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Schweizerisches Bundesblatt.

29. Jahrgang. II.

Nr. 21.

5. Mai 1877.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz); 4 Franken.

E i n r ü k u n g s g e b ü h r per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Erpedition einzusenden Druk nnd Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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[Bericht des

Schweiz. Bundesgerichtes an die hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1876.

(Vom 5. April 1877.)

Herr Präsident !

Hochgeachtete Herren!

Wir beehren uns hiemit, Ihnen über unsere amtliche Thätigkeit während des Jahres 1876 Bericht zu erstatten.

I.

Allgemeiner Theil.

Die zwischen dem Bundesrathe und den Behörden der Waadt und der Stadt Lausanne über die Wahl des Bauplatzes für das neue Gebäude, das bestimmt ist, der Sitz des Bundesgerichtes zu werden, schwebenden Unterhandlungen sind in diesem Jahre fortgesetzt worden, ohne jedoch zu einem definitiven Abschluß zu gelangen.

Wir waren veranlaßt, über eine Reihe durch die Gemeindsbehörden angebotener Bauplätze unser Gutachten abzugeben und reichten dasselbe mit Schreiben vom 20. Juli 1876 ein.

Nach Entfernung derjenigen Plätze, die uns für einen so bedeutsamen Bau nicht eben passend oder vom Mittelpunkt der Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. II.

46

672 Stadt Lausanne zu weit entlegen schienen, nahmen wir drei derselben an, immerhin mit dem Vorbehalt, daß verschiedene Fragen über Zugänge, Servituten und Umfang einer eingehenden Prüfung unterworfen würden, ehe der Bundesrath einen Entscheid fasse.

Wie wir erfahren, wurde ein Experte ernannt und dieser erstattete einen Bericht, der den Behörden von Lausanne zur Einsicht und als Grundlage für die Verhandlungen mitgetheilt wurde. Endlich, in jüngster Zeit, haben diese Gemeindsbehörden einen neuen Entscheid gefaßt dahingehend, daß die früher bezeichneten Bauplätze zurückgezogen und ein Raum von 1200 Quadratmeter im südlichen Theile der Promenade Montbenon als einziger für das neue eidgenössische Gebäude angebotener Bauplatz gewählt werde.

Es ist somit wahrscheinlich, daß die seit Anfang des Jahres 1875 hängend gebliebene Angelegenheit bald eine definitive Lösung finden wird.

Die Veröffentlichung der amtlichen Sammlung der Entscheidungen unseres Gerichtes wurde im Jahr 1876 in vierteljährlichen Heften fortgesetzt und es wird das vierte und letzte Heft nun sofort erscheinen, nachdem es in Folge der mißlichen Lage, in der sich der Drucker befindet, bedauerliche Verzögerungen erfahren hat.

Der Nutzen dieser amtlichen Sammlung ist unbestreitbar. Wir . zweifeln nicht, daß die Zahl der Abonnenten und der verkauften Exemplare in sehr merklichem Maße zunehmen wird, sobald sie einmal besser bekannt ist; das jährliche Defizit, welches gegenwärtig auf ungefähr dreitausend Franken ansteigt, wird dann für die eidgenössischen Finanzen unerheblich sein. Diese Sammlung wird in zweitausend Exemplaren gedruckt, von denen jetzt ungefähr 500 an Abonnenten und Käufer abgegeben, 330 auf die eidgenössischen Behörden und die Mitglieder der gesetzgebenden Räthe gratis vertheilt werden . . . 1170 bleiben auf Lager, um nach und nach verkauft zu werden, und man darf annehmen, daß sich dieselben unter Bedingungen werden umsetzen lassen, die es möglich machen, der Bundeskasse einen Theil ihrer Vorschüsse zurück zu erstatten.

II.

Im Laufe des Jahres 1876 gingen beim Bundesgerichte ein: 447 Rekurse und Prozesse.

Zu dieser Zahl kommen hinzu die 164 Rekurse und Prozesse, welche am 31. Dezember 1875 noch im Stadium der Instruktion sich befanden, so daß im Jahr 1876 611 Streitsachen in Behandlung waren.

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Von diesen 611 Fällen sind 440 als Civilstreitigkeiten zu bezeichnen, 170 sind staatsrechtlicher Natur und l ist eine an das Cassationsgerieht in Strafsachen eingegangene Beschwerde, ein fiskalisches Vergehen betreffend.

611 Wir haben zur Erledigung unserer Geschäfte 100 ordentliche und außerordentliche Sitzungen gehalten.

A. Civilrechtliche Streitigkeiten.

Die oben erwähnten 440 Rekurse vertheilen sich in 86 eigentliche Civilprozesse, 284 Rekurse gegen Entscheide eidgenössischer Schätzungskommissionen in Expropriationssachen für Eisenbahnen und 70 Rekurse gegen Entscheide des Masseverwalters der BernLuzern-Bahn.

440

1) Von den 86 oben genannten Civilprozessen sind 33 durch Urtheil des Gerichts, 16 durch Vergleich unter den Parteien im Laufe der Instruktion erledigt worden, 37 waren am 31. Dezember noch im Stadium der Instruktion.

