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Bundesgesez betreffend

die Arbeit in den Fabriken.

(Vom 23. März 1877.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenoßenschaft, mit Hinsicht auf Art. 34 der Bundesverfaßung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 6. Christmonat 1875, beschließt:

I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Als Fabrik, auf welche gegenwärtiges Gesez Anwendung findet, ist jede industrielle Anstalt zu betrachten, in welcher gleichzeitig und regelmäßig eine Mehrzahl von Arbeitern außerhalb ihrer Wohnungen in geschloßenen Räumen beschäftigt wird.

Wenn Zweifel waltet, ob eine industrielle Anstalt als Fabrik zu betrachten sei, so steht darüber, nach Einholung eines Berichts der Kantonsregierung, der endgiltige Entscheid dem Bundesrathe zu.

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Art. 2. In jeder Fabrik sind die Arbeitsräume, Maschinen und Werkgeräthschaften so herzustellen und zu unterhalten, daß dadurch Gesundheit und Leben der Arbeiter bestmöglich gesichert werden.

Es ist namentlich dafür zu sorgen, daß die Arbeitsräume während der ganzen Arbeitszeit, gut beleuchtet, die Luft von Staub möglichst befreit und die Luftveränderung immer eine der Zahl der Arbeiter und der Beleuchtungsapparate sowie der Entvviklung schädlicher Stoffe entsprechende sei.

Diejenigen Maschinentheile und Triebriemen, welche eine Gefährdung der Arbeiter bilden, sind sorgfältig einzufriedigen.

Zum Schuze der Gesundheit und zur Sicherheit gegen Verlezungen sollen überhaupt alle erfahrungsgemäß und durch den jeweiligen Stand der Technik, sowie durch die gegebenen Verhältnisse ermöglichten Schuzmittel angewendet werden.

Art. 3. Wer eine Fabrik zu errichten und zu betreiben beabsichtigt, oder eine schon bestehende Fabrik umgestalten will, hat der Regierung des Kantons von dieser Absicht, von der Art des beabsichtigten Betriebes Kenntniß zu geben und durch Vorlage des Planée über Bau und innere Einrichtung den Nachweis zu leisten, daß die Fabrikanlage den gesezlichen Anforderungen in allen Theilen Genüge leiste.

Die Eröffnung der Fabrik, beziehungsweise des neuen Betriebes, darf erst auf ausdrükliche Ermächtigung der Regierung hin stattfinden, welche bei Fabrikanlagen, deren Betrieb ihrer Natur nach mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben der Arbeiter und der Bevölkerung der Umgebung verbunden ist, die Bewilligung an angemessene Vorbehalte zu knüpfen hat.

Erzeigen sich beim Betriebe Uebelstände, welche die Gesundheit und das Leben der Arbeiter oder der umgebenden

485 Bevölkerung gefährden, so soll die Behörde unter Ansezungeiner peremptorischen Frist, oder je nach Umständen unter Suspendirung der Betriebsbewilligung, die Abstellung der Uebelstände verfugen.

Ueber Anstände zwischen der Kantonsregierung und Fabrikinhabern entscheidet der Bundesrath.

Der Bundesrath erläßt die zur einheitlichen Ausführung dieses Artikels erforderlichen allgemeinen Vorschriften und Spezialreglemente. In Bezug auf die Baupolizei bleiben, immerhin unter Beobachtung obiger gesezlicher Vorschriften, die kantonalen Geseze in Kraft.

Art. 4. Der Fabrikbesizer ist verpflichtet, von jeder in seiner Fabrik vorgekommenen erheblichen Körperverlezung; oder Tödtung sofort der kompetenten Lokalbehörde Anzeige zu machen. Diese hat über die Ursachen und Folgen dés Unfalles eine amtliche Untersuchung einzuleiten und der Kantonsregierung davon Kenntniß zu geben.

