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Bericht der

Kommission des Nationalraths über die vom Bunde an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten für das Jahr 1877 zu leistende Entschädigung.

(Vom 23. März 1877.)

Tit.!

Die Frage der vom Bunde den Kantonen zu bezahlenden Entschädigung für Bekleidung und Ausrüstung des Wehrmannes, sowie für den U n t e r h a l t der betreffenden Effekten, wird noch lange zu Anständen oder Reklamationen zwischen dem Bunde einerseits und den Kantonen anderseits Anlaß geben.

Darüber darf man sich nicht verwundern; solche Anstände bleiben nicht aus, sobald es sich darum handelt, verschiedene Interessen geltend zu machen, zumal bei so verwikelten Fragen.

Sollen wir diese Reibereien beklagen? Wir denken nicht, da dieß eine ganz natürliche Erscheinung ist.

Wir glauben jedoch, daß eine Verständigung sehr leicht wäre, wenn einerseits die Bundesbehörde sich herbeiließe, die Kantone etwas billiger zu entschädigen, und die Kantone ihrerseits sich bemühten, die Bekleidung und Ausrüstung von möglichst guter Qualität und Verarbeitung zu liefern.

Bei besserer Bezahlung hätte der Bund das Recht, bei Annahme der Lieferungen strenger zu sein. Dabei würde man sich allseitig

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gut stehen : der Bund und die Kantone sähen sich für die Kosten, selbst wenn diese zur Erlangung von Effekten guter Qualität verdoppelt würden, entschädigt, und die Soldaten würden ebenfalls dabei gewinnen, wenn sie ganz gehörig ausgerüstet und mit guten Kleidern versehen würden.

Wir haben oben von dem U n t e r h a l t gesprochen.

Nach Alinea 3 des Art. 20 der Bundesverfassung, welches verfügt, daß die Kosten der von den Kantonen besorgten B e s c h a f f u n g und U n t e r h a l t u n g der Bekleidung und Ausrüstung vom Bunde den Kantonen nach einer von ihm aufzustellenden Norm vergütet werden, scheint es, daß zu den Kosten der Effekten noch solche für den Unterhalt kämen, ungeachtet des Art. 146 und namentlich des Art. 152 des Militärgesezes, die sich mit dieser Frage beschäftigen.

Diese Frage wurde praktisch gelöst durch Ueberlassung, an die Kantone, der von den Militärs zurükgezogenen Uniformen, welche nicht während der ganzen Dienstzeit gebraucht wurden, sowie des den Scharfschüzenrekruten für ihre erste Schule gegebenen blauen Waffenroks,denu man durch einen grünenersezt,, wenn sie in ihre Kompagnien eingetheilt werden.

Das ist kein großes Geschenk, sagt man; die Kosten für Magazinirung, Lokalmiethe, Kontrolirung und Löhnung der Depotverwalter belaufen sich ebenso hoch als der Werth der Effekten.

Wir berühren" diesen Gegenstand nur beiläufig; später wird man auf ihn zurükkommen können. Jedenfalls ist der Mißbrauch der beiden Waffenröke für die Scharfseh uzen, was eine unnüze Ausgabe von Fr. 22,000 verursacht, au beseitigen, durch direkte Rekrutirung der Mannschaft in ihrer Waffe.

Nach Vorausschikung des Vorstehenden gehen wir nun zu der Spezialfrage über, welche der Prüfung Ihrer Kommission unterstellt worden ist.

Im Jahr 1875 sah sich die Kommission des Nationalraths in der gleichen Verlegenheit, wie die heutige. Sie war auch weit davon entfernt, alle erforderlichen Angaben zu besizen, um den Entschädigungsbetrag festzusezen, -- eine sehr schwierig zu lösende Aufgabe, da es sich hiebei darum handelt, von vielen Gegenständen die Beschaffungskosten, und zwar für alle Kantone gleichmäßig, zu bestimmen.

Die einen Kantone, wo die Arbeitslöhne billiger sind, können gehörig entschädigt werden, während andere Schaden haben.

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Die Kommission mußte auf die durch die eidg. Verwaltung gegebenen Aufschlüsse und auf einige kantonale Mittheilungen abstellen und dem Nationalrathe die Rolle gütlicher Abfindung empfehlen, mit Vorbehalt jedoch der Berichtigung von Irrthümern bei der alljährlichen Revision dsr Ansäze.

Das eidgenössische Militärdepartement war im Besize von Engagements einiger Lieferanten für Abgabe von je mindestens «inem Tausend von jedem Gegenstände.

Hierauf wurde folgender Tarif festgesezt: Fr. 129. 26 für jeden Infanterierekruten, ,, 128. 19 ,, ,, Rekruten der Fußtruppen der Speziai waffen, ,, 204. 66 ,, ,, Trainrekruten, ,, 188. 09 ,, ,, Rekruten berittener Truppen.

