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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die am 21. Oktober 1877 stattfindende Volksabstimmung über drei Bundesgeseze.

(Vom 24. August 1877.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Nach Anleitung von Artikel 89 der Bundesverfassung, sowie gemäß dem Bundesgeseze über Volksabstimmung vom 17. Brachmonat 1874 (Amtl. Sammlung, neue Folge, Bd. I, S. 116) ist die Volksabstimmung verlangt worden : I. über das Bundesgesez betreffend die Arbeit in den Fabriken, vom 23. März 1877, II. über das Bundesgesez betreffend den Militärpflichtersaz, vom 27. März 1877, III. über das Bundesgesez betreffend die politischen Rechte der Niedergelassenen und Aufenthalter und den Verlust der politischen Rechte der Schweizerbürger, vom 28. März 1877.

Das Begehren ist von mehr als der verfassungsmäßigen Anzahl der Stimmberechtigten unterstüzt, indem gesezlich gütige Unterschriften vorliegen für das erste Gesez von 54,844 stimmberechtigten Schweizerbürgern, zweite ,, ,, 63,300 ,, ,, ,, ,, dritte ,, ,, 42,806 ,,

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Zu diesem leztern G-eseze können vielleicht noch weitere Unterschriften hinzukommen, da die Einspruchsfrist erst mit dem 31. dieses Monats abgelaufen sein wird. Dies hindert aber natürlich nicht, auch über dieses G-esez bereits jezt die Volksabstimmung anzuordnen, da die erforderliche Stimmenzahl schon mehr als erreicht ist.

Gestüzt auf diese Thatsachen haben wir die verfassungsmäßig anzuordnende eidgenössische Abstimmung auf Sonntag den 21. Weinmonat nächsthin festgesezt. .

Indem wir die Ehre haben, Sie hievon in Kenntniß zu sezen, werden wir nicht ermangeln, Ihnen unsern hierauf bezüglichen Beschluß in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlage übermachen zu lassen.

Im Fernern ersuchen wir Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit diese Abstimmung gemäß den Vorschriften des Bundesgesezes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen vom 19. Heumonat 1872 (Amtl. Sammlung, Bd. X, S. 915), sowie nach denjenigen des eingangs erwähnten Gesezes über Volksabstimmung vom 17. Brachmonat 1874 stattfinde.

In lezterer Beziehung sind Sie eingeladen, dafür zu sorgen, daß in jeder Gemeinde, beziehungsweise in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll in der dortseits üblichen Form aufgenommen werde, in -welchem anzugeben ist: die Zahl der Stimmberechtigten, ferner, von wie vielen Stimmen jedes zur Abstimmung gelangende Bundesgesez angenommen oder verworfen worden sei.

Diese Protokolle sind binnen 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hieher einzusenden, während die Stimmkarten zu unserer Verfügung gehalten werden müssen.

Die Bundeskanzlei ist beauftragt, die Vorlagen in solcher Auflage druken und so rechtzeitig an die Kantonskanzleien gelangen zu lassen, daß jedem Stimmberechtigten spätestens 4 Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar eingehändigt werden kann.

Was die Vertheüung der Vorlagen und der Stimmkarten betrifft, so glauben wir uns an denjenigen Maßstab halten zu können, welcher bei den ähnlichen Abstimmungen vom 23. April und 9. Juli 1876 als Grundlage gedient hat.

Sollten Sie inzwischen zu besondern Wünschen sich veranlaßt sehen, so belieben Sie Ihre Kanzlei anzuweisen, sich in dieser, wie

598 in allen andern auf die Druksachen bezüglichen Angelegenheiten mit der Bundeskanzlei ins Vernehmen zu sezen.

Gleichzeitig benuzen wir den Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in den Schuz Gottes zu empfehlen.

B e r n , den 24. August 1877.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Dr. J. Heer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Scliiess.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die am 21. Oktober 1877 stattfindende Volksabstimmung über drei Bundesgeseze. (Vom 24.

August 1877.)

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Jahr

1877

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3

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40

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01.09.1877

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596-598

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