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# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Bewilligung von Nachtragskrediten für das Jahr 1877.

(Vom 6. Juni 1877.)

Tit.!

Wir haben die Ehre, Ihnen folgende Nachtragskreditbegehren für das laufende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.

Zweiter Abschnitt.

Allgemeine Verwaltungskosten.

D. 3. B u n d e s k a n z l e i

Fr. 12,000

Durch Beschluß vom 1. Juli 1875 (Bundesblatt 1875, III, 735) wurden wir von Ihnen eingeladen, beförderlichst die Protokolle über Ihre Verhandlungen betreffend die Bundesrevision aus den Jahren 1873 und 1874 mit genauem Materienregister zu veröffentlichen, und es wurde uns hiefür gleichzeitig einstweilen ein Kredit von Fr. 10,000 bewilligt.

Dies Postulat ist seither durch die Sorge unserer Bundeskanzlei zum Vollzug gelangt. Die deutsche Ausgabe jener Protokolle ist im Laufe des Monats April erschienen und Ihnen zugestellt worden, die französische ist im Druk begriffen und wird spätestens im Monat Oktober zum Abschluß gelangen.

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Die Kosten für die erstere belaufen sich auf nahezu Fr. 6000 die nämliche Summe ist auch für die leztere in Aussicht zu nehmen. Wir bedürfen also eines Nachtragskredites für ,,außerordentliche Drukarbeiten" von Fr. 12,000.

Dritter Abschnitt.

Departemente und Verwaltungen.

B. Departement des Innern.

I. K a n z l e i : c. Provisorischer Gehilfe

Fr. 1704

In den lezten Jahren, namentlich seit der Vorbereitung, Inkraftsezung und Vollziehung der durch die Bundesverfassung vom 20. Mai 1874 vorgesehenen Bundesgeseze über Civilstand und Ehe, Maß und Gewicht, Jagd und Vogelschuz und Fischerei, deren Ausführung dem Departement obliegt, ferner in Folge der Vorarbeiten für Vollziehung des Art. 27 der Bundesverfassung, für den Erlaß von Gesczen über Freizügigkeit des Medizinalpersonals (Art. 33 der Bundesverfassung), über die Kontrole der Verarbeitung und des Verkaufs der Edelmetalle, über Patentschuz u. s. w. haben die Geschäfte des Departements dergestalt zugenommen, daß es nicht mehr möglich war, mit dem bisherigen Kanzleipersonal auszukommen, zumal da der Registratur, welcher zugleich die eidg.

Bibliothek verwaltet, dieser bei seinen übrigen Verrichtungen, zu welchen auch das Expediren der Korrespondenz gehörte, nicht immer die nöthige Sorge widmen konnte. Das Departement sah sich hiedurch veranlaßt, sich nach einer provisorischen Aushilfe umzusehen, welche namentlich für Besorgung von Kopiaturen, kleinem Uebersezungen u. s. w. verwendbar wäre. Da jedoch im 1877er Voranschlage ein Kredit für provisorische Aushilfe auf der Departementskanzlei nicht vorgesehen ist, so eröffneten wir in Anbetracht obiger Umstände durch Beschluß vom 18. April abbin einen bezüglichen Kredit im Verhältniß von Fr. 6 täglich vom 23. März abbin bis Ende des Jahres, mit dem Auftrag, ein entsprechendes Nachkreditbegehren seinerzeit einzubringen.

14; III. A b t h e i l u n g B a u w e s e n : 4. M o b i l i a r a n s c h a f f u n g und U n t e r h a l t .

. Fr. 8,200

In den lezten Jahren und ganz besonders gegen das Ende des verflossenen und im Laufe dieses Jahres haben sich die Anschaffungen von Mobiliargegenständen aller Art, namentlich in Folge der durch die Verhältnisse geboten gewesenen Auslocirung des Militärdepartements aus dem Bundesrathhause und der in stetem Zunehmen begriffenen Ausdehnung verschiedener anderer Departemente überhaupt in ganz erheblichem Maße vermehrt, und es wurden die daherigen Ausgaben auch durch die mit dieser Dislocation und den damit unmittelbar zusammenhängenden andern Lokalmutationen im Bundesrathhause verbundenen Kosten so sehr gesteigert, daß der diesfällige ordentliche Büdgetkredit bereits bis auf einen relativ minimen Betrag erschöpft ist. Hiezu kommt, daß für den Rest des Jahres zur Kompletirung der noch nöthigen Anschaffungen ebenfalls noch verschiedene größere Ausgaben in Aussicht stehen, so daß der diesjährige Büdgetkredit, wie wir unten zeigen werden, auf keinen Fall genügen kann.

