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Schweizerisches Bundesblatt.

29. Jahrgang. IV.

Nr. 47.

L gang

20. Oktober 1877.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g s g e b ü h r per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind an die Expedition einzusenden.

Druk und Espedition der Stämpflischen in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Erledigung des Postulates Nr. 88*), über die diplomatische Vertretung der Schweiz im Auslande.

(Vom 28. September 1877.)

Tit.!

In der Sommersizung von 1876 wurde durch einen besondern Beschluß der beiden Räthc dem Bundesrathe in Erinnerung gebracht, daß ein schon am 24. Juli 1869 aufgestelltes Postulat, betreffend gesezliche Normirung des Gesandtschaftswesens, noch immer der Erledigung harre, und der Bundesrath nahm keinen Anstand, hierauf die Erklärung abzugeben,, daß er beforderlich über den Gegenstand Bericht und Antrag vorlegen werde. Es lag in seiner Absicht, dies auf die ordentliche Sommersession 1877 zu thun, und wenn auf d i e s e n Zeitpunkt die bezügliche Botschaft Ihnen noch *) Postulat Nr. 88, vom 5. Juli 1876 (Amtl. Sammlung II, 382): ,,Dem Bundesrath wird das noch nicht erledigte Postulat vom 24. Juli 1869 betreffend gesezliche Normirung des Gesandtschaftswesens in Erinnerung gebracht."

Dieses Postulat vom 24. Juli 1869 findet sich in der Gesezsammlung, Band JX, Seite 875, und lautet: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, der Bundesversammlung Bericht und Antrag vorzulegen, ob und inwiefern die Organisation der diplomatischen Vertretung der Schweiz im Auslande im "Wege der Gesezgebung zu ordnen sei."

Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. IV.

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32 nicht vorgelegtworden ist, so lag der Grund hiefür lediglich darin, daß der Vorsteher des politischen Departements durch längere Krankheit von den Geschäften entfernt war.

Indem wir uns nunmehr anschiken, Ihrem Auftrage nachzukommen, wird es zunächst angemessen sein, über die Entstehungsgeschichte des fraglichen Postulats einige Bemerkungen vorauszuschiken.

In dem Geschäftsberichte über das Jahr 1868 war der Bundesrath in der Lage gewesen, über einige Aenderungen in den Verhältnissen unserer auswärtigen Vertretung Mittheilungen zu machen: O namentlich über die neue Besezung des Gesandtschaftspostens in Berlin, über die Promotion des Geschäftsträgers in Wien zum ,,außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister", und endlich über die Ertheilung des Charakters als ,,politischen Agenten an den Generalkonsul in Washington. Diese verhältnißm äßig vielen und bedeutenden Aenderungen in dem so wenig zahlreichen Personal unseres diplomatischen Corps gaben der mit Prüfung des Geschäftsberichtes betrauten nationalräthlichen Kommission Veranlaßung zu verschiedenen Bemerkungen*). Zwar sah sie sich nicht in der Lage, über das Vorgegangene einen eigentlichen Tadel auszusprechen; aber sie glaubte doch betonen zu sollen, daß der dermalige Zustand mit der Bundesverfassung (von 1848) s c h w e r v e r e i n b a r sei. Diese weise in Absaz 3 von Artikel 74 die Wahl der eidgenössischen ,,Repräsentanten"' der B u n d e s v e r s a m m l u n g zu und es dürfte daher ,,der Charakter eines Vertrete "S der Eidgenossenschaft auch nur einem von der Bundesversammlung Gewählten zukommen." Nun sei aber thatsächlich unsere ganze Vertretung im Auslande lediglich vom Bundesrathe ernannt, und zwar ohne daß die Stellung der betreffenden Vertreter, ihre Verantwortlichkeit, ihre Amtsdauer u. s. f. irgendwie gesetlich geregelt wäre. Eine solche Normirung aber dürfte sich um so eher empfehlen, als die Sache offenbar den Charakter einer dauernden Institution angenommen habe, und die Maßregeln von 1868 darauf hinzudeuten scheinen, es liege in der Absicht des Bundesrathes, dieselbe eher weiter zu entwikeln und auszudehnen, als zu beschränken oder fallen zu lassen. Derjenige Punkt, auf den die Kommission einen besondern Werth zu legen schien, war die Frage, ob nicht auch für unsere Gesandten, wie sonst für alle Beamte dea
Bundes, eine p e r i o d i s c h e W i e d e r w a h l einzuführen sei.

