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desblatt.

Jahrgang III. Band II.

Nro.

34.

Mittwoch, den 25. Juni 1851.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegeneu Postamt. Preis für das Jahr 1851 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Fxtn. 3.

Insexate sind f x a n k i r t an die Expedition einzusenden. Gebühx 1 Batzen per Zeile oder deren Raum.

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Entwurf eines

Bundesgesezes über das Zollwesen.

Definitiv vom Bundesrathe durchberathen am 10. Mai 1851.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Vollziehung der Vorfchriften der schweizerischen Bundesverfassung über das Zollwefen und im Hinblik auf die Einführung des neuen Münzfystems, welches eine Umarbeitung mehrerer Bestimmungen des Gesezes vom 20. Juni 1849 über das Zollwesen nöthig macht, Bundesblatt. Iahra.. III. Bd. II.

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46 unter Benuzung der gemachten Erfahrungen und nach Einsicht des Vorschlages des Bundesrathes, beschließt: Erster Abschnitt.

Zollpflichtigkeit und Ausnahmen von derfelben.

Art. 1. Alle Gegenstände, welche in die Schweiz eingeführt, aus deren Gebiet ausgeführt, oder durch diefelbe vom Auslande nach dem Auslande durchgeführt werden, find, unter Vorbehalt der in diefem Gefeze aufzustellenden Ausnahmen, einer Eingangs-, Ausgangs-

oder Durchgangsgebühr, nach Anleitung des beiliegenden Tarifs, unterworfen.

Art. 2. Von der Bezahlung folcher Gebühren find befreit: 1) Alle zum Gebrauche der bei der Eidgenossenfchaft beglaubigten fremden Gefandten und Konfuln, nicht zum Verkaufe bestimmten Gegenstände, infofern von dem Staate, den jene vertreten. Gegenrecht gehalten wird; 2) Die Effekten der Reifenden, welche zu deren eigenem ©ebrauche bestimmt find; 3) Reise- und Lastwägen, die in der Schweiz gemacht worden find, oder die, falls sie im Auslande gemacht wurden, entweder schon einmal die schweizerische Eingangsgebühr bezahlt haben, oder nicht dazu bestimmt find, in der Schweiz zu bleiben, sammt den dazu gehörenden Pferden; Ebenso Transportschiffe, wenn fie ihren gewöhnlichen bleibenden Stationsort nicht in einem schweizerischen Hafen haben, sondern schweizerische Landungspläze nur vorübergehend besuchen; 4) Armenfuhren mit deren Gepäk;

47 5) Pakete mit zollpflichtigen Waaren, welche durch die Post spedirt werden und das Gewicht von einem Pfunde nicht übersteigen; 6) Gegenstände, welche aus der Schweiz durch das Ausland wieder in die Schweiz gehen.

Der Bundesrath .wird, wenn besondere Interessen der Industrie es erfordern, für diejenigen Stosse und Erzeugnisse, welche zu weiterer Verarbeitung aus der Nachbarschaft in die Schweiz oder--aus derselben in's Ausland geführt und in einer angemessenen Frist vom Aufgeber zurükgenommen werden, fernere Ausnahmen eintreten lassen.

Art. 3. Betreffend das zur Sommerung oder Win* terung in die Schweiz eingeführte oder aus der Schweiz ausgeführte'Groß- und Kleinvieh erläßt der Bundesrath, unter Berükfichtigung der besondern Sokalverhältnisse, die speziellen Vorschriften und Tarife.

Art. 4. Da, wo schweizerische Gebietstheile vom Aus* lande, oder ausländische Gebietstheile von der Schweiz enelavirt find, wird der Bundesrath zur Wahrung der Interessen der dabei betheiligten schweizerischen Landes* gegenden die erforderlichen besondern Bestimmungen treffen.

Art. 5. Von der Entrichtung des Eingangszolle...; find befreit: 1) Zollpflichtige Gegenstände, welche von einer Per* son eingebracht werden, die höchstens zwei Pfund Waareit mit fich trägt, oder die von der Gesammtheit derselben nicht mehr als 5 Rp. Zoll zu entrichten .hätte.

Bei allfällig fich ergebenden Mißbräuchen wird der Bundesrath die nothlgenBeschränkungen eintreten lassen; 2) Die rohen Sandeserzeugnisse von denjenigen Grund* stüken außerhalb der Schweiz, welche Einwohner der Eid*.

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genossenschast innerhalb einer Entfernung von höchstens zwei Stunden, von der Sandesgränze an gerechnet, selbst bebauen, sowie die Thiere, Geräthfchaften und Anderes, was bei der Bebauung solcher Grundstüke verwendet wird ; 3) Straßenmaterial, Kies, Sand, Schlaken, rohe gewöhnliche Bausteine, roher ungebrannter Gyps und Kalkstein; 4) Buchenlaub und anderes Laub zur Streue und gütterung. Streue aus Riedern, Dünger und rohe Düngmittel überhaupt; 5) Gemünztes Gold und Silber;

6) Milch, Eier, Krebse, Brosche, Schneken und frische geld- und Gartengewächse, infofern diefe Gegenstände für den Marktverkehr bestimmt find und von den Feilbietenden in die Schweiz getragen oder nur aus kleinen Handwägelchen geführt werden, wobei aber immerhin die Einhaltung der Zollstraße und Anmeldung auf der

Gränzstollstätte notwendig ist.

Der Bundesrath wird die Bedingungen, unter welchen schweizerische Waaren und schweizerisches Vieh, welche von fremden Märkten unverkauft in die Schweiz zurükgebracht werden wollen, ohne Bezahlung des Eingangs.« zolles eingeführt werden können, festfezen.

Art. 6. Von der Entrichtung des Ausgangszolles jtnd befreit: 1) Zollpflichtige Gegenstände, welche von derselben Person getragen werden und deren Ausgangszott zu.t sammen weniger als 10 Rp. (Centimes) beträgt; 2) Die rohen Landeserzeugnisse von denjenigen Grundfiüken, welche nicht mehr als zwei Stunden landeinwärts in der Schweiz liegen, und von ihren auswärts wohnenien Eigfnthümern selbst bebaut werden, sowie die ...Thiere,

49 ©eräthschaften und Anderes, was bei der Bebauung solcher Grundstüke verwendet wird, insoweit der Staat, dm die Eigentümer der Grundstüke bewohnen, der Schweiz Gegenrecht hält ; 3) Rohe Steine; Ueberdieß ist der Bundesrath ermächtigt, zur Erleichterung der Ausfuhr von Landeserzeugnissen angemessene Erleichterungen im Ausfuhrtarife eintreten zu lassen.

Art. 7. Der Bundesrath wird die zur Sicherung des Gränz- und Marktverkehrs allfällig noch erforderlichen weitern Begünstigungen eintreten lassen.

Zweiter Abschnitt.

Art der Berechnung der Gebühren.

Art. 8. Die Gebühren für den Transport zu Wasser werden nach den gleichen Tarifen bezogen, welche zu Land gelten, mit Ausnahme der Streken, für welche bestehende Verträge mit dem Auslande erst nach einer erforderlichen Unterhandlung abgeändert werden können.

Art. 9. Wenn Gegenstände, deren Gebühren in den Tarifen nach Zugthierlasten feftgesezt find, zu Wasser ein-, aus- oder durchgeführt werden, so find je fünfzehn Zentner für eine Zugthierlast zu rechnen.

Art. 10. Alle Waaren, deren Gebühr durch die Tarife

nicht ausdrüklich für die Zugthierlast, den Werth, oder für das Stük feftgefezt ist, bezahlen nach dem Gewicht, und es ist ein Schweizerzentner als Einheit für die Ansäze angenommen. Ieder Bruchtheil eines Pfundes wird für ein ganzes Pfund und jeder Bruchtheil eines Rap* pens für einen ganzen Rappen gerechnet.

