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# S T #

Bericht der

ständeräthlichen Kommission zur Herstellung des finanziellen Gleichgewichts.

(Vom 25. November 1877.)

I. Allgemeine Bemerkungen.

Mit Botschaft vom 2. Juni 1877 berichtet der Bundesrath über ·die finanzielle Lage des Bundes und die Frage, in welcher Weise durch angemessene Ersparnisse in den Auslagen der Bundesverwaltung ohne Benachtheiligung der bundesgemäßen Zwecke die Ausgaben und Einnahmen in ein normales Verhältniß gebracht werden können.

Sie haben uns den Auftrag ertheilt, diesen Bericht zu prüfen und Ihnen unsre daherigen Ansichten und Anträge zu hinterbringen.

Wir fassen unsere Aufgabe so auf, daß von unserer Seite Anregungen gemacht werden sollen, welche dann der reiflichen Prüfung des Bundesrathes und gestützt auf die daherigen Vorlagen dem Entscheid der Räthe unterstellt würden.

Wir werden deßhalb keine ausgearbeiteten Vorschläge hinterbringen, sondern uns damit begnügen, die Aenderungen, welche nach unserer Ansicht in unserem Finanzhaushalte eintreten sollten, anzuführen; und etwa über die Zweckmäßigkeit der gemachten Vorschläge, sowie die Art und Weise oder die Möglichkeit der Ausführung Andeutungen zu machen.

565

II. Ausdehnung der zu machenden Abänderungsanträge.

Zuerst mußten wir uns die Frage aufwerfen, in welchem Rahmen haben sich unsere Reform vorschlage zu bewegen. Sollen sie innert den Grenzen der Bundesverfassung und der bestehenden Gesetze gemacht werden, oder können sie sich auch auf diese ausdehnen.

Eine eingehende Prüfung dieser Frage hat uns zur Ueberzeugung gebracht, daß ein richtiger, unsere Finanzverhältnisse auf gesunde richtige Basis stellender Zustand n u r durch eingreifendere Reformen an der Verfassung und Gesetzgebung möglich wird. Man kann verschiedene kleinere Einnahmen erzielen, man kann Ausgaben ersparen, was aber das gewünschte Resultat n i e bewirken wird ; man kann das Gleichgewicht auch einzig und allein in Erhöhung der Zölle suchen. Wir würden es jedoch als einen nationalökonomischen Mißgriff ansehen, wenn bei Festsetzung der Zölle namentlich auf die nöthigsten Bedürfnisse der Bevölkerung (wodurch einzig eine erhebliche Erhöhung erreicht werden kann) der fiskalische Charakter zu s;ehr in den Vordergrund treten würde. Dieß aber müßte geschehen, wenn die Erhöhung der Zölle das einzige Hülfsmittel wäre, unsere Einnahmen zu vermehren. Wir dürfen auch nicht außer Acht lassen, daß die Festsetzung des Zolltarifes nicht einzig und allein von unserem Ermessen abhängt, sondern durch unsere Zollverhältnisse zu den andern Staaten mächtig beinfluenzirt wird. Sehr leicht könnten zu hoch gegriffene Ziffern in dieser Einnahmsquelle für unsere. Bevölkerung drückend werden und durch die Rückwirkung der Zollerhöhung in andern Staaten unserer Landwirtschaft und unserer Industrie ganz empfindlichen Eintrag thun.

Wir möchten auch darauf hinweisen, daß eine starke Belastung durch Zölle von der nationalökonomischen Wissenschaft und der Praxis verurtheilt ist. Es würde unsere schweizerische Bevölkerung (sine derartige Mehrbesteuerung auch schwerlich annehmbar finden.

Eine geringere Erhöhung der Zölle aber würde das uns in den nächsten Jahren bevorstehende Defizit nicht decken, was aus unten folgender Zusammenstellung unseres Finanzhaushaltes hervorgeht. Wir stehen deßhalb vor der u n u m s t ö ß l i c h e n Nothwendigkeit, entweder die bundesgemäßen Zwecke der Eidgenossenschaft, wenn nicht preiszugeben, doch ganz erheblich zu reduziren, oder aber neue Einnahmsquellen zu schaffen.

Wir glauben,
es solle die Mehreinnahme da gesucht werden, wo sie für die Bevölkerung und die nöthigen Bedürfnisse des Lebens nicht drückend ist und auch unsere Industrie und Landwirthschaft nicht schädigt. Sie soll gesucht werden auf Einnahmen, welche

566 mehr Luxusartikel beschlagen, oder aber auf den Volksreichthum im Allgemeinen gar keinen Einfluß ausüben.

Wir schlagen Ihnen deßhalb entgegen der jetzt bestehenden Bundesgesetzgebung vor, Ihre Prüfung der Frage zuzuwenden, ob nicht auf Einführung nachfolgender indirekten Steuern Bedacht genommen werden sollte: 1. Besteuerung von Sprit und Branntwein, mit Ausnahme des aus Abfällen des Wein- und Obstbaues, sowie aus Steinobst und Beeren gewonnenen Branntweins.

2. Besteuerung der Banknoten mit lk °/o der Circulation.

3. Besteuerung des Tabaks (nebst dem Zoll).

Wir werden unten näher auf die Begründung dieser Vorschläge eintreten, und führen hier im Allgemeinen nur an, daß diese Steuern, sofern überhaupt zu Bundessteuern gegriffen werden muß, gewiß zu denjenigen gehören, welche am wenigsten Anstoß erregen. . Wir machen darauf aufmerksam, daß alle drei schon vielfach in der Bevölkerung angeregt und besprochen wurden, und daß der Kanton Waadt ein Projekt im Entwurfe hat, die Tabaksteuer einzuführen, und auch im Kanton Bern im Regierungsrath bereits ein Bericht von der Direktion des Innern eingereicht wurde.

Die Banknotenbesteuerung wurde bereits in einigen Kantonen eingeführt, und bald werden andere nachfolgen, obgleich der Bund als Inhaber des Münzregals eigentlich einzig hiezu berechtigt sein sollte. Die Besteuerung des Sprits ist schon oft Gegenstand der Presse und unserer gemeinnützigen Gesellschaften gewesen und hat neben dem fiskalischen Interesse eine nicht zu unterschätzende moralische Seite. Wenn die Kantone hierin in der Besteuerung nicht strenger vorgegangen sind, geschah es nur, weil sie sich über ein Concordat und eine gemeinsame Ausführung nicht hätten einigen können.

Wenn namentlich bei der Tabak- und Banknotenbesteuerung die Kantone vorgehen und diese Steuern in den Kantonen sich einleben, woran wir nicht zweifeln, so wird es für den Bund immer schwieriger, ja beinahe unmöglich werden, diese Einnahmsquellen später für sich zu erlangen, indem die Kantone von einer bei ihnen einheimisch gewordenen Einnahmsquelle nicht werden abgehen wollen, währenddem im jetzigen Zeitmoment es dem Bunde noch leicht möglich wird, die eine oder andere dieser Einnahmsquellen oder alle zu erlangen.

"£>*Wir wissen zwar ganz gut, daß uns wird eingewendet werden, es sei irrationell und von der neuern Wissenschaft verurtheilt, in-

r

567

irekte Steuern einzuführen, das einzig richtige Prinzip bestehe in einer Vermögens- oder Einkommensteuer. Wir treten auf die Erörterung dieser Frage gar nicht ein. Wir können sie mit dem einzigen Satze aus dem Felde schlagen, daß die Eidgenossenschaft, wenn sie ihre staatlichen Pflichten erfüllen will, nothwendig Geld haben m u ß , und daß eine direkte Bundessteuer gar k e i n e Aussicht auf Annahme weder durch die eidg. Räthe noch durch das Tolk hätte.

Wir sehen in allen andern Vorschlägen zur Hebung unserer Finanzen nur ein Palliativmitte], das nicht auf die Dauer und nicht gründlich, sondern nur momentan hilft, wenn nicht neue Einriahmsquellen gefunden werden. Wir würden deßhalb durchaus nicht vor einer partialen Revision unserer Verfassung oder Gesetzgebung zurückschrecken, und sind überzeugt, daß sie weit eher zu einem gedeihlichen Finanzzustand führt und von unserer Bevölkerung auch mit weit mehr Freuden begrüßt wird, als das Sichgehenlassen in einem Zustande, der von Allen als u n h a l t b a r anerkannt wird.

Es kann, ohne die Gesammtverfassung oder andere Paragraphen zu berühren, ein Zusatzartikel zu § 41 der Bundesverfassung von den Räthen erlassen und dem Volke vorgelegt werden. -- Wie bei der Vermehrung der Einnahmen, so würden wir auch bei Verminderung der Ausgaben, wo es nöthig erscheint und ohne Beeinträchtigung der Bundeszwecke geschehen kann, eine Aenderung der Gesetzgebung vornehmen, wenn vielleicht damit auch diese und jene kleinen Inconvenienzen verbunden sind. Wir stehen nun einmal vor der Alternative, unsere Finanzen ruinirt unsern Nachkommen zu hinterlassen, oder aber ein anderes System einzuschlagen.

Wenn wir die frühern Ausgaben-Budgets der Eidgenossenschaft seit dem Jahre 1848 durchgehen, so finden wir, daß dieselben, mit ganz bescheidenen Anfängen beginnend, beständig zugenommen haben. Jedes Jahr haben alle einzelnen Verwaltungszweige, beinahe ohne Ausnahme, ihre Ausgaben vermehrt, jedes Jahr wurde eine neue Einrichtung geschaffen, welche neue, oft erhebliche Ausgaben mit sich brachte, jedes Jahr wurden die Bedürfnisse des Bundes gesteigert, ohne die Einnahmen irgendwie zu vermehren.

