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uudesblatt.

Jahrgang IH. Band I.

Nro. 18.

Samstag, den 12. April 1851.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1851 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 3.

Jnferate sind f r a n f i r t an die Expedition einzusenden. ®ebühxlBatzeu per Zeile oder deren Rannt.

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Verordnung, betreffend

den Tarif über die Einlösung der alten schweizerischen Münzen.

(Vom 26. März 1851).

Der schweizerische Bundesrath,

in Erwägung, daß der, dem Geseze vom 7. Mai 1850 über die

Ausführung der schweizerischen Münzreform beigefügte Einlösungstarif, die Gold- und Silbermünzen in alten Schweizerfranken und Rappen, nicht aber in neuen ge.« werthet hat, während die alten Billon- und Kupfermünzen nach dem neuen Systeme gewerthet worden sind; in Erwägung, daß, um den Zweck des Gesezes zu erreichen, welcher

darin besteht, alle alten Münzen so schnell als möglich aus dem Verkehr zurückzuziehen, dieselben einzuschmelzen Bundesbïatt. Jahxa.in. Bd.!.

25

336

und durch neue Münzen zu ersezen; die Einlösung bei den Kantonen successive, jedoch gleichzeitig für alle ver# schieden«. Münzsorten stattfinden soll, und das neue Münzsystem in den betreffenden Kantonen von dem ..tage an in Kraft treten wird, an welchem die Einlösung osfent-

lich geschieht, in der Weise, daß die Umrechnung aller alten Münzsorten in neue unerläßlich geworden ist;

in Erwägung, daß diese Umrechnung genau, gleichförmig, allgemein bekannt sein, und den Bruchtheilen der Rappen (Centimen) billige Rechnung tragen soll, wenn bei streng mathematischer Berechnung keine Ganze fich ergeben ; in E r w ä g u n g , daß der, nach dem Geseze vom 7. Mai 1850 festgesezte Unterschied des Werthes von gewissen Sorten, je nachdem ein oder mehrere Stücke eingelöst werden, das Einlösungsgeschäft sehr erschweren und den, mit demselben beauftragten Angeftellten beträchtliche Vortheile zum Schaden des Publikums gewähren würde; , in B e t r a c h t , daß der Schlufjfaz desjenigen Tarifs, welcher dem Geseze vom 7. Mai 1850 beigefügt ist, und wodurch der Bundesrath ermächtigt wird, vorkommenden Falls auch andere Münzen in den gefezlichen Tarif aufzunehmen und dieselben nach Verhältniß der, darin schon aufgenommenen Sorten zu werthen, dem Bundesrathe imPlieite Vollmacht gegeben hat, diese Lücken im Tarife auszufüllen und dessen Anwendung leichter und dem Geiste des Gesezes entfprechender zu machen, welch lezteres Örundsäzlich sestgesezt hat, daß alle alten Münzen zu ihrem Nennwerthe -- der neue Franken zu 71 alten Rap* pen gerechnet -- eingelöst werden sollen;

337 /

auf den Vorfchlag der Münzkommiffion, im Einverständnisse mit dem Münzerperten und auf den damit übereinstimmenden An.trag des schweizerischen ginanzdepartements,

beschließt: Art. 1. Die Einlösung der alten schweizerischen

Münzen geschieht in Gemäßheit des untenstehenden Tarifs und gegen gesezliche Münzen nach dem neuen Münzsuße.

Art. 2. Der gegenwärtige Tarif ist in's Bundesblatt aufzunehmen, im üblichen Plakatformate zu drucken, den Kantonen, sowie den öffentlichen Kassen der Eidgenossen.* schast, in dem Maße, wie zur Einlösung der alten Münzen geschritten wird, zuzustellen, um in gewohnter gorm ver# ofsentlicht zu werden.

Elnlosuttgstarif.

Goldmünzen.

Stuck, er. R».

Dublonen von Bern je. (Mehrfache im

Verhältniß) .

.

.

.

Dukaten von Bern je.

.

.

.

Zehnsrankenstücke von Luzern .

.

Zwanzigfrankenstücke von Gens .

.

Zehnfrankenstücke von Genf .

.

Grobe Silberforten.

Zehnsrankenfiücke von Gens .

.

Neutraler aller Kantone . . .

Thaler von 2 Gulden von Zürich ii

,, ,,

n

i- .

n

n

.

n

,, 2

,,

,, Basel .

ii

n

,,

4

l

,

,

.

1 22 80 1 11 40 l 14 25 l 20 -- l 10 -- l 1 1

10 -- 5 72 4 58

l

2 ffa

1

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338 ück. ftr. RP.

Stucke von 20 Bazen aller Kantone n ii H

II

n n

n 21 ,, von Neuenburg n 101/2 ,, n l Gulden von Luzern .

n 14 Bazen von Neuenburg n 1 Gulden von Schwcz n 10 Bazen aller Kantone

1 1 1 1 1 i i

2 2 1 1 1

86 68

34 86 79 i 69

1 43

Kleine Silbersorten.

©tMe von 8 Bazen von Zürich . i 1 13 II n v* Guldeu von Basel . 4 --4, 29 1 7 Bazen von Neuenburg 89 » n 5 ,, der Kantone 5 3 52 n n 5 3 17 n n 15 SchillingenvonGlarus 4 Bazen von Zürich . 2 __1 13 ii l!

1 52 H 15 Kreuzer von St.Gallen II 1 4s II n 10 Schillingen von .Luzern 5 --1 76 II ii 2-/2 Bazen der Kantone .

Billon- und Kupfersorten.

Stucke von 3 Bazen von Basel und

4

1 69

Schwöz .

l l

-- 28 -- 23

und Wallis

l l 10

-- 21 -- 16 l 41

Wallis . ' .

2 Bazen von Zürich, Uri, 5 Schillingen von Luzern 6 Kreuzer von St.Gallen

n n

4 Schillingen von Basel i Bazen aller Kantone i 3

(Glarns und Neuen* bnrg ausgenommen.)

Bazen von Neuenburg)

Schillingen von Glarus)

- 13

339 Stücke. .5r. Rp.

Stücke von 2/s Bazen von Schwyz .

3 -- 2 8 ,, ,, 2 Schillingen von Basel 1 -- 0 8 ,, ,, % Bazen aller Kantone 20 l 41 (Nenenburg ausgenommen.)

n i, V- Bazen von Neuenburg 10 -- 65 ,, ,, l Schilling von Zürich 10 -- 56 ,, ,, l " ,, Luzern 10 -- 45 ,,

,,

1

,,

,, ,,

3 Soldi von £effin .

1 Kreuzer der Kantone

,, ,,

,, 1 Bluzger von Graubünden 4 -- 0 9 ,, 1/2 Krcnscr der Kantone 4 -- 0 7

"

1 Rappen ,,

"

"

6 Denari von Teffin .

,,

,,

O

,, ,,

,, ,,

"

,,

Glarus

,, 2 Rappen ,,

,,

,,

"

"

,,

1

-- 04

1 - 0 9 2 -- 0 7

5 -- 14

5 -- 07

. 1 0

2 -- 0 3 --

07

,, l Pfenning vonAppenzell 8 -- 07 ,, 25, 10, 5, 4, 2, l Centimen von Genf nach Nennwerth.

Bern, den 26. März 1851.

Im Namen des fchweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

J. Munziuger.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Verordnung, betreffend den Tarif über die Einlösung der alten schweizerischen Münzen.

(Vom 26. März 1851).

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1851

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18

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.04.1851

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335-339

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10 000 607

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