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Schweizerisches Bundesblatt.

29. Jahrgang. II.

Nr. 24.

26. Mai 1877.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken, Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden, Druk nnd Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bericht der

ständeräthlichen Kommission, betreffend das Gesuch der Regierung des Kantons Solothurn um Rückvergütung der Kosten für die Organisationsmusterungen der Landwehr, und der Regierungen der Kantone Solothurn und Bern um Rückvergütung der Kosten für die Besammlung der Rekruten behufs Einkleidung und Ausrüstung.

(Vom April 1877.)

Mittelst Eingabe vom 21. Juni vorigen Jahres hat die Regierung des Kantons Solothurn, in Vollziehung eines Beschlusses des Großen Rathes, an die Bundesversammlung das Gesuch gestellt: Die Bundesversammlung wolle den Bundesrath einladen, den Kantonen 1) die Auslagen für die Verabfolgung von reglementarischem Sold, Verpflegung und Reiseentschädigung an die Truppenkorps der Landwehr bei Anlaß der Organisationsmusterungen, und 2) die Auslagen für die Besammlung der Rekruten zur Einkleidung und Ausrüstung zu vergüten.

Dem zweiten Begehren hat sieh inzwischen die Regierung des Kantons Bern mit Eingabe vom 19. Februradieses Jahres angeschlossen.

Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd II.

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772 Der Bundesrath trägt mit Botschaft vom 6. Oktober vorigen Jahres *) auf Abweisung dieser Begehren an; eventuell auf einen Nachtragskredit von Fr. 486,000 für die Kosten der Landwehrmusterungen und Fr. 60,000 für die Kosten der Besammlung der Rekruten pro 1876.

Wir behandeln A. Die R e k l a m a t i o n b e t r e f f e n d V e r g ü t u n g der Kosten für die Organisationsmusterungen, der Landwehr.

Die Durchführung der Organisation des Auszuges im Herbst 1875 erfolgte bataillonsweise; nur ausnahmsweise wurde die Besammlung von Halbbataillonen gestattet. Für die Bereinigung der Kontrole, die Ausrüstung der Truppen u. s. w. war eine Frist von vier Tagen gestattet und die Besoldung und Verpflegung geschah nach Reglement.

Um den Kantonen Zeit für die Erstellung der neuen Kontrolen und Dienstbüchlein des Auszuges zu gewähren, wurde die Durchführung der Organisation der L a n d w e h r auf das Jahr 1876 verschoben. Mittelst Generalbefehls vom 7. Januar wurde verordnet, daß die Musterungen der Infanterie k o m p a g n i e w e i s e und an z w e i e i n z e l n e n I n s p e k t i o n s t a g e n , zwischen denen ein gewisser Zeitraum liege, stattzufinden haben, und zwar die erste im März und die zweite spätestens Mitte Mai. Für diese Inspektionen wurde, weil eintägige, kein Sold bestimmt. Es wurde vorgesehen, daß die Infanterie mit umgeänderten kleiukalibrigen Hinterladern bewaffnet werde. Bei der ersten Inspektion waren die auszutauschenden und reparaturbedürftigen Gewehre abzunehmen und die Neubewaffuung für die zweite Inspektion bestimmt.

Diese Anordnungen fanden fast überall Billigung; nicht so im Kanton Solothurn.

Dieser hat an der Hand des Art. 19 der Militärorganisation, nach welchem die Kantone in Kreise von ein bis höchstens drei Bataillonen zerfallen, sich für die letztere Eintheilung entschieden, was für diese Organisationsmusterungen die Inkonvenienz der größern Entfernung der Mannschaft vom Sammelorte zur Folge hatte, so daß in mehrern Gemeinden Landwehrsoldaten eine Reise bis auf vierzehn Stunden machen mußten.

Daß sie sich dieser Belästigung ohne irgendwelche Entschädigung zu unterziehen haben, schien in hohem Grade unbillig. Darum *) Bundesblatt 1876, IV, 1.

