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Jahrgang in. Band !ï.

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Nro' 44.

Donnerstag, den 14. August 1851.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für bas Saht 1851 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 3.

Snferate sind f r a n k i r t an die Erpedition einznfenden. Gebühr 1 Batzen $er Zeile oder deren Raum.

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Bericht

des Bundesrathes zu den Gesezentwürfen, die Errichtung einer eidgenössischen Universität und .polytechnischen Schule betrefend.

Tit.

Die zwei Gesezentwürfe, welche wir Ihnen anmit einznbegleiten die Ehre haben, betreffen die Errichtung einer eidgenössischen Universität und polytechnischen Schule. Sie enthalten Vorschläge, wie der Art. 22 der Bundesverfassung praktifch ins .Leben einzuführen sein möchte. Erlauben Sie, daß wir, bevor wir in den Gegenstand selbst eintreten, einige Bemerkungen voraus.fchiken, welche sich aus das Gerichtliche diefes Gegenstandes beziehen, und welche die Vorlage dieser Gesez* entwürfe in formeller Beziehung zu rechtfertigen geeignet fein dürften.

Bundesblatt. Jahrg. III. Bd. H.

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558 Bereits am 18. November 1848 wurde im Schooße des Nationalrathes folgender Antrag gestellt : "1) Es soll eine eidgenosfische Universität errichtet werden ; ,,2) ..Der Siz derselben darf nicht am Sije der Bundesftadt sein."

Diese Motion kam am 25. Wintermonat 1848 in -Öerathung und es wurde beschlossen, dieselbe an den .Bundesrath zur Berichterstattung und Antragstellung zu überweisen und diese Behörde einzuladen, auch über die Errichtung einer polytechnischen Schule ihr Gutachten abzugeben und Anträge zu stellen. In Folge dieses Auftrages wurden schon unterm ,4. Ianuar 1849 verschiedene gragen, welche sich auf die gedachten Institute bezogen, den Kantonsregierungen zur Vernehmlassung vorgelegt. Die Erwiderungen ähicrauf giengen jedoch äußerst langsam ein, fo daß die daherigen Akten erst gegen das Ende des Iahres 1849 und Anfangs 1850 als vollständig betrachtet werden konnten. Die Antworten der Regierungen fielen wie es in solchen Verhältnissen zu geschehen pflegt, sehr verschieden, bald mehr bald .weniger einläßlich aus. Ueber die eidgenosfische Uni.oerfität und die polytechnische Schule haben weder SBünsche noch Anfichten eröffnet die Regierungen von Solothurn, Appenzell I.-Rh. und St. Gallen ; Unterwalden nio dem Wald knüpfte an die anfällige Einfül}tnng eidgenössischer Studienanstalten den besondern .Wunsch : daß der Besuch derselben nicht obligatorisch .erklärt werden möge.

Mehr oder weniger g e g e n die Errichtung einer Hochschule sprachen fich aus die Regierungen von Uri, Schwyz, .Uuterwalden ob dem Wald, Baselstadt unto

slöpenzetl A. Rh.

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55.?

Günstiger ließen sich dießfalls vernehmen, die Regie·rnngen von Zürich, Bern, Luzcrn, Glarus, Zug, Frei* burg, Basellandschast, Schaffhausen, Graubünden, Aar.« gau, Thurgau, Xesfin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf.

Was die polytechnische Schule betrifft, so ließen sich dagegen vernehmen : die Regierungen von Uri und Schwyz, hingegen sprachen sich zehn Kantonsregiernngen mehr oder weniger für die Errichtung diefer Anstalt eus, nämlich die Regierungen von Zürich, Bern, Gla# rns, greiburg, ©raubünden, Aarc.au, Tesfin, Wallis, .trteuenburg und Genf.

Die gegen die Universität oder die polytechnische Schule erhobenen Bedenken, namentlich soweit sich solche cuf fofortige Einführung dieser Institute beziehen, sind zunächst und hauptsächlich finanzieller Natur.

Nicht unerwähnt wollen wir hier lassen, daß 314 Studirende bei der Bundesversammlung auf dem Wege der Petition um Errichtung einer eidgenöfluschen Hoch* schule eingelangt sind, denen sich später die Veterinärschüler in Zürich mit dem besondern Begehren angeschlössen haben, es möchte mit der eidgenössischen Hochschule gleichzeitig auch eine Xhierarzneischule verbunden ·werden.

Nach Eingang der verschiedenen Rapporte aus den Kantonen wurde die Zwischenzeit von unscrm Departemente des Innern dazu benuzt, die verschiedenen Wünsche und Ansichten zusammenzustellen, sowie auch statistische Notizen zu sammeln, welche in einem Bericht vom 30. April laufenden Jahres zufammengeftellt wir der gegenwärtigen Botschaft beizulegen die Ehre haben.

Wären auch die Vorarbeiten früher vollendet ge.joefen, so hätte es uns im -fjinblike aus die vielen

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anderweitigen Gefchäfte, deren Erledigung zunächst drin?

gend geboten war, nicht an der Zeit gefchienen, die gefezgebenden Räthe mit einer Vorlage bezüglich der eidgenössischen Universität und der polytechnischen Schule zu behelligen, denn die Erledigung der materiellen Fragen hatte unstreitig ein Recht auf die Priorität, zumal die Errichtung höherer Bildungsanftalten, durch die Bundesverfammlung nicht geradezu kategorisch gefordert wird, sondern mehr dem Ermessen der Bundesbehorden anheimgestellt ist. Die leztern haben inzwischen den Gegenstand nicht aus dem Auge verloren, fondern es wurde namentlich vom Nationalrath unterm 17. Dezember 1850 die Berichterstattung über Errichtung einer Univerfität und polytechnischen Schule dem Bundesrathe in Erinnerung gebracht, und die im Budget von 1851 ausgeworfene Summe von gr. 3000 in der Rubrik ,,Departement des Innern" hatte wesentlich die Bestimmung für Expertisen im Interesse jener hohern.

Lehranstalten verwendet zu werden.

Am 7, Mai laufenden Iahres endlich konnte der Bundesrath zur Wahl einer Kommiffion schreiten, welcher

die Aufgabe gestellt wurde, über die Universität und die

polytechnische Schule ihr Gutachten abzugeben und sofern sie für diese Anstalten fich auszufprechen geneigt sein sollte, einschlagende Gesezentwürfe auszuarbeiten.

Diese Kommission wurde bestellt aus den Herren

Blanch et, Vizepräsident des Erziehungsrathes von Waadt ; General D ü f o u r , in Genf; Regierungs- und Erziehungspräfident E scher, in

Zürich ; Pfarrer gederer, in Ragaz ; '.Professor Meri an, in Bafel;

561 Erziehungsdirektor Mofchard, in Bern: Nationalrath P f y f f e r , in Luzern; Professor Rud. Raucheustein, in Aarau; Professor Alex. S c h w e i z e r , in Zürich; Professor Trorler, in Bern.

Diese Kommission versammelte sich (mit Ausnahme tes Herrn Dr. Pfyffer), welcher wegen anderweitiger amtlicher Funktion verhindert war, die Wahl anzunehmen) im Laufe der Monate Mai und Iuni unter dem Vorfize des Vorstandes unseres Departementes des Innern und unterzog die Fragen der Univerfität sowohl als der polytechnischen Schule einer genauen, allseitigen und gründlichen Prüfung. Die daherigen Resultate find in den Mehrheits- und Minderhcitsgutachten, sowie in den einschlagenden Gesezentwürfen enthalten, welche bereits feit etwa 14 Tagen als Manuskript gedrukt und an die sämmtlichen Mitglieder der Bundesversammlung ausgetheilt worden sind. Wir glaubten hierin das geeignetste Mittel zu erbliken, um die gesezgebenden Räthe über Stand und Bedeutung der Fragen am besten zu orientiren ; indem der Gegenstand nach beiden Richtungen hin, sowohl für als g e g e n fo erschöpfend erörtert worden ist, daß uns, indem wir uns ausdrüklich auf die Kommifsionalgutachten beziehen, nur Weniges beizu# fügen noch übrig bleibt.

Wenn die Wünschbarkeit oder Nothwendigkeit einer

eidgenösfischen Universität in Erwägung gezogen wird,

fo scheinen uns zweierlei Standpunkte hiebei vorzüglich ·in grage zu kommen, nämlich die vaterländisch-volksihümliche und die wissenschaftliche Seite des Gegenstandes.

Nach beiden Richtungen hin erachten wir es unferer Stellung für angemessen, wenn wir, in Uebereinftimmnng mit der Mehrheit der Expertenkommission, die Errichtung

562 einer eidgenössischen Universität als ein wahres Bedürfnif bezeichnen und somit auch deren Schöpfung als Höhe.Punkt der neuern Institutionen, als Schlußstein des neuen Bundes dringend anempfehlen.