50 Art. 11. Die nach dem Gewichte zu entrichtenden Gebühren werden vom Bruttogewichte der Waaren bezogen.

Art. 12. Fuhr* oder Schiffleute, in deren ?Jrachtbriefen die Gewichtsangabe fehlt, haben für die dadurch erforderlich werdende Gewichtsausmittlung eine durch das Reglement festzufezende Gebühr zu bezahlen.

Art. 13. Güter- oder Waarenstüke ohne Angabe ihrer Art werden mit dem höchsten Zollanfaze belegt.

Art. 14. Güter, welche auf eine zweideutige Weise angegeben oder bezeichnet werden, unterliegen der höchsten Gebühr, welche ihnen nach Maßgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

Art. 15. Waaren, die aus vermiedenen Bestandtheilen zufammengefezt sind, unterliegen für ihre gefammte Menge dem Zoll des am höchsten belegten Bestandtheils.

Art. 16. Wenn Waaren verfchiedener Art, welche oerschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, miteinander zusammen verpakt sind, und es erfolgt nicht eine genü» gende Angabe über die Menge jeder einzelnen Waare, so ist das ganze grachtstük mit derjenigen Gebühr zu belegen, welche es bezahlen müßte, wenn es nur von der in demselben am höchsten zu belegenden Waare ent» hielte.

Dritter Abschnitt.

Eintheilung des Z o l l g e b i e t e s .

Art. 17. Behufs des Zollbezuges wird die fchwei.« zerische Gränze in folgende fechs Zollgebiete eingetheilt: Erstes Zollgebiet, mit dem Hauptbüreau in Bafel/umfaßt die Gränzlinie der Kantone Bern, Solothurn, Bafel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau;

51 Z w e i t e s Z o l l g e b i e t , mit dem Hauptbüreau in S c h a f f h a u f e n , umfaßt die Gränzlinie der Kantone Zürich, Schaffhausen und ......hurgau;

Drittes Zollgebiet, mit dem Hauptbüreau in Chur, umfaßt die Gränzlinie der Kantone St. Gallen und Graubünden; V i e r t e s Z o l l g e b i e t , mit dem Hauptbüreau in Lugano, umfaßt die Gränzlinie des Kantons Tesfin; Fünstes Zollgebiet, mit dem Hauptbüreau in Lausanne, umfaßt die Gränzlinie der Kantone Waadt, und Neuenburg.

Sechstes Z o l l g e b i e t , mit dem Hauptbüreau in G e n f , umfaßt die Gränzlinie der Kantone Wallis und Genf.

Vierter Abschnitt.

Errichtung von Zollftätten und Nied erlags.» häusern.

Art. 18. Der Bundesrath bezeichnet die nöthigen Haupt- und Nebenzollstätten,

Er sezt die Gränzen der sür die Verzollung zuge-

standenen Landungspläze sest.

Er kann ausnahmsweise, wo die Verhältnisse es im Interesse des Handels als erforderlich erscheinen lassen, Niederlagshäuser oder Depots in folcher Form bewilligen, wie fie diefen Interessen am angemessensten find, ohne diejenigen der Zollverwaltung zu gefährden. Für die Benuzung solcher Niederlagen find Gebühren in einem von dem Bundesrathe, nach Maßgabe der Verhältnisse feftzusezenden Betrag zu entrichten.

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Der Bundesrath kann die Befugnisse der Hauptzollstatten an solchen Orten erweitern, wo die Bedürfnisse des Handels es erheifchen.

Fünfter Abschnitt.

V o r s c h r i f t e n für die Ein-, A u s - und Durchfuhr.

1. Angemeine .-.Bestimmungen.

Art. 19. Die Ein- und Ausfuhr aller zollpflichtigen Gegenstände darf nur bei den festgestellten Zollstätten geschehen. Für Ausnahmen von dieser Regel ist eine ausdrükliche Bewilligung des Bundesrathes nöthig.

Art. 20. Sämmtliche zollpflichtige Gegenstände, die weder zum .îranfite bestimmt find, noch in ein Niederlagshaus gebracht werden wollen, können sowohl bei Haupt- als Nebenzollstätten ein- oder ausgeführt werden. Der Bundesrath ist befugt, aus befondern Gründen Ausnahmen von diefer Regel eintreten zu lassen.

Zollpflichtige Gegenstände, welche tranfitiren oder in ein Niederlagshaus gebracht werden follen, können hinwieder nur bei Hauptjollstätten eingeführt, und die erstern nur bei solchen ausgeführt werden. Der Bundesrath ist indessen befugt, auch von diefer Regel Ausnahmen zu gestatten.

Art. 21. Die Zeit, während welcher die Zollstätten

zur Abfertigung gehalten find, fowie die Abfertigungs-

ordnung überhaupt, werden durch das Reglement bestimmt.

Art. 22. Ieder Waarenführer oder Waarenträger ist gehalten, vor der Abfertigung dem Zollbeamten einen genauen Ausweis feiner Waaren zu geben, nach welchem der zu bezahlende Zollbetrag zu berechnen ist.

53 Art. 23. Ebenso ist er verpflichtet, nicht nur die ganze Ladung Stuf für Stük untersuchen, fondern auch jedes Frachtfiük durch den Zollbeamten offnen zu lassen, wenn es dieser für nöthig findet.

Wird bei der Untersuchung der Inhalt mit der Erklärung übereinstimmend gefunden, so ist die Ladung sofort und ohne Kosten für den Führer oder Träger wieder in gehörigen Stand zu sezen.

Art. 24. Zollpflichtige Gegenstände, welche zu Wasser anlangen, dürfen nicht ausgeladen, oder eingeladen nicht abgeführt werden, bis ein Zollbeamter sich von der Rich*

tigkeit der Ladung überzeugt hat.

Art. 25. Wer nicht fofort den Zoll bezahlt oder dafür annehmbare Sicherheit leistet, kann seinen Weg mit der Waare nicht fortfezen.

Z. Abfertigung bei der (gin* unì> Ausfuhr.

Art. 26. Ueber alle bei einer Zollstätte zur Einfuhr oder Auefuhr angemeldeten Gegenstände stellt der Zoll..Pflichtige den Ausweis dem Zolleinnehmer zu, und bezahlt diesem gegen eine detaillirte Abfertigungskarte den Zoll. Bei den Zollstätten, wo neben dem Zolleinnehmer auch ein Kontrolleur besteht, begibt fich der Zollpflichtige von "dem Einnehmer mit der Abfertigungskarte zum Kontrolleur und empfängt von demselben, nach geschehener

Untersuchung und Richtigbefindung der zollpflichtigen Gegenstände, einen Ausweis über die gehörige Bezahlung des Zolles.

3. Abfertigung für die ..Durchfuhr.

Art. 27. Güter zur Durchfuhr werden bei der Ankunft auf der Zollstätte als solche angemeldet, worauf die

Ausweisung rükfichtlich ihres Bestandes erfolgt. Gleich-

54 zeitig wird für den doppelten Betrag der treffenden Ein* gangsgebühr genügende Sicherheit geleistet. Der Zoll* pflichtige erhält fodann einen Geleitschein, den er aus der zum Austritt der Güter bezeichneten Zollstätte unter gleichzeitiger Entrichtung der Durchgangsgebühr abzugeben hat.

Art. 28. Eine zur Durchfuhr angemeldete Waare kann dein innern Verbrauch gegen Bezahlung der Ein» gangsgebühr übergeben, oder auch bei einer andern als der zuerst angegebenen Ausgangsstation ausgeführt wer*

den. In lezterm Falle ist jedoch die ansdrükliche Bewilligung der Kreisdirektion nöthig.