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verfügte die Regierung des Kantons Solothurn, daß,unterr Vorbehalt der Rückvergütung durch den Bund, der Mannschaft der reglementarische Sold nebst Verpflegung und Reiseentschädigung verabfolgt werde. In Folge dieser Verfügung und ihrer Bestätigung durch den Großen Rath stellte die Regierung dann die Reklamation, deren wir bereits oben erwähnt haben.

Die Eingabe der Regierung von Solothurn vom 21. Juni findet, es sei kein Grund vorgelegen, von dem bei der Durchführung der Organisationsmusterungen des Auszuges eingehaltenen Verfahren abzugehen. Im Gegentheile sei gerade bei der Landwehr durch Rücksichten der Zweckmäßigkeit geboten gewesen, die Besammlung bataillonsweise vorzunehmen, indem vor Allem die Inspektion und Instandstellung der Kleidung Noth gethan habe und somit die Anwesenheit des Bataillonskommandanten, welcher den eidgenössischen Behörden für das Bataillon verantwortlich sei, nothwendig gewesen wäre. -- Auch mit Rücksicht auf die Disziplin der Truppen wäre die bataillonsweise zweitägige Besammlung der zweimaligen eintägigen, kompagnieweisen Besammlung weit vorzuziehen gewesen.

Was die auszuführenden Arbeiten betreffe, hätten sie in zwei Tagen bei vereinigten Bataillonen bequem vorgenommen werden können. Die gesammte Organisation hätte unter der Leitung des Bataillonsstabes einen einheitlicheren Charakter erhalten, als dieses jetzt der Fall gewesen sei.

Es lassen sich, glaubt die Regierung, für die fragliche Maßregel keine andern Gründe denken, als ö k o n o m i s c h e , indem Art. 217 der Militärorganisation bestimme, daß die Truppen bei eintägigen Uebungen und Inspektionen weder Sold noch Verpflegung erhalten. - Diese Bestimmung gelte nach Ansicht des Regierungsrathes nur für die in der Organisation selbst; vorgesehenen eintägigen Inspektionen der Landwehr und gebe dem Bundesrathe keinerlei Recht, Kurse und Musterungen, die mehr als einen Tag in Anspruch nehmen, auf verschiedene Tage zu verlegen.

Die Kommission hat diese Anschauung nicht. Sie findet vielmehr die Reklamation der Regierung von Solothurn für unbegründet.

Abgesehen von der Frage, ob die Anordnung des Militärdépartements in jeder Hinsicht eine zweckmäßige gewesen sei, so läßt sich jedenfalls die Kompetenz des Bundes, so zu verfahren, wie von Seite des besagten Departements verfahren worden ist, angesichts des Art. 21,
Lemma 2 der Bundesverfassung nicht bestreiten.

War die Zusammensetzung der Truppenkörper, beziehungsweise die Stellung der Infanteriebataillone zur Landwehr Sache der Kan-

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ione, so hatte der Bund gemäß des allegirten Artikels nicht bloß das Recht, sondern auch die Pflicht, im Interesse des Ganzen, zum Zwecke der e i n h e i t l i c h e n Durchführung der ersten Organisation, a l l g e m e i n e Vorschriften zu erlassen.

Eine solche allgemeine Vorschrift war die Anordnung der kompagnieweisen Besammlung der Landwehr an zwei Inspektionstagen zur gleichzeitigen Durchführung der Kalibereinheit, welche nicht bloß durch Gründe der Zweckmäßigkeit, sondern geradezu durch die Notwendigkeit geboten war. Die Kommission kann die Ansicht nicht theilen, daß bloß ökonomische Gründe die eidgenössische Behörde hiebei geleitet haben. Die Durchführung der Kalibereinheit erforderte die Vornahme der Inspektion an zwei gesonderten Tagen, wobei auf den ersten die Ausmittlung des Bedarfes der neuen Gewehre und die Abnahme der untauglichen und reparaturbedürftigen, und auf den zweiten Tag die Abgabe der neuen Gewehre, nach der inzwischen vorgenommenen Reparatur der alten, fiel.