86

Diese 86 Civilprozesse vertheilen sich wie folgt: 5 in Anwendung des eidgenössischen Gesetzes über die gemischten Ehen vom 3. Februar 1862 angestrengte Ehescheidungsprozesse, 13 solche in Anwendung des eidgenössischen Gesetzes über Civilstand und Ehe vom 24. Dezember 1874.

18 Von diesen 18 Ehescheidungsprozessen wurden 10 durch Urtheil des Gerichts, 4 durch Verständigung unter den Parteien und Rückzug des Rekurses erledigt, 4 sind noch im Stadium der Instruktion.

b. 8 Prozesse zwischen der Gotthardbahngesellschaft und ihren Unternehmern auf den tessinischen Linien und für den großen Tunnel ; 3 von diesen Prozessen sind durch Urtheil 26 Transport.

a.

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c.

d.

e.

f.

g.

h.

i.

k.

26 Transport.

erledigt worden, 5 sind noch in der Instruktion begriffen, welche auf wiederholtes Verlangen der Parteien selbst verzögert oder suspendirt werden mußte.

6 Prozesse gegen die eidgenössische Postverwaltung wegen Schadenersatz: 3 sind durch Verständigung erledigt, 3 sind noch im Stadium der Instruktion.

31 durch Kantone, Gemeinden und Privaten gegen Kantone angestrengte Prozesse, von denen 16 durch Urtheil des Gerichtes, l durch Vergleich erledigt und 14 in Behandlung sind.

l gegen die Gesellschaft der schweizerischen Westbahnen gerichteter, von 2 im Besitz von privilegirten Aktien befindlichen Aktionären ausgehender Prozeß wurde den 18. November 1876 abgeurtheilt. · \ Prozeß zwischen der Eidgenossenschaft und den Kantonen Bern und Wallis, Heimatlose betreffend, ist noch in Instruktion begriffen.

l Prozeß auf Revindikation von Privateigenthum in Folge von Aufgeben der Arbeiten an dem Tracé der Centraleuropäischen Eisenbahn (Tessin) steht noch auf der Geschäftsliste, soll aber sofort entschieden werden. Die Instruktion ist seit mehr als einem Jahre vollendet, aber die Citationen wurden, auf Verlangen aller Parteien, widerrufen oder verschoben, damit, wenn möglich, eine friedliche Verständigung angebahnt werde.

4 Prozesse auf Schadenersatz, ausgehend von Privaten und gerichtet gegen Eisenbahngesellschaften, in Anwendung von Art. 23 des Bundesgesetzes von 1850 betreffend Verbindlichkeit zu Abtretung von Privatrechten : l ist durch Vergleich der Parteien erledigt, 3 sind noch in Instruktion.

4 in Anwendung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über die Verpfändung von Eisenbahnen gegen Eisenbahngesellschaften gerichtete Prozesse : 3 sind durch Urtheil des Gerichtes, der 4. durch Rückzug der Klage erledigt.

l durch Bauunternehmer und durch die elsäßische Maschinenfabrik in Mühlhausen gegen die Kantone Bern und Luzern angestrengter Prozeß, um die genannten Kantone für die Summen, welche die in Konkurs gerathene Bern-LuzernBahn-Gesellschaft den Klägern schuldet, solidarisch haftbar zu machen, ist den 8. September Ì876 abgeurtheilt worden.

75 Transport.

675 l.

75 Transport.

11 minder wichtige Prozesse, Revisionsbegehren, Reformerklärungen, Schadenersatzforderungen an Eisenbahnen etc. : 5 sind beurtheilt oder durch Vergleich unter den Parteien erledigt worden und 6 sind noch im Stadium der Instruktion.

86

2) Von den 284 Expropriations-Rekursen sind 54 durch Urtheil des Gerichts erledigt worden, 108 durch Annahme der vom Instruktionsrichter oder der Iastruktionskommission gestellten Urtheilsanträge von Seite der Parteien, 68 durch Verständigung unter den Parteien oder Rückzug des Rekurses, 54 sind noch im Stadium der Instruktion.

284 Diese Rekurse betreffen die im Bau begriffenen schweizerischen Eisenbahnlinien, insbesondere die Nordostbahn, die Centralbahn (Gäubahn), die National bahn etc.

3) Die 70 Rekurse gegen Entscheide des Masseverwalters der Bern-Luzern-Bahn sind erst Ende Dezember, kurz vor Ablauf der durch Art. 24 des Bundesgesetzes festgesetzten SOtägigen Frist, eingegeben worden, und befinden sich alle noch im Stadium der Instruktion. Sie betreffen im Allgemeinen nicht eben wichtige Fragen.

Es sind Expropriaten oder Angrenzer, welche für angebliche Schädigungen, die ihren Gütern durch die Eiseubahnarbeiten oder durch Verschüttungen während der ersten Monate des Betriebs zugefügt worden, Ersatz verlangen, oder die durch das Unternehmen ausgeführten Messungen bestreiten, oder die Ausführung von Ergänzungsarbeiten, die als Reallast auf der Eisenbahn haften sollen, begehren ; es sind Unternehmer oder andere Gläubiger, die in eine privilegirte Klasse eingereiht werden wollen oder die Herabsetzung der in ihren Eingaben gemachten Forderungen durch den Masseverwalter bestreiten.