Auf diese Anschauungsweise gestüzt, beantragte die Kommission,, ,,es sei der Bundesrath einzuladen, einen GesezesVorschlag betreffend *) Bundesblatt 1869, II, 241.

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die Vertretung der Schweiz im Auslande, bezüglich der W a h l , der A m t s d a u e r , C h a r a k t e r i s i r u ng der einzelnen Vertreter und anderer einschlägiger Verhältnisse vorzulegen.tt Das Postulat ist indessen im Nationalrathe in dieser Fassung nicht angenommen worden, sondern wurde e r s e z t durch diejenige Redaktion, welche der damalige Vertreter des Bundesrathes vorschlug und welche folgendermaßen lautet : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, der Bundesversammlung Bericht und Antrag vorzulegen, ob und i n w i e f e r n die Organis a t i o n der d i p l o m a t i s c h e n Vertretung der Schweiz im Auslande im Wege der Gesezgebung zu ordnen sei."1 Diese, sodann auch vom Ständerathe angenommene und so zum Bundesbest-hlusse gewordene Formulirung unterscheidet sich von dem Kommissionalvorschlage vornemlich dadurch, daß sie nicht, wie jener, von vorneherein feststellt, d a ß über die Materie ein Bundesgesez erlassen werden soll, sondern vielmehr diese Seite der Frage ausdrüklich offen läßt und den Bundesrath lediglich einladet, h i e r ü b e r einen Bericht mit Antrag vorzulegen. Ein weiterer Unterschied liegt auch in der Bezeichnung des Gegenstandes: abgesehen davon, daß die Redaktion der Kommission auch die Konsuln umfaßte, während das Postulat nun lediglich von der d i p l o m a t i s c h e n Vertretung redet, nennt die Kommission bes t i m m t e F r a g e n , wie die Wahl, die Amtsdauer u. s. f. der fraglichen Vertreter; das Postulat, sowie es zur Annahme gelangt ist, spricht dagegen in sehr vagem Ausdruke nur von der ,,Organ i s a t i o n " der diplomatischen Vertretung; indessen dürfte wohl auf d i e s e Differenz ein besonderes Gewicht nicht zu legen sein und wir glauben uns k«um zu täuschen, we ( nn wir annehmen, daß mit dem Worte: ,,Organisation der Vertretung01 dem Wesen nach etwas Anderes nicht gesagt werden wollte, als dasjenige, was die Kommission mit ihrer etwas eingehenderen Ausdruksweise beabsichtigt hatte.

Bleiben wir also, mit Bezug auf diesen Punkt, bei derjenigen Umgrenzung der Aufgabe, wie die Kommission sie aufgestellt hatte, so ist zu untersuchen, ob es wünsch bar oder nothwendig sei, daß ,,die Wahl, die Amtsdauer und die Charakterisirung der einzelnen diplomatischen Vertreter der Schweiz im Auslande"1 auf dem W e g e der G e s e z g e b u n g geordnet werde.
Was nun zunächst die W a h l anbelangt, so ist aus dem Berichte der nationalräthliehen Kommission, wie oben bereits angedeutet, ersichtlich, daß sie von der Ansicht ausging, korrekter Weise müßte man

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eigentlich unsere Gesandten im Auslande als ,,eidgenössische Repräsentanten"1 betrachten und demgemäß, nach dem unzweideutigen Wortlaute von Artikel 74 der (1848er) Bundesverfassung die Wahl derselben der vereinigten Bundesversammlung zuscheiden. Die Frage, ob diese Auffassung die richtige sei, ob wirklich der Ausdruk ,,eidgenössische Repräsentanten'1 auch die diplomatischen Vertreter im Auslande in sich begreife, war eine alte, oft erörterte und niemals völlig ausgetragene Kontroverse; allein gegenwärtig hat sie aufgehört, eine praktische Bedeutung zu besizen, indem bei der Revision der Bundesverfassung im Jahre 1874 der Begriff der ,,eidgenössischen Repräsentanten", eben weil er vieldeutig und unsicher erschien, gänzlich ausgemerzt wurde. Es ist nunmehr, auf der Grundlage der n e u e n Bundesverfassung, in keiner Weise mehr zweifelhaft, w e m die Wahl der auswärts zu entsendenden diplomatischen Vertreter zusteht ; denn indem der Artikel 85 die Wahl derselben der Bundes Versammlung n i c h t zuscheidet, trifft für sis der Artikel 102, Ziffer 6 zu, welcher sagt, daß der Bundesrath alle diejenigen Wahlen zu treffen hat, welche nicht der Bundesversammlung und dem Bundesgerichte oder einer andern Behörde übertragen werden.