4. Abfertigung in fttederlagshäufer u«b aus ....enfelben.

Art. 29. Güter, welche zur Niederlegung in ein Niederlagshaus bestimmt find, werden bei der Einfuhr als Niederlagsgüter angemeldet, verifizirt, und, nachdem für den doppelten Betrag der betreffenden Eingangsgebühr genügende Sicherheit geleistet worden, mit einem Geleitfcheine, für den bei der Ankunft im Niederlagshause eine durch das Reglement zu bestimmende Sin* schreibgebühr zu bezahlen ist, in das bezeichnete Niederlagshaus verfehen.

Art. 30. Werden Güter aus den Niederlagshäusern für den innern Verkehr der Schweiz bezogen, so bezahlensie den Eingangszoll. Sollen sie aber wieder ins Ansland geführt werden, fo wird die Durchgangsgebühr erst bei der wirklich erfolgenden Ausfuhr an der Ausfuhrstation bezahlt, wohin von der Verwaltung des Niederlagshaufes ein neuer Geleitfchein ausgestellt wird.

Art. 31. Der Transport von Gütern ans einem Niederlagshaufe in ein anderes kann unter den Formen gefchehen, wie sie für die Durchfuhr vorgefchrie-

55 ben find. Doch können solche Güter nicht länger als ein Iahr im Lande bleiben, ohne dann die Eingangsgebühr zu bezahlen, gleichviel, ob fie während dieser Zeit immer in einem Niederlagshause oder in"mehrern waren.

Art. 32. Der Bundesrath sezt die Bedingungen fest, unter welchen Durchfuhrgüter, oder folche, die in ein Niederlagshaus gehen, auf Verlangen der Waarensührer gebleiet (plombirt) werden können.

Sechster Abschnitt.

Organisation d e r Z o l l v e r w a l t u n g .

1. ...Der .-Bunde-srath.

Art. 33. Die oberste vollziehende und leitende Behorde ist der Bundesrath. Alle das Zollwesen betref* senden Maßregeln und Verfügungen gehen von ihm aus, soweit er nicht untergeordnete Beamte damit beauftragt.

Insbefondere ist der Bundesrath befugt, unter außerordentlichen Umständen, namentlich im Falle von Theurung der Lebensrnittel, bei größern Befchränkungen des Verkehrs der Schweizer von Seite des Auslandes u. s. w.

besondere Maßregeln zu treffen und vorübergehend die zwekmäßig erscheinenden Abänderungen im Tarife vorzunehmen.

Er hat indessen der Bundesverfammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft von folchen Verfügungen Kenntniß zu geben, und diefelben können nur fortdauern, wenn die Bundesverfammlung ihre Genehmigung ertheilt.

Art. 34. Anstände über die Anwendung des Zolltarifs werden, wenn sich der Betreffende bei dem Ent«.

scheide der untergeordneten Stellen nicht beruhigen kann, vom Bundesrathe entschieden.

56 Art. 35. Der Bundesrath hinterbringt der Bundesverfammlung Vorschläge zur Errichtung bleibender Beam# tungen und zur Bestimmung der für diefelben auszusezenden Gehalte. Bedienstungen oder provisorische Be.* amtungen kann er von fich aus einführen und die für diefelben auszuwerfenden Gehalte feftfezen.

Art. 36. Dem Bundesrathe steht das Recht zu, die Zollbeamten und Bediensteten zu wählen. Er kann aber dieses Recht, soweit es Bedienstete betrifft, an Beamte, die ihm untergeordnet find, übertragen.

2. £>as Bändels: und 3olli»epar.tement.

Art. 37. Die unmittelbare Oberaufficht des gefamm* ten Zollwesens steht dem Handels- und Zolldepartemente

zu. Dasselbe schlägt dem Bundesrathe zwekmäßig er# scheinende Verfügungen in Zollfachen vor, begutachtet die vom Bundesrathe zu behandelnden Zollgeschäfte, forgt für die Vollziehung der in diefem Verwaltungszweige erlassenen Gefeze und Verfügungen und trifft felbst innerhalb der Schranken der ihm angewiesenen Kompetenz die erforderlichen Anordnungen.

3. .-Die 3olftearnten und .-Bediensteten.

Art. 38. Unter dem Handels- und Zolldepartemente steht, zur Leitung des gesammten Zollwesens, ein Oberzolldirektor.

Art. 39. Unter dem Oberzolldirektor steht in jedem Zollgebiete ein Zolldirektor zur Leitung des Zollwesens in dem betreffenden Gebiete. .

Art. 40. Der Bundesrath ist bevollmächtigt, bis die neuen Zolleinrichtungen durchgeführt fein werden, der Oberzolldirektion und den Zolldirektionen innerhalb der Schranken der Büdgetkredite, die zu guter Führung der Gefchäfte unentbehrlichen Beamten beizugeben.

57 Nach Ablauf der bezeichneten Zeit wird der Bundesrath die erforderlichen Vorfchläge zur gefezlichen .Jeststel* lung dieser Beamtungen hinterbringen.

Art. 41. Auf jeder Zollftätte befindet fich ein Zolleinnehmer. Der Bundesrath ist ermächtigt, auf Hauptzollstätten, je nach Bedürfniß, den Zolleinnehmern Kontroleurs zur Seite zu fezen.

Art. 42. Die Nebenzollstätten stehen jeweilen unter der zunächst gelegenen Hauptzollstätte.

Art. 43. Ein Zollbeamter und Zollbediensteter darf ohne Bewilligung der kompetenten Behörde neben feiner Beamtung weder ein anderes Amt bekleiden, noch einen Beruf selbst betreiben, noch ihn auf feine Rechnung betreiben lassen.

Art. 44. Die Zollbeamten und Zollbediensteten, denen Werthgegenftände oder Geld anvertraut wird, haben, im Verhältnisse zu dem ihnen anvertrauten Werthe, Sicherheit zu leisten.

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4. ...Eßahl n « & @ n t l assu n g ..»er .-Beamten und .·Bebtettfte.ten der goüvetwaltunQ. .Sieji.plinarftrafT.efuani'.f über bieselben.

Art. 45. Alle Zollbeamten werden auf eine Amtsdauer von drei Iahren erwählt; die Zollbedienfteten dagegen auf unbestimmte Zeit.

Ersezungen in der Zwifchenzeit finden nur noch für den Rest der Amtsdauer statt.

Die erste Amtsdauer aller Zollbeamten geht mit dem

31. März 1852 zu Ende.

Art. 46. Beamte und Bedienstete der Zollverwal-

tung, die absichtlich oder aus Fahrlässigkeit die ihnen obliegenden Pflichten nicht gehörig erfüllen, können, ohne richterliche Dazwischenknnst, mit einer Ordnungsbuße

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von 1 bis 70 Franken von dem Vorsteher des Handels* und Zolldepartements, dem Oberzolldirektor und von den Zolldirektoren, von den leztern aber nur sofern fie diesen untergeordnet find, bestraft werden. Den Bestraften steht der Rekurs an die Behörde oder Stelle offen, welche derjenigen, die fie bestraft, zunächst übergeordnet ist.

Sie haben, falls aus einer solchen Dienstverlezung Scha* den entstanden ist, überdieß denselben zu erfezen.

Art. 47. Der Bundesrath hat überdieß jederzeit das Recht, einen Zollbeamten durch motivirten Beschluß zu entlassen, wenn der Gewählte sich als untüchtig er* zeigt, oder wenn er sich grober Fehler schuldig macht.

Der Vorsteher des Handels- und Zolldepartements, der Oberzolldirektor und die Zolldirektoren find auch ermächtigt, einen untergeordneten Beamten oder Bedien* steten provisorisch in seinen Verrichtungen einzustellen, unter sofortiger Anzeige an die obere Behörde, der die

endliche Verfügung zusteht.

