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Schweizerisches Bundesblatt.

29. Jahrgang. I.

Nr. 10.

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10. März 1877.

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Betriebsvertrag zwischen der bernischen JurabahnGesellschaft und der Gesellschaft der westschweizerischen Bahnen.

(Vom 30. Januar 1877.)

Tit. !

Autorisirt von den beiderseitigen hiezu kompetenten Verwaltungsräthen haben die Direktionen der bernischen Jurabahngesellschaft und der Gesellschaft der westschweizerischen Bahnen, nachdem einige vorausgegangene provisorische Abmachungen sich nicht als zwekmäßig erwiesen hatten, am 29. November v. Js. einen Vertrag über den Betrieb der Sektion L y ß - F r ä s c h e l s (resp. Grenze des Kantons Bern) der Broyethalbahn abgeschlossen und am 2./9. Dezember genehmigt. Nach dem Inhalte desselben übernimmt es die Direktion der Westbahnen auf Rechnung der Jura-Bern-Bahngesellschaft, für die der Leztern eigenthümlich angehörende Sektion der Broyethalbahn von Lyß bis zur Grenze des Kantons Bern bei Fräschels Zugkraft, Fahrpersonal und einen Theil der Wägen zu stellen, überhaupt den Fahrdienst zu organisiren und zu besorgen.

Die Jura-Bern-Bahn ihrerseits behält den Stationsdienst in Lyß, Aarberg und Kallnach, die Ausübung der Bahnpolizei und die Sorge für den Unterhalt der Bahn und der Hochbauten. Als Normalzahl Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd.I.

29

386 der täglichen Züge zwischen Lyß-Murten-Lyß ist vier in jeder Richtung angenommen worden. Sollten diese nicht ausreichen, so werden die Kontrahenten über deren Vermehrung sich einigen.

Durch Artikel 9 sind die Entschädigungen geordnet, welche von der Jura-Bern-Bahn an:, die Westbahnen za leisten sind. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Da derselbe unserer Ansicht nach keine Bestimmungen enthält, die den Konzessionen oder der Eisenbahngesezgebung widersprechen und auch der Regierungsrath d e s Manions"Bern zuukeinen' Bemerkungen dagegen des nachfolgendenBeschlussentwurfes, und- ermangeln nicht,diee ZusicherungvollkommenerrHochachtungg auch_ b e i diesem Anlasse B e r n , den 30. Januar 1877

.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,, Der B u n d e s p r ä e m p i a s i den t:

Dr. J. Heer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

387 (Entwurf)

Bundesbeschluss hinsichtlich

des Vertrages zwischen der bernischen Jurabahn-Gesellschaft und der Gesellschaft der westschweizerischen Bahnen vom 29. November 1876, betreffend den Betrieb der Linie Lyss-Fräschels (Grenze des Kantons Bern).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 30. Januar 1877, beschließt: 1. Dem am 29. November 1876 in Freiburg zwischen der bernischen Jurabahn-Gesellschaft und der Gesellschaft der westschweizerischen Bahnen abgeschlossenen Vertrag über den Betrieb der Linie von Lyss bis zur bernischen Kantonsgrenze beiFräschels wird die Genehmigung ertheilt, in der Meinung, daß die bernische Jurabahn Gesellschaft als Inhaberin der am 12. Januar 1870 vom GroßenRathee des Kantons Bern ertheilten, am 18. Juli gleichen Jahres vom Bunde gutgeheißenen und am 18. Dezember 1873 an die bernische Jurabahn übertragenen Konzession Lyß-Fraschels auch bezüglich der den Betrieb angehenden konzessionsmäßigen undgesez-lichen Pflichten im Sinne von Artikel 28 des Bundesgesezes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen verantwortlich bleibe.

2. Der Bundesrath wird mit Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

388

Betriebsrertrag betreffend

die Streke Präschels (bernische Grrenze)-Lyss.

Vom Dezember 1876.