Wenn auch die schweizerische .-.Bevölkerung in eineì.

großartigen Vergangenheit, in einer hehren Geschichte die mannigfaltigsten Berührungs- und Anhaltspunkte findet, so läßt sich auf der andern Seite doch nicht längnen, daß die Strebungen der einzelnen Völkerschaften vermöge der sprachlichen Verschiedenheiten vielfach auseinandergehen, und daß selbst auch die konfeffionellen Schattirungen dazu beitragen mögen, die einheitlichen Bande zu'lokern und was vereinigt sein soll, mehr oder weniger zu ifoliren. Wenn aber etwas die Zusammengehörigkeit aller einzelnen Völkerschaften zu lebendigem Bewußtsein zu bringen vermag, wenn etwas geeignet ist, die Auswüchse der Intoleranz zu beseitigen, so ist es die gemeinsame geistige Bildung, welche als Trägerin der wahrhaften Humanität jeden Partifularismus, jede einseitige Verstandesrichtung zurükweist und die alle einjelnen Bestrebungen in einem höhern Geistcslichte verklärt. Wenn man auch, festhaltend an den Grundfäzen der Bundesverfassung, die Berechtigung der einzelnen Kantone vollkommen anzuerkennen geneigt ist, so wird man auf der andern Seite doch eben so gerne zugestehen, daß der PartiMarismus aus dem geistigen Gebiete keine wahre Bedeutung hat. In einer gemeinsamen hohern Bildungsanstalt finden atte ©egensäze ihre naturgemäße Vermittlung, es finden alle Theile des Vaterlandes in derselben das höhere, geistige Prinzip, welches sie als integrirende Bestandtheile derselben Einheit sich ju erfassen und diesen Standpunkt mit Klarheit festzu* halten lehrt. Wir sehen auch an andern Staaten, daß

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eine gemeinschaftliche Hochfchule wesentlich zur (.nnigung der vereinzelten Kräfte beiträgt, und daß, was fonfi ïose auseinanderstehen würde, durch jene Alma-Mater ju einem lebendigen Organismus verbunden wird. Wir .haben felbst in neuerer Zeit die Erscheinung wahrgenommen, daß große Staaten in ihrem Unglücke mit der Gründung einer großartig gegliederten Hochschule sich ivieder aufgerichtet haben, um wie viel mehr mag die Eidgenossenschaft darauf bedacht fein, in den Tagen des Friedens und der ungehemmten Entwiklung eine Schopfung ins Leben zu rufen, welche besser als jedes äußere Band die vermiedenen Elemente des Volkslebens zu einigen und zusammenzuhalten vermag.

Knüpft fich an die Gründung einer eidgenössischen Hochschule zunächst allerdings ein politisch vaterländisches Interesse, so ist auf der andern Seite die Bedeutung desfelben nicht geringer, wenn fie vom wissenfchaftlichen Standpunkte aus gewürdigt wird. Wenn Iemand, fo sind wir weit davon entfernt, das Gute zu verkennen, des seit Iahren die vereinzelten Kräfte im Gebiete des SSissens zu Tage gebracht haben. Wir wissen die Verfcienste zu schäzen, welche die kantonalen Anstalten in @ens, Basel, Zürich, .Bern u. a. im Dienste der Wis[enschast fich erworben haben; wir wissen, daß das ge# [ammte Vaterland, welches unter frühern Bnndeseinrich·Jungen zu einer gemeinsamen hohern Studienanstalt nicht besähigt war, jenen Akademien und Kantonshochschulen für ihr Wirken immerhin zu hohem Danke verpflichtet ift.

Allein ebenfowenig darf man sich die .Luken uud Mängel »erhehlen, welche derartige, die ofonomifchen, wie inleïïioenten Kräfte eines Kantons weit übersteigende An.ficlten stets im Gefolge hatten, und mit welchen sie, nach der Natur der Dinge, auch in Zukunft behaftet

564 sein werden. Die Erfahrung hat bereits gelehrt, daß eine Univerfi.ät mit ihren höhern Ansprüchen, mit den Anforderungen, welche der gegenwärtige Standpunkt der .Wissenschaft an fie macht, von einem einzelnen Kantone nicht geschaffen oder auf die Dauer erhalten werden fann.

Soll die Universität mit ähnlichen Instituten des Auslandes Schritt zu halten vermögen, so muß ein Zusarnmenwirken aller disponibel« Kräfte als unerläßliche Bedingung vorausgesezt werden. Wird die Pflege der Wissenfchaft nach Kantonen isolirt, so wird dieselbe jeweilen auch von der politischen Richtung abhängig sein, welche in einem gegebenen Zeitpunkte vorherrschend ist; sie wird, je nach den Verhältnissen, bald einer größern, bald auch nur Deiner geringen Unterstüzung sich zu erfreuen haben; sie wird alle Schwankungen durchleben .müssen, welche in dem politischen Leben eines Kantons auf die Oberfläche gelangen. Hiedurch aber verschwindet jeder sichere Hort, dessen eine gedeihliche Entwiklung der Wissenfchaft bedarf, der feste Haltpunkt, geftüzt auf den das geistige Leben fich nach allen Richtungen entfalten ïann. Ie enger der Kreis gezogen ist, um so mehr wird fich die Wissenschaft von den jedesmaligen politischen Schwingungen ergriffen finden; je größer hingegen die Grundlage ist, auf welcher die wissenschaftliche Schöpfung aufgeführt wird, desto sicherer wird fie irn Drange und in der Ungunst der Zeiten dazustehen vermögen und im Stande sein, unberührt von äußern Einflüssen, nach all ihrer Eigenthümlichkeit sich auszuleben und ihre erhabene Sendung zu erfüllen.

Die wohlthätige Wirksamkeit einer eidgenössischen ©esammtirniverfität wird aber auch darin zu Tage treten, daß mehr, als es bis anhin geschehen ist, vaterländische Kräfte dem Dienste höherer Wissenschaft sich weihen wer-

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den. Wenn zwar zur Begründung der gegentheiligen Anficht angeführt wird, daß auch unter den jezigen Ver-« pltnissen sich noch jederzeit in den verfchiedenen Zweigen der Wissenschaften Einzelne einen hohen Grad der Bildung zu erreichen vermocht hätten, daß daher in dieser Beziehung die Schweiz den Vergleich mit andern Staaten nicht zu scheuen habe, so kann dieß im gewissen Sinne zugegeben werden; allein dieß beweist offenbar noch nicht zu Gunsten der einzelnen Anstalten, es liefert nur den Beleg, daß das wahre Talent in seiner ursprünglichen

Kräftigkeit auch unter ungünstigen Verhältnissen sich Bahn

zu brechen weiß und sich zur Geltung zu bringen vermag, während hinwieder nicht geläugnet werden kann, daß erst auf weiterm Umwege und im Auslande diejenige Bil-5 dung geholt werden mußte, welche das Vaterland eben so gut und in gewisser Beziehung noch vollständiger zu geben vermöchte, wenn alle Kräste ans einen Punkt gesammelt würden. Eine Hochschule nämlich, wie sie im vorliegenden Gesez entwürfe beantragt wird, würde nicht Bloß die deutsche Wissenschaft, sondern auch die romanische Gelehrsamkeit in sich schließen; sie würde, wienir* gend anderwärts, die (Segenfäze vermitteln und die Vorzüge beider Geistesrichtungen zur Anerkennung bringen.

Bei dem hohen Maße politischer greiheit endlich würde die wissenschaftliche Entwiklnng in unserm Vaterlande einen unbegränzten Spielraum finden, während sie anderwärts, je nach der Laune des Tages, bald hier, bald dort verkümmert wird.

Die wichtigste Frage, welche bei der Begründung einer so großartigen Schöpfung ins Bedenken fällt, liegt in der Erwägung, ob die ökonomischen Kräste des Bundes in richtigem Verh.ilt.nsse stehen zu dem, was gefor--

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fcert werden muß. Die Kommiffion der Experten hat die .Kosten der Univerfität auf 400,000 neue Franken angefchlagen. Von diefer Summe wären 70,000 Fr. als .Leistung des Universitätssizes und ferner, nach unferm Vorfchlage, 2O,OO0 Fr. als Bundeszuschuß zum Fond und 7,000 Fr. als Stipendienbeitrag in Abzug zu bringen. Es würde sich somit das jährliche Budget sür die Universität in runder Summe' auf 300,000 neue gr.

belaufen. Diefe Summe, glauben wir, könne der Bund, .ohne andere Zweige des Haushaltes zu benachtheiligen, gewähren, vorausgefezt immerhin, daß die Vorfchläge, ï>ie fich auf die Zolleinnahmen beziehen, im Wefentlichen ïeine Schmälerung erleiden.

Unsere Bemerkungen rükfichtlich des Entwurfes selbst, bei welchem wir im Wesen den Kommissionalvorschlägen uns angeschlossen haben, beschränken sich auf einzelne Artikel, die wir in Kürze noch berühren wollen.

Den A r t i k e l 2 der Kommiffion haben wir ganz weggelassen. Obschon wir nämlich mit dem dort angegebenen Zweke der Universität einverstanden find, so glaubten wir, es gehöre die Aufführung der verschiedenen Zweke nicht in das Gesez, fondern vielmehr in "den Bericht und es enthalte der Leztere in der That

.Alle...-, was fachbezüglich gefagt zu werden verdient. Auch ..sollte man bem Vorwande, daß diese oder jene Organisation mit der im Geseze ausgesprochenen Zwekbestima rnung nicht vereinbar sei, für alle Zukunft entgegenireten.

Die Aussezung von Stipendien aus Bundesmitteln, »ie Art. 31 sie vorschreibt, hat uns in mehr als einer Beziehung äußerst bedenklich geschienen. Man mußte ftch gestehen, daß für eine zentrale Behörde es fchwer

567 halten wurde, jewcilen die Würdigen zu ermitteln, und.

daß die Fakultät, Stipendien zu bewilligen, zu Riva-, litäten der widerlichsten Art Veranlassung geben könnte..

Aus diesen Gründen haben wir die Stipendien lediglich in die Obsorge der einzelnen Kantonsregierungen ge--

legt; überzeugt, daß der Bund das Seine reichlich thut,, wenn er die Mittel des wissenschaftlichen Studiums nach einem möglich großartigen Maßstabe gewährt.

Wir weichen auch darin von der Kommission ab,, daß wir die Aeuffnung des Universitätsfondes wesentlich von Schenkungen xtnd Vermächtnissen abhängig, inachen wollen, während von der Kommission beantragt worden ist, zu jenem Zweke jährlich 20,000 gr. »er* absolgen zu lassen. Abgesehen von der Erfparniß, welche hiedurch im Interesse der Bundeskasse erzielt wird,, schien uns die ökonomische Unabhängigkeit der Univerfität in dem Sinne, wie die Art. 14 und 15 des Kom« missionalvorschlages bezweken und in Aussicht stellen,, keineswegs unabweislich oder auch nur absolut wünschenswerth zu sein. Die Universität soll keine äußere,, auf reiche Geldmittel gestüzte Macht im Staate fein, sondern sie soll ihrer Unterordnung unter die Bundesbehörden, ihrer Abhängigkeit vom Staate bewußt bleiben«.

