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Bericht der

Direktion der eidgenössischen Eic h stätte an das eidg.

Departement des Inneren, betreffend die Frage der Einführung des 3- und 4-Deciliters.

(Vom 19. November 1877.)

Hochgeehrter Herr Bundesrath!

In Folge Beschlusses des hohen Nationalrathes vom 22. Juni dieses Jahres, betreffend Einführung von Zwischenmaßen beim Detailverkauf von Flüssigkeiten, haben Sie unterm 13. September abhin an sämmtliche Kantonsregierungen ein Kreisschreiben erlassen und dieselben ersucht, folgende Fragen gefälligst beantworten zu wollen: ,,Sind Sie der Ansicht, daß für den Detailverkauf von Flüssig,,keiten überhaupt neben den bestehenden Größen 5, 2, und l ,,Deciliter noch 4 und 3 Deciliter eingeführt werden (Beschluß des ,,Nationalrathes) ? Oder vielleicht nur das eine oder andere dieser ,,Maße?

,,Glauben Sie, daß solche Zwischenmaße vielleicht nur als ,,Ausschenkmaße für Bier und Wein, oder nur für Bier (eventueller ,,Wunsch des schweizerischen Bierbrauervereins) zuläßig erklärt ,,werden, für andere Flüssigkeiten aber die jezigen Maßgrößen allein ,,beibehalten werden sollen?

,,Im Falle die Größe von 3 Deciliter gesezlich erklärt würde, ,,wäre man nicht gezwungen, die dem metrischen System ent-

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Nachdem die Antworten sämmtlicher Regierungen mit Ausnahme des Kantons Tessin eingelangt sind, haben Sie mir dieselben zum Bericht überwiesen.

Von den 24 Regierungen sprechen sich 14 (Zürich, Bern, Uri, Schwyz, Nidwaiden, Freiburg, Baselland, Schaffhausen, beide Appenzell, St. Gallen, Graubüuden, Aargau und Thurgau) entschieden gegen weitere Einführung von Flüssigkeitsmaßen zwischen 2 und 5 Deciliter aus, wollen demnach an den in Art. 19 der Vollziehungsverordnung über Maß und Gewicht vom 22. Oktober 1875 aufgestellten Maßgrößen festhalten.

Die Ansichten der übrigen Regierungen weichen von einander mehr oder weniger ab. Zwei Regierungen (Zug und Waadt) stimmen dem Beschluß des hohen Nationalrathes bei. Zwei Regierungen (Luzern und Solothurn) gehen noch weiter als der oben erwähnte Beschluß, indem sie Gestattung aller durch l theilbaren Maßgrößen für Flüssigkeiten wünschen, das heißt neben den bisher erlaubten Größen l, 2 und 5 Deciliter auch noch 3, 4, 6, 7, 8 und 9 Deciliter einführen möchten. Ebenso will Wallis keine Beschränkungen. Zwei Regierungen (Glarus und Genf) sind für Einführung von 3 und 4 Decilitern, aber nur für Wein und Bier, ebenso Neuenburg, aber nur für Bier. Obwalden möchte den 2 Deciliter durch die Größe von 3 Deciliter ersetzt sehen und endlich Baselstadt wünscht, daß für den Detailausschank von Wein und Bier alle Maße unter einem halben Liter vollständig freigegeben werden, d. h. daß es jedem Wirth freistehen soll, ganz beliebige Maße zu gebrauchen.

Ebenso verschieden lauten die Antworten auf die zweite Frage, ob die eventuell neu einzuführenden Maßgrößen für alle Flüssigkeiten gelten sollen, oder nur für einzelne, z. B. Wein oder Bier; doch ist eine Mehrzahl von 16 Kantonen dafür, daß zwischen den einzelnen Flüssigkeiten keine Unterschiede gemacht werden sollen (Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, beide Unterwaiden, Zug, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Waadt) ; andere Regierungen sprechen sich nicht speziell hierüber aus und nur Freiburg, Baselstadt, Neuenburg und Genf könnten einzelnen Flüssigkeiten ein Vorrecht ein-

602 räumen und demnach für Bier und Wein (oder nur für Bier) eventuell andere Maße gestatten.

Die dritte Frage endlich, ob, falls eine Vermehrung der Flüssigkeitsmaße eintrete, die Maßgröße von 2 Deciliter aus dem Verkehr ganz oder theilweise zu entfernen sei, wird nur von Obwalden, Freiburg, Baselstadt, Baselland, Schaffhausen bejahend beantwortet und bildet dies bei Freiburg einen Grund mehr zur Verwerfung aller Zwischenmaße.