Zwischen der Gesellschaft der westschweizerischen Eisenbahnen, deren Siz in Lausanne ist, vertreten durch Hrn. Victor Chéronnet, .Betriebsdirektor, einerseits, und der Gesellschaft der bernischen Jurabahnen, mit Siz in Bern, vertreten durch Hrn. Direktor Jules Grandjean, andererseits, wurde auseinandergesezt und vereinbart, was folgt: Um den Zugs- und Fahrdienst dadurch zu vereinfachen, daß kein Wechsel der Maschinen und des Personals in Fräschels, der Grenze zwischen Freiburg und Bern, und zwischen den Westbahneu und den bernischen Jurabahnen auf der Streke Murten-Lyß stattfinde, haben die beiden Parteien Folgendes festgesezt :

Art. 1.

Den bernischen Jurabahnen liegt auf ihrer Sektion FräschelsLyß, wie bisher, der Stations- und der Bahnpolizeidienst, sowie der Unterhalt der Bahn und der Gebäude ob.

Die westschweizerischen Bahnen dagegen übernehmen auf dieser Sektion den Zugsdienst bis Lyß, und zwar auf Rechnung der bernischen Jurabahnen.

389 Dieser Dienst umfaßt : a) die Beförderung der Züge mit ihren eigenen Maschinen, ihrem Personal und allen nöthigen Zubehörden ; b) die Lieferung alles für die Beförderung von Personen und Gütern nöthigen Materials, die Heizung, Beleuchtung, die Lieferung der Ausrüstung etc., mit Ausnahme der Wägen, welche etwa gemäß der Vereinbarung über Materialaustausch von den bernischen Jurabahnen behufs Kompensation geliefert werden könnten ; c) alles für den Fahrdienst nöthige Personal, sowie die Lieferung der Druksachen, Schreibmaterialien etc.

Art. 2.

Die Sektion Murten-Lyß zerfällt in zwei Theile, von welchen der eine, von Murten bis zur freiburgischen Grenze bei Fräschels, zum Neze der westschweizerischen Bahnen, der andere, von dieser Grenze bis nach Lyß, der Gesellschaft der bernischen Jurabahnen angehört und die Stationen Kallnach, Aarberg und Lyß begreift.

Der Dienst, welcher gemäß Artikel l den bernischen Jurabahnen verbleibt, bezieht sich nur auf diesen zweiten Theil.

Art. 3.

Mit Bezug auf alle Einzelheiten des allgemeinen Betriebsdienstes haben sich die Angestellten der westschweizerischen Bahnen auf der Streke der bernischen Jurabahnen nach den allgemeinen Reglementen zu richten, welche bei der leztern Gesellschaft in Kraft sind.

Art. 4.

Die Uebernabme des Gepäcks und der Waaren in Eil- und gewöhnlicher Fracht geschieht, sowohl beim Abgang als bei der Ankunft, in Lyß, welches als Kopf der Linie gilt, und gemäß den zwischen den schweizerischen Gesellschaften für den direkten Verkehr aufgestellten Regeln.

Art. 5.

Jede Gesellschaft behält sich, im Fall der Verlezung von Dienstvorschriften, das Recht vor, von der andern die Versezung oder Entlassung der schuldigen Angestellten zu verlangen.

390

'..

Ari 6.

Jede Gesellschaft stellt die Tarife auf demjenigen "Theil der Sektion Murten-Lyß auf, welcher ihr angehört ; jedoch sollen alle einzuführenden Aenderungen den Gegenstand einer vorgängigen Verständigung zwischen den beiden Gesellschaften bilden. Was die Fahrordnung und die Fahrtenpläne betrifft, wird die Gesellschaft der westschweizerischen Bahnen dieselben im Einvernehmen mit der Gesellschaft der bernischen Jurabahnen und,unter möglichst guter Wahrung der gemeinsamen Interessen feststellen.

Der normale Dienst wird vier Zöge in jeder Richtung zwischen Murten. und Lyß umfassen, la allen Fällen, wo ,die Umstände oder -die Bedürfnisse des Verkehrs eine Vermehrung der Züge erheischen,, wird die Zahl und der Fahrplan der Ergänzungszüge im Einverständniss zwischen de» Parteien festgestellt

Art. 7.

Die Folgen von Unfällen, welche auf der Sektion Fräschels Lyß stattfinden könnten, werden zur Hälfte auf die beiden Gesellschaften verlegt, ee sei denn, daß · der Fehler oder die Ursache direkt einer derselben zuzuschreiben ist, in weichem Falle diese sie ganz zu tragen hat.