Nachstehend theilen wir das Tableau der laufenden Rechnungen feit dem Jahre 1849 nebst dem Vermögensstatus mit:

568

Jahr.

Laufende Rechnung.

Einnahmen.

Fr.

A.W. 4, 112,048.

1040 J. O^t i/ N.W. 5, 959,490.

A.W. 6.823,412.

18*10 1 O tJVJ N.W. 9, 889,003.

A.W. 7,853,983.

I f t P i li.

1O
13,540,185.

1852 1853 14, 187,475.

1854 14, 118,618.

1855 14,985,150.

1856 16,298,909.

1857 17, 216,270.

1858 17, 478,549.

18,999,538.

1859 21, 685,566.

1860 1861 20, 621,559.

24 20 282/3 32 29% 50 05 58 54 81 67 23 09 55 27 60

Vermögensstatus auf 31. Oecbr.

Ausgaben.

Bilanz.

Activen.

Fr.

Fr.

Fr.

4,386,305.

6,356,964.

6,765,461.

9,805,017.

7,380,833.

10,696,860.

12,456,330.

13,111,182.

13,976,378.

14,230,672.

15,492,095.

16,087,706.

16,343,795.

19,698,235.

21,913,766.

20,322,324.

30 Mehrausg. 274,257.

397,474.

20 772/3 -f-Einn. 57,950.

07 83,986.

86 x /2 -j-Einn. 473,140.

685,723.

66 82 -f-Einn. 1,083,854.

-- + * 1,076,293.

57 142,239.

+ ,, 61 754,478.

+ * 806,814.

26 + ,, 98 + ,, 1,128,563.

91 + ,, 1,134,753.

82 -{-Ausg. 698,697.

32 228,200.

+ ,, -j-Einn. 299,235.

07

06 51 25 43 84 23 58 97 20 41 25 18 27 05 62

8,973,127.

13,004,532.

8,379,030.

12,143,521, 9,359,859.

13,538,656.

10,902,081.

11,651,873.

10,052,866.

10,835,458.

11,098,255.

20,154,344.

19,833,033.

18,714,162.

13,241,063.

14,133,288.

Passiven.

Fr.

41 47 07 Vz 84 OB1/* 32 74 14 71 47 74 64 71 65 E 41 41

3,936,731.

5,705,408.

3,267,350.

4,735,290.

2,947,181.

4,301,219.

3,390,054.

2,917,405.

2,355,663.

1,785,226.

1,201,544.

11,889,601.

10,770,928.

10,350,754.

4,925,369.

4,896,547.

61 13 35 -- 78 38 40 65 65 -- -- 70 10 31 77 65

Laufende Rechnung.

Jahr.

1862 1863 1864 1865 1866 1867 1868 1869 1870 1871 1872 1873 1874 1875 1876

Einnahmen Fr.

19,911,656. 98 19,495,890. 94 18,979,425. 99 19,188,124. 17 20,103,283. 79 19,781,960. 59 21,362,632. 79 22,049,353. 15 21,906,816. 35 27,513,703. 69 29,641,914. 16 34,343,168. 26 46,844,809. 81 42,408,028. 99 42,277,141. 19

Ausgaben.

Fr.

19,286,039. 83 18,671,651. 72 18,716,242. 60 19,416,599. 84 21,552,495. 27 19,572,989. 08 20,343,579. 87 21,744,458. 79 30,905,446. 54 24,782,365. 99 27,559,245. 30 33,613,325. 36 45,586,171. 85 43,235,695. 81 43,462,625. 54

Vermögensstatus auf 31. Decbr.

Bilanz, Fr.

-fEinn. 625,617. 15 824,239. 22 + ,, 263,183.

39 4- ,, -j-Ausg. 228,475. 67 + ,, 1,449,211. 48 -f-Einn. 208,971. 51 + -n 1,019,052. 92 304,894. 36 + v -j-Ausg.8,998,630. 19 -fEinn. 2,731,337. 70 + ,, 2,082,668. 86 + ,, - 729,842. 90 + ,, 1,258,637. 96 -j-Ausg. 827,666. 82 + ,, 1,185,484. 35

Activen.

Fr.

15,300,553. 70 16,152,334. 74 16,325,393. 46 15,235,324. 24 13,758,221. 91 20,795,272. 04 21,904,689. 62 23,945,455. 09 19,816,885. 17 28,611,490. 66 27,778,268. 01 25,362,534. 90 27,562,560. 01 31,608,408. 39 31,344,147. 44

Passiven.

Fr.

4,694,102. 01 4,636,336. 04 4,301,136. 17 4,041,954. 18 3,808,445. 44 13,419,768. 88 15,299,480. 84 14,929,081. 19 21,396,647. 84 30,349,502. 01 30,057,592. 98 29,288,180. 79 30,635,551. 84 31,309,486. 62 31,124,917. 27 ÜT

O5 0

570

Man glaubte in den Zöllen eine immer sich mehrende Einnahmsquelle zu finden, auf welcher man etwas vermessen gesündigt hat. Unser kleine republikanische Staat hat zu sehr bis in alle Zweige hinein von oben bis hinunter großstaatische, büreaukratische Einrichtungen nachgeahmt. Der ganze Apparat, mit dem unsere im ganzen einfachen Staatsverhältnisse verwaltet und regiert werden, ist viel zu großartig und complizirt angelegt, namentlich wenn wir bedenken, daß neben der Bundesverwallung noch 24 kantonale Verwaltungen existiren. Es zeigt sich dies auch im Vergleich mit dem Budget anderer Staaten. Nehmen wir z. B. das Budget des Großherzogthums Baden und lassen wir jene Posten außer Betracht, welche bei uns in die Verwaltung der Kantone fallen, oder vom Bunde überhaupt nicht getragen werden, so zeigt Baden ein Ausgaben-Budget von etwa Yllk Millionen Franken, währenddem das unserige sich auf 43 Millionen Franken beziffert.

Seit der neuen Bundesverfassung hat sich dies Verhältniß nicht geändert. Im Gegentheil sind seither, wenn auch nöthige und wohlthätige, doch viele Gesetze und Einrichtungen in's Leben gerufen worden, welche ganz bedeutende Mehrauslagen verursachen/ Es wird auch die Zukunft nene Anforderungen bringen, welche wir nicht werden zurückweisen können. Wir müssen deßhalb auch bei den Ausgaben grundsätzlich zu Werke gehen und, wenn nöthig, die Gesetze ändern. Wie wir unten sehen werden, hat man sich bei Entwerfung des Voranschlages betreffs Reformen der neuen Verfassung ganz gewaltig getäuscht, und wenn eine Aenderung beantragt wird, so geschieht es, weil die damals gehegten Voraussetzungen gar nicht eingetreten sind. Wir haben auch große Bedenken, ob es konstitutionell gerechtfertigt und für unser ganzes Staatsleben zweckmäßig wäre, wenn man (wie auch vorgeschlagen wird) den Finanzzustand provisorisch fortbestehen läßt, Gesetze nur theilweise ausführt, theil weise nicht zur Anwendung bringt, oder momentan ganz sistiren will.

Nach diesen Bemerkungen über den Umfang unserer Arbeit kommen wir zur Untersuchung der Frage

III.

Wie unsere Finanzzustände sich bei künftigen Budgets gestalten werden.

Wir müssen hier vor Allem prüfen, worin die Differenz be steht zwischen den bei der Bundesrevision angenommenen Voraus Setzungen und den Resultaten, die sich bei der Ausführung er-

57Î geben haben. Zu diesem Zwecke theilen wir nachstehend das Budget mit, wie es zur Zeit der Bundesrevision im Jahr 1874 in Aussicht genommen wurde (vide Bericht des Bundesrathes vom 4. Juli 1873). Wir theilen dies unter Rubrik A mit. Zum Vergleich wird unter Rubrik B das Budget mitgetheilt, wie es der Bundesrath in seinem Bericht über die Herstellung des finanziellen.

Gleichgewichtes in Aussicht nimmt.

572

Einnahmen.

B.

A.

Bei der Bundesrevision vorgesehenes Budget.

Zukünftiges Budget nach Bericht des Bundesrathes vom Juni 1877.

1) Ertrag der Liegenschaften und Kapitalien .

.

.

.

2) Militärdepartement .

3) Finanz- und Zolldepartement: ,, 1,112,000 a . Pulververwaltung .

.

.

.

,, 12,500.000 b . Zollverwaltung .

.

.

.

.

Fr.

475,600

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

527,403 ,, 1,014,000

Fr.

780,000 ,, 14,500,000

,,

-- 15 °80 000

4) Post- und Telegraphendepartement : ,, 12,830,500 a. Postverwaltung .

.

,, 1,580,000 b . Telegraphenverwaltung .

.

,, ,, ,, ,, ,, ,,

157,100 67,000 92,800 135,000 1,740,800 50,200

Fr. 30,741,000

5) 6) 7) 8) 9) 10) 11)

Unvorhergesehenes .

Münzstätte Polytechnikum .

Regiepferdeanstalt .

Konstruktionswerkstätte Laboratorium .

.

Verschiedenes .

.

Total d e r Einnahmen

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

,,

.

,, ft ·n ·n ,,

.

.

.

.

