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e sfrl a 11 IH. Ban&n.

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Sarastag, den 9. August 1851.

Man abomnri ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1851 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 3.

Jnferate sind f r a n k i r t an die Expedition einzusenden. Gebühx 1 Batzen ·per Zeile oder deren Raum.

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dem

Gesezentwurf über Kleidung, Bewaffnung Ausrüstung de Bundesheeres.

und

(Vom 5. August 1851.)

Tit.

Bei Beralhung der Fragen «Ber file.dutig, §3ewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres wurde vom hohen Nationali.ßf& unterm 9. und 21. Dezember 1850 .kschlösset. : ,,Der Bundesrath wird beauftragt, bis zur nächsten ,,ordentlichen Sizung einen vofificindige« Gesez = unb ,,..Keglemenïéentwurf betreffend die Kleidung, Bewaffnung ,,und Ausrüfiung ber eidgenössischen Armee der Bundes,,vîrsarnir.ïung vorzulegen."

Ferner sprach sich der nämliche gcfezgebendc Ratf.

eben darcals für grundsäzliche Einführung des Waffenroke-i?

stati des llniformrokes aus, mit dem Beiscij: BirndesSlatt. Jahrg. ni. Bi. II.

39

514 ,,Der Bundesrath ist eingeladen, in den verschiedenen

,,Militärschulen des nächsten Jahres bezüglich der Form ,,und Farbe des Waffenrokes Versuche anstellen zu lassen, ,,und gegründet aus dieselben der Bundesversammlung in ,,der nächsten ordentlichen Sizung ein Modell zur Ge,,nehmigung vorzulegen".

Jn Bezug auf den leztern Punkt vereinigten sich fodann der hohe National- und Ständerath dahin, in das Büdget für 1851 einen Kredit von 2000 Franken aufzunehmen, um die Kosten der gedachten Versuche zu bestreiten.

Jenen Schlußnahmen Folge gebend, hat die vorberathende Behörde nicht gesäumt, die geeigneten Anstalten zu treffen um der hohen Bundesversammlung rechtzeitig den verlangten Entwurf fammt Modell, begleitet vom sachbezüglichen Berichte vorlegen zu können. Wenn dieß dem ungeachtet nicht früher als heule geschehen ist, fo liegt die Urfache hievon einzig in dem etwas späten Einlangen der Gutachten und Berichte iüber die Versuche, welche

auf Einladung des eidgenössischen Militärdepartements von verschiedenen Kantonalmilitärbehörden, und den eidgenössischen obern Militärbeamten in den Militärfchulen vorgenommen worden waren. 3)iefe Aktenstüke kamen nämlich dem eidgenössischen Militärdepartemente zu :

von Seite des Herrn Oberinstruktors der Kavallerie, am 17. Juni dieses Jahres ; von Seite des Herrn Oberinstruktors der Scharsschüzen, am 23. Juni d. J.; von ©cite der Tit. Militärdirektion des hohen Stan« des Zürich, am 24. Juni d. J. ; von Seite des Herrn Jnstruktor... der Artillerie, am 30. Juni d. J,;

515 »on Seite des Herrn Obersten der Kavallerie, am

5. Juli d. J. ;

von Seite des Tit. Militärdepartements des hohen

©tandes Waadt, am 15. Juli d. J.

Bevor wir in das Materielle der Sache selber des Nähern eintreten, wird es zwekmäßig sein, den Stand' .punft derselben in Erinnerung zu bringen: Die erste Anregung zu Ausstellung neuer Bnndesvorfchristen über die Kleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres gefchah im Jahr 1849 bei Anlaß der IBoriegung des Gefezesentwnrfs über die eidgenössische SiHlitärorganisation. Die daherigen Bestimmungen waren in den Litt. C und D des zweiten Abschnittes jenes Projektes enthalten und in der dazu gehörigen nnterm 25. April 1849 erstatteten Botfchaft (f. Bundesblatt, Jahrgang 1849, Band I, Seite 475 u. ff.) hat der Bundesrath feine Ansichten über das Kleidungs- und Bewaffnungstvefen entwifelt, die im Wesentlichen auch heute noch die ..tßmlichen sind.

Bei der Verhandlung über den erwähnten ©efezentwnrf, betreffend die eidgenössische Militärorganifation wurde jedoch von beiden gefezgebenden Räthen entfchiedra in das dießfällige Bundesgefez keine Bestimmungen über itne Kleidung, Bewaffnung und Ausrüstung aufzunehmen, fondern diefelben einem besondern Geseze vorzubehalten.

Nachdem sodann das Bundesgesez vom 8. Mai 1850 erlassen war, säumte der Bundesrath nicht, in Ausführang der durch Art. 38 desselben aufgestellten Vorschrift, bereits unterm 5. Juni des nämlichen Jahres den Entuvurf zu einem Gefeze aber den mehrberührten Gegen* pand vorzulegen.

Allein unterm 8. Juli 1850 befchloß der hohe Na« tionalrath, die Bcrathung dieses Gesezesentwurfes zu ver*

516 schieben, und gegenüber der ©chlufjnahme des Tit. Stattbcrathes vom 13. gleichen ..Fconats, welche dahin ging, in Berathung jener Vorlage einzutreten, bestätigte er am 17. Juli jene Verschiebung nicht nur, sondern fügte no$ den -Beschluß bei : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die für Kleidung,, ,,Bewaffnung und perfönliche Ausrüstung der eidgenossi,,schen Armee erforderlichen v o l l s t ä n d i g e n Vorschriften ,,durch Revision der betreffenden Réglemente beförderlich ,,zu bearbeiten und hiefür, sowie mit Rüfsicht auf die ,,Wünschbarkeit einer mehr nationalen und gleichwohl ,,zwekittäßigen und einfachen Kleidung, die Kantonaïmili,,tärbehörden zu vernehmen und tüchtige und .erfahrne ,,Fachmänner zu ..Hathe zu ziehen."

Jrn Sinne des erwähnten fiänderäthlichen Beschlufte..,.

bingsgen hatte es gelegen, bei dem vom Bundesrathe vorgelegten Gefezentwurfe stehen zu bleiben nämlich in das daherige Bundesgefez blo§ die Hauptgnrndsäze über Kleidung, Bewaffnung und Ausrüstung auszunehmen, und die weitere Ausführung alsdann einem durch den Bunbesratp zu erlassenden Spezialregleinent zu überlassen.

Gemäß der vom lohen Nationalrath an ihn gerichäeten Einladung, berief der Bundesrath hierauf eine Kommission von Stabsoffiziere« aller Waffen und aus verschiedenen Gegenden der Schweiz, um so weit möglich allen ober diese Fragen laut gewordenen Ansichten und Interessen Gelegenheit zu verschaffen, sich geltend zu machen.

...Diese Expertenkommission reichte am 21. Oktober 1850 dem Bundesrathe bas Resultai ihrer Untersuchungen «nb fonstigen Arbeiten ein, bestehend in einem Gesezentwurse .mit den .Hauptgrundsäzen übet Kleidung, Bewaffnung und Ausrüstung, -- einem Projektspezialreglemnt zur detailfirten Ausffi&ïwng e&ra jene*, ©rundsaje, -- Mnb

*

517 endlich ein umständlicher begleitender Bericht. ...Der Bundesrath fäumte nicht,, den beiden gefezgebenden Räthen am 8. November gleichen Jahres die gedachten Anträge der ©rperten, nebst den von den hohen Kantonalmilitärbehorden eingelangten Wünschen und Ansichten, zu übermitteln.

Dabei sprach der Bundesrath, in vollkommener Uebereinstirnmung mit den vom hohen Ständerath seiner Zeit geäußerten Ansicht, seine Ueberzeugung wiederholt dahin aus, daß in das fragliche Gesez nur die wichtigsten .Hauptbestimmungen, keineswegs aber auch die in das Kleinste sich verlierenden Nebenvorschristen aufgenommen »erden sollten. Deswegen wurde denn auch vom Bundesrathe darauf angetragen, auf den von ihm am 5. Juni gl. J. vorgelegten Gesezentwurf (mit einiger Modifikation) zurükzukommen.

Diefem gegenüber beschrankte sich der Tit. Nationalrat!) darauf, unterm 28. November 1850 in einem befondern Bundesbeschlusse einige allgemeine Grundsäze festzustellen und die nähere Aussührung derselben dem Bundesrathe zu übertragen.

Seinerseits pflichtete der hohe Ständerath diesen Ansichten grnndsäzlich zwar bei, aKein über den Umfang der festzustellenden Bestimmungen kam schließlich kein anderes

©nverständniß zu Stande, als: die grundsäzliche E i n f ü h r u n g des W a f f e n r o k e s statt des Uniformfraks (am 21. Dezember 1850) verbunden mit dem eingangserwähnten Auftrage, welcher die Grundlage der gegenwärtigen Berichterstattung bildet.