Allerdings ist dabei ein Punkt nicht zu übersehen: der vorzitirte Artikel 85 der Bundesverfassung scheidet der Bundesversammlung d i r e k t nur die Wahlen des Bundesrathes, des Bundesgerichts, des Kanzlers und des Generals zu ; aber er fährt dann fort : ,,Der Bundesgesezgebung bleibt vorbehalten, auch die Vornahme oder Bestätigung weiterer Wahlen der Bundesversammlung zu übertragen."

Da die Gesezgebung bis jezt nach keiner Richtung von diesem Vorbehalte Gebrauch gemacht hat, so ist also, wie -bemerkt, zur Zeit kein Zweifel mehr darüber gestattet, daß die Wsihl der Gesandten dem Bundesrathe zusteht; aber eben so zweifellos ist es auch, daß jeden Augeublik hierüber im Sinne des zitirten Vorbehaltes anders statuirt und die Wahl selbst oder wenigstens die Bestätigung derselben der Bundesversammlung zugeschieden werden kann. Es fragt sich sonach : soll dieser Anlaß der Erledigung unseres Postulats dazu benuzt werden, -um eine solete Neuerung einzuführen?

Der Bundesrath ist der Ansicht, daß hiezu weder eine besondere Veranlaßung im gegenwärtigen Momente vorliege, noch auch daß aus inneren Gründen die Neuerung sich als eine zwekmäßige

35 empfehlen würde. Das Verhältniß der Regierung eines Landes zu ihren diplomatischen Vertretern im Auslande ist ein durchaus eigenthümliches und charakterisirt sich insbesondere dadurch, daß das v o l l s t e V e r t r a u e n zwischen beiden Theilen herrschen > muß ; eine diplomatische Vertretung, von welcher die Regierung befürchten müßte, daß sie anderweitigen -- z. B. politischen oder Partei-Einflüssen aus déni Heimathlande zugänglich wäre, der man eben deshalb nicht jederzeit und mit vollem Vertrauen auf absolute Diskretion die delikatesten Mittheilungen machen dürfte, wäre ein Instrument, das gerade in den Fällen, wo es sich am meisten nüzlich erweisen sollte, praktisch unbrauchbar wäre. Dieses Verhältniß, das in der Natur der Sache und des Dienstes, den die Diplomatie überhaupt zu leisten hat, begründet ist, läßt es unseres Erachtens als durchaus wünschbar, ja unerläßlich erscheinen, daß es der Regierung freistehe, die Männer ihres Vertrauens nach eigenem, freiestem Ermessen an den geeignet scheinenden Plaz zu stellen; die Intervention einer gesezgebenden, überhaupt einer, durch mancherlei besondere Gesichtspunkte geleiteten großen politischen Versammlung, sei es, daß sie die Beherrschung der Wahl direkt, oder bloß durch den Vorbehalt eines Bestätigungsrechtes, in ihre Hand nähme, würde wenigstens die M ö g l i c h k e i t begründen, daß die Wahl auf Persönlichkeiten fiele, denen die Regierung nicht mit dem vollen Vertrauen gegenüberstände, wie die Natur des Verhältnisses es erfordert, und man geht schwerlich zu weit, wenn man behauptet, daß in einem solchen Falle die A u f h e b u n g des Gesaudtschaftspostens sich, dem Fortbestehen unter den erwähnten Voraussczungen gegenüber, empfehlen würde.

In Würdigung dieser Gesichtspunkte, deren nähere Auseinandersezung wir uns wohl ersparen können, ist denn auch unseres Wissens in a l l e n Staaten der Welt die Wahl der diplomatischen Vertretung der exekutiven Behörde, in monarchischen Ländern dem Landesherrn, vorbehalten ; die einzige Abweichung von dieser generellen Regel findet sich in der Verfassung der Vereinigten Staaten von Nordamerika, wo der Präsident bei der Auswahl der Gesandten an ,,den Beirath und die Zustimmung" des S e n a t e s gebunden ist. Allein auch diese A u s n a h m e ist fast mehr eine scheinbare als eine wirkliche.