Endlich schien uns angemessen, dem Univevfttätsrathe ntehr eine vorarbeitende und begutachtende Stellung, anzuweisen, während nach dem Vorschlag.- der Kommis* fjon derselbe in einer hervorragend selbstständigen und verfügenden Position auftritt, so insbesondere schien es uns, daß die Wahl der Professoren und übrigen Angeftellten der Universität (Art. 73) wirklich vom Bundesrathe ausgehen müsse und nicht bloß der leztern Behörde das Bestätigungsrecht reservirt werden dürfe,.

jumal der Bundesrath auch alle andern eidgenosfischen

-568 hoher« Beamten zu ernennen hat, deren Wahl nicht ausdrüklich der Bundesversammlung selbst verfassungsgemäß vorbehalten ist.

Was hinfichtlich der Universität gesagt wurde, findet im Ganzen auch auf die polytechnische Schule feine Ans wendung. Ueber die bedeutenden Vortheile, welche eine solche Anstalt dem Vatcrlande zu gewähren vermöchte, dürften die Stimmen selbst noch weniger getheilt sein, als dieß bei der eidgenössischen Hochschule der Fall war, und zwar wohl schon deßhalb, weil kantonale Institute dieser Art in genügendem Umfange nirgends vorhanden

sind. Die Ausgaben für das Polytechnikum find von der Kommission zu 80,000 gr. veranschlagt. Rechnet man davon ab, die 14,000 gr., welche vx.n dem Kanton oder der Stadt, wohin die Schule verlegt wird, geleistet werden follen; ferner aus den bei der Univerfität an.gegebenen Gründen 2000 gr. für Stipendien und 4000 Fr. als Beitrag an den Fond, so würden sich die jährlichen Ausgaben auf die nicht allzubedeutende Summe von 60,000 neuen gr. belaufen.

Am Schlüsse unseres Berichtes angelangt, erlauben wir uns. Sie, Tit., noch darauf aufmerkfam zu machen, daß die vorliegenden Gefezentwürfe um so mehr einen vorurtheilsfreien, alle Rükfichtcn genau abwägenden Prü* fnng würdig find, als es sich um Anstalten handelt, welche nicht bloß den Nuzen, sondern auch die Ehre der Eidgenossenschaft fördern sollen ; um Anstalten, welche die erhabene Bestimmung haben, dem kommenden Gefchlechte eine tüchtige, freie und wahrhaft schweizerische Bildung zu verleihen und dem Staate, wie der Kirche und der Schule würdige Vorsteher zu erziehen; um Anstalten endlich, welche berufen find, die Trägerinnen der vaterländischen Zukunft zu sein.

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Genehmigen Sie, Tit., auch bei diefem Anlasse die Verficherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Ber;n, den 5. August 1851.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes,,

Der Buttdespräfident:

J. Muuzinger.

Der Kanzler der Eidgenossenfchaft :

Schieß.

Entwurf eines

Bundesgesezes, die eidgenössische Universität betreffend.

Die Bundesversammlung, der schweizerischen.

Eidgenossenschaft,

In Anwendung des Artikels 22 der Bundesver-* fassung.

Nach Einficht eines Vorschlages des Bundesrathes, beschließt: Erfïer Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Es wird eine eidgenosfische Universität
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» -

Art. 2. Die eidgenosfische Universität besteht aus fünf galultäten- Diefe find :

1) die philosophische, 2) die katholische theologische, 3) die protestantische theologische,

4) die juristische, 5) die medizinische gakultät.

Art. 3. Die philosophische gafultät theilt sich in drei Sektionen. Diese sind : 1) die Sektion für humanistische Wissenschaften (Phi* losophie, Philologie und Geschichte mit Hilfswis.« fenfchaften) ;

2) die Sektion für exakte Wissenfchaften (Mathematik und Naturwissenschaften) ; 3) die Sektion für Volks- und Staatswirthschaftslehre (Nationalökonomie, ginanzwissenschaft und

Statistik).

Art. 4. Mit der philosophischen Fakultät ist ein pä# dagogisches und philologisches Seminar verbunden. Diese Anstalten sollen besonders zur Ausbildung von künftigen Lehrern an höhern Unterrichtsanftalten dienen.

Art. 5. An der eidgenöfsischen Universität besteht akademische Sehrfreiheit.

Art. 6. Die Hauptfächer der einzelnen Fakultäten sollen, soweit nicht überwiegende innere Gründe dagegen sprechen, oder äußere Hindernisse im Wege stehen, so«wohl in deutfcher als in französischer Sprache gelehrt werden.

Art. 7. Um den Bedürfnissen desjenigen Theiles der Schweiz, in welchem die italienische Sprache herr..· chend ist, Rechnung zu tragen', foll jedenfalls 1) in der philosophischen gakultät das gach der ita.-

571 lienischen Sprache und Literatur in italienischer Sprache gelehrt werden; 2) in der katholisch-theologischen Fakultät einer der für die gächer der Moral- und Paftoraltheologic anzustellenden Professoren seine Vorträge in ita* lienischer Sprache halten; 3) in der juristischen Fakultät das Partikularrecht des Kantons £esfin in italienischer Sprache gelehrt werden.

Ueberdieß soll auf die Anstellung von besonders her.« vorragenden Lehrern italienischer Zunge auch für andere Zweige der Wissenschaft, so weit immer thunlich, Bebacht genommen werden.

Art. 8. Wenn und in wie weit sich das Bedürfnis herausstellen sollte, die Erlernung der drei schweizerischen Nationalsprachen zu erleichtern, so kann für die Anstet.« lung von Sprachlehrern ein Beitrag ausgesezt werden.

Art. 9. Bei der Anstellung von Gehilfen der Pro* fessoren, wie z.B. von Profektoren, Affistenten u. f. f.

ist darauf hinzuwirken, daß sie, in Betreff der Kenntniß der schweizerischen Nationalsprachen, den Professoren, welchen fie beigegeben sind, ergänzend zur Seite stehen und dadurch mit dazu beitragen können, den Unterricht den Studirenden der verschiedenen Zungen so viel ale möglich verständlich zu machen.

Art. 10. An der eidgenösfischen Universität werden die akademischen Würden, nach erfolgter Prüfung, ver* liehen.

Art. 11. Es wird ein eidgenöffischer Univerfitätsfonfe errichtet.

Art. 12. Schenkungen und Vermächtnisse, welche der eidgenösfischen Univerfität gemacht werden, sind dem.

Itniverfitätsfond einzuverleiben. Wenn dieselben i"edo..t)

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nicht der Universität im Allgemeinen, sondern mit spejieller Zwekbestimmung gemacht und angenommen werden, (o find fie abgesondert von dem Univerfitätssond zu versvalten.

Zweiter Abschnitt.

Von den Studirenden.

Art 13. Ieder, der als Studirender an die Uni# vcrsität aufgenommen zu werben wünscht, hat ein genügendes Sittenzeugniß beizubringen und sich darüber aus* zuweisen, daß er das achtzehnte Altersjahr angetreten habe. Der leztere Ausweis kann, aus besondern Gründen, ausnahmsweise erlassen werden.

Art. 14. Ueberdieß haben Schweizerbürger, die sich um die Ausnahme an die Universität bewerben, entweder ein Zeugnif.. der Reife zum Besuche der Univcrfität, das ihnen von der zuständigen Behörde ihres Heimathkantons, in Folge einer mit ihnen abgehaltenen Prüfung ausgestellt worden ist, vorzuweisen, oder eine Ausnahmsprüfung an der eidgenössischen Universität selbst, in einer durch das Reglement zu bestimmenden Weise, zu bestehen.

Einstweilen soll es jedoch auch genügen, wenn fie, von Seite der Regierung ihres heimathlichen Kantons, eine einfache .Empfehlung zur Aufnahme an die Universität beibringen und dieser Empfehlung Zeugnisse über bisher von ihnen gemachte Studien beilegen.

Art. 15. In der Regel dürfen nur diejenigen, welche förmlich als Studirende an die Univerfität aufgenommen find, Vorlefungen an derselben anhören.

In welchen Fällen Ausnahmen von dieser Regel zu Qesjatten seien, wird durch das Reglement bestimmt werden.

573 Art. 16. Es ist den Studirenden anheimgegeben, tne Vorträge auszuwählen, die sie anhören wollen. Durch das Reglement kann jedoch eine kleinste Zahl von Vorbesungen, welche jeder Studirende wenigstens zu besuchen hat, bestimmt werden.

. Art. 17. Es soll" darauf, hingewirkt werden, daß 'an allen Fakultäten so viel als möglich praktische Uebungen, Repetitorien und Konversatonen zur selbstständigen ·wissenschaftlichen Betätigung der Studirenden stattfinden.

Art 18. Zur Wekung und Beförderung des wissen·schaftlichen Lebens unter den Stndirenden, fo wie zur Aufmunterung ihres Fleißes, werden von allen Çakultäten periodifch Preife für die Losung passender Aufgaben ausgefezt.

Art. 19. Es können an der eidgenössischen Univer·fität Prüfungen zur Erlangung der akademifchen Würden ..bestanden werden.

Art. 20. Ueberdieß foll an der eidgenössischen Univerfität regelmäßig Gelegenheit dazu geboten werden, theils in den verschiedenen Wissenschaften der philofophischen Fakultät Einzelnprüfungen, theils an den fämrntlichen gakultäten umfassende, theoretische und, fo weit ausführbar, auch praktische gachprüfungen bestehen zu können.

Art. 21. Die Studirenden haben in der Regel für die Vorlesungen, welche sie besuchen, Honorare (Kollegiengelder) zu entrichten, welche durch ein Reglement .bestimmt werden.