Die kompagnieweise Besammlung der Landwehrtruppen war zur leichten Durchführung der Arbeit besonders geeignet, und es erscheint auch die Bemängelung der Maßregel aus disziplinarischen Gründen durchaus nicht stichhaltig, da ja gerade bei kleinern Abtheilungen die Disziplin noch leichter zu handhaben war, als bei größern, wo die Art der Arbeit es mit sich brachte, daß nicht die ganze Truppe beschäftigt war.

Es wurde die Maßregel mit möglichster Berücksichtigung und Schonung der Mannschaft durchgeführt. Es wurde, um sie nicht mehr zu belästigen, als nöthig, von den in den Artikeln 104 und 139 der Militärorganisation vorgesehenen alljährlichen Schießübungen und der alle zwei Jahre wiederkehrenden eintägigen Inspektion Umgang genommen, so daß nur die zwei Tage für die Organisationsmusterungen blieben und die Mannschaft nicht in mehrerem Maße, als es sonst geschehen wäre, behelligt worden ist. Die Besammlung der Mannschaft in kleinern territorialen Kreisen war ein Vortheil.

Wenn in Solothurn die Kosten größer waren, so trägt dieses mit seiner selbstgewählten Kreiseintheilung Schuld daran.

Nachdem die Inspektion sich auf zwei der Zeit nach getrennte Einzeliage vertheilte, so fiel nach Art. 217, Lemma 2 der MilitärOrganisation die Verabreichung des Soldes weg. Die bezügliche Vorschrift lautet allgemein -- d. h. ohne Beschränkung auf die ordentlichen Schießübungen und die eintägigen Inspektionen der Landwehr.

775 Es muß aus diesen Gründen die Kommission das eingeschlagene Verfahren nicht bloß in Verfassung und Gesetz begründet, sondern auch durch die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit geboten finden, und bringt sie deßhalb, in Uebereinstimmung mit der Botschaft des Bundesrathes, den einstimmigen A n t r a g : Es sei auf die von der Regierung des Kantons Solothurn verlangte Rückvergütung der Kosten für die Organisationsmusterungen der Landwehr nicht einzutreten.

B. V e r g ü t u n g der K o s t e n für die B e s a m m lung der Rekruten behufs ihre r A u s r ü s t u n g und Absendung in die Schulen.

Am 27. Dezember 1875 verordnete das eidg. Militärdepartement, daß die Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung der Rekruten auf den Plätzen, wo die Rekrutenschulen abgehalten werden, stattzufinden habe. Die Untersuchung der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sollte vor dem Beginne der Schulen i n den K a n t o n e n vor sich gehen, zu welchem Behufe dieselben angewiesen wurden, die nöthige Zahl von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf die betreffenden Waffenplätze zu senden. Die daherigen Transportkosten sollen dagegen auf Rechnung der Schulen genommen werden.

Gegen diese Anordnungen wurde von einzelnen Kantonsregierungen Einwand erhoben und richtete sich dieser sowohl gegen die Zweckmäßigkeit, als auch gegen die Gesetzlichkeit derselben. Der Bundesrath sah sich auch wirklich veranlaßt, diese Verordnung aufzuheben. Mittelst Kreisschreibens vom 28. Januar vorigen Jahres wies er die Kantone an, gemäß Art. 144, 145 und 146 der Militärorganisation, die Rekruten b e k l e i d e t und a u s g r ü s t e t a u f die W a f f e n p l ä t z e zu s c h i c k e n . Dabei heißt es weiter : ,,Der Bund leistet keine Vergütung der Kosten für Besammlung der Rekruten behufs deren Ausrüstung. Die Kantone sind verpflichtet, d i e R e i s e d e r a u s g e r ü s t e t e n R e k r u t e n i n d i e eidgenössischen Schulen so anzuordnen, daß dadurch dem Bunde möglichst wenige Kosten erwachsen."