Von allen Seiten gingen Reklamationen ein.

Im Jahr 1876 wurde die Sache, wie wir glauben, durch die Büdgetbotschaft des Bundesrathes geregelt. Ihre Kommission kennt das Nähere des damaligen Hergangs nicht; ihres Wissens kam es zu keinem förmlichen Beschlüsse der Bundesversammlung.

Indessen wurden folgende Ansäze aufgestellt: Fr. 130. -- für Infanterie, ,, 151. -- ,, Fußtrappen der Spezialwaffen, ,, 204. 20 ,, Kavallerie, ,, 224. 30 ,, Train.

Für 1877 wünschte der Bundesrath die Sache in gleichem Sinne zu regeln. Er beantragte in seiner Büdgetbotschaft folgenden Tarif:, Fr. 130. 35 für die Infanterie, ,, 151. 50 ,, ,, Fußtruppen der Spezialwaffen, ,, 204. 70 r ,, Kavallerie.

^ 224. 80 ,,' den Trainsoldaten.

Die Büdgetkommission glaubte nicht diesen Weg einschlagen, sondern dafür sich aussprechen zu sollen, daß die Sache, gemäß Art. 146 der Militärorganisation, durch einen besondern Beschluß geregelt werde. Da sie übrigens nicht die nöthigen Anhaltspunkte besaß und eine neue Verordnung resp. einen neuen Schnitt vor sich hatte, so beschränkte sie sich darauf, eine Erhöhung der büdgetirten Summe von Fr. 2,174,542 um Fr. 35,000, also auf Fr. 2,209,542 zu beantragen.

Eine Minderheit wollte nur eine Vermehrung von Fr. 25,000 eintreten lassen.

Bandesblatt. 29. Jahrg. Bd. in.

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Der Nationalrath genehmigte Fr. 35,000, vertheilbar auf die verschiedenen Kategorien.

Der Bundesrath, neue Reklamationen von Seite der Kantonevoraussehend, lud sie ein, ihm mitzutheilen, wie hoch die Kosten der unter ihrer Verwaltung verfertigten Militäreffekten sie zu stehen kommen. Sie beeilten sich, zu entsprechen, in der Meinung,, daß ihren gerechten Reklamationen werde Rechnung getragen werden.

Die an der Hand der daherigen Angaben gefertigte Uebersicht, weist bedeutende Unterschiede auf.

Nach verschiedenen Kombinationen, sagt die Botschaft des Bundesrathes, hat diese Behörde Ihren Berathungen einen Beschlußentwurf unterbreitet, der den gleichen Tarif enthält, der im Budget von 1877 erscheint und den wir oben angegeben haben.

Auf Ihre Kommission hat es einen bemühenden Eindruk gemacht, im Beschlußentwurf den nämlichen Tarif reproduzirt zu sehen, wie den in der Büdgetbotschaft gebrachten und von Ihnen verworfenen, der, um einmüthigen Reklamationen der Kantone Rechnung zu tragen, durch Erhöhung der Gesammtsumme um Fr. 35,000 aufgebessert worden war.

Der Ständerath führte seine sachbezügliche Berathung zur Ablehnung der im vorliegenden Beschlußentwurf enthaltenen Vorschläge, und es stimmte derselbe für folgende Ansäze, wie sie in einer Combination, die in der Botschaft steht, in's Auge gefaßt sind : Fr. 132. 35 für die Infanterie, Erhöhung Fr. 2. -- ,, 154. 85 ,, ,, Spezialwaffen, ,, ,, 3. 35 ,, 205. 65 ,, ,, Kavallerie, ,, ,, --. 90 ,, 226. 75 ,, den Train, ,, ,, 1. 95.

Ungeachtet dieser Erhöhung um zirka Fr. 2 durchschnittlich, wird die in's Budget aufgenommene Summe von Fr. 35,000 nicht aufgebraucht, sondern nur der Betrag von Fr. 31,000.

Ihre Kommission hat sich das Verzeichniß der von den Kantonen angegebenen Preise geben lassen. Eine kurze Analyse derselben ergibt Folgendes : Fr. 132. 35 für die Infanterie: 23 Kantone sind d a r ü b e r ; ihre Preise variiren von Fr. 132. 70 bis Fr. 146. 65 (Freiburg) ; l Kanton nur, Luzern, ist d a r u n t e r , mit Fr. 131.55; Tessin berechnet Fr. 132. 70.

Der größte Abstand ist Fr. 15. 10, zwischen Luzern und Freiburg.

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Fr. 154. 85 für die Truppen der Spezialwaffen : 21 Kantone sind d a r ü b e r ; die Preise wechseln von Fr. 154. 85 bis Fr. 170. 65 (Freiburg); Luzern berechnet Fr. 154. 85, den angenommenen Ansaz ; Tessin allein ist d a r u n t e r mit Fr.. 153. 10.