Wir werden uns bestreben, diese Streitigkeiten einer baldigen Lösung entgegen zu führen, damit die Arbeiten der Masseverwaltung so bald als möglich geschlossen und die erzielten Aktiven den Berechtigten zugetheilt werden können.

676

B. Staatsrechtliche Streitigkeiten.

Von den 170 staatsrechtlichen Rekursen sind 100 durch Urtheil in der Hauptsache, 23 durch Inkompetenzerklärung oder Nichteintreten auf die Sache erledigt worden, 47 sind 'noch in der Instruktion begriffen.

170

Die amtliche Sammlung gibt Ihnen, hochgeachtete Herren, ein Expose der in den wichtigsten dieser Geschäfte vorgelegenen Thatsachen und entschiedenen Rechtsfragen.

Unter den 100 vom Gerichte erlassenen staatsrechtlichen Urtheilen befinden sich 10 -Urtheile über Auslieferungsbegehren, in Ausführung des Art. 58 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, in Fällen, wo die Anwendung der internationalen Verträge durch die Angeklagten oder Verurtheilten bestritten wird.

Diese Urtheile sind erlassen worden auf das Begehren folgender Staaten : 1) F r a n k r e i c h , 5 Fälle: a. Begehren vom 29. Januar ^876, J o s e p h G i l o d i , von Cellio, Provinz Novara (Italien), betreffend, angeklagt des Mordes.

Die Auslieferung wurde bewilligt durch Entscheid vom 5. Februar 1876.

b. Begehren vom 7. Februar 1876 gegen den des Diebstahls angeklagten F r a n ç o i s A n t o i n e Roy er von V e z e t (Haute Saône). Die Auslieferung bewilligt durch Erlaß vom 26. Februar 1876.

c. Begehren vom 7. August 1876 gegen die Ehegatten Henri und M a r i e A b r a h a m - S c h u o k e r s von Paris, die wegen betruglichen Bankerotts verfolgt wurden. Die Auslieferung wurde bewilligt durch Entscheid vom 2. September 1876.

d. Begehren vom 21. August 1876 gegen J e a n B a p t i s t e B e r n a r d von Vienne (Isère), verfolgt wegen Diebsgehülfcnschaft und Hehlerei. Bewilligung der Auslieferung durch Entscheid vom 2. September 1876.

e. Begehren vom 25. September 1876 gegen Jean B a p t i s t e D r ili o n von la Frette (Departement der Isère), der wegen Vertrauensmißbrauch verfolgt wurde. Die Auslieferung bewilligt durch Entscheid vom 29. September 1876.

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2. G r o ß h e r z o g t h u m B a d e n , 3 Fälle: a. Begehren vom 2. August 1876 gegen F r a n z H o i s c h e r aus Idria, Krain, verfolgt wegen Betrugs. Die Auslieferung bewilligt durch Entscheid vom 19. August 1876.

b. Begehren vom 15. November 1876 gegen A r n o l d Malz a c h e r von Säckingen, der des betrügerischen Bankerotts angeklagt war und dessen Auslieferung bewilligt wurde durch Entscheid vom 25. November 1876.

c. Begehren vom 1./4. Dezember 1876 gegen F r i t z O t t o von Constane, angeklagt wegen betrügerischen Bankerotts. Die Auslieferung bewilligt durch Entscheid vom 16. Dezember 1876.

3) D e u t s c h e s R e i c h , l Fall: Begehren vom 11. Dezember 1876 gegen C h a r l e s T h e o d o r H a h n - L e j e u n e von Straßburg, verfolgt wegen üiebstahls und Betrugs. Auslieferung bewilligt durch Entscheid vom 16. Dezember 1876.

4) E n g l a n d , l Fall: Begehren vom 30. November 1876 gegen C h a r l e s K ü s e l von Karlsruhe, der wegen betrügerischen Bankerotts verfolgt und dessen Auslieferung durch Entscheid vom 18. Dezember bewilligt wurde.

C. Strafrechtspflege.

An den Cassationshof in Strafsachen gelangte unterm 9. Dezember 1876 der Rekurs eines Bürgers, der die Nichtigkeit eines im Kanton Luzern erlassenen Urtheils verlangte, das eine leichte Buße wegen Verletzung des Postregals über ihn verhängte. Dieser Rekurs wurde eingelegt, gestützt auf die Bestimmungen des Art. 18 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 über das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Gesetze. Das Urtheil wurde gefällt den 10. Februar 1877.

Andere in die Strafrechtspflege einschlagende Geschäfte sind nicht an das Bundesgericht gelangt.

D. Konkurs der Bern-Luzern-Bahn-Gesellschaft.

Wie wir schon in unserm vorjährigen Geschäftsberichte erwähnten, wurde das am 2. Dezember 1875 von der Basler Handelsbank gegen die Bern-Luzern-Bahn-Gesellschaft eingereichte Xwangsliquidiitionsbegehren, gemäß Art. 15 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874, einer Generalversammlung aller Obligationsinhaber des /ehn-

678

-millionenanleihens, welches diese Gesellschaft im Jahre 1873 auf die ganze Linie Bern-Luzern erhoben hatte, vorgelegt ; die Handelsbank trat auf als Inhaberin von 208 Titeln dieses Anleihens.

