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Bericht der

Mehrheit der Kommission des Nationalraths betreffend die Tragung der Kosten für die "Wildhut in den Jagdbannbezirken.

(Vom 14. März 1877.)

Tit.!

Der Art. 15 des Bundesgesezes vom 17. September 1875 über Jagd und Vogelschuz (II, 39) verfügt die Aufstellung von 19 Jagdbannbezirken, in denen jede Jagd auf Hochwild untersagt ist, und beauftragt den Bundesrath mit der diesfälligen Oberaufsicht.

Durch Verordnung vom 4. August 1876 (II, 385) hat der Bundesrath bestimmt (Art. 4), daß die Kantone, in denen Jagdbannbezirke aufgestellt sind, für jeden Bannbezirk ein bis zwei geeignete Hüter zu ernennen und ständig zu halten haben. Nach Art. 5 sind die Kantone mit der besondern Beaufsichtigung der Bannbezirke, sowie des Hutdienstes beauftragt.

Nachdem die meisten der betreffenden Kantonsregierungen verlangt haben, daß der Bund für Tragung der Kosten dieser Beaufsichtigung in Mitleidenschaft zu ziehen sei, zeigte der Bundesrath ihnen an, daß er die Angelegenheit der Bundesversammlung unterbreiten werde.

In der Botschaft, die der Bundesrath soeben erließ, spricht er sich g e g e n das Begehren der Kantone aus.

169 Der Ständerath seinerseits, der für diesen Gegenstand die Erstbehandlung hatte, beschloß am 11. Dezember 1876: ,,Davon ausgehend, daß die Eidgenossenschaft wenigstens für einen Theil der Kosten der Wildhut in den durch Art. 15 des Bundesgesezes vom 17. September 1875 betreffend Jagd und Vogelschuz vorgesehenen Jagdbannbezirken einzustehen habe, wird der Bundesrath eingeladen, den eidgenössischen gesezgebenden Räthen wenn möglich noch in dermaliger Session einen Beschlußantrag im angeregten Sinne zu unterbreiten.a Die Mehrheit Ihrer Kommission beehrt sich, Ihnen Zustimmung zum ständeräthlichen Beschlüsse zu beantragen, und zwar aus folgenden Gründen : Es handelt sich hier um die Vollziehung eines Gesezes von allgemeinem Interesse, welches nicht nur den Kantonen, wo Bannbezirke eingeführt sind, sondern auch den andern zu gute kommen wird. Dreizehn Kantone hätten die Kosten allein zu tragen, wenn man hiefür nur die mit Freibergen bedachten in Anspruch nähme.

Ich enthalte mich, Ihnen die allgemeine Nüzlichkeit dieser Einrichtung darzuthun, da sie von selbst in die Augen springt. Es genügt, daraufhinzuweisen, daß der größte Theil des Flugwildes zu den Zugvögeln gehört, so daß die Verbreitung der durch das Gesez geschüzten Vogelgattungen nicht nur den Gegenden zu gute kommt, wo der Jäger an der Ausübung seines Berufes oder Vergnügens verhindert ist, sondern dem ganzen Lande.

Ferner ist zu berüksichtigen. daß das Jagdgesez ein wesentlich eidgenössisches Gesez ist; daß die Abgrenzung der Bannbezirke durch die Eidgenossenschaft erfolgt ist; daß die Wahl der Wildhüter ihr angezeigt werden muß; daß sie sich die Entlassung der Fahrläßigen vorbehalten hat, und endlich, daß die Instruktionen für die Agenten in die Kompetenz des Departements des Innern gelegt sind.

Es scheint uns demnach billig, daß die Eidgenossenschaft auch einen Theil der Kosten auf sich nehme.

Vielleicht wendet man ein, daß manche andere Geseze vom Bunde erlassen wurden, während die daherigen Kosten von den Kantonen zu tragen sind, wie z. B. das Gesez über Civilstand und Ehe u. a. Allein es scheint uns, daß solche nicht mit dem Jagdgeseze auf gleiche Linie gestellt werden können, weil in den erstgedachten Richtungen die Kantone auch schon vorher bedeutende Kosten hatten, während das hier uns beschäftigende Gesez etwas garfz Neues ins Leben ruft, und sodann, weil ein großer Unterschied

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besteht, einerseits zwischen Gesezen, die auf alle Kantone Anwendung finden und von allgemeiner Notwendigkeit und Nüzlichkeit sind, und anderseits zwischen einem Geseze, das nur für einzelne Kantone bestimmt und von bloß relativer Nüzlichkeit für das öffentliche Gemeinwesen ist.

Eine lezte Erwägung, die Ihre Kommission veranlaßt, dem Ständerathe beizustimmen, ist diese : daß das Jagdgesez den mit Freibergen bedachten Kantonen nicht nur neue Lasten auferlegt, sondern einigen derselben auch eine namhafte Einnahmenverminderung verursacht hat, dadurch, daß die Jagdpatente, wie sie nach Einführung des neuen Gesezes ausgestellt werden, eine Verminderung erleiden ; weßhalb es angemessen und gerecht erscheint, die Kantone hiefür theilweise zu entschädigen.

Aus diesen Gründen beehrt sich die Mehrheit Ihrer Kommission, Ihnen Zustimmung zum Beschlüsse des Ständerathes zu beantragen. *3 B e r n , den 14. März 1877. · Namens der Kommission des Nationalraths, Der Berichterstatter:

Vonmentlen.

Kommission : v. Werdt.

Baidinger (Minderheit, für den bundesräthl. Vorschlag).

Hilti.

Grand.

Vonmentlen.

*) Vom Nationalrath am 14. März angenommen.

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Uebersieht der

bei der eidgenössischen Staatskasse zu Gunsten der "Wasserbeschädigten in der Schweiz eingegangenen Liebesgaben in Geld.

(Fortsezung)

Total der bis zum 3. Mai 1877 eingegangenen Baarsendungen Fr. 1,163,667. 67 Geber.

492. Comité cantonal du Canton de Fribourg (Saldo der dort veranstalteten Subscription)

,,

77. 90

Total bis zum 21. Mai 1877 Fr. 1/163,745. 57

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Aus den Verhandlungen der schweizerischen Bundesversammlung.

Am 11. Juni 1877 ist im N a t i o n a i r a t h als neues Mitglied erschienen : Herr Heinrich B o ß h a r d, von Bauma (Zürich), Statthalter des Bezirks Pfäffikon, gewählt am 27. Mai 1877 vom 3. eidg. Wahlkreise, in Ersezung des am 31. März gì. J. aus dem Nationalrath getretenen Herrn alt Regierungsrath Gottlieb Z i e g l e r von Winterthur.

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Bericht der Mehrheit der Kommission des Nationalraths betreffend die Tragung der Kosten für die Wildhut in den Jagdbannbezirken. (Vom 14. März 1877.)

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1877

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16.06.1877

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168-171

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