Ausnahmen hieöon treten ein, wenn 1) Lehrer Vorträge unentgeltlich halten zu wollen erklären; wenn

'2) Studirende wegen Dürftigkeit von der Verpflich.« ajnndesbtatt. Iahrg. III. -Bd. II.

44

574 tung zur Entrichtung der Honorare entbunden werden.

Art." 22. Das Reglement wird den Betrag der von den Studirenden bei der Aufnahme an die Univerfität und beim Abgange von derselben, als periodische Beiträge an die Sammlungen der Univerfität u. s. f., z« entrichtenden Gebühren, und wie die leztern verwendet werden sollen, bestimmen.

Art. 23. Dasselbe hat mit Beziehung auf die für die verschiedenen Prüfungen zu erlegenden Gebühren zu.

geschehen.

Für die in dem Art. 20 erwähnten Prüfungen find möglich niedere Gebühren festzusezen.

Art. 24. Unbemittelte tüchtige Stndirende können

von der Entrichtung der Honorare für die Vorlefungen der befoldeten Professoren, so wie von der Bezahlung der verschiedenen an der Universität zu erlegenden Ge* bührm (Art. 22) ganz oder theilweise entbunden werden..

Dritter Abschnitt.

Von der Sehrerschast.

'

Art. 25. Die an den verschiedenen Fakultäten der eidgenossifchen Univerfität wirkenden Lehrer find in der Regel förmlich angestellt. In diesem Falle führen sie den Titel ,,Professoren".

Art. 26. Es kann jedoch auch solchen, welche mit dem Ansuchen einkommen, an einer gakultät der eidgenösfischen Univerfität Vorträge über einzelne bestimmte Fächer halten zu dürfen, die Bewilligung hiezu, nachdem sie sich über ihre Tüchtigkeit hinlänglich ausgewiesen

575 haben, ertheilt werden. Die Lehrer diefer Art führen den Namen ',,Privatdozenten".

Art. 27. Die Professoren beziehen in der Regel eine fixe Besoldung.

Es kann jedoch auch der Titel eines Professors ohne gleichzeitige Ausfezung eines Gehaltes verliehen werden.

Art. 28. Die fämmtlichen Professoren, diejenigen, welche keine fixe Befoldung beziehen, nicht ausgeschlossen, haben in Betracht des Umfanges ihrer Lehrtätigkeit be* stimmte Verpflichtungen zu übernehmen. Das Maß diefer Verpflichtungen ist aber ein verschiedenes und wird vornämlich auch nach der Große des je dem betreffenden Profcssor auszufezenden Gehaltes bestimmt.

Art. 29. Die besoldeten Professoren find entweder ordentliche oder außerordentliche.

Art. 30. Die ordentlichen Professoren beziehen eine höhere Besoldung und haben, in ..Betreff des Uinfangs.

ihrer Sehrthätigkeit, ausgedehntere Verpflichtungen zu erfüllen als die außerordentlichen Professoren. Eine weilere Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Professoren nicht.

Art. 31. Die Professoren werden auf Sebenszeit ernannt.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Art. 66

und 67 des gegenwärtigen Gesezes.

Art. 32. Die Professoren sind, falls die zuständige Dberbehörde nicht ausnahmsweise abändernde Verfügungen trifft, verpflichtet, über diejenigen Fächer, für welche fie zunächst angestellt sind, regelmäßig Vorträge zu halten.

Im Uebrigen steht es ihnen frei, ihre Vorlesungen aué auf andere Gebiete der Wissenschaft auszudehnen.Art. 33. Die .Privatdozenten beziehen keine fixe Be**-

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·

soldunjj. Es können aber ,,denjenigen, utîtcr ahnen, welche durch ihre Vorträge eine an der Anstalt, besteh end e Siile ausfüllen, oder, auch abgesehen davon, ,,fief) durch ausgezeichnete Leistungen eine ansehnliche Wirksamkeit an der Universität zu begründen vermögen, Gratifikationen ver·abreicht werden.

Art. 34. Die Privatdozenten haben keine Verpflichtungen mit Beziehung auf den Umfang ihrer Lehrthätigkeit zu übernehmen.

Es kann übrigens auf reglementarischem Wege bestimmt werden, daß Privatdozenten, welche während eines gewissen längern Zeitraumes keine Vorträge an der Universität gehalten haben, in Folge dessen aufhören, als Privatdozenten betrachtet zu werden.

Art. 35. Die mittlere Durchschnittssnmme der fixen Besoldung beträgt' für einen ordentlichen Professor gr. 3600, für einen außerordentlichen Professor gr. 2O0O.

Art. 36. Die jährlichen Gesammtansgaben für die Besoldung des Lehrerpersonals, so wie für anfällige ©ratififationen an dasselbe dürfen die 'Summe von gr. 300,000 nicht überschreiten.

Unter dem Lehrerpersonale find hier neben den $rofessoren und Privatdozenten auch die Prosettore«, Affistenten und Sprachlehrer (Art. 8), nicht aber die für die Sammlungen und andere ähnliche mit der Universität zusammenhängende wissenschaftliche Hilfsanstalten angcgellten ...Beamten zu verstehen. .

Art. 37. Den besoldeten Professoren fallen die für ihre Vorlesungen bezahlten Honorare zum größten Theile, den unbesoldeten Professoren und den Privatdojenteit dagegen ganz zu.

Art. 38. Es wird ein Fond gegründet, aus welchem theils besoldeten Professoren, die in den Ruhestand ver-

577 fest worden find, theils Wittwen und Waisen von Professoren, die einen Gehalt bezogen haben, Pensionen ausbezahlt werden.

Es können auch zwei getrennte gonds für diese beiden Zwcke gebildet werden.

Pensionen oder Entschädigungen, welche Professoren, die von ihren Stellen entfernt werden (Art. 67), ausJubezahlen find, werden nicht aus dem Penfionsfonde, sondern aus der Bundeskasse bestritten.

Art. 39. Der Penfionsfond wird au's Beiträgen .Der besoldeten Professoren, aus einem Theile der Gebühren, welche für die Prüfungen zur Erlangung der ·akademifchen Würden entrichtet werden, und aus Zuschüssen der Bundeskasse gebildet.

Die Beiträge der besoldeten Professoren bestehen theils ons der ihnen nicht ausbezahlten Quote der für ihre Vorlefungen entrichteten Honorare (Art. 37), theils, wenn nothig, auch ans einer ..Quote, die von ihrer fixen Besoldung zu Handen des Pensionsfondes abgezogen «..ird. Der Abzug von der Befoldung' darf auf keinen gall mehr als einen Prozent derfelben betragen.

Vierter Abschnitt.

Von den Fafultätsbehördcn und dem Senate.

Art. 40. Die sämmtlichen Professoren einer Fakultät bilden die gakulfätsbehörde.

Art. 41. Die Vorstände der gakultätebeh örden sind die Dekane.

Art. 42. Die Dekane werden von den Faknltätsbehörden aus der Mitte der lejtern, jcweilen im Frühlinge, eus eine Anitsdauer von einem Iahre gewählt.

578 Ein Professor, der das Dekanat bekleidet hat, kann für die beiden unmittelbar auf den Ablauf feiner Amtsdauer folgenden Iahre nicht wieder zum Dekane gewählt werden.

Art. 43. Der Senat der Universität besteht aus dem .Rektor, den fünf Dekanen und den fünf unmittelbarere Amtsvorgängern diefer im Dekanate, gür das erste Jahr ist statt der leztern von jeder der fünf Fakultäten ein Mitglied in den Senat zu wählen.

Art. 44.

Senats.

Der Rektor ist, als solcher, Vorstand des

Art. 45. Der Rektor der Universität wird von- dem sämmtlichen Professoren, frei aus ihrer Mitte, jeweilen im .Srühlinge auf eine Amtsdauer von einem Iahre gewählt.

Derselbe Professor kann nicht zwei Iahre nach einander die Rektoratsstelle bekleiden.

Ein Professor, der in dem unmittelbar vorhergehen* den Iahre Dekan einer gaMtät gewesen ist, kann nicht zum Rektor gewählt werden.

Art. 46. Die Stellen des Rektors und eines Dekans können nicht gleichzeitig von derselben Person bekleidet werden. ·

Art. 47. Die hauptsächlichsten Verrichtungen der Fakultäten bestehen in der Verständigung über die jeweilen für den bevorstehenden Kurs anzukündigenden Vorlesungen, in der Veranstaltung der verschiedenen Prüfangen, mit Ausnahme der Aufnahmeprüfungen an die Univcrfität, in der Brarthcilung der, von den Studirenden zur Losung der aufgestellten Preisaufgaben, eingereichten Arbeiten und in der Abfassung von Gutachten.

Zu den Berathungen der Fakultäten über die für «inen bevorstehenden Kurs anzukündigenden Vortrage

579 sind jeweilen die Priöatdozenten der betreffenden gakultät zuzuziehen.

Art. 48. Der Senat hat das an der Universität herrschende wissenschaftliche Leben im Allgemeinen und den Gang des Unterrichtes an dieser Anstalt im Besond-ern fortwährend im Auge zu behalten.

Er wacht über das fittliche Verhalten und den Fleiß der Studirenden.

Art. 49. In diesen beiden Richtungen hat der Senat theils, auf Verlangen der Oberbehörden, Berichte und Gutachten an die leztern gelangen zulassen, theils aber auch von fich aus Vorschläge zu Anordnungen, die er für nothwendig erachtet, bei den Oberbehörden in An* regung zu bringen.

Außerdem liegt dem Senate die unmittelbare Handhabung der Diseiplin unter den Studirenden ob. Die Art der Ausübung derselben und die Strafbefugniß, welche dem Senate zu diesem Ende hier einzuräumen ist, werden durch das Reglement näher bestimmt.

Art. 50. Der Senat ordnet die Prüfungen zur Aufnahme an die Universität an.

Art. 51. Die wefentlichfte Verrichtung des Rektors besteht in der Leitung der Gefchäfte des Senates.