Es ist
nämlich keineswegs der gesezgebende Körper als solcher, welcher hier bei der Wahl zu interveniren hat; das Repräsentantenhaus, der zahlreichere und an sich einflußreichere Theil jenes Körpers, bleibt völlig aus dem Spiele, und nur der Senat gelangt zum Worte, d. h. diejenige Körperschaft, welche in dem staatlichen Organismus der großen Republik überhaupt eine durchaus eigen-

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thümliche, vielfach an die Stellung eines S t a a t s r a t h e s e-innernde Rolle spielt, eine Rolle, welcher in unseren schweizerische] Institutionen nichts Analoges entspricht. Man kann daher jede:ifalls das Beispiel von Amerika nicht anrufen, wenn man bei uns b jantragen ' will, daß, mit Benuzung des in Artikel 85 der Bundesverfassung enthaltenen Vorbehaltes, die gesammte Bundesversammlung die Wahl der diplomatischen Vertreter vornehmen oder bestätigen soll: es muß vielmehr wiederholt werden, daß wir mit einer derartigen Einrichtung absolut allein dastehen würden. Möchte nur. dies an sich auch kein genügender Grund sein, um eine Maßregel von einleuchtender Zwekmäßigkeit zu verwerfen, so mag es doch als sekundäres Moment aufgeführt werden, um die gewichtigen innern Gründe zu bekräftigen, welche wir oben gegen die Neuerung vorgeführt haben.

Können wir demnach nicht empfehlen, durch die Gosezgebung die Wahl unserer diplomatischen Vertreter in andere Hände zu legen, als in diejenigen, in denen sie nach der Bundesverfassung, so lange das Gesez nichts Anderes verfügt, ohnehin liegt, so müssen wir -- und zwar wesentlich mit der gleichen Begründung -- uns auch g e g e n die Einführung einer f e s t e n A m t s d a u î r für die Gesandten aussprechen Es ist durch die oben skizzirte eigenthümliche Natur des Verhältnisses geboten, daß die Regierung, welche ihre Vertreter als die Männer ihres Vertrauens e r n e n n t , dieselben auch fortwährend in ihrer Hand behält und demgemäß in der Lage ist, sie j e d e r z e i t von ihrer Stelle abzuberufen, wenn sie dies im Interesse des Dienstes und des Landes für nothwendig erachtet.

Nun ist allerdings der Bundesrath auch denjenigen Beamten gegenüber, welche auf eine feste Amtsdauer gewählt sind, ermächtigt, sie durch motivirten Beschluß vor Ablauf der Amtsdauer abzuberufen; aber die Voraussezung dazu ist eine fortgesdzte Pflichtversäumniß oder überhaupt eine strafbare Verna chi aß igung ihrer Obliegenheiten; die daherige Abberufung ist daher immer als eine S t r a f e aufzufassen, die, je höher der Entlassene gestanden hat, einen um so empfindlichem Charakter an sich trägt. Bei einem diplomatischen Vertreter hingegen ist der Fall sehr wchl denkbar, daß seine Abberufung aus Gründen nothwendig würde, die ganz und gar nicht oder wenigstens nur in einem sehr ger.ngen
'Grade mit einer Pfliohtversäumniß von seiner Seite zusammenhängen und die also eine so harte Maßregel, wie die Entlassung im Sinne von Art. 37 und 38 des Gesezes über die Verantwortlichkeit der Beamten nicht rechtfertigen würden; es kann z.B., um nur einen der denkbaren Fälle zu erwähnen, ein Gesandter durch einen, an sich nur lobenswerthen Eifer in Wahrnehmung der Interessen und der

»

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Würde seines Heimathlandes, sich in eine Lage versezen, wo er, um uns eines oft gebrauchten Ausdrukes zu bedienen, an dem Orte, wo er akkreditirt ist, einfach ,,unmöglich 41 wird, und es muß in solchem Falle unter Umständen seine Abberufung verfügt werden, um einer wachsenden Verbitterung zwischen den beidseitigen Staaten Einhalt zu thun, ohne daß doch irgend ein ausreichender Grund vorhanden wäre, den betreffenden Gesandten besonders zu tadeln oder empfindlich zu strafen. Ein Verhältniß, das solche Möglichkeiten zuläßt und das auf der andern Seite muß gelöst werden können, sobald das volle Vertrauen zwischen Wahlbehörde und Gewähltem sich gestört findet, duldet die feste Amtsdauer nicht, sondern muß nothwendig auf der Bedingung jederzeitigen Widerrufes stehen.