Siebenter Abschnitt.

Zollpolizei.

Art. 48. Die Kantone find zum polizeilichen Schuzc der Zollbeamten und ihrer Amtsgeschäfte verpflichtet, lîeber besondere, hieraus entstehende Auslagen wird fich der Bundesrath mit den Kantonen verständigen.

Ueberdieß ist der Bundesrath ermächtigt, erforderlichen Falls zur besseren Sicherung der gehörigen Ent-

richtung des Zolles, fowie zur polizeilichen Unterstüzung der Zollbeamten die nöthigen Einrichtungen zu treffen.

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Achter Abschnitt.

Z o l l ü b e r t r e t u n g u n d i h r e Bestrafung.

Art. 49. Eine Zollübertretung begeht: 1) Wer zollpflichtige Gegenstände ein-, aus- oder durchführt oder aus den Niederlagshäusern abführt, ohne die Leistungen, welche das Gesez hiefür vorschreibt, er-

füllt zu haben.

2) Wer unbefugt zollpflichtige Gegenstände aus einer für den Zollverkehr nicht erlaubten Straße, oder über einen zur Zollabfertigung nicht berechtigten Sandungs-3 plaz ein- oder ausbringt.

3) Wer von einer Nebenzollftätte zu einer Hauptzollftätte gewiefen, den vorgeschriebenen Weg nicht ein-

schlägt.

4) Wer mit zollpflichtigen Gegenständen mehr als

hundert Schritte über eine Gränzzollstätte hinaus- oder hineinfährt oder geht, bevor er von derselben abgefertigt worden ist.

5) Wer seine Waaren ganz oder theilweise zur Verzollung anzuzeigen unterläßt.

6) Wer seine Waaren unrichtig benennt, und dadurch den Zollbetrag verkürzt.

7) Wer eine Gewichtsangabe macht, die mehr als fünf Prozent unter dem wahren Gewichte steht.

8) 28er mit zollpflichtigen Gegenständen zu geschlossenen Zollstunden in die Schweiz eintritt, ohne die vom Bundesrathe zu erlassenden daherigen Vorschriften zu erfüllen.

·Art. 50. Iede dieser Zollübertretungen ist, außer daß der llebertreter die umgangene Gebühr zu bezahlen hat, das erste Mal mit einer Buße zu belegen, welche dem fünf.« bis dreißigfachen umgangenen Zoîïbctrage gleichkömmt.

60 In Wiederholungsfällen foll die Strafe angemessen verschärft werden, gs kann dabei bis auf den doppelten Betrag des Maximums der angedrohten Buße gegangen und unter befonders erfchwerenden Umständen Gefängnißstrafe bis auf ein Jahr damit verbunden werden.

Art.-51. In den Fällen von 1, 2, 3, 4 und 8 und dem ersten Theile von 5, die im Art. 49 aufgezählt find, wird angenommen, es habe der Zoll für die ganze Waarenmenge umgangen werden wollen. In den gällen von 6 und 7 und dem lezten ..theile von 5 dagegen, ist die Buße nach dem umgangenen Theile der Zollgebühr zu bemessen.

Art. 52. Wer mit Waaren, welche zur Durchfuhr oder in ein Niederlagshaus abgefertigt worden sind, den vorgeschriebenen Weg nicht einhält, oder die Waaren nicht, oder, ohne eine vom Bundesrathe als gültig anerkannte Entschuldigung nicht rechtzeitig ausführt, oder am Bestimmungsorte abliefert, ist zur Bezahlung der doppelten Eingangsgebühr diefer Waaren 'zu verfallen.

Art. 53. Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesezes, wie z. B. Umgehung des Kontroleurs bei der Abfertigung u. s. w. werden, insofern fie nicht bereits in diesem Geseze durch Strafbestimmungen bedroht sind, mit einer Buße bis auf 10 Franken bestraft.

Art. 54. Hehler oder Gehülfen zu Zollübertretungeu werden wie die Thäter bestraft.

Art. 55. Von allen wirklich bezogenen Bußen kommt ein Dritttheil dem Verleider zu, der zweite Dritttheil fällt an denjenigen Kanton, in dessen Gebiet die Uebertretung stattsand und die Untersuchung waltete, den Rest

bezieht die Bnndeskasse.

ci Neunter Abschnitt.

A u f h e b u n g b i s h e r i g e r Zolle.

Art. 56. Alle im Innern der Eidgenossenfchaft mit Bewilligung der Tagsazung bestehenden Land- und Wasser-

zolle. Weg- undBrükengelder, verbindliche Kaufhaus.-,

Waag-, Geleit- und andere Gebühren diefer Art, mögen sie von Kantonen, Gemeinden, Korporationen oder Privaten bezogen werden, hören, mit Ausnahme der von dem Bundesrathe ausdrüklich zu bezeichnenden, für deren Fortbestand die nachträgliche Genehmigung der Bundesverfammlung einzuholen ist, vom Bezüge der neuen Gränzzölle an gänzlich auf.

Der Bundesrath hat in Betreff der Entschädigung.?summe mit den Kantonen in Unterhandlung zu treten

und mit Berüksichtigung des Grundsazes, daß bei denjenigen Kantonen, wo mit den Zöllen Verbrauchssteuern vermischt find, für diefe Gebühren, soweit fie auf die Konsumtion dieser Kantone fallen, verhältnißmäßige Abzüge zu machen find, die Entfchädigungsfumme anszumitteln.

Die dießfälligen mit den Kantonen abgeflossenen Verträge unterliegen der Genehmigung der Bundesversammlung.

Den Kantonen liegt es hinwieder ob, alle Entschä* digungen an ihre Gemeinden, Korporationen oder Privaten, für folche Gebühren, die sie ihnen zugestanden hatten und die dann aufgehoben wurden, zu leisten.

Art. 57. Ebenso sind sofort und ohne Entschädig gung alle diejenigen Gebühren aufzuheben, deren Bezus-i nie von der Xagsazung bewilligt worden, infoweit fie nicht unter den Art. 32 der Bundesverfassung fallen.

Art. 58. Andere von der ïagfazung auf bestimmte Bundesblatt. Jahrg. III. Bd. II.

6

62

Zeit zum Bezug bewilligte Gebühren, die nicht sofort aufgehoben werden, horen nach Ablauf der bestimmten Zeit auf, wenn die Bundesversammlung nicht deren gortbezug bewilligt.

Art. 59. Sind Zolle, Weg- und Brükengelder für

Tilgung eines Baukapitals oder eines ...theiles desfelben

bewilligt worden, so hört der Bezug derselben oder die Entschädigung auf, sobald das betreffende Kapital oder

der bestimmte Theil desselben nebst Zinsen gedektist.

Art. 60. Den in der Eidgenossenschaft bereits abgeschlossenen Verträgen mit Eisenbahngesellschasten über ..Iranfitgebühren soll durch gegenwärtiges Gesez kein Ab* bruch geschehen. Dagegeu tritt der Bund in die durch solche Verträge den Kantonen in Beziehung auf die Tranfitgebühren vorbehaltenen Rechte ein. Neue derartige Verträge können nur mit dem Bunde abgeschlossen werden.

Zehnter Abschnitt.

Schlußbestimmung eu.

Art. 61. Dieses Gesez tritt mit dem 1. Ianuar 1852 in Kraft, wogegen von diesem Zeitpunkte an das Bundesgesez vom 30. Iuni 1849 über das Zollwesen als erloschen betrachtet wird.

Art. 62 Der Bundesrath ist mit dessen Bekannt* machung und weiterer Vollziehung beauftragt.

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JoUtarif.

I. Zolltarif für die (.?infuhr.

Es wird bezahlt:

A. Vom Stük.

1) F ü n f R a p p e n (Centimen).

Kälber, so lange die Horner noch nicht gestoßen haben.

