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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 30. Mai 1877.)

Mit Rüksicht auf die im Jahr 1878 stattfindende Aushebung der Wehrpflichtigen erließ der Bundesrath an sämmtliche eidgenossische Stande folgendes Kreischreiben : ,, G e t r e u e liebe Eidgenossen!

Wir finden uns veranlaßt, m Bezug auf die Aushebung der Wehrpflichtigen für das Jahr 1878 nachfolgende Anordnungen zu treffen : § 1. Die A n o r d n u n g und die L e i t u n g der Rekrutenaushebung in den einzelnen Divisionskreisen wird von einem vom schweizerischen Militardepartement zu bezeichnenden Stabsoffizier (Aushebungsoffizier) besorgt.

Demselben stehen zur Seite: 1) Für die arztliche Untersuchung : der Divisionsarzt, oder im Verhinderungsfalle der Chef des Feldlazareths oder dessen Stellvertreter.

2) Für die pädagogische Prüfung; ein vom Militärdepartement zu bezeichnender pädagogischer Experte.

ä) Für das ganze Aushebungsgeschäft (alskantonales Organ): der Kreiskommandant desjenigen Kreises, in welchem die Aushebung jeweilen stattfindet.

Zur Besorgung der Schreibereien vor und nach der Aushebung kann der Aushebungboffizier den Sekretär des Divisionars in Anspruch nehmen.

Für das Rekrutirungsgeschäft-werden von jedem Kanton zwei ständige Schreiber bestellt, welche nach Bedarf in den preisen des betreffenden Kantons ' verwendet ' » werden.

Die nöthigen Tabellen und übrigen Materialien werden dem Aushebungsoffizier vom eidg. Oberkriegskommissariat geliefert § 2. Zeit uad Ort der Aushebung: Die Aushebung für 1878 findet vom 1. September bis 31. Oktober des laufenden Jahres

67 statt. Im Kanton Tessin und im Misoxerthal wird dieselbe in den Monaten November und Dezember vorgenommen. K i n o N a e h r e k r u t i r u n g i m f o l g e n d e n F r ü h j a h r wird n i c h t stattf i n d e n . (Siehe jedoch 9) Die Besammlungsorte sind so festzusezen, daß die Stellungspflichtigen in der Hegel am nämlichen Tage von ihrem Wohnsize zur Aushebung und wieder zurük an ihren Wohnort gelangen können, sowie daß sich die Untersuchungen in den einzelnen Kreisen ununterbrochen folgen.

Die Tage und Orte, an welchen die Aushebung in den einzelnen Kreisen stattfinden soll, werden vom Aushebungsoffizier festgesezt. Derselbe hat vor Erlaß seiner diesfälligen. Anordnungen das Gutachten des Divisionsarztes und die Vernehmlassung der betreffenden kantonalen Militärbehörden einzuholen. Die leztern sind berechtigt, Abänderungsvorschläge zu machen, und wenn der Aushebungsoffizier dieselben nicht berüksichtigen zu können glaubt sie dem eidg. Militärdepartement zur Entscheidung vorzulegen.

Sobald Zeit und Ort der Besammlungen definitiv festgestellt sind, wird das betreffende Verzeichniß vom Aushebungsoffizier in der nöthigen Zahl von Exemplaren mitgetheilt !

1) den kantonalen Militärbehörden, welche ihrerseits sofort die Kreiskommandanten zu verständigen haben : o 2) dem Divisionsarzt und dem pädagogischen Expertem 3) den Waffenchefs.

§ 3. Zu d e r d i e s j ä h r i g e n A u s h e b u n g h a b e n sich z u s t e l l e n , und zwar ein .leder in dem Kreis, in welchem er sich zur Zeit der Aushebung aufhält: a. alle im Jahr 1858 gebornen und in der Schweiz anwesenden Schweizerbürger ; b. alle noch nicht eingetheilten, in den Jahren 1855, 1856 und 1857 gebornen und in der Schweiz anwesenden Schweizerbürger, inbegriffen diejenigen, welche aus den genannten Jahren zurükgestellt worden sind und deren Zurükstellungszeit abO gelaufen ist ; c. diejenigen "fei ngetheilt e n Wehrpflichtigen, welche seit (1er lezten Aushebung durch die, Militärärzte zur Stellung vor die diesjährige Untersuchung angewies n worden sind: d. diejenigen e i n g e t h e i l t e n Wehrpflichtigen, welche, wegen Untauglichkeit Entlassung vom persönlichen Dienste beanspruchen und welche sich zu diesem Zweke bei den Kreiskommandanten gemeldet haben.