Wir haben zwar auf Veranlaßimg unseres Departements des Innern nach Kräften darauf hingearbeitet, daß, wie in allen übrigen Verwaltungszweigen, so auch bei den Mobiliarauschaffungen für die CentralBundesverwaltung möglichste Oekonomie eingehalten werde, und es hat dann im Fernern das genannte Departement speziell für das laufende Jahr nähere Erhebungen über die noch in Aussicht stehenden unabweislichen Bedürfnisse augeordnet, aus deren Resultaten sich eben ergibt, daß zur Befriedigung derselben ein Nachtragskredit . in obigem Betrage absolut nothwendig sei.

Es gestaltet sich nämlich die diesfällige Berechnung, bezüglich deren Details wir auf die den Akten beigefügten Zusammenstellungen I und II verweisen, wie folgt: Büdgetkredit p r o 1877 .

.

.

. F r . 16,000. -- Totalausgabe für die bis Ende April 1877 bereits gemachten Anschaffungen ,, 13,861. 37 blieb somit auf genannten Zeitpunkt noch verfügbarer Kredit

Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. III.

Fr.

10

2,138. 63

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Laut den vom Departement des Innern gemachten Erhebungen erfordern die noch weiter in bestimmter Aussicht stehenden Anschaffungen nebst gewöhnlichen R e p a r a t u r e n u. s. w., noch Fr. 10,344 es fehlen somit für diese Rubrik über den vorhandenen Büdgetkredit hinaus in runder Summe noch .

.

. Fr. 8,200 deren Bewilligung wir Ihnen hiemit empfehlen.

5. b. A u ß e r g e w ö h n l i c h e A r b e i t e n : D. P o s t d e p a r t e m e n t : c. P o s t r e m i s e n in Susten (Leuk).

.

.

. Fr. 2800

Mit der auf 1. Juni nächsthin stattfindenden Eröffnung der Eisenbahn von Sierre nach La Souste (resp. Leuk-Stadt) ist an lezterm Orte in Ermanglung eines geeigneten Lokales in der Nähe der Station die Erstellung einer Postwagenremise nothwendig geworden.

Da jedoch der Neubau einer solchen, ohne den nöthigen Grund und Boden, auf zirka Fr. 5000 zu stehen gekommen wäre, so hat unser Postdepartement mit dem Eigenthümer der bisherigen beiden Postremisen in Sierre Unterhandlung gepflogen, infolge welcher man sich über die käufliche Erwerbung fraglicher Gebäulichkeiten Seitens der Eidgenossenschaft um den Kaufpreis von Fr. 1300 verständigte, welcher Verständigung wir als dem in vorliegendem Falle vorteilhaftesten Arrangement die Genehmigung ertheilt und dabei zugleich das Departement des Innern (Bauwesen) beauftragt haben, die Versezung fraglicher Remisen nach Susten anzuordnen.

Die Kosten dieser Translokation der beiden Remisen belaufen sich auf Fr. 2800, für welche wir hiemit obigen Nachtragskredit nachsuchen.

8. N e u b a u t e n : c. P o s t d e p a r t e m e n t , P o s t r e m i s e Glovelier

. Fr. 9800

Zum Zweke gehöriger Remisirung des Postwagenmaterials auf der Station Glovelier (bernischer Jura) wird die Erstellung einer Postremise nothwendig.

Nach den vorläufig durch die Kreispostdirektion hierüber gepflogenen Unterhandlungen und den durch das eidg. Oberbauinspektorat aufgestellten Berechnungen kommt der Selbstbau auf zirka Fr. 9800 zu stehen, was der Postverwaltung eine jährliche

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Miethauslage von zirka Fr. 500 verursacht, während der Privatbau eine weit größere Miethzinsentrichtung zur Folge haben würde.

"Wir haben uns daher im Interesse der Verwaltung für den Selbstbau entschieden und empfehlen Ihnen somit obigen Nachtragskredit zur Genehmigung.

11.B e i t r ä g e an K a n t o n e für ö f f e n t l i c h e Werke.

f. S e e d a m m b a u t e bei R a p p e r s c h w y l

.