Ziegen.

Schafe.

Spanferkel und Schweine unter 80 Pfund Gewicht.

Bienenftöke mit lebenden Bienen, abgesehen vom Gewicht des Honigs, der nach .îarif zahlt.

2) 8 ü n sz i g R a p p e n (Centimen).

Rindvieh, Efel, Füllen bis sie die ersten Milchzähne abgestoßen haben, Schweine über 80 f>fnnd.

3) Drei Franken.

Pferde, Manlthiere, Maulesel.

Pferde von Bereitern, wenn sie auch die Schweiz nach kürzerer oder längerer Zeit wieder verlassen sollen.

4) Sechs FrankenFremde Thiere, welche nicht auf Wagen geführt, oder getragen werden.

B. Vom SÖerth.

D Z w e i Prozent.

Mühlsteine, Bodenftüke und Läufer.

64 2) Fünf Prozent. " Oekonomie- und Lastwagen, Schlitten, (Schiffe, sowie einzelne Bestandtheile zu solchen, Akergeräthe von Holz, oder von Holz und Eisen, Kähne zum gewöhn.» lichen Personentransport.

Reparaturen an allen diesen Gegenständen.

Reparaturen an Maschinen, welche mittelst Freipässen zu diesem Ende oder zur Veredlung oder Veranderung ausgeführt wurden.

3) Z e h n P r o z e n t .

Andere Fuhrwerke und Gefährte jeter Art, Lurusschlit* ten und Schiffe, Gondeln.

Reparaturen an diesen Gegenständen.

C. Vom Gewicht.

I. Ì-.0H der .juatbierldst

und zwar von jedem angespannten Zugthiere, mit der Bemerkung, daß wenn die unter 1 und 2 aufgeführten Gegenstände auf einem Wagen oder in einer .-Traglaft zusammen das Gewicht von zehn Zentnern nicht übersteigen, dafür nur zwei Drittel, wenn fie das ©ewicht von fünf Zentnern nicht übersteigen, nur ein. Drittel und, wenn sie das Gewicht von einem Zentner nicht Übersteigen, nur zwei Fünfzehntheile des betreffenden Zollfazes bezahlt werden.

1) F ü n f z e h n R a p p e n (Centimen).

Abfälle ans dem Thier- und Pflanzenreich, die im Tarife nicht besonders genannt sind, also Blut, Klauen, Flechsen, Knochen, Abschnizel von gellen, Sägspäne, Kleien, Oelkuchen und Oelkuchenmehl, trokene Trester oder Trebern, trokene oder teigartige Weindruse, Schlafen.

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Bausteine, gemeine, behauene.

Brenn-, Bau- und gemeines Nuzholz.

Erze aller Art, rohe.

Gerberrinde und Lohkuchen.

Heu und grünes gutter.

Holzkohlen.

Kartoffeln.

Lehm, Töpferthon, Huppererde, Walkererde, Porzellanerde, alles roh. Suinter.

Milch.

Stroh, Häkerlein, Spreu.

Steinkohle, Braunkohle, Eooke, Torf.

2) Sechszig Rappen (Centimen).

Bäume und Sträucher, junge; zur Obst- und Wald«kultur nuzbare Bäume überhaupt; Reben.

Befen von Reifig.

Bretter, Latten, Schindeln, Rebfieken.

Dachziegel, Baksteine.

Eier.

Effekten und Geräthe, einfache von Einwanderern, also Kleider, Weißzeug, gemeines Haus-, Küchen-, Feldund Handwerksgeräthe in ganzen Fuhren, insofern die Sachen gebraucht find, und mit Ausschluß der in Art. C. II. 5 bezeichneten Meubeln, fowie der Gegenstände, die in eine der Klassen C. H, 6, 7 fallen.

gaßholz und roh vorgearbeitetes Nuzholz.

Lebendiges Geflügel, frifche Fische.

Kalk und Gyps, gebrannt und gemahlen.

Obst, frifches, frische Feld- und Gartengewächse.

Salzfässer, Gypsfässer, gebrauchte Kübel.

Schieferplatten.

3) Drei franken.

Zu Schaustellungen bestimmte Gegenstände, als: Pano-

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ramas, Menagerien, Xheatereffeften, Wachsfiguren, steinerne und metallene Statuen u. dgl. für öffentliche Pläze oder Mufeen, dergleichen Monumente für Kirchen oder Kirchhöfe, wenn ihr Gewicht wenigstens eine Pferdelaft beträgt.

II. .Öom 3entncr.

1) F ü n f z e h n R a p p e n (Centimen).

Asphalt.

Getreide und Hülfenfrüchte, Reis ausgenommen.

Kalk, hydraulifcher, gemahlen, römifcher Eement.

Kochsalz und Salzsoole.

Kreide,[so wie rohe ungereinigte Farbenerden und Bolus.

Lumpen, Makulatur und andere Abfälle zur Papierfabrifation.

Pfeifenerde.

Sämereien, Feld«, Wald-, Oel-, Gartensamen.

Schleifsteine, Wezsteine, Feuersteine, auch lithographifche Steine ohne Zeichnungen.

2) Dreißig Rappen (Centimen).

Alabaster und Marmor, roh.

Alaun.

Asphalt-Mastir.

Bast, Reiswurzeln.

Baumwolle, rohe, und deren Abfälle.

Blei in Blöken und altes Blei.

Borsten.

...Braunstein.

Sichorienwurzeln.

Därme.

(..sbenistenholz, rohes, in- und ausländifches, als Buchs-

baumholz, Ebenholz, Mahagoniholz, auch geschnittenes

67

Cedernholz zu Cigarrenkistchen und vorgearbeites ge-

meines-Schachtelholz.

ßisen, rohes, in

Masseln, Brucheisen,

Eisenspähne,

Stahlmasseln.

·Eisenbahnschienen.

Eisen zum Maschinen- und Schiffsbau von solchen gormen und Größen, wie sie in der Schweiz nicht gemacht werden.

Eisenblech, rohes, in großen Dimenfionen und von we-

nigstens anderthalb Linien (4y2 Millimeter) Dike,

wie es in der Schweiz nicht gemacht wird, zum Ma-

schinen- und Schiffsbau.

«5arbhölzer, Farbwurzeln, Farbrinde, Farbkräuter, Farbbeeren, alles in ganzem unzerkleinertem Zustand.

gelle und Pelzhäute, roh, getroknet und eingesalzen aber ungegerbt.

Flachs, Hanf und Werg, roh und gehechelt. Asbest.

Gerste, gerollte, Hafergrüze und Gries.

©erstenmalz.

Glätte aller Art. Mennig.

Graphit.

Hafnererz, gemeines.

Harz, rohes, Pech und Theer.

Käselab.

Kastanien, frisch und getroknet.

Krapp, auch gemahlen.

Oel, gemeines fettes ungenießbares, zu industriellen Zweken, zum Brennen und Schmieren.

Paktuchgarn.

Potasche, roh und ealeinirt.

Reis.

Schmirgel, roh und gemahlen.

Schwamm, roher, zur Zunderbereitung.

68

Schwefel, roher, iti Broken.

Schwefelsäure und Salzsäure.

Schwerspath, roh und gemahlen, auch ..Eroperwetß.

Seideneoeons und Seidenabfälle, roh. Strazze, StruseSoda, roh und gereinigt.

Sumach.

Talg, Unfchlitt, roh, und andere nicht genannte rohe Fettwaaren.

.Xhran, gemeiner.

Thierhorner.

Trippel.

Vitriol aller Art aus Eisen, Kupfer und Zink.

Weberblätter und Weberdisteln.

Weinstein, roher.

Wollabfälle, Flokwolle, Wollenstaub.

Wolle, roh und gekämmt.

3) Achtzig Rappen (Centimen).