Art. 5. Ueber die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb wird ein Bundesgesez das Erforderliche verfügen.

p^ 7 In der Zwischenzeit gelten immerhin für den urtheilenden Richter nachfolgende Grundsäze : a. Der Fabrikant haftet für den entstandenen Schaden, wenn ein Mandatar, Repräsentant, Leiter oder Aufseher der Fabrik durch ein Verschulden in Ausübung der Dienstverrichtung Verlezung oder Tod eines Angestellten oder Arbeiters herbeiführt.

b. Der Fabrikant haftet gleichfalls, wenn, auch ohne eilt solches spezielles Verschulden, durch den Betrieb der Fabrik Körperverlezung oder Tod eines Arbeiters oder Angestellten herbeigeführt wird, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder eigene» Verschulden des Verlezten oder Getödteten erfolgt ist.

Fällt dem Verlezten oder Getödteten eine Mitschuld

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zur Last, so wird dadurch die Ersazpflicht des Fabrikanten, angemessen reduzirt.

c. Obige Ersazansprüche verjähren in zwei Jahren von dem Tage an, an welchem die Verlezung oder Tödtung stattgefunden hat.

d. Der Bundesrath wird überdieß diejenigen Industrien bezeichnen, die erwiesenermaßen und ausschließlich bestimmte gefährliche Krankheiten erzeugen, auf welche die Haftpflicht auszudehnen ist.

Im Uebrigen urtheilt, bis nach Erlaß des eingangs erwähnten Gesezes, der kompetente Richter über die Schadenersazfrage, unter Würdigung aller Verhältnisse, nach freiem Ermessen.

Art. 6. Die Fabrikbesizer haben über die in ihren Anstalten beschäftigten Arbeiter ein Verzeichniß nach einem vom Bundesrath aufzustellenden Formulât zu führen.

Art. 7. Der Fabrikbesizer ist verpflichtet, über die gesammte Arbeitsordnung, die Fabrikpolizei, die Bedingungen des Ein- und Austritts und die Ausbezahlung des Lohnes eine Fabrikordnung zu erlassen.

Wenn in einer Fabrikordnung Bußen angedroht werden, so dürfen dieselben die Hälfte des Taglohnes des Gebüßten nicht übersteigen, Die verhängten Bußen sind im Interesse der Arbeiter, namentlich für Unterstüzungskassen, zu verwenden.

Lohnabzüge für mangelhafte Arbeit oder verdorbene Stoffe fallen:'nicht unter den Begriff .,,Bußen".

Die Fabrikbesizer" ' sollen im W eitern auch wachen über die guten Sitten und den öffentlichen Anstand unter den Arbeitern und Arbeiterinnen in der Anstalt.

Art. $.. Die Fabrikordnungen sowie deren Abänderungen sind der Genehmigung der Regierung des betreffenden

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Kantons zu unterstellen. Diese wird die Genehmigung nur ertheilen, wenn dieselben nichts enthalten, was gejjen die gesezlichen Bestimmungen verstößt.

Bevor die Genehmigung ertheilt wird, soll den Arbeitern Gelegenheit gegeben worden sein, sich über die sie betreffende Verordnung auszusprechen.

Die genehmigte Fabrikorduung ist für den Fabrikbesizer und die Arbeiter verbindlich. Zuwiderhandlungen seitens des erstem fallen unter Art. 19 des Gesezes.

Wenn sich bei der Anwendung der Fabrikorduung Uebelstände herausstellen, so kann die Kantonsregierung die Revision derselben anordnen.

Die Fabrikordnung ist. mit der Genehmigung der Kantonsregierung versehen, in großem Druk und an auffälliger Stelle in der Fabrik anzuschlagen und jedem, Arbeiter bei seinem Dienstantritt besonders zu behändigen.

