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Aus denVerhandlungen des Schweiz, Bundesrathes.

(Vom 5. März 1877.)

Der Bundesrath hat in F l o r e n z ein schweizerisches Vizekonsulat errichtet für die Provinzen Florenz und Arezzo, und gleichzeitig zum Vizekonsul daselbst ernannt: Hrn. Frédéric W a g n i è r e , von Fay (Waadt), Banquier in Florenz.

Der Bundesrath ertheilte das Exequatur an Hrn. José B a s s o , welcher von der königlich portugiesischen Regierung unterm 15.

Januar d. J. zum dortseitigen Konsul in Genf ernannt worden war.

Vom Bundesrath sind gewählt worden: als Postkommis in Aarau: ,, Postbüreau-Chef in Genf:

Hr. Burkhard Wietlisbach, Postaspirant, von Wohlen (Aargau), in Aarau; François Vieux, von und in " Genf, bisher Postkoramis daselbst.

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(Vom 9. März 1877.)

Mit Rüksicht auf das V e r s i c h e r u n g s w e s e n hat der Bundesrath beschlossen, ,,an sämmtliche eidgenössische Stände das nachfolgende Kreisschreiben zu erlassen : ,,Getreue, liebe Eidgenossen !

,,Nach Artikel 34 der Bundesverfassung unterliegt der Geschäftsbetrieb von Privatunternehmungen im Gebiete des V e r s i c h e r u n g s w e s e n s der Aufsicht und G e s e z g e b u n g des Bundes.

,,Bei der Vorbereitung dieser Gesezgebung werden vor Allein die Leistungen und Erfahrungen der Kantone auf diesem Gebiete ins Auge zu fassen sein.

,,Wir laden Sie daher ein, uns bis E n d e A p r i l dieses Jahres mitzutheilen : 1) die Geseze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften, betreffend das Privatversicherungswesen (sowohl die auf Gegenseitigkeit als die auf Aktien gegründeten Anstalten) ; 2) soweit dieselben über die Bedingungen, unter welchen die Statutengenehmigung oder Konzession ertheilt oder ein Versicherungsagent zugelassen wird, und umgekehrt solche Genehmigungen und Bewilligungen zurükgezogen werden, nicht genügend sich aussprechen, Aufschlüsse über die in Ihrem Kanton in dieser Beziehung waltende P r a x i s ; 3) die mit den Privatgesellschaften gemachten Erfahrungen und die daraus sich ergebenden Wünsche gegenüber der eidgenössischen Gesezgebung ; 4) die genaue Bezeichnung der Versicherungsunternehmungen, a. welche in Folge Statutengenehmigung oder Konzessionsertheilung in Ihrem Kanton Geschäfte betreiben (incl.

die auf Gegenseitigkeit basirten Anstalten), oder b. welchen seit 1870 die Konzession entzogen, oder c. verweigert worden ist.

,,Es kommen hiebei in Betracht die Feuer-, Hagel-, Viehund Transportversicherung, die Lebens- und Unfallversicherung. Gesellschaften, welche bloß Unterstüzungen in Krankheitsfällen und die Bezahlung von Beerdigungskosten, aber keine Versicherungssummen von mehr als 200 Franken zusichern, sowie überhaupt lokale Vereine von weniger als 100 Mitgliedern sind nicht zu berüksichtigen.

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,,Da die Privatversicherung und die staatliche Versicherung sich auf vielen Punkten berühren, einander erganzen, und zwar in den einzelnen Kantonen auf verschiedene Weise, so ersuchen wir Sie, behufs richtiger Würdigung des den Privatgesellschaften gelassenen Spielraums, uns gleichzeitig zu übersenden: 1) die Geseze, Verordnungen etc. betreffend die kantonalen Versicherungsanstalten ; 2) die Jahresrechnungen derselben für das Geschäftsjahr 1875, für die kantonalen Brand Versicherungsanstalten alle seit dem 1. Januar 1861 erschienenen Jahresrechnungen, lezteres behufs Weiterführung der im Jahr» 4862 von unserm statistischen Bureau herausgegebenen ,,Mittheilungen über das Brandversicherungswesen in der Schweiz."

,,Durch diese Ausdehnung unserer Untersuchung auf das gesammte Versicherungswesen in « der Schweiz und -lie daran sich knüpfende Publikation der Resultate glauben wir nicht allein für die eidgenossische Gesezgebung das wünschbare Material zu bieten, sondern auch den kantonalen Behörden einen Ueberblik über die sie noch ferner interessirend kantonalen Anstalten zu,(ermöglichen.

,,Indem wir Sie ersuchen, Ihre Mittheilungen an unser eidg.

statistisches Bureau zu adressiren benuzen wir den Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, mit Uns in Gottes.Machtschuz zu empfehlen." '

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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1877

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10

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10.03.1877

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436-438

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