Infolge dieses Ganges der Angelegenheit hat der Bundesrath nunmehr die Ehre, nachdem, wie oben erwähnt, mehrfache Versuche über das Kleidungs- und ·Bewaffnungswesen gemacht worden sind, -- den beiden gesezgebenden Räthen hieinit die sachbezüglichen Gesezes-

518 und ..Heglementsen.......»urfe sarnmt den Belegen und Kleidungsmodellen vorzulegen.

Bei seinen dießsälligen Arbeiten hatte der Bundesrat.)

Wesentlich im Auge, drei Haupterfordernisse miteinander zu vereinigen, nämlich vor Allem aus die Zwekmäßigfeii.., zweitens dann die möglichste Wohlfeilheit, und drittens endlich sollte auch den Begriffen des Gefälligen und Schönen gebührende Rechnung getragen werden. Nebstdem machte sich der Bundesrath zur Aufgabe, keinerlei Veränderungen vorzuschlagen, wo solche nicht von der Notwendigkeit geboten waren oder sich ein namhafter Nuzen dabei herausstellte.

Nach diesen einleitenden allgemeinen Bemerkungen erlauben wir uns zur Erörterung und Begründung dei; Einzelnheiten überzugehen.

Die K o p f b e d e k u n g für die T r u p p e n aller Waffengattungen bleibt die gleiche wie bis dahin, nämlich der Tschako konischer Form für sämmtliche Truppen zu Fuß (mit Inbegriff der Artillerie), und der Helm sür die Kavallerie.

Nur sür die Combattante.! des eidgenössische.!

©t ab es wird in dieser Beziehung eine Aenderung vorgeschlagen, nämlich denselben statt des Hutes den gleiche« Tschako zu geben wie den Truppen. Zur Auszeichnung ivürde der Tschako oben mit einer Goldborte verfehra und bei den eidgenössischen Obersten außerdem noch eira hängender schwarzer Federbusch hinzukommen.

Die Gründe dieser Aenderung beruhen zunächst auf der Unzwekmäßigkeit des.bisherigen Hutes, dessen großem Volumen das Mitführen der Kopfbedekung unbequem uniö beschwerlich macht. Unter den Wechselfällen der Witternng leidet der Hut mehr als der Tschako oder Heïrn, denn wird derselbe einmal naß, so wird er unbrauchbar

519 und bedarf der Ausbesserung, welche im Felde nicht immer zu erlangen ist. Zugleich wird durch diefe Aenderung die wünfchbare und den Dienstverhältnissen nur förderliche Gleichstellung zwischen den Offizieren des eidgenössischen Stabes und den Combattanten der zahlreichsten Waffengattungen des Bundesheeres herbeigesührt.

Da die Einführung des W a s f e n r o k e s im Grundsaze bereits entschieden ist, so wäre es überflüssig, die Vorzüge dieses Kleidungsstükes neuerdings auseinander zu sezen. Es kann sich nur noch fragen, welche Art des Waffenroks (nach Farbe und Schnitt)', und bei welchen Waffengattungen derselbe einzuführen sei?

Zu Beleuchtung der leztern % rage ist es am Orte, .hier die Hauptzüge ans den von den Tit. Kantonalbehörden und den eidgenössischen obern Militärbeamten eingegebenen Berichten aufzunehmen: In feinem Referat über die in der Rekrutenschule zu Aarau mit 20 Mann Kanonieren und 20 Trainsoldaten vorgenommenen Versuchen sagt der Herr Inspektor der Artillere: ,,Der sehr mitgenommene Zustand der in Probe ge,,gebenen Waffenröke und namentlich die starke Beschmu,,zung der Rokschoße könne nicht allein dem unausgesezten ,,Gebrauche derselben zugeschrieben werden, sondern ganz

../gewiß habe auch die Eigenthümlichkeit des Dienstes da-

,,bei mitgewirkt. Bei der Bedienung der Geschüze sei es ,,unmöglich zu vermeiden, daß der Kanonier nicht östers

,,wie z. B. beim Auf- und Abprozen, beim Auf- und Ab,,steigen u. s. w. mit den Fuhrwerken in eine Berührung ,,komme, bei welcher der Ueberrok mehr zu leiden habe ,,als der kurze engschließende Frak."

"Bei den Trainsoldaten sei die Sache noch bedenkli,,cher. Wenn derselbe zwei Pferde eines bespannten Fuhr-

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,,werkes, auf dem Sattelpferd reitend, führen solle, so sei ,,nicht zu vermeiden, daß die mit Fett gesättigten Pserd,,geschirre seine Kleidungsstüke verunreinigen; vorzugs: ,,weise aber trete diese Gefahr ein beim Ein- und Aus,,'chirren der Pferde, welcher Dienst eben nicht immer in ,,kleiner Tenne gemacht werden könne. Natürlich sei dieser ,,Uebelstand schon bei der bisherigen Kleidungsart vor,,handen gewesen; die befchmuzende Berührung der Ge,,fchirre habe aber da mehr die größtentheils mit Leder ,,befezten Beinkleider getroffen, statt deren nun die Schöße ,,des Waffenroks dem beschmuzenden Eontakt ansgesezt ,,seien."

,,Auch vom Herrn Oberinstrnktor der Artillerie werde .,der Waffenrok als hinderlich für den Dienst des Kano,,niers, und für denjenigen des Trainfoldaten als durch,,ans unzwekmäßig erklärt, und bei der Mannschaft habe ,,sich im Allgemeinen eine ungünstige Stimmung gegeR

,,dieses Kleidungsstük kundgegeben. Ferner komme das,,selbe etwas theurer zu stehen als der bisherige Uniform,,srak."

Wenn dessenungeachtet die obigen Bedenken an der grundfäzlichen Schlußnahme der h. Bundesverfammlung nichts andern und der Waffenrok bei der Artillerie eingeführt werden sollte, so würde es sich dann darum ljian-

dein, die passendste Form dieses Kleidungsstük.... für gedachte Waffe auszumitteln. In dieser Beziehung hält der ·Herr Artillerieinspektor für zwekmäßig, einen Waffenrok vorzuschlagen, dessen Schöße bei dem Kanonier bis auf 4 Zoll, beim Trainfoldaten bis auf 6 Zoll oberhalb des Knie's reichen würden. Eine Reihe Knöpfe sei zwar dem Auge gefälliger, hingegen habe die Erfahrung gezeigt, daß

der Mann bei zwei Reihen Knöpfen besser gefchüzt fei, «jeßwegen den leztern der Vorzug eingeräumt werden

521 müsse. Die dunkelblaue Grundfarbe habe sich bewährt, fei bei der Artillerie überall gebräuchlich und beliebt, und daher kein Grund vorhanden, davon abzugehen. Die Abzeichen würden in fcharlachrothen Patten am Kragen und den Rokärmeln und scharlachrothem Vorstoß bestehen.

Auch der Herr Oberst der K a v a l l e r i e spricht sich in seinem Gutachten gegen die Annahme des Waffenrokes für die Truppen zu Pserde aus. Die Mannschaft, welche mit solchen zur Probe bekleidet worden sei, habe sich mit wenigen Ausnahmen über dieses Kleidungsstük beschwert, da es unbequem, der Beschmuzung ausgesezt und aus der Seite vom Säbel fehr bald abgenüzt sei. Daher werde allgemein dem bisherigen kurzen Unisormsrak der Vorzug gegeben.

In gleichem Sinne äußert sich der Oberinstruktor der Kavallerie, Herr Oberstlieutenant von Linden. Man könne zwar nicht läugnen, daß die Waffenröke eine zwekmäßige Kleidung seien und bei gehörigem Schnitt und Form auch gut stehen, doch erzeige sich bei der Reiterei eben der Nachtheil, daß die eine Seite durch den Säbel viel leide..

Ebenso werde behauptet, daß die Waffenröke beim Reiten,

Aus- und Absizen hinderlich seien, indem sie zwischen die Beine und den Siz kommen.

Während der Scharsschüzen-Rekrutenschule zu Thun wurden ebenfalls ...ßersnche mit 20 Waffenröfcn vorgenommen, welche einen bessern Erfolg für die An«ahme diefer Kleidung bei den Scharffchüzen hatten, als bei den zwei vorgedachten Truppengattungen. Obwohl die Proberöke nicht gut ausgefallen waren, fo sprach sich doch gegen die Zwekmäßigkeit dieser Kleidungsart keine Einwendung aus und es scheint als zum Voraus einverstanden angenommen worden zu sein, daß die dunkel-

522 grüne Grundfarbe mit schwarzer Auszeichnung beibehalten werde. In Bezug auf die Spezialitäten schlug der erste Jnstruktor der Scharfschüzen fchwarze Patten am Kragen und nur eine Reihe Knöpfe vor.

Zu Veranstaltung der Verfuche mit Waffenröken für die I n f a n t e r i e war die gefällige Handbietnng der Tit. Kantonalmilitärbehörden von Zürich und Waadt in Anspruch genommen worden und es haben diefelben der Untersuchung dieser Frage die anerkennenswertheste Sorgsalt gewidmet.