Art. 9. Wo nicht durch schriftliche Uebereinkunft etwas Anderes bestimmt wird, kann das Verhältniß zwischen dem Fabrikbesizer und Arbeiter durch eine, jedem Theile freistehende, mindestens vierzehn Tage vorher erklärte Kündigung aufgelöst werden und zwar jeweilen am Zahltag oder am Samstag. Wenn nicht besondere Schwierigkeiten entgegenstehen, soll bei Stüklohn jedenfalls die angefangene Arbeit vollendet werden. Innerhalb obiger Frist darf einseitig das Verhältniß von dem Fabrikbesizer nur dann aufgelöst werden, wenn sieh der Arbeiter einer angefangenen Arbeit unfähig erweist, oder wenn er sich einer bedeutenden Verlezung der Fabrikordnung schuldig gemacht hat, und der : Arbeiter ist nur dann zu einseitigem sofortigem Austritt befugt, wenn der Fabrikbesizer die bedungene Verpflichtung nicht erfüllt oder eine ungesezliche oder vertragswidrige Behandlung des Arbeiters verschuldet oder zugelaßen hat.

Streitigkeiten über die gegenseitige Kündiguno; und alle übrigen Vertragsverhältnisse entscheidet der zuständige Richter.

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Art. 10. Die Fabrikbesizer sind verpflichtet, die Arbeiter spätestens alle zwei Wochen in Baar, in gesezlichen Münzsorten und in der Fabrike selbst auszuzahlen.

Durch besondere Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, oder durch die Fabrikordnuug, kann auch monatliche Auszahlung festgesezt werden.

Am Zahltage darf nicht mehr als der lezte Wochenlohn ausstehen bleiben. Bei Arbeiten auf Stük werden die Zahlungsverhältnisse zwischen den Betheiligten bis zur Vollendung des Stükes ihrer gegenseitigen Vereinbarung überlassen.

Ohne gegenseitiges Einverständniß dürfen keine Lohnbetreffnisse zu Spezialzweken zurükbehalten werden.

Art. 11. Die Dauer der regelmäßigen Arbeit eines Tages darf nicht mehr als 11 Stunden, an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen nicht mehr als 10 Stunden betragen und muß in die Zeit zwischen 6 Uhr, beziehungsweise in den Sommermonaten Juni, Juli und August 5 Uhr Morgens und 8 Uhr Abends verlegt werden.

Die Arbeitstunden sind nach der öffentlichen Uhr zu richten und der Ortsbehörde anzuzeigen.

Bei gesundheitschädlichen und auch bei andern Gewerben, bei denen durch bestehende Einrichtungen oder vorkommendes Verfahren Gesundheit und Leben der Arbeiter durch eine tägliche eilfstündige Arbeitszeit gefährdet sind, wird der Bundesrath dieselbe nach Bedürfnis reduziren, immerhin nur bis die Beseitigung der vorhandenen Gesundheitsgefährde nachgewiesen ist.

Zu einer ausnahmsweise!! oder vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit, welche von Fabriken oder Industrien verlangt wird, ist, sofern das Verlangen die Zeitdauer von zwei Wochen nicht übersteigt, von den zuständigen Bezirksbehörden, oder wo solche nicht bestehen, von den

489 Ortsbehörden, sonst aber von der Kantonsregierung die Bewilligung einzuholen.

Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit wenigstens eine Stunde frei zu geben. Arbeitern, welche ihr Mittagsmahl mitbringen, oder dasselbe sich bringen laßen, sollen außerhalb der gewohnten Arbeitsriiume angemeßene, im Winter geheizte Lokalitäten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Art. 12. Die Bestimmungen des Artikels 11 finden keine Anwendung auf Arbeiten, welche der eigentlichen Fabrikation als Hilfsarbeiten vor- oder nachgehen müßen und die von männlichen Arbeitern oder uuverheiratheteri Frauenspersonen über 18 Jahren verrichtet werden.

Art. 13. Nachtarbeit, d. h. die Arbeit zwischen 8 Uhr Abends und 6 Uhr, beziehungsweise 5 Uhr Morgens (Art. 11), ist bloß ausnahmsweise zuläßig uod es können die Arbeiter nur mit ihrer Zustimmung dazu verwendet werden.

In jedem Falle, wo es sich nicht um dringende, nur einmalige Nachtarbeit erheischende Reparaturen handelt, ist die amtliche Bewilligung einzuholen, welche, wenn die Nachtarbeit länger als zwei Wochen dauern soll,1 nur von O der Kantonsregierung crtheilt werden kann.