Endlich ist noch zu erwähnen, daß zwei Kantone (Bern und Basel) eventuell, wenn eine Aenderung eintreten sollte, Einführung des 1U Liters = 2 J/2 Deciliter befürworten.

Nach dieser kurzen Skizzirung der auf die drei Fragen eingegangenen Antworten untersuchen wir nun dieselben etwas näher, um auch die Gründe kennen zu lernen, welche die einzelnen Behörden bestimmten, für oder gegen eine Aenderung in den bestehenden Größen aufzutreten.

Mehrere Kantone tadeln das häufige Rütteln an bestehenden Gesezen. Nichts gefährde so sehr die Autorität der Behörden und erschwere die Ausführung der Geseze und Verordnungen als häufige Abänderung der gesezlichen Bestimmungen.

Dieß gilt in erhöhtem Maße bei Gesezen und Verordnungen, welche so tief in das tägliche Leben eingreifen, und umsomehr als die neue Maß- und Gewichtsordnung erst seit wenig Monaten in Kraft getreten ist (Zürich, Bern, Schaff hausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau).

Zu bemerken bleibt noch, daß. von diesen Kantonen zwei, nämlich Schaffhausen und Graubünden, bei Erlaß der Vollziehungsverordnung die Einführung des 3-Deciliters gerne gesehen hätten, nun aber, nachdem einmal eine gesezliche Ordnung ein- und durchgeführt ist, sie nicht eine nochmalige Aenderung befürworten können.

Ferner wird darauf hingewiesen, daß die Petitionen, welche Anlaß zu erneuerter Untersuchung der Frage gegeben, von Bierbrauern und Wirthen ausgegangen seien, in deren Interesse die Wiedereinführung des 3-Deciliters liege, und welche schon früher die Einführung dieser Größe veranlaßt hatten, um damit finanzielle Vortheile zu erringen.

Das große Publikum trage kein Verlangen nach weitern Maßen, da man an den meisten Orten sich an die einmal adoptirte Gliederung (2 und 5 del.) gewöhnt habe. (Zürich, Bern, Schwyz und Aargau.)

Die meisten Wirthe (namentlich die gewissenhaften und ordnungsliebenden) und Glashändler hätten sich auf die neuen Maße einge-

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richtet und wäre es nicht zu verantworten, nach so kurzer Zeit des Bestehens derselben wieder andere Flaschen und Gläser einzuführen und zwar zum Theil gerade diejenigen, welche vor kurzer Zeit erst und mit finanziellen Opfern beseitigt worden waren, um die gesezlichen Maße einzuführen. Es würden denselben also neuerdings große Kosten verursacht. (Schwyz, Nidwaiden, Freiburg, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau).

St. Gallen (ebenso Bern in seinem Schreiben vom 23. Mai 1874) weist auf die ganze bei allen Maßen, Gewichten und auch bei Münzen durchgeführte logische Gliederung hin, welche die Möglichkeit darbietet, alle nur denkbaren Maß Verhältnisse zu kombiniren, eine Gliederung, die nicht ohne zwingende Gründe gestört werden könne. Solche zwingende Gründe seien nicht ^orhanden. Der Hauptgrund, warum Zwischenmaße gewünscht werden, liege in der Differenz der neuen Maßgrößen mit dem alten Schoppen und sei % vornehmlich auf das biertrinkende Publikum beschränkt. Neuerungen, welche so tiefgewurzelte Gewohnheiten alteriren, stoßen anfangs immer auf Widerstand , und man suche bei solchen Uebergängen stets die neuen Verhältnisse den alten zu accornmodiren, was aber die Gesezgeber nicht bewegen solle, solchem Drängen Gehör zu geben. Die einseitige Förderung der Interessen der Bierbrauer könne auch nicht als zureichender Grund für eine Abänderung betrachtet werden (vide noch Schwyz und Graubünden). Gründe der Annehmlichkeit seien einzig bei Bier anzuerkennen, aber nicht wichtig genug, um das Gesez zu alteriren.

Zürich weist auf Art. 21 des Bundesgesezes hin, welcher Artikel es in die Kompetenz des Bundesrathes legt, die Zahl der zuläßigen Verkehrsinaße zu bestimmen; es bezeichnet den Beschluß des hohen Nationalrathes als einen sehr störenden, weil er der strikten Durchführung der neuen Ordnung hindernd in den Weg getreten sei, und lehnt auch alle Verantwortlichkeit für die Ausführung des Gesezes ab, wenn solche fortwährende Aenderungen eintreten.