Amlung.

Bleizuker.

Brod.

Butter, süß, gesotten, gesalzen. Schweinschmalz, genießbares.

Chlorkalk.

Eisenguß, ganz unverarbeiteter, wie Platten, Oefen, Rä-

der, Kochgeschirr u. dgl.

Effekten, alte: getragene Kleider, gebrauchtes Weißzeug.

Erz, altes (Gloken- und Kanonenmetall).

garbhölzer, garbwurzeln, Farbrinde, Farbkräuter, Farbbeeren, in zerkleinertem Zustand, geraspelt, gerieben, gemahlen. Auch Katechu, Orleans, Orfeille.

Ganäpfel und Knoppern.

Gummi, gemeines arabisches, sowie Senegal - Kirsch Pflaumengummi.

69 Korbwaaren, grobe, von ungetheilten, ungefärbten Weiden.

Kupfer, rohes und altes.

Seim, gemeiner.

Marmor, gefchnitten in Platten, roh.

Mehl, auch Reismehl.

Mesfing, rohes und altes.

Obst, gedörrtes und getroknetes gemeines, als: Aepfel, Birnen, Kirschen, Pflaumen, Zwetschgen, auch Baumnüsse und* Wachholderbeeren.

Obstwein.

Pakleinen, gemeines und rohes, von höchstens 25 Fäden auf den Zoll, sowohl im Zettel als im Eintrag.

Sasslor. ' Salpeter, gemeiner, und Natrumsalpeter.

Säuren in flüssiger Form, nicht genannte und in Men* gen von mindestens zwanzig Pfund in einem Gefäß.

Daher auch gemeiner Effig.

Seegras und Waldhaare.

Seife, gemeine.

Terpentin, Terpentinöl, Kolophonium.

Weinstein, gereinigter.

Zinn in Blöken und altes Zinn.

Zinnsalz.

Zinnasche.

Zink in Blöken und altes Zink.

4) sin Franken und fünfzig Rappen.

Beinschwarz.

Bier und Bierhefe in Fässern.

Blaufaures Kali.

Blei in Röhren und gewalzt, Tabakblei, Schrot und Kugeln.

Bleiweiß.

70

Cacao, ungemahlen und Eacaoschalen.

Cichorienkaffe.

Chromsaures Kali.

Eisen, geschmiedetes, gezogenes und gewalztes. Eisendrath.

Eisenblech, rohes, auch Weißblech, verbleites und ver-

zinktes Eisenblech.

glachs-, Hans* und Reistengarn. Gemeine Schnüre und

Strike.

Glasflaschen von grünem und braunem Glas, d. h.

gewöhnlichexWeinschlegel, sowie große, über 12 Maß haltende Flaschen von solchem Glas.

Glasstangen, gemeine, masfive, sowie Glasschlenken und

Glaslizen.

Haare aller Art.

Honig.

Kasse und Kaffesurrogate.

Kienruß.

Kupfer- und Mesfingblech und Drath.

Leder, unverarbeitetes, gemeines, ungefärbtes, Roth* oder Weißleder.

Seinengarn, ordinäres und Schustergarn, ungebleicht, ungefärbt, ungezwirnt.

Marmor in Platten, polirt.

Metalle und Metallkompofitionen, rohe, nichtgenannte, sowie deren Spähne.

Monumente und Steinarbeiten über einen Zentner schwer aus gemeinen Steinarten.

Mineralwasser.

Pak- und Löschpapier, insofern dasfelbe nicht Drukpapier ist. Wachs- und Theerpapier, auch gemeiner grauer

Pappdekel.

Schwefel, gereinigter in Stangen, auch Schwefelblüthe.

71 Spargelwurzeln.

Stahl, roher.

Steine, lithographische, mit Zeichnungen.

Steingutschüsseln und Krüge, gemeine, blaue und braune.

Töpferwaareu, gemeine aller Art, Schmelztiegel, auch ordinäre Köllnerpfeifen ohne Email und unbemalt.

Wachs, WaUrath und Stearin, roh und ungereinigt.

Wein in Fässern.

Zündschwamm und Zunder aller Art.

5) D r e i F r a n k e n .

Abgüsse von Gyps, Schwefel, Steinpappe, unbemalt oder nur einfach bronzirt.

Apothekerwaaren, nicht befonders genannte, auch Feldthee, Apothekerkräuter, Wurzeln, Blumen u. dgl.

Austern, frische.

Baumwollengarn, roh, Baumwollen-Zwirn, roh.

Baumwolltücher, roh, sowie roher Tüll.

Baumwollwatte.

-..5im...stein, Blutstein.

Bettfedcrn und Flaum.

Branntwein und andere gebrannte geiitige Getränke, sowie Weingeist, in Fässern.

.·Sucher und Mufikalien, ungebunden oder nur broschirt, alt und neu, mit und ohne Landkarten, Lithographien und Kupferstichen, wenn diese Bestandtheile von Büchern find.

Buchdrukerlettern.

Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren in Verbindung mit rohem, unlakirtem Holz.

Eaeao, gemahlen.

Chemische Produkte, nicht besonders genannte.

Drechslerwaaren aus gemeinem Holz und Stein, unbemalte, unlakirte, unpolirte.

72 Droguerien, nicht besonders genannte, sowie Farbwaaren Und Gewürze, dahin also auch Arrow-Root, Cochenille, Fischhaut, Gelatine und feiner Leim, Indigo, Korkholz, Sago, Schmalte, Wafchfchwämme u. f. f.

Drukerschwärze.

Eisen- und Stahlwaaren, rohe ohne Politur oder Firniß.

Eisenblechwaaren, rohe, ausgeschlagene, aber ungenietete, also Pfannen, Schaalen, ferner : gemeine mit Ver* zinnung aber ungelöthet und unpolirt, wie Striegel,

Gebisse u. s. w.

Elfenbein, roh.

Email, roh und gemahlen.

ßrtrakte von Farbstoffen, auch Carmin, Garancine, Perfieo.

Farben, gemahlene, gefchlemmte, zubereitete, nicht befon* ders genannte.

Fensterglas, Hohlglas, Glasröhren, von gewöhnlichem,

nicht farbigem Glas.

Firnisse.

Tischbein, roh.

Fische, gedörrt, gesalzen, marinirt, jedoch nicht in Gefassen oder Büchfen, die weniger als zehn Pfund

enthalten.

Fleisch, Spek und Würste, frisch, gedörrt und gesalzen, todtes Geflügel und Wildprett.

gournirholz, geschnitten.

Gußeifen, verarbeitetes, abgedrehte oder genietete Eisengußstöke; zusammengepaßte Stüke; geschliffenes und emaillirtes Gußeisen; zusammengefügte gußeiserne

Möbeltheile.

Handwerkszeug aus Eisen und Stahl, mit und ohne Verbindung von Holz und anderen kleinen Theilen von unedlen Metallen.

73

$olzgeflecht, gemeines, hölzerne Wannen, Siebe, Schach*

teln u. dgl.

·Çolzwaaren, gemeine, wie Rechen, Heugabeln, Küblerwaaren, Zimmermanns- und Tischlerarbeiten von Tannen- und anderm gemeinem Waldholz, unbemalt, unpolirt und ohne Verbindung mit Schlosserarbeit.

Hopfen.

Käse.

Kardätschen, bestekte.

Kautschuk, roh, geschnitten, gesponnen, in Platten und Kugeln. Gutta-Percha in gleichen gormen.

Korkwaaren.

Leder, gebeiztes, gefärbtes, gefchwärztes, lakirtes, Iuchten, Pergament.

Maschinen und Maschinenbestandthdle zum industriellen oder Gewerbegebrauch, auch Krahne, Waagen, Winden und andere Maschinen; ebenso Regenschirmbe* fiandtheile und Gestelle.

