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udcsblatt.

Jahrgang III.

Nro.

Band I.

28.

Donnerstag, den 5. Juni 1851.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1851 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frfn. 3.

Inserate sind f r a n k i r t an die Expedition einzufenden. Gebühr 1 Batzer» per Zeile oder deren Raum.

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Entwurf eines

Strafgesezbuches für die eidgenössischen Truppen.

(Fortfezung.)

Zweiter Theil.

Von den Disziplin- oder Ordnungsfehlern.

(.crft« ...Titel.

Bezeichnung der Disziplin- oder Ordnun.gsfehler.

Art. 168. Als Disziplin-oder Ordnungsfehler werden alle Handlungen oder Unterlassungen angefehen, welche den allgemeinen Vorschriften, den Befehlen der Borge* sezten oder der militärischen Ordnung überhaupt zuwider* laufen; insbefondere aber: Bnndesbla«. Jahrg. III. Bd. I.

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548 1) das unerlaubte Verlassen des Jnstruktionsdienstes, ·wenn nicht eine schwerere Strafe erforderlich ist (Art. 98 lilt. a. und Art. 99); 2) verspätetes Eintreffen oder Ausbleiben bei'm Verïefen des Namensaufrufes (Appel), bei'm Exerziren, bei den Musterungen und Jnfpektionen oder andern anbefohlenen Dienstverrichtungen (Art. 65 und 73); 3) verfpätetes Eintreffen in der Wohnung, dem Ouartier oder Zelte nach dem Zapfenstreich (Retraite), (Art. 05

und 73); 4) Unreinlichkeit oder fonstige Nachlässigkeit im Unterhalten der Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung (Ar-

tikel 65 und 73);

5) Uebertretung der polizeilichen Vorschriften oder der gegebenen Befehle, Verlezung der Pflichten, welche durch die Polizeireglemente oder durch die Réglemente über den innern Dienst der eidgenössischen Truppen, oder durch die kantonalen Geseze und Verordnungen, betreffend die Militärorganisation, vorgeschrieben sind, so wie nichtgehörige Vollziehung eines erhaltenen Dienstanftrags, wenn die Fälle nicht von folcher Bedeutung sind, daß sie «ach dem Geseze höher bestraft werden müssen (Art. 65 und 73); 6) Betrunkenheit auf den Straßen, im Ouartier, im Lager, während des Exerzirens oder einer andern Dienst-

·..·.errichtung (Art. 73); 7) Raufereien oder Streitigkeiten der Militärs unter sich oder mit Bürgern, voransgcsezt, daß bei solchen Streitigkeiten keine bedeutenden Folgen eintreten, unì. daß kein ·Gebrauch von Waffen oder andern Instrumenten gemacht

werde (Art. 115); 8) unbedeutende Körperverlezungen aus Fahrlässigkeit

cArt, 117);

549 9) ungehorfames, störrisches oder sonst ungebührliches Betragen gegen militärische Obere oder gegen MilitärBehörden und Beamtete, vorausgesezt, daß solches Betra.gen nicht in ein eigentliches Vergehen oder Verbrechen

.ubergehe (Art. 64 und solgende) ; 10) geringfügige Drohungen (Art. 166); 11) unwahrhafte Angaben gegen militärifche Obere in Sachen, welche den Dienst oder die Mannszucht betreffen

(Art. 65); 12) verweigerte Angabe feines eigenen, oder böswillige Verfchweigung des Namens eines Dritten, ungeachtet bestimmter Nachfrage von Seite eines Obern; ebenfo die Angabe eines falfchen Namens (Art. 65); 13) Uebertretung einer auferlegten Ordnungsstrafe

(Art. 65); 14) unerlaubter Verkehr mit Gefangenen, namentlich das Zutragen von Speife oder Getränk (Art. 73); 15) ungebührliches Betragen, Zumuthnngen oder Forderungen an einen Duartierträger oder seine Hausgenoffen, falls sie nicht von der Art sind, daß sie einen höhern Grad von Strafbarkeit erlangen (Art. 143);

16) ungebührliches Betragen gegen Untergebene, Kaîneraden oder Bürger (Art. 90);

17) geringe Ehrverlezungen (Art. 164);

18) widerrechtliches Gesangenhalten in ganz unbedeutenden Fällen (Art. 125 litt, c.); 19) Religionsstörung in unbedeutenden Fällen (Art.