Jn Zürich fanden die Verfuche im April l. J. unter Aufsicht und Leitung einer befonders hiefür aufgestellten .Kommission statt. Rüksichtlich der Farbe des Waffenroks sprach sich diese Kommission für die bisherige dunkelblaue ans, obgleich blaugrau oder hechtgrau, je nach der Farbe der Beinkleider, nicht ganz verworfen werden könne. Ferner war dieselbe darüber einig, zwei Reihen .Knöpfe statt nur einer vorzuziehen. Als zwekmäßig wurde befunden, daß der Waffenrok für reitende Truppen (Kavallerie und Train) l1/... Zoll kurzer sein solle als derjenige der Jn= fanterie. Der Kragen und die Aermelauffchläge wurden für alle Waffengattungen von der gleichen Farbe bestimmt wie die Grundfarbe des Roks, da die dortigen Proben den Beweis geliefert hätten, daß der ganz rothe Kragen wie die ganz rothen Aermelaufschläge nicht zwekdienlich seien. Jn Betreff der Beinkleider war die Kommission zwar der Ansicht, daß die hellblauen für die Infanterie .passend fein würden, namentlich zu dem bisherigen Unisormfrak; da jedoch die Einführung einen zu merklichen Abstand verurfachen würde, fo fiel der Entfcheid für Beibehaltung der bisherigen dunkelblauen ans. Auf diese Grundlagen hin und als Resultat ihrer nach allen Richtungen angestellten Ausmittlungen ließ die Kommission so-

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dann einen Waffenrok anfertigen, den sie als ihrer Ansicht nach allen Erfordernissen entsprechend, der eidgenössifchen Militärbehörde zur Annahme empfahl.

Mit Rüksicht auf die E p a u l e t t e n hielt die Kom.mission einerseits wohl dafür, daß dieselben als kostspie* lige und unzwekmäßige Zierde für die Zukunft weggelassen werden könnten; da dieß aber fchwierig auszuführen und die Korps, die solche bisher getragen, sich ungerne davon trennen, so wollte sie nicht aus deren Beseitigung gestehen. Hingegen hielt sie dasür, daß sür die Füsiliere die Achselwurste dienlich wären, weil sie nicht nur gut ïleioen, sondern zum Anhängen der Gewehre nüzlich seien.

Die Untersuchungen im Kanton Waadt wurden wät)rend des Frühlings in der Insanterierekrutenschule zu Lausanne vorgenommen. Jm Ganzen wurden 23 Waffenröke hiefür verwendet. Die dortigen Militärbehörden und cbern Militärbeamten stimmen in ihren Berichten überein, daß der Waffenrok den Milizfoldaten allgemein gefalle. Das Modell, welches den Vorzug erhielt, besteht in Folgendem: dunkelblauer Waffenrok init zwei Reihen

Knöpfen, Kragen und Aufschläge dunkelblau mit fcharlach.rothem Vorstoß; Aufschläge rund geschnitten; die Eken des Kragens, der Aermelpatten und Rokschöße abgerundet; ohne rothen Vorstoß unten am Rok.

Für den Rok mit zwei Reihen Knöpfe, gegenüber .demjenigen mit nur einer Reihe, führt das Tit. Militärdépartement des h. Standes Waadt hauptfächlich an, derselbe stehe besser, kleide den Soldat gut, und sei unstreitig geschmakvoller und gefalle Jedermann. Der einreihige Rok hingegen könne nicht weiter gemacht werden und würde daher den Soldaten, wenn sie einmal beleibter werden, bedeutende Kosten verursachen, »elcher Uebelsiand bei dem

524 SWeireihigen Roke nicht eintrete. Endlich wird in dem -..Berichte eines der dortigen Militärbeamten hervorgehoben, daß die blaugrauen Beinkleider sich beim Gebrauche sehr »ortheilhaft erwiesen hätten.

Alle in obigen Berichten für und w i d e r den Waffenrok angebrachten Gründe zusammenfassend, fchließen wir nunmehr dahin, daß dieses Kleidungsstük bei der Jnfanterie, den Scharfschüzen und Genietruppen einzuführen, -- der Kavallerie und Artillerie (mit Einfchluß des Trains) hingegen der bisherige kurze Uniformfrak zu belassen sei.

-- Jn Bezug auf die Form und Farbe des Waffenrokes fchlagen wir fodann vor: zwei Reihen Knöpfe, aufrechtflehender ausgefchnittener Kragen; rundgeschnittene Aufschlage mit Patten. Grundfarbe für die Jnfanterie dunïelblau, die Patten am Kragen und den Aufschlägen, so wie der Vorstoß scharlachroth, Knöpfe weiß. Für die Scharfschüzen die Grundfarbe dunkelgrün, Patten am Kragen und den Aufschlägen, fowie der Vorstoß schwarz, Knöpfe gelb. Für die Genietruppen dunkelblauer Waffenrok mit gleichfarbigem Kragen, scharlachrothe Aermelpatten

und Vorstoß, gelbe Knöpfe.

Für die Beinkleider sämmtlicher Waffengattungen und aller Abtheilungen des eidgenössischen Stabes wurde durchgängig die hellblaue Farbe vorgeschlagen. Es läßt sich nicht verkennen, daß dieselbe dauerhast, und bei Staub und Koth weniger dem Verderben ansgesezt ist und wohlfeiler zu stehen kömmt, als die dunkelblaue oder dunkelgrüne Farbe. Vermittelst Annahme dieses Vorschlags «...ürde wenigstens bei einem Kleidungsstüke vollständige ©leichheit bei der ganzen Armee geherrscht und dieselbe dadurch eine übereinstimmende Auszeichnung erbalten haben.

Manche Stabsabtheilungen und Korps hatten bisdahin zwei Paar twchene Beinkleider von verschiedenen Farben

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.was infolge der Einführung hellblauer Beinkleider für die Zukunft wegfallen würde und somit eine wesentliche ...Sereinfachung erzielt worden wäre. Auch wäre damit der .·.Sortheil verbunden gewefen, daß die hellblauen Beinkleider von der Mannfchaft außer Dienst weniger getragen würden, indem folche leichter erkannt werden als diejenigen von dunkler Farbe. Dadurch würde die unbefugte allzustarke Abnuzung der Beinkleider verhütet worden fein und beim Einrüken in den Dienst wären dann die Truppen mit guten und dienstbrauchbaren Kleidern versehen gewefen.

Allein ungeachtet diefer empfehlenden Gründe mußten wir die von der Kommission in Zürich hervorgehobene

Rüksicht theilen, daß die Einführung hellblauer Beinkleider

auf längere Zeit hinaus einen allzu auffallenden Abstand verursachen würde, und dieß veranlaßt uns, die bisherige Ordonnanz beizubehalten.

Um die Anschaffung des z w e i t e n P a a r s Beinkleide r sammi Kamaschen (der bisherigen leinenen) der Fußtruppen zu erleichtern und dabei zugleich der landes«blichen Kleidung in den verschiedenen Gegenden der Schweiz möglichste 9ìechnung zu tragen, ist über Stoff, Farbe und Schnitt desselben keine ganz bindende Vorschrift aufgestellt, sondern bloß bestimmt worden, daß dasselbe korpsweise gleichsörmig sein sotte.

Die günstigen Erfahrungen, welche rüfsichtlid; der Halbstiefel als F u ß b e k l e i d u n g bei andern Armeen gemacht worden sind, würden es vielleicht wünschbar erscheinen lassen, dieselben statt der Schuhe einzuführen.

Allein mit einziger Sîusnahme des Kantons ...tefsin sind die Milizpfïichtigen überaß gehalten, die IJußbefleidung auf eigene Kosten anzuschaffen und diese ist daher je nact) ber Beschädigung der Betreffenden und je nach der in ben verschiedenen Gegenden herrschenden 6itte von .mannig-

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facher Art. Unstreitig ..verde« jedoch von der großen Mehrzahl der Dienstpflichtigen Schuhe getragen. Wenn .man daher nicht störend in die Verhältnisse eingreifen und den Milizen große Kosten veranlassen will, fo ist eé gerathener bei dem zu verbleiben, was bereits einge-

sührt ist.

Jn unserer früher erwähnten Botschaft vom 25. April 1849 hatten wir die, auf die Dienstpraxis und Oekonomie sich stüzenden Gründe auseinandergesezt, welche es als sehr zwekmäßig und der Einfachheit eines republiîauischra Heeres entsprechend erfcheinen ließen, die E p auf e t t e n als Abzeichen der Grade und Korps zu beseitigen.

Allein da dieser Vorschlag aus der einen Seite auf fehr vielen Widerstand stieß, die an deren Statt angetragene Auszeichnung nicht Anklang fand, and selbst die Expertenïommission sich über kein Ausîunftmittel vereinigen konnte, so haben wir lins schon in unserer Zuschrift an die hohen gesezgebenden Räthe vom 8. November 1850 wieder für ...Beibehaltung der Epauletten als Distinltionszeichen ausgesprochen. Hiemit zusammenhängend sind im vorliegenden Entwürfe die nämlichen Unterscheidungszeichen für die Offiziere vorgeschlagen wie bisdahin. Für die Trappen hingegen sind bloße Achselklappen beantragt, für die Jnfanterie und Scharffchüzen von Tuch, für die Kavallerie »on Metall, nur für die Artillerie und die Genietruppen find wollene Epauletten beibehalten.

