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Botschaft des

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Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Begnadigungsgesuch des Johannes Schefer, Infanterierekrut, von Bühler, Kantons Appenzell A. Rh.

(Tom 18. März 1877.)

T i t. !

Durch Unheil des Kriegsgerichtes der VII. Division vom 5. August 1876 wurde Johannes S c h e f e r , Rekrut, geboren 1856, von Bühler, Kantons Appenzell A. Rh., wegen Diebstahls in Anwendung der Artikel 131, 132, Litt, e und Artikel 133, Litt, a des Bundesgesezes über die Strafrechtspflege für die eidg. Truppen, zu einer 9 monatlichen Gefängnißstrafe, mit Abrechnung der Untersuchungshaft von einem halben Monat, verurtheilt.

Schefer hatte nämlich im Juli 1876 während der InfanterieRekrutenschule Nr. 20 der VII. Division in Herisau in verschiedenen Nächten seinen Zimmerkameraden während sie schliefen folgende Beträge aus den Taschen ihrer Beinkleider entwendet: zirka Fr. 15. -- zum Nachtheil des Rekruten Joh. Kaufmann, 3- -- TI « D Nikl. Weder, ,, ,, 2. ,, ,, ,, ,, Ferd. Kruker,

,,

1. 20 ,,

,,

,,

,, M. Gabathuler.

zusammen Fr. 21. 20 Ct.

Bundesblatt. 29. Jahrg Bd. 1.

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540 Schefer befindet sich seit seiner Verurtheilung in der Strafanstalt in Chur, und bittet nun in einem vom 14. dies datirenden Begnadigungsgesuch um Erlaß des Restes seiner Strafe.

Es ergibt sich aus den Akten, daß Schefer der Sohn unbemittelter, aber rechtschaffener Eltern ist, und daß er selbst bis zu seiner Verurtheilung einen unbescholtenen Ruf genossen hat (vide fol. 21, 31 und 32 der Akten). Er hat in der Voruntersuchung sofort ein reumüthiges Geständniß abgelegt und sich in der Strafanstalt unklagbar betragen.

Schefer hat den größten Theil seiner Strafe verbüßt. Die Strafzeit geht mit dem 20. April künftig zu Ende, und es darf "angenommen werden, daß damit der Zwek der Strafe erreicht und das Verbrechen hinlänglich gesahnt sei.

ES wird desshalb der; hoben Bundesversammlung, beantragt : Es möchte dem Patenten,Joh. Schefer der Rest -der Strafe in Gnaden erlassen werden.

Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung B e r n , den 18. März 1877.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiess.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzessionen für die Bern-LuzernBahn.

(Vom 21. März

1877.

Tit.!

Wie allgemein bekannt, ist im Anfang des, vorigen Jahres die Unternehmung der Bern-Luzern-Bahn zur Liquidation gekommen.

Gemäß den gesezlichen Bestimmungen wurde die Bahn auf die Gant gebracht, nachdem durch Experten der Anschlagspreis auf 6 Millionen Franken fixirt worden war, und das Bundesgericht nach Anhörung des Bundesrathes und der Kantonsregierungen die Steigerungsbedingungen festgestellt hatte. An der am 15. Januar dieses Jahres abgehaltenen Steigerung nahmen nur zwei Bieter Theil : der Kanton Bern und die wesentlich aus den bisherigen Obligationären gebildete Neue Bern-Luzern-Bahngesellschaft Bern blieb mit einem Gebot von 8,475,000 Franken Meistbieter, und es wurde ihm die Bahn am Steigerungstage zugeschlagen. Die vorbehaltene Genehmigung wurde vom Großen Rathe unterm 9. Februar und vom Volke des Kantons Bern in seiner Abstimmung vom 11. März mit 41,219 gegen 31,277 Stimmen ertheilt.

Gemäß Artikel 33 des Bundesgesezes über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen unterliegt der Uebergang der für die Bern-Luzern-Bahn bestehenden Konzessionen auf den Er-

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Begnadigungsgesuch des Johannes Schefer, Infanterierekrut, von Bühler, Kantons Appenzell A. Rh. (Vom 18. März 1877.)

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Jahr

1877

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.03.1877

Date Data Seite

539-541

Page Pagina Ref. No

10 009 484

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