Es ist ihm durch das Reglement eine Einzelneompe-s tenz zur Ahndung geringerer Diseiplinarvergehen der Studirenden einzuräumen.

Fünfter Abschnitt.

Von dem Bundesrathe, als Oberbehörde der Universität, und dem Universitätsrathe.

Art. 52. Der Bundesrath steht der eidgenössischen Uni* verfität als oberste leitende und vollziehende Behörde vor.

580 Art. 53. Unter dem Bundesrathe, beziehungsweise dem Departemente des Innern, steht, zur unmittelbaren Leitung und Ueberwachnng der Universität, ein Univer#

sitätsrath.

Art. 54. Der Univetsitätsrath besteht aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern.

Er wird vom Bundesrathe aus allen Schweijerbürgern, die bei den Wahlen in den Nationalrath fiimmbe-

rechtigt sind, gewählt.

In dem Univerfitätsrathe dürfen nicht zwei oder mehr Bürger desselben Kantons gleichzeitig sizen.

Der Präfident des Univerfitätsrathes darf weder ein anderes Amt bekleiden, noch einen Beruf selbst betreiben oder auf seine Rechnung betreiben lassen.

Art. 55. Die Amtsdauer eines Universitätsrathes beträgt drei Iahre.

Unmittelbar nach jeder Gesammterneuerung des Bundesrathes findet auch eine Gesammterneuerung des Univerfitätsrathes statt.

Art. 56. Der Univerfitätsrath hält seine Sizungen

in der Regel in der Stadt, in welcher sich die Univerfität befindet.

Art. 57.

zusammen.

Er tritt auf den Ruf seines Präfidenten

. Der Leztere versammelt den Univerfitätsrath, so oft die Geschäfte es erheischen.

Der Präsident des Univerfitätsrathes ist verpflichtet,,, diese -Behörde zu versammeln, falls er von dem Bundesrathe dazu angewiesen wird, oder falls zwei Mitglieder des Univerfitätsrathes es verlangen.

Art. 58. Der Präsident des Uniöersitätsrathes hat seinen Wohnfiz in der Stadt, in welcher sich die Uniwfität befindet, aufzuschlagen.

581 Art. 59. Der Präsident des Universitätsrathes he-; zieht eine Besoldung von gr. 6000 n. W. ·

Die Mitglieder des Universitätsrathes werden durch

Taggelder und Ersaz der Reisekosten1 entschädigt.

Art. 60. Der Sekretär des Universitätsrathes, welcher als solcher auch 'Sekretär des Präsidenten dieser Behörde ist, 'wird von dem Univerfitätsrathe jeweilen unmittelbar nach der Gesammterneuerung des leztern auf eine Amtsdauer von drei Iahrra gewählt.

Er hat seinen Wohnfiz in der Universitätsstadt auszuschlagen.

Er bezieht eine Besoldung, die, nach Beschaffenheit der Umstände, bis aus gr. 3000 n. W. betragen kann und, je im einzelnen galle, von dem Univerfitätsrathe

sestgesezt wird.

·

'·' ·

Art. 61. Der Bundesrath wird, betreffend die Besorgung der Universitätskasse> so wie, mit'Beziehung, auf die Verwaltung des Univerfitäts- und Penfionsfondes, die nöthigen Anordnungen treffen.

Art. 62, Der Univerfitätsrath hat, von sich aus oder auf Begehren des-Bundesrathes, dem lezt'ern über alle die Universität betreffenden wichtigern Gegenstände sein Gutachten abzugeben. Dieselbe Verpflichtung liegt dem Senate gegenüber dem Univerfitätsrathe ob.

Réglemente mitfder wichtigen Belanges gehen vom Univerfitätsrathe aus.

Art. 63. Die Ernennung der Professoren, Prosektoren, Assistenten und Sprachlehrer, die Bestimmung des ihnen auszusezenden-Gehaltes und die Entscheidung über die der Lehrerschaft zu verabreichenden Oratifikationcn stehen, auf Bericht und Gutachten des Universitätsrathes, dem Bundesrathe zu.

Art. 64. Der Univerfitätsrath entscheidet, nach Ein-

·582 holung eines Gutachtens der betreffenden Fakultät, über die Zulassung von Privatdozenten.

Diefe Entscheidung unterliegt der Genehmigung des Bundesrathes.

Art. 65. Der Bundesrath erledigt, auf das Gutachten des Univerfitätsrathes, Entlassungsbegehrcn der "Professoren.

Art. 66. Falls ein Professor, ohne feine Schuld, ·also z. B. wegen Alters, Krankheit u. s. w., andauernd außer Stande ist, feinen Verrichtungen gehörig obzuliegen, fo kann er, auf fein Gesuch hin, oder auch ohne dieses, von dem Bundesrathe, auf das Gutachten des Univerfitätsrathes, in Ruhestand versezt werden. Dabei . ist aber einem besoldeten Professor mindestens die Hälfte seines fixen Gehaltes als Pension zu belassen.

Art. 67. Wenn ein Professor fich, in Erfüllung seiner Amtspflichten oder in seinem Verhalten überhaupt, in dem Grade fehlbar gemacht hat, daß fein weiteres Wirken an der Universität mit dem Wohle dieser Anstalt unvereinbar erscheint, so kann er von dem Bundesrathe, auf den motivixten Antrag des Univerfitätsrathes, von feiner Stelle, mit oder ohne Aussezung einer Penfion, entfernt werden.

Der Univerfitätsrath muß seinen Antrag durch die absolute Mehrheit aller Mitglieder beschließen ; in Bezug auf den Bundesrath findet dagegen der Art. 38 des Bundesgesezes über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten, vom 9. Dezember 1850, seine Anwendung.

Art. 68. 'Die Bestimmungen der drei lezten Artikel finden auch auf die Profektoren, Assistenten, Sprachlehrer und Privatdozenten Anwendung.

Art. 69. Für diejenigen, eine der beiden theolo-

583

gischen'Fakultäten betreffenden, Verhandlungen des Uni* verfitätsrathes, welche die Begutachtung 1) der Ernennung eines Professors; 2) der Versezung eines Professors in den Ruhestand; 3) der Entfernung eines Professors von seiner Stelle; 4) der Zulassung eines Privatdozenten; 5) der im Art. 68 vorgesehenen Schritte gegen einen Privatdozenten zum Gegenstande haben, begeben sich die Mitglieder des Universitätsrathes, welche nicht der Konfession, um deren theologische Fakultät es fich handelt, angehören, in den Ausstand. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Präsidenten des Univerfitätsrathes keine Anwendung.

Würde in Folge dessen die Zahl der nicht in Ausstand kommenden Mitglieder des Univerfitätsrathes nicht mehr fünf betragen, fo wären ihnen, bis auf diese Zahl, Ersazmänner von der gleichen Konfession beizugeben.

Im galle der Anwendung des Art- 67 ist die Ergänznng durch Ersazmänner von der nämlichen Konfes·sion in gleicher Weife vorzunehmen.

Art. 70. Die für solche Fälle nöthig werdenden Ersazmänner find von dem Bundesrathe, zugleich mit dem Univerfitätsrathe, in der nach dem jeweiligen Befiande des leztern erforderlichen Anzahl, auf eine Amts.* dauer von drei Iahren, zu wählen.

Art. 71. Dem Univerfitätsrathe steht die Befugnifj zu, Professoren von der Verpflichtung, über diejenigen gächer, für welche sie zunächst angestellt find. Vortrage

zu halten, zu entbinden (Art. 32).

Art. 72. Das Reglement wird bestimmen, bis aus welchen Betrag der Bundesrath und ebenso der Univer-sitätsrath über die für die Zroeke der Universität ausge,.

sezten Kredite zu verfügen heben.

584 Art. 73. Der Bundesrath legt der Bundesversammïung, auf das« Gutachten des Univerfitätsrathes, den Vorschlag zu dem Iahresbudget für die eidgenösfische .Universität., als einen Theil des Entwurfes zu dem Gefammtvorfchlage der Einnahmen und Ausgaben der Eidgenossenschaft, vor.

Art. 74. Der Bundesrath entscheidet, so weit an ihm, über die Abnahme der sämmtlichcn, die Universität beschlagenden, Iahresrechnnngen, auf das Gutachten des Univerfitätsrathes hin.

Art. 75. Der Bundesrath entscheidet, auf das Gutachten des Univerfitätsrathes, über die Annahme von Schenkungen oder Vermächtnissen, welche der Universität mit spezieller Zrnekbestimmung gemacht werden (Art. 12).'

Art. 76. Der Univerfitätsrath entscheidet über Gesuche um- Bewilligung zum Bezuge eines Honorars, welches 5 Franken für die wöchentliche Stunde einer Vorlefung übersteigt (Art. 21).

Art. 77. Der Unisersitätsrath entscheidet über die ·Befreiung von den Honoraren für die Vorlesungen und

.oon den Universitätsgebühren (Art.. 22).

Art. 78. Der Univerfitätsrath erstattet alljährlich einen Bericht über den Gang der Universität .an den Bundesrath.

Zu diesem Enbe l)in zieht er von dem Senate, und dieser hinwieder von den gakultäten die nöthigen Berichte ein.

Art. 79. Der Präsident des Univerfitätsrathes hat

über alle von dem leztern zu behandelnden Gcfchäfte ein Gutachten, zur Erledigung derselben, vorzulegen.

Art. 80. Er besorgt, während der Univerfitätsratl) nicht versammelt ist, die laufenden Geschäfte.

585

Das Reglement wird seine diesfallige Kompetenz näher bestimmen.

Sechster Abschnitt.

Von dem Size der Universität, Art. 81. Dem Kantone, beziehungsweise der Stadt, in welchem die eidgenössische Universität ihren Siz haben wird, liegt ob: 1) die ihnen gehörenden wissenschaftlichen Sammlungen der Universität " zu freier Benuzung unentgeldli,.t)

zur Verfügung zu stellen; 2) so viel an ihnen liegt, darauf hinzuwirken, daß auch^ die am Univerfitätsorte im Eigenthume von Korporationen befindlichen, wissenschaftlichen Sammlurigen von der Univerfität ungehindert benuzt werden können.

