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Stttyrntynifät*

udesblatt.

Jahrgang III. Band I.

6.

Nro.

Samfiag, den 8. Februar 1851.

man aeonnlrt ausfchließlid.) beim nichstaelegenen Postamt. Preis für das Jahr ISO! im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i grtn. 3.

Inserate sind fr an fix t an die Expedition einzusenden. Gebühr i Batzen per Zeile «der demi Ranm.

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Verhandlungen der Bundesversammlung, des National- und Ständerathes.

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Beschluß Der

schweizerischen Bundesversammlung die Staatsrechnung vom 1849 betreffend.

(Vom 21. Dezember 1850.) , .Die 33 un b e è v er f a m m !un 3 der schweizerischen Eidgenosfenschasi

beschließt: 1. In de« Einnahmen von der Allmend in Thun ist in Zukunft eine dem vermehrten Gebrauch entsprechende erhöhte Vergütung von ©site des Militärdepartements einzubringen.

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2. Der Bundesrat..) wird eingeladen, dafür zu forgew, daß für bte Nujniefwng des Ertrags der gcftungs. 3 werfe »on Betten", ein entsprechender Pachtzins bezahlt werde und dap niât Dritte durch Verjährung Ansprüche auf den ber Gibgenossenfeuft angthürigra Boden dieser ·geftnngswerîc erwerben.

3. Das ©raeraltûMeau über die Einfuhr sämmt Hcher dem eiDgcnofjischen Zoll unterworfenen ...ißaarcn soll nachträglich in Zusammenstellung ..-er einzelnen Ariikel noch abgefaßt werden, und zwar abgesondert für das Iahr 1849, und den Monat Januar 1850.

4. Der Bundesrath wird eingeladen, toie monatlichen Angaben ü&er ben Betrag t:r Einfuhr ber hauptfachlichsten Handelsartikel in fcic Sr'.'TOei.; möglichst schneïï zu sammeln und zu veröffentlichen.

5. Alles von ber Bundesverwaltung siir militärische Zwecke abgelieferte Pulver soll unter der Leitung des Militärbepartements geprüft «.-erden, «he es zur VerWendung fomsnt. , 6. Ebenso auch alle von der Zündlapsclfabrif für militärische Zwecke abgelieferten Zündkapseln.

7. Der Bundesrath wird beauftragt, bte Beim Stande Wallis noch ausstehenden Restanzen für abgelieferte Réglemente sofort zu kziehn, und den ganzen .-.Betrag verkaufter Reglemtnte an die Staatslassc zu ubergeben. In Zukunft follen feine folchc Ausstände mehr admittirt werden.

8. Der Schreib- und Druckfehler Iahrzahl 1849 anstatt 1847 bei Zinsen auf der Restanz des rückzahlBaren doppelten ©eldkontingents »on 1849 ist zu verbessern.

9. Die Reisegelder der Mitglieder des Nationalrathes, fowie der Kommissionen Mb Erpcrîen fînd îiïnfiig

gleichförmig nach ber Dauer ber ..Reise im Postwagen ju Berechnen.

· · 10. Die Ausgaben für Sachverständige unì) Korn.misjtoisen sollen in bem Abschnitt desjenigen Rathes oder desjenigen Departementes erscheinen, von dem sie .Bfrufen worden sind.

11. Die Rechnungen für feie Departements sollen fämmtlich vom Dcpartementschef zur Zahlung angewiesen »erden.

12. Den Angestellten des Zoadepartements, welche mit Missionen beauftragt-werden, sollen künftig, wie Bei ben andern Deßartetnenten fire Taggelder, anstatt der Vergütung ihrer Auslagen, verabreicht »erden.

13. Die Zusammenstellung der Belege zur Zoll' Technung soll mit mehr Ordnung besorgt werden.

14. iijür die Kanzleikassarechnungen der Postver-1 .mal.unß [oll künstig ebenfalls eine jährliche ZnfammenfMung der gleichartigen Ausgabenposten gemacht, dif.

.Hinwelfung auf die ...Belege genauer besorgt, und alle Ausgaben durch den .-.Departement-Mief zur Zahlung angewiesen werden.

15. In ben Ausgaben für Schreibmaterialien unfc ...Drucksachen ist größere Defonomie zu beobachten.

16. Ebenso [ollen die Ausgaben für Beleuchtung und Heizung, mit Ausnahme größerer Bureaux, den Angestellten überbunden und bei Bestimmung der firm Besoldung darauf Rücksicht genommen werden.

17. lieber die Ausgaben für die Reparaturen am Postmaterial ist eine strengere Kontrole der einlangenden Rechnungen einzuführen.

18. Die Skala über Vertheilung des Nettoertrags des Postregals ist den gesezgebenden Käthen |ur ..Beneb* inigung vorzulegen.