Jn Betreff der B e w a f f n u n g haben wir hauptfächlich zwei Punkte hervorzuheben. Der erste bezwekt, die Jäger mit einem bessern Schießgewehr zu versehen, was sich als ein unumgängliches Bedürsniß herausstellt. Bei fammtlichen europäischen Armeen sind die Jäger mit Schießgewehren bewaffnet, i>ie dem gewöhnlichen Rollgewehre überlegen sind. Notwendigerweise muß daher von der

52r Schweiz ein Schritt gethan werden, um in dieser Beziehung nicht zurükzubleiben.

Schon längere Zeit hatte das eidgenössische Militärdépartement diesem wichtigen Erforderniß feine Aufmerksamkeit zugewendet und sich mit Ausmittlnng eines zwe...mäßigen J ä g e r g e w e h r e s beschäftigt. Obschon wir nicht behaupten wollen, daß dieselbe nicht noch weiterer Verbesserung sähig sei, haben die daherigen Versuche doch zu Herstellung einer Waffe geführt, welche mannigfache Vortheile über das bisherige Jägergewehr darbietet.

Da der neu] angenommene schweizerische Feldstuzer so vorzügliche Trefffähigkeit und Perkufsionskraft bewiefen hat, fo wurde auch die Jägerbüchse in ihren Haupttheilen demselben nachgebildet und namentlich der Kaliber, die Konstruktion der Züge, die Länge und der Durchmesser des Lauss, das Schloß, (jedoch ohne Stecher), das Gewicht der Geschoße und die Stärke der Ladung demselben möglichst entsprechend gleich bestimmt. Dagegen wurde für die Befestigung des Bajonetts am Lauf, fowie für diejenige des Laufes am Schaft, die gleiche Einrichtung gewählt wie am Jnfanteriegewehr, weil hier vom Soldaten im allgemeinen weniger Sorgfalt bei der Behandlung feiner Waffe zu erwarten ist. Ebenso mußte hier nothwendig auch die große Kapfel der Jnfanterie beibehalten werden.

Das Geschoß ist ebenfalls zylindrifchkonifch wie beim Stuzer, wird aber nicht mit Kugelfutter, fondern mit gesettetem Faden geladen, wozu es im Verfolge der Proben, eine verbesserte Konstruktion erhalten hat. Das Laden geschieht so leicht, daß nur ein dünner Ladstok angewendet g« werden braucht, und ohne daß die Treffsähigkeit dadurch beeinträchtigt wird.

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Die Sicherheit des Treffers ist etwas geringer al..?

beim Stuzer, weil der Abzug kein fo momentanes Losdrüken des Schusses gestattet, wie der Stecher. Jedoch

ist sie selbst ans die Distanzen von 800 bis 1000 Schritt noch groß genug, u m , wenn auch nicht eine einzelne menschliche Figur, doch etwas größere Ziele beinahe Schuß für Schuß zu treffen. Die Perknssionsfraft ist ungefähr die nämliche wie beim Stnzer, da Geschoß und

Ladung in Bezug auf ihr Gewicht die gleichen sind.

Die Befürchtung, daß diese Büchse bei sortgeseztem Schiefen einen größern Hizegrad erhalte als das gewohnliche Jnfanieriegewehr, hat sich insolge angestellter genauer Versuche als ganz unbegründet erwiesen', da im Gegentheil die Jnsattterieflinte schneller sich erhijt und in gleicher Zeit und bei gleicher Anzahl Schüsse eine höhere Temperatur bis zn 12 Graden Reanmür verSBie gvoß die @chu5fahig!cit fei, erhellt aus dein .te?,.-.nde, bau. 235 Schüsse aa einem Tage abgefeuert werden konnten, ohne daß die Büchse ausgesoaschcn werden mußte, und deßungeachtet hätte das Schießen selbst ...oel) länger fortgebt werden können.

25er SSiifstoß ist »on ïeiner -.Bedeutung und bei weitem nicht so stark wie beim Infanteriegewehr.

Nachfolgende Zufam'ttcns.c-WKS gewährt eine lieberficht des ©ewichts und der Länge der neuen Jagerbüchse im Sergi.«...) mit den Jf.gevwaffm anderer ©.ßa.ra :

.43

529
Schweizerische Jägerbüchse, vorgeschlagenes Modell Schweizerische Jnfanterieflinte, Französische Jägerbüchfe, mit Säbelbajonet Oesterreichische Kammerbüchse, mit Haubajonet Sardinische Jägerbüchse, Würtembergische Jägerbüchse, Schleswig-Holsteinische Jäger-

büchfe,

Sänge Gewicht e Mit vom Kolben bis "*s d. Bajonet oder zur Baionet« aBaidmelfer.

spize.

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Psd. scth.

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64%

Im Ganzen iji demnach die neue Jägerbüchse um 6 Zoll kürzer und wiegt 1 Psund 20 Loth weniger als das schweizerische Jnsanteriegewehr. Da das Schloß (mit -Ausnahme des Stechers) von gleicher Konstruktion ist wie .dasjenige des Stuzers, so können die nämlichen Bestandtheile für Reparationen des einen oder andern Schießgewehres verwendet werden. Der Preis der fraglichen Büchfe kömmt auf 48 neue Franken zu stehen; der betreffende Fabrikant ist jedoch erbötig, bei Bestellung einer größern Zahl den Preis, wie er fagt, b e d e u t e n d w o h l feiler zu stellen.

Wir glauben daher, in Betracht aller dieser Vorzüge, ·mit Recht daraus antragen zu dürfen, daß die neue Jägerbüchfe allmählig bei den Jägern eingeführt werde.

Der zweite Punkt betrifft den S ä b e l der Jnfanterie. Schon in der mehrerwähnten Botschaft vom 25 April 1849 wurde einläßlicher auseinandergesezt, wie überflüssig, sogar lästig und jedenfalls unnüze Kosten veranBundes!..latt. Iahrg. IIL Bd. IL

40

530 lassend, das Tragen des Sa&els bei dieser Waffengattung ist, und daß die Flinte mit einem guten Bajonet bei zwekmäßigem ©ebrauche eine vorzügliche Stoßwaffe und dem ©a'bel weit vorzuziehen ist. Deswegen erscheint die Be-

seitigung des Säbels als wünschenswerth und wir schlagen statt desselben vor, sowohl von den Jägern als den Füsilieren das Bajonet an einem befondern Kuppel über der ·Schulter tragen zu lassen. Wenn es, wegen der befondern Vorliebe, die bei der Jnfanterie, und namentlich bei den Jägern einiger Kantone für den Säbel eingewurzelt zu sein scheint, nicht belieben sollte, die Abschaffung des Säbels sofort zu dekretiren, so beantragen wir wenigsten..1» den Kantonen freizustellen, ob sie den Säbel beibehalten, oder statt dessen das Tragen des Bajonets am Kuppel einführen wollen.

Von einigen Seiten wurde gewünscht, es möchte bei der Artillerie das F a s c h i n e n m e s s e r (sahre-poignard) eingeführt werden ; allein nur wenige Kantone besizen diese Art von Seitengewehren, während bei den andern der bekannte Artilleriesäbel angenommen ist. Wir halten es daher für zwekmäßiger, von einer dießfälligen Neuerung zu abstrahiren, um nicht beträchtliche Kosten zu veranlassen, die nicht durchaus nothwendig sind.

Jm früheren allgemeinen Militärregleraent war ansnahmsweise vorgefchrieben, daß der T r a i n der Ge* b i r g s a r t i l l e r i e mit Schuhen, Tornistern und Kaputen »ersehen sein solle statt mit Stieseln, Mantelfäken und Reitmänteln wie der übrige Train. Wir beantragen, diesen Unterschied, für .den sich keine stichhaltige Gründe anführen lassen, zu befeitigen, und den Gebirgsartillerie.train, der in der Jnstruktion und zum Theil auch im ßltiven Dienste zum Reiten und Fahren angehalten wird

531 tvie der übrige Train, auf gleiche Weife zu bekleiden Und auszurüsten wie diesen leztern.

Für die zu Fuß dienenden O f f i z i e r e ist vorge.\s schlagen, daß sie einen kleinen Tornister tragen sollen, um das notwendigste Gepäk mit sich zu sühren. Diese Maßregel rechtfertigt sich wohl von selbst : die berittenen Offiziere haben stets einen kleinen Mantelfak auf dem Pferde bei sich, der sie in den Stand fezt, sich auf alle Fälle mit den dringendst nöthigen Effekten zu versorgen.

Der zu Fuß dienende Offizier hingegen entbehrte diefe .Aushülfe und hatte daher bei Detafchirungen oder andern Vorfällen, wo die Bagagefuhrwerke nicht in der Nähe Jvaren, gar keine BeHeidungsgegenstände zum Umwechseln bei der Hand. Im Jnteresse der Reinlichkeit und Gesundheit muß daher Abhülfe getroffen werden.