Diese Versammlung, der die nöthigen Publikationen zur Benachrichtigung der sowohl in der Schweiz als im Ausland befindlichen Titelinhaber vorangegangen waren, trat den 18. Januar 1876° zusammen und es nahmen an derselben 106 Gläubiger, als Vertreter von 7620 Titeln zu je 1000 Franken, Theil. Das Konkursbegehren wurde mit 6977 gegen 639 Stimmen gebilligt; 3 Stimmzettel für je eine Stimme waren leer geblieben.

Nach Einsicht des Protokolls dieser Versammlung und des Art. 17 des oben angeführten Bundesgesetzes bewilligten wir durch Entscheid vom 22. Januar 1876 der Gesellschaft eine mit dem 18. Juni gleichen Jahres ablaufende sechsmonatliche Frist, um die Zahlung der am 1. Dezember 1875 verfallenen aber uneingelöst gebliebenen halbjährlichen Coupons zu bewerkstelligen, unter der ausdrüklichen Bedingung jedoch, daß, wenn vor diesem Zeitpunkte neu eintretende Verhältnisse andere Maßregeln erfordern sollten, das Bundesgericht sich durchaus freie Hand behalte, im Interesse der Gläubiger oder der Sicherung des Betriebs der Linie sofort den Konkurs zu erklären.

Die Fortsetzung dieses Betriebs war in der That eine brennende Frage. Die Einnahmen genügten nicht, die Ausgaben zu decken; ein bedeutendes Defizit seit Beginn der Wintersaison war konstatirt; pie vertraglich mit dem ganzen dießfälligen Betriebsdienst betraute Jura-Bahn-Gesellschaft verweigerte dessen Fortsetzung über Ende Februar hinaus, wenn ihr nicht volle Sicherheit für Erstattung aller ihrer Ausgaben geleistet werde. Die Kantone Bern und Luzern hatten sich schon im Dezember ins Mittel legen müssen, um der Bahngesellschaft diese Zahlung bis zum genannten Zeitpunkte zu sichern, aber sie schienen nicht geneigt, weitere Verbindlichkeiten auf sich zu nehmen. Unter diesen Umständen setzten wir uns sofort mit dem Bundesrathe ins Vernehmen, um bezüglich der Maßregeln, welche für den Fall zu ergreifen wären, als die damals zwischen der Direktion der Gesellschaft, den beiden interessirten Kantonen und der Juia-Bcrn-Bahn-Gesellschaft waltenden Unterhandlungen für ein Arrangement keinen günstigen Erfolg haben sollten, ein Einverständnis zu erzielen. Als die beiden
ersten Wochen des Februar verflossen waren, ohne daß die Lage sich gebessert hatte, vielmehr jede Hoffnung einer Verständigung erloschen schien, ordneten wir eine Delegation ab zu einer Unterredung mit der Direktion der Jura-Bern-Bahn behufs direkter Verständigung über ein Provisorium von zwei Monaten, das vorkommenden Falls den status

679 quo aufrecht erhalten und dem Liquidator des unvermeidlich gewordenen Konkurses Zeit verschaffen sollte, einen neuen Betriebsvertrag, sei es mit dieser, sei es mit irgend einer andern schweizerischen Bahngesellschaft, zu vereinbaren.

Den 16. Februar fand in Bern eine Zusammenkunft statt: Die Vertreter der Jura-Bahn-Gesellschaft kamen uns in wohlwollender Weise entgegen und nahmen unsere Vorschläge an.

Am 23. Februar wurden wir von der Direktion der Jurabahn benachrichtigt, ,,daß sie mit erstem kommendem März den Betrieb ,,der Bern-Luzern-Bahn auf Rechnung dieser Gesellschaft einstellen ,,würde, da dieselbe insolvent und außer Stande sei, irgend eine ,,der Bedingungen des Vertrages vom 21. August und 21. November ,,1874, durch welchen die Jura-Bahn-Gesellschaft sich zum Betrieb ,,dieser Eisenbahn verpflichtet habe, zu erfüllen. Wir haberia, .sagt die Zuschrift weiter, ,,die Direktion der Bern-Luzern-Bahn von die,,sem Beschluß mit Schreiben vom 8. Februar abbin in Kenntniß ,,gesetzt, und sie hat uns unterm 20. laufenden Monats geantwortet, ,,daß der Verwaltungsrath ihrer Gesellschaft in seiner Sitzung vom ,,19. laufenden Monats beschlossen habe, von der auf nächsten ,,Samstag den 26. laufenden Monats einberufenen Aktionärversamm,,lung die Vollmacht zu begehren, die Insolvenz der Gesellschaft ,,bei kompetenter Behörde zu erklären, was ohne Zweifel den Kon,,kurs der Gesellschaft, selbst vor dem 1. März, nach sich ziehen ,,wird."

Da diese Nachricht uns aus offizieller Quelle bestätigt wurde, warteten wir den 26. Februar ab, und erhielten denn auch an diesem Tage ein Telegramm der Direktion der Bern-Luzern-Balmgesellschaft, worin sie uns meldete, daß sie die Insolvenz dieser Gesellschaft erkläre. Nachdem am folgenden Tage, 27. Februar, auch eine schriftliche Erklärung eingegangen war, hielt das Buudesgericht am gleichen Tage Sitzung, sprach die gerichtliche Liquidation dieser Gesellschaft aus und ernannte Herrn Ständerath Eduard Russenberger von Schaffhausen zum Masseverwalter.