Bern weist in seinem frühern Schreiben auf die Verwechslungen hin, welche bei einer Reihe nahe gleicher Maße fast unvermeidlich seien, und Freiburg begreift nicht, wieso gegenwärtig noch irgendwo 3-Deciliter vorhanden sein können.

Mehrere Regierungen stüzen sich auch einfach auf die vom hohen Bundesrath in seinem Bericht vom 10. Juni 1877
angeführten Gründe, sowie auf die im Kreisschreiben vom 13. September enthaltenen Ansichten des Berichterstatters, ohne selbst weitere Gründe anzuführen, und endlich bleibt noch zu erwähnen, daß verschiedene Kantone darauf hinweisen, daß jezt die neue Ordnung der Dinge durchgeführt sei, vielerorts allerdings mit

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einigen Schwierigkeiten, und daß eine nachträgliche Abänderung nur Unordnung und Unwillen herbeiführen könne. Es sind übrigens zumeist diejenigen Kantone, welche die neue Maß- und Gewichtsordnung am ehesten durchzuführen bestrebt waren, welche gegen eine nachträgliche Aendcrung auftreten.

Sehen wir uns nun auch nach den Ansichten derjenigen Kantone um, welche einer Abänderung günstig sind.

Von diesen Regierungen suchen nur Luzern, Glarus, Baselstadt, Waadt, Neuenburg und Genf ihre Ansichten etwas näher zu beleuchten.

Luzern stellt die Ansicht auf, daß alle Maße von l--10 Deciliter vollständig gesezlich seien ; wenn bei andern Maßen, wie Längenmaßen, Gewichten und Münzen nur die Theile l, 2 und 5 angewandt werden, so können durch Combination derselben leicht alle beliebigen Größefi erhalten werden. Bei den Hohlmaßen verhalte sich das aber nicht so, indem es mittelst den bisher gesezlichen Maßen nicht möglich sei, jedes beliebige Maß, z. B. 3 und 4 Deziliter herzustellen, und es müssen demnach diese Größen vorhanden sein. Es gebe also keinen theoretischen Grund, die gewünschten Maße 3 und 4 und selbst die Maße 6, 7, 8 und 9 Deciliter auszuschließen. Die lezteren seien für den öffentlichen Verkehr kein absolutes Bedürfniß, dagegen der 3-Deciliter namentlich, weil dieses Maß dem alten Schoppen am nächsten steht. Bezüglich der ausgesprochenen Ansicht, daß beim Nebeneinanderbestehen namentlich von 2- und 3-Decilitern vielfach Irrungen vorkommen werden, glaubt die Regierung von Luzern (und auch einige andere Kantone), daß das Publikum sich selbst vorsehen solle und daß die Gläser in Zukunft wieder mit der Inhaltangabe versehen sein müssen.

Die Regierung von Luzern glaubt ferner, es sei die Zahl derjenigen Wirthe, welche früher den 3-Deciliter gebrauchten und wieder entfernten, verschwindend klein, und es sei dieß daher kein Grund, die gewünschten Maße nicht einzuführen.

Die Standescommission des Kantons Glarus hatte sich schon früher gegen die Einführung von 3- und 4-Deciliter ausgesprochen, weil sie beim Nebeneinanderbestehen einer Reihe so nahestehender Maße eine Begünstigung der Uebervortheilung des konsumirenden Publikums befürchtete. Sie ist noch heute dieser Ansicht, ist aber doch für Gestattung der 3- und 4-Deciliter für Wein, Bier etc., da das Publikum dieselben verlange; das Publikum solle
sich dann selbst gegen Uebervortheilung schüzen.

Waadt glaubt ebenfalls die Maße 3- und 4-Deciliter seien gesezlich und erleichtern den Detailverkehr mit Flüssigkeiten. Neuen-

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Der Staatsrath von Genf erklärt, daß das Publikum anfange, sich an die neuen Maße zu gewöhnen und daß sich nur beim Wein- und Bierverkauf eine fühlbare Luke zwischen 2- und 5-Deciliter zeige, welche dadurch auszufüllen gesucht werde, daß man angefangen habe, eine conventionelle Menge Flüssigkeit zu einem bestimmten Preis auszuschenken (eine Maßregel, die aber ungesezlich ist und vom Staatsrath nicht geduldet werden sollte). Ein fernerer Grund zur Einführung von Zwischenmaßen sei der Preis, da man allgemein für den 2-Deciliter die Hälfte des Preises fordere, den man für 5 Deciliter bezahle.

