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Schweizerisches

nifdejiSiîftff.

Jahrgang IH. ...Band HI.

Nro

49.

Samstag, den 13. September 1851.

Man abonnirt ausschließlich beim nffchstgelegenen Postamt. Preis für das Iahr 1851 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 3.

Jnferate sind f r a n k i r t an die Erpedition einznfenden. Gebühr 1 Batzen per Zeile oder deren Rannt.

Verhandlungen der Bundesttersammlnng des national- und Ständerathes.

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Bericht der

zur Prüfung des Gesezesentwurfes über das Zollwesen vom Nationalräthe niedergesezten vommission.

(Vom 11. Juli 1851.)

Tit.

Die Kommission, welche Sie am 21. Dezember des verflossenen Jahres zur Prüfung des zu gewärtigenden Vorfchlages des Bundesrathes, betreffend Revision des Bundesgefezes über das Zollwesen vom 30. Jnn, 1849, niedergesezt haben, beehrt sich, Jhnen hiemit ihren sach« bezüglichen Bericht und Antrag vorzulegen.

Sie hält sich dabei an die in dem Geseze, um dessen Revision es sich handelt, befolgte und dann auch in der die Revisionsvorschläge beleuchtenden Botschaft des Bundesrathes festgehaltene Reihenfolge und wird demnach

Bundesblatt. Jahrg. III. . Bd. II.

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42 zuerst auf die im Geseze selbst und sodann aus die in dem T a r i f e nach ihrem ...Dafürhalten vorzunehmenden ...ßeränderungen eintreten.

I. Veräuderawgen in dem (öesese.

Damit Ihnen die von dem'Bundesrathe und hinwies der von uns beantragten Veränderungen in dem Geseze schneller und deutlicher vor Augen treten, und bei den Berathungen im Schooße des Nationalrathes sortwährend gegenwärtig bleiben, haben wir beschlossen, Jhnen unsere dießfälligen Anträge in der Form vorzulegen, daß in einer ersten Kolumne das zur Z e i t noch geltende Gesez über das Zollwesen, in einer zweiten die von dem Bundesrathe und in einer dritten die von uns v o r g e s c h l a g e n e n A b ä n d e r u n g e n an demselben aufgeführt erfcheinen. Wir hoffen, es werde Jhnen diese Anordnung nicht unwillkommen sein.

Bevor wir zu einer nähern Beleuchtung der Anträge, die wir in Betreff des Zollgesezes zu stellen im Falle sind, schreiten, glauben wir die Thatsache, daß die seit Erlassung desselben gemachten Erfahrungen den Bundesrath

beziehungsweise das eidgenössische Handels- und Zolldeparlement nur zu einer verhältnißmäßig geringen Zahl von Vorschlägen zur Abänderung des Gefezes veranlassen, als eine erfreuliche hervorheben zu follen. In dieser Thatsache scheint uns der Beweis dafür zu liegen, daß sich das gegenwärtige Gesez seinen Hauptgrundlagen nach und im Ganzen genommen als durchaus zwekmäßig bewährt hat.

Zur Begründung unserer aus das Zollgesez bezüglichen Anträge nunmehr übergehend, glauben wir Sie mit einer Beleuchtung derjenigen von dem Bundesrathe gestellten Abändernngsanträge, mit denen wir einverstanden sind, Und die wir daher zu den unsrigen machen, nicht auf-

43 halten, sondern uns lediglich aus die einschlägigen, klaren und einläßlichen Ausführungen der bnndesräthlichen Botschaft beziehen zu sollen. Wir werden daher in unserer

Berichterstattung lediglich diejenigen Abänderungsanträge des Bundesrathes, denen wir nicht beitreten können, sowie dann die Abänderungsanträge, die wir von uns aus zu stellen uns erlauben, einer nähern Erörterung unterwersen und auch innerhalb dieser Schranken nur die er.heblichern Abänderungsanträge einläßlicher beleuchten, die Vorschläge zu SSeränderungen mindern Belanges dagegen in diesem schriftlichen Berichte unbevorwortet lassen.

Wir halten uns mit dem Bundesrathe in unserer Berichterstattung an die Reihenfolge der Artikel des gegenwärtigen Bundesgefezes.

