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Uebersicht des

Standes der Viehseuchen in der Schweiz auf 1. März 1877.

Kanton.

Zürich .

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. : .

Bern .

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Luzern .

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U r i .

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Schwyz .

Unterwaiden ob dem Wald ,, nid dem Wald Glarus .

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Zug .

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Frei bürg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen .

Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau .

Thurgau .

Tessin .

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Waadt .

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Wallis .

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Neuenburg Genf .

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Zahl der infizirten Ställe auf 1. März 1877 auf 16. Februar 1877

Vermehrung

Verminderung

Lungen- Maul- und seuche. Klauenseuche.

Ställe.

Ställe.

-- 30

16 11 -- --

-- -- -- -- -- --

Total.

Ställe.

30 16 11

-- --

27 -- 7 7 2 2

-- -- -- -- 2 2 1 -- -- -- -- 2 3 12 19 19 27 -- 7 7 2 2

1

161

162

--

230

230

-- 69

-- 68

· --

-- ·2 ,1 1

1 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- ,, --

1 --

·

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-- -- -- v

2

3 12 19 19

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Bemerkungen.

Abgesehen von neuen Seucheausbrüchen in einigen Kantonen ist im Ganzen die M a u l - u n d K l a u e n s e u c h e in rascher Abnahme begriffen, und bei dem gegenwärtigen gutartigen Verlauf der Seuche im Allgemeinen tritt bei dem Vieh rasche Heilung ein.

In einem Stalle der Gemeinde Risch (Zug) ist die L u n g e n s e u c h e ausgebrochen. Es wurde sofort die Abschlachtung des ganzen Viehstandes angeordnet, und es sind überhaupt die gesezlich vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln zur Durchführung gelangt.

[n Bezug auf anderweitige Thierkrankheiten sind folgende Fälle zu verzeichnen: Roz.

Milzbrand. Hundswuth.

Zürich .

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. l l 3 Glarus .

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. -- -- l Freiburg .

. -- l -- Thurgau .

. -- l 3 Tessin .

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. -- l '-- 4

·

7

·

In Zollikon (Zürich) wurden mehrere Menschen von einem wuthkranken Hunde gebissen.

R i n d e r p e s t . Seit unserm lezten Bericht vom 20. vorigen Monats ist der Ausbruch der Rinderpest konstatirt worden : Königreich P r e u ß e n : In Köln, Emden (Provinz Hannover), Opperau bei Breslau > am 29. Februar von Neuem in Klein-Mochbern bei Breslau in einem vierten, mit 35 Stük Rindvieh belegten Gehöfte. Ferner in Barmen (Bezirk Düsseldorf) bei einem mit der Eisenbahn angelangten Transport von 90 Stük Rindvieh ; in Eller bei Düsseldorf und in Stahnsdorf (Bezirk Potsdam).

Königreich S a c h s e n : In Seidau bei Bautzen, aus Dresden eingeschleppt ; von Neuem in Mobendorf bei Leipzig in zwei Gehöften ; in Frankenberg, Dohna und in Euba bei Chemnitz.

432 Für die Schweiz ist der Umstand beruhigend, daß die Krankheit die Main-Linie nicht überschritten hat und daß es sich bei dem lezten Falle im Regierungsbezirk Köln, in einem Stalle bei Düsseldorf, nur um einen Krankheitsverdacht, nicht um ein erklärtes .Auftreten der Pest gehandelt hat. Die schnelle Ausbreitung der Rinderpest in Deutschland rührt zufolge den erhaltenen Mittheilun·gen davon her, daß man am Ort der Importation, im Regierungsbezirk Oppeln, von der Thatsache erst Kenntniß erhielt, als die infizirten Thiere zum größten Theil schon nach Berlin, Dresden .und Breslau abgegangen waren. In Dresden wiederholte sich die ^gleiche Thatsache. Die mit aller Strenge in Ausführung gebrachten Tilgungsmaßregeln lassen hoffen, daß die Seuche troz ihrer weiten .Ausbreitung bald getilgt sein werde.