Fr. 80,000

Durch Bundesbeschluß vom 2. August 1873 ist dem Kanton St. Gallen für die Erstellung eines Chausseedammes von Rapperschwyl über den Zürichsee zum Anschlüsse an die bestehende Straße auf Schwyzerseite als Beitrag des Bundes die fixe Summe von Fr. 100,000 zugesichert worden, welche Summe sodann durch Schlußnahme des Nationalrathes vom 23. Dezember abhin und des Ständerathes vom 10. März 1877 als Nachtragskredit pro 1876 aufgenommen wurde.

Da aber bis zum Schlüsse der 1876er Rechnung von obigen Fr. 100,000 nur Fr. 20,000 zur Verwendung gekommen sind, so handelt es sich gegenwärtig darum, denkest von Fr. 80,000 abermals als Nachtragskredit pro 1877 aufzunehmen in dem Sinne, daß dieser Betrag, entsprechend dem Art. 5 des obgenannten Bundesbeschlusses vom 2. August 1873, im Verhältnisse der Banausführung zur Verwendung zu kommen habe.

IV. F o r s t w e s e n : 3 .B ü r e a u a u s l a g e n .

.

.

.

.

.

.

Fr. 300

Die Büreauauslagen für die Abtheilung Forstwesen sind im Budget für das laufende Jahr zu Fr. 300 angesezt, wobei nur die gewöhnlichen Anschaffungen, Buchbinderarbeiten und kleinere Ausgaben, in Rechnung gezogen wurden.

Nun kommen zu diesem noch unvorhergesehene und nicht zu verschiebende Auslagen für : 1) Aufziehen sämmtlicher 25 Kartenblätter des Schweiz. Atlasses im Maßstab von l : 100,000 ; 2) Aufziehen der bisher erschienenen zirka 45 Kartenblätter des eidg. Forstgebietes im Maßstab von l : 50,000 und 25,000 ; 3) Anschaffungen von Büreaumaterial für das neu eingerichtete Bureau des Forstadjunkten, und 4) Anschaffung von Kontroibüchern zur Kontrole der vom Bund unterstüzten Aufforstungen in den dein eidg. Forstgebiet angehörenden Kantonen. Druk und Papier allein für diese Bücher, ohne Binderlohn, kommt auf Fr. 126 zu stehen.

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D. Militärdepartement.

E. A. 3. W a f f e n c h e f der A r t i l l e i ' i e

.

.

. F r . 550

Bekanntermaßen ist der Kreditansaz von Fr. 4800 für Büreauaushilfe des Waffenchefs der Artillerie, wie er in der bundesräthlichen Botschaft betreffend das Budget pro 1877 enthalten war, von der hohen Bundesversammlung auf Fr. 3400 reduzirt worden.

Es ist schon zu wiederholten Malen nachgewiesen worden, daß die Artillerie mehr als jede andere Waffengattung einer umfassenden Kontroiführung bedarf und deßhalb nur ein Angestellter nicht ausreicht.

Die Bundesversammlung selbst scheint diese Notwendigkeit eingesehen zu haben, indem sie über die jährliche Besoldung des einen der beiden Angestellten, im Betrage von Fr. 2600, noch weitere Fr. 800 für Büreauaushüfe bewilligte.

Diese Fr. 800 genügen aber selbstverständlich nicht zur Bezahlung eines zweiten Angestellten, sondern es müßte derselbe, nachdem er nun beinahe '-ein Jahr auf dem Bureau gearbeitet und sich mit den vorkommenden Geschäften vertraut gemacht hat, entlassen werden, um dann nächstes Jahr durch irgend einen Neuling wieder ersezt zu werden, der sich erst wieder einzuarbeiten hätte, mit der Aussicht, nach einem halben Jahre das gleiche Schiksal zu haben.

Daß ein derartiges Verfahren nicht rathsam erscheint, und daß überhaupt unter solchen Umständen sich keine tüchtigen Elemente, oder nur gegen unverhältnißmäßig hohe Bezahlung zur Aushilfe auf dem Artilleriebüreau in Zukunft herbeilassen würden, liegt auf der Hand.

Wir sind deßhalb im Falle, um die Bewilligung einzukommen, den bisherigen zweiten Angestellten für das ganze Jahr beibehalten zu dürfen, und ersuchen Sie um den uöthigen Nachtragskredit dafür, dessen Höhe sich aus folgender Rechnung ergibt : Besoldung * Bewilligte Summe 3 Monate Besoldung, welche auf Rechnung 1876 bezahlt wurden .