3) die Spitäler,, gemäß einer mit dem Bundesrathe zu treffenden Uebereinkunft, zu freiem Gebrauche für den medizinifchen Unterricht an der Univerfität "zur Verfügung zu stellen; 4) einen botanischen Garten, der von dem Bundes* rathe als genügend anerkannt worden ist, der Univerfität unentgeltlich anzuweisen; 5) im Einverständnisse mit dem Bundesrathe die a. für den Univerfitätsrathy h. für den Senat und'die gakultätsbehörden, c. für die Begehung der akademifchen geierlichfeiten, d. für die Abhaltung der Vorlesungen,

e. für daschemischeLaboratorium,

586

f. für die Anatomie, g. für die Bibliothek, h. für die sämmtlichen Sammlungen und Apparate, i. für die Bedienung der Universität erforderlichen Gebäulichkeiten unentgeltlich zur Versügung zustellen, gehörig einzurichten und zu un«terhalten ; 6) dafür zu sorgen, daß an dem Univerfitätsfize die für körperliche Uebungen erforderlichen Lokalitäten der Hochschule ohne Entschädigung offen stehen ; 7) dem Bunde einen jährlichen Beitrag von gr. 70,000 an die Ausgaben für die Universität zu leisten.

Dieser Beitrag ist in vierteljährlichen Raten zu bezahlen. Die erste Rate verfällt mit dem Ablaufe des dritten Monates nach Eröffnung der Universität.

Art. 82. Falls die Universität in eine Stadt verlegt wird, in der fich das eine der beiden christlichen Glaubensbekenntnisse in bedeutendem Uebcrcjewichte befindet, fo foll für die Studirrnden des andern Glau* bensbekenntnisses ein befonderer akadcmifcher Gottesdienst stattfinden.

Der für denselben anzustellende Geistliche wird von dem Universitätsrathe unter analoger Anwendung der im Art. 69 enthaltenen Vorschriften ernannt. Die Wahl unterliegt der Bestätigung des Bundesrathes.

Es liegt dem Kantone, beziehungsweise der Stadt, in welcher die Universität ihren Sitz haben wird, ob, die für die Ausübung des akademischen Gottesdienst erforderliche Lokalität anjurceisen.

Art. 83. Die Beamten und Angestellten der Uni-

verfität sind mit Beziehung aus ihr Verhältnis zu den Gesezen und Behörten des Kantons, in welchem die

58."

.Univerfität ihren Siz hat, nach den gleichen Grnndfäzen zu behandeln, wie die übrigen eidgenöffifchen Beamten und Angestellten.

.

Art. 84. Die Studirenden haben keinen privilegirten Gerichtsstand in Beziehung auf das Strafpolizei- und Civilrecht.

Die befondern Reglemente gehen vom Bundesrathe aus und ihre Anwendung geschieht durch die Univerfitätsbehörden.

Uebergangsbestimmungen.

Art. 85. Bei Bezeichnung des Kantons, beziehungsweise der Stadt, welcher das Anerbieten gemacht werden soll, Siz der eidgenossischen Univerfität, unter Uebernahme der damit verknüpften Verbindlichkeiten, zu werden, ist das gleiche Verfahren in Anwendung zu bringen, das

bei Bestimmung des Sizes der Bundesbehörden befolgt

wurde.

Art. 86. Die zuständigen Behörden des Kantons, beziehungsweife der Stadt, welcher das Slnerbieten, Sij.

der Univerfität zu werden, gemacht worden ist, haben, binnen zwei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieses Anerbieten beschlossen worden war, dem Bundesrathe die Erklärung abzugeben, ob sie die dem Univcrfitätsfize durch das gegenwärtige Gesez auferlegten Verbindlichfeiten übernehmen wollen oder nicht.

Art. 87. Dieses Gesez tritt sofort nach seiner Erlassung in Krast.

Der Bundesrath wird die zur Vollziehung desselben erforderlichen Maßregeln ergreifen.

.588 Also vom -"Bundesrathe zur Vorlage an die Bundesversammlung beschlossen.

Bern, den 30. Iuli 1851.

. , Im Namen des Bundesrathes, Der Präsident :

J. Munzinger.

Der Kanzletdïr Eidgenossenschaft:

Schieß.

Entwurf · · -.

-

ä« einem

.

a

Bundesgeseze betressend Errichtung- einer eidge-= nössischen polytechnischen Schule.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, in Anwendung des Art. 22 der Bundesverfassung j nach Einsicht eines Vorschlages des Bundesrathes,

beschließt: Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Es wird eine eidgenössische polytechnische ·Schule errichtet. . . . . . .

Art. 2. Die Aufgabe der polytechnischen Schule 6e* fleht darin: Techniker

589

1) für den Straßen-, Eisenbahn-, Wasser- und Brükenbau; 2) sür die industrielle Mechanik;

3) sür die industrielle Chemie,

unter steter Berüksichtigung der besondern Bedürfnisse in der Schweiz, theoretisch und, soweit thunlich, praktisch

auszubilden.

Art. 3. An der polytechnischen Schule beginnt der Unterricht mit der Stuse, bis auf welche die Schüler der meisten kantonalen und städtischen Industrie- und Gewerbschulen gesördert werden.

Art. 4. Die polytechnische Schule zerfällt, nach den drei Hauptberufsarten, für welche sie ausbilden soll, in "drei Abtheilunger., nämlich: 1) in eine erste Abtheilung für Ausbildung von ZivilIngenieuren ; '2) in eine zweite Abtheilung für Ausbildung von industriellen Mechanikern; .3) in eine dritte Abtheilung für Ausbildung von industriellen Chemikern.

Es kann übrigens der Unterricht an zwei, oder an allen drei Abtheilungen foweit gemeinfam ertheilt werden, als dadurch dem speziellen Zweke jeder einzelnen Abtheilung kein Eintrag gethan wird.

Art. 5. An der ersten Abtheilung der polytechnischen Schule erstrekt sich der Unterricht auf folgende Hauptfächer: 1) Topographie und Geodäsie mit praktifchen Uebungen auf dem Felde und im topographischen Zeichnen ; 2) Straßen-, Eisenbahn-, Brüken- und Wasserbau, ebenfalls mit den nöthigen praktifchen und graphischen

Uebungen; .Bundesblatt. Jahrg. In. Bd. n.

45

590

und 3) 4) 5) 6) 7) 8)

außerdem auf folgende Hilfsfächer: Maschinenlehre; analytische Mechanik; Architektur und Konstruktionslehre; mechanische Technologie; technifche Physik; höhere mathematische Analysis und Wahrscheinlich* keitsrechnung; 9) sphärische Trigonometrie und analytische Geometrie;, 10) darstellende Geometrie; 11) Elemente der Astronomie;

12) Geognosie; 13) freies Handzeichnen.

Art. 6. An der zweiten Abtheilung umfaßt der Unterà

richt folgende Hauptfächer: 1) Mafchinenlehre; 2) Maschinenbau mit Uebmngen im Entwerfen von Pros jekten und im Maschinenzeichnen; und außerdem folgende Hilfsfächer: 3) die Anfänge deriTopographie mit Uebungen auf dem Felde und im Zeichnen und die Anfänge der Geos däsie ; 4) Elemente des Straßen-, Eifenbahn-, Brüken- und Wasserbaues ;

5) bis 14) die unter 4 bis 13 aufgeführten Hilfsfächer an der ersten Abtheilung.

Art. 7. An der dritten Abtheilung begreift der Unterlicht folgende Hauptfächer: 1) analytifche Chemie; 2) technifche Chemie; beide Fächer mit praktischen Uebuns gen im Laboratorium verbunden; îind überdieß folgende Hilfsfächer:

3) technifche Physik;

591

4) 5) 6) 7) 8)

elementare Maschinenlehre ; mechanische Technologie; Geognosie; Pflanzenphysiologie ; freies Handzeichnen; Art. 8. Für alle drei Abtheilungen gemeinsam sollen .Vortrage über Kriegswissenschaft und Nationalökonomie gehalten werden.

/ Art. 9. Es können in der, in den vorhergehenden Paragraphen enthaltenen Aufzählung der den verschiedeneu

Abtheilungen zugetheilten Fächer, falls das Bedürfniß es erheischen follte, auf reglementarischem Wege Veranderungen vorgenommen werden.

Art. 10. Der Unterricht wird an allen Abtheilungen

der polytechnischen Schule in Kurse abgetheilt.

.Die erste und zweite Abtheilung zerfallen in drei und die dritte in zwei Kurfe.

Die Kurse sind einjährig.

Sie beginnen jeweilen im Frühling.

Art. 11. Die sämmtlichen Kurse aller Abtheilungen .....erden jedes Jahr abgehalten.

Art. 12. Es wird auf reglementarifchem Wege bestimmt werden, wie die Unterrichtsfächer der verschiedenen Abtheijungen auf die einzelnen Jahreskurse derselben verteilt,, und in welchem Umsange sie in jedem Jahreskurfe vorgetragen werden follen.

Art. 13. Alle Unterrichtsfächer werden an der polytechnischen Schule nur in einer Sprache, und zwar entsveder in der deutschen oder in der französischen, nach freier Wahl der sur die einzelnen Fächer angestellten Lehrer, vorgetragen.

Art. 14. Schenkungen und Vermächtnisse, welche der

592 polytechnischen Schule gemacht werden, sind dem Fonde

für die polytechnische Schule einzuverleiben.

Wenn dieselben jedoch nicht der polytechnischen Schule im Allgemeinen, sondern mit spezieller Zwekbestimmung gemacht und angenommen werden, so sind sie abgesondert von dem Fonde für die polytechnische Schule zu verwalten.

