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Bundesgesez betreffend

die Anlage eidgenössischer Staatsgelder.

(Vom 16. März 1877.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom $. Christmonat 1875, beschließt: Art. 1. Die eidgenössischen Kapitalien und Staatsgelder, -sowie die Spezialfonds sollen zinstragend angelegt werden.

Die zur Bestreitung der laufenden Ausgaben erforderlichen Summen, sowie mindestens eine Million Franken in Baar zur Dekung der ersten Kosten eines allfälligen Truppenaufgebotes sollen jedoch stets in der Kasse vorhanden sein.

Art. 2. Die Anlage geschieht auf folgende Arten: a. gegen hypothekarische Sicherheit an Privaten, Korporationen oder Gemeinden, jedoch nur in solchen Kantonen, deren Gesezgebung vollständige Sicherheit und leichte Realisirbarkeit der Hypothek gewährt;

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1). gegen f au s tp f a n d l i e h e Sicherheit an HypothekarTiteln oder Staatsobligationen (Litt, a und c); " c. in Obligationen, welche von Kantonen oder von der Eidgenossenschaft ausgegeben oder garantirt sind; d. in Depositen bei den Staatskassen der Kantone und bei schweizerischen Banken, deren Statuten und Einrichtungen vollständige Garantie darbieten; und e. in Wechseln auf schweizerische Bankpläze mit höchstens vier Monaten Verfallzeit und mit wenigstens zwei bekannten, soliden Unterschriften versehen.

Die zweite Unterschrift kann durch Bestellung eines Faustpfandes (Litt, b) ersezt werden.

Art. 3. Die Anlagen für die Spezialfonds sollen ausschließlich entweder in Hypothekar-Titeln oder in Staatsobligationen (Art. 2, Litt, a und c) bestehen und bedürfen der Genehmigung des Bundesrathes.

Art. 4. Bei Anlagen auf Hypothek (Art. 2, Litt, a) sind folgende Grundsäze zu beobachten: a. Das Darleihen muß durch die Hypothek nach amtlicher oder fachmännischer Schäzung annähernd doppelt gedekt sein.

^ b. Das Grundpfand darf in der Regel nicht in bloßen Gebäulichkeiten ohne einen angemessenen Complex landwirtschaftlicher Grundstüke bestehen ; ausgenommen sind solche Wohngebäude, deren Werth nach den vorhandenen Umständen als bleibend zu betrachten ist.

c. Alle Gebäude müssen in einer den Kreditoren hinreichende Garantie darbietenden Brandassekuranzanstalt versichert sein.

d. Waldungen dürfen nicht den Hauptbestandtheil des Unterpfandes bilden, und jedenfalls ist bei denselben nur der Werth des Bodens in Anschlag zu bringen.

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e. Die Sehuldverträge sollen genau nach don in dein betreffenden Kanton geltenden gesezlichen Formen ausgefertigt werden.

Art. 5. Die Bestimmungen des Art. 4 gelten auch bei Beurtheilung der Hypothekar-Schuldtitel, welche als Faustpfand angeboten werden.

Art. 6. Die Anlage und Déposition von Staalsgeldern., der Ankauf von Staatsobligationen und Wechseln geschieht durch das Finanzdepartement.

Der jeweilige Bestand des Wechselportefeuille soll in der Regel fünfhunderttausend Franken nicht übersteigen.

Art. 7. Der Bundesrath bezeichnet zu Anfang jedes Jahres diejenigen Staatskassen und Bankinstitute, bei welchen das Finnnzdepartement nach Art. 2, Litt, d, Staatsgelder vorübergehend zinstragend anlegen, sowie die Höchstbcträge, in welchen solches gegenüber den einzelnen Staatskassen und Banken geschehen kann.

Eine solche Anlage darf die Summe von füufhuuderttausend Franken nicht übersteigen, und es ist Vorsorge zu treffen, daß gegeu zehntägige Kündigung wöchentlich wenigstens fünfzigtausend Franken zurükbezogen werden können.

Art. 8. Das Fiuanzdepartement wird dem Bundesrathe über die gemachten Anlagen und Ankäufe von Wertpapieren sowie über den daherigen Stand im Allgemeinen monatlich Bericht erstatten.

Außerdem hat der Bundesrath alljährlich zu untersuchen, ob die gemachten Geldaulagen fortwährend die durch dieses Gesez vorgesehene Sicherheit genießen.

Art. 9. Durch gegenwärtiges Gesez, zu welchem der Bundesrath eine Vollziehungsverordnung erlassen kann, wird dasjenige vom 23. Christmonat 1851 über Darleihen aus den eidg. Fonds (A. S. III, 6) aufgehoben.

Art. 10. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschliisse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

Also beschlossen vom Ständeräthe, B e r n , den 13. März 1877.

Der Präsident : Nagel.

Der Protokollführer : J. L. Lutscher.

Also beschlossen vom Nationalräthe, Bern, den 16. März 1877.

Der Präsident: Aepli.

Der Protokollführer: SchieSS.

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesgesezes in das Bundesblatt.

B e r n , den 23. März 1877.

Der Vizepräsident des Bundesrathes : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : SchieSS.

N o t e . Datum der Publikation: 21. April 1877.

Ablauf der Einspruchsfrist: 20. Juli 1877.

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Bundesgesez betreffend die Anlage eidgenössischer Staatsgelder. (Vom 16. März 1877.)

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