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Schweizerisches Bundesblatt.

X. Jahrgang. ....

Nr. 2.

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.). .Januar 1858.

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Immission des Nationalraths in Aachen der Gemeinden Uetigen-Mühledorf gegen den Fiskus des Kantons Bern.

(Vom 22. Dezember 1857.)

Die Kirchgemeinde A e t i g e n , Kts. Solothurn, ließ uuterw 7. September 1849 der Regierung von B e r u eine Zivilklage zustelleu, des Jnhalts, daß fie als Zehndherr mit andern Mithaften au die Kirchenbauten und Reparaturen der Kirchen in Aetigen und Mühledorf das Ve-

treffuiß bezahlen soll.

Dex Vorstand vor dem Solothurn'schen erstinstanzlicheu Administrativrichter ward in der Ladung auf den 18. September 1849 angesezt.

Unterm 15. gl. Mts. protestile der Bevollmächtigte der Regierung

von Beru gegeu die Klagbewilligung , weil gegen dieselbe Beschwerde werde erhoben werden, mit der gleichzeitigen Erklärung, fie versage der geseze widrigen Ladung die Folgeleistung.

Unterm gleichen Datum wurde diese Erklärung dem betreffenden Oberamtmann von Bucheggberg-Kriegsstetten für fich und der klagenden Gemeinde mitgetheilt.

Beim angefezteu Vorstaude erschienen die Parteien, mit Ausnahme des Standes Bern. und es wurde, ,,da der hohe Stand Beru die Einlassung verweigert, ^

"verfügt:

"Es bleibe der Handel fistirt, bis hierüber entschieden."

Das Obergericht des Kantons Bern kafsirte unterm 22. Oktober 1849 wirklich die Klagbewilliguug des Richteramtes Bern und verordnete Eröff..tuug seiner Erkanntniß an die Jnteressenteu.

Unterm 27. April 1850 sollte die gleiche Klage dem Stande Beru

wiederum mitgetheilt werden. Der Bevollmächtigte dieses Standes lehnte die Ladung ab, gestüzt auf deu Art. 50 der Bundesverfassung, uud ver.weigerte die Einlassung vor dem Solothurn'schen Gerichtsstande.

Bundesblatt. Jahrg.X. Bd. I.

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...lm ^ . x ichts .. o r ^... u .. e den 13. Mai 1...^ war dem Berichte diese Ablehnung noch nicht bekannt; es beschloß da^er Auskunft einzuholen und dann je nach dem Resultate fiirzufahxen. Mittlerweilen befchloß die ReVierung von Bern, sich vor dem Solothurn^schen Gerichte mit Hinficht aus den Art. 50 der Bundesverfassung nicht zu stellen, hingegen bei der Regiexung von Solothurn unter Berufung auf das eidg. Recht zu protestiren.

...^exn nämlich stellte den Saz auf.. die an ihn gestellte Forderung sei eiue persönliche, der Axt. 50 der Bundesverfassung weise persönliche Klageu au den Richter des Wohnortes des Schuldner.... Der Anfprecher hingegen behauptete, die eingeklagte Forderung fei eine dingliche, wenigstens eiue gemischte, gehöre also vor das Forum der belegenen Sache.

^..oxxespoudeuzen zwischen deu beidseitigeu Regierungen führteu zu keinew Resultate. Die Regierung bestritt unterm 10. September 1851 neuerdings die Kompetenz der Solothuru.scheu Gerichte.

Uuterm 27. April 1853 entschied der Bundesrath : ..Es stehe der Axt. 50 der Bundesverfassung der Kompetenz der Solothuxn'fchen Gerichte uicht entgegen...

Unterm 18. Juli 1853 rekuxrixte Beru diefe bundesräthliche Schluß-

nahme au die eidgenössischen Räthe, welche den 21. Dezember daraufhin der Regierung von Solothuxu zur Vernehmlassung mitgetheilt worden ist.

Jn der Zwischenzeit aber, uämlich den 2^. Juli, erhielt die Regierung

vvu Bern wiederum eiue Vorladung , welche aber vom Kassationshof uicht bewilligt wurde, worauf das Oberamt Bucheggberg-Kriegfietten eine Ediktalvoxladuug auf deu 4. Oktober 1853 erließ und daun uuterm 16. Jäuuer 1854 das Kontumazialuxtheil abgab, welches deu Stand Bern zur Be^ zahluug der Klagfoxderung verfällte.