166);

20) unbedeutende Eigenthumsbeschädigungen und ..fnf-

«vendungen (Art. 132 und 133); 21) die Maraude (Art. 145); 22) das Verpfänden irgend einer dem Soldaten jurn Gebrauch anvertraute« Sache, vorausgesezt, daß wegen

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des geringen Werthes der Sache solche Handlung sich nicht zum Verbrechen eigne, so wie leichtsinniges Schul-

denmachen überhaupt (Art. 153 Nr. 7);

23) Nichtbestrasung oder Nichtmeldung eines von einem Untergebenen begangenen Dienstfehlers (Art. 86); 24) Veranlassung der Entweichung eines Gefangenen

aus Nachläfsigkeit (Art. 77); 25) unbefugtes Tragen der Unterscheidungszeichen eines Grades oder eines Ehrenzeichens (Art. 92 und 94); 26) Mißbrauch oder Ueberschreitung der anvertrauten Gewalt, so wie unbefugte Gewaltsanmaßung in gering-

fügigen Fällen (Art. 90,91,92 und 125);

27) die Uebertretung eines Tagsbefehls, infofern die-

selbe sich nicht zu einem Verbrechen (Art. 79 und folg.)

oder Vergehen eignet; 28) Pflichtverlezungen, welche einer Schildwache oder Vedette im Jnstruktionsdienste zur Last fallen (Art. 80

und 81).

3tt>eit<.ï .Xitel.

Disziplin- oder Ordnungsstrafen.

Art. 169. Die auf Disziplin- oder Ordnungsfehler gesejten Strafen sind folgende:

Art. 170. A. Für Soldaten: 1) M i l i t ä r f r o h n e n (corvées). Diese lestehen in den im Quartier, Lager oder Posten vorkommenden ...Dienstleistungen, welche nicht zu eigentlichen militärifchen SBerrichtungen sich eignen. Die Dauer dieser Strafe kann bis aus vierzig Tage ausgedehnt werden.

2) Strafe..i.erziren und Wachestehen. Dieses besteht darin, daß der Betreffende, nebst dem gewöhnlichen <£teriiren und Wachejiehen, annoch außerordentlich îu

551 diesen Dienstleistungen angehalten wird. Die Strafe kann während vierzig Tagen verhängt werden; wobei übrigens jederzeit angemessene Zwifchenränme, wie solche für die Gefundheit des Bestraften und für den Dienst erforderlich sind, beobachtet werden follen. Das Wachestehen darf nur im Jnftruktionsdienste als Ordnungsstrafe angewendet werden.

3) G e m e i n e r Arrest (Konsignirung). Der hierzu Verurtheilte darf den ipm angewiesenen Raum, sei es im Oxnartier, in der Kaserne oder im Lager, nicht verlassen, mit fortdauernder Verbindlichkeit jedoch zu den Dienstverrichtungen. Diese Strafe kann bis auf vierzig Tage ausgedehnt werden.

4) V e r h a f t in e i n e m P o l i z e i z i m m e r (salle de

police) bis auf dreißig Tage.

5) V e r h a f t im G e f ä n g n i ß (prison) bis auf

zwanzig Tage. Damit kann magere Kost, das heißt, Wasser und Brod, für die Hälfte der Strafzeit verbunden werden, jedoch dergestalt, daß diese magere Kost nur jeden andern Tag eintreten darf.

Art. 171. B. Für U n t e r o f f i z i e r e und KorBorale: Neben den im vorhergehenden Artikel, Nr. 4, 5 und 6 festgesezten Strasen können diese belegt werden:

1) mit Einstellung im Grade; der hierzu Verurtheilte hört während der Straszeit aus, die Rechteund Vorzüge seines Grades auszuüben, ohne jedoch die Unterscheidungszeichen abzulegen; 2) mit Verlust des Grades.