Meerrohre, Spanischrohre, roh und gespalten zum glecht-en.

Meubeln, alte gebrauchte; alte Klaviere, Orgeln und andere gebrauchte musikalische Instrumente wenn fie über einen Zentner wiegen.

Naturalien.

Neufilber-Blech, Drath und Platten.

Nudeln aller Art.

Oele zum Tischgebrauch und für die Küche tauglich.

Perlmutter, roh.

Pomeranzenblüthwasser.

Preßspähne. Weißer Pappendekel.

Sauerkraut und andere blos eingesalzene Gemüsesorten.

Schildpatt (Schildkrötenschaale) roh.

Schuhwichse.

Seide und Floretseide, roh und gcdv.'ht.

74 Senf, roh und gestoßen.

Stahlblech, Stahldrath, Stahlplatten.

Steinschusser aller Art.

Strohwaaren, .gemeine, von ungetheiltem, ungefärbtem Stroh, Rohr und Bast.

Südfrüchte, frifche, getroknete, mit Ausschluß der in Zuker gekochten. Hierher also auch Mandeln, Haselnüsse, Weinbeeren, Rosinen, Feigen.

Tabak in Blättern, fowie alle Arten Blätter zur Tabakbereitung, Karotten.

Tafelessig. Essig in Fässern oder glaschen nnler zwanzig Pfund.

Talglichter,. gewöhnliche.

Wachs, Wallrath, Stearin, gereinigt und gebleicht.

Waffen für das Bundesheer und zum Staatsgebrauch, fowie Bestandtheile von Waffen.

Wollengarn, rohes, ungefärbtes.

Wollentücher, rohweiße; gemeine wollene Bettdeken und Pferdedeken: rohe Schipper und rohe MousselineLaine.

Zierbäume und Ziersträucher in's freie Land, Topfge-

wachse mit ihren ...löpsen.

Zink-Bleche und Waaren, sowie Zinnbleche und Zinnwaaren, unpolirt und unbemalt, Staniol.

Zuker aller Art, Cassonade, Melasse, roher Syrup.

Zwilch und Leinenzeug, roh oder halbgebleicht, aber ungefärbt und unter vierzig Zettelfäden auf den Zoll.

Zwiebak und feine Bäkerwaare.

Zündholzchen.

6) Acht'granken.

Abgüsse von Gyps, Steinpappe u. dgl., bemalt, gefirnißt.

Baumwollen-Garn, gaden und Zwirn, gebleicht, gefärbt.

75 Baumwollentücher und ïiill, gebleicht, gefärbt, gedrukt, a-ppretirt.

Bildhauerarbeit, die nicht in eine der srühern Klassen

fällt.

Blechwaaren mit und ohne Malerei oder Firniß.

Bronzewaaren und seine Gußwaaren.

Buchbinder- und Cartonagearbeit aller Art, auch gebundene Bücher, alte wie neue.

Drechsler- und Holzwaaren, gemalt, polirt, lakirt, geschnizt, auch seine und lakirte Bürstenbinderarbeit.

Glaswaaren, feine, Kristallglas, gepreßt und geschliffen.

garbiges Glas.

Glasperlen, Stahl- und Metallperlen, falsche Steine.

Gold- und Silberfaden, Drath, Tressen, Flitter und golie. Geschlagenes Gold und Silber, alles ächt oder falsch.

Halbseidene Stoffe, sobald weniger als die Hälfte der Faden seidene find.

Kammmacherwaaren.

Knöpfe aller Art.

Kautschuk- und Guttaperchafabrikate.

Kupferschmidwaareu.

gederwaaren, grobe, namentlich grobe Schuhmacher*, Sattler- und Taschnerarbeit von gemeinem Leder mit und ohne Holz und Metalltheile, die in keine höhere als die vorhergehende Klasse fallen: immerhin mit Ausschluß von Arbeiten, an denen Pelzwerk, Seide oder seines Leder, Suchten, Maroquin, fich befindet, hierher gehören also auch Fuhrgeschirre, Blasbälge,.

Tornister, Patrontaschen.

Seinwand, Seinenfaden und Seinenbund, gebleicht, ge* färbt, appretirt.

ÜWalerbedürfnisse, präparirte Leinwand, präparirtes Da-

76

pier, Pinsel, prävarirte Farben in Büchfen, Blafen, .îopfchen, Muscheln, Stängelchen, Pastellfarben,

Reißkohle u. dgl.

Mathematiche, optische, physikalische, chirurgische In* strurnente und Apparate.

Messerschmiedwaaren aller Art.

Mesfing- und Rothgiefjerwaaren.

Metallfiebe und Metallgewebe.

Näh-, Strik-, Steknadeln. Haften.

Neufilberwaaren.

Papier; Druk- und Schreibpapier, geleimtes, weißes, farbiges; Gold- und Silberpapier, glattes und gepreßtes; Glas-, Rost- und Sandpapier; Notenpapier, linirtes und lithographirtcs Papier. Lithographien, Landkarten, Kupferstiche; Papiertapeten aller

Art.

Pelzwerk, zugerichtetes; Pelzhäute, gegerbte.

Duineaillerie, nicht befonders genannte, auch Stahlwaaren, feine.

Rauch-, Schnupf- und Kautabak.

Roßhaarftosse.

Saiten aller Art.

Schlosserwaaren; zusammengefezte Arbeiten von Eisen, Stahl, mit und ohne Holz und andere unedle Metalle; pvlirte, verzierte, gefirnißte Eifen- und Stahlwaaren, Drathgeflecht, fertige, zusammengesezte Eiserne Meubeln.

Schreibmaterialien, Federn, Dinte, Bleistifte, Siegel-

lak, Oblaten, Streusand, Griffel, Tafeln u. dgl.

Seide und gloretfeide, gebleicht und. gefärbt; Nähseide.

Seilerarbeiten, nicht besonders genannte.

77 Spazierftofe, Angelruthen, Peitschen, Pfeifenrohre und dgl. von Rohr, gischbein, Seder, Guttapercha, Holz u. s. w.

Spiegel und Spiegelglas unter zwei Oudratfuß.

Spielzeug, nicht besonders genanntes.

Stäbe zu Goldrahmen, roh, gegipst, vergoldet.

Strohgeflechte, feine, von gespaltenem, gefärbtem oder feinem ganzem Stroh.

Strumpfwirkerwaaren, nicht befonders genannte.

.-töpferwaaren, feine aller Art, Steingut, Porzellan.

solche von Fayence,

Uhren, hölzerne, mit Ausschluß von Spieluhren und solchen, die in goldene oder andere Rahmen mit Ver* zierungen aus edeln Metallen oder Steinen oder in

Gemälde gefaßt find.

Uhrenbeftandtheile.

Wachs-, Wallrath- und Stearinkerzen.

Wachsrodel.

Wollengarn, gefärbt, gebleicht.

Wollentücher und Wollengewebe oder gewirkte Wollenwaaren. Schnüre, Franfen n. dgl. aus Wolle, weiß oder in Farben. Gedrukte Wollenzeuge, glanelle.

Wollenschuhe, gemeine, aus Filz oder geflochtene.

Wachsleinwand und Wachstaffet aller Art.

Zinnwaaren, Zinkwaaren, Bleiwaaren, polirt, gemalt,

gefirnißt.

T) fjünfzehn granken.

Arbeiten, feine, gefchnittene aus Achat, Alabaster, Elfenbein, Bernstein.

Arbeiten und Waaren, fertige, mit Näharbeit; von Seide, Wolle, Leinen, Baumwolle, Stroh, also alle Arten fertiger Kleidungsstüke, Weißzeug, Handschuhe, Pelze, Reisesäke.

Bundesblatt. Jahrg. III. Bd. II.

