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Bemerkungen.
Die M a u l - und K l a u e n s e u c h e ist in steter Abnahme begriffen und im Besondern in den Alpenwirthschaft treibenden Gegenden so weit erloschen, daß die Verschleppung der Seuche auf die Alpen dieses Frühjahr bei allseitiger Vorsicht vermieden werden kann. Es darf jedoch nicht vergessen werden, daß sich der Anstekungsstoff in den Stallungen der Alpen über Winter erhalten kann, und nach bisherigen Erfahrungen im Frühjahr wieder Anstekungen zu bewirken vermag. Die Alpenbesizer werden daher an die Notwendigkeit sorgfältiger Reinigung und Desinfektion solcher Ställe und Gegenstände erinnert, welche voriges Jahr mit seuchekrankem Vieh in Berührung gestanden sind. Die Sanitätsund Gemeindsbehörden haben die Pflicht, sich davon zu überzeugen, daß dieser Aufgabe nachgelebt werde und die Bestoßung solcher Alpen zu verhindern, auf welchen die nothwendige Desinfektion nicht durchgeführt wurde.
Die L u n g e n s e u c h e im Kanton Thurgau, welche übrigens auf einen einzigen Fall beschränkt geblieben, ist wieder als erloschen zu betrachten.
In Bezug auf anderweitige Thierkrankheiten sind folgende Fälle zu verzeichnen : Kanton.
Roz.
Milzbrand. Hundswuth.
Zürich .
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. -- -- l Bern .
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. -- 3 -- Uri .
.
. 4 -- -- Nidwalden .
. -- 3 -- Freiburg .
. -- -- l Thurgau .
. l -- -- 5
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2
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B e r n , den 4. Mai 1877.
Eidg. Departement des Innern.
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Bemerkungen.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1877
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
22
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
12.05.1877
Date Data Seite
731-731
Page Pagina Ref. No
10 009 559
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