. Fr. 15,657,000 . ,, 2,243,000

-- 17 900 000 29,367

--

51 ·

.

»

.

'

f

i

. Fr. 34,750,770

Bundesblatt! 29. Jahrg. Bd. IV.

A.

Ausgäbet!.

Bei der Bundesrevision vorgesehenes Budget.

Fr. 1,269,300 1) Amortisation und Verzinsung der Anleihen ,, 546,000 2) Allgemeine Verwaltungskosten ,, 242,000 3) Politisches Departement .

,, 2,237,500 4") Departement des Innern .

69,900 5) Justiz- und Polizeidepartement .

.

w ,, 8,683,700 6) Militärdepartement .

7) Finanz- und Zolldepartement: a -t »7 K enn / - Finanzverwaltung ,, 1,»/5,»UO| b. Zollverwaltung

B.

Zukünftiges Büdget nach Bericht des Bundesrathes vom Juni 1877.

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

,,

. F r . 3,154,225 ,, 728,750 ,, 277,000 ,, 2,555,971 ,, 40,000 ,, 12,897,709

815,200 1,570,900 ,, ,,

:

8) Eisenbahn- und Handelsdepartement 9) Post- und Telegraphendepartement: ,, 11,630,500 a. Postverwaltung .

,, 1,565,000 b. Telegraphenverwaltung

Fr. 14,446,000 ,. 2,211,700 fl

40

,, ,, ,, ,, v fl

^ ,,

8,400 10) Unvorhergesehenes 1,035,500 11) Pulververwaltung 157,100 12) Münzverwaltung 367,000 13) Polytechnikum .

. " 108,000 14) Regiepferdeanstalt 135,000 15) Konstruktionswerkstätte 1,770,800 16) Laboratorium und Patronenhülsenfabrikation .

.

461,000 17) Gehaltserhöhungen an Bundesbeamte und Angestellte Total der Ausgaben

v

.

.

.

,, ,, ,, ,,

16,657,700 508,345 -- -- -- -- -- -- --

Fr. 39,407,400

573

?r. 32,162,500

,, ,, ,,

2,386,100 201,600

574 Bilanz.

A.

B.

Bei der Bundesrevision vorgesehenes Budget.

Zukünftiges Büd-.

eet nach Bericht' des Bundesrathes

vom Juni 1877.

Fr. 34,750,770 ,, 39,407,400 Fr. 4,656,630

Fr. 30,741,000 Einnahmen ,, 32,162,500 Ausgaben .

Fr. 1,421,500 Ausgabenüberschuß

Eine Vergleichung erzeigt somit, daß man sich über mehr als 3 Millionen getäuscht hat. Noch mehr geht dieß hervor aus dem Budget pro 1878, welches eine Ausgabensumme aufweist von 43 Millionen, also wieder 4 M i l l i o n e n mehr als im Juli angenommen . wurde. Freilich wird im Budget pro 1878 getrachtet, diesen Ausfall auszugleichen durch Erhöhung der Einnahmen, welche von 34,950,000 wie sie im Juli angenommen wurden, auf 40,476,000 Franken erhöht werden, also eine Vermehrung um ( ^ M i l l i o n e n .

Wir wollen nun nicht untersuchen, ob das Budget vom Juli oder das vom November das richtigere ist. Jedenfalls müssen wir zur Ueberzeugung gelangen, daß die im 1878er Budget aufgenommene Mehreinnahme von 6 Millionen nicht so konstant und sicher ist. Zur Vergleichung der Einzelposten lassen wir das Budget von 1878 folgen.

In dem uns für das Jahr 1878 vorgelegten Budget erzeigt sich folgendes Resultat: Einnahmen.

I. E r t r a g der L i e g e n s c h a f t e n und Kapitalien.

A. Liegenschaften.

. Fr. 107,968.-- B. Kapitalien .

. ,, 501,790.60 Fr. 609,758. 60 II. R e g a l i e n und V e r w a l t u n g e n .

A. Militärdepartement . Fr. 3,537,622.60 B. Finanz- und Zondepartement : Finanzverwaltung . ,, 4,007,500. -- ,, 15,000,000.-- Zollverwaltung C. Post- u. Telegraphendepartement: ,, 15,072,000.-- Postverwaltung Telegraphenverwal,, 2,201,000. -- tung .

.

,, 39,818,122.60 Uebertrag

Fr. 40,427,881.20

575 Uebertrag Fr. 40,427,881. 20 III. V e r s c h i e d e n e E i n n a h m e n und Vergütungen ,, 28,118.80 Total der muthmaßlichen Einnahmen

Fr. 40,456,000. --

Ausgaben.

I. A m o r t i s a t i o n und V e r z i n s u n g der Anleihen Fr. 1,934,350 u. A l l g e m e i n e V e r w a l t u n g s k o s t e n : A. Nationalrath .

.

. F r . 195,000 B. Ständerath ,, 12,000 C. Bundesrath .

85,500 ·n D. Bundeskanzlei 283,000 ·n E. Bundesgericht 151.800 ·n 727,300 HI. D e p a r t e m e n t e : A. Politisches Departement Fr.

281,000 B. Departement des Innern ,, 2,531,722 C. Justiz- und Polizeidepartement .

.

.

.

45,000 n D. Militärdepartement T) 15,789,890 E. Finanz- und Zolldepartement : Finanzverwaltung .

·n 3,566,500 Zollverwaltung ·n 1,546,900 F. Eisenbahn- und Handelsdepartement : Eisenbahnabtheilung 129,000 ·n Handelsabtheilung 255,200 ·n G. Post- und Telegraphendepartement: Postverwaltung ·n 14,139,000 Telegraphenverwaltung .

·n 2,106,000 ,, 40,390,212 IV. U n v o r h e r g e s e h e n e s .

,, 10,138 Total der Ausgaben

Fr. 43,062,000

076

Bilanz.

Die muthmaßlichen Einnahmen betragen ,, ,, Ausgaben ,,

r

. Fr. 40,456,000 . ,, 43,062,000

Muthmaßlicher Ausgabenüberschuß

Fr.

2,606,000

Es kann dieses Budget pro 1878 für die zukünftigen Budgets aber nicht maßgebend sein, weil die Schuldenamortisation, zu der wir uns beim Anleihen von 1871 verpflichtet haben, für das Jahr 1878 nicht in Berücksichtigung gezogen wurde.

Der Bundesbeschluß über Amortisirung des Anleihens von 12 Millionen von 1867 (Band IX, pag. 26) schreibt die unten angeführte Amortisation vor, während der Bundesbeschluß von 1871 .(Band X, pag. 400) vorschreibt, daß die Amortisation des Anleihens von 15 Millionen frühestens in 6 Jahren vom 31. August 1871 an gerechnet und spätestens in 15 Jahren, also 1886 vollendet .sein soll.

Nach dem Bundesbeschluß von 1867 und nach der Vertheilung, wie sie der Bundesrath in seinem Bericht über das finanzielle ·Gleichgewicht für das Anleihen von 1871 angenommen hat, würden :sich für die Jahre bis 1892 folgende Amortisationen ergeben: Jahr.

1876 1877 1878 1879 1880 1881 1882 1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889 1890 1891 1892

Amortisationsquoten.

Anleihen von 1867. Anleihen von 1871.

Fr.

Fr.

460,000 470,000 480,000 500,000 530,000 560,000 600,000 640,000 680,000 720,000 760,000 820,000 870,000 930,000 980,000 1,000,000 1,000,000

1,460,000 1,520,000 1,580,000 1,650,000 1,720,000 1,800,000 1,880,000 1,960,000 2,030,000

Zusammen.

Fr.

1,940,000 2,020,000 2,110,000 2,210,000 2,320,000 2,440,000 2,560,000 2,680,000 2,790,000

577 Wenn wir die Amortisation des Anleihens von 1871 in den nächsten Jahren zur Besserstellung unseres Budgets sistiren wollten,, so würden die folgenden Jahresbüdgets um die betreffenden nicht ausgeführten Amortisationsquoten mehr belastet. Wir können unszwar mit dem Bundesrathe einverstanden erklären, daß für 187& die Amortisationsquote nicht aufgenommen wird. Dagegen darf sie für die darauf folgenden Jahre nicht außer Acht gelassen werden, weil mit 1886 die Schuld abbezahlt sein sollte und weil sonst die spätem Jahre zu sehr belastet würden, was aus obiger Tabelle klar hervorgeht. Es muß deßhalb zu dem Budget für 1878 für künftige Jahre noch hinzugerechnet werden die Amortisation des Anleihens von 1871 und desjenigen von 1867, welches letztere im Budget von 1878 durch den Schuldentilgungsfonds gedeckt wird und daher nicht mitgerechnet wurde. Dieser Reservefond beträgt noch Fr. 1,530,000 davon ab die Amortisation von 1878 .

.

. ,, 480,000 bleiben

Fr. 1,050,000

Der Fond wird somit schon in den nächsten Jahren erschöpft sein, und es wird dann jeweilen nebst den Zinsen obige ganze Amortisationssumme aufgenommen werden müssen, Es müssen somit zu den Fr. 1,934,350 für Zinse und Amortisationen noch wenigstens 2 Millionen gerechnet werden, wie auch der Bundesrath in seinem Bericht über Herstellung des Gleichgewichts annimmt. Hiezu kommt noch die Amortisation des Anleihens von 6 Millionen, welches anno 1877 zur Deckung des Defizites durch Obligationen (4 Millionen) und Cassascheine (2 Mili.)

abgeschlossen wurde. Wir müssen deßhalb für die nachstetì Jahre bei den ganz gewöhnlichen Büdgetansätzen zu dem Defizite von Fr. 2,600,000 noch 3 Millionen, also w e n i g s t e n s 5 Va Millionen annehmen, abgesehen von außerordentlichen Verhältnissen, welche eintreten könnten, ja im Verlauf weniger Jahre auch eintreten werden. Man könnte allerdings durch Conversion oder neue Anlehen die Amortisation auf spätere Jahre vertheilen, wodurch die; Ausgabeposteu vertheilt würden.