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19. Die im -.-Berichte der Kommission des -Stände: rathes enthaltenen Bemerkungen über die Postverwaltun.c find im Allgemeine« dem Bundesrathe zu geeignete,? Be.

rücksichtigung zu empfehlen.

20. Der Bundesrath wird eingeladen, zu definiti 3er Organisation der Oberpoftverwaltung Vorkehrunc zu treffen, entweder durch Schlnpnahmen, die in-seine 1 Kompetenz liegen oder durd) Anträge an die Bundes »ersammlung, sofern fr Abänderungen des betreffende.

Bundesgesezes für nothwendig hält.

21. Die Ausweise über Einnahmen und Ausgabe.

-Und den Vermögensstand sollen künftig so abgefaßt fein daß sie alle Einnahmen und Ausgaben ihrer Natur uni ihrem Wesen nach zusammengestellt, und in zweckmäßig Unterobtheilnngen geordnet zeigen; fic sollen die einzel j.en Ansäze in wenig Worten so bezeichnen, daß mai -- ohne die -.Belege nachzusehen -- wisse, was fie be treffen; fie sollen ein organisches Ganzes bilden nati Analogie der Militärkomptabilität, wie sie durch di Réglemente bestimmt ist, oder nach Analogie der Post rechnung und in der Weise, mie in gegenwärtigem Bc richt die ..fcininisfion des Ständerathes einzelne Posten so z. B. Sachverständige und Kommistionen, oder dai BundesblaU behandelt find.

22. Der Ausweiö über die zinstragenden .Yfapitalie; und die daöoii eingegangenen Zinsc soll in der Ein nahme so abgefaßt sein, wie er es in den bisherige; Rechnungen über den eidgenöffischen Kriegsfond war und wobei dann die Summen im alten und im neue: Vermogensstatus nur en bloc aufgetragen werden müssen 23. Derjenige Theil der Staatsrechnung, welche jezt betitelt ijl : Abschluß des ordentlichen Budget, so!

in Zukunft Verwaltungsrechniüng genannt werden.

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24. Der Bundesrath wird eingeladen, mit wogHchfter -Beförderung die rückständige SJWitärrechntttng nachzutragen.

25. Der Bundesrath ist beauftragt, dafür zu sorgen, daß der Bestand der eidgenösfischen Staatskasse (ueeesfive auf die durch die Bundesverfassung vorgeschriebene .-phe gebracht werde, und daß für die Aufbewah* rung dieser Gelder und der eidgenössischen Schuldtitel auf die im Bericht angedeutete Weife vorsorgliche Anordnungcn getroffen werden.

26. Der Bundesrath wirt eingeladen, die im Be* richt der Kommission des Ständerathes enthaltenen -..Bemerkungen in Betreff der Btichsührung auf geeignete Weise in Berücksichtigung zu ziehen.

27. Wenn Ueberschreitungcn ber im Budget enthalteneu Ansäze nöthig werden, so soll der Bundesrath den gesezgebenden Räthen davon jeweilen bei ihrer nächste folgenden Sizung Kenntniß geben, und für bereits gemachte Ausgaben deren Genehmigung, für solche, die erst noch zu machen find, einen Nachtragskredit »erlangen.

28. Die zwei mit 1. Januar 1850 verfallenen Zinfe im Betrage »on Fr. 1.180 sind vom Zinsertrag der angelegten Kapitalien von gr. 147,045. 09 abzuschreiben und auf neue Rechnung zu tragen; 29. In der Rechnung über die Xaggeldcr des Siationalrathes von Fr. 105,402. 85

find zu viel aufgeführt

. . . . ,,

1. 60

Die Ausgabe beläuft sich also nur auf gr. 105,401. 25 30. Im Uebrigen ist die vorliegende Verwaltungsrechnung des schweizerischen Bundesrathes, soweit fie die unter dem ..Eitel ,,Abschluß des ordentlichen Budgets" vom Jahr 1849 inbegriffenen Einnahmen und Ausgaben

124 betrifft, "unter Vorbe|aît des Irrthums und der SD rechiutng und den hier gemachten Bemerkungen, als ein getreue Rechnung unter bester Dankbezeugung gegen da Rechnungssteller genehmigt unì.) paffirt.

Also beschlossen vorn schweizerischen Ständeräthe, B e r n , den 19. Dezember 1850.

Im Ramen des schweizerischen ©tändcrathes, Der "Präsident: J. ..Huttimann.

Der Sekretär: N. von ..Msios.

Also -kfchloffen vom fchweizerischen 'Jlationalratle,, ·®<>ïn, den 21. Dezember 1850.

3rn ..Warnen des schweizerischen Nationaltrathes, Der Präsident: Dr. Kern.

Der ©ekretar:

Schieß.

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Beschluß der schweizerischen Bundesversammlung die Staatsrechnung vom 1849 betreffend. (Vom 21. Dezember 1850.)

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08.02.1851

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119-124

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