Auch gegen diese Maßregel erhob Solothurn in seiner Eingabe, auf Grund zustimmender Schlußnahme des Großen Rathes, Einwand und verlangt, daß der Bund den Kantonen die Vergütung der Auslagen für Verabfolgung von realementarischem Sold, Verpflegung und Reiseentschädigung zu leisten habe.

Die Regierung des Standes Bern schloß sich seither, laut Schreiben vom 19. Februar, diesem Begehren an.

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Beide Regierungen betonen die Unbilligkeit und Inopportunität einer Maßnahme, in deren Folge die Rekruten über die Zeit, welche die Einkleidung und Ausrüstung erfordern (zwei bis drei Tage) ohne Sold und Verpflegung sein sollen, was von vornherein Unzufriedenheit mit den neuen Militäreinrichtungen erzeuge.

Darum kamen beide Kantone, wie andere, dazu, die Rekruten für die Zeit der Herreise und der Ausrüstung reglementarisch au besolden und zu verpflegen.

Sie finden die Maßregel aber auch nicht im Einklänge mit der Bundesverfassung und der Militärorganisation, wornach auch diese Kosten -- so ist die Ansicht der beiden Regierungen -- dem Bunde zufallen.

Beide weisen auf die Thatsache hin, daß die Normalentschädigung für die Bekleidung und Ausrüstung der Art fixirt ist, daß den Kantonen bei dea Anforderungen, welche an die Bekleidung und Ausrüstung gestellt werden, immerhin noch ein beträchtlicher Ausfall verbleibe.

Der Bundesrath glaubt dagegen in seiner Botschaft an die Räthe die Ansieht festhalten zu sollen, daß der Bund nur die t a r i f m ä ß i g e Entschädigung für die Bekleidung und Ausrüstung, sowie für den Unterhalt zu zahlen habe, dagegen die Kosten für die Besammlung und Verpflegung der Rekruten behufs ihrer Einkleidung und Ausrüstung nicht auf seine Schultern fallen. Im Art. 20, Lemma 3 der Bundesverfassung sei bloß die Vergütung des Bckleidungs- und Ausrüstungs m a t e r i a l s verstanden, -- das Bekleidungs und Ausrüstungs g e s c h ä f t sei Sache der Kantone und somit falle auch denselben die Besoldung und Verpflegung der einzukleidenden Mannschaft zur Last.

Allererst muß die Kommission sich mit der Ansicht der Regierungen von Solothurn und Bern, daß der schon durch größere Anforderungen an Zeit und Geld weit mehr als früher in Anspruch genommenen jungen Mannschaft wahrhaftig nicht zugemuthet werden könne,, durch Selbstbeköstigung bei der BesammlungO zur Einkleidung O O O und Ausrüstung noch weitere Opfer zu bringen, einverstanden erklären. Das wäre wirklich eine schlechte Inauguration der neuen militärischen Zustände gewesen.

Es können aber auch diese Kosten nicht von den Schultern des Bundes ab auf diejenigen der Kantone geladen werden.

Durch den Art. 20 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ist das ganze Heerwesen von den Kantonen an den Bund übergegangen, so weit nicht bestimmte Ausnahmen festgesetzt sind.

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Allerdings ist den Kantonen die Beschaffung der Bekleidung und Ausrüstung geblieben, aber gegen volle Entschädigung durch den Bund. Der Wortlaut des Art. 21 der Bundesverfassung : ,,Die daherigen Kosten werden den Kantonen vom Bunde nach einer von ihm aufzustellenden Norm vergütet" läßt darüber keinen Zweifel.

Die jährliche tarifmäßige Vergütung für das Bekleidungs- und Ausrüstungsmaterial bildet nur den e i n e n Theil der vom Bunde an die Kantone zu leistenden Entschädigung; den a n d e r n Theil derselben machen die mit der Einkleidung und Ausrüstung verbundenen weitern Kosten, die Reiseentschädigung, der Sold und die Verpflegungskosten während der Besammlungszeit, aus.