Die Vertheilung zur Hälftetritt' auch dannein,- wenn der Unfall durch den schlechten Zustand eines den beiden vertragschließenden Gesellschaften fremden Wagens veranlaßt sein sollte.

Art. 8..

Die, Gesellschaft der westschweizerischen Bahnen wird der Direktion der bernischen Jurabahnen, und zugleich, lediglich um dadurch Zeit zu ersparen, auch direkt den Angestellten derselben die Fahrplâne, Réglemente und"-alle Instruktionen betreffend den Fahrdienst, die Zusammensezung und Beladung der Züge übermitteln.

Art, 9.

Ueber die von der Gesellschaft der westschweizerischen Bahnen für die Streke von der bernischen Grenze bis Lyß gemachten Betriebsausgaben wird jeden Monat den bernischen Jurabahnen Rechnung gestellt; sie begreifen: 1) Den kilometrischen Preis der Zugkraft, im Verhältniß von 80 Rp. fur den Zugskilometer, Inbegriffen das Schmieren des Materials und die kleinern Unkosten des laufenden Unterhaltes;

'891 2) Fahrlänge und Miethe des Kilometern, gemäß der Vereinbarung Bahnen; 3) Heizung, Beleuchtung und Personen und Güter; 4) Zugspersonal und Besorgung haltes; ' 5) Verschiedenes.

Materials nach Achsen und zwischen den schweizerischen Schmieren des Materials für · .

des laufenden kleinen Unter. .

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Art. 10.

Der gegenwärtige Vertrag tritt am 10. Dezember 1876 in Kraft und bleibt in Wirksamkeit, so lange er nicht aufgelöst sein wird. Die Aufhebung steht jeder Partei unter Beobachtung einer sechsmonatlichen Kündigung frei; doch kann die Aufhebung in allen Fällen nur auf den Zeitpunkt einer periodischen Fahrplanänderung fallen.

Art, 11.

Alle Streitigkeiten, zu denen die Ausführung und Auslegung dieses Vertrages Anlaß bieten könnte, sollen ohne Weiterziehung durch drei gemeinsam ernannte Schiedsrichter endgültig entschieden werden. Können sich die Parteien über die Wahl der Schiedsrichter nicht einigen, so werden sie vom Präsidenten des Bundesgerichtes ernannt.

Doppelt ausgefertigt, F r e i b u r g , den 29. November 1876.

Genehmigt durch die Direktion der bernischen Jurabahnen, kraft der vom Verwaltungsrath ertheilten Ermächtigung.

B e r n , den 2. Dezember 1876.

Im Namen der Direktion: Jules Grandjean.

Genehmigt, kraft der vom Verwaltungsrath der westschweizerischen Bahnen ertheilten Ermächtigung.

L a u s a n n e , den 9. Dezember 1876.

Der Direktor : Chéronnet.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die vom Bunde an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten für das Jahr 1877 zu leistende Entschädigung.

(Vom 23. Februar 1877.)

Tit.!

Bei der Berathung des Budget für 1877 sahen Sie sich veranlaßt, den von uns vorgeschlagenen Posten von Fr. 2.174,542 für Bekleidung der Rekruten auf Fr. 2,209,542 zu erhöhen, so daß wir unsern Antrag, die der Botschaft zu Grunde gelegten Einheitspreise gleichzeitig als Entschädigung für die Kantone gelten zu lassen (Art. 146 der Militärorganisation), als vorläufig abgelehnt betrachten müssen und uns deßhalb genöthigt sehen, Ihnen in dieser Angelegenheit besondern Bericht und Antrag vorzulegen.

Mit Botschaft vom 2. Dezember 1874 (Bundesblatt Nr. 53 vom 12. Dezember 1874, Seite 751) unterbreiteten wir Ihnen unsere Vorschläge, betreffend die für das Jahr 1875 zu leistende Entschädigung für die Bekleidung und persönliche Ausrüstung der Rekruten, soweit diese von den Kantonen zu liefern ist.

Speziell in Ziffer 3 wurden die Gründe angeführt, warum eine besondere Entschädigung für Unterhalt der Bekleidung und Aus-

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Betriebsvertrag zwischen der bernischen Jurabahn-Gesellschaft und der Gesellschaft der westschweizerischen Bahnen. (Vom 30. Januar 1877.)

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1877

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10

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.03.1877

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385-392

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