Zweiter Abschnitt.

Von den Zöglingen.

Art. 15. 2)ie Aufnahme von Zöglingen an die poly'technische Schule erfolgt jeweilen im Frühlinge auf den Anfang der Kurfe.

Nur aus besonders dringenden Gründen dürfen Zöglinge im Laufe der Kurfe aufgenommen werden.

Art. 16. Es können Zöglinge fowohl in die erstra ·als auch in die höhern Jahreskurse der verschiedenen 2Î&theilungen ausgenommen werden.

Art. 17. Bewerber um die Aufnahme an die polt;technische .Schule haben :

1) ein genügendes Sittenzeugniß beizubringen;

2) darzuthun, daß sie der deutschen und französifchen

Sprache foweit mächtig feien, als nothwendig ist,

um mit Erfolg dem Unterrichte in jeder dieser beiden Sprachen folgen zu können; 3) sich über den Besiz derjenigen Kenntnisse auszuweisen, die in dem Unterrichte aus der Stufe, in welche der Bewerber einzutreten wünscht, bei dem Schüler als vorhanden voransgesezt werden; 4) zu bescheinigen, daß sie, falls sie in den ersten Jahreskurö einer der drei Abtheilungen eintreten wol(en, mit dem Anfange dieses Kurfes das achtzehnte Alter..!-

593

jähr angetreten haben, falls sie aber in einen höhern Kurs eintreten wollen, den entsprechend erhöhten.

Altersbestimmungen ein Genüge thnn.

Nur von der Erfüllung der vierten Aufnahmsbedingung kann aus besondern Gründen entbunden werden.

Art. 18. Jeder Zögling der polytechnischen Schule hat einer der drei Abtheilungen derselben anzugehören.

Art. 19. Jn der Regel dürfen nur diejenigen, welche sörmlich als Zöglinge an die polytechnische Schule aufgenommen sind, dem Unterrichte an derfelben beiwohnenIn welchen Fällen Ausnahmen von dieser Regel zu gestatten feien, wird durch das Reglement bestimmt werden.

Art. 20. Für jeden Zögling sind die fämmtlichen Unterrichtsfächer, welche der Abtheilung und dem Kurse.

denen er angehört, zugetheilt sind, obligatorifch.

Nur aus befondern Gründen können Zöglinge von einzelnen diefer Fächer entbunden werden.

Art. 21. Wollen Zöglinge einzelne Fächer an Abtheilungen der .polytechnischen Schule, denen sie nicht angehören, oder an andern, am Size der polytechnifchen Schule befindlichen höhern Unterrichtsanstalten besuchen, fo bedürsen sie hiezn einer Erlaubniß.

Art. 22. Zur Wekung und Beförderung des wissenschaftlichen Lebens unter den Zöglingen, sowie znr Aufmunterung ihres Fleißes werden an allen Abtheilungen

der polytechnifchen Schule periodisch Preise sür die Lösung .passender Aufgaben ausgefezt.

Art. 23. Es foll an der eidgenössischen polytechnischen

Schule regelmäßig Gelegenheit dazu dargeboten werden, an allen drei Abtheilnngcn derfelben umfassende theore* tifche und, foweit ausführbar, auch praktische Fachprüfangen bestehen zu können.

594

Art. 24. Die Zöglinge haben ein jährliches Schulgeld zu entrichten.

Das Reglement wird die nähere Bestimmung hierüber aufstellen.

Auf keinen Fall darf das Schulgeld den Betrag voti 7 Franken für die wöchentliche Stunde eines Jahresïnrses überschreiten.

Art. 25. Das Reglement wird den Betrag der von den Zöglingen bei der Aufnahme an die polytechnische Schule, beim Abgange von derfelben u. s. w. zu entrichtenden Gebühren, und wie die leztern verwendet werden sollen, bestimmen.

Dasselbe hat "mit Beziehung auf die Gebühren für die im Art. 23 erwähnten Prüfungen zu geschehen. Es sind diese Gebühren möglich nieder anzusezen.

Art. 26. Unbemittelte tüchtige Zöglinge der polytechMischen Schule können von der Entrichtung der Schulgelder, sowie von der Bezahlung der an der polytechnischen

Schule zu erlegenden Gebühren (Art. 25) ganz oder iheilweise entbunden werden.

Dritter Abschnitt.

Von der Lehrerschaft.

Art. 27. Die sämmtlichen Lehrer an der eidgenössischen polytechnischen Schule sind sörmlich angestellt unì) beziehen eine Besoldung.

Art. 28. Sie sind entweder Professoren oder Asustentett, und die erstem sind entweder ordentliche oder außerordentliche Professoren.

Art. 29. Die ordentlichen Professoren beziehen eine höhere Besoldung und haben, in Betreff des Umfange.,

595 threr Lehrthätigfei't, ausgedehntere Verpflichtungen zu erfüllen als die außerordentlichen Professoren. Eine weitere Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Professoren nicht.

Art. 30. Die Professoren werden auf Lebenszeit ernannt.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Art. 58 und 59 des gegenwärtigen Gesezes.

Art. 31. Die jährlichen Gesammtausgaben für die Besoldung des Lehrerpersonals (der Professoren und Assistenten), so wie für allfällige Gratifikationen an dasselbe, dürfen die Summe von Fr. 46,000 nicht überfchreiten.

Art. 32. Den Professoren fällt der größte Theil der Schulgelder zu. . Er wird unter dieselben nach dem Ver-

hältnisse ihrer Stundenzahl vertheilt.

Art. 33. Es wird ein Fond gegründet, aus welchem theils Professoren, die in 'den Ruhestand verfezt worden ·sind, theils Wittwen und Waifen von Professoren, Pens fionen ausbezahlt werden. Es können auch zwei getrennte Fonde für diese beiden Zweke gebildet werden.

Pensionen oder Entschädigungen, welche Professoren, die von ihrer Stelle entfernt wurden, auszubezahlen sind, werden nicht aus dem Pensionsfonde, sondern aus der Bundeskasse bestritten.

Art. 34. Der Pensionsfond wird theils aus der nicht unter die Professoren vertheilten Ouote der Schulgelder, .theils aus Zuschüssen der Bundeskasse, theils, wenn nöthig, auch aus einer Ouote der fixen Besoldung der Professoren, welche jedoch auf keinen Fall mehr als ein Prozent der Keztern betragen darf, gebildet.

596

Vierter Abschnitt.

Von der Sehrerversammlung.

Art. 35. Die sämmtlichen Professoren der polytechînschen Schule bilden die Lehrerversammlung derselben.

Das Reglement wird bestimmen, in welchem Umfange auch die Afsistenten an derselben Theil zu nehmen berechiigt sein sollen.

Art. 36. Der Vorstand der Lehrerversammlung ist der Rektor der polytechnischen Schule.

Art. 37. Der Rektor wird von der Lehrerversammlung frei aus der Mitte der Professoren der polytechnischen Schule, jeweilen im Frühlinge, auf eine Amtsdauer von einem Jahre gewählt.

Art. 38. Die Lehrerverfammlung hat das an der .polytechnischen Schule herrschende' wissenschaftliche Leben im Allgemeinen, und den Gang des Unterrichtes an diefer .Anstalt imBefondern, fortwährend im Auge zu behalten.

Sie wacht über das sittliche Verhalten und, soweit, es neben der durch den Artikel 39 angeordneten Beaussichtignng noch nothwendig ist, auch über den Fleiß der Zöglinge.

Art. 39. In diesen beiden Richtungen hat die Lehrerversammlung theils auf Verlangen der Oberbehörden Berichte und Gutachten an die leztern gelangen zu lassen, theils aber auch von sich aus Vorfchläge zu Anordnungen, die sie für nothwendig erachtet, bei den Oberbehörden in Anregung zu bringen. Außerdem liegt der Lehrerversammjung die unmittelbare Handhabung der Disziplin unter den Zöglingen ob. Die Art der Ausübung derselben und die ©trafbefugniß, welche der Lehrerverfammlung zu diefem Ende hier einzuräumen ist, werden durch das Reglement .näher bestimmt.

597 Art. 40. Die Lehrerverfammlung entfcheidet über ©esuche von Zöglingen um Bewilligung zum Befuche einzelner Unterrichtsfächer an Abtheilnngen der polytechnischen ·Schule, denen sie nicht angehören, oder an andern, am ©ize der polytechnischen Schule befindlichen 'Unterrichtsonstalten. (Art. 21.)

Art. 41. Sie beurtheilt die zur Lösung der aufgestellten Preisaufgaben eingereichten Arbeiten.

Art. 42. Sie entfcheidet, jeweilen am Schlüsse der Jahreskurse, über die Beförderung der Zöglinge in die höhern Kurfe.

Art. 43. Sie ordnet die verfchiedenen an der Anstalt .vorzunehmenden Prüfungen an.

Art. 44. Die wesentlichste Verrichtung des Rektors jesteht in der Leitung der Geschäfte der Lehrerverfamm-

lung.

Es ist ihm durch das Reglement eine Einzelnkompelenz zur Ahndung geringerer Disziplinarvergehen der Zoglinge einzuräumen.

iuufter Abschnitt.

Von dem Bundesrathe als .Oberbehörde der polt)- technifchen Schule und dem Schulrathe.

Art. 45. Der Bundesrath steht der eidgenöfsifchen ·polytechnischen Schule als oberste leitende und vollziehende ·Behörde vor.

Art. 46. Unter dem Bundesrathe, beziehungsweise dem Departemente des Jnnern, steht zur Leitung und .Ueberwachung der polytechnischen Schule ein Schulrath.

Art. 47. Der Schulrath besteht aus einem Präsiden--

598

ten und zwei Mitgliedern. Er wird von dem Bundesrati? aus allen Schweizerbürgern, die bei den Wahlen in

den Nationalrath stimmberechtigt sind, gewählt. Jm Schulrathe dürfen nicht zwei oder mehr Bürger desselben Kan*

tons gleichzeitig sizen.