Es ist aber hinwiederum nicht außer Acht zu lassen, daß das* Forst- und Wasserbaupolizeigesetz und das Fabrikgesetz uns größere» Ausgaben verursachen werden, als dieß im Budget pro 1878 vorgesehen ist, anderer Ausgaben, welche dem Bund unzweifelhaft; noch bevorstehen, nicht zu erwähnen.

Wir glauben uns auch nicht zu irren, wenn wir nach den bi« jetzt gemachten Erfahrungen und bei den überall im 1878ger Eut-

578 wurf herabgesetzten Ausgaben annehmen, daß das Budget durch Nachtragscredite eine Mehrbelastung von 1lz Million erleiden wird, so daß wir in' den Rechnungen, ohne irgendwie Neues anregen zu können, für die zukünftigen Jahre ein regelmäßiges Defizit von wenigstens 6 Millionen in Aussicht nehmen müssen.

Bei einem solchen Défiait ist aber nicht daran zu denken, daß von der Eidgenossenschaft die bundesgemäßen Zwecke erfüllt werden können. Es wird das Drückende einer derartigen Situation allgemein gefühlt werden und lähmend auf den gesammten Staatsorganismus unseres Landes einwirken.

Man ist auch in der S c h w e i z ü b e r a l l zur U e b e r z e u g u n g gelangt, daß hier g e h o l f e n werden muß.

Wir beantworten deshalb die an uns gestellte Frage dahin, daß durch Aufstellung anderer Finanzquellen und durch Restruction der Ausgaben in den verschiedenen Zweigen der Verwaltung ein normales Verhältniß hergestellt werden soll.

Nach diesen allgemeinen Bemerkungen gehen wir über zu :

IV. Vorschläge für Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes.

A. E i n n a h m e n .

1. Z u s c h l a g zu d e n F r a n c o c o u v e r t s Fr. 200,000 (Vom 1. August an in Ausführung, wird deßhalb nicht näher erörtert.)

2. A e n d e r u n g des T e l e g r a p h e n s y s t e m s Fr. 230,000 (Seit 1. Oktober in Ausführung.)

3. Z u s c h l a g auf u n f r a n k i r t e Fahrpoststücke Fr. 160,000 Die Commission stimmt diesem Vorschlage des Bundesrathes bei, indem er im Interesse der Verwaltung ist und das Publikum nicht belästigt.

Die Zahl haben wir nach der Berechnung des Bundesrathes angenommen, der für die Zukunft 25 % unfrankirte Fahrpoststücke berechnet, was aber wahrscheinlicher Weise etwas zu hoch gegriffen sein mag.

579

4. E r h ö h u n g des Porto's für die Z e i t u n g e n Fr. 100,000 Die Commission theilt sich in eine Mehrheit und Minderheit.

Die Mehrheit stimmt zum bundesräthlichen Vorschlag, weil die Erhöhung auf l Rp. per Exemplar die Transportkosten der Post nicht einmal ersetzt.

5. E r h ö h u n g der Taxe für Passa g i e r g u t und Herabsetzung des Gewichtes für freies Passag i e r g u t.

Nach der gegenwärtigen Bestimmung kann jeder Postreisende bis 15 Kilogramm, auf Alpenstraßen bis 10 Kilogramm Gepäck frei mit sich führen. Für das Mehrgewicht ist die für die Fahrpoststücke vorgeschriebene Taxe zu entrichten. Wir beantragen nun, das Gewicht herabzusetzen und die Taxe zu erhöhen, da der reiche Reisende , der es in seiner Bequemlichkeit oder in seinem Interesse findet, großes Gepäck mit sich zu führen, auch dafür die Kosten bezahlen soll.

6. N e u e R e g u l i r u n g der P a s s a g i e r t a x e Fr. 200,000 Ohne das im Bundesgesetz vorgeschriebene Maximum zu überschreiten, kann durch eine Aenderung in den Taxen der verschiedenen Routen, unter richtiger Würdigung der Verkehrsverhältnisse, obige Mehreinnahme erzielt werden, wie sie der Bundesrath ebenfalls vorschlägt.

Im Allgemeinen erlaubt sieh die Commission die Bemerkung, daß durch eine genauere Contrôle in den verschiedenen Zweigen der Postverwaltung noch namhafte Ersparnisse gemacht werden können. In den frühern Jahren erzeigten die Posten ganz wesentliche Mehreinnahmen. Es mag allerdings richtig sein, daß durch die Eisenbahnen der Post Eintrag gethan wurde. Allein trotzdem muß sich uns die Frage aufdrängen, ob nicht mit gehöriger Berücksichtigung gerade dieses neuen Verkehrsmittels und mit größerer 'Deberwachung in allen Details die Einnahmen wieder auf eine normale Höhe gebracht werden können. Das Postgesetz sieht die Stelle eines Generalpostdirektors vor, und es wäre wirklich wünHchenswerth, wenn diese Stelle wieder besetzt würde. Es sollte im Postwesen ein Fachmann an der Spitze stehen, welcher mit Sachkenntniß und Erfahrung die Verbindung, zwischen der weitschichtigen Verwaltung und dem Departement erhält. Es ist dem Postdepartement nicht möglich, neben den übrigeu Geschäften eines

580 Bundesrathes den großen Detail zu bewältigen. Es muß Vieles dem Zutrauen zu den Unterbearaiten überlassen werden.

7. E r h ö h u n g de s M u n i t i o n s p r e i s e s (Bereits beschlossen.)

Fr. 200,000 "~~~"~~"~~~"

8. B e s t e u e r u n g des T a b a k s.

Alle Nationalökonomen sind darüber einig, daß kein einziger Consumgegenstand sich besser als der Tabak zur Besteuerung eignet, und auch in der Schweiz ist diese Frage nicht neu. In den meisten Ländern wird er daher zur Steuer herangezogen, und zwar nach verschiedenen Systemen, welche sich wie folgt resümiren lassen : L Vom ausländischen Tabak allein: l} Der Staat legt einen Zoll auf den ausländischen Tabak, verbietet den inländischen Tabakbau, gibt die Fabrikation frei, erhebt jedoch von den Händlern eine Lizenzgebühr; E n g l a n d .

2) Der Staat legt einen Zoll auf den ausländischen Tabak, und gibt Anbau, Fabrikation und Handel frei; Belgien, Holland, Schweiz.

H. Vom ausländischen und inländischen Tabak: 1) Mittelst eines Eingangszolles und einer Produktionssteuer für den Bau des Tabaks über eine gewisse Bodenfläche hinaus ; im übrigen Handel und Fabrikation frei; D e u t s c h l a n d .

2) Außer den Eingangszöllen besteuert der Staat die Fabrikation und den Verkauf, indem er die Tabakfabrikate mit Banderollen und Paketstempeln belegt und den Bau kontrolirt, wie R u ß l a n d , oder, außer den Verkaufsetiquetten, noch die Einholung besonderer, mit Steuern belegter Fabrikationslizenzen oder Patente vorschreibt, wie die V e r e i n i g t e n S t a a t e n von A m e r i k a .

3) Der Staat allein baut, fabrizirt und verkauft Tabak.

Produktions-, Fabrikations- und Handelsmonopol; F r a n k r e i c h , Italien, Oesterreieh, Portugal, Rumänien.

Der Ertrag ist sehr verschieden. Per Kopf der Bevölkerung wird er beziffert n e t t o , das heißt nach Abzug der Bezugskosten, oder der Regiekosten beim System der Fabrikation und des Verkaufes durch den Staat, auf 45 Rp. in Deutschland ; Fr. 7 in Frankreich; Fr. 4. 70 in England; Fr. 2. 80 in Italien; über Fr. 4 in Nordamerika.

Die Schweiz hat bisher den Tabak in seinen verschiedenen Varietäten bloß beim Eingang, in der Form des Zolles, besteuert.