Der Gesezentwurf enthält ferner den Vorschlag, für sämmtlicheTruppen des Bundesheeres die e i d g e n ö f s i s c h e K o k a r d e anzunehmen. Da sämmtliche Kontingente einem einzigen großen Ganzen angehören, welches die Streit.macht der gesammten Nation darstellt, so ist es gewiß auch der Bedeutung der schweizerischen Armee angemessen, daß alle Bestandtheile derselben gleichmaßig das nationale Abzeichen tragen.

Aus allem bisher .eingeführten erhellt zur Genüge,, daß wir im sraglichen ©esezentwurse nur folche Neuerungen beantragt haben, welche durch die obwaltenden ...ßerhältmsse als unabweisbar bezeichnet worden find. JIÎ allen Uebrigen haben wir uns angelegen fein lassen, da.3 .kreits Vorhandene beizubehalten und somit jede Abänderung, tne nicht durch fehr nfyiïlîfyî ©rande untnftütf wird,, zu vermeiden.

Um so mehr dürsen wir daher |>offen, dem uns ge« woi-knen Auftrage ©raiiße gtlefàet zu haben. Wir era

§32

r

ïauben m$ nur noch, darauf hinzuweisen, i« welchen Zustand der Verwirrung, ja mau mochte sagen 1er Anard,ie, das Kleibuugéwesen des Bundeöheeres durch dal .mehrjährige Provisorium geraden nnd wie dringend noti?ivendig es ist, demselben baldigst ein Ende zu machen.

.Sir empfehlen demnach zu diesem Zweke die gedachte Sorlage ihrer Beruksichtigung nachdruklich... und benujet.; tom Anla§ u. s. n.».

Berti, de« 2. August 1851.

gür da..* schweizerische Militardepartìment..:

533'

Entwurf eines

SSundesgesezes über die Bekleidung, Bewaffnung nnd. Ausrüstung dee SSundesheeres.

Die Bundesversammlung der schweizerischen ·.ïidgenossenschast,

in Ausführung der Art. 38 und 41 des Gesezes über die Militärorganisation vom 8. Mai 1850, und nach Einsicht des Vorschlages des 'Bundesrathes,

beschließt: Erster Abschnitt.

Kleidung, Hnterscheidungsjeichen unì» k l e i n e Ausrüstung.

A. Kleidung der verschiedenen Safengaitungen.

Art. 1.

Die Kleidung der verschiedenen Waffengattungen des Bundesheeres ist feftgesezt, wie solgt: Art.

2.

,§ür die Insanterie:

a. Konischer Tschako von schwarzem gilz, mit Ganse und Bataillonsnummer von weißem 2)t.etott; eldgenösfische Kokarde und Pompon.

b. Wassenrok von dunkelblauem Tuch, mit schar* îachrothen Kragenpatten, Aermelpatten und Vorstoß, und zwei Reihen weißmetallener, gewölbter, glatter Knöpse.

Dunkelblaue Achselklappen mit scharlachrothem Vorstoß.

c. Beinkleider von dunkelblauem Tuch mit schar* lachrothem Vorstoß.

534 Art.

3.

Fur die S c h a r f s c h ü z e n : a. Konischer 3..schako von schwarzem Filz, mit Ganse, Kompagnienummer und zwei gekreuzt übereinanderliegenden Stuzern von gelbem Metall. Eidgenöfsische Kokarde und Pompon.

b. 3B a sfenr o k von dunkelgrünem Xuch, mit schwarzen Kragenpatten, Aermelpatten und Vorstoß, zwei Reihen gelbmetallener, gewölbter, glatter Knopfe. Dunkelgrüne Achfelklappen mit fchwarzem Vorstoß.

c. B e i n k l e i d e r von dunkelgrünem Such mi4 schwarzem Vorstoß.

Art. 4.

gür d i e K a v a l l e r i e : 1. Dragoner.

a. Helm von schwarzlakirtem Leder, mit Raupe von fchwarzem Bärenfell ; Beschläge, Sturmbänder und Schild von gelbem Metall, auf lezterem ein eidgenösfisches Kreuz von weißem Metall ; eidgenössische Kokarde.

b. Kurzer U n i f o r m f r a k von dunkelgrünem Tuch ; .Kragen, Vorstoß, und Schoßumschläge scharlachroth ; eine Reihe weißmetallener, gewölbter, glatter Knöpfe. Achselschuppen von weißem Metall, scharlachroth gefüttert.

c. Zwei Paar Beinkleider von dunkelgrünem ...Cuch mit scharlachrothem Vorstoß ; das eine Paar mit Besaz von fchwarzem Leder.

2. Guiden.

Wie die Dragoner, jedoch mit gelber Helmraupe.

Art. 5. : gür die Artillerie und den Train: a. Konischer Tschako von schwarzem Filz, mit Ganse, Kompagnienummer und gekreuzt übereinander-

535

liegenden Kanonen, von gelbem .üÄetall. (Eidgenosfische Kokarde nnd Pompon.

b. Kurzer I l n i s o r m f r a k von dunkelblauem ...tuch; Kragen, Vorstoß und Schoßumschläge scharlachroth.

Zwei Reihen gelbmetallener, gewölbter Knöpfe mit ausgeprägten Kanonen und Granate. Epauletten von rother Wolle.

c. B e i n k l e i d e r von dunkelblauem Tuch mit scharlachrothem Vorstoß; sür die berittene Mannschaft, den Train inbegrissen, mit Befaz von schwarzem Seder.

Art. 6.

Für d i e G e n i e t r u p p e n : 1. Sappeurs.

a. Konifcher ...tschako von fchwarzem Filz:, Ganse, Kompagnienummer und gekreuzte Aerte mit Granate von gelbem Metall. Eidgenössische Kokarde und Pompon.

b. W a f f e n r o k von dunkelblauem Tuch; AermelPatten und Vorstoß scharlachroth, Kragen dunkelblau ; zwei Reihen gelbmetallener, gewölbter Knöpfe mit ausgeprägtem Helm und Küraß; Epauletten von rother Wolle.

c. Beinkleider von dunkelblauem Tuch mit scharlachrothem Vorstoß.

2. Pontonniers.

Gleiche Kleidung wie die Sappeurs, mit folgendem llnterfchied : a. Auf dem Tschako ein aufrechter Anker mit Schiffergeräth und Tau statt der Aerte.

b. Die Knöpfe mit ausgeprägtem Anker.

Art. 7.

Außerdem soll die Mannschaft aller Waffengattungen versehen sein:

536 a. Mit einer geldmüze von Tuch. Die Grundfarbe und Vorstoß wie am Rok der betreffenden Waffen* Sattung.

b. Mit schwarzer Halsbinde mit Schnalle.

c. mit einer A er m elw este, korpsweise von gleichem Stoff und Schnitt, und von der Farbe des Uniformroks.

d. Die Truppen zu Fuß mit einem K a p u t von blaugrauem Tuch, mit Kragenpatten von gleicher Farbe wie diejenigen an der Uniform, und mit zwei Reihen Unisormkno'pfen. -- Ferners mit einem zweiten Paar B e i n k l e i d e r und K a m a s c h e u , korpsweise von gleichem Stoff, Farbe und Schnitt.

e. Die Kavallerie und die berittene Mannschaft der Artillerie, sowie die Trainmannschaft, mit einem Reiterînanteï von blaugrauem Tuch.

Art. 8.

Fußbekleidung.

a. Die Truppen zu guß tragen Schuhe mit Kamaschen, und zwar leztere korpsweise entweder von schwarzem Tuch oder Leder.

h. Die Kavallerie und die berittene Mannschaft der Artillerie, so wie die Trainmannschaft, Halbstiefel mit Sporen.

Art. 9.

Kleidung der Ambulane e k r a n f e n w ä r t e r : a. Konische geldmüze von dunkelblauem Xuch mit kornblumenblauer Einfassung und ledernem Schirm.

Eidgenosfische Kokarde.

b. W a f f e n r o l wie die Infanterie; jedoch Kragenpatten, Vorstoß und Aermelpatten kornblumenblau.

c. K i t t e l von grauem Zwillich, am Kragen mit kornblumenblauen Schnüren eingefaßt.

537 d. K a p u t , B e i n n e i d e r und g u ß b e k l e i d u n s wie die Infanterie.

Art. 10.

Die Kleidung der O f f i z i e r e ist gleich derjenigen der Mannschaft ihrer betreffenden Waffengattung, mit

folgendem Unterfchied ; a. Am Tfchako tragen die Stabsoffiziere der Infanterie eine Einfassung von Silberborten, die Subalfernoffiziere von schwarzlakirtem Leder.

b. Statt der Achselklappen oder wollenen Epauletten trägt der Offizier die im Art. 33, Litt, a, angegebenen Gradabzeichen.

c. Die Offiziere der Artillerie haben ein zweites Paar B e i n k l e i d e r mit zwei fcharlachrothen Streifen, ohne Lederbefaz.

d. Den Offizieren der ..truppen zu guß ist gestattet, Stiefel unter den Beinkleidern zu tragen.

