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Bundesbeschluss betreffend

die Petition des Herrn Louis Dénéréaz um Interpretation einzelner Bestimmungen der Bundesverfassung, sowie um Interpretation und Ergänzung von Bundesgesezen

u. s. w.

(Vom 17. März 1877.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in B e t r a c h t : daß die Petition im Wesentlichen auf folgende Punkte gerichtet ist : ' 1) Auslegung des Artikel 45 der Bundesverfassung, erstes und leztes Lemma (betreffend Gebühren und andere Requisite behufs Niederlassung) in vom Petenten näher bezeichnetem Sinne ; 2) ebenso Auslegung des Artikel 43, Lemma 2, sowie des Bundesgesezes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen vom 19. Heumonat 1872, Ziffer 3 ("die gemeindeweise Abstimmung, resp.

den Abstimmungsort betreffend); 3) Beantwortung der Frage, was die s fal 1s für kantonale Abstimmungen Rechtens sei ;

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4) Aufstellung eines Zusazartikels zum Bundesgesez über Maß und Gewicht, welches Petitum jedoch vom Gesuchsteller in seiner zweiten Eingabe zurükgezogen wurde ; i n E r w ä g un g :

daß es nicht in der Aufgabe der Bundesversammlung liegen kann, auf allgemein gehaltene Einfragen über Sinn und Tragweite von Bestimmungen der Bundesverfassung und der Bundesgeseze Antwort zu ertheilen ; daß überdies, abgesehen von diesem formalen Abweisungsgrunde, folgende mehr sachliche Gründe der Petition entgegenstehen : a. Dem auf die Gebühren für Niederlassungsbewilligung bezüglichen Gesuche ist durch mehrfache Entscheidungen des Bundesrathes, welche durch Kreisschreiben dieser Behörde zur allgemeinen Kenntniß gebracht und von keiner Seite angefochten worden sind, bereits Rechnung getragen, und zwar im Sinne des Gesuchstellers ; b. auf das oben sub Ziffer 2 bezeichnete Gesuch des Herrn Dénéréaz, gemeindeweise Abstimmungen bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen betreffend, kami A'orderhand schon deßhalb nicht eingetreten werden, weil der bezügliche Gegenstand seit dem Jahre 1873 beim Nationalrathe anhängig ist und zur Zeit seinen gesezgeberischen Abschluß noch nicht gefunden hat ; c. die Frage über den Abstimmungsort bei kantonalen AbstimO D mungen kann überhaupt von Bundes wegen nicht beantwortet werden, weil die gesezliche Regelung derselben an und für sich nicht in den Bereich der Bundesgesezgebung fällt; beschließt: Ueber die Petition des Herrn Louis Dénéréaz wird zur Tagesordnung geschritten.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 14. März 1877.

Der Präsident: Aepli.

Der Protokollführer : Schiess.

572 Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 17. März 1877.

Der Präsident: Nagel.

Der Protokollführer: J. L. Lutscher.

D e r s c h w e i z e r i s c h e Bundesrath b e s c h l i e ß t : Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 20. März 1877.

Der Vizepräsident des Bundesrathes: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: SchieSS.

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Bericht der

nationalräthlichen Petitionskommission, betreffend den Rekurs der Auswanderungsagentur Christ-Simmener in Genf.

(Vom 15. März 1877.)

Tit.

Herr Christ-Simmener, von Basel-Stadt, niedergelassen in Genf, rekurrirt an die Bundesversammlung auf Grund folgender Umstände: 1) Am 30. März 1876 richtete der Bundesrath an die Kantonsregierungen ein Kreisschreiben, in welchem es heißt : Die Auswanderungsagentur Christ-Simmener in Genf habe in westschweizerischen Zeitungen angekündigt, sie sei geneigt, denjenigen als Vermittlerin zu dienen, welche nach der brasilianischen Provinz Pavana auswandern wollen. Er lud die- Regierungen ein, den Anerbietungen dieser Agentur nicht zu trauen und ihren Angehörigen davon abzurathen, mit ihr diesfällige Auswanderungsverträge zu schließen.

2) Das genannte Kreisschreiben stütze sieh lediglich auf die Präcedenzen des Herrn Christ-Simmener, und behandle, während es die Geschäftsführung der Auswanderungsagentur zu besprechen scheine, nur seine Persönlichkeit und enthalte nach seiner Ansicht eine Verleumdung.

3) Da diese Verleumdung ihm großen Schaden zugefügt habe, so habe er am 25. August 1876 eine Klage beim Bundesgericht

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Bundesbeschluss betreffend die Petition des Herrn Louis Dénéréaz um Interpretation einzelner Bestimmungen der Bundesverfassung, sowie um Interpretation und Ergänzung von Bundesgesezen u.s.w. (Vom 17. März 1877.)

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Jahr

1877

Année Anno Band

1

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13

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.03.1877

Date Data Seite

570-573

Page Pagina Ref. No

10 009 494

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