58t Im Durchschnitt der letzten sechs Jahre 1871/1876 machte dieser Tabakzoll circa 19 Rp. per Kopf der Bevölkerung aus, während z. B. das Getreide mit den Müllerei-Produkten, d. h. Gegenstände des unentbehrlichsten Bedarfes, 44 Rp. per Kopf der Bevölkerung eintrugen. Nach den Vorschlägen des Bundesrathes und der ständeräthlichen Commission soll allerdings der Zoll auf Tabak mehr als das Doppelte des bisherigen Ertrages abwerfen. Damit begnügen wir uns aber nicht. Wir schlagen auch eine innere Besteuerung vor. Insofern es dem Gefühle des Schweizervolkes nicht allzusehr widerstreben würde, wäre ein Regie-Monopol das Produktivste für den eidgenössischen Fiscus, und zugleich das Vorteilhafteste für die Tabak-Consumenten. Letzteres bedarf einiger Erklärung. Bei irgend einer hohen Besteuerung der Fabrikation und des Verkaufes, welche von Privaten betrieben werden, nehmen dieselben daran Anlaß, um entweder eine sehr schlechte Waare zu bieten oder im Preise unverhältnißmäßig aufzuschlagen. Beim Regie-Monopol hingegen kommt dem Staate, lußer der Steuer, das Benefic der Fabrikation und des Verkaufes zu gute, und so ist er in den Stand gesetzt, den Consumenten, den Rauchern, Schnupfern etc., eine allerdings theure, aber auch gute, ja bisweilen vorzügliche Waare zu bieten. Als vergleichendes Beispiel führen wir an, daß während die französische Tabaksteuer mehr abwirft als die englische, französische Cigarren und französischer Tabak unendlich viel besser sind als englische Cigarren und englischer Tabak. Bei einem N e t t o Ertrag eines Regie-Monopols à Fr. 2 per Kopf der Bevölkerung könnte die Schweiz ihre Jahreseinnahmen um 5 Millionen Franken vermehren, wobei freilich die Erträgnisse der ersten Jahre auf den Loskauf bestehender Fabriken und vielleicht des Tabakbaues vorwendet werden müßten. Der Gedanke eines Regie-Monopols ist indessen noch nicht in weitere Kreise gedrungen, und vorerst dürfte man sich mit der Einführung einer Verkaufssteuer begnügen, welche :in der Weise aufgelegt und bezogen würde, daß Alle diejenigen, welche mit Tabak oder Cigarren handeln, einer Patentgebühr unterworfen wären. In den Patentgebühren gäbe es natürlich viele Abstufungen zwischen einem Maximum von z. B. Fr. 1000 und einem Minimum von Fr. 20. Die Zahl der Tabakverkäufer beträgt gegenwärtig wenigstens 8000. Angenommen, es
würde sich dieselbe, nach Einführung der Patentsteuer, auf 5000 reduciren, so genügte eine mittlere Verkaufssteuer von Fr. 200, um den Jahresertrag von l Million Franken zu erzielen, und zwar mit ganz unbedeutenden, kaum '/2 Procent ausmachenden Bezugskosten. Ein
582 9. B e s t e u e r u n g des Sprits und Branntweins, mit Ausnahme des aus Abfällen des Wein- und Obstbaues, sowie aus Steinobst und Beeren gewonnenen Branntweins.

Die Branntweinsteuer erfreut sich weder bei den Gelehrten, noch bei der Landbevölkerung der gleichen Popularität wie die Tabaksteuer. Die Nationalökonomen behaupten, daß die Branntweinsteuer dem übermäßigen Schnapstrinken keinen Einhalt thue, und sie mögen in diesem Ausspruche Recht haben, namentlich wenn man bedenkt, daß es in England, trotzdem dieser Staat jährlich aus seiner Branntweinsteuer über 330 Millionen Franken, das heißt über 10 Franken per Kopf der Bevölkerung, zieht, doch sehr viele Branntweinsäufer gibt, und der Consum eher zu- als abnimmt. Die Sache ist indessen nicht so einfach. Gegen das übermäßige Branntweintrinken, die Branntweinnoth, die Branntweinpest, wie man es genannt hat, gibt es kein Specificum, kein Uni versai mittel, sondern es müssen eine ganze Reihe von Maßregeln und von Verhältnissen konkurrirend einwirken : eine bessere Volksernährung, die öffentliche Meinung und viele andere Faktoren, zu welchen auch die Besteuerung gehört. In Betreff der letzteren wird man doch sicherlich nicht behaupten wollen, daß die Vertheuerung der Getränke durch die Steuer das Trinken begünstige.

Doch hier haben wir es nicht mit der moralischen Seite zu thun, sondern bloß mit der fiscalischen, und es fragt sich, ob der Branntwein eine hohe Steuer erträgt und ob der Konsum so stark ist, daß ein erkleckliches finanzielles Resultat zu erzielen sei. In Bezug auf den letztern Punkt bemerken wir, daß die Einfuhr und die einheimische Produktion per Jahr auf circa 20 Millionen Liter geschätzt werden können. Bei einer Steuer von 80 Centimes per Liter wären also 16 Millionen per Jahr zu erzielen, ohne Abzug der Bezugskosten und in der Voraussetzung, daß für denjenigen Sprit, welcher zu industriellen Zwecken verwendet öder in veredelter Form wieder ausgeführt wird, kein Steuerabzug und keine Rückvergütung stattfände. Wir begnügen uns aber vorläufig mit 5 Millionen, was unter Berücksichtigung der Abzüge oder Rückvergütungen etwa 40 Centimes per Liter ausmachen mag. Der Branntwein' verträgt eine derartige Steuer. In Frankreich, in England, in Amerika und in vielen anderen Ländern ist sie viel höher. Auf einen Liter gehen ungefähr 40 Gläschen
; die vorgeschlagene Steuer vertheuert das Gläschen nur um l Centime, d. h. nicht zu viel für die unentbehrlichen Gläschen, jedoch viel zu wenig für die überflüssigen.

In Bern kostet ein Liter feinster Sprit zu 96° bloß l Franken, trotzdem 44 Centimes Zoll, Ohmgeld und kantonale Steuer darauf lasten. Aus l Liter Sprit macht man 2 Liter Branntwein durch

583 Zusatz von Wasser. Ein Liter Branntwein ist daher bloß 50 Centimes werth, und doch enthält dieser Liter Branntwein genau so viel Alkohol, so viel Betäubungsstoff, wie 5 Liter bester rother Neuenburger Wein.

Wie beim Tabak, so sind auch beim Branntwein die Besteuerungssysteme sehr verschieden, und in der Neuzeit die steuertechnischen Fortschritte sehr bedeutend. Für die Schweiz möchten wir ungefähr folgendes System in Anregung bringen.

Der Branntwein oder der Sprit werden rnit a. einer Fabrikations- oder Produktionssteuer und b. mit einer Verkaufssteuer belegt.

Die Fabrikationssteuer wird vom ausländischen Sprit oder Branntwein an der Grenze erhoben, vom einheimischen durch Lizenz- oder Patentgebühren, verbunden mit einer Maischraumsteuer oder einer Blasensteüer oder einer Próduktènsteuer. Die hohe Patentgebühr hat den Zweck, die Tausende von kleinen Brennereien, welche das Land mit einem dreifach ungesunderen Getränke überschwemmen, die Gewohnheit des Trinkens verbreiten und überdieß unrentabel sind, nebenbei zu unterdrücken, in der Hauptsache aber, .wegen der kleineren Zahl der übrigbleibenden, den Bezug der Steuer zu erleichtern und zu vereinfachen. Das Brennen von Trebern, Drusen, Obstabfällen, Steinobst und Beeren ist frei.

Die Verkaufssteuer wird ebenfalls vermittelst Patentgebühren und einer Steuer auf jeden Liter verkaufter Waare erhoben.

Auf die steuertechnischen Details, deren Wichtigkeit und zum Theil beinahe nicht zu überwältigende Schwierigkeit wir wohl kennen, wollen wir hier nicht eintreten. Wir sagen bloß, daß dasjenige, was in England, in Amerika und in Schweden zu erreichen war, bei uns auch wohl zu erreichen sein wird.

Die kantonalen Ohmgelder, Consumgebühren und Wirthschafts-, Concessions-' oder Patentgebühren sind kein Hinderniß. Ebenso gut wie in Frankreich neben einer jährlichen Staatsabgabe von 370 Millionen Franken auf den Getränken noch eine Anzahl Millionen an Octroi's und droits d'entrée in die größeren Communen kommen, ebenso gut könnten neben der eidgenössischen Steuer das Ohmgeld, so lange ihm das Leben bleibt, und die Wirthschaftsgebühren bezogen werden.

Da die thätige Mitwirkung der kantonalen Polizei den Bezug der Branntweinsteuer unterstützen sollte, so wären wir bereit, den Kantonen den fünften Theil des Ertrages abzutreten, worin mehr als genug Compensation für eine allfällige kleine Verminderung der kantonalen Abgaben läge.

584

Die Branntweinsteuer paßt ebenso wenig als die Tabaksteuer in den Rahmen der Bundesverfassung. Vor einer Novelle zu derselben, welche diese beiden Steuern ermöglichte, wird man aber kaum zurückschrecken, wenn man sich vergegenwärtigt : erstens, daß das politische Ansehen der Eidgenossenschaft und die Erhaltung ihrer Wehrtüchtigkeit an die Wiederherstellung ihrer Finanzen geknüpft sind; zweitens, daß es ökonomisch richtiger und sicher billiger ist, die Abgabe auf Tabak und Sprit zu erhöhen, als diejenige auf Brod und die übrigen Lebensbedürfnisse, die jetzt schon unverhältnißmäßig belastet sind ; und drittens, daß diese Steuern hundertmal populärer sind, als eine wiederkehrende Einforderung der Geldcontingente der Kantone.