Der größte Abstand ist Fr. 16. 95 zwischen Tessin · und Freiburg.

· . ·.

Fr. 205. 65 für die Kavallerie: 17 Kantone sind d a r ü b e r ; die Preise variiren von Fr. 209. 50 bis Fr. 227. 85 (Neuenburg); 4 sind d a r u n t e r : Appenzell Fr. 202. 15 Unterwaiden o. d. W.

,, 200. 60 Luzern ,. ,, 203.,-- '.; Zug ,, 203. 90, Der größte Abstand ist Fr. 27. 25," zwischen "Obwalden und Neuenburg. .

F r . 226. 7 5 f ü r d e n Train : . . ' ' . ' 18 Kantone sind d a r ü b e r , wechselnd von Fr. 227. 15 (Schaffhausen) bis Fr. 253. 05 (Aargau) » , 5 sind d a r u n t e r ; niedrigster Ansaz Fr. 209. 25 (Zug).

Größter Abstand Fr. 43. 80.

Nach dem D u r c h s c h n i t t e würden sich die Preise der Kantone wie folgt gestalten: ' Fr. 137. 04 für die Infanterie, Fr. 4.; 69 mehrmals der Ständerath ansezte; Fr. 159. 65 für die Truppen der Spezialwaffen, Fr. 4. 84 mehr.

Fr. 216. 77 für die Kavallerie, Fr. 11. 12 mehr als im Tarif des Ständerathes.

Fr. 234. 67 für den Train, Fr. 7. 92 mehr.

. , Die Kommission hätte gewünscht, die vorstehenden Durchschnittsziffern angenommen zu sehen.

Die Bundes verwaltung aber sagt : nein ; warum mehr bezahlen, als gewisse Kantone selbst verlangen?

Aus der vergleichenden Analyse der Ansäze geht hervor, daß der Bund die niedrigsten genommen hat.

· Er sagte sich : Wenn ein Kanton für diesen Preis liefern kann, so müssen die andern es auch können; ohne Rüksicht auf den Unterschied im Preise der Rohstoffe, der Taglöhne etc. So sehen wir, daß Luzern seine Infanteristen mit Fr. 131. 55 kleidet. Wir sezen Fr. 132. 35, und so werden die andern Kantone nicht das Recht haben, sich zu beklagen.

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Ebenso bei den Fußtruppen der Spezialwaffen.

Luzern macht es mit Fr. 154. 85; geben wir also Fr. 154.85, und so weiter.

Da aber Luzern auf einen kleinen Gewinn gerechnet haben wird, so berechnen wir etwas weniger und bieten -- so lautet der Beschlußantrag -- nur Fr. 130. 35 für die Infanterie, Fr. 151. 50 für die Spezialwaffen, Fr. 204. 70 für die Kavallerie und Fr. 224. 80 für den Train.

Ware es nicht besser gewesen, den Durchschnitt anzunehmen?

Ihre Kommission bleibt dabei, diese Frage zu bejahen. Und doch muß man anderseits auch wieder fragen : warum sollte man fast der Hälfte der Kantone mehr bezahlen als ihre Auslagen?

Wie man, siebt, ist die Frage .nicht so leicht zu erledigen, wenn man sie etwas näher ia's Auge faßt.

Ihre Kommission ist sehr unschlüssig; es liegen ihr vor: der Beschluß des Ständeraths, eia neues Muster für Bekleidung oder Schnitt des Waffenrokes und Kaputs etc., wovon man die Ausführung sehen sollte. Die damit verbundene Kostenvermehrung ist noch nicht genau bekannte Mit Rüksicht darauf Aber, daß die Kantone Vörräthe von altern Mustern haben, die sie dieses Jahr absezen werden, kommt sie, mit Zögern und ungern, zu dem Antrage, den Ständerathsbeschluß, was die Tarifansäze betrifft, anzunehmen, in der Hoffnung, daßzwischen demmBunde undldena Kantoneneinee Verstädigung über d i e R e Dagegen erstrekt sieh der Antrag auf Annahme nicht auf den Zusaz des' Ständeraths : Dieser Tarif ist jedoch ausschließlich auf die nach den jüngsthin ausgegebenen Modellen angefertigten Kleider anwendbar, -während dienach'früherert Vorschrift gelieferten Gegenständenachh dem Tarif Von 1816 vergütet werdend Zunächst ist man nicht ganz einig über diesen Tarif von 1876, welcher nur in der bundesräthlichen Büdgetbotschaft existirt. Doch dieß ist nicht die Hauptfrage.

