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Schweizerisches

t.

Jahrgang ÎII. .Band HI.

Fro.

·

Montag, den 15, Dezember 1851.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis ste das Jahr 1851 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 3.

Inferate sind f r a n k i r t an die Expedition einzufenden. Gebühx 1 Batzen .per Zeile oder deren Raum.

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Gesezentwurf über die

Erstellung von Telegraphen.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 5. Dezember, und-

ausgetheilt am 8. Dezember 1851.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenosfenschast, in Betracht, daß das dem Bunde vorbehaltene Recht

des Postregals auch die Besugniß in fich schließt, den Bau und Betrieb von Telegraphen unter eidgenösfischeLeitung zu nehmen, .-Bundcsblatt Jahrg. III. -Bd. III.

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284 nach Einficht des Vorschlages des Bundesrathes,

beschließt: Art. 1. Die Errichtung von elektrischen Telegraphen in der Schweiz ist Sache des Bundes.

Art. 2. Es sollen nachstehende Telegraphenlinien auf Kosten der Eidgenossenschaft erstellt werden : 1) Von Rheinek über St. Gallen, granenfeld, Winterthur, Zürich, Aaran, Bern, Lausanne nach Genf, mit Zweiglinien von St. Gallen nach Herisau, ,, Winterthur nach Schaffhausen, ,, Herzogenbuchseenach Solothurn,«.

,, Murten nach Freiburg und Neuenburg, Lachaurdefonds und Soele, ,, Lausanne nach Vivis; 2) von Zürich über Brunnen und Bellinzona nach Chiasso, mit Zweiglinien nach Glarus und Chur, und von Bellinzona nach Locarno; 3) von Bafel über Zofingen und Luzern nach Brunnen, Art. 3. Der -..Bundesrath ist ermächtigt, die nöthigen Verträge zu unterhandeln und abzufchließen, um das fchweizerifche Telegraphennez mit den Telegraphen der Benachbarten Staaten in Verbindung zu sezen.

Art. 4. Die Aufnahme anderer Linien in das Teïegraphennez bleibt der Bundesgefezgcbnng vorbehalten.

Art. 5. Die Telegraphenbürcaur find nur in denjenigen Orten zu erstellen, die sich vermöge der Wich-

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tigkeit ihrer Handelsverhältnisse und ihres Verkehrs hiefür eignen, und wo die erforderlichen Lokalitäten nnentgeldlich angewiesen werden.

Art. 6. giir die Leitung des Baues und des Betriebes hat der Bundesrath eine besondere ,,Direktion der Telegraphen", unter der Oberaufsicht des Poft- und Baudepartementes, zu ernennen, die erforderlichen Beamteten und Bediensteten anzustellen, und deren Gehalte und Söhnungen nach Maßgabe des Budgets feftzufejen.

Art. 7; Der Bundesrath wird ermächtigt, die ïaxcn für Benuzung der Telegraphen proviforisch zu bestimme)., mit Vorbehalt der später« definitiven SestseSunS durch die BundesversammlungArt. 8. Um die ersten Erstellungskosten zu bestreiten,, ist der Bundesrath ermächtigt, ein unverzinsliches Anleihen bis auf die (Summe »on 300,000 Franken n. W.

zu erheben, unter der Verpflichtung, dasselbe nach vollendeter Erstellung in fünf gleichen Iahresratcn, die lezte spätestens bis im Iahr 1859, ans der Bundeefasse zurükzubezahlen.

Art. 9. Der Bundesrath wird mit den Kantonen in Unterhandlung treten, um die Verzichtleistung auf jede Entfchädigung für die Anlegung der Telegraphenlinien auf dem Eigenthume der Kantone, der Gemeinden oder öffentlichen Korporationen zu erzweken.

Art. 10. Die weitere Ausführung, so wie die Erlassung der nothigen Réglemente, ist dem Bundesrathe ubertragen.

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Alfo den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen,

Bern, den 5. Dezember 1851.

Im .....camen des schweizerischen Bundesrathes.

(Folgen die Unterschriften).

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Botschaft des

schweizerischen Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung zum Gesezentwurfe über die Erstellung von Telegraphen. '

(Vom 10. Dezember 1851).

Tit.!

Jn keiner Richtung hat Europa in der neuesten Zeit einen so großartigen Aufschwung genommen, als in derienigen aus Erleichterungen des Verkehrs, aus Beschleunigung der Mittheilungen. Unglaubliches haben schon die Eisenbahnen geleistet, namentlich für den Verkehr der Personen und der Waaren. Noch merkwürdiger ist aber ·Cie Schnelligkeif, mit welcher miitffì. dee Telegraphen

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Gesezentwurf über die Erstellung von Telegraphen. (Vom Bundesrathe durchberathen am 5. Dezember, und- ausgetheilt am 8. Dezember 1851.)

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Bundesblatt

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In

Foglio federale

Jahr

1851

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

62

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.12.1851

Date Data Seite

283-286

Page Pagina Ref. No

10 000 782

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