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lieber die genannte Mannschaft seines Rekrutirungskreises hat der Kreiskommandant und zwar für jede der obigen Abtheilungen (a--d) gesondert, namentlicheVerzeichnissee mit den Rubriken der Stammkontrole anzufertigen und am Aushebungstage vorzulegen.

Ein summarisches Verzeichniß, welches nur die Gesammtz a h l einer jeden Rubrik (a--d) enthält, ist von dem Kreiskommandanten dem Aushebungsoffizier einzuschiken.

e. Diejenigen Wehrpflichtigen aus älteren Jahrgängen als dem Geburtsjahr 1855, welche, obgleich durch das Bundesgesez .vom, 5. Juli. 1876 befreit, dennoch persönlichen Dienst leisten wollen.-- Diejenigen Wehrpflichtigen aus älteren Jahrgängen als l855, welche persönlichen Dienst nicht leisten wollen, haben anöden. Aushebungen nicht zu erscheinen und empfangen ihre Dienstbüchlein durch die Kreiskommandanten (Kreis- schreiben (les Bundesrathes vom 7. Juli 1876).

§ 4. Für die Aushebung der S p e z i a l t r u p p e n g a t t u n g e n (Kavallerie,. ' Artillerie, Genie-, Sanitäts- und Verwaltungstruppen), ferner der Spielleute und Arbeiter aller Waffen, ist folgendes zu beachten : 1) Die Waffen-und Abtheilungschefs werden dem Aushebungsoffizier die vom eidg. Militärdepartement genehmigte und somit unbedingt maßgebende Kahl der im betreffenden Divisionskreis für ihre Truppengattungen auszuhebenden Mannschaften rechtzeitig mittheilen und demselben überdies die ihnen nothwendig scheinenden Spezialinstruktionen über die Auswahl der Rekruten erlheilen.

Der Aushebungsoffizier nimmt seinerseits, soweit die Mittheilungen der Waffenchefs hiefür nicht vorgesorgt haben, die" Répartition auf, die einzelnen Kreise vor ,und bringt dieselbe den Kantonen zuhanden der Kreiskommandanten zur Kenntniß.

2) Nachdem die Kantone von.diesemihrem.Betreffniß Kenntniß erhalten haben, erlassen dieselben eine Publikation, worin die Stellungspflichtigen, welche unter die Spezialtruppengattungen oder unter die Spielleute oder Arbeiter aller Waffenaufgenommen werden wollen,aufgefordertwerden, sich bis Mitte August bei .ihrem Kreiskommandanten anzumelden.. .Sobald die: Zahl der Angemeldeten in .den einzelnen Abtheilungen das. Doppelte der auf den -Kreis verlegten Zahl .beträgt, werden weitere .Anmeldungen.,von dem Kreiskommandanten, zurükgewiesen und-die Betreffenden davon verständigt.

.3) Jder Stellungspflichtige,welcherr sich zur.Kawalleriee als Reiter :oder,Trompeter,einschreibenn lassen will, ,hat ein

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den Verpflichtungen gemäß Art. 193 der Militärorganisation nachzukommen, oder, wenn er das Pferd nicht selbst in Verpflegung nehmen will, eine mit gleichem Zeugniß versehene schriftliehe Verpflichtung einer dritten Person beizubringen, welche gemäss Art. 202 der Militärorganisation das Dienstpferd für den betreffenden Rekruten übernehmen zu wollen erklärt. Diese Zeugnisse sind, mit der Bestätigung des Kreiskommandanten versehen, bei der Eintheilung dem Vorsizenden der Rekrutirungskommission einzuhändigen (Kreisschreiben des Militärdepartements Nr. 10/60 vom 1. Oktober 1875).