Man kann nicht von einer Bekleidung und Ausrüstung der Mannschaft reden, so lange das Material noch in den Zeughäusern oder auf den Depots liegt, sondern erst dann, wenn der Mann wirklich b e k l e i d e t und a u s g e r ü s t e t ist.

So ist auch der Art. 146 der Militärorganisation, im Zusammenhang mit Art. 21 der Bundesverfassung, auf welchen in demselben ausdrücklich verwiesen wird, zu verstehen, in seiner Bestimmung, daß die Rekruten mit den neuen ordonnant- und mustergültigen Kleidern und Ausrüstungen in die eidg. Schulen zu s c h i c k e n seien und der Bund den Kantonen die d a h e r i g e n Kosten nach der Zahl der in die Schulen eingetretenen Rekruten zu vergüten, habe.

Finanzielle Rücksichten können nicht maßgebend sein, wo der Sinn und der Wortlaut der Bundesverfassung und der Bundesgesetzgebung keinen vernünftigen Zweifel lassen.

Dem Bunde bleibt selbstverständlich vorbehalten, im Interesse der Oekonomie diejenigen z w e c k m ä ß i g e n Einrichtungen zu treffen, welche die wenigste finanzielle Inanspruchnahme erheischen, -- aber seiner Pflicht zur E n t s c h ä d i g u n g für die w i r k l i c h e n , n o t h w e n d i g e n Auslagen hat er den durch seine Maßnahmen betroffenen Kantonen gegenüber nachzukommen.

Da aber bei der Besammlung der Rekruten zur Einkleidung und Ausrüstung in den Kantonen sehr verschieden verfahren wird, so wird man gut thun, nur den G r u n d s a t z der Entschädigung auszusprechen und für diese selbst dem Bundesrathe die Prüfung des Ausweises über die w i r k l i c h e n , not h w e n d i g e n Unkosten im vollen Umfange vorzubehalten.

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Auch in Bezug auf diese Reklamation ist die Kommission einstimmig. Sie stellt den Antrag: Es seien die von den Kantonen Solothurn und Bern mittelst Eingabe vom 21. Juni vorigen und 19. Februar dieses Jahres erhobenen Reklamationen, betreffend Vergütung der Auslagen für die Besammlung der Rekruten zur Einkleidung und Ausrüstung, im Hinblick auf Art. 21 der Bundesverfassung und Art. 146 der Militärorganisation, im Grundsatze als begründet anerkannt und der Bundesrath bevollmächtiget, an diese, sowie an die andern Kantone die Vergütung, nach Maßgabe Ausweises über die gehabten Unkosten, zu leisten.

B e r n , im April 1877.

Der Berichterstatter der ständeräthlichen Kommission r

Real.

Kommissionsmitglieder : Real.

Hettlingen.

Hold.

Evêquoz.

Cornaz.

,

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Bericht der

nationalräthlichen Kommission über die Reklamation der Regierung des Kantons Solothurn um Vergütung der Kosten für die Organisationsmusterungen der Landwehr und für die Besammlung der Rekruten behufs ihrer Ausrüstung und Absendung in die Schulen (leztere Reklamation nachträglich auch von Bern erhoben).

(21. März 1877.)

Tit.!

Die Regierung des Kantons Solothurn stellte unterm 21. Juni 1876 das Begehren, die Bundesversammlung wolle den Bundesrath einladen : den Kantonen die Auslagen für Verabfolgung von reglementarischem Sold, Verpflegung und Reiseentschädigung an die Truppenkorps der Landwehr bei Anlaß der Organisationsmusterungen und die Auslagen für die Besammlung der Rekruten zur Einkleidung und Ausrüstung zu vergüten, welch' lezterem Begehren auch die Regierung des Kantons Bern unterm 19. Februar 1877 sich anschloß.

Die Reklamation wurde vom Bundesrathe mit folgender Motivirung abgewiesen:

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26.05.1877

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771-779

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