10. B e s t e u e r u n g der B a n k n o t e n mit Va % der Cirkulation Fr. 350,000 Nach Art. 39 der Bundesverfassung ist der Bund befugt, im Wege der Gesetzgebung allgemeine Vorschriften über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten zu erlassen. Bekanntlich wurde das Banknotengesetz, welches die eidg. Räthe, von ihrer Befugniß Gebrauch machend, unterm 18. September 1875 erließen und worin die von den Emissionsbanken alljährlich an die Bundeskasse zu entrichtende Konzessionsgebühr auf zwei vom Tausend der bewilligten Emissionssumme ihrer Noten festgesetzt wurde, vom Volke verworfen, indem es den vereinigten Anstrengungen der Emissionsbanken, denen das Gesetz hinsichtlich verschiedener Bestimmungen zu weit ging, sowie Derjenigen, welche umgekehrt die festgesetzte Banknotensteuer viel zu niedrig fanden, gelang, den Entwurf zum Falle zu bringen. Wir glauben indessen nicht zu irren, wenn wir annehmen, daß bei der großen Mehrzahl der Verwerfenden die letztere Rücksicht den Aussehlag gab. Und in der That läßt sich nicht leugnen, daß bei dem großen Gewinn, welchen die Emissionsbanken dadurch machen, daß sie durch die Inzirkulationsetzung fiduziärer Werthzeichen ein unverzinsliches Anleihen auf dem Publikum erheben, ein bedeutend höherer Steueransatz gerechtfertigt erscheint.

Seit Verwerfung des Bundesgesetzesentwurfes über Banknoten hat auch bereits ein Kanton, welcher vorher keine Banknotensteuer kannte, eine solche im Betrage von l °/o der Emissionssumme eingeführt.

Dazu kommt, daß, wie es sich aus einem vom Bundesrathe im Jahre 1875 vorgenommenen Untersuche ergibt, die kantonalen
Gesetzesvorschriften über das Banknotenwesen theils sehr mangelhaft sind und theils ganz fehlen. Wenn auch das seit der Verwerfung des Banknotengesetzes entstandene Konkordat der größern

585

Emissionsbanken viele Uebelstände beseitigte, welche früher mit der Zirkulation fiktiver Zahlungsmittel verbunden waren, so verbleibt immer noch der Hauptübelstand der individuellen Schrankenlosigkeit der Notenfabrikation und erheischt staatliches Einschreiten zum Schütze des Gesammtpublikums.

Wir sind deßhalb der Ansicht, daß die Erlassung eines eidg.

Gesetzes über Ausgabe und Einlösung von Banknoten mit erheblich erhöhtem Gebührenansatze neuerdings an die Hand genommen werden sollte.

Ueber die Größe der alljährlich zu entrichtenden Konzessionsgebühr war die Kommission getheilter Ansicht. Ein Theil derselben wollte auf l % der Emissionssumme, ein anderer auf l °/o der Zirkulationssumme gehen ; die Mehrheit der Kommission aber sprach sich fiir lla °/o der Zirkulationssumme aus. Während die Zirkulation der Banknoten in der Schweiz im Jahre 1870 nur Fr. 18,000,000 und im Jahre 1873 nur Fr. 47,600,000 betrug, belief sich am 31. October 1874 die Summe der Emission auf Fr. 81,923,025 und der Zirkulation auf Fr. 71,823,335, und auf Ende des Jahres 1874 betrug die Emissionssumme Fr. 85,811,000. Wir glauben daher nicht zu hoch zu gehen, wenn wir für die nächsten Jahre den Durchschnitt der Zirkulation der Banknoten in der Schweiz auf Fr. 70,000,000 berechnen, und es würde demnach eine Konzessionsgebühr von */a °/o der Zirkulationssumme der Noten für die eidg. Staatskasse alljährlich den Betrag von Fr. 350,000 abwerfen.

1 1 . T a x e f ü r E r w e r b s b e w i l l i g u n g des S c h w e i zerbürgerrechts Fr. 20,000 Die Kommission war zuerst der Ansicht, daß durch Erhöhung; der Kanzleigebühren bei der Bundeskanzlei und dem Bundesgericht; eine erhebliche Mehreinnahme zu erreichen wäre. Die Anfragen bei den betreffenden Amtsstellen wurden-dahin beantwortet, daß eine Erhöhung nicht wesentliche Mehreinnahmen bedingen würde.

Die Kommission nimmt deßhalb von einem Antrage Umgang, möchte; jedoch die Frage immerhin der Beachtung des Bundesrathes empfehlen.

Dagegen schlägt sie eine Taxe von Fr. 50 vor für die Erwerbsbewilligung des Schweizerbürgerrechts. Seit dem 1. Januar 1877 ist das Gesetz über Ertheilung des Schweizerbürgerrechts in Kraft.

Während den ersten 9 Monaten wurden 385 Bewilligungen durch den Bund ertheilt, so daß eine jährliche Einnahme von Fr. 20,000 berechnet werden kann.

586 Der Bezug einer Taxe rechtfertigt sich durch die vielen Arbeiten, welche der Kanzlei durch diese Bewilligungen erwachsen.

Es ist nicht zu übersehen, daß das Gesetz über die Kanzleitaxen schon seit dem 18. Juli 1850 existirt, und daß die großen Aenderungen, welche seit 27 Jahren in den Geldverhältnissen eingetreten sind, eine Revision dieses Gesetzes als gerechtfertigt erachten lassen.

Was die Gebühren des B u n d e s g e r i c h t s anbelangt, so sind sie durch das Gesetz vom 24. September 1856 festgestellt.

Nach Art. 8 kann das Bundesgericht in Civilsachen als Gerichtsgebühr eine Summe von Fr. 25 bis Fr. 500 festsetzen.

Wenn diese Bestimmungen strenge innegehalten werden, so reichen sie von sich aus hin, eine Mehreinnahme zu begründen.

Die Rekurse öffentlichen Rechts sind nach dem Gesetze vom 27. Juli 1874 kostenfrei. Es bliebe uns noch die Einführung einer Stempelmarke zu untersuchen, welche für alle Schriften und Expeditionen der eidg. Kanzleien und die Parteischriften aufzustellen wäre. Wir haben wegen des zu mißbeliebigen Charakters einer solchen Steuer hievon abstrahirt.

Minderausgaben.

1. Verminderung der ganz unverhältnißmäßig großen Druckkosten in allen Zweigen der Verwaltung.

Die Druckkosten der Schweiz. Eidgenossenschaft belaufen sich jährlich auf wenigstens Fr. 700,000, wenn nicht höher. Der Bundesrath wird hierüber eine genaue Zusammenstellung entwerfen.

Wenn wir auch der Ansicht sind, daß vermittelst der Vervielfältigung durch den Druck über Gesetze und die Verwaltung möglichste Klarheit auch in größern Kreisen angestrebt werden soll, so müssen wir uns dennoch zugestehen, daß in dieser Beziehung in der Eidgenossenschaft, in den Käthen sowohl als im Bundesblatt, des Guten zu viel geleistet wurde. Was soll es z. B. für einen Zweck haben, wenn Berichterstattungen (von Minderheiten sogar) über untergeordnete Fragen nach Monaten im Bundesblatt erscheinen und durch Separatabdrücke verbreitet werden ? Auch in den Departementen und in verschiedenen andern Richtungen könnte hier ohne den geringsten Schaden für die Verwaltung rückhaltender vorgegangen werden. Es könnte auch durch Einführung einer eigenen Autographirmaschine, welche für geringere Auflagen verwendet werden könnte, manche Ausgabe erspart werden (wie dieß mit Erfolg bei Kantonalverwaltungen angewendet wird).

Unsere Druckkosten repräsentiren ungefähr l 2/a % unserer gesammten Ausgaben. Eine Summe, die zu hoch ist.

587 Militärausgaben.

Ihre Commission hat der hohen Wichtigkeit dieser Frage eingehende Aufmerksamkeit geschenkt. Sie konnte sich nicht verhehlen, daß die Eidgenossenschaft einer Armee bedarf, welche stark genug ist, in Zeiten der Gefahr die Vertheidigung des Vaterlandes mit aller Kraft, und ausgerüstet mit allen den Anforderungen der Neuzeit entsprechenden Mitteln zu übernehmen.

Aber ebensowenig konnte und durfte sie ihr Auge den Verhältnissen verschließen, welche gebieterisch eine Einschränkung des Staatshaushaltes in finanzieller Beziehung verlangen, und wobei die unverhältnißmäßig hohen Militärausgaben in ein gewisses proportionelles Verhältniß gegenüber andern Ansprüchen des Staats gebracht werden müssen, soll derselbe nicht fortdauernd an ungesunden Zuständen leiden und mit seinem öconomischen Rückgange auch gerade das Militärwesen nach und nach lahm legen und entkräften.

Bei dieser unabweislichen Anforderung einer Réduction der jetzigen Militärauslagen, resp. Schritt halten mit der durch die Bedingungen eines gesunden Staatshaushaltes festgesetzten finanziellen Grenze, konnte es sich nur um eine Alternative handeln: Einschränkung und Verkümmerung der durch gegenwärtiges MilitärOrganisationsgesetz geschaffenen Institutionen, oder aber Réduction des A.rmeebestandes.

Ihre Commission, vor diese Alternative gestellt, wählte nach voller Ueberzeugung und einstimmig das Letztere.

Die Erwägungen hiefür fassen sich kurz in folgenden Sätzen zusammen: 1. Wir halten eine Schwächung der Armee durch Réduction irgend eines Zweiges des Unterrichts für verwerflich.

2. Wir wollen keine Verminderung der Cadres.

3. Wir wollen die fortschreitende Vervollständigung des Kriegsmaterials, namentlich des Waffenvorrathes, nicht hemmen.

4. Wir wollen den gegenwärtigen Èffectivbestand der Specialwaffen möglichst erhalten.

5. Die bestehenden Besoldungsverhältnisse in der Armee können nicht, ohne schwer wiegende Mißstimmung zu erzeugen, und nicht ohne Benachtheiligung der Grundsätze, welche dieselben ins, Leben gerufen, abgeändert, resp. reduzirt werden.