Der Präsident des ©chulrathes darf weder ein anderes Amt bekleiden, noch einen Beruf felbst betreiben, oder aus. seine Rechnung betreiben lassen.

Art. 48. Die Amtsdauer des Schulrathes betragt drei Jahre.

Unmittelbar nach jeder Gesammterneuerung des Bundesrathes findet auch eine Gesammterneuerung des Schulrathes statt.

Art. 49. Der Schulrath hält seine Sizungen in der Regel in der ©tadt, in welcher sich die polytechnische

Schule befindet.

Art. 50. Er tritt auf den Ruf seines · Präsidenten zusammen.

Der leztere versammelt den Schulrath so oft die Geschäfte es erheifchen. Das Reglement wird hierüber nähere Bestimmungen aufstellen, bei deren Erlassung daraus Bedacht zu nehmen ist, daß nicht allzuhänfige Zusammenkünfte des Schulrathes nöthig werden.

Der Präsident des Schulrathes ist verpflichtet, diese Behörde zu versammeln, falls er von dem Bundesrathe dazu angewiesen wird, oder falls die beiden übrigen Mit-glieder des Schnlrathes es verlangen.

Art. 51. Der Präsident des Schnlrathes hat seinen 'Wohnsiz in der Stadt, in welcher sich die polytechnische Schule befindet, aufzufchlagen.

Art. 52. Der Präsident des Schulrathes bezieht «ine ^Besoldung von Fr. 5000.

599 Die Mitglieder des ©chulrathes werden durch Tag-: Felder und Erfaz der Reisekosten entschädigt.

Art. 53. Betreffend das Sekretariat des Schulrathe..f tvird der Bundesrath das erforderliche anordnen.

Art. 54. Ebenfo hat der Bundesrath, betreffend die Besorgung der Kaffe der polytechnischen Schule, fowie mit Beziehung auf die Verwaltung des Fondes diefer Anstalt und des Pensionsfondes die nöthigen Veranstaltungen zu treffen.

Art. 55. Der Schulrath hat von sich aus, oder aus Begehren des Bundesrathes, dem leztern über alle die polytechnische Schule betreffenden wichtigern Gegenstände fein Gutachten abzugeben. Diese Verpflichtung liegt der Lehrerversammlung gegenüber dem Schnlrathe ob.

Réglemente minder wichtigen Belanges gehen vom ^Schnlrathe ans.

Art. 56. Die Ernennung der Professoren und Afsi·stenten, die Bestimmung des ihnen auszusezenden Gehalte..;.'

und die Entscheidung über die der Lehrerschaft zu verabreichenden Gratifikationen stehen, auf Bericht und Gutachten des Schulrathes, dem Bundesrathe zu.

Art. 57. Der Bundesrath erledigt, auf das Gut·achten des Schulrathes, Entlassungsbegehren der Profesforen und Assistenten.

Art. 58. Falls ein Professor oder Assistent ohne seine Schuld, also z. B. wegen Alters, Krankheit u. s.w. andauernd außer Stande ist, seinen Verrichtungen gehörig obzuliegen, so kann er aus fein Gesuch hin, oder aua> ohne diefes, von dem Bundesrathe auf das Gutachten des Schulrathes in Ruhestand verfezt werden. Dabei ifl ihm aber mindestens die Hälfte seines fixen Gehaltes afô pension zu belassen.

600 Art. 59. Wenn ein Professor oder Assistent sich in rfüllung seiner Amtspflichten oder in seinem Verhalten.

.Oberhaupt in dem Grade fehlbar gemacht hat, daß sein weiteres Wirken an der polytechnischen Schule mit dem, Wohle dieser Anstalt unvereinbar erscheint, so kann er von dem Bundesrathe aus den motivirten Antrag des Schulïathes von seiner Stelle, mit oder ohne Aussezung einer Pension, entfernt werden.

..Der Schulrath muß feinen Antrag durch die absolute Mehrheit aller Mitglieder fassen; in Bezug auf den Bun-

desrath findet dagegen der Art. 38 des Bundesgesezes uber die Verantwortlichkeit eidgenössischer Behörden und Beamten vom 9. Dezember 1850 seine Anwendung.

Art. 60. Das Reglement wird bestimmen, bis aus »velchen Betrag der Bundesrath und ebenso der Schulrath über die sür die Zweke der polytechnischen Schule rnisgesezten Kredite zu verfügen haben.

Art. 61. Der Bundesrath legt ber Bundesversammïung auf das Gutachten des Schulrathes die Vorschläge Üu dem Jahresbüdget für die polytechnifche Schule, als einen Theil des Entwurfes zu dem Gesammtvoranschlage der Einnahmen und Ausgaben der Eidgenossenschaft vor.

Art. 62. Der Bundesrath entscheidet, fo weit an ihm, über die Abnahme der sämmtlichen, die polytechnifche ·Schule beschlagenden Jahresrechnungen auf das Gutachten des Schulrathes hin.

Art. 63. Der Bundesrath entscheidet, auf das Gutachten des Schulrathes, über die Annahme von Schenîungen oder Vermächtnissen, welche der polytechnischen ·Schule mit spezieller Zwekbestimmung gemacht werden.

Art. 64. Der Schulrath entscheidet über die Befreiung von den Schulgeldern und den übrigen Schulgebührrn..

(Art. 24.)

60t

Art. 65. Der Schulrath erstattet alljährlich einett Bericht über den Gang der polytechnifchen Schule an den Bundesrath.

Zu diesem Ende hin zieht er von der Lehrerver--.sammlung die nöthigen Berichte ein.

Art. 66. Der Präsident des Schulraths hat über alle von den leztern zu behandelnden Geschäfte ein Gutachten gur Erledigung derselben vorzulegen.

Art. 67. Er besorgt, während der Schulrath nicht versammelt ist, die lausenden Geschäfte. Das Reglement tt>ird feine dießsällige Kompetenz näher bestimmen.

Sechster Abschnitt.

Von dem Size der polytechnischen Schule.

Art. 68. Dem Kantone, beziehungsweise der Stadt, in welcher die eidgenössische polytechnische Schule, ihren @iz haben wird, liegt ob : 1) die ihnen gehörenden wissenschaftlichen Sammlungen, foweit diefe mit den Zweken der polytechnischen Schule zusammenhängen, der leztern zu freier Benuzung unentgeldlich zur Verfügung zu stellen; 2) so viel an ihnen liegt, daraufhin zu wirken, da§ auch diejenigen, am Size der polytechnifchen Schule befindlichen wissenschaftlichen Sammlungen diefer Art, welche Korporationen gehören, von der polytechnischen Schule ungehindert benuzt werden können.

3) im Einverständnisse mit dem Bundesrathe diejenigen Gebäulichkeiten unentgeldlich zur Verfügung zu stellen, gehörig einzurichten und zu unterhalten, welche erforderïichsind:

a. für den Schulrath ;

602 b. für die Lehrerversammlung; c. sür die Begehung von Schulseierlichkeiten ;

d. für die Abhaltung der Vorlesungen ; e. für die verschiedenen Arbeiten der Zöglinge;

f. für das chemische Laboratorium;

g. sür die Bibliothek;

h. für die sämmtlichen Sammlungen und Apparate ; i. falls es für notwendig gehalten wird, für die An?

ordnung von Werkstätten zu praktischen Uebungen.

der Zöglinge; h. für die Bedienung der polytechnischen Schule; 4) dafür zu forgen, daß am Size der Anstalt die für körperliche Uebungen erforderlichen Lokalitäten ohne Entfchädigung zur Benuzung offen stehen;

5) dem Bunde einen jährlichen Beitrag von Fran«

ïen 14,000 an die Ausgaben für die polytechnische Schule 3u leisten.

Diefer Beitrag ist in vierteljährlichen Raten zu bejjahlen. Die erste Rate verfällt mit dem Ablaufe de£ dritten Monats nach Eröffnung der polytechnischen Schule.

Art. 69. Die Beamten und Angestellten der poly* iechnifchen Schule sind mit Beziehung aus ihr Verhältnis 2u den Gesezen und Behörden des Kantons, in welchen., die polytechnische Schule ihren Siz hat, nach den gleichen ©rundsäzen zu behandeln, wie die übrigen eidgenössischen Beamten und Angestellten.

Art. 70. Die Zöglinge der polytechnischen Schule haben keinen privilegirten Gerichtsstand in Beziehung auf das Straf-, Polizei- und Zivilrecht. Die besonder» Regïemente gehen vom Bundesrathe aus und die Anwendung derselben geschieht durch die Behörden der polytechnischen ·Schule.

·a.

603 Uebergangsbesiimmnngen.

Art. 71. Bei Bezeichnung des Kantons, beziehungsWeise der Stadt, welchen das Anerbieten gemacht werden

soll, Siz der eidgenössischen polytechnischen Schule, unter Uebernahme der damit verknüpften Verbindlichkeiten zu.

werden, ist das gleiche Verfahren in Anwendung zu bringen, das bei Bestimmung des Sizes der Bundesbehörden

befolgt wurde.

Art. 72. Die zuständigen Behörden des Kantons,, beziehungsweise der Stadt, welchen das Anerbieten Sij der polytechnischen Schule zu werden, gemacht werden soll, haben binnen zwei Monaten von dem Tage an gerechnet, an welchem dieses Anerbieten beschlossen worden war, dem Bundesrathe die Erklärung abzugeben, ob sie

. die dem Size der polytechnischen Schule durch das gegenwärtige Gesez auferlegten Verbindlichkeiten übernehmen: wollen oder nicht.

Art. 73. Dieses Gesez tritt sofort nach seiner Erlassung in Krast.

Der Bundesrath wird die zu seiner Vollziehung erforderlichen Maßregeln ergreisen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes zu den Gesezentwürfen, die Errichtung einer eidgenössischen Universität und polytechnischen Schule betreffend.

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1851

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557-603

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