Bei Fabrikationszweigen, die ihrer Natur nach einen ·ununterbrochenen Betrieb erfordern, kann regelmäßige Nachtarbeit stattfinden.

Unternehmungen, welche diese Bestimmung für sich ansprechen, haben sich bei dem Bundesrath über die Nothwendigkeit ununterbrochenen Betriebes auszuweisen und mit ihrer Eingabe gleichzeitig ein Reglement vorzulegen, aus welchem die Arbeitsordnung und die auf die Arbeiter entfallende Arbeitszeit, welche unter keinen Umständen für den Einzelnen 11 Stunden während 24 Stunden überschreiten darf, ersichtlich ist.

490 -'::'. Die Bewilligung kann bei veränderten Verhältnissen der Fabrikation -zuïukgezogen oder abgeändert werden.

Art. 14. Die Arbeit an den Sonntagen ist, Nothfälle vorbehalten, untersagt, ausgenommen in solchen Etablissementen, welche ihrer Natur nach ununterbrochenen Betrieb erfordern und hiefür die in Artikel 13 vorgesehene Bewilligung des Bundesrathes erlangt haben. Auch in den Anstalten dieser Art muß aber für jeden Arbeiter der zweite Sonntag frei bleiben.

· Der Kantonalgesezgebung steht frei, weitere Festtage zu bestimmen, an denen die Fabrikarbeit, wie an den Sonntagen, untersagt sein soll. Diese Festtage dürfen jedoch die Zahl acht im Jahr nicht übersteigen.

Immerhin können solche Feiertage durch die kantonale Gesezgebung nur für die betreffenden Konfessionsgenossen als verbindlich erklärt werden.

Wer au weitern kirchlichen Feiertagen nicht arbeiten will, soll wegen Verweigerung der Arbeit nicht gebüßt werden dürfen.

II. Beschäftigung von Frauen in Fabriken.

Art. 15. Frauenspersonen sollen unter keinen Umständen zur Sonntags- oder zur Nachtarbeit verwendet werden.

Wenn dieselben ein Hauswesen zu besorgen haben, so sind sie eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern ; diese nicht mindesten* l l /2 Stunden beträgt. Vor und nach ihrer Niederkunft dürfen Wöchnerinnen im Ganzen während acht Wochen,nicht in der Fabrik beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt in dieselbe ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Niederkunft wenigstens sechs Wochen verflossen sind.

491 Der Bundesrath wird diejenigen Fabrikationszweige bezeichnen, in welchen schwangere Frauen überhaupt nicht arbeiten dürfen.

Zur Reinigung im Gange befindlicher Motoren, Transmissionen und gefahrdrohender Maschinen dürfen Frauenspersonen nicht verwendet werden.

III. Beschäftigung von minderjährigen Arbeitern in Fabriken.

Art. 16. Kinder, welche das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurükgelegt haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken verwendet werden.

Für Kinder zwischen dem angetretenen fünfzehnten bis und mit dem vollendeten sechszehnten Jahre sollen der Schulund Religionsunterricht und die Arbeit in der Fabrik zusammen eilf Stunden per Tag nicht übersteigen. Der Schulund Religionsunterricht darf durch die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden.

Sonntags- und Nachtarbeit von jungen Leuten unter achtzehn Jahren ist untersagt. Bei Gewerben, für welche die Nothwendigkeit des ununterbrochenen Betriebs gemäß Art. 13 bundesräthlich erstellt ist, kann der Bundesrath, sofern die Unerläßlichkeit der Mitwirkung junger Leute gleichzeitig dargethan ist, zumal wenn es im Interesse tüchtiger Berufserlernung derselben selbst förderlich erscheint, ausnahmsweise gestatten, daß auch Knaben von vierzehn bis achtzehn Jahren hiebei verwendet werden. Der Bundesrath wird jedoch in solchen Fällen für die jungen Leute die Nachtarbeit u n t e r die Maximalzeit von eilf Stunden festsezen, Abwechslung, schichtenweise Verwenduno; und dergleichen anO i O O ordnen, überhaupt nach Erdaurung der Sachlage jede für diese ausnahmsweise Bewilligung im Interesse der jungen Leute und ihrer Gesundheit nöthige Vorschrift und Garantie der Bewilligung beifügen.