Der Bundesrath beantragt, Art. 2, Ziffer 3, de« gegenwärtigen Zollgesezes, demzufolge für Reise« und Lastwagen, die in der Schweiz gemacht worden sind, oder die, falls sie im Auslande gemacht wurden, entweder

schon einmal die schweizerische Eingangsgebühr bezahlt

haben oder nicht dazu bestimmt sind, in der Schweiz zu bleiben, sammt den dazu gehörenden Pferden, keine Eingangs-. Ausgangs- und Durchgangsgebühren zu bezahlen sind, den Zusaz beizufügen, es follen von diesen Gebühren auch T r a n s p o r t s c h i f f e , wenn sie ihren gewöhnlichen bleibenden Stationsort nicht in einem schweizerischen Hafen haben, fondern fchweizerifche Landungspläze nur vorübergehend besuchen, befreit sein. Es wollte der Kommission scheinen, es werden, wenn die Zollpflichtigkeit oder die

Zollfreiheit solcher Schiffe lediglich davon abhängig gemacht werde, ob sie ihren gewöhnlichen, bleibenden <&faf tionsort in einem schweizerischen Hafen haben oder «fcht, stoßende und eines inner» Grundes entbehrende Ungleichheiten begründet. Die Kommission hält dflsür, es sollen

44 die Transportschiffe einfach genau wie die Transport·ivagen behandelt und somit auch mit Beziehung auf jene, wie im Betreff dieser bestimmt werden, daß sür Transportschiffe, die 1) in der Schweiz gemacht worden, oder 2), wenn sie im Auslande gemacht worden, entweder a. schon einmal die schweizerische Eingangsgebühr bezahlt haben, oder b. nicht in der Schweiz bleiben solle«, Sollfreiheit bestehen.

Jn den Ziffern 5 und 6 des Art. 2 des gegenwärtigen Bundesgesezes ist 1) sür die rohen Landeserzengnisse von denjenigen Grnndstüken a u ß e r h a l b der Schweiz, Welche Einwohner der Eidgenossenschaft innerhalb einer Entfernung von höchstens zwei Stunden, von der Landesgränze an gerechnet, selbst bebauen, sowie sür die Thiere, Geräthschasten und Anderes, was bei der Bebauung solcher ©rundstüke verwendet wird, und 2) sür die rohen Landeserzengnisse von denjenigen G r u n d s t ü k e n , welche mehr

als zwei Stunden landeinwärts in der Schweiz liegen und von ihren auswärts wohnenden Eigenthümern selbst bebaut werden, sowie sür die Thiere, Gerätschaften und Anderes, was bei der Bebauung solcher Grundstufe verwendet wird, in soweit der Staat, den die Eigenthümer der Grundstüke bewohnen, der Schweiz Gegenrecht hält, Befreiung von den E i n g a n g s - , A u s g a n g s - und

Durch gang s gebühren festgefezt. Der Bundesrath schlägt nun vor, die Landeserzeugnisse jener näher bezeichneten ©rundfiüke a u ß e r h a l b der Schweiz, fowie, was zur Bebauung derselben gebraucht wird, ausdrüklich nur von der Entrichtung des Eingangszolles, die Landes* Erzeugnisse von den oben genauer bestimmten Grundjtüken in der Schweiz dagegen, sowie was zur Behauung dieser leztern gebraucht wird, unter Vorbehalt der 0leciprozität, ausdrüklich nur von dem Ausgangszolle

45 zu befreien. Der Bundesrath begründet diese von ihm beantragte Veränderung des gegenwärtigen Gesezes damit, daß Krast des leztern Zollbefreiung für jene Landeserzengnisse nicht bloß d a n n , wann sie von den oben bestimmter bezeichneten Grnndstüken in die Schweiz oder aus derselben gebracht wurden, sondern für alle Z u k u n f t verlangt worden sei, und daß der Wortlaut des gegenwärtigen Gesezes streng genommen für ein derartiges Begehren spreche. Die Kommission will nicht näher erörtern, inwiefern eine solche ,, ewige Zollfreiheit," «m den Aus» druk des Bundesrathes zu gebrauchen, aus dem gegenwärtigen Geseze hätte abgeleitet werden müssen oder können: sie anerkennt, daß der Vorschlag des Bundesrathes, die rohen Landeserzeugnisse von jenen Grundstüken

außer der Schweiz ausdrüklich bloß vom Eingangszolle und die Erzeugnisse von den bezeichneten Grundstüken in