4) lu lier für die Aushebung "der Spezialtruppengattungen zu erlassenden Publikation sind die Anforderungen anzugeben, welche an die Rekruten der Verschiedeneu Truppengathingen gestellt werden (§§ 39 u. ff. der Instruktion vom 2'2. September" 1875).

§ 5. Die E i n b e r u f u n g zur A u s h e b u n g findet .unmittelbar nach dem Ablauf des Termines für Anmeldung zu den Spezialtruppengattungen durch die kantonalen Behörden in den durch die kantonalen Geseze vorgeschriebenen formen (Publikation, persönliches Aufgebot etc.) statt. Dabei ist Folgendes zu beobachten: a. Für einen Aushebungstag ist jeweilen nur soviel Mannschaft eines Rekrut irungskreises cinzii berufen, als un einem Tage ärztlich untersucht, geprüft und zugetheilt werden kann.

b. Die Angemeldeten für Spiellente und Arbeiter aller Waffen und für andere Rekruten der Spezialtruppengattungen sind, sofern mehrere Rekrutirungstage am gleichen Orte, angesezt, sind, auf dun e r s t e n einzuberufen.

c. Die Einberufung soll nebst gemmer Ort s- und Zeitangabe O (Verzeichniss des Aushebungsoffiziers, § 2) Folgendes enthalten: Die Wehrpflichtigen haben sich persönlich zu stellen. In der Regel wird Niemand als dienstuntauglich von der Wehrpflicht entlassen, der nicht persönlich vor der Untersuchungskommission erschienen ist.

Stellungspflichtige. welche wegen Krankheit verhindert sind, .sich persönlich zu stellen, haben sich diesfalls durch ein verschlossenes ärztliches Zeugniß auszuweisen. Solehe Zeugnisse sind von den Betreffenden zeilig genug dem Kreiskommandanten einzureichen und werden von diesem der Untersuchungskommission vorgelegt.

' : Die Vorspiegelung nicht vorhandener oder (lie Verheimlichung vorhandener Gebrechen würde nachtheilige Folgen für den Fehlbaren nach sieh ziehen (vergi. Verordnung betroffene!

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Formation der neuen Trappenkorps und die Führung der Militärkontrolen § 49, Ziffer 5; ferner das Bundesgesez über die Strafrechtspflege für die eidg. Truppen, vom 27. August 1851, Art. 1, Litt, i und Art. 156).

Alle Stellungspflichtigen haben eine Beseheinigung über ihre innerhalb der lezten fünf Jahre stattgefundene Impfung vorzuweisen.

Kranke und Gebrechliche haben bezügliche Krankenzeugnisse mitzubringen und vorzuweisen; die Untersuchuugskommission darf nur verschlossene Zeugnisse berüksichtigen.

(S. § 21 der Instruktion über Untersuchung etc.)

Die Mannschaft hat reinlich, namentlich mit gewaschenen Füßen zu erscheinen.

Junge Leute, welche .höhere Schulanstalten besucht haben und von der Schulprüfung dispensirt zu werden wünschen, haben ihre Studienzeugnisse mitzubringen.

· § 6. L e i s t u n g e n der K a n t o n e . Die kantonalen Militär.behörden haben für die Aufhebung a., die Kreiskommandanten ; und Sektionschefs dem Aushebungsoffizier zur Verfügung zu stellen; b. die nöthigen Lokale bereit zu halten, und zwar für die ärztliche Untersuchung ein geräumiges Vor- oder Auskleidezimmer, ein wenigstens 7 Meter langes, helles Untersuchungszimmer und ein kleines Nebenzimmer, welches dunkel gemacht werden kann behufs Vornahme von Spezialuntersuchungen ; für die pädagogische Prüfung und die Zutheilung die erforderlichen Lokale im Verhältniß zur Stärke der einberufenen Abheilungen, sowie eine Wandtafel und das nöthige Schreibmaterial; o. die voraussichtlich höthige Anzahl Dienstbüchlein zu beschaffen und d. das nöthige Aufsìchtspersonal (Unteroffiziere) und 3--4 gewandte Sekretäre mit schöner Handschrift zur Verfügung bereit zu halten ; zwei der lezteren sind für die ganze Dauer des Rekrutirungsgeschäftes zu bestellen (§ 1) und werden vom Bunde entschädigt (§ 10); die übrigen können an Ort und Stelle beigezogen werden.