.

.

Fr. 1800 Fr. 800 ,, 450 ,,

1250

nothwendiger Nachtragskredit Fr.

550

149 Schließlich wird noch bemerkt, daß unter der alten Militärorganisation das Artilleriebureau außer dem Waffenchef (Inspektor) 4 Beamte und Angestellte zählte, während, wenn der oben nachgesuchte Nachtragskredit nicht bewilligt werden sollte, sich dieses Personal auf 2 reduzirt fände, was wenig im Einklang mit der durch die neue Militärorganisation eingetretenen ganz bedeutenden Geschäftsvermehrung stehen würde.

II. A. 9. 0 b er k r i e' S g sk o m m i s s a r i at

.

. Fr. 3517

Mit Bundesbeschluß vom 17. Juni 1876 betreffend Bewilligung von Nachtragskrediten haben Sie uns für die infolge der bedeutenden Zunahme der Arbeiten des Oberkriegskommissariates beschlossene Kreiruug von 2 Revisoren- und einer Kanzlistenstelle pro 1876 den erforderlichen Nachkredit von Fr. 6447 pro rata einer Besoldung von Fr. 8000 ertheilt.

Bei Vorlage des Budget von 1877 haben wir diese drei Stellen mit der betreffenden Besoldung von Fr. 8000 zu den übrigen Besoldungsansäzen der Beamten des Oberkriegskommissariats gezählt, jedoch die Beamten genau nach ihrer Stellung und Beschäftigung klassifizirt. Dies führte bei den Räthen zu der irrthümlichen Auffassung, es handle sich um eine nochmalige Vermehrung des Personals und es wurde deßhalb der- Registratur mit einer Besoldung von Fr. 3200 gestrichen und der Büdgetansaz von Fr. 53,700 auf 50,500 heruntergesezt. Damit mangelte faktisch die Besoldung für den schon seit Jahren angestellten und funktionirenden ersten Kanzlisten, welchem die Registratur übertragen ist.

Mit dem 31. Jänner dieses Jahres nahm der bisherige Uebersezer und Kanzlist, der eine Besoldung von Fr. 2200 bezog, seine Entlassung. Obwohl der Mangel eines Uebersezers und französischen Korrespondenten sehr fühlbar war, verzichteten wir mit Rüksicht auf den fehlenden Kredit auf die Wiederbesezung der Stelle.

Ferner blieb während den zwei Monaten Januar und Februar die Stelle des Oberkriegskommissärs noch unbesezl. Die Ersparniß auf diesen beiden Stellen beträgt pro 1877 Fr. 3183 und kommt mit einer Differenz von Fr. 17 nahezu gleich der gestrichenen Besoldung des Registrators von Fr. 3200.

Das Oberkriegskommissariat kann nun aber die Stelle eines französischen Korrespondenten und Uebersezers nicht länger mehr entbehren, und wir sind deßhalb genothigt, die Neubesezung dieser Stelle mit der bisherigen Jahresbesoldung von Fr. 2200 auf den 1. Juli nächsthin anzuordnen, weßhalb wir hiefür eines Nachkredites von Fr. 1100 bedürfen.

150

Außerdem bedarf das Oberkriegskommissariat einer vorübergehenden außerordentlichen Aushilfe, da sieh theils infolge der mehrere Monate lang unbesezt gebliebenen Stelle des Oberkriegskommissärs, theils wegen der schon längere Zeit andauernden Krankheit zweier höherer Beamten eine nicht unerhebliche Zahl ßükstände ergeben hat und namentlich die Revisionsarbeiten in's Stoken gerathen sind, welche, wenn überhaupt die erforderliche Ordnung in die Administration gebracht werden soll, sich nicht ansammeln dürfen. Wir haben bereits dem Stellvertreter des Oberkriegskommissärs für die ihm wegen der Vakatur der Stelle des Chefs erwachsenen Mehrarbeiten, zum Theil außer der Büreauzeit, eine besondere Entschädigung von Fr. 400 zuerkannt und berechnen die weiter erforderO O liehe Aushilfe an außerordentlichen Revisoren auf Fr. 2000.

Wir ersuchen Sie daher um einen Nachkredit von a. Differenz auf der Büdgetbesoldung .

.