Art. 172. C. Für Offiziere: 1) E i n f a c h e r oder g e m e i n e r Arrest. Der Arreitant darf fein Dnartier nicht verlassen, ausgenommen in

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den Dienstverrichtungen. Der Degen wird ihm nicht gc.nommen. Die Strafe kann bis auf vierzig Tage aufer* legt werden.

2) G e f c h ä r f t e r Arrest im Onartier, wo ihm der ..Degen abgenommen wird und er keinen Dienst verrichte.!

darf. Diese ©träfe kann bis auf dreißig Tage bestimmt werden.

3) S t r e n g e r Arrest in einem verschlossenen Zimmer,, oder in dem Dnartier mit einer Schildwache vor der Zimmerthür oder dem Zelte, für die der Arrestant gehals ten werden kann, täglich anderthalb bis drei Franken N. W« in die Kriegskasse zu bezahlen. Diefe Strafe kann bi..?

auf zwanzig Tage verhängt werden.

Art. 173. Der einem Offizier aufgelegte gemeine oder geschärfte Arrest kann mit dem Verbote, Besuche zn em= pfangen, verbunden werden.

Mit dem strengen Arreste ist dieses Verbot allzeit ver= bunden.

Art. 174. Wenn die Truppen sich auf dem Marsche befinden, fo marfchiren die zum Vcrhaft verurtheilten Gemeinen und Unteroffiziere in der Nachhut oder mit der Polizeiwache.

Art. 175. Der zum einfachen Arreste vcrurtheilte Offizier marfchirt mit feiner Kompagnie. Jst derselbe zu geschärftem Arreste vernrtheilt, fo bestimmt der Chef des Korps, ob er mit der Kompagnie maxfchiren soll, oder in in der Nachhut, oder mit der Polizeiwache, mit oder ohne Degen. Bei strengem Arrest marschirt der Offizier itt der Nachhut oder mit der Polizeiwache ohne Degen.

553 ...Dritter SiteL

Strafkompetenzen.

Art. 176. Die Disziplin- oder Ordnungsfehler wer* den durch die militärischen Obern bestraft nach folgenden Kompetenzen:

Art. 177. Ein K o r p o r a l kann allen untergeordneten, unter seinem Beseht stehenden Militärs auferlegen.

a. Konsignirung für einen Tag; b. Militärfrohnen für einen Tag;

c. Strafexerziren oder Wachestehen während eines Tages;.

d. Verhaft im Polizeizimmer für einen Tag.

a.

b.

c.

d.

Art. 178. Ein W a c h t m e i s t e r und ein F o u r i e n Konsignirung bis auf zwei Tage; Militärfrohnen bis auf zwei Tage; Strafexerziren oder Wachestehen während zwei Tagen; Verhaft im Polizeizimmer für einen Tag.

Art. 179. Ein Adjutant-Unteroffizier oderFeld-

weibel:

a. Konsignirnng bis auf drei Tage; b. Militärfrohnen bis auf drei Tage; c. Strafexerziren oder Wachestehen während drei Tagen;,

d. Verhaft im Polizeizimmer bis auf zwei Tage.

Art. 180. Ein U n t e r l i e u t e n a n t oder L i e u t e nant: 1) Gegen Unteroffiziere, Korporale oder Gemeine: a. Konsignirung bis auf fünf Tage ; b. Militärfrohnen bis auf fünf Tage; c. Strafexerziren oder Wachestehen während fünf Tagen; d. Verhaft im Polizeizimmer bis auf drei Tage.

2) Gegen Offiziere: Einfacher Arrest bis auf zwei Tage.

554 Art. 181. Ein . H a u p t m a n n o d e r K o m p a g n i e . : kommandant.

1) Gegen Gemeine :

a. Konsignirnng bis auf acht Tage ;

h. Militärfrohnen bis auf acht Tage ; c. Strafexerziren oder Wachestehen während acht Tagen; d. Verhaft im Polizeizimmer bis auf fechs Tage ; . Verhaft im militärischen Gefängniß bis auf vier

Tage.