§ 7. Das V e r f a h r e n bei der A u s h e b u n g wird in folgender Weise geordnet: 1) Die ärztliche Untersuchung, welche durch den Divisionsarzt oder seinen Stellvertreter mit Zuzug von ein oder zwei Militär-

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ärzten vorgenommen wird, geschieht nach den Vorschriften der Instruktion vom 22. September 1875. Die beizuziehenden Aerzte werden von dem Divisionsarzt bezeichnet und rechtzeitig direkt aufgeboten. Dieselben sind so viel als möglieh aus der Nähe des Aushebungsortes beizuziehen. Die Aerate werden sieh strenge an die erwähnte Verordnung und an allfälligc nachträgliche Weisungen halten, um sowohl die Eintheilung Untauglicher aïs die Entlassung Tauglicher zu verhüten.

2) Die pädagogische Prüfung wird mit allen Stellungspflichtigen vorgenommen. Der pädagogische Experte hat, wo es nothweudig erscheint, einen oder zwei Gehilfen beizuziehen und sich mit denselben rechtzeitig zu verständigen. Diese Gehilfen sollen in jedem Kreis aus möglichster Nähe beigezogen werden. Die Prüfung selbst, über deren Anordnung sich der Experte mit dem Divisionsarzt zu verständigen hat, geschieht nach Anleitung des Regulativs vom 28. September 1875.

3) Nach Beendigung der ärztlichen Untersuchung und der pädagogischen Prüfung und nach Erstellung des Rekrutenverzeichnisses (Form. IV) findet die Zutheilung zu den einzelnen Waffengattungen in dem vorgeschriebenen Maße durch den Aushebungsoffizier mit Beihilfe des Vorsizenden derUntersuchungskommissionn und desKreiskommandantenn statt.

Der Wehrpflichtige wird in die Kontrolen desjenigen Rekrutirungskreises eingetragen, in welchem derselbe untersuc h t woden ist. · .

. -, · So wie über die Zutheilung eines Wehrpflichtigen entschieden ist, wird die Eintragung in das Namensverzeichniß und in das Dienst büchlein des .Mannes gemacht.

Wenn vorauszusehen ist, daß ein diensttauglich erklärter Wehrpflichtiger in der nächsten Zeit seinen bleibendeil Aufenthalt in einem andern Kanton, oder Rekrutirungskreise nehmen wird, so kann er diesem leztern bei der Rekrutirung zur Eintheilung, Ausrüstung und Instruktion zugewiesen werden (Art. 15 deAushebungsoffizierer verfügen ; .diejenige von Rekruten fTruppen-eukorps des Bundes jedoch nur mit Einwilligung dWaffenchefs.fs.

4) Bei der Zutheilung auf die einzelnen Waffen sind ini erster Linie diejenigen Truppengattungen m berüksichtigen, welche, wie die Kavallerie, zu besondern Leistungen verpflichtet, sind, oder welche, wie für Pontonniere, Pionnière, Sappeure, Arbeiter, Train, im bürgerlichen Leben eine geeignete Berufsthätigkeit ". ausüben.

Die als diensttauglich Erfundenen, welche keiner Spezialtruppengattung zugetheilt werden, sindsofort zur Infanterie einzureihen.

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Die bedingt Tauglichen sind vorab derjenigen Truppengattung zuzutheilen, bei welcher sie die besten Dienste leisten können.

Die Aushebung der Trompeter erfolgt unter Mitwirkung des Trompeterinstruktors des betreffenden Divisionskreises gemäß den Bestimmungen des Reglements über die Rekrutirung der Trompeter vom.31. März 1875. Ueber die Zutheilung jedes einzelnen Trompeters entscheidet der Aushebungsoffizier nach Anhörung des Instruktors.

5) Gegen den Entscheid der sanitarischen Experten eines Divisionskreises kann innerhalb zwei Monaten Berufung ergriffen werden. Hiefür worden folgende Rekursinstanzen bestimmt: für Kreis; I die Untersuchungskommission des IT. Kreises, 11.