Theilt die hohe Bundesversammlung die Ansicht des Bundesrathes über die beiden bisher besprochenen Punkte, d. h. ist auch sie der Ansicht, d;iß die Wahl der diplomatischen Vertreter lediglich beim Bundesrathe verbleiben, und daß von der Einführung einer festen Amtsdauer abgesehen werden soll, so ist dann aber zur Zeit wohl überhaupt keine Veranlaßung vorhanden, in die Materie gesezgeberisch einzugreifen. Denn diejenigen Gegenstände, welche noch sonst etwa einer besondern Regulirung bedürfen könnten, wie namentlich die Bestimmung derjenigen Staaten, bei denen die Schweiz diplomatisch vertreten sein soll, und die Ziffer der Gehalte, die denselben zuzuscheiden sind -- diese Punkte finden .sich bereits durch einen förmlichen B u n d e s b e s c h l u ß vom 21. Dezember 1872 (Amtl. Sammlung Bd. XI, 23) geordnet, und ·es versteht sich also von selbst, daß jede Abänderung au diesem Status quo nicht anders, als wieder mit Zustimmung der beiden gesezgebenden Räthe vorgenommen werden könnte. Es erledigt sich damit denn auch wohl derjenige Punkt, der in dem Bericht und Antrag der nationalräthliehen Kommission vom Jahr 1869 noch besonders hervorgehoben wurde, die Frage der C h a r a k t e r i s i r u n g der einzelnen schweizerischen Vertreter im Auslande. Dermalen sind sämmtliehe Vertreter der Schweiz im Auslande, soweit sie einen eigentlich diplomatischen Charakter haben -- d. h. mit Ausschluß der Konsularbeamten -- mit dem Range eines ,,außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers" bekleidet; einen h ö h er n Rang hat die Schweiz bisher
niemals verliehen und wird auch nicht in den Fall kommen,' dies in der Zukunft zu thun. Das Einzige, Ot was möglich wäre, bestände also darin, daß man einzelne unserer Gesandtschaftsposten auf die Stufe bloßer ,,Geschäftsträger" oder ,,Minister-Residenten" herabschrauben würde. Daß dies an sich, aus inneren Zwekmäßigkeitsgründen, empfehlenswert wäre, ist

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nicht ersichtlich ; denn es ist der Natur der Sache nach und erfahrungsgemäß zweifellos, daß bei den Regierungen von großen.

Staaten -- und nur bei solchen unterhalten wir diplomatische Posten -- die Stellung eines auswärtigen Gesandten und das Gewicht, das er zu erlangen vermag, durchaus nicht unabhängig ist von der Stufe, welche er in der Hierarchie des diplomatischen Korps einnimmt, und daß man sich demgemäß von einem wirklichen G e s a n d t e n immer ein größeres Maß nüzlicher und einflußreicher Wirkung versprechen darf, als von einem bloßen Geschäftsträger. Was also dazu bestimmen könnte, einzelne Posten auf den leztgenannten Charakter herabzudrüken, das wären lediglich finanzielle Erwägungen, indem man voraussehen wurde, daß für einen Geschäftsträger ein etwas mäßigerer Gehalt uusreichen würde, als für einen Gesandten und Minister. Allein abgesehen davon, daß die Differenz kaum eine sehr erhebliche sein dürfte, ist zu bemerken, daß die gesezgebenden Räthe ohnehin fortwährend in der Lage sind, diese Verhältnisse in derjenigen Weise z,u regeln, wie es ihren Wünschen und ihrer Anschauungsweise întspricht^ indem es ihnen jederzeit freisteht, den Bundesbeschluß vcm 21. Dezember 1872, der die Gehalte regelt, zu modifiziren und dadurch den Bundesrath zu einer Veränderung in der Charakterisirung einzelner oder aller diplomatischer Posten zu nöthigen.

Liegt demnach, wenigstens nach der Ansicht des Bundesrathes, in allen denjenigen Richtungen, welche die nationalräthl.che Kommission von 1869 speziell hervorgehoben hat, eine Vciranlaßung zum Erlaß eines Gesezes nicht vor, so wird dies auch in Bezug auf andere Verhältnisse, die allfällig einer festeren Regulirung bedürftig sein möchten, nicht der Fall sein. Diejenigen Beziehungen, die in einzelnen anderen Staaten, so in Deutschland, Oesterreich, Italien, Dekrete und Verordnungen über die in Frage liegenden Materien nothwendig gemacht c haben : die Normirung dei Bedingungen zum Eintritt in den diplomatischen Dienst (Examina u. dgl.)> die Verhältnisse des Avancements und der Pensionsberechtigung -- diese Beziehungen bestehen für uns überhaupt nicht, wîil wir ein förmliches diplomatisches Korps im Sinne jener Staater nicht besizen und wohl auch schwerlich zu organisiren wünschen. Andere Verhältnisse untergeordneter Natur -- z. B. betreffend die Stellung
der bei den Gesandtschaften verwendeten Sekretäre uni Attachés, die Bezüge von Taxen,- die Amtstracht u. dgl. -- werden wohl füglich, wie es ja auch in Betreff der Konsuln stattfindet, am besten durch den Bundesrath auf dem Wege des Réglementes geordnet.