2) Gegen Korporale und Unteroffiziere, neben den gleichen Strafen:

Einstellung im Grade bis auf acht Tage, jedoch kann diese leztere Strafe von einem Hauptmann nur gegen Korporale und Unteroffiziere feiner Kompagnie verhängt werden.

3) Gegen Offiziere : Einfacher Arrest bis auf acht Tage.

Art. 182. Ein M a j o r hat die gleiche Kompetenz wie der Hauptmann, mit dem Unterschiebe, daß er jede Straft, auf zwei Tage länger aussprechen, und Offiziere auch mit drei Tagen geschärften oder strengen Arrestes belegen kann.

Art. 183. Der O b e r s t l i e u t e n a n t u n d der Komm a n d a n t e i nes B a t a i l l o n s ode r m e h r e r e r Kom.pag ni en hat die Kompetenz, jede Art der in den

Artikeln 170, 171 172, und 173 bestimmten Ordnungsstrafen zu verhängen, nnd zwar unbedingt bis auf die Hälfte der daselbst vorgeschriebenen höchsten Dauer.

Art. 184. Der Oberbesehlshaber, der Chef des G e n e r a l s t a b e s , die eidgenössischen O b e r s t e n , die höchsten M i l i t ä r b e h ö r d e n der Eidgenossenschaft und der Kantone und die Miliz I n s p e k t o r e n können unbe-

555 dingt alle in den Artikeln 170 bis 173 vorgeschriebenen Ordnungsstrafen verhängen.

Art. 185. Jeder Offizier, welcher zur Zeit mit einem Kommando beauftragt ist, das sonst einem höhern Offizier zusteht, übt während der Zeit, wo er dieses Kommando führt, die Kompetenz ans, welche dem Offizier zusteht, den er ersezt.

Art. 186. Jeder Kommandant eines Detaschements, dessen Verbindung mit seinem Obern sich unterbrochen befindet, übt, so lange dieser Znstand dauert, die Kompetenz des Osfiziers des nächsten höhern Grades aus.

Art. 187. Die Strasen sür Disziplinfehler können, nach dem Maßstabe der oben angegebenen Kompetenzen, einem Fehlbaren durch alle Diejenigen auferlegt werden, welche einen höhern Gfad als er bekleiden.

Art. 188, Die in diefem Titel bezeichneten Kompetenzen beziehen sich lediglich auf Ordnungefehler. Die Strafen dürfen niemals das festgesezte Maximum übersteigen.

Art. 189. Jeder militärische Obere soll gegen einen Ordnungssehler einschreiten, der in seiner Gegenwart verübt wird, selbst dann, wenn der Fehlbare sich nicht unter seinen Besehlen und nicht in dem nämlichen Korps befinden sollte.

Art. 190. Hinsichtlich der Ausübung des disziplinaTischen Strafrechts über und durch Nichtkombattanten fott es folgendermaßen gehalten werden : a. Jeder Beamte oder Angestellte bei der Kriegsverwaltung übt, je nach feinem Range und der Kompetenz des Grades, welcher diesem Range entspricht, in Anwendung des eidgenössischen Strasgesezbuches, das Strasrecht über diejenigen zur Kriegsverwaltung;

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Gehorigen aus, die ihm im Rang nachgesezt sind., so wie dann auch über diejenigen Militärs, welche dem Kriegskommissariat zum Behuf befonderer Verrichtungen von den Korps beigegeben werden, für so lange nämlich; als sie dessen Befehlen nntergeordnet bleiben. Hierauf soll sich das Strafrecht der Beamten und Angestellten der Kriegsverwaltung beschränken.