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Die Rekurskommissionen, welche aus dem Divisionsarzte und zwei von ihm beizuziehenden Militärärzten bestehen, haben ihre Anordnungen bezüglich Zeit und Ort der Sizungen, sowie des Verfahrens selbst so zu treffen, daß den Rekurrenten möglichst wenig Opfer an Zeit und Geld auferlegt werden.

ß) Die Rekurse der Stellungspflichtigen sind beim Divisionsarzt einzureichen, welcher dieselben nach Ablauf der Anmeldungsfrist dem Divisionsarzt derjenigen Division zustellt, deren Untersuchungskommission als Rekursinstanz zu funktioniren hat.

Die Anordnung .der.Einberufung der Augemeldeten vor die Rekursinstanz geht von dem Vorsizenden der letzeren aus.

§ 8.Die Berichterstattung ü bei-die Aushebung geschieht nachfolgenden Vorschriften: ,1) lieber das Ergebniß der Rekrutenuntersuchungen .und über die Ausmusterung bereits eingetheilter Mannschaft hat der Divisions» arzt spätestens 14 Tage nach Schluß des Rekrutirungsgeschäfts dem Oberfeldarzte auf Grundlage der Untersuchungskontrolen und Protokolle Bericht .zu erstatten (Formular I, BV ,-. ·: ..-· 2) DieBerichte über die pädagogische Prüfung (Formular II) sind von, dem leitenden Examinator dem Kreiskommandanten zuzustellen, welcher dieselben nach Eintragung-.der .Ergebnisse in die Rekrutirungskontrolen der kantonalen Militärbehörde zuhanden des eidg> Militärdepartements einzureichen hat. :

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Lezteres soll längstens einen Monat nach Schluß der Rekrutirung eines Divisionskreises in den Besiz der bezüglichen Berichte gelangen.

3) Ueber das Ergebniß der Rekrutirung für die cidg. Truppenkorps eines Divisionskreises hat derAushebungsoffizierr demWaffen-chef unverzüglich Bericht z u erstatten. D e m Bericht i s t e i n zulegen.

4) Längstens einen Monat nach Beendigung der Rekrutirung wird der Aushebungsoffizier dem eidg. Militärdepartement einen Schlussbericht über das Ergebniß derselben erstatten. Dem Bericht soll eine Tabelle (Formular III) beigelegt sein, aus welcher für jeden Rek ru tirungskreis ersichtlich ist: a. die Zahl der Rekruten jeder Truppengattung und jeder Unterabtheilung derselben ; b. die Zahl der Rekruten jeden Jahrganges und jeder Waffengattung.

Die andern Kantonen zugewiesenen Rekruten haben in deiTabelle ebenfalls zu figuriren und sind im Total inbegriffen. In der lezten Rubrik sind sie noch summarisch .aufzuführen mil Angabe, welcher Waffe sie angehören und welchem Kanton sie zugewiesen seien.

Das Ergebniß des ganzen Divisionskreises ist nach den Rubriken des erwähnten Formulars zusammenzustellen. Die Tabellen der, Rekrutirungskreise sind der Zusammenstellung beizuschliessen.

o) Die Untersuchungskontrole (Formular l A), sowie die Liste der Rekruten (Formular IV) mit der darauf notirten Zutheilung ist sobald als möglich wieder dem Kreiskommandanten zuzustellen, damit vom Kanton das Nöthige für Einkleidung und Aufgebot vorbereitet werden kann. Jede nachträgliche Abänderung der abgeschlossenen Rekruten list e. anders als gemäß § !>. ist untersagt.

§ St. N a c h t r ä g l i c h e R e k r u t i r u n g und Verse z u n g e n .

Stellungspflichtige, welche bei der Aushebung nicht erschienen sind, haben, abgesehen von der sie treffenden Strafe für unentschuldigtes Ausbleiben, für dasRekrutenjahrr den Pflichtersaz zu bezahlen.