Unter den gegenwärtigen Verhältnissen ist es jedoch unsere ,,Pflicht, dem Viehverkehr an der Grenze gegen Deutschland vermehrte Aufmerksamkeit zuzuwenden. Es unterliegt keinem Zweifel, daß bei der Einfuhr deutschen Viehes die Schweiz. Vorschriften über den Viehverkehr häufig umgangen werden. Einmal kommt Vieh in Begleitung deutscher Gesundheitsscheine in zweite Hand, isodann werden auch Märkte mit Vieh befahren, ohne daß für dasselbe Schweiz. Gesundheitsscheine vorgewiesen werden.

Es ist daher die Vorschrift in Erinnerung zu rufen, I. daß bei der Einfuhr aller Haussäugethiere auf der Zollstation ^amtliche Gesundheitsscheine vorgewiesen werden müssen, welche bescheinigen, daß die Thiere aus Gegenden kommen, in welchen keine anstekenden Krankheiten bei den betreffenden Thiergattungcn herrschen. Diese Zeugnisse dürfen höchstens zwei Tage vor der ^Einfuhr ausgestellt sein.

Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine, für welche keine solche Gesundheitszeugnisse vorgewiesen werden, sind durch die Zollbeamten ohne Weiteres zurükzuweisen.

Sind die Gesundheitszeugnisse vorschriftgemäß, so werden die .einzuführenden Thiere zur Untersuchung durch einen Sachkundigen zugelassen. Dieselbe findet auf Kosten des Eigenthümers der Thiere statt.

Der Sachkundige weist solche Thiere zurük, welche nicht jeder ,^nstekenden Krankheit vollkommen unverdächtig sind.

Für einzelne Thiere, oder Herden, welchen nach Prüfung der Gesundheitsscheine und Untersuchung der Eintritt in die Schweiz gestattet wird, stellt der untersuchende Sachkundige einen Passir..schein aus, welcher mit dem Stempel der betreffenden Zollstation ^versehen wird.

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Dieser Schein ist bei Strafe sofort dem Viehinspektor des Ortes abzugeben, an welchen die Thiere gebracht werden. (Vergleiche die eidg. Verordnung betreffend Maßregeln zur Tilgung der Maulund Klauenseuche, vom 3. Weinmonat 1K73, §§ 11--17.)

II. Mit der Handänderung eines Thieres erlischt die Gültigkeit des betreffenden Gesundheitscheines für fernere Veräußerung, auch wenn sonst der Gültigkeitstermin noch nicht abgelaufen wäre, und es muß bei einer neuen Handänderung ein neuer Schein auf den Namen des Verkäufers gelöst werden. Nur wenn die Wiederveräußerung auf einem Markt vor dem Abführen des Thieres stattfindet, ist derselbe Schein verwendbar, wofern auf demselben die erfolgte Handänderung unter Angäbe des Zwischenverkäufen von dem amtlichen Marktaufseher vorgemerkt wird.

Wenn ein Käufer ein Thier anderswo wieder verkaufen will, ehe er damit an seinen Wohnort fährt, so kann er am Orte der Veräußerung gegen Abgabe des eingenommenen Scheines einen neuen, auf seinen Najnen lautenden beziehen.

In diesem Falle hat sich der Viehinspektor bei eigener Verantwortlichkeit zu 'überzeugen, daß das Thier nicht merklich an einer seuchenartigen Krankheit leidet.

Jeder Gesundheitschein für erworbene Thiere ist binnen 2 Mal 24 Stunden dem Viehinspektor des Kreises abzugeben, in welchen die Thiere eingeführt werden. (Vergleiche §§15 und 16 der Vollziehungsverordnung.)

B e r n , den 5. März 1877.

Eidg. Departement des Innern.

Bundesblatt. 29. Jahrg Bd. I.

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Uebersicht des Standes der Viehseuchen in der Schweiz auf 1. März 1877.

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10

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10.03.1877

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430-433

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