Die Kantone waren genöthigt, Effekten im Vorrath zu haben, für 15 bis 20 °/o der Rekruten, um im Falle zu sein, ihre Verpflichtungen gegen den Soldaten zu erfüllen, ·' der einen ihm passenden Schnitt oder ,die Nummer, muß wählen .können.

Diese Vorrathsgegenstände sind seit mindestens einem Jahre verfertigt. Um gerecht zu . sein , müßte man wenigstens einen Jahreszins beifügen. Daswürde eine Tariferhöhung nicht bloß um 2 Fr., sondern um 5 oder 6 Fr. ausmachen.

309 Daraus würden für die Kantone und den Bund unentwirrbare Verwiklungen entstehen. Wie wollte man die Rekruten verifiziren und zählen , die eine vollständige Kleidung nach alter oder nach neuer Ordonnanz erhalten haben ? wie namentlich die Militärs kontroliren, welche -- der eine einen Waffenrok neuen Modells mit Kaput alter Ordonnanz, der andere Hosen einer und Kaput anderer Sorte, und was solcher Kombinationen noch mehr möglich sind, -- bekommen haben?

Sie sehen, Tit.! daß man wegen einer -- durchaus geboten erscheinenden -- Differenz von bloß Fr. 2 per Mann sich in eine Kontrolirungsarbeit einlassen müßte, deren Kosten die Ersparnisse aufzehren würden, welche die Eidgenossenschaft machen möchte. ' Ihre Kommission ist einstimmig in dem Antrage, die ständeräthliche Zusazbestimmung zu streichen, welche im bundesräthlichen Entwurfe sich nicht findet.

Ihre Kommission hat den Berichtersatter beauftragt, die Aufmerksamkeit des Nationalrathes darauf zu lenken, ' daß im Verzeichniß der Preise der verschiedenen Effekten ein Paar Handschuhe und zwei Paar Sporren für die Berittenen ausgelassen sind.

Diese zwei Gegenstände koste» mindestens Fr. 4. 20, Die Rubrik ,,Puzzeug" notirt Fr. 4. 35 für die Kavallerie wie für die Infanterie.

Das Militärdepartement wendet ein, daß der Preis von.

Fr. 4. 35 für Puzzeug, -wie er für die Infanterie angenommen ist, merklich, etwa um 35 Cent., zu hoch sei, was den Minderbetrag für Handschuhe und Sporren aufwiege. Wir erwidern, daß der Preis von Fr. 4 niedriger ist, als was die Kantone durchschnittlich bezahlen. Diese Ziffer von Fr, 4. 35 für Puzzeug der Infanterie figurirt bereits im Tarif von 1875. Damals hatte man, wissentlich oder unwissentlich, für die Handschuhe und die Sporren nichts ausgesezt (die Handschuhe wurden erst im Jahr 1876 eingeführt).

Die Kommission behält sich vor, eine entsprechende Erhöhung auf Fr. 4. 20 per Berittenen für ein Paar Handschuhe und zwei Paar Sporren zu beantragen, wenn der vom Ständerath beigefügte Vorbehalt, dessen Streichung wir verlangen, beibehalten würde.

B e r n , den 23. März 1877.

Im Namen der Kommission des Nationalraths, Der Berichterstatter:

L. Delarageaz.

Kommission: HH. Delarageaz, Blicher, Hertenstein, Reinert, Techtermann.

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Bericht der

nationalräthlichen Commission über die Entwürfe eines Bundesgesezes betreffend -die Besoldung der Militär, beamten und eines Bundesbeschlusses betreffend Vergütung von Pferderationen.

(Vom 5. Juni 1877.)

' "

' Tit. !

Ihre Commission hatte r die Ehre Ihnen erstmals schon am 17.'März 1876 hierüber Bericht au erstatten und seither hat dieser Gegenstand -wiederholt vor den eidg. Räthen geschwebt, ohne daß derselbe, zum Abschluß gekommen wäre.

Am 19. Dezember v. J.beschloß der Nationalrath : es solle auf die bundesräthliche Vorlage eingetreten werden, -- der Ständerath aber verschob die Behandlung auf die folgende Session und hat dann am 12. März abhin diejenigen Beschlüsse gefaßt, welche Ihnen bekannt .sind und die gedruckt vorliegen.

Die Anträge, welche aus den Berathungen des Ständeraths hervorgingen, sind von Ihrer Commission einläßlieh geprüft und erwogen worden, und im Hinblick auf die mehrfachen Botschaften und Berichte des Bundesrathes wie der Commissionen, sowie auf die früheren Verhandlungen kann die Berichterstattung auf einige wesentliche Punkte beschränkt werden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Kommission des Nationalraths über die vom Bunde an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten für das Jahr 1877 zu leistende Entschädigung.

(Vom 23. März 1877.)

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1877

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31

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07.07.1877

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303-310

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