i. Alle zur Kriegsverwaltung gehörigen Personen, von welchem Rang felbige immer fein mögen, sind für Disziplinfehler dem Strafrecht des kommandirenden Offiziers desjenigen Korps oder Detafchements unters werfen, dem sie zugetheilt werden. Für Fehler in der Verwaltung, Nachlässigkeiten u. dgl., welche dem Korps oder Detafchement zum Nachtheil gereichen

und erweislich dem Chef einer Abtheilung der Kriegs-

verwaltung, oder einem oder mehreren ferner Untergebenen zur Last sallen, -- ist der Kommandant dee Korps oder Detaschements besugt, den oder die Schuldigen nach gesezlicher Vorschrift zn bestrafen,, wovon er aber dem unmittelbaren Obern des Bestraften fogleich Kenntniß geben soll. UntergeordneteOffiziere, von welchem Grade sie auch fein mögen,, können für Fehler in der Verwaltung in keinem Fall eine Perfon der Kriegsverwaltung strafen,, fondern haben ihre Klagen bei dem Kommandirenden des betreffenden Korps oder Detafchements anjubringen.

c. Alle Personen, welche nicht integrirende Theile dev Armee, oder eines befondern Korps, Detcifchement..?

u. s. f. derselben ausmachen, sondern nui: zu vorübergehenden Dienstleistungen bei der Armee sich befinden, wie z. B. Lieferanten, Fuhrleute, Schiffleute,, Arbeiter u. f. w. stehen während der Dauer ihrer

557 Dienstleistungen unter dem unmittelbaren Befehl desjenigen Offiziers, dem die Leitung der Verrichtungen, für welche folche Leute zugegeben worden, anvertraut ist. Demnach hat derfelbe in vorkommendem Fall anch das Strafrecht über felbige, nach der Kompetenz feines Grades oder Ranges, auszuüben.

d. Obige Vorfchriften, betreffend die Beamten der

Kriegsverwaltung, gelten beziehungsweife und mit Vorbehalt besonderer Bestimmungen, betreffend die Befugnisse der Großrichter und Auditoren, auch für die Offiziere des Justiz- und Medizinalstabes.

Art. 191. Den Kantonen bleibt es überlassen, die Uebertretnng ihrer Geseze nnd Verordnungen, betressend

die Militärorganifation, mit Strafe zn bedrohen, und die Behörden, welche die Strafe anszufprechen haben, zn bezeichnen. Auch steht es ihnen frei, anstatt der im gegenwärtigen Gefezbnche vorgeschriebenen Ordnungsstrafen und neben denfelben, Geldbußen eintreten zn lassen.

...Sierter .Sitel.

Von den Meldungen (Rapporten).

Art. 192. Jeder Offizier, Unteroffizier oder Korporal ist gehalten, dem Obern des zunächststehenden Grades bald möglichst Kenntniß von den Strafen zu geben, die er verordnet hat.

Diefe Bestrafungen sind in den Generalrapport jede...-Tages aufzunehmen.

Eben so hat er Meldung zu machen hinsichtlich ihm bekannt gewordener Uebertretungen, die seine Kompetenz übersteigen. Findet der Obere den Fall auch über seine eigene Kompetenz, so hat er denselben einem höhern Vorflesezten einznberichten.

558 Art. 193. Der Obere, dem über eine verhängte Strafe Meldung gemacht worden, kann diefelbe, je nach Beschaffenheit der Umstände, aufheben, mildern, bestätigen, oder auch inner den Schranken seiner eigenen Kompetenz verschärfen.

Art. 194, Jeder eine größere oder kleinere Truppen-

abtheilung befehligende Offizier, Unteroffizier oder Korporal kann bei vorfallenden Uebertretungen, welche feine Kompetenz übersteigen, den oder die Schuldigen untergeordnetet Grade einstweilen in Arrest fezen lassen,, Art. 195. Wenn Offiziere oder Unteroffiziere vom Stab einen Offizier, Unteroffizier, Korporal oder Soldat,, der zu einer Kompagnie gehört, bestrafen, so sollen sieben betreffenden Hauptmaun, oder, wenn der Bestrafte eit» Hauptmann oder ein Stabsoffizier ist,, den Kommandanten des Bataillons davon benachrichtigen.