der Schweiz ausdrüklich nur vom Ausgangszolle zu befreien, jeden Zweisel über die Bedeutung der daherigen Bestimmungen auszuschließen geeignet ist. Dagegen kann die Kommission nicht dazu stimmen, daß auch die Thiere, Geräthschaften und Anderes, was bei der Bebauung jener außer der Schweiz liegenden Grundstüke verwendet wird, bloß vom Eingangszolle und was zur Bebauung der in der Schweiz liegenden Grnndstüke erforderlich ist, nur von dem Ausgangszolle befreit werde. Denn um die in Frage stehenden Grundstüke bebauen zu können, muß mit den hiezu erforderlichen Thieren u. f. f. die Gränze nicht bloß einmal sondern zwei Male, nämlich auf dem Wege zu dem Grundstüke und auf dem Rükwege von demfelben, überschritten werden. Es können daher die zur Bebauung von Grundstüken dieser Art erforderlichen Gegenstände nicht bloß von dem Eingangs- oder bloß von dem Ausgangszolle befreit, vielmehr muß für dieselben eine «nbe-

46 dingte Zollbefreiung aufgestellt werden. Jn Folge dessen beantragt die Kommission, diese Gegenstände in Art. 2 als Ziffer 5 aufzuführen und sie dadurch gänzlich zollfrei zu machen.

Es wird von dem Bundesrathe vorgefchlagen, in einem neu einzufchiebenden Art. 15 den Grnndfaz aufzustellen, daß Waaren, die aus verschiedenen Bestandtheilen zusammengesezt sind, für ihre gesammte Menge dem Zolle des am höchsten belegten Bestandtheiles unterliegen. Die kommission muß auf Streichung dieses Paragraphen antragen. Es kommen nämlich viele Artikel vor, die einen sehr geringen Werth haben, an denen sich aber eine kleine Ouantität von Material, das einer hohen Zollklasse angehört, befindet. Wäre es nun angemessen, bei der Bcstimmung des Zolles sür derartige Artikel nicht etwa die Hanptbestandtheile, fondern solche ganz untergeordnete ...Öestandtheile derselben den Ausschlag geben zu lassen, und dadurch zu veranlassen, daß für Artikel dieser Art ein mit ihrem Werthe außer allem Verhältnisse stehender Zoll bezahlt werden müßte? Wir glauben nein. -- Wir halten auch nicht dasür, daß der Paragraph, dessen Einfchiebnng der Bundesrath vorschlägt, als nothwendige Konsequenz des Art. 16 des gegenwärtigen Gesezes erheischt werde. Dieser leztere Artikel bestimmt nämlich, es fei, wenn Waaren verschiedener Art, welche nicht dieselben Gebühren zn bezahlen hätten, znsammenverpakt seien und nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Waare erfolge, das ganze Frachtstük mit derjenigen Gebühr zn, belegen, die für dasselbe zu bezahlen wäre, wenn es nur von der am höchsten zu belegenden Waare enthielte. Diefer Artikel stellt alfo lediglich eine Art von Strafe für denjenigen auf, der so nachlässig war, nicht anzugeben, wie viel von jeder der verschiedenen zusammen-

47 verpakten Waarenarten in dem Frachtstüke, «m dessen Verzollung es sich handelt, enthalten sei. In dem Art. 15 dagegen, den der Bundesrath einzuschieben vorschlägt, handelt es sich durchaus nicht um Ahndung einer bei der Anmeldung eines zollpflichtigen Gegenstandes begangenen

Nachlässigkeit: vielmehr wird in diesem Artikel einfach und ganz abgefehen von genauer oder ungenauer Anmeldung zur Verzollung der Saz aufgestellt, daß aus verschiedenen Bestandtheilen zufammengefezte Waaren für ihre gefammte Menge dem Zolle des am höchsten belegten Bestandtheiles unterliegen. Nun vermögen wir aber nicht einzusehen, warum deshalb, weil zur Strafe für ungenaue Anmeldung verschiedener in Ein Frachtstük verpakter Waarenarten der Zoll der mit dem höchsten Zollanfaze belegten Waarenart für das ganze Frachtstüi; bezahlt werden muß, aus verfchiedenen Bestandtheilen znfammengeseztc Waaren unter allen Umständen für ihre gesammte Menge dem Zolle des am höchsten belegten Bestandtheiles zu unterliegen haben sollen. -- Endlich stehen wir auch nicht in der Ansicht, daß eine Bestimmung, wie sie der Bundesrath in den Art. 15 des Gesezes niedergelegt wissen möchte, nothwendig sei, damit das Publikum sich nicht im Zweifel befinde, wie es aus verfchiedenen Bestandtheilen zufammengefezte Waaren zu verzollen habe. Wir halten nämlich dafür, es werde Jedermann sehr nahe liegen, solche Gegenstände eben jeweilen nach ihrem Hanptbestandtheile zur Verzollung anzumelden.