6. Die Herabsetzung der Mannschaftsstärke der Infanterie, unter Belassung des vollen Cadres-ßestandes derselben, erscheint

588 für Friedenszeit der am wenigsten fühlbare Uebelstand, da die Bataillone, resp. Compagniett immerhin in einer Stärke repräsentirt sind, daß sie dem tactischen Zwecke entsprechen können.

7. Die Verstärkung der tactischen Einheit der Infanterie kann, bei Verbleib von deren vollständigem Cadresbestand, jederzeit bei eintretendem Bedürfniß erfolgen.

Die nicht eingetheilten und nicht instruirten Mannschaften erhalten für diesen Zweck in verhältnißmäßig kürzester Frist die erforderliche Instruction, während bei den Specialwaffen dieß weit größeren Schwierigkeiten begegnen würde.

Dieß sind die wesentlichen Gesichtspunkte, welche Ihre Commission zum Antrage veranlaßen: Die Zahl der jährlich zu recrutirenden Mannschaften von der jetzigen Durchschnittszahl von 14,000 auf 12,000 Mann herabzusetzen.

Es ergäbe sich nach approximativer Berechnung aus der Durchführung dieser Réduction eine Verminderung des Bestandes der Infanterie des Auszugs incl. Scharfschützen um 10,600 Mann. Wir nehmen hiebei an, daß bei der in der bundesräthlichen Botschaft vorgeschlagenen Réduction der Recrutirung von jährlich 13,000 Mann der tactische Bestand nach der gegenwärtigen Organisation aufrecht erhalten bliebe, und die dießfällige Réduction nur auf den Bestand der Ueberzähligen fiele. Es handelt sich somit hier nur .um die Folgen der auf die Infanterie allein entfallenden Réduction um weitere 1000 Manu, welche allerdings eine nicht unerhebliche Verminderung des gesetzlich vorgesehenen Bestandes herbeiführt und zwar in obiger Bezifferung, die sich nach Abzug des durchschnittlichen Abgangs durch Tod, Auswanderung, Untauglichkeit etc.

auf die 12 Jahre des Auszugs ergibt.

Dieser Ausfall vertheilt sich auf die 99 Infanterie- und 8 Scharfschützen-, Total 107 Bataillone mit einem gesetzlichen Bestand von 774 Mann = 82,818 Marin so, daß nach Durchführung der beantragten Réduction die Bataillonsstärke 675 und diejenige der Compagnie -- da Stab und Cadres unverändert bleiben, 160 Mann betrüge, die Compagnie mithin um 25 Mann reduzirt würde.

Wenn nun schon diese Verminderung der tactischen Einheiten in Bezug auf die Anforderung an eine feldtüchtige Truppe schwer ins Gewicht fällt, so dürfte sie immerhin nicht zu irgendwelcher D e s o r g a n i s a t i o n führen, und ist bei dem vollen Bestand der

589 Cadres auf diese oder jene Weise ein Einschieben in diesen Rahmen, resp. eine Verstärkung der tactischen Einheit bis zur erforderlichen Mannschaftszahl für den Fall wirklichen Felddienstes wohl ausführbar.

Die hieraus nothwendig entspringende Frage, ob durch solche Réduction nicht der Grundsatz der verfassungsmäßigen allgemeinen Wehrpflicht verletzt werde, muß unseres Erachtens^ verneint werden.

Es ist vorab zu bemerken, daß die aus diesem oder jenem Grunde bei der Recrutirung erfolgende Zurückstellung eines Mannes noch keineswegs dessen Wehrpflicht als solche aufhebt, sondern es kann, wenn die Verhältnisse es erheischen, dessen Einstellung in den Dienst nach vorausgegangener Instruction unbedingt angeordnet werden, in analoger Weise, wie dieß bei Militärpflichtigen, die im Auslande sich befinden, in Tagen der Gefahr auch verlangt werden müßte.

Anders verhält es sich mit der Art und Weise, w i e diese Réduction vorgenommen werden soll. Ihre Commission glaubt sich dießfalls darauf beschränken zu sollen, diejenigen Mannschaftsclassen zu bezeichnen, welche in erster Linie von der Recrutirung ausgeschieden blieben.

1.

2.

füllten 3.

4.

Die Studirenden der Theologie und der Medizin.

Alle andern Studirenden und Polytechniker bis zum er23. Jahre.

Die Lehrer an Jahresschulen.

Ein Sohn unterstützungsbedürftiger Eltern.

Welche Summe von Mannschaften aus obigen Classen resultiren würde, ist bei Abgang allen statistischen Materials und Erfahrungen nicht voraus zu bestimmen und müßte je nach dem Ergebniß zu weiterer Completirung der vorgeschlagenen Réduction geschritten werden.

Zu bemerken ist, daß die ganze oder zeitweise Befreiung der frtudirenden und Lehrer vom Militärdienst in Ihrer Commission sehr bestritten war.

1. Die aus der Réduction der jährlichen Recrutenzahl auf 12,000 resultirende finanzielle Ersparniß würde sich auf circa Fr. 700,000 fir Minderkosten der Instruction und Ausrüstung belaufen, welche per Infanteristen zu circa Fr. 346--350 berechnet werden.

Diesem Vorschlage fügen wir ferner bei: Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. IV.

41

590

2. Die successive eintretende Verminderung der W i e d e r h o l u n g s c u r s k o s t e n würde sich auf acht Jahre vertheilt auf ungefähr Fr. 120,000 per Jahr berechnen, wobei jedoch zu bemerken ist, daß bei ungeschmälertem Bestände der Cadres die Einheitspreise durch Abnahme der Ungradirten sich, steigern müssen.

3. Vereinfachung des Recrutirungsverfahrens und Verlegung; der pädagogischen Prüfungen auf die Recrutenschulen Fr. 30,000.

In welchem Verhältnisse sich die Einnahmen einer eventuellen Militärersatzsteuer durch unsere vorgeschlagene Réduction heben würden, müssen wir selbstverständlich hier unerörtert lassen.

Ebensowenig können wir ermessen, ob durch die vorgeschlagene Réduction des Heeres eine der drei für jeden Divisionskreis vorgesehenen I n f a n t e r i e r e e r u t e n s c h u l e n überflüssig gemacht werde, und welche Ersparniß dadurch erzielt wurde. Ihre Commission, von der Ansieht ausgehend, daß an der bestehenden Instruction nichts abgebrochen werden solle, würde eine derartige Réduction der Recrutenschulen nur da befürworten, wo die Zahl der Infanterierecruten eines Kreises unter 800 herabsinken würde.

Sonst aber müssten angesichts der hohen Wichtigkeit der Einzelausbildung des Soldaten, und nicht minder bei der Notwendigkeit der möglichst intensiven Ausbildung der Cadres in diesen Recrutenschulen, die drei jährlichen Instructionscurse bestehen bleiben. Bei Réduction derselben in Folge zu geringer Recrutenzahl müßte dafür gesorgt werden, daß die Cadres auch in den z w e i übrigbleibenden Cursen soweit Verwendung finden, daß ihre vorgesehene Dienstleistung nicht verkürzt würde; es erscheint daher aus dieser eventuellen Réduction der Zahl der Recrutencurse eine Kostenverminderung von geringem Belange.

Wenn wir im Uebrigen mit den Ersparnißvorschlägen des Bundesrathes bezüglich der Militärausgaben einig gehen , und derselben hier nicht weiter speziell Erwähnung thun, so glauben wir doch nicht die Bemerkung unterlassen zu sollen, daß die V e r m i n d e r u n g d er j ä h r l i ch en G e w e h r a n s c h a f f u n g gegenwärtig noch nicht zuläßig erscheint, und bis zum Zeitpunkt, wo eine allen Eventualtitäten genügende Gewehrreserve vorhanden sein wird, verschoben bleiben sollte. Es ist dieß namentlich zu berücksichtigen, wenn unsere Vorschläge einer wesentlichen Réduction
des Infanteriebestandes angenommen werden sollten, in welchem Falle bei Eintritt wirklichen Felddienstes für die Möglichkeit einer Verstärkung der taktischen Einheiten durch genügenden Waffenvorrath gesorgt sein müßte.

591 Ihre Commission schlägt Ihnen im Weitern noch folgende Ersparnisse im Militärwesen vor : 4. Réduction der Rekrutenschulen um zwei Tage, in der Meinung jedoch, daß dieselbe mit dem bisherigen zweitägigen Urlaube compensirt wird .

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F r . 60,000 5. Réduction der Rekrutenzutheilung an Spezialwaffen und sonstige Ersparnisse .

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F r . 150,000 6. Aufhebung der eintägigen Schießübungen der Infanterie Fr. 90,000 Hiebei ist einfach zu bemerken, daß diese Schießübungen sowohl in Bezug auf Disciplin als auch auf Leistungen die Erwartungen getäuscht haben und besser durch anderweitige Organisation dieses hochwichtigen Dienstzweiges ersetzt werden sollten.

7. Möglichste Ersetzung der Waffencontroleure durch Instrüktoren Fr. 27,000 Es sollte doch möglich sein, unsere Instrüktoren insoweit heranzubilden, daß sie befähigt würden, den Fehler eines Gewehres genau zu erkennen. Ist dieß der Fall, so können sie während der Winterszeit die Contrôle vornehmen.

8. Wegfall doppelter Ordinärezulagen .

Fr. 150,000 Wir berufen uns auf den Bericht des Bundesrathes.

