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Gesezentwurf über

Darleihen ans den eidgenössischen Fonds.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 10. Oktober und ausgetheilt am 25. November 1851).

.Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

in der Abficht, die durch die neuen Bundesverhältnisse erforderlich gewordene Abänderung der Bestim« jnungen über die Darleihen aus den eidgenösfischeu gonds zu reguliren, 'auf den Antrag des Bundesrathes,

befchließt: Art. 1. Aus demjenigen Theile der eidgenössischen gonds, welcher nicht an baar in der Kasse bleiben muß, können an Privaten, Korporationen oder Gemeinden im Umfange der Eidgenossenschaft unter folgenden .S3e# dingungen Darleihen gemacht werden.

Art. 2. Alle Darleihen müssen auf Grundeigenthurn im schweizerischen Gebiete hinmchendjverfichert werden.

234 mtweder so, daß die Liegenschaften zu Gunsten der Eidgenossenschaft direkt als Unterpfand eingefezt, oder daß ·Schuldtitel mit Grundverficherung als Faustpfand ge# geben werden.

gehlt es an Gelegenheit zu solchen Darleihen, so ïann der Bundesrath die Gelder auch gegen andere sichere Hinterlagen, oder bei schweizerischen Banken auf ïnrze Aufkündungsfristen gegen übliche Zinsen anlegen.

Der Bundesversammlung bleibt es überdieß v orbehalten, sich durch Aktien, oder auf andere Weise an gejneinnüzigen Unternehmungen zu beteiligen.

Art. 3. Der Bundesrath hat auf den Antrag des fjinanzde.partements über die Zuläßigkeit der Darleihen ju entscheiden und es ist derselbe ermächtigt, auf Grundlage nachfolgender Bestimmungen, ein spezielles Reglement p erlassen über Alles, was sich auf das Verfahren bei Darleihen , auf deren Sicherung und auf die Verwaltung der Xitel bezieht.

Art. 4. Ueber die Zuläßigkeit,,der Unterpfänder find folgende Grundsäze zu beachten: Die Unterpfänder müssen nach dem Urtheil amtlicher ©chäzer, oder anderer Sachverständiger annähernd den doppelten Werth des Darleihens haben.

Sie dürfen in der Regel nicht in blopen Gebänlichfeiten ohne einen angemessenen Compler landwirthschaftlicher Grundstüke bestehen; ausgenommen find solche SÖohngebäude, deren Werth nach den vorhandenen Um# ständen als bleibend zu betrachten ist. Alle Gebäude .müssen jedoch in einer schweizerischen Assekuranz verItchert sein, deren Statuten für die Kreditoren hinreichende Garantien darbieten.1

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Waldungen können nicht deniHauptbestandtheil de« Unterpfänder bilden, und jedenfalls ist bei denselben nur der Werth des Bodens in Anschlag zu bringen.

Art. 5. Die Bestimmungen des Art.4 gelten auch bei Beurtheilung der Schuldtitel, welche als Faustpfand anerboten werden.

Art. 6. Es follen aus den eidgenössischen .Jonds keine Darleihen unter 2000 granïen und keine über 50,000 Franken neuer Währung an dieselbe Person gemacht werden.

Art. 7. Durch dieses Gesez und das durch den Bundesrath zu erlassende Reglement sind die frühern Verordnungen über die Verwaltung der eidgenössischen Kriegsfonds aufgehoben.

Dasselbe tritt sofort in Kraft und der Bundesrath ist mit der Vollziehung beauftragt.

Also den gesezgebenden Räthen vorzulegen beschlossen, Bern, den 10. Oftober 1851.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident:

J. Munpstger.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft t

Schieß.

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Gesezentwurf über Darlehen aus den eidgenössischen Fonds.

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Jahr

1851

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60

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.11.1851

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233-235

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