Die Ansicht von Baselstadt, nämlich für Wein, namentlich aber für Bier, den Ausschank in Quantitäten unter einem halben Liter vollständig freizugeben, habe ich oben schon erwähnt; begründet wird diese Ansicht dadurch, daß von den gesezlichen Maßen das eine zu groß, das andere zu klein sei, und daß es fast ungerecht erscheine, für den Ausschank von offenem Bier und Wein bestimmte Maße vorzuschreiben, während Bier und Wein in geschlossenen Flaschen in beliebigen Quantitäten verkauft werden.

Sollte diesem Wunsche nicht entsprochen werden, so sollte man den 2 Va - Deciliter einführen, welcher wohl auch zum Verkauf von andern Flüssigkeiten dienen würde.

Endlich glaube ich hier noch erwähnen zu sollen, daß vom Präsidenten der gemeinnüzigen Gesellschaft des Kantons Thurgau eine Zuschrift eingelangt ist, welche gleichfalls für Gestattung der 3-Deciliter sich ausspricht. Die Zuschrift geht von der Ansicht aus, daß das bisherige Maß, der Schoppen, dem gewöhnlichen Bedürfuiß einer Erfrischung genüge. Wenn keine andern Maße eingeführt werden, so werde der 5-Deciliter
an die Stelle des Schoppens treten und es werde dadurch das Normalmaß vergrößert, was leicht zur Unmäßigkeit führe; werde dagegen der 3-Decilitcr einBtmdesblatt. 29. Jahrg. Bd. IV.

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geführt, so werde dieser an die Stelle des Schoppens treten und dadurch eine Reduktion im Consum der geistigen Getränke begünstigt.

Aus der Zusammenstellung der Antworten geht demnach hervor, daß die Mehrzahl der Kantonsregierungen gegen eine Abänderung des Art. 19 'der VollziehungsVerordnung über Maß und Gewicht vom 22. Oktober 1875 sich aussprieht.

Ebenso ist eine Mehrzahl der Kantonsregierungen der Ansicht, daß es nicht thunlich sei, zu Gunsten gewisser Flüssigkeiten Ausnahmen zu gestatten, resp. für diese speziell besondere Maße einzuführen. Sollten jedoch Abänderungen unvermeidlich sein, so würde eventuell der 3-Deciliter einzuführen sein, die Größe von 2-Deciliter aber nicht aus dem Verkehr entfernt werden können.

Anschließend an obigen Bericht über die Antworten der Kantonsregierungen, sei es mir gestattet, noch auf zwei Petitionen hinzuweisen, die dem hohen Bundesrath vor Kurzem zugekommen sind, und welche sich für Beibehaltung der bisherigen Bestimmungen über den Detailverkauf von Flüssigkeitsmaßen aussprechen. Diese Petitionen sind ursprünglich von Glashandluagen (Fürderer, ßöckly & Cie. in Zofingen und Daniel Schlatter in St. Gallen) ausgegangen und weisen auf den bedeutenden Schaden hin, der diesen Handlungen durch eine abermalige Abänderung der bestehenden Maße entstehen würde. -- Ich lasse die sehr begründeten Petitionen für sich selbst sprechen und führe noch an, daß dieselben mit zusammen 457 Unterschriften bedekt sind.

Leider ist bei 306 dieser Unterschriften nicht ersichtlich, welches Gewerbe die Petenten ausüben; von den übrigen 15Ì sind 54 (Vs) Wirthe, 43 Glashandlungen und 54 haben einen andern Beruf (worunter auch Negotianten) ; von den 306 hier nicht weiter eingetheilten sind muthmaßlich noch eine ziemliche Zahl Wirthe, da Namen, welchen nur eine Bezeichnung beigesezt war wie zum Beispiel: zum Anker u. s. w,, nicht als Wirthe aufgezählt wurden.

Es ist das ein Beweis, daß durchaus nicht alle Wirthe mit der Petition der Bierbrauer einverstanden sind.

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Meinen Bericht hiemit schließend, glaube ich heute darauf verzichten zu dürfen, Ihnen meinerseits bestimmte Anträge zu stellen, da ich meine Ansichten in dieser Angelegenheit schon zu wiederholten Malen geäußert und dieselben durch die Antworten der hohen Regierungen nur bestärkt gefunden habe.

Mit vollkommener Hochachtung !

B e r n , den 19. November 1877.

Der D i r e c t o r der eidg. E i c h s t ä t t e : Fr. Ris-Schnell.

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Bericht der Direktion der eidgenössischen Eichstätte an das eidg. Departement des Inneren, betreffend die Frage der Einführung des 3- und 4-Deciliters. (Vom 19. November 1877.)

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08.12.1877

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