.

b. für die Stelle eines Uebersezers, Besoldung pro II. Semester c . f ü r außerordentliche Aushilfe .

.

.

.

Fr.

17

,, 1100 , , 2400

zusammen Fr. 3517 Die übrigen Nachkredite der Militärverwaltung, die wir dermalen nachzusuchen im Falle sind, betreffen alles Forderungen, welche derselben erst nach Abschluß der Jahresrechnung von 1876, auf Rechnung von 1876 und sogar von 1875, von verschiedeneu kantonalen Militärverwaltungen meistens für Kasernementskosten, Benuzung der Waffenpläze und Reparaturen an Korps- und Schulmaterial eingegangen sind. So sehr wir diese Verspätung bedauern, so waren wir nicht in der Lage, die Rechnungen wegen mangelndem Kredit ohne weiteres zurükzuweisen. Nachdem dieselben von der Materialverwaltung und dem Oberkriegskommissariate geprüft worden sind, ergeben sich folgende Beträge, die mit Ausnahme einer Nachforderung von Zürich einer weitem Begründung nicht bedürfen : C. U n t e r r i c h t .

C. 2.

1) Rechnung der Militärverwaltung des Kantons Graubünden für Benuzung des Waffenplazes Chur im Jahr 1875 . Fr. 2764 2) Rechnung der Militärverwaltung des Kantons Nidwaiden für Benuzung der Kaserne Stans zu einer Infanterierekrutenschule im Jahre 1875 Fr. 800.

3) Nachträgliche Entschädigung an St. Gallen betreffend Benuzung des dortigen Exerzierplazes Breitfeld im Jahre 1876 Fr. 500.

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Diese bildet nach lang; ö andauernden Unterhandlungen das Ergebniß einer Vereinbarung zwischen dem Militärdepartement und den Gemeinden St. Gallen und Herisau und wird endlich dazu führen, den Abschluß eines Vertrages mit St. Gallen über Benuzung des dortigen Waffenplazes perfekt zu machen.

4) Nachträgliche Entschädigung an die Gemeinde Bellinzona für Lokalmiethe der Infanterierekrutenschule im Jahre 1876 Fr. 1035.

5) Rechnung des Zeugamtes Zürich für Instandstellung des im Laufe 1876 an verschiedene Militärschulen abgegebenen Materials i m Gesammtbetrage v o n .

.

.

.

.

. F r . 13,125 welcher sich auf folgende Büdgetrubriken zerlegt: c. 2. a. Infanterierekrutenschulen.

.

. Fr.

101. 55 c. 2. b. Kavallerierekrutenschulen .

.

,, 49. 90 c. 2. c. Artillerierekrutenschulen .

.

.

,, 2,577. 40 c. 3. a. Infanteriewiederholungskurse .

. ,, 289, 22 c. 3. b. Kavalleriewiederholungskurse .

. ,, 132. 70 c. 3. c. Artilleriewiederholungskurse .

. ,, 9,016. 31 c. 3. d. Geniewiederholungskurse.

.

.

,, 136. 94 c. 4. b. Infanteriecadreskurse ,, 10. 25 c. 4. d. Artilleriecadreskurse .

.

. · ,, 808. -- c. 4. f. Sanitätscadreskurse ,, 2. 38 Total wie oben Fr. 13,124. 65 C. 2. A. Nachträgliche Entschädigung an die Militärverwaltung Zürich für Benuzung des dortigen Waffenplazes durch die eidgenösssischen Instruktionskurse im Jahre 1876 .

. Fr. 6000 Die Entschädigungen für Benuzung des Waffenplazes Zürich im Jahre 1876 waren von der eidgenössischen Militärverwaltung nach den Bestimmungen des alten Kasernen-Miethvertrages, wonach an Offiziere eine tägliche Vergütung von 10 Rp., für Unteroffiziere und Soldaten eine solche von 7 Rp., für Reitbahnen eine tägliche Entschädigung von Fr. 6 und für den Exerzierplaz eine Vergütung von Fr. 900 à raison von 42 Tagen zu leisten ist, berechnet worden. Der Gesammtbetrag dieser Entschädigungen belief sich für 1876 auf Fr. 17,714. 90, welche Summe von der kantonalen Militärverwaltung unbeanstandet angenommen und vereinnahmt worden ist. Erst im April dieses Jahres stellte die Regierung von Zürich, gestüzt auf die Behauptung, daß mit dem Bezug der neuen Kaserne durch die eidgenössischen Instruktionskurse der alte Miethvertrag obsolet geworden, eine Nachforderung von rund Fr. 12,000, welche