Den Art. 18, soweit er von den Niederlagshäufern handelt, betreffend, ist die Kommission damit einverstanden, daß demselben eine den Bundesrath vor allzuweit gehenden Zumuthungen sicher stellende Fassung gegeben werde.

Dagegen will es ihr scheinen, es würde in dieser Richtnng des Guten dann wieder gar zu viel gethan, wenn

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nach dem Antrage des Bundesrathes bloß vorgeschrieben würde, es k ö n n e der Leztere, wo die Verhältnisse es im Interesse des Handels als e r f o r d e r l i c h erscheinen lassen,

Niederlägshänfer bewilligen. Die Kommifsion hält dafür,

ivo die Interesse des Handels es e r f o r d e r n , solle die Errichtung von Niederlagshänsern von dem Bundesrathe gestattet werden, und wenn sie einen dahin zielenden Antrag stellt, so hält sie denselben um fo weniger für gefährlich, als es ja immer der Bundesrath ist, der darüber zu entfcheiden hat, ob die Jnteressen des Handels an einem Orte die Errichtung eines Niederlagshauses erheischen.

Wenn dann der Bundesrath beantragt, in dem Geseze zu sagen, die Niederlagshäuser sollen von dem Bundesrathe in solcher Form bewilligt werden, ,, w i e sie d e n Jnteressen des Handels am angemessensten seien, o h n e d i e j e n i g e n der Z o l l v e r w a l t u n g zu ge fährden," fo scheint dieß uns sich von selbst zu verstehen, und nur darum, solglich um das Gesez nicht-ohne Noth zu verlängern, tragen wir auf Weglassung dieses Zusazes an.

Der Bundesrath möchte im Art. 49, in welchem die verschiedenen Arten der Zollübertretung aufgezählt werden, die Ziffer 6 des gegenwärtigeu Gesezes, gemäß welcher eine ZollÜbertretung begeht, "wer seine Waaren unrichtig benennt, um dadurch den Zollbetrag zu verkürzen," dahin verändert wissen, daß fortan schon der, ,,welcher feine Waarcn unrichtig benennen u n d dadurch den Zollbetrag v e r k ü r z e n würde," eine Zollverfchlagniß begienge. Wir sind mit dem Bundesrathe infoweit einverstanden, als es auch uns scheinen will, es fei kein Grund vorhanden, falls Waaren behufs der Verzollung unrichtig benennt worden sind, eine Zollübertretung erst dann, wenn bewiesen worden, daß dabei böse Absicht obgewaltet habe, als vorhanden anz«nehmen, während hingegen in allen andern Fällen, in

49 welchen «ach dem Art. 49 eine Zollübertretung stattfindet, der Beweis der böfen Absicht nicht gefordert wird. Auch uns

fcheint die Grundsäzlichkeit zu erheischen, daß alle Fälle

von Zollübertretung in dieser Beziehung gleich behandelt werden. Soweit gehen wir mit dem Bundesrathe einig.

Wenn nun .aber der Bundesrath durchweg lediglich auf die Thatsache der Verlezung des Zollgesezes abstellen und, sobald diese Thatsache vorliegt, auch eine Zollübertretung als vorhanden annehmen will, ohne auf die Absicht, die dabei obgewaltet, irgend welche Rüksicht zu nehmen,~ so können wir uns hiemit nicht einverstanden erklären. Wir verlangen nun zwar nicht, daß eine Zollübertrctung erst dann als begangen angenommen werde, wenn der Beweis von der Zollverwaltung erbracht worden, daß böse Absicht vorgewaltet habe; denn wir sehen ein,.daß dieser Beweis sich in den meisten Fällen nnr mit großer Schwierigkeit führen lassen wird, und daß darum die Zolleinnahmen der Eidgenossenschast auf eine empfindliche Weife geschmä-

lert würden. Aber das scheint uns die Billigkeit unter

allen Umständen zu erheischen, daß wenigstens dem einer Zollübertretung Beschuldigten gestattet werde, den Beweis,