Art. 11.

Die g e l d g e i st l i ch e n tragen fchwarze Kleidung mit der eidgenossischen Armbinde.

Art. 12.

Die Kleidung der bei den Korps eingetheilten A e r z t e ist wie folgt bestimmt : a. Dreiekiger H u t von schwarzem Filz, goldene Ganse und Hutquaste; eidgenössische Kokarde.

b. W a ff euro k von kornblumenblauem Tuch, Kragenvatten, Aermelpatten und Vorstoß von schwarzem Sammet ; zwei Reihen gelbmetallener, gewölbter, glatter Knüpfe.

c. Beinkleider von kornblumenblauem Tuch mit schwarzem Vorstoß.

538 d. F u ß b e k l e i d u n g : Stiefel, für die Berittenen mit Sporen.

Art.

13.

Die Kleidung der bei den Korps eingetheilten P f e r d e a r z t e ist gleich derjenigen der Korpsärzte, mit solgendem Unterschied : a. Ganse und Hutquafie von Silber.

b. Kragenpatten, Aermelpatten und Vorstoß von schwarzem Tuch.

c. Knöpfe weiß.

d. Ein zweites Paar Beinkleider mit Sederbesaz.

Art. 14.

Die Feldmüze der Offiziere aller Waffen, der Aerzte und Pferdeärzte ist gleich derjenigen der Mannschaft, mit Vorstoß von Gold- oder Silberschnur, nach der IJarbe der Knöpfe.

Art. 15.

Die Offiziere der ..truppe« zu FUß, so wie die U«* berittenen Aerzte, tragen einen K a p u t (Caban) von blaugrauem Tuch mit schwarzen Posamenterknopfen und Schnüren zum Schließen ; Aermelverzierung von schwarzer Posamenterarbeit ; am Kragen ein Vorstoß von der garbe der Kragenpatten.

Art. 16.

'·5ür die Offiziere der Kavallerie, die berittenen Offi# ziere der Artillerie und der Infanterie, für die beritte« neu Aerzte und die Pferdeärzte: ein R e i t e r m a n t e l von blaugrauem Tuch, am Kragen ein Vorstoß von der garbe des Rokkragens oder der Kragenpatten.

Art. 17.

Handschuhe: Für die. Offiziere aller Waffengattungen, für die Aerzte und Pferdeärzte, sowie für die

539

«Bîamtschaft der Kavallerie, die berittene Mannschaft der Artillerie und die Trainmannschast : von schwarzem Seder.

B. Kleidung des eidgenössischen Stabes.

Art; 18.

JJür die O f f i z i e r e des G e n e r a l s t a b e s , des G e n i e - und A r t i l l e r i e s t a b e s : a. K o p f b e d e k u n g wie die Offiziere der Bataillonsftäbe, mit einer Einfassung von Goldborten; für die eidgenoffischen Obersten mit einem hängenden schwarzen gederbusch. Eidgenössische Kokarde.

b. W a f f e n r o k von dunkelgrünem Tuch (veri.dragon); zwei Reihen vergoldeter Knopfe mit ausge# prägtem eidgenöfsischem Kreuz.

c. Zwei Paar B e i n k l e i d e r von dunkelgrünem Tuch, mit zwei Streifen von der garbe des Vorstoße..,» der Uniform.

Art. 19.

Der Kragen, die Aermelauffchläge, der Vorstoß so wie die Streifen an den Beinkleidern der Offiziere der im Art. 18 bezeichneten Stabsabtheilungen sind von solgenden garben und Stoff: a. gür den Generalstab: von karmoisinrothem Tuch; b. gür den Geniestab: von fchwarzem Sammet, die Streifen an den Beinkleidern von schwarzem Tuch; c. ftür den Artilleriestab: Kragen und Aufschläge: von schwarzem Sammet, mit scharlachrothpm Vorstoß; die Streifen an den Beinkleidern von scharlachrothent Tuch.

540

Art. 20.

gür die Beamten des Iustizstabess a. .Dreiekiger Hut, von schwarzem Filz, Ganse und ·frntquaste von Silber. Eidgenössische Kokarde.

b. Waffe nr o k von dunkelgrünem Such; zwei Reihen verfilterter Knöpfe mit Kreuz; Kragen, Aermel* aufschlage und Vorstoß von schwarzem Sammet.

c. B e i n k l e i d e r von dunkelgrünem .XUch mit [chwarzem Vorstoß.

Art. 21.

giir die [Beamten des Kommissariatsstabe..!.

a. Dreiekiger Hut von schwarzem Filz, goldene .-®anse und Hutciuajte ; eidgenossische Kokarde.

b. W a f f e n r o k von dunkelgrünen ...tuch, zwei Reiheu vergoldeter Knopfe mit Kreuz; Kragen, Aermel* -aufschlage und Vorstoß von hellblauem ..tuch.

c. Beinkleider von dunkelgrünem Tuch mit hell-5 .blauen Streisen.

Art. 22.

Für das Medizinalpersonal: a. Dreiekiger Hut von schwarzem gilz, goldene ©anse, Gutquaste von Silber oder Gold, je nach dem

Rang. Eidgenösfische Kokarde.

b. W a f f e n r o f von kornbluinenblauem .-tuch, mit jwei Reihen vergoldeter Knöpfe mit ausgeprägtem Kreuz; fragen, Aermelaufschläge und Vorstoß von schwarzem ©ammet.

c. Beinkleider von kornblumenblauem Tuch; für Söen Oberfeldarzt und die Divisionsärzte mit zwei schwarz* tuchenen Streifen, für die Spital- und Ambülanceärzte mit schwarzem Vorstoß.

Art. 23.

Die Kleidung des A p o t h e k e r p e r s o n a l s ist die

541

gleiche wie jene der Spital- und Ambülancenärzte mit dem Unterfchied, daß der Kragen, die Aufschläge und $>er Vorstoß von dunkelgrünem Sammet sein sollen.

Art. 24.

. .5ür das V e t e r i n ä r p e r s o n a l .

a. Dreiekiger H u t von schwarzem gilz mit Ganse und .putquaste von Silber.

b. W a f f e n r o k von kornblumenblauem Tuch; Kra* gen, Aufschläge und Vorstoß von schwarzem Tuch ; zwei Reihen verfilterter Knöpfe mit Kreuz.

c. B e i n k l e i d e r von kornblumenblaumem Tuch mit schwarztuchenen Streifen.

Art. 25.

Zur Auszeichnung ist der H u t der Beamten mit .Dberstenrang aller Abtheilungen des eidgenössischen Sta* Ses innen mit schwarzen Federn besezt und mit eineschwarzseidenen Bordirung versehen.

Art. 26.

g e l d m ü z e für die Offiziere und Beamten aïïeiAbtheilungen des eidgenössischen Stabes : konische gorm,.

von Tuch nach der garbe der Uniform, unten mit einet Einfassung von der garbe des Rokkragens.

Art.

27.

M a n t e l für die Offiziere des Generalstabes, de..!

©enie- und Artilleriestabes, sowie für die Beamten dee Kriegskommissariats, die berittenen Aerzte und die Pferdeärzte : von blaugrauem Tuch von gleichem Schnitt wie bei den Dragonern; am Kragen ein Vorstoß von ..jer Farbe des Vorstoßes der Uniform.

Art. 28.

Fußbekleidung für die Offiziere und Beamtet..

aller Abtheilungen des eidgenösfischen Stabes; Stiefel, für die Berittenen mit Sporen.

542 Art. 29.

.-pandschnhe: vom schwarzem Seder.

Art. 30.

Kleidung der Stabsseîretare.

a. Dreiekiger H n t , ohne Hutquajie; goldene Ganse5 eidgenössische Kokarde.

b. W a f f e n r o k von dunkelgrünem Tuch, zwei Rei> hen vergoldeter Knöpfe mit Kreuz.

c. Dunkelgrüne .--Beinkleider.

d. Dunkelgrüne .Jeldmüze, mit ledernem Schirm.

e. S t i e f e l ; schwarzlederne H a n d s c h u h e .

C. Feld-, Dienst- und Unterscheidungszeichen.

Art. 31.

....Das o II g e m e i n e F e l d z e i c h e n aller im aktiven .Dienste der Eidgenossenschaft stehenden Militärpersonen ist ein rothes Armband mit weitem Kreuz, am linken Arm getragen.

Art. 32.

Die Dien st z eich en der Offiziere find:

a. gür den Oberbefehlshaber und die eidgenössische« DberPen: eine roth- und weißscidene Schärpe; b. giir die Stabsadjutanten : eine roth- und weiß-3 feidene Armschleife; c. §ür die Kavallerieoffiziere «nfe die berittenen Os# fiziere der Artillerie: feie Reiterpatrontasci),.; d. gür die Offiziere der sämmilichen gußtrwppcn ; i.« Ringïraoen (Haussecol) »on »eifern oder gelbem üetall, mit eidgeni>sfischcm Kreuz von entgegengescgter garbe.