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Summe mit der bereits geleisteten Entschädigung von Fr. 17,714. 90 annähernd das vom Kantonsrathe festgesezte Erträgniß für die Kasernenbauten im Jahre 1876 ausmache. Wir konnten, nachdem wir in den bisherigen Unterhandlungen über Benuzung des Waffenplazes Zürich eine Vereinbarung auf der von der dortigen Regierung gewünschten Grundlage, daß ihr eine bestimmte jährliche Rendite, resp. die Vergütung der für die Benuzung des Waffenplazes erwachsenen Kosten zugesichert werde, mit Rüksicht auf die mit andern Kantonen abgeschlossenen Waffenplazverträge , welchen die Vergütung von Einheitspreisen zu Grunde liegt, wiederholt abgelehnt hatten, und da wir zudem der Anschauung von Zürich, daß der alte Miethvertrag obsolet geworden, namentlich auch mit Beziehung auf den Umstand, daß im Jahre 1876 der Ausbau der Kaserne noch nicht vollendet war, nicht ohne weiteres beipflichten konnten, auf die von Zürich gestellte Forderung in ihrem ganzen Umfange nicht eintreten. Dagegen darf anerkannt werden, daß, nachdem die neue Kaserne von den eidgenössischen Kursen für's ganze Jahr 1876 ben uzt und bedeutende Erweiterungen des Exerzierplazes ausgeführt worden sind, die dem Bunde zur Verfügung gestandenen Einrichtungen annähernd denjenigen des laufenden Jahres entsprochen haben, für deren Benuzung pro 1877 eine provisorische Vereinbarung zwischen uns und Zürich zu Stande gekommen ist.

Wir betrachten es daher als ein Gebot der Billigkeit, die an Zürich für 1876 zu leistende Entschädigung nach dem nämlichen Maßstabe zu bemessen, wie diejenige für 1877, und wir haben daher der Regierung von Zürich offerirt, die betreffende Differenz auf den Fall nachzuvergüten, als uns von den gesezgebenden Räthen der hiezu erforderliche Nachkredit bewilligt ö werde.

Diese Differenz würde bestehen in einer täglichen Logisvergütung von 10 statt 7 Rp. für Unteroffiziere und Soldaten und in einer allfälligen Mehrentschädigung für Benuzung der Schieß- und Exerzierpläze, für deren Berechnung uns jedoch die erforderlichen Anhaltspunkte fehlen, weßhalb wir die Regierung von Zürich eingeladen haben, eine bezügliche Rechnung durch ihr Kriegskommissariat unter dem Vorbehalt unserer Prüfung und Gutheißung aufstellen zu lassen.

Das Mehrbetreffniß für die Mannschaftstaxe beträgt Fr. 3563. 97.

Wir ergänzen diese Summe für die allfällig auszurichtende
Mehrentschädigung für Benuzung der Exerzierpläze bis auf Fr. 6000, und ersuchen Sie um nachträgliche Bewilligung dieser Summe , immerhin in der Meinung, daß von derselben nicht mehr verwendet werden soll, als der Militärverwaltung Zürich laut der Vereinbarung von 1877 zukommt, wonach für Benuzung der Exerzier- und

153 Schießpläze je nach der Größe Fr. 15--20, mit der Einschränkung jedoch, daß für gleichzeitig stattfindende Kurse die Benuzung derselben nur einfach zu vergüten ist, entschädigt werden.

C. 3. 7. Entschädigung an die Militärverwaltung von Graubünden für Organisation der Landwehr-Mannschaften im Jahr 1876 .'

Fr. 3000 Die Regierung von Graubünden richtete an uns unterm 18. April vorigen Jahres das Gesuch um Verabfolgung von Reise- und Verpflegungsentschädigung an die zur Organisation im Jahr 1876 einberufenen Landwehrmannschaften, da die geographischen Verhältnisse des Kantons die Beendigung der Organisation jeweilen an einem Tage zur Unmöglichkeit machten und der größere Theil der Landwehrsoldaten wegen der bedeutenden Entfernung der Wohnorte vom Besammlungsorte zwei und mehr Tage zur Musterung verwenden mußte.