492 Der Bundesrath ist ermächtigt, diejenigen Fabrikzweige zu bezeichnen, in welchen Kinder überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen.

Ein Fabrikbesizer kann sich nicht mit Unkenntniß des Alters oder der Schulpflichtigkeit seiner minderjährigen Arbeiter entschuldigen.

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IV. Yollziehungs- und Strafbestimmungen.

Art. 17. Die Durchführung dieses Gesezes, welches sowohl auf bereits bestehende als auf neu entstehende Fabriken Anwendung finden soll, und die Vollziehung der in Gemäßheit des Gesezes vom Bundesrath ausgehenden Verordnungen und Weisungen liegt den Regierungen der Kantone ob, ·welche hiefür geeignete Organe bezeichnen werden.

Die Kautousregierungen haben dem Bundesrathe Ver.zeichnisse der auf ihrem Gebiete bestehenden, sowie später der neu entstehenden und der eingehenden Fabriken einzusenden und über deren Verhältnisse, so weit sie von dem gegenwärtigen Geseze berührt werden, nach den vom Bundesrath hiefür aufgestellten Vorschriften die nöthigen statistischen Angaben zu machen.

Die Regierungen erstatten dem Bundesrathe am Schluße jedes Jahres über ihre Thätigkeit behufs Vollziehung des Gesezes, über die dabei zu Tage getretenen Erscheinungen, über die Wirkung des Gesezes u. s. w., einen ausführlichen Bericht, über dessen Anordnung vom Bundesrath das Nähere festgestellt wird.

Ebenso geben sie ihm, beziehungsweise dem hiefür bezeichneten Departement oder andern gesezlich aufgestellten Organen, in der Zwischenzeit jede wünschenswerthe sachbezügliche Auskunft.

Art. 18. Der Bundesrath« übt die Kontrole über die Durchführung dieses Gesezes aus. Er bezeichnet zu diesem

493 Zweke ständige Inspektoren und sezt die Pflichten und Befugnisse derselben fest. Der Bundesrath kann überdieß, soweit er es für nothwendig erachtet, Spezialinspektionen über einzelne Industriezweige oder Fabriken anordnen. Er verlangt zu diesem Zweke von der Bundesversammlung die nöthigen Kredite.

Art. 19. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesezes oder gegen die schriftlich zu ertheilen den Anweisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden sind, abgesehen von den civilrechtlichen Folgen, mit Bußen von 5 bis 500 Franken durch die Gerichte zu belegen.

Im Wiederholungsfall darf das Gericht außer angemeßener Geldbuße auch Gefängniß bis auf 3 Monate verhängen.

T. Sehlussbestimmungen.

Art. 20. Die Bestimmungen kantonaler Geseze und Verordnungen, welche dem gegenwärtigen Geseze widersprechen, sind aufgehoben.

Art. 21. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesscesezes vom 17. Brachmonat 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse (A. S., neue Folge I, 8. 116), die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit der einzelnen Bestimmungen desselben festzusezen.

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ö

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 19. März 1877.

Der Präsident: Nagel.

Der Protokollführer: J. L. Lutscher.

Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. II.

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494 Also beschlossen vom Nationairathe, Bern, den 23. März 1877.

Der Präsident: Aepli.

Der Protokollführer: Schiess.

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesgesezes in das Bundesblatt.

B e r n , den 28. März 1877.

Der Vizepräsident des Bundesrathes: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

N o t e . Datum der Publikation : 25. April 1877.

Ablauf der Einspruchsfrist: 24. Juli 1877.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesez betreffend die Arbeit in den Fabriken. (Vom 23. März 1877.)

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1877

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2

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18

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25.04.1877

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483-494

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