9. Verminderung der Amortisation der Cavalleriepferde Fr. 100,000 10. Wegfall einer zweiten Vergütung für Equipement der Offiziere Fr. 120,000 Der Sold der Offiziere wurde nicht reducirt, wie vielfach vorgeschlagen wird, dagegen scheint uns eine Réduction für zweite Vergütung für Equipement gerechtfertigt.

11. Ersparniß auf der Anschaffung eines etwas grobem Tuches für die Uniformen, jedoch ohne Benachteiligung der Solidität desselben Fr. 100,000 . Hiebei wurde namentlich betont, daß die Uniformirung bei stihenden Armeen, zufolge Anschaffung von billigern und gleichwohl äußerst soliden Tüchern, verhaltnißmässig weniger koste als bei uns.

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12. P o s t v e r w a l t u n g . M i n d e r a u s g a b e n im K u r s wesen Fr. 150,000 Der Bundesrath will unter dieser Rubrik eine Ersparniß erzielen von Fr. 258,000. Wenn wir auch glauben, daß ganz unrentable Postkurse eingehen sollen, und daß hier eine Ersparniß eintreten kann, so möchten wir doch im Interesse vieler Gegenden und des Verkehrs nicht einfach die Kurse eingehen lassen, welche einen gewissen Schadenprozentsatz aufweisen. Es müssen hier die allgemeinen Verkehrsverhältnisse in Betracht gezogen werden. Immerhin glauben wir eine Minderausgabe von Fr. 150,000 ohne zu große Schädigung des Verkehrs für möglich.

Ersparniß auf der Bezahlung der Stellvertretung an Postbeamte für Freisonntage Fr. 50,000 Der Bundesrath berechnet eine Ersparniß von etwa Fr. 120,000.

Wir glauben auch, daß hier zu weit gegangen werde und diese Entschädigung vielerorts eher einer Gehaltszulage gleichkommt, als einer Befreiung des Beamten von seiner Dienstpflicht an Sonntagen, indem der vorgesehene Ersatzmann nicht gestellt wird. Wenn wir auch das Prinzip festhalten, dem Beamten einen Freitag zu gestatten, möchten wir doch eine Réduction oder Aenderung in der Anwendung eintreten lassen, wodurch eine Ersparniß von etwa Fr. 50,000 zu erreichen wäre.

Gestützt hierauf kommen wir zu nachfolgenden Anträgen.

Vorschlag der

ständeräthlichen Commiission zur Berathung für Herstellung des finanziellen Gleichgewichts in der Bundesverwaltung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 2. Juni 1877, beschließt: Es sei der Bundesrath eingeladen , folgende Fragen zu prüfen und den eidg. Räthen darüber Bericht und Antrag zu hinterbringen,

593 insofern nicht bereits in der gegenwärtigen Sitzung durch die Bundesversammlung darüber definitiv entschieden wird oder bereits Beschlüsse vorliegen.

Mehreinnahmen.

Fr.

1. Zuschlag zu den Francocouverts (vom 1. August 200,000 1877 a n i n Ausführung) .

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2. Aenderung des Telegraphentaxensystems (seit 230,000 1. Oktober i n Ausführung) .

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160,000 3. Zuschlag auf unfrankirte Fahrpoststücke 100,000 4. Erhöhung des Porto's der Zeitungen .

(Die Commission theilt sich über diese Frage in Mehrheit un:l Minderheit, währenddem sie bei den übrigen Posten meistens einstimmig ist.)

5. Erhöhung der Taxe für Passagiergut und Herabsetzung des Gewichtes für freies Passagiergut.

(Nicht veranschlagt.)

6. Neue Regulining der Passagiertaxe innert den Grenzen des jetzigen Posttaxengesetzes 200,000 7. Genauere Contrôle und strengere Ueberwachung im Allgemeinen, was nach der Ansicht der Commission gefördert würde durch Wiederbesetzung der Stelle eines Generalpostdireklors.

8. Erhöhung des Munitionspreises (ausgeführt) 200,000 9. Vorschlag zur Besteuerung des Tabaks (außer d e m Zoll) Minimum .

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. 1,000,000 10. Vorschlag zur Besteuerung des Sprits und Branntweins, mit Ausnahme des aus Abfällen des Weinund Obstbaues, sowie aus Steinobst und Beeren gewonnenen Branntweins. Diese Einnahme wird nach Vergleichungen mit den Einnahmen anderer Staaten veranschlagt zu 5 Millionen , wovon l,ä an die Kantone abgeliefert würde 4,000,000 11. Besteuerung der Banknoten mit lk % der Circulation (eine Minderheit will l °;o) 350,000 12. Taxe für Erwerbsbewilligung des Schweizerbürgerrechts à 5 0 Franken .

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20,000

Mehreinnahmen

6,460,000

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Minderausgaben.

Fr.

1. Verminderung der ganz unverhältnißmäßig großen Druckkosten in der gesammten Verwaltung (nicht veranschlagt).

2. Réduction der Rekrutenzahl der Infanterie um 2000 , in welcher Réduction Inbegriffen sind die Lehrer von Jahresschulen, die Mediziner und die Theologen. Die übrigen Studirenden haben die Rekrutenschule, sofern sie ihre Studien nicht vorher vollenden, erst nach zurückgelegtem 23. Altersjahre zu bestehen. Vom Militärdienst überhaupt ist befreit ein Sohn unterstützungsbedürftiger Eltern. Eine Verordnung wird die nähern Bestimmungen hierüber aufstellen.

3. In Folge Réduction der Rekruten der Infanterie wird eine Verminderung der Zahl auch bei den Wiederholungskursen stattfinden, was im Mittel, auf 8 Jahre berechnet, eine jährliche Minderausgabe bedingt v o n .

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4. Vereinfachung des Rekrutirungsverfahrens und Verlegung der pädagogischen Prüfungen auf die Rekrutenschulen .

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5. Statt 3 Rekrutenschulen sind per Kreis nur 2 abzuhalten , mit Ausnahme, wenn die Rekruten zahl 800 Mann übersteigt, (.nicht veranschlagt).

6. Zwei Tage weniger Rekrutenschulen , wofür der große Urlaub wegfällt .

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7. Réduction der Rekrutenzutheilung an die Spezialwaffen und sonstige Ersparnisse 8. Abschaffung der eintägigen Schießübungen .

9. Abschaffung oder Verminderung der Waffenkontroleure, da die Instruktoren hiefür verwendet werden können .

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10. Wegfall der doppelten Ordinärezulage 11. Verminderung dei' Amortisation der Kavalleriepferde .

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12. Aufhebung der zweiten und fernem Entschädigungspflicht für Equipement der Offiziere Uebertrag

700,000

120,000 30,000

60,000 150,000 90,000 27,000 150,000 100,000 120,000 1,547,000

595

13.

14.

15.

16.

Pr.

üebertrag 1,547,000 Ersparniß durch Ankauf weniger feinen Tuches, insofern dadurch der Solidität der Tücher nicht Eintrag geschieht 100,000 Die Commission erklärt sich einverstanden, daß die Kriegsfuhrwerke nicht angeschafft werden. Sie spricht sich auch dagegen aus, daß die Gemeinden durch ein Gesetz zur Stellung der Fuhrwerke anzuhalten seien.

Posten: Minderausgaben im Kurswesen .

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150,000 Verminderung in Bezahlung der Stellvertretung an Postbeamte für Freisonntage (die Gesammtbezahlung beträgt Fr. 170,000) .

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50,000 Summa der Minderausgaben

1,847,000

B e r n , den 25. November 1877.

Namens der Commission, Der Präsident:

Tigier.

Mitglieder der Kommission des Ständerathes: Herren Vigier.

Bpdenheimer.

mia.

Schaller.

Estoppey.

Kopp.

Birra ann.

596

# S T #

Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über das Begnadigungsgesuch des Johannes Bachmann von Altikon, Kts. Zürich.

(Vom 16. November 1877.)

Tit. !

Der Petent übernahm die Ausführung eines Theiles der Uferschuzbauten an der Töß, welche infolge von Hochwasser nöthig geworden waren. Am 2. Februar dieses Jahres transportirt er mit Hülfe des Bahnwärters Jakob Trachsl in Au, Gemeinde Wyla, auf der Tößthalbahn zwischen den Stationen Saaland und Wyla mittelst zweier Transportwagen dei Bahngesellschaft und eines Güterwagens mit Bremsvorrichtung eine Partie Wuhrstauden. An einer bestimmten Stelle angekommen, wurde der hinterste Wagen abgekoppelt, um ausgeladen zu werden. Bachmann wollte ihn aber um zirka 50 Schritte vorschieben ; allein der Bahnwärter Jakob Keller rieth davon ab, weil sie den Wagen auf dem starken Gefalle nicht mehr zum Stehen bringen könnten. Bachmann beharrte indeß auf seinem Vorhaben und entfernte mit Keller die Sperrhölzer unter den Rädern. Der Wagen gerieth sofort in Bewegung und konnte, weil ohne Bremsvorrichtung, nicht mehr zurükgehalten werden, sondern fuhr auf die Station Wyla ein, wo er auf die beiden andern von Trachsler geführten Wagen anprallte. Als Trachsler die Gefahr sah, sprang er auf den Güterwagen, um die

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Bericht der ständeräthlichen Kommission zur Herstellung des finanziellen Gleichgewichts.

(Vom 25. November 1877.)

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1877

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

54

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.12.1877

Date Data Seite

564-596

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10 009 772

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