In Zusammenfassung des Angebrachten halten wir dafür, daß jezt, d. h. nach der durch die Bundesverfassung von 1874 erfolgten

39Klarstellung der Frage, wer die Gesandten zu wählen hat, und ebenso nach dem Beschlüsse von 1872, der die Zahl der Gesandtschaftsposten und die Gehaltsbezüge geregelt hat, jedenfalls noch weniger als im Jahre 1869 ein gesezgeberischer Akt über die Organisation der diplomatischen Vertretung im Auslande nöthig sei, und wir schließen daher mit dem A n t r a g e : es sei dem f r a g l i c h e n P o s t u l a t e keine w e i t e r e ·Folge z u g e b e n .

Wir benuzen diesen Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 28. September 1877.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes^ Der Bun despräsideut:

Dr. J. Heer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

l

vom Monat September 1877 und 1876.

(Mit Angabe der wichtigsten Waarenartikel.)

Ausfuhr

Einfuhr

1877.

Vieh :

Kleinvieh Großvieh Pferde, Maulthiere u n d Füllen

.

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.

Vom Werth taxirte Waaren : Akergeräthe, Fuhrwerke, Lastwagen, Kähne, Mühlsteine .

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Eisenbahnwagen aller A r t .

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.

Holz: Bauholz, rohes.

.

.

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Brennholz .

.

.

.

.

.

Sägewaare und vorgearbeitetes Nuzholz .

Holzkohlen .

.

.

.

.

.

Stüke.

11,968 20,066 388 Werth.

Fr.

37,649 37,649

1876.

Stüke.

12,217 18,946 677 Werth.

Fr.

30,586 89,820

--·" -- __ --

1877.

1876.

Stüke.

4,201 6,974 147 Werth.

Fr.

Stüke.

3,411 6,126 383 Werth.

Fr.

--

188,018 283,064 15,311 | 308,016!

254,855 18,870 24,729,

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Summarische Uebersicht der Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweiz

Einfuhr

Ausfuhr

1877.

1876.

1877.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

1876.

Metrische Zentner.

Vom Gewicht taxirte Waaren: Total .

wovon : Amlung .

.

.

.

.

.

.

.

Apotheker- und Drogueriewaaren, nicht besonders benannte .

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.

.

.

.

.

Arbeiten, fertige, wie Kleider, Weißzeug etc.

Asphalt .

.

.

.

.

.

.

.

Baumwolle, rohe .

.

.

.

. . .

Baumvvollenabfälle .

.

.

.

.

.

Baumwollengarn, rohes .

.

.

.

.

,, gebleichtes Baumwollgewebe, rohe .

.

.

.

.

,, gefärbte .

.

.

. · .

Bausteine, behauene .

.

.

.

.

.

Bettfedern u n d Flaum .

.

.

.

.

Bier i n Fässern .

.

.

.

.

.

.

Bijouteriewaaren .

.

.

.

.

.

1,639,950 1,860,198 1,431 2,358 663 898 1,185 1,178 860 946 8.299 1,258 | 13,696 564 436 291 371 1,281 1,426 1,274 1,151 6,103 12,453 387 373 7,152 5,918 28 38

196,402 118

223,873

144 ' 1 360 106 21,407 2,495!

1,506 } 4,912

425 36 11,042 435 808 4,562 203 2,133 \ 6,192 4,742 23 616 5

7,907 3,580 5 448

41

Branntwein und Weingeist in Fässern ,, » ,, Flaschen fl Bücher u n d Musikalien .

.

.

.

Butter u n d Schweineschmalz .

.

.

Cacaobohnen .

.

Cément .

.

.

.

.

.

.

Chemische Produkte, nicht besonders benannte Chocolaté .

.

.

.

.

.

.

Dachziegel u n d Baksteine .

.

.

.

Eisen und Stahl, roh, in Masseln Eisen, geschmiedetes .

.

.

.

.

Eisen und Eisenblech zum Maschinenbau .

Eisenblech (Schwarzblech) .

.

.

.

,, (Weißblech) Eisenbahnschienen .

.

.

.

.

Jüisenüraht .

.

.

.

.

.

.