Ueber das oben erwähnte Gesuch des Kantons Bern au die Bundesver-

sammluug, vom 18. Juli 1853, entschied der Ständerath am 3., der Na-

tionalrath am 9. Hornung 1854, also nach dem Solothurn^schen Kontumazurtheil, beide Räthe in Uebexeiustimmung mit dem Bundesrathe dahin..

es stehe der Axt. 50 der Bundesverfassung der Kompetenz der Solothurn.scheu Gerichte nicht entgegen. Jm Kanton Solothuxu wollte nun das Kontumazialurtheil vollzogen werden, namentlich dadurch, daß die Regierung von Solothuxu derjenigen von Bern an ihr schuldiges Zehntkapital und Zinsen so viel zurükbehielt, als fie zur Bezahlung au die Gemeinde Aetigen nebst Kosten verfällt wurde.

Hierauf Beschwerde der Regierung des Kantons Bern unterm 28. Hor..

nuug 1855 au den Bundesrath, welcher nach ^exuehmlassung der Realiexnng von Solothurn unterm 25. Hornung 1856 beschloß

Es sei das Kontuwazialuxtheil vom 16. Jänner 18.^4 als nichtig erklär^ Dagegen uuu das Gesuch der Gemeinden Aetigen-Mühledorf an die eidg. Räthe, ^. d. 1. Juli 1^7 um Aufhebung der augezogeueu bu.....

.^^räthlichen Schlu^nahnt^. ^ ^

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hierauf ^chlußua^me der beiden R.^e hu August I.^7, Ri^wei^ sung an deu Bundesrath zur Vervollständigung, namentlich Vernehmlassung der Regierung vou Bexu, welche dann erfolgte.

Endlich Beschluß des Ständerathes vom 12. Dezember abhiu, wo-

durch die Rekursbeschwerde der Gemeinden Aetigen-Mühledoxf als unb^ gründet vou der Hand gewiesen wi'.d.

Die sordexudeu Gemeinden xäsonnixeu dahin :^ Das Solothuxnische Ge...

xicht war vom Anfang an schon kompetent ; die Buudesbeschlüsse haben diese Kompetenz nicht festgesezt, sondern nur anerkannt, daraus folge, daß die

Verhandlungeu des Gerichts rechtsgültig und rechtskräftig seieu. iiberhiu

seieu die Kautoue souvexäu, so weit ihre Souveränetät nicht durch die Bundesverfassung beschränkt feien. Eiue Beschränkung im gegebeneu Falle sei nicht vorhanden.

Jhxe Kommisfiou findet aber folgende Momente entscheidend : 1. Nach Mitgabe der Art. 90, Ziffer 2 der Bundesverfassung konnte fich die Regierung von Bern bei dem Bundesrathe über das Verfahren des Solothurn'schen Gerichts und iibex Nichtbeachtung des Axt. 50 der Bundesverfassuug ab Seite desselben beschweren, und der Bundesrath hatte iiber diese Beschwerde zu entscheiden.

2. Ebenso konnte Bern die Verfügung des Bundesrathes, nach Mitgabe des Axt. 74, Ziffer 15 der Bundesverfassung, welcher der BundesVersammlung deu Entscheid iibex Beschwerden von Kantonen oder Biirgeru iibex Verfügungen des Bundesrathes zuschöpft, eben au diese Bundesvexsammlung rekurrireu und ruhig zuwarten, bis dieser Entscheid ersolgt sei, uru dann nach Exgebuiß desselben weitere Schritte zu thun, iu der gewiß richtigen Voxaussezuug , das Solothurn'sche Gericht werde bis zu diesem Entscheide die Verhandlungen des Prozesses fistixen.

3. Dem war aber nicht so. Während der Rekurs bei den Bundesbehörden anhängig war, erließ das Solothurn'sche Gericht das Koutumazialurtheil, uämlich am 16. Jänner 1854, während die Bundesversammlung erst am ..). Hoxuung daraufhin über die Kompetenzfrage entschied.

^4. Wiirde dieses Urtheil Rechtskraft haben, so wäre die Regierung

von Bexu, ohne daß fie fich auf die Forderungsklage hätte verantworten k.^nueu, schon vexurtheilt und verfällt.

Aus diesen Gründen beantragt Jhre Kommission, gleichwie der Ständerath..

,,Es wird die Rekursbeschwerde der Solothurn'schen Gemeindeu Aetigeu...Miihledorf gegen die Schlußnahme des schweizerischen Bundesraths vom ..25. Horuung 1856 von der Haud gewiesen...

^eru, den .^2. Dezember 1857.

A. .^chnnder, Berichterstatter.

E. Dapples.

I)r. .^ertli.

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Bericht der Kommission des Nationalraths in Sachen der Gemeinden Uetigen-Mühledorf gegen den Fiskus des Kantons Bern. (Vom 22. Dezember 1857.)

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09.01.1858

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