Art. 196. Offiziere einer Kompagnie, welche einen Mann einer andern Kompagnie bestrafen, haben es seinem Hauptmann anzuzeigen, die Unteroffiziere und Korporale hingegen dem Feldweibel.

fünfter .Xitel.

Von den B e f c h w e r d e n (Reklamationen).

Art. 197. Jeder Untergeordnete, wenn er anch glaubt, mit Grund sich beschweren zu können, ist dennoch gehalten, der Ordre des Vorgesezten, so wie der ausgesprochenen Disziplinarstrase, sich zu unterziehen. Allein nachdem er die Strafe angetreten oder erstanden hat, kann er bei dem Obern des Vorgesezten sich beschweren.

Art. 198. Der Obere wird den klagenden Theil sowohl als den Beklagten anhören, und wenn es sich ergibt, daß der Vorgesezte übel gestraft hat, fo soll er gegen

559 leztern ebenfalls eine angemessene Strafe verhängen. J(l hingegen die erhobene Beschwerde ungegründet, so kann die. Strafe, gegen welche reklamirt worden, verschärst iverden.

Anhangstittel.

Von der K o m p e t e n z in Zivilsachen.

Art. 199. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, bei denen

Militärpersonen betheiligt sind, gehören in der Regel zur Entscheidung vor die bürgerlichen Gerichte.

Art. 200. Einzig über Ansprachen, welche den Betrag von fünfundzwanzig Franken neue Währung nicht überfieigen, und von der Zeit herrühren, während welcher sich der Beklagte im Militärdienst befindet, nrtheilen die militäuschen Obern auf Anrufen des Klägers, fo lange der Beklagte bei der Armee sich befindet, nach Anleitung der

folgenden Artikel.

Art. 201. Solche Ansprachen, fei der Kläger ein Militär oder Bürger, sind bei dem Kommandanten des Korps des Beklagten einzuklagen.

Art. 202. Der Kommandant soll trachten, einen folchen Streit in Minne beizulegen. Wo dieses nicht möglich ist, entscheidet er denfelben fofort nach angestellter fummarischer Untersuchung, ohne daß eine Weitersziehung Statt hat.

Art. 203. Betrifft die Ansprache, welche an eine Militärperson gemacht wird, mehr als fünfundzwanzig Franken, so ist der Kläger an den bürgerlichen Richter zu verweisen.

Erfordern die Umstände eine proviforische Entfcheidung, so ertheilt dieselbe der Kommandant des Korps des Beklagten. Jn diesem Falle steht es den Parteien srei, den ©tmtfalï nach beendigtem Feldzug vor den bürger-

560 lichen Richter zu bringen, wobei die provisorische Entscheidung auf keine Weise präjudizirlich sein soll.

Art. 204. Jn keinem Falle dürfen weder Sold, Décompte oder Rationen, noch Wassen, Kleider oder andere zum Dienste gehörige Sachen einer Militärperfon in Beschlag genommen werden, um sich daraus bezahlt zu machen.

Jedoch kann der Kommandant eines Korps zu Gunsten eines Ansprechers einen Abzug vom Solde eines Offiziere verfügen, der aber den fünften Theil desselben nicht übersteigen darf.

(Fortfeznng folgt.)

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 28. Mai 1851.)

Zum J n f p e k t o r der dießjährigen eidgenössischen Jn·jtruktorenfchule in Thun wird Herr eidgenöfsischer Oberf...

Zie g le r in Zürich ernannt.

Zum zweiten Gehilfen bei der Hauptzollstätte Schaffhanfen, mit einer Jahresbefoldung von Fr. 700, wird befördert: Herr A. S t a m m , bisheriger dritter Gehilfe an der dortigen Hauptzollstätte.

(Vom 2. Juni 1851.)

Jn seiner Sizung vom 2. Juni 1851 hat der schweiprische Bundesrath in den eidgenössifchen Stab gewählt:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Entwurf eines Strafgesezbuches für die eidgenössischen Truppen.

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1851

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.06.1851

Date Data Seite

547-560

Page Pagina Ref. No

10 000 642

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