Eisenguß .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Ausfuhr

1877.

1876.

1877.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

7,352 100 711 4,652 357 31,906 366 3 41,517 14,122 11,165 7,427 2,510 2,334 10,402 jt

r\n *

a,u 1 1

3,990

42

Einfuhr

1876.

Metrische Zentner.

8,960 70 689 4,505 832 42,660 380 2 48,922 30,258 12,430 2,476 2,569 3,754 7,130

557 l tj^IK t\j 119 f 475 534 421 413 -- --825 572 297 270, 356 456 11,965 13,527 594 3,733 156 1,279 -- 1 70 27 i 1 42 7,959

7,692

991

nnf\

i.

-i/i

382

Einfuhr

Eiserne Röhren, schmiedeiserne, gezogene .

,, ,, ,, genietete .

Eisen- u n d Stahlwaaren, rohe .

.

.

.

,, ,, ,, polirte .

.

.

.

Essig in Fässern Esswaaren, feine .

.

.

.

.

.

Farberden, gemahlene .

.

.

.

.

Farbhölzer, -Wurzeln und -Krauter, unzerkleinert oder gemahlen .

.

.

.

.

.

Farben, zubereitete .

.

.

.

.

.

Felle u n d Häute, rohe .

.

.

Fische, getroknete .

.

.

.

.

.

Flachs, Hanf, Werg und Jute, roh Flachs-, Hanf- und Jutegarn, rohes Flachs- und Leinenwaaren, rohe ,, ,, ,, gebleichte ,, ,, ,, Pakleinen .

Fleisch, frisches u n d gesalzenes .

.

.

.

Gerberrinde u n d Lohkuchen .

.

.

.

Ausfuhr

1877.

1876.

1877.

1876.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

1,561 9 3,223 232 507 900 1,536

1,417 450 2,988 284 475 889 1,166

124 8 1,284 87 90 51 28

2,548 524 758 156 552 342 178 365 502 568 4,697

2,047 743 533 186461 472 142 448 556 1,047 5,188

54 827 3,308 7 7 70 3l 34 \ 12 561 556

1,181 100 61

26 108 756 3,323 2 22 8 M 5 *!

22; 724!

683 43

1

Einfuhr

Gerste, gerollte .

.

.

Getreide u n d Hülsenfrüchte J

O

·

·

·

.

.

·

.

«

.

.

1877.

wovon Weizen Roggen Hafer Gerste Mais Bohnen Erbsen Nichtbenannte

.

·

Einfuhr.

248,913 3,503 18,803 22,851 · 18,891 522 131 1,476

Glas: Fensterglas, gewöhnliches Hohlglas, grünes und braunes .

Hohlglas, weißes, gemeines Glaäwaaren, feine Spiegelgläser und Spiegel Harze, rohe u n d gereinigte .

.

·

.

44

1

Ausfuhr

1877.

1876.

1877.

1876.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

4,774 . 315,090

1

4

6,898

280,288

925

1,305

1

1876.

Einfuhr.

221,676 3,765 24,539 15,685 12,849 1,038 398 338

.

.

2,764 1,571 1,013

3,749 1,358 1,017

r\nn (J 1 l

OO(i

209 1,177

283 4,666

2 26 28 ·M

*2 8

104.

AV/rt )

\ 18

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H e u u n d Stroh .

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Holz: Bauholz, rohes .

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Sägewaare und vorgearbeitetes Nuzholz Brennholz .

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Holzkohlen .

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Holzstoff CPapiermasse) .

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Holzwaaren, gemeine .

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,, bemalte, Möbel etc.

Instrumente, musikalische .

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Käse Kaffee ,, Cichorien .

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Kalk u n d Gyps .

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Kalk, hydraulischer .

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Kartoffeln Kastanien .

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Kleien .

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Krapp .

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Ausfuhr

1877.

1876.

1877.

1876.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

. 15,965 19,605 19,493 *105,952 62,340 54,325 76,775 -- 15,815 13,537 528 636 1,476 1,870 847 515 106 162 1,112 988 6,922 8,226 3,614 3,221 . 15,890 21,150 15,382 10,324 17,145 15,355 23 56 1,370 2,228 340 467

2,744

2,145

-- -- -- -- -- -- -- -- 1,562 1,526 1,585 917 244 1,827 262 310 21,645 28,823 44 60 39 61 2,912 1 5,070 645 1,222 315 __ 1 3,550 2,364 -- -- f

i

45

*) Darin: Brennholz.

Einfuhr

1877.

Metrische Zentner.