Art. 33.

Qit U t t î e r f c h e i d M n g s â d c h e t t der verfchiedenett ©rade bestehen«

543 a. gür die Offiziere: in Epauletten (Achselband) von Gold oder Silber, je nach der garbe der Knöpfe-, b. Für die U n t e r o f f i z i e r e : in goldenen oder si.> bernen Borten, gelben oder weißen wollenen Schnüren ans den Rorarmeln, je nach dem Grad oder Rang und der garbe der Knöpfe, Art. 34.

Die Unterfcheidungszeichen desRangesder Beamten des Iustiz- und Kommissariatsstabes, der Aerzte und Pferdeärzte bestehen in Stikereien am Kra* gen und den Aufschlägen, von Gold oder Silber, nach der garbe der Knöpfe.

Art. 35.

Die Abzeichen der A r b e i t e r bestehen aus den be.treffenden Handwerkszeichen von scharlachrothem Tuch auf beiden Oberarmen getragen.

Diejenigen der Spielleute der Truppen zu Fuß., in Schwalbennestern von abstechender garbc., auf den Achfeln getragen; bei den Truppen zu Pferd: in einer Einfassung um den Rokkragen und einer Auszeichnung auf der Kopfbedelung.

Art. 36.

Als Abzeichen der v e r s c h i e d e n e n W a f f e n arten sind fesigesezt: a. Wollene Rompons mit §lamme, je · nach der .Waffengctiung von verschiedener garbe. Sei der Infanterie find auch die einzelnen Kompagniea des Ba* taillons nach ihrem Rang durch unterscheidend... garten 3u bezeichnen.

b. Metctlene oder tuchene Achse îf la p p e n, oder .»oïïene E p a w l e t t e n , nach den in Art. 2, 3, 4, 5 «nd 6 enthaltenen Bestimmungen.

544 D. Kleine Ausrüstung.

Art. 37.

Außer den in den Artikeln 2 bis und mit 9 bezeich* neun Kleidungsgegenständen soll jeder Mann, vom geldweibel abwärts, versehen sein: 1) Bei der Infanterie, den Scharsschüzen, den Genietruppen und der unberittenen Mannschaft der Ar* titterie: mit einem Xornifier nach aufzustellendem Modell, und mit den übrigen Gegenständen der kleinen Aus* nistung nach spezieller Vorschrift.

2) Bei den Truppe!} zu Pferd:

a. mit einem Mantelsa!,, für die Kavallerie und Artillerie von Tuch nach der Grundfarbe der Uniform und Vorstoß «ach der garbe fees RoHragens ; für die .-Erairnnannschast von schwarzem .iìalbsledcì. ; b. mit den durch das Spezialregfenmt vorgeschrie* öenen Gegenständen der kleinen Stusrüfturg.

Sweite« Abschwitt.

Bewaffnung und Ausrüstung.

A. Persönliche Bewaffnung und Ausrüstung.

Art. 38.

Die Mannschaft des Bundesheeres soïï bewaffnet .und ausgerüstet werden wie folgt : Art. 30.

J n s a n t e r i t.

a. Die Unteroffiziere und Mannschaft der. Iager. tint.» Supere :

545

Mit einer Perkuffionsflinte sammt Bajonett, Patrontasche mit Zugehör; Lederzeug weiß.

Die Iäger und güfiliere tragen das Bajonett an einem besondern Kuppel über der Schulter, sofern sie nicht mit Säbeln bewaffnet find.

Die Iäger follen allmälig mit gezogenen Flinten be-

waffnet werden.

b. Die Unteroffiziere, Spielleute, grater und Arbeiter: mit dem kurzen Säbel am Kuppel über die Schulter; Die Zimmerleute mit einer Art statt des Gewehres und mit einem Säbel wie die Sappeurs vom Genie, über die Schulter getragen.

Den Kantonen ist überlassen, zu bewilligen, daß die Iäger und auch die .Jüfiliere, statt des Bajonetts am Kuppel, den Säbel tragen.

Art. 40.

·©charfschüzen. Die Unteroffiziere und Mannschaft mit einem fjeldstuzer mit Bajonett, nebst Wcidtafche und Zugehör, und einem Weidmesser. Lederzeug schwarz.

Die Trompeter, Frater und Vüchfenfchmiede mit dem Weidmesser.

Art. 4l.

Kavallerie.

Die Unteroffiziere, .-Trompeter und die Mannschaft mit einem langen Säbel, einer Pcrlufsionspistole und Reiterpatrontafche. Lederzeug für die Dragoner weiß,

für die Guiden gelb.

gür die grater und Arbeiter ein langer Säbel.

Art. 42.

Die Artillerie ist bewaffnet:

a. Die berittenen Unteroffiziere und Trompeter mit Bundesblatt. Jahrg. III. Bd. II.

41

546 dem Kavalleriesäbel, eine Perfusfionspistole und der Reiterpatrontasche.

1). Die Feldweibel, -Jouriere und Trompeter der Pofition'sartillerie mit dem KavaKeriesäbel und der Reiterpatrontasche, ohne Pistolen.

c. Die Unteroffiziere und Soldaten der Parfkompagnien, mit einer kurzen Perkusfionsflinte sammt Bajonett, Patrontasche mit Zubehör und kurzem Säbel, wie die Infanterie, jedoch am Kuppel um den Leib getragen.

d. Die sämmtlichen übrigen unberittenen Artilleristen.

die Tamboure der Parkkompagnien und die Trainsoldaten, mit dem kurzen Säbel am Kuppel um den Leib getragen.

· Das Lederzeug weiß.

Art. 43.

Die G e n i e t r u p p e n : Die Unteroffiziere und Mannschaft der Sappeurs und Pontonniers mit einer kurzen Perkusfionsflinte sammt Bajonett, Patrontasche und Zugehör; gerader Säbel mit Schneide und Säge, am Kuppel um dm Leib getragen. Lederzeug weiß.

Die Spielleute und .Jrater mit einem Seitengewehr wie die Mannschaft.

Art. 44.

Die T r o m p e t e r der Kavallerie, der Artillerie, der Scharfschüzen und Iäger find mit mesfingenen Trompeten mit wollenen Schnüren, gemäß den nähern Befiimmungen des Spezialreglements, -- die Tamboure der Infanterie, der Parkartillerie und der Genietruppen mit mesfingenen Trommeln nebst Zugehör ausgerüstet.

Art. 45.

Die g r a t e r find mit Bulge und Wasserflasche ver*

«*

547 sehen, nach den besondern Vorschriften über den Gesundheitsdienst.

Art. 46.

Die A r b e i t e r sind mit dem betreffenden Werkzeug und Handwerksgeräthe sür Reparaturen versehen.

Die Kantone haben sür das nothige Material zur Ausbesserung der Kleidung zu sorgen.

Art. 47.

Die Kavalleristen und berittenen Artilleristen find mit den erforderlichen Ausrüstungsgegenftänden für Wartung der Pferde, und außerdem mit den nöthigen Vorrathsstüken für den Beschlag zu verfehen.

Art. 48.

·pr die G nid en -ist die erforderliche Anzahl De.jsefchentafchen auf den gourgons des Generalstabes mitzuführen.

Art. 49.

Die O f f i z i e r e der Infanterie, der Scharffchüzen und der Genietruppen, so wie die zu Fuß dienenden Aerzte, führen den kurzen Säbel (Briquet) am Gehäng unter dem Rok getragen.

Sie follen mit einem kleinen Tornister zum Mittragen des nöthigen Gepäks verfehen sein.

Art. 50.

Die Offiziere der Bataillonsstäbe, der Scharffchüzen und Iager tragen den Iägerruf an grüner Schnur.

. Die Scharffchüzenoffiziere sind mit einem Distanzenmesser versehen.

Art. 51.

Die Offiziere der Kavallerie und der Artillerie, die berittenen Offiziere der Infanterie, die zu Pferde die«enden Aerzte und die Pferdeärzte führen den Reitersäbel

548

.

mit Kuppel, nach Vorschrift dee Spezialreglemmts ; außerdem die Offiziere der Kavallerie und Artillerie ein Paar Perkusfionspifiolen.

..Tuchener Mantelsaï von der Grundfarbe der Uniform, mit Vorstoß von der Farbe des Rokkragens oder der Kragenpatten.

Art. 52.

Die K r a n k e n w ä r t e r der Ambülaneen sind mit dem Jnfanteriesäbel bewaffnet.

Art. 53.

Die berittenen Offiziere und Beamten aller Abtheilungen des e i d g e n ö f f i f c h e n Stabes führen den Säbel, gleich .demjenigen der Kavallerieoffiziere, am schwarz lakirten Kuppel; zwei $erfusfionspistolen.

Mantelsaï von dunkelgrünem Tuch mit Vorstoß von ber Farbe des Vorstoßes an der Uniform.