Am 29. Februar unterzeichneten unsere Abgeordneten und der Masse Verwalter einen Vertrag mit der Direktion der Jura-Bern-Hahn über provisorischeu Betrieb der Linie auf Kosten der Masse während zweier Monate zu den frühem Bedingungen, d. h. gegen vollständige Erstattung der Kosten, immerhin mit der Modifikation, daß als
Maximum dieser Kosten der Betrag von zwölftausend Franken per Kilometer und per Jahr angenommen wurde.

Die Masseverwaltung begann ihre gesetzliche Thätigkeit mit dem 1. März und es dauert dieselbe zur Stunde noch fort.

680 Da gemäß Art. 47 des Bundesgesetzes der Masseverwalter dem Bundesrathe bei Schluß der Liquidation einen einläßlichen, der Bundesversammlung vorzulegenden Rechenschaftsbericht zu erstatten hat, so lassen wir in gegenwärtigem Bericht alle Einzelheiten bei Seite und beschränken uns darauf, die wich tigern von uns gefaßten Beschlüsse aufzuzählen.

Die erste zu entscheidende Frage war, ob die Befugnisse des Masseverwalters und seine Beziehungen zu unserm Gerichte und den eidgenössischen und kantonalen Verwaltungsbehörden in einem Reglement näher bestimmt werden sollen.

Wir nahmen vorderhand von der Ausarbeitung eines solchen Reglements Umgang und wollten jedenfalls damit zuwarten, bis die Erfahrung das Bedürfniß darnach darthue.

Das Bundesgesez vom 24. Juni 1874 betraut uns gleichzeitig mit der Leitung und Ueberwachung der Liquidation (Art. 20) wie mit der letztinstanzlichen Beurtheilung der Rekurse der Interessenten gegen alle administrativen Entscheidungen des Liquidators, sowie aller die Ansprachen und die Rangordnung derselben betreffenden Fragen.

Diese doppelte Aufgabe machte es uns zur Pflicht, dem Masseverwalter in allen administrativen Detailfragen einen weitern Spielraum zu selbstständiger Entscheidung zu lassen, und uns darauf zu beschränken, nur in den wichtigern Fragen Direktionen zu geben, und nur insoweit, als dieselben sich nicht auf Fragen beziehen, die in die Kategorie der, im Falle des Rekurses, durch unser Urtheil zu entscheidenden Streitfragen gehörten.

Wir hielten auch dafür, daß die Obliegenheiten eines Masseverwalters sich richten müssen je nach den besondern Verhältnissen der in Konkurs befindlichen Unternehmung, sowie nach dem Zustande, in welchem sich die bereits vollendeten oder die erst in Ausführung begriffenen Arbeiten befinden, und endlich je nachdem der Betrieb in Regie oder auf dem Wege der Verpachtung geschehe ; dieselben hängen in so hohem Grade von dem Umfange der Verpflichtungen und Lasten der Gesellschaft ab, daß es unmöglich ist, auch nur mit einiger Sicherheit zum Voraus die Bedürfnisse der Situation zu erkennen, weßhalb es uns angemessener schien, die Sorge für die Verwaltung im Einzelnen und die Erfüllung seiner Aufgabe zur bestmöglichen Wahrung der Interessen der Masse der Einsicht und moralischen Verantwortlichkeit des Masseverwalters anzuvertrauen, wobei er sich immerhin in steter direkter Berührung mit den bundesgerichtlichen Delegirten zu halten hatte.

681 Schon vor dem 27. Februar waren wir offiziell benachrichtigt worden, daß zum Schutz der Eisenbahn vor Verheerungen und Schädigungen, sowie für die Sicherheit des Betriebes ziemlich bedeutende Arbeiten unerläßlich seien, indem theils die Wasser verschiedener kleinerer und größerer Bergbäche, theils Verschüttungen und Erdbewegungen den Bahnkörper bedrohen. -- Wir luden in Folge dessen den Masseverwalter ein, sich vorab mit dieser Frage zu beschäftigen und sich mit dem schweizerischen Eisenbahndepartement ins Einvernehmen zu setzen, und sofort zu einer vollständigen Expertise über den Zustand der Linie zu schreiten. Wir gaben ihm zu diesem Zwecke als technischen Berather Herrn Ingenieur Dietler, Nationalrath in Solothurn, bei, der diesen Auftrag anzunehmen die Gefälligkeit hatte. -- Am 12. April empfingen wir den eingehenden Bericht über diese Expertise, welcher konstatirte, daß der Gesammtbetrag der auf der Bern-Luzern-Linie erforderlichen Vollendungsarbeiten auf Fr. 273,800 zu stehen komme und daß die d r i n g l i c h e n und zur Sicherheit des Betriebes unbedingt nothwendigen Arbeiten Fr. 162,700 erfordern.