, Obwohl die betreffenden Kosten durch die Kantone aufzubringen waren, so glaubten wir doch mit Rüksicht auf diese Verhältnisse, der Militärverwaltung von Graubünden die Hälfte der von ihr auf beiläufig Fr. 6000 geschäzten Ausgabe, auf den Fall der Kreditgenehmigung durch die Räthe, zusichern zu sollen. Die Erledigung dieser Angelegenheit hat sich so weit hinausgezogen, weil Graubünden außerdem noch eine Entschädigung an Sold, Verpflegung und Reisevergütung für die auf 2 Tage zur Organisation einberufene Landwehr-Schüzenkompagnie verlangte, welches Begehren wir wiederholt abzuweisen im Falle waren, weil wir unter obiger Entschädigung von Fr. 3000 einen fixen Beitrag an die Organisation aller Landwehr-Mannschaften, welcher Waffengattung sie auch angehören, verstanden hatten, und weil der Bund überhaupt nicht zu einer Beitragsleistung verpflichtet werden kann. Da wir die Pendenz einmal zu regliren wünschen, so ersuchen wir Sie um nachträgliche Bewilligung des betreffenden Kredites von Fr. 3000.

E. K a v a l l e r i e p f e r d e .

3) Nachträglich an 7 Kavalleristen für Rechnung des Jahres 1876 verabfolgte Reitgelder à Fr. 50 .

.

.

. Fr. 350.

H. K r i e g s m a t e r i a l .

2) N e u a n s c h a f f u n g e n

Fr. 12,401

Durch das Budget 1876 ist dem Walfeuchef der Artillerie ein Kredit von Fr. 72,000 für Anschaffung und Versuche mit Krupp'scheu

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Ringgeschüzen bewilligt, jedoch um den Betrag von Fr. 12,400. 55 nicht erschöpft worden, weil die der Konstruktionswevkstätte Thun für die Geschüze bestellte Laffetirung noch nicht hat abgeliefert werden können und die Versuche im laufenden Jahre noch fortgesezt werden müssen. Es handelt sich sonach um eine bloße Uebertragung des betreffenden, im Jahre 1876 nicht völlig zur Verwendung gekommenen Kredites mit einem Restbetrage von Fr. 12,400. 55, um deren Bewilligung wir Sie ersuchen.

O. U n t e r s t ü z u n g f r e i w i l l i g e r S c h i e ß v e r e i n e Fr. 35,200 Bei Anlaß der diesjährigen Büdgetberathung wurde der Bundesrath eingeladen, den auf der Munitions- und Pulverfabrikation sich erzeigenden Verlust durch Erhöhung des Verkaufpreises bis auf die Fabrikationskosten zu deken und sodann den Beitrag an die freiwilligen Schießvereine entsprechend zu erhöhen. Demzufolge sezten wir unterm 26. Jänner lezthin den betreffenden Büdgetposten von Fr. 110,000 auf Fr. 145,200, was eine Vermehrung ergibt von Fr. 35,200.

Total der N a c h k r e d i t e für die Militärverwaltung Fr'. 78,692 E. Finanz- und Zolldepartement.

VI. Mü nz v e r w a l t u u g .

P r ä g u n g von 1,000,000 Fünfrappenstüken .

. Fr. 39,000

Wiewohl voriges Jahr eine Nachprägung von beiläufig einer Million Fünfrappenstüken stattgefunden, macht sich doch schon wieder Mangel an dieser Geldsorte im Verkehr fühlbar. Selbst die eidg. Staatskasse ist davon beinahe ganz entblößt und der daselbst vorhandene ganz geringe Vorrath überdies abgeschliffen und deßhalb umprägungsbedürftig.

Bei dieser Sachlage glaubten wir vorläufig eine weitere Nachprägung von einer Million Stüken anordnen zu sollen, eine Arbeit, welche neben den büdgetirten Prägungen ausgeführt werden kann, indem das dazu erforderliche Metall in Form von zugeschnittenen legirten Plättchen von einer auswärtigen Schmelzanstalt bezogen werden kann.

Eine Million Fünfrappenstüke erheischt '1666,666 Kilos Metall C50 °/oo Silber, 650 °/oo Kupfer, 200 °/oo Zink und 100 °/oo Nikel),

155

dessen Ankauf per Kilo voraussichtlich annähernd 22 Franken oder aufgerundet Fr. 37,000 betragen wird.