Für die Stabsadjutanten find die erforderlichen De.peschentaschen auf den fourgons des Generalstabes mitzuführen.

Art. 54.

..Die nicht berittenen Offiziere und Beamten des eidßenössischen Stabes sind mit dem kurzen Säbel (Briquet) bewassnet, wie die Infanterieoffiiziere ; ebenso die Stabsfetretäre.

Art. 55.

Die A e r z t e und P f e r d e ä r z t e find mit dem vorschriftsmäßigen chirurgischen Befiel in Gestalt einer Reiter·patrontasche versehen.

B. Ausrüstung der Pferde.

Art. 56.

gür die Kavallerie: Ungarischer Sattel mit ledernem Siz und gefütterte«

549 Sattelfissen unter dem Gestell, mit Hufeisen-, Nägelund Puztaschen und einem Pistolenriemen versehen. Unter dem Sattel eine wollene Deke.

Sine Pistolenhalfter von schwarzem Seder.

Zaum, Trense, Halfter, Gurt und übriges Riemenzeug von schwarzem Leder; Garnitur gelb; Schnallen und Steigbügel schwarz; Gebisse und Kinnkette verzinnt.

Satteldeke von schwarzem Schafpelz mit Einfassung von scharlachrothem Tuch und ledernem Besaz.

Art. 57.

Für die Artillerie: Reitzeug wie bei der Kavallerie, jedoch Satteldeïe von dunkelblauem Tuch mit scharlachrother Einfassung, Vorstoß und Granate; Siz von schwarzem Schafpelz.

% Art. 58.

Für die O f f i z i e r e der K a v a l l e r i e : Sattel gleich, demjenigen der Mannschaft oder ein englischer Löffelsattel. Zwei Pistolenhalftern mit Dekel von fchwarzlakirtem Leder. Steigbügel und Schnallen

gelb.

Satteldeke von dunkelgrünem Tuch, Einfassung und 33efaz wie für die Mannfchaft ; Siz von schwarzem Schaspelz; grüner, gewobener oder schwarzledener Ueber0«rt.

Art. 59.

Für die Offiziere der Artillerie: Sattel nach englischer Art; zwei Pistolenhalftern mit Deïel von schwarzlakirtem Leber; blauer, gewobener

Gurt; gelbe Steigbügel.

Satteldeke wie die Mannschaft, mit blauem, gewobenem Uebergurt; gelbe Schnallen am ganzen Reitzeug.

550 Ari. 60.

gur d i e O f f i z i e r e u n d b e r i t t e n e n B e a m t e n des eidgenoffifchen Stabes: Sattel nach englifcher Art; Pistolenhalftern mit Dekel von Bärenfell; gewobener, earmoifinrother Gurt; Steigbügel, Schnallen und Verzierungen am ganzen Reitzeug gelb; Gebisse und Kinnkette von weißem Metall; Zaum und Trense von schwarzem Seder.

Deke (unter dem Sattel) von dunkelgrünem, für den Medizinalstab von kornblumenblauem Tuch, mit Vorstoß und Streifen nach der Farbe des Vorstoßes an der Uniform; Uebergurt weiß.

gu'r die eidgenoffifchen Obersten: Vorstoß an der Deke nach der Farbe des Vorstoßes an der Uniform und eine Goldborte.

Art. Cl.

gür d i e b e r i t t e n e n O f f i z i e r e d e r Infanterie.

Sattel und Zaum ähnlich demjenigen für die Reitpferde des eidgenoffifchen Stabes, jedoch Garnitur und

Steigbügel weiß.

Deke unter dem Sattel von dunkelblauem Tuch, mit scharlachrother Einfassung und Streifen ; gewobener, blauer Uebergurt.

Art. 62.

Die Deichfel- und Vordergeschirre, Reit- und Païsättel für die Z u g p f e r d e und Saumthiere nach Vorschrift des betreffenden besondern Reglements.

C. Korpsausrüstung.

Art. 63.

Iedes Infanterie-.-Bataillon erhält eine g ahn e mit den Farben der ßidgenossenschast, dem weifen tfreuz auf

551 rothem Grunde, und dem Namen des Kantons in Goldschrift; Schleife mit den Kantonsfarben; außerdem zwei Cührerfähnchen roth mit weißem Kreuz.

Art. 64.

Iede Schwadron Dragoner erhält vom Bunde eine S t a n d a r t e , roth mit weißem Kreuz.

Art. 65.

Für den Duartiermeifter der Infanteriebataillone: eine Kiste von Hartholz mit Schloß zum Mitführen der Bataillonskasse und der Briefschaften.

Art. 66.

Für den Feldprediger katholischer Konseffion eines Infanteriebataillons: eine ausgerüstete g e l d k a p e l l e .

Art. 67.

gür den Gesnndhettsdienst werden geliefert: a. Iedem Infanteriebataillon einchirurgischerInstrumentenapparat, eine große Feldapotheke und eine Verbandkiste, zwei Ambülaneetornister und sechs Brancards.

b. gür eine Schwadron Dragoner: eine Feldapotheke, ein Instrumentenapparat und zwei Brancards.

c. gür jede bespannte Batterie, für eine Gebirgsbatterie, Pofitions- oder Parkkompagnie, fowie für jedeSappeur- und Pontonnierkompagnie: eine Feldapotheke mit Inftrumentenapparat und Brancard. d. gür jede Raketenbatterie: ein Ambülaneentornifter und ein Brancard.

Alles nach Vorfchrift des Reglements über den Gesnndheitsdienst.

Die Scharffchüzen, Gniden und Raketierer erhalten die ärztliche Pflege von den ihnen zunächstliegenden Korps.

Art. 68.

gär die p f e r d e ä r z t l i c h e p f l e g e erhält jede Dra-

552 gonerkompagnie, jede bespannte Batterie, sowie jede Gebirgsbutterie eine vollständige Ausrüstung gemäß dem Spezialreglement.

Art. 69.

gür den U n t e r h a l t der W a f f e n werden mitge* geben : a. Iedem Infanteriebataillon eine Büchsenmacherwerkzeugkiste, eine Gewehrbestandtheilkiste, nebst Vorrath von Schaftholzern.

b. IederScharfschüzenkompagnie: eine Büchsenmacherwerkzeugkiste und ein Vorrath von Stuzerbestandtheilen.

c. Außerdem erhält jede Infanterie- und Scharffchüzenkompagnie, sowie die Kavallerie«, Artillerie- und Geniekompagnien die verhältnißmäßige Anzahl Federhaken.

Art. 70.

Das Kochgefchirr und die g e l d g e r ä t h e werden den Truppen der verschiedenen Waffengattungen in der durch das betreffende Spezialreglement vorgeschriebenen Anzahl geliefert.

Dritter Abschnitt.

Uebergangs* und Vollziehungsbestirnmungen.

Art. 71.

Die aus dem gegenwärtigen Geseze hervorgehenden Veränderungen sollen nur bei neuen Anschaffungen ihre Anwendung finden. Es können demnach die Kantone und die einzelnen Militärpersonen nicht angehalten werden, das schon Vorhandene, noch Brauchbare, obschon es der neuen Ordonnanz nicht entspricht, urnjuändern oder durch Neues zu ersezen.

553

Dagegen foll bei neuen Anfchaffungen über genaue .Handhabung des gegenwärtigen Gesezes gewacht und keine Abweichungen von demselben geduldet werden.

Art. 72.

Der Bundesrath ist beauftragt, in einer besondern Verordnung die nähern Vorschriften zur Ausführung der im gegenwärtigen Geseze aufgestellten ©rundfäze über Kleidung, Bewaffnung und Ausrüstung zu erlassen, und .Den Kantonsbehörden die erforderlichen Modelle und Zeichnungen der einzelnen Gegenstände zu übermachen.

Ferner ist der Bundesrath beauftragt, eine Verord* imng über Kleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des ripgenössischen Instruftionspersonals zu erlassen.

Art.

73.

.

Von Erlassung der im Art. 72 erwähnten speziellen Verordnung an, treten das Reglement über Bekleidung vorn 8. August 1843, das Ueglernent über die Bewaffnung und Ausrüstung vorn 20. August 1842, und särnrntliche übrige, mit vorliegendem ©eseze in -Widerspruch stehenden -.Bestimmungen aufer Kraft.

# S T #

Aus den Verhandlungen des schweizerischen

B Auszug aus einem Schreiben, datirt l. Juli 1851, von Herrn Ad. Eug. B a n d e l i e r , schweizerischer Konsul in Highland, Staat Jlîinois, Nordamerika, an den schweizerischen Bundesrath.

,,Eine große Anzahl von Auswanderern langen in St.

Louis an; dersiecheZustand der Mehrzahl von Denjenigen, die vom Tode verschont worden sind, beweist, wie gesährlich es ist im Sommer und selbst gegen Ende des ·Bnndesblati. Jahrg. In. Bb.'II.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft zu dem Gesezentwurf über Kleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres. (Vom 5. August 1851.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1851

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.08.1851

Date Data Seite

513-553

Page Pagina Ref. No

10 000 696

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