Ehe wir einen Entscheid faßten, luden wir mit Schreiben vom 14. April den Masseverwalter ein, zur Vervollständigung der Untersuchung über diese wichtige Frage sich einerseits mit dem schweizerischen Eisenbahndepartement, das gemäß Art. 28, 29, 31 und 37 des Gesetzes von 1872 über alle technischen Fragen, die sich auf den Bau und die Unterhaltung der Eisenbahnlinien beziehen, zu entscheiden hat, und anderseits mit den Regierungen der Kantone Bern und Luzern und der Basler Handelsbank, welche die große Mehrzahl der Hypothekargläubiger vertrat, zu besprechen und denselben Gelegenheit zu geben, wich über die Dringlichkeit der genannten Vollendungs- und Konsolidirungsarheiten zu äußern.

Endlich am 20. Mai beschlossen wir, nach Einsicht eines neuen Gutachtens des Masseverwalters, welchem die Berichte des eidgenössischen Departements und des technischen Inspektorats beigegeben waren, die Verwaltung der Konkursmasse bloß zur Ausführung der auf 162,700 Franken veranschlagten und zur Sicherung der ungehinderten Zirkulation der Züge auf der Linie bestimmten dringlichen Arbeiten zu ermächtigen, und eröffneten ihm zu dem Behufe einen Kredit für die bezeichnete Summe auf Rechnung der Liquidationskusten.
Dieser Entscheid stützt sich auf die Erwägung, daß das Bundesgericht, indem es die Aufgabe habe, dafür zu sorgen, daß der Betrieb der Linie während der Liquidation nicht unterbrochen werde, auch die Kompetenz haben fallisse, alle dringlichen und zur Sicherung dieses Betriebes, sowie zur Erhaltung der Integrität des

682 den Gläubigern gemeinsamen Pfandes unerläßlichen Arbeiten anzuordnen.

Während wir über die Arbeiten, von denen soeben die Rede war, beriethen, beschäftigte sich der Masseverwalter mit Vorbereitung eines neues Betriebsvertrages, der an die Stelle des auf 2 Monate mit der Jura-Bern-Bahn abgeschlossenen Provisoriums treten sollte, und mit Abfassung der Vorarbeiten behufs Erstellung des vollständigen Inventars der Gesellschaftsaktiven und deren Taxation durch die Experten.

Nach vielfachen Verhandlungen uud nach Einsicht der von der Direktion der schweizerischen Centralbahn gemachten Anerbietungen , genehmigten wir am 13. April einen Betriebsvertrag mit der Jura Bern-Bahngesellschaft, der für die Masse vorteilhaftere Bedingungen enthielt, indem er als Entschädigung für den allgemeinen, den Expeditions- und Transportdienst eine Aversalsumme von 6600 Franken per Kilometer und Jahr, für Ueberwachung und Unterhaltung der Bahn die Erstattung der wirklichen Ausgaben festsetzt.

Dieser Betriebsvertrag erhielt die Genehmigung des Bundesrathes.

Wir bezeichneten: 1. Die Herren B a v i e r , Ingenieur und Nationalrath in Chur, F o r n a r o , Betriebschef in St. Gallen, L o c h m a n n , Direktor der Lausanne - OuchyGesellschaft in Lausanne, als Experten für die Schätzung der Linie Bern-Luzern.

2. Die Herren L i e c h t i , früher Expropriationskommissär in Rüegsauschachen, B e c k - L e u , Nationalrath in Ebersol, v. W e r d Nationalrath in Toffen, als Experten für die Taxation der außerhalb des Bahnkörpers befindlichen Landparzellen und anderer der Masse gehöriger Grundstüke.

3. Herr D i e 11 e r , Nationalrath in Solothurn, ,, S e g e s s e r , Ingenieur in Luzern, und S c h u m a c h e r , Eisenbahnunternehmer in Luzern, fl erhielten den Auftrag, den Werth des im Inventar aufgeführten Materials und der Geräthschaften zu schätzen.

Wir luden endlich durch Beschluß vom 20. Mai den Masseverwalter ein, sobald als möglich seine Vorschläge über die Bedingungen und die Anschlagspreise einzureichen, welche der durch das Gesetz geforderten öffentlichen Versteigerung der Bahn zu Grunde gelegt werden sollten.

683

Die Vorschläge des Masseverwalters für die Steigerungsbedingungen kamen uns den 25. August zu, und wir beeilten uns, dieselben am gleichen Tage dem Bundesrath und den Regierungen der Kantone Bern und Luzern, deren Gutachten nach gesetzlicher Bestimmung (Art. 26) vor der Beschlußfassung des Bundesgerichtes einzuholen ist, mitzutheilen.

Am 24. September sodann verlangte die Regierung von Bern die Einberufung einer Versammlung von Delegirten unseres Gerichts und der Regierungen der interessirten Kantone, um diese Steigerungsbedingungen sowie die in einem gedruckten Berichte der Experten aufgestellten Anschlagspreise zu besprechen.

Wir gaben diesem Begehren Folge: Die Konferenz wurde auf den 9. Oktober nach Bern einberufen und der Bundesrath ersucht, sofern er es für angemessen erachte, an den Berathungen Theil zu nehmen.