Kupferblech u n d Draht .

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Kurze Waaren (Quincaillerie) .

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Leder, rohes .

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,, gefärbtes .

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Lederwaaren, grobe .

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Lederwaaren, feine .

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,, Schuhwaaren, grobe ,, ,, feine Lumpen zur Papierfabrikation Malz Maschinen u n d Maschinentheile .

.

Mehl .

Metalle, rohe, nicht besonders benannte Milch, condensirte .

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Mineralwasser .

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Natron, kohlensaures (Sodasalz) .

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Obst, frisches .

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,, gedörrtes

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275

743 1,055 313 38 80 468 482 735 4,466 4,096 16,677 55 1 918 2,508

Ausfuhr

1876Metrische Zentner.

294 884 1,042 345 71 182 453 482 -- 2,763 6,065 19,504 160 --676 3,652

-i A A£»O

·in OAK

306

^2,369

J--XjW^

1877.

Metrische Zentner.

1876.

Metrische Zentner.

3 67 105 337 823 1 594 80 18 1 no > 78 5 173 1 Q-l 47 i 22 184 -- 88 10,507 10,019 2,912 2,504 92 129 2,795 4,835 728 521 58 148 K 973 1.770 '102 31 ~-}~ ~

46

Einfuhr

Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. IV.

Einfuhr

5

Oele, fette ,, Petroleum ; Papier: Druk- und Schreibpapier Lösch- u n d Pakpapier .

Pappendekel .

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Tapeten .

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Pferdehaare .

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Reis Salz (Koch- u n d Viehsalz) .

.

Sämereien .

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Schwefel, roher u n d gereinigter .

Schwefelsäure .

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See°ras .

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Seidencocons u n d Seidenabfälle .

Seide ïohe .

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,, Floretseide Seidenbänder .

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Seidene Stoffe Seifen .

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Ausfuhr

1877.

1876.

1877.

1876.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

9,759 10,043 24,231 22,173 194 305 582 800 253 200 102 117 314 94 3,739 5,790 15,205 15,090 1,938 1,603 107 251 980 1,365 2,336 909 1,307 835 1,159 1 2,672 524 110 39 112 76 2,190 2,469

294 196 324 312 1,104 } 1,841 403 55 60 4 35 30 32 41 2,595 2,298 52 60 18 2 95 5 340 400 697 | 1,130 297 1,437 1,490 1,074 785 125 130 47

48

Einfuhr

Ausfuhr

1877.

1876-

1877.

1876.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Strohgeflechte .

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68 Stroh- u n d Holzhüte .

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15 Steinkohlen, Torf, Coke 420,010 Südfrüchte .

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867 Tabak in Blättern .

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4,632 ,, fabrizirter .

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355 ,, Cigarren .

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215 Talg 728 Teigwaaren (Nudeln) .

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516 Töpferwaaren, feine .

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1,378 1,144 ,, gemeine .

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Uhren u n d Uhrenbestandtheile .

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11l: 50,508 Wein in Fässern 502 ,, ,, Flaschen .

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11 Weinstein .

.

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.

.

994 Wolle, rohe vv^uiìeii^aaii, .

20 ^ o ) C;nd"ühtl£TCS «1UJH..Q -- ^ mehrdrähtiges .

304

36 13 500,918 1,960 3,323 350 219 420 1,429 1.632 1,170 127 75,408 418 50 2,511 85 414

}

78 1i£97 t 14 5,447 4,383 3 35 12 19 101 125 103 186 83 138 274 269 185 216-j 812 1,060!

75 67 682 783 288 ' 311 173 122 612 566 337 \ 622 132

Einfuhr

Wollene Deken u n d Teppiche .

Wollentücher, gefärbte .

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Zink, rohes u n d Zinkblech .

Zuker u n d reiner Syrup .

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,, Melasse, brauner und schwarzer Zündhölzchen

.

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Syrup

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Ausfuhr

1877.

1876.

1877.

1876.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

360 2,643 984 23,439 1,052 143

292 2,977 1,175 22,792 918 192

43 205 61 74 142

l

QOfl

1

2 191 78 i 1

Durchfuhr.

Vieh .

Waaren, nach Gewicht taxirte

.

.

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Total Stüke Total metrische Zentner

2311 234,583

3212 135,526

49

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Erledigung des Postulates Nr. 88*), über die diplomatische Vertretung der Schweiz im Auslande. (Vom 28.

September 1877.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1877

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.10.1877

Date Data Seite

31-49

Page Pagina Ref. No

10 009 722

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