Die Vollendungskosten (Rändeln, Weißsieden und Prägen) an hiesiger Münzstätte werden veranschlagt zu ,, 2,000 zusammen Fr. 39,000 Der Nominalwerth einer Million Fünfrappenstüke ist ,, 50,000 Die Operation ergibt somit einen muthmaßlichen Gewinn von Fr. 11,000 Seit der Münzreform von 1850 bis Ende 1876 wurden an Fünfrappenstüken e m i t t i r t . . . . . Stük 25,535,566 im Nennwerth von Fr. 1,276,778. 30 Von dieser Summe dürfen wenigstens 20 % oder ,, 255,355. 30 als verloren gegangen betrachtet werden; ein anderer Theil wird sich außerhalb unserer Landesgrenze befinden, so daß der dermalen herrschende Mangel an dieser Münzsorte vollkommen erklärlich erscheint.

B e r n , den 6. Juni 1877.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Das p r ä s i d i r e n d e Mitglied:

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

156-

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Bewilligung von Nachtragskrediten an den Bundesrath für das Jahr 1877.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 6. Brachmonat 1877, beschließt: Es werden dem Bundesrath folgende Nachtragskredite für das Jahr 1877 bewilligt: Zweiter Abschnitt.

Allgemeine Verwaltungskosten.

Büdgetrubrik.

D. 3. B u n d e s k a n z l e i : Außerordentliche Drukarbeiten .

Fr.

. 12,000

Dritter Abschnitt.

Departemente und Verwaltungen.

B. Departement des Innern.

Fr.

I. Kanzlei: c. Provisorischer Gehilfe

.

.

.

1,704

Uebertrag

1,704

12,000

157 Biidgetrubriken.

Fr.

Uebertrag III. Bauwesen: 4.

Mobiliar .

.

. Fr.

5. b. Außergewöhnliche Arbeiten .

. ,, 8.

Neubauten : Postdepartement . ,, 11.

Beiträge an Kantone für öffentliche Werke : f. Seedammbaute bei Rapperschwyl . ,,

1,704

Fr.

12,000

8,200 2,800 9,800

80,000 100,800

3.

IV. Forstwesen : Büreauauslagen .

.

.

.

300

102,804

D. Militärdepartement.

II. V e r w a l t u n g : A.3.d. Büreauaushilfe .

. Fr. 550 9. Oberkriegskommissariat ,. 3,517 -- C. 2. Rekrutenschulen . Fr. 24,224 C. 3. Wiederholungskurse .

3,000

4,067

27.224 E . 3 . Kavalleriepferde .

.

.

. 350 H. 2. Kriegsmaterial : Neuanschaffungen . 12,401 G.

Unterstüzung freiwilliger Schießvereine 35,200 79,242 E. Finanz- und Zolldepartement.

VI. Münzverwaltung

39,000

Total 233,046

158

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Strafnachlassgesuch des Weichenwärters Heinrich S c h n e i d e r , von Jona, Kts. St. Gallen.

(Vom 24. Mai 1877.)

Tit. !

Mit Beschluß vom 21. August 1876 haben wir in Anwendung von Art. 74 des Bundesgesezes über das Bundesstrafrecht die Untersuchung und Beurtheilung einer Gefährdung des Eisenbahnbetriebes, welche am 2. Januar 1876 auf der Station Flawyl stattfand, den Gerichten des Kantons St. Gallen überwiesen.

In Folge dessen wurden mit Urtheil des Bezirksgerichtes Untertoggenburg vom 2. Dezember 1876 Weichenwärter J a k o b S c h l u m p f von Oberhelferswyl und H e i n r i c h S c h n e i d e r von Jona, gewesener Güterexpedient und Stationsgehülfe in Flawyl, der fahrläßigen Gefährdung des Eisenbahnbetriebes für schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 67, litt, b des Bundesstrafgesezes der erstere in eine Gefängnißstrafe von 2 Monaten und 200 Franken Buße, der leztere in eine Gefängnißstrafe von 14 Tagen und 100 Franken Buße und beide solidarisch zur Bezahlung der Kosten verurtheilt.

Mit Bezug auf Jakob ' Schlumpf ist dieses Urtheil vollzogen, indem derselbe die 2 Monate Gefängnißstrafe, sowie weitere 40 Tage

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Bewilligung von Nachtragskrediten für das Jahr 1877. (Vom 6. Juni 1877.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1877

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.06.1877

Date Data Seite

143-158

Page Pagina Ref. No

10 009 602

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