Will ein Wehrpflichtiger, welcher wegen schier Studien oder aus andern Gründen zur Zeit der Untersuchung landesabwesend oder sonst am Erscheinen ausserordentlich verhindert -war, im .fahre 1878 dennoch die Rekrutenschule bastelten, so kann auf seinen Wunsch dessen sanitarische Untersuchung durch «in« reduzirte Kommission, bestehend aus dein Divisionsarzte und einem von diesem beigezogenen Militärarzt, auf Kosten des Gesuchstellers vorgenommen

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werden. Bezügliche Begehren sind an den Divisionsarzt zu richten.

Die Zutheilung .ist Bache der kantonalen Militärbehörden unter Anzeige au den Aushebungsoffizier und für die Truppengattungen des Bundes an den Waffenchef.

Wer nach erfolgter Rekrutirung und vor der Einkleidung und Einrükung zur Rekrutenschule um Versezung zu einer andern Waffe einkommen will, hat sichunter Einsendung des Dienstbüchleins an den Chef derjenigen Waffe zu wenden, welcher er bisher zugetheilt war. Der Waffenchef, bei dem ein solches Bogehren einlangt, hat sich mit dem Chef derjenigen Waffe, zu welcher der betreffende Wehrpflichtige versezt zu werden wünscht, ' in's Einvernehmen zu sezen; ist dieses vorhanden, so hat der leztere die Versezung unter Mittheilung an den Kanton und den Aushebungsoffizier vorzunehmen.

I n Konfliktfällen entscheidet hierüberdass eidgenössische § 10. Die E n t s c h ä d i g u n g der nachbenannten bei derAushebung thätigen Personen .geschieht durch die eidg. Militärverwaltung in folgender Weise: a. Der .Aushebungsoffizier, der Divisionsarzt oder dessen Stellvertreter.und.-der pädagogische Experte erhalten ein Taggeld von 18 Franken.

b. Die Aerzte, sowie die pädagogischen Gehilfen ein solches von Fr. l'-'.

c. Die beiden für die ganze Dauer des Rekrutirungsgeschäftes verwendeten Schreiber (§ 6 d) ein solches von je Fr. 8.

Die Genannten beziehen überdies die reglementarische Reiseentschädigung, welche auch den beigezogenen Instruktoren auszuzahlen ist.

' -· " ' ' · '··· Ueber dieVerrechnung und die Ausrichtung dieser Entschädigungen und die ' erforderlichenVorschüsse wird das Oberkriegskommissariat die nöthigen Anordnungen treffen.

Die Ausrichtung der durch die Verordnung vom 27. März 1876 bestimmten Reiseentschädigungen an die stellungspflichtige Mannschaft geschieht durch Vermittlung der kantonalen Militärbehörden, bezw. der Kreiskommandanten, welche hiefür vom eidg.

Oberkriegskommissariat auf Verlangen die nöthigen Vorschüsse erhalten.

Ueber die diesbezüglichen Verausgabungen ist dem eidg. Oberkriegskommissariat sofort nach Beendigung der Aushebung Rechnung zu stellen.

Wir benuzen zugleich diesen Anlaß, Sie, getreue liebe Eidgenossen, nebst uns iu den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen. a

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(Vom 4. Juni 1877) Herr Major Karl S u t er, von Zofingen (Aargau), Instruktor I. Klasse der Infanterie im VIII. Divisionskreise, ist mit dem Gesuche um Entlassung von dieser Stelle eingekommen.

Diesem Gesuche entsprach der Bundesrath unter Verdankung der von Herrn Suter geleisteten Dienste.

Der Bundesrath wählte: als Verwalter des eidg, Kriegsdepot in Luzern : Hm. J. A. Schmid, von Luzern, Direktor des dortigen Zeughauses ; Magaziner des eidg. Kriegsdepot in Wanden: ,, Rudolf Roth, von Wangen (provisorisch) : ,, Friedrich Lehmann, PostPostkommis in Basel : aspirant, von Freimettigen (Bern"), in Basel.

(Vom 6. Jani 1877.)

Der Bundesrath hat dem Hrn. Major Louis Jaquet, von Vallorbes (Waadt), Infanterie-Instruktor II Klasse, die von ihm nachgesuchte Entlassung von seiner · Stelle ertheilt und denselben auch, seinem Wunsche gemäss von der Wehrpflicht enthoben.

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09.06.1877

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