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Beschluss des

Bundesrathes betreffend den Verkauf der OriginalTelegramm-Formulare.

(Vom 3. August 1877.)

Der schweizerische Bundesrath, in Ausführung des Artikels 5 im Bundesgeseze vom 22. Juni 1877 über den telegraphischen Verkehr im Innern der Schweiz, beschließt: Art. 1. Vom 1. Oktober 1877 an sollen die Original-TelegrammFormulare nur noch in Paketen von 100 Stük und gegen Vergütung von 30 Rappen für jedes Paket zum Gebrauche außerhalb der Telegraphenbüreaux an das Publikum abgegeben werden.

Von der Entrichtung dieser Gebühr sind enthoben : die Amtsstellen der Post- und Telegraphenverwaltung, welche der Taxfreiheit genießen, sowie die eidgenössischen Central-Amtsstellen.

Art. 2. Die Pakete werden unter der Kontrole des Büreauvorstandes von den Büreaubeamten je nach Bedürfniß abgezählt und unter Band gelegt.

Art. 3. Der Erlös aus dem Formularverkauf ist, mit Abzug einer Verkaufsprovision von 10 Rappen per Paket, am Ende jeden Monats an die Telegraphen-Inspektion zur Verrechnung abzuliefern.

493 Die Verkaufsprovision wird unter alle Büreaubeamten gleichmäßig vertheilt.

Art. 4. Beamte und Angestellte, welche nachweislich diesen Erlös nicht zur Verrechnung bringen, werden mit Amtsentsezung bestraft.

Wer Formulare herausgibt, ohne dafür die gesezliche Bezahlung zu verlangen, unterliegt einer Ordnungsbuße, welche wenigstens das Zehnfache des Verkaufswerthes betragen soll.

B e r n , den 3. August 1877.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Dr. J. Heer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Beschluss des Bundesrathes betreffend den Verkauf der Original-Telegramm-Formulare.

(Vom 3. August 1877.)

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Jahr

1877

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.08.1877

Date Data Seite

492-493

Page Pagina Ref. No

10 009 658

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