Schweizerisches Bundesblatt.

I n s e r a t e. ·

_N"M9._ Samftag, den 19. April 1851.

Amtliche Anzeigen.

[i]

Stelle-Ausschreibuug.

Zu freier Bewerbung wird hiemit ausgeschrieben :

Die Stelle eines Posthalters in Sulgen (Kantons Thux* gau), mit einem Jahresgehalte von Fr. 90.

Bewerber haben ihre Anmeldungen bis Ende diese« Monate der Kreispostdirektioi. Zürich einzureichen.,,

Bern, am 12. April 1851.

Die schweizerische ...gundeSkanzlei.

[2] Stelle-.Ausfchres..*ung.., Zu freier Bewerbung »ird hiemit ausgeschrieben : Die Stelle eines Kreispostadjunkten in Genf, mit einent Sahresgehalte von 8fr. 1000.

/

Bewerber haben ihre Anmeldungen 6(8;" Elìde bieseä Monate ber Kre."?postdirektion Genf einzureichen. / Berli-,, am 7, April 1851.

( Die fchweizeris.ïje ..Bu.sbeefan.jlei.

i 3 [] , Stel.e-Ausschrei.3ung.

Die Kontrû.illeurstelle bei der Hauptzoilstä.-..e und dem Nie» derlagshaus in; Schaffhausen, mit einer jährlichen Besoldung von Fr. 1200,, wird hiemit zu freier Bewerbung ausgeschrieben.

Bewerber/haben ihre Amix>...y...ngen, franto, bis und mit dem 24. Ap.rö ssi. den Direktor des II. fchiueizerifchen Zoll' gebietS, Herrn ($. F. Siegler in Schapaufen, einzureichen.

B p r n , ffim 5. «fpril 1851.

Die schweizerische B u n d e e k a n z l e i .

Bundesbliatt In.

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19 ~'\

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Privatanzeigen.

[1] Peremtorische Vorladung.

Da Maria Anna GreSzentia R ü t t i m a n n , Ehefrau de3 SWelchior Jung von Gi.oßwangen, geboren den 8. Juni 170(5, feit dem Jahre 1819, wo fie mit ihrem Ehemann nach JBra* filien auswanderte, unb »on welcher wenigstens feit 1829 feine Kunb» über ihr Sieben und Aufenthalt in ihre Heimath gekommen, landeSabwejend und verschollen ist, fo wird diefelbe oder ihre rechtmäßigen Abkömmlinge aufgefordert, binnen fechs Monaten von heute an vor dem Departement des Junern des Kantons Suzern zu erscheinen, oder diefer Behörde auf andere Seife von ihrem Sehen und Ausenthaltsorte Kemitnifi zu geben, widrigenfalls nach Ahlauf diefer anberaumten Frist Maria Anna Crezentia Ruttimanu, verehelichte Jung, tobt erklärt und deren Verlassenschaft unter ihre hierseitigen Erben vertheilt werden wird.

Suzexn, den 1ü. April 1851.

$lus Auftrag des Departements dee Snnern; Der Obexschreiber :

\

B. 3Biki.

[2] Bei den ;int-jrzeichueten kann von nun an zu d-".1.» toont Ç. Bundesrathe estgt\sezten Nettopreise von 4 .-Baz.vn gegen iaare Bezahlun- hezogeu werden:

l-Jrovisorisches Biindesgese'z über das

;

Verfahren bei dem Bundesgerichte in ibürgerlichen Rechtssirectîgkeiten. \ l

Stümpflifche Verlagsh.indlung jn Bern.

Schultheß'fche BuchhauWimg iiif Zürich.