7

78 Betten, fertige, gefüllte:, Matrazen.

Blumenzwiebeln, Warmhauspflanzen, .-lopfgewächfe ohne Topfe.

Blumen, künstliche.

Bijouteriewöaren, ächte und falsche; Gold-und Silber* waaren, plnkirte Artikel.

Cigarren.

Chocolate.

Sosmetifche Mittel aller Art, fowie Geheimmittel; fer* tige, zufammengefezte Arzneimittel, Essenzen, Syrupe, Elixire, Pflaster, Pillen u. dgl.

Essenzen; feine ätherische Oele.

Etjit.'aaren, feine, wie 5. B. gifche oder Pflanzen in Büchfen oder Gläsern mit Esfig, Oel, Znker oder allein, ge-

zukerte oder in Znker gekochte Früchte; dann Kaviar, Pasteten, Lebkuchen, Kuchen und Zukerrnerk.

Gemälde mit und ohne Rahmen.

Goldrahmen und Rahmen mit Vergoldungen.

Hüte und Kappen aller Art; gewohnliche gewirkte bäumwollene Müzen ausgenommen.

Korbflechtwaaren, seine, von gespaltenem und farbigem $olj.

Lederwaaren, feine, alfo solche von Corduan, Saffian, Maroquin, Brüsseler und Dänischem Seder, von sämisch und weißgarem Leder auch lafirtem Leder uno Pergament. Sattel- und Reitzenge und Gefchirre mit Schnallen und Ringen ganz oder theilweise von feinen Metallen und Metallgemischen. Handschuhe von Leder und feine Schuhe aller Art. Schuhe und

Stiefel mit Pelz, suchten.

Luftfeuerwerk.

Meubeln aus Ebenisten- und allem polirti'm Holz, four* nirte Meubeln.

79 Musikalische Instrumente.

Parfümeriewaaren, wohlriechende Wasser, aromatische Esfige, Toilettenseife aller Art, Puder, Schminke.

Perlen, Korallen, seine Steine.

Perükenmacher- und Haararbeiten.

Posamentirarbeiten, nicht genannte.

Puzmacherwaaren aller Art, Federn.

Regen- und Sonnenschirme, fertige.

Shawls, Umschlagtücher, fertige.

Seidene und floretseidene Stoffe und Fabrikate. Halbseidene, sobald die Hälfte und mehr Faden seidene

sind.

Senf, zubereiteter.

Spiegel und Spiegelglas von und über zwei ..Onadratfuß Große; außerhalb mit der Rahme gemessen.

Spielkarten.

Spizen aller Art; Tüllbanden mit Broderien oder fonst faconirt. Handstikereien und Mafchinenstikereien.

Thee, chinesischer und ähnlicher.

Uhren aller Art, die nicht in die vorhergehende Klasse fallen.

Waffen zum Privatgebrauch nebst Zubehör. Zündkapseln.

Wein, Bier, Branntwein, Weingeist, Kirschwasser, Liquenre, überhaupt geistige Getränke jeder Art, in glaschen oder Krügen.

H. Zolltarif sur die Ausfuhr.

Es wird bezahlt:

A. Vom Stük.

1) Fünf R a p p e n (Centimen).

Kälber, so lange die Hörner noch nicht gestoßen.

Ziegen.

80 Schafe.

Spanferkel und Schweine unter 80 Pfund Gewicht.

2) günfundsiebenzig Rappen (Centimen).

Schweine über 80 Pfund.

Rindvieh, sobald die Hörner gestoßen haben.

Esel.

Füllen bis sie die ersten Milchzähne abgestoßen haben.

3) Ein Franken und fünfzig Rappen, Pferde, Mawlthiere, Maulesel.

B. Vom Werth.

1) Drei P r o z e n t .

·£-1$, gesägtes, geschnittenes, vorgearbeitetes Sîuzholz.

Holzkohle.

2) pnf Prozent.

Holz, rohes oder nur ganz roh beschlagenes ohne Ausarbeitung in's Gevierte auf der ganzen Länge. Flößholz, gemeines.

C. Vom Gewicht.

1. »on &et Siigtbierlast

und zwar von jedem angespannten Zugthier: 1) F ü n f z e h n R a p p e n (Centimen).

Afche.

Asphalt.

Erde, Thon.

Holzwaaren, gemeine, als Rechen, Gabeln, Besen u. dgl.

·Kalk, Ziegel, Baksteine, Schiefern, behauene Steine, Mühl- und Schleifsteine.

Gyps, roh, gebrannt und gerieben.

Korbwaaren, gemeine,

81 Obst, frisches, Kartoffeln, Feld* und Gartengewächse.

Töpferwaaren, gemeine.

2) D r e i ß i g Rappen (Centimen).

Asphalt-Maftir.

Eisenerz, Glasscherben.

Hausrath, alter, offener oder gepakter, bei Uehersiedelungen.

·peu und StrohKochsalz.

Steinkohlen. Braunkohlen.

3) S ü n f e i g R a p p e n (Centimen).

Dünger.

II. &orn -.2d,tt)eijerzentnfr.

1) Zehn Rappen (Centimen).

Alle nicht genannten Waaren oder Gegenstände.

2) Achtzig Rappen (Centimen).

-..Saumrinde, ©erbcrlohe.

gelle. Häute, rohe.

3) Z w e i Franken.

Lumpen und Makulatur.

ill. Zolltarif für die Durchfuhr.

Es wird bezahlt : A. Vom Stük.

a. Für j e d e Streke von acht S t u n d e n und darunter:

1) Drei Rappen (Centimen).

Kälber, Schafe, Ziegen, Spanferkel und Schweine unter 80 Pfund Gewicht.

82

2) Siinszehn R a p p e n (Centimen).

Rindvieh, Esel, Füllen, Schweine über 80 Pfund.

3) D r e i ß i g R a p p e n (Centimen).

Pferde, Maulthiere, Maulefel.

b. Für j e d e l ä n g e r e Streke.

1) Fünszehn Rappen (Centimen).

Kälber, Schafe, Ziegen, Spanferkel und Schweine unter 80 Psund.

2) F ü n s u n d s i e b e n z i g R a p p e n (Centimen).

Rindvieh, Esel, Füllen, Schweine über 80 Pfund.

3) Drei Franken: Pferde, Maulthiere, Maulesel.

B.

Vom SÖerth.

1) Drei Prozent.

·f>olz, gesägtes, geschnittenes, vorgearbeitetes Nuzholz.

Holzkohle.

2) g ü n f P r o z e n t .

·f>olj, rohes oder nur ganz roh beschlagenes ohne Ausarbeitung in's Gevierte aus der ganzen Länge. Flöß.» holz, gemeines.

Ausnahmsweise zahlt Holz, welches zu Land nur über kurze Streken von weniger als zwei Stunden geführt

wird, von der Pferdelaft zehn Rappen.

c. Vom Gewicht.

I. »on der 3u.3thtetl.tft.

D Zehn R a p p e n (Centimen).

·f>olz unter der hievor angeführten Bedingung. S. den Schlußsaz von Litt. B.

83

2) F ü n f z e h n R a p p e n (Centimen).

3) Sechszig R a p p e n (Centimen), 4) D r e i F r a n k e n .

Nach der Klasfifikation des Zolltarifs für die einfuhr Nr. c. I. i, 2,3.

II. .Born ·.S.-fyociicrjentiter.

1) Für jede S t r e k e von acht S t u n d e n und darunter: Fünf R a p p e n (Centimen).

Alle nicht genannten Durchgangsgüter.

2) Für jede l ä n g e r e S . r e k e :

Zwanzig Rappen (Centimen).

Alle nicht genannten Durchgangsgüter.

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Entwurf eines Bundesgesezes über das Zollwesen.

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Bundesblatt

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1851

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.06.1851

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45-83

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