In dieser durch unsere Delegirten geleiteten Sitzung ließ sich der Bundesrath durch seinen administrativen Inspektor, Herrn Seiffert, vertreten ; die Regierungen von Bern und Luzern ordneten ihre Präsidenten und zwei andere Repräsentanten ab, die jedoch bloß die Vollmacht hatten, anzuhören und zu berichten. Herr Russenberger allein wurde als Vertreter der Masse zugelassen. Ein Gesuch der Basler Handelsbank, welche namens eines Gomitò von Obligationsgläubigern Zutritt an dieser Konferenz verlangte, wiesen wir ab und beschlossen, daß nur die Repräsentanten der in Art. 26 des Gesetzes bezeichneten Behörden zur Stellung offizieller Anträge über die Vorsehläge des Masseverwalters zugelassen werden können; zugleich wurde jedoch verfugt, daß durch eine Bekanntmachung des Massevevwalters die versicherten und unversicherten Gläubiger eingeladen werden sollen, von dem Protokoll der Berathungen Einsicht zu nehmen und uns ihre allfälligen Bemerkungen vor unserer definitiven Entscheidung zukommen zu lassen.

Die durch den Masseverwalter vorgelegten Steigerungsbedingungen, sowie der Expertenbericht wurden eingehend berathen und eine Reihe von Abänderungen vorgeschlagen : Die hauptsächlichsten bezogen sich auf die Kaution, durch welche die Masse vor jedem Verlust für den Fall sicher gestellt werden sollte, als das Angebot des unter Ratifikationsvorbehalt zugelassenen Ersteigerers durch die Volksabstimmung, oder die Erklärung derjenigen Personen, die in letzter Linie über dasselbe zu entscheiden
hatten, nicht gutgeheißen werden sollte; -- auch die Frist, welche für Einbringung der Ratifikation bewilligt, und auf den Anschlagspreis, welcher als Werth der Linie Bern-Luzern und als Grundlage der Steigerung angesetzt werden sollte.

684 Der Herr Masseverwalter schlug vor, eine Kaution von 250,000 Franken zu verlangen. Die Abgeordneten der Kantone hielten diese Forderung für zu hoch und begehrten unter allen Umständen Herabsetzung. Es wurden 50,000 Franken vorgeschlagen. Als Ratifikationsfrist kamen ein Monat und sechszig Tage in Vorschlag.

Endlich wurde die Schäzung der Experten, nämlich 6 Millionen, von den Einen zu niedrig, von den Andern zu hoch gefunden; unter Anderai wurden 9 Millionen vorgeschlagen.

Man verständigte sich dahin, daß der Bundesrath und die Kantonsvegierungen, nachdem sie über die Berichte ihrer Konferenzabgeordneten Berathung gepflogen, in kürzester Frist uns ihre Beschlüsse als definitive Anträge in amtlicher Mittheilung zukommen lassen sollten.

Nach Empfang dieser Anträge, sowie einer Reihe von Begehren und Bemerkungen, die durch einzelne Gläubiger und Comités von Gläubigern eingereicht worden waren, nahmen wir sodann am 1. November die Bedingungen für die öffentliche Steigerung an, die Montags den 15. Januar 1877 iu Bern, im Casinosaale, stattfinden sollte.

Diese Bedingungen wurden sofort gedruckt, veröffentlicht und in genügender Anzahl von Exemplaren in unserer Kanzlei, im Bureau des Masseverwalters, in der Bundeskanzlei und den Kanzleien der Kantone Bern und Luzern aufgelegt.

Die Kaution wurde auf 150,000 Franken festgesetzt, eine Summe, die uns genügend schien, die Masse vor allen Verlusten an Zinsen, Betriebsdefizit u. s. w. für den Fall sicher zu stellen, daß eine unter Ratifikationsvorbehalt erfolgte Steigerung nicht definitiv werden sollte.

Die Frist für Einbringung des Ratifikationsdokuments wurde auf sechszig Tage und der Anschlagspreis der Linie mit allem Material und Zubehör in Uebereinstimmung mit dem Expertenbericht auf sechs Millionen Franken festgesetzt.

Die weitern, die Liquidation der Bern-Luzern-Bahn betreffenden Beschlüsse behalten wir dem nächsten Bericht vor.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

L a u s a n n e , den 5. April 1877.

Im Namen des Bundesgerichtes, Der Präsident:

Jules Koguin.

Der Gerichtsschreiber: Dr. T. WeiSS.

685

Geschäftsreglement des

schweizerischen

Generalkommissariats für die Welt-

ausstellung in Paris im Jahr 1878.

(Vom Bundesrathe erlassen am 2. Mai 1877.)

Das Generalkommissariat für die schweizerische Abtheilung der internationalen Ausstellung in Paris im Jahre 1878 tritt nach dem Beschlüsse des Bundesrathes mit 15. April 1877 in Thätigkeit.

Dasselbe besteht : aus einem Generalkommissär; drei Kommissionen für Kunst, Erziehungswesen und Landwirthschaft ; aus einer größern Anzahl von Fach-Experten und denjenigen Kommissären und Angestellten, welche die richtige, mit dem Bundesbeschlusse vom 29. Juni 1875 im Einklänge stehende Durchführung der betreffenden Arbeit verlangt.

