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Schweizerisches Bundesblatt.

29. Jahrgang. III.

Nr. 28.

23. Juni 1877.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g s g e b ü h r per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bundesbeschluss betreffend

Vergütung von Pferderationen im Friedensverhältniss.

(Vom 8. Brachmonat 1877.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 25. Hornung 1876, beschließt: Art. 1. Im Friedensverhältniß sind zum Bezug von Fourage-Rationen nebst Pferdewartungskosten für effektiv gehaltene diensttaugliche Reitpferde berechtigt : A. Zu einer Vergütung wahrend des ganzen Jahres für ein Pferd : a. die Kommandanten der Armeedivisionen, b. die vier Waffenchefs, c. die Oberinstruktoren der Infanterie und des Genie, d. die Kreisinstruktoren der Infanterie, e. die Instruktoren I. und II. Klasse der Artillerie.

Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. III.

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B. Zu einer Vergütung während des ganzen Jahres für ein Pferd und bis auf 240 Tage für ein zweites Pferd : a. die Oberinstruktoren der Kavallerie und der Artillerie, b. die Instruktoren I. und II. Klasse der Kavallerie.

C. Zu einer Vergütung bis auf 240 Tage für ein Pferd : a. der Schießinstruktor, b. die als Stellvertreter der Kreisinstruktoren dienstthuenden Instruktoren I. Klasse der Infanterie.

Art. 2. Um zur Rationsvergütung berechtigt zu sein, hat sich der betreffende Militärbeamte oder eingetheilte Offizier darüber auszuweisen, daß er während der Zeit, für welche er die Vergütung beansprucht, im Besize des entsprechenden eigenen diensttauglichen Reitpferdes gewesen sei.

Art. 3. Die Rationen Vergütung wird alljährlich vom Bundesrath nach den Durchschnittspreisen der Pourage festgesezt. Als Wartungskosten werden für das Pferd und den Tag achtzig Rappen vergütet.

Art. 4. Die Pferdewartungskosten werden für die nämlichen Tage wie die Rationen vergütet.

Art. 5. Die Pferde werden eingeschäzt und kontrolirt, und bleiben während der Zeit, für welche die Rationsvergütuug geleistet wird, in der Schazung.

Art. 6. Während der ganzen Dauer des Instruktionsdienstes hat der Vergütungsberechtigte die Rationen gleich wie im effektiven Dienste in natura zu beziehen, und es fällt während dieser Zeit der Anspruch auf Rationsvergütung dahin.

Art. 7. Für die Zeit, während welcher der betreffende Offizier in effektivem Dienste steht und die gesezlichen Pferderationen in natura bezieht, wird die Rationsvergütung für das Friedensverhältniß, sowie die Pferdewartungsvergütung suspendirt.

Art. 8. Die rationsberechtigten Offiziere sind verpflichtet, bei Dienstverrichtungen ihre eigenen Pferde und Wärter zu benuzen. Ausnahmen kann das Militärdepartement gestatten.

183 Art. 9. Es ist untersagt, Pferde, für welche Jahresrationen vergütet werden, direkt oder indirekt der Eidgenossenschaft in Miethe zu geben.

Art. 10. Nichtachtung der Vorschriften dieses Bundesbeschlusses kann vom Bundesrathe, außer durch die gesezlichen Strafen, mit dem Entzug der Rationsvergütung und mit der Rükforderung der rechtswidrig bezogenen Vergütungen geahndet werden.

Art. 11. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 5. Brachmonat 1877.

Der Präsident: Marti.

Der Protokollführer: Schiess.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 8. Brachmonat 1877.

Der Präsident: Hoffmann.

Der Protokollführer: J. L. Lutscher.

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Der schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 14. Brachmonat 1877.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Das präsidirende Mitglied:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

N o t e . Datum der Publikation: 23. Brachmonat 1877.

Ablauf der Einspruchsfrist: 21. Herbstmonat 1877.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Betriebsvertrag der Eisenbahngesellschaft Wald-Rüti mit den Vereinigten Schweizerbahnen, vom 11. Mai 1876.

(Vom 16. Juni 1877.)

Tit. !

Bereits am 6. Juni vorigen Jahres übersandte die Eisenbahngesellschaft Wald-Rüti dem Eisenbahn- und Handelsdepartement den am 11. Mai mit der Generaldirektion der Vereinigten Schweizerbahnen abgeschlossenen Vertrag über den Betrieb der Linie WaldRüti und verband damit das Gesuch, es möchte die vorschriftmäßige Genehmigung der hohen Bundesversammlung dafür eingeholt werden. Der Regierungsrath des Kantons Zürich dagegen, sowie der Stadtrath von Winterthur stellten die bestimmte Forderung, es wollen die Bundesbehörden dem Vertrag ihre Genehmigung versagen. Der Regierungsrath perhorrescirt verschiedene in den Artikeln 2, 3, 7 und 12 enthaltene Punkte. Ihm erscheint im Artikel 2 die Bestimmung, wodurch die Bahnunternehmung WaldRüti von der Beschaffung eigenen Betriebsmaterials in der Meinung dispensirt wird, daß das Nothwendige Seitens der Vereinigten Schweizerbahnen ohne besondere Vergütung zu liefern sei, als unzuläßig. Diese Entlastung geschehe offenbar im Interesse der Vereinigten Schweizerbahnen, weil diese allen Mehrbedarf an Baukapital über die anfänglich auf Fr. 900,000 fixirte Summe zu beschaffen

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Bundesbeschluss betreffend Vergütung von Pferderationen im Friedensverhältniss. (Vom 8. Brachmonat 1877.)

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Jahr

1877

Année Anno Band

3

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28

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.06.1877

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181-185

Page Pagina Ref. No

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