(

3)ratf unb <&$cMtion bct Stämpflischen Buchdruckerei in $e«u

381 dazu zu gelangen suchen. 2)ieß ist aber auch wieder mit den größten Schwierigkeiten verbunden. Die statistischen Forschungen, auf die man zunächst angewiesen ist, find zur Zeit in der Schweiz noch nicht weit gediehen. Wären aber auch die Ergebnisse, welche sie bis jezt zu Tage gefördert, weniger lückenhaft und zuverläsfiger, so würde damit allein noch keine Grundlage für Feststellung der Geldseala gefunden sein : denn es bliebe immer noch die ungemein schwierige Frage zu losen übrig, welche Schlüsse aus jenen Ergebnissen mit Beziehung auf die okonomifchen Verhältnisse der einzelnen Kantone gezogen werden können. So wird man denn mit Notwendigkeit darauf hingewiesen, bei Feststellung der eidgenössischen Scala einen andern Standpunkt einnehmen, fich zwar mit allen den verschiedenartigen Momenten, die bei Beurtheilung der ökonomischen Sage eines Kantons in Betracht kom# men können, bekannt zumachen, dann aber, nach freiem Ermessen und ohne eine haarscharfe Rechnung zu ©runde legen zu wollen, somit eben, wie wir uns oben ausge» drückt, nach einem gewissen Takte die einzelnen Kantone p tariren. Es ist dieser Standpunkt -auch von den Expert;n, welche das eidgenosfische Finanzdepartement zur Begutachtung der Geldsealaangelegenheit einberufen hat, »on dem Bundesrathe und von dem Ständeräthe auf Grundlage der Berichterstattung seiner Kommission eingenommen worden; kömmt doch in der, den Gesez---entwurf, betreffend die eidgenösfifche Geldseala einbe* gleitenden Botschaft des Bundesrathes, sowie in dem Gutachten der fiänderäthlichen Kommission der bezeich.-.

nende Ausdruck vor, es müsse bei der Feststellung der eidgenössischen Geldseala "juryartig" zu Werke gegangen werden.

Stellt man fich nun bei der Fefisezung der eidgenos*

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sifchen Geldfeala auf diesen Standpunkt, so muß es natür.-lich von besonderm Interesse sein, zu wissen, wie die verschiedenen Geldfealen, welche im Laufe der Zeiten in unferm Vaterlande Geltung hatten, beschaffen gewesen und zu welchen Ergebnissen die zahlreichen Behörden und Kommissionen, die sich in neuster Zeit mit der IJeststefc lung der Geldfcala für die nächsten zwanzig Jahre zu befchäftigen hatten, gekommen find. Gerade nämlich, weil die Geldfeala nur nach juryartigem Ermessen festgefezt werden kann,.ist es in hohem Grade wichtig, die SBahrsprüche möglichst vieler Iury's, betreffend dieselbe zu kennen. Dabei wird dann zugleich noch ein fernerer Zweck erreicht: man gewinnt ein vollständiges Bild von dem gerichtlichen Entwickelungsgange des Institutes der eidgenössischen Geldseala. Erscheint demnach eine voll* fländige Darlegung theils der verschiedenen Scalen, die im Laufe der Zeiten bestanden haben, theils der mit Beziehung auf die nunmehrige Feststellung der Geldfeala gemachten Vorfchläge und gefaßten Befchlüsse als beson* ders noihwendig, so darf hinwieder nicht aus dem Auge gelassen werdtn, daß diefe Darlegung, wenn fie anders ihre Bestimmung erfüllen foll, nicht in der Gestalt einer fcogenlangen Beschreibung, sondern in einer, den ©esammt* überblick möglichst erleichternden Form erfolgen «iuß. Eine solche Form dürfte aber am ehesten in einem Tableau ge* funden werden, welches nebst den nötigsten Angaben über die Bevölkerungsverhältnisse der einzelnen Kantone die durchweg in neuen ©chweizerfranken ausgedrückten Geld?

ïontingcnte enthielte, welche die Kantone theils zur Zeit der Mediationsverfassung und auf Grundlage der im Jahre 1816 festgeseztrn Geldseala zu erlegen hatten, theils gegenwärtig gemäß der im Iahre 1838 ausgestellten Scala zu entrichten haben, theils endlich in Zukunft

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1851

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19

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19.04.1851

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377-380

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