I. Verrichtungen.

Das Generalkommissariat ist von genanntem Datum an mit der Besorgung aller Angelegenheiten beauftragt, die sich auf die Ausstellung beziehen und die nach den Beschlüssen der Bundesversammlung und des Bundesrathes Aufgabe des Bundes sind. Ihm liegen ob :

686 1) Die Vervollständigung der Betheiligungslisten im Sinne einer möglichst kompleten Darstellung der schweizerischen Produktion und im Einklänge mit der Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung vom 9. März 1877.

2) Die Behandlung der Fragen, welche die Benuzung des Raumes und die Einrichtung der Ausstellung betreffen und die Entwerfung sämmtlicher Bau-, Anordnungs- und Dekorationspläne.

3) Die richtige Auswahl der Ausstellungsgegenstände.

4) Die definitive Ausfertigung des Kataloges in deutscher und französischer Sprache.

5) Die Spedition und die Transportversicherung der Ausstellungsgüter nach dem Ausstellungsgebäude.

6) Die innere Anordnung der Ausstellung, der Empfang der Ausstellungsobjekte, das Auspaken und Aufstellen derselben, die Kistenaufbewahrung, die Beaufsichtigung und die Fürsorge für Schuz und Erhaltung der Waaren, eventuell das Wiedereinpaken und die Rükspedition der nicht in Paris zurükbleibenden Objekte.

7) Die Anleitungen zur Ausführung aller baulichen und dekorativen Vorrichtungen ; diejenigen der Ausstellungsbehälter, Schauschränke und Tische ; überhaupt der inneren Einrichtung der schweizerischen Ausstellung.

8) Die Oberaufsicht und Leitung der schweizerischen Abtheilung während der eigentlichen Ausstellungsperiode, und 9) die Besorgung des gesammten Rechnungswesens.

Der G-eneralkommissär verfügt über die vom Bundesrathe oder dem eidgenössischen Eisenbahn- und Handelsdepartemente gutgeheißenen Kredite, versieht mit seinem Visum die zu bezahlenden Rechnungen, sammelt und ordnet die Belege. Endlich stellt er die Rechnungen für die von den Ausstellern zu leistenden Rükvergütungen aus. (Artikel 2, a--g des Bundesbeschlusses vom 27. März 1877.

10) Der G-eneralkommissär macht Vorschläge über Erzielung einer technischen Berichterstattung über die schweizerische Abtheilung der Ausstellung und verfaßt über die Organisation, und Administration einen Verwaltungsbericht.

11) Der Verkauf der ausgestellten Gegenstände ist nicht Sache des Kommissariates, sondern der Aussteller und ihrer Agenten,

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welch' leztere nur mit Zustimmung dos Generalkommissariates die bezüglichen Funktionen ausüben dürfen. Das Kommissariat wird jedoch vom Standpunkte der guten Ordnung ein Regulativ darüber aufstellen und Kontrole für richtige Ausführung üben.

II. Stellung zu Behörden und Ausstellern.

Der Generalkommissär, eventuell seine vom eidgenössischen Eisenbahn- und Handelsdepartement anerkannten Bevollmächtigten, ist gegenüber dorn französischen Generalkommissär das Organ des schweizerischen Bundesrathes und des schweizerischen Eisenbahnund Handelsdepartements. Er vertritt die schweizerischen Aussteller bei der benannten Kommission, der Generaldirektion und den Ausstellungsorganen anderer Staaten und verkehrt direkt mit denselben.

Er verkehrt mit den Ausstellern durch das Mittel der Spezialkommissionen und Fachexperten, oder auch direkt.

Er ist dem eidgenössischen Eisenbahn- und Handelsdepartement unterstellt und hat 1) demselben regelmäßig geschäftliche Berichte zu erstatten; 2) ihm diejenigen Vorlagen zu machen, welche Entscheide des Departements oder Beschlüsse des Bundesraths erheischen, namentlich über a. Aenderung in der Ausdehnung oder der bereits beschlossenen Organisation der schweizerischen Ausstellung ; b. Anstellung von Personen mit einem Gehalt von mehr als Fr. 10 per Tag in der Schweiz und von mehr als Fr. 20 per Tag in Paris; c. Vertrüge, Akkorde und Maßregeln von größerer finanzieller Bedeutung; d. über Differenzen wegen Zulassung von Ausstellern.

Aussteller, deren Delegirt oder Agenten, welche sich bei der Ordnung oder Instandhaltung ihrer Produkte betheiligen wollen, stehen im Innern der Ausstellung unter dem Generalkommissariat und haben sich dessen Anordnungen zu unterziehen.

Bundesblatt 29. Jahrg. Bd. II.

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Der Generalkommissär oder dessen Bevollmächtigter wird die Bestrebungen der schweizerischen Jurymitglieder konzentriren und unterstüzen. Er ertheilt den fremden Preisrichtern die nöthige Auskunft über schweizerische Ausstellungsgegenstände und trägt dafür Sorge, daß in denjenigen Departementen, Gruppen oder Klassen, in welchen die Schweiz nicht direkt durch Preisrichter vertreten ist, die schweizerischen Interessen dennoch wahrgenommen werden.

B e r n , den 2. Mai 1877.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Bericht des Schweiz. Bundesgerichtes an die hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1876. (Vom 5. April 1877.)

In

Bundesblatt

Dans

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Foglio federale

Jahr

1877

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.05.1877

Date Data Seite

671-688

Page Pagina Ref. No

10 009 547

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