daß keine böse Absicht bei ihm obgewaltet habe, zu führen, wenn er diesen Beweis erbringen z« wollen erklärt. Nicht die Zollverwaltung, sondern der von ihr der Zollverschlagniß Beklagte hat nach diesem Systeme mit der Schwierig-

keit der Beweisführuug zu kämpfen. Oft wird daher der Angefchnldigte, obgleich er in der That und Wahrheit nur aus Jrrthum und nicht in böser Absicht das Zollgesez verlezt, dessen ungeachtet diesen Beweis nicht zu führen im Stande fein, und darum der Strafe unterliegen, als ob er wirklich in böser Absicht gehandelt hätte. Glaubt er aber den Beweis erbringen zu können, daß keine böfe Absicht bei ihm obgewaltet, welcher Grund ließe sich dafür

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anführen, daß ihm diese Beweisführung nicht zu gestatten sei? Wir kennen keinen. -- Gestüzt ans diese Beweggründe beehren wir uns Jhneu vorzufchlagen, Sie wollen in einem Zufaze, welcher dem von der Bestrafung der Zollübertretungen handelnden Art. 50 beizufügen wäre, folgenden Grnndsaz, der dann also sür alle Zollübertre« tungen Geltung hätte, ausstellen: "Kann der Uebertreter den Beweis leisten, daß er nicht die Absicht hatte, eine Zollverschlagniß zu begehen, so hat er nur das Doppelte der nicht oder zu wenig bezahlten Zollgebühr zu entrichten."

Den doppelten Betrag der nicht oder zu wenig bezahlten Zollgebühr würden wir ihn aber auch sür den Fall, daß bloßer Jrrthum bei ihm obgewaltet, bezahlen lassen, ,,weil er dadurch der Zollverwaltung bedeutende Bemühungen verursacht haben wird.

Bisanhin war in dem Zollgeseze der Fall, wo für Gegenstände, deren Werth bei Berechnung des sür sie zu entrichtenden Zollbetrages in Anschlag genommen wird, ein zu niedriger Werth deklarirt wird, nicht als eine ZollÜbertretung vorgesehen. Die Kommission hätte Jhnen zur Ergänzung dieser Lüke vorschlagen können, in dem die Auszählung der einzelnen Zollübertretungen enthaltenden Art. 49 auch jenes Falles zu gedenken, so daß dann also die in dem Art. 50 enthaltenen Strafbestimmungen auch auf denjenigen Anwendung gefunden haben würde, der einen nach dem Werthe zu verzollenden Gegenstand bei der Anmeldung zur Verzollung in zu geringem Werthe deklarirt hätte. Die Kommission glaubte aber, hier einen durch die besondere Natur dieser Zollübertretung gebotenen einfachern Weg einschlagen und Jhnen beantragen zu sollen,

daß der Zollverwaltung lediglich die Befugniß eingeräumt werde, Gegenstände, deren Werth bei der Berechnung des für sie zu entrichtenden Zollbetrages in Anfchlag kömmt.

51 gegen Vergütung des für sie deklarirten Werthes und einen Zuschlag von 10 % dieses leztern an sich zu ziehen. Gemäß diesem Vorschlage sände also, salls Behuss der Verzollung zu niedrige Werthdeklarationen gemacht würden, nicht eine Bestrafung der Zollverfchlagniß in der gewöhnlichen Weise statt, sondern es würde der Zollverwaltung bloß das Recht zustehen, den in zu niedrigem Werthe deklarirten Gegenstand an sich zu ziehen. Gewiß ist es aber nur erwünscht, wenn diese Art von Zollverschlagnissen nicht zum Gegenstande gerichtlicher Verhandlungen gemacht werden kann, da die leztern unausweichlich ein mit eben so viel Schwierigkeiten als Weitläusigkeiten verbundene...!

©chazungsverfahren nach sich ziehen müßten. Der Zoll.Pflichtige seinerfeits ist durch die Bestimmung, daß die Zollverwaltung, wenn sie einen zu verzollenden Gegenstand auf diese Weise an sich ziehen will, zu dem für denselben deklarirten Werth noch 10 % Zuschlag zu bezahlen hat, so weit es sich gebührt, sicher gestellt. Und

die Zollverwaltung endlich hat die Gewißheit, daß sie von den nach dem Werthe zu verzollenden Gegenständen jedensalls 90 und wohl in der Regel noch mehr Prozente de.....

Zolles, auf den sie Anspruch hat, erhält.

Der Art. 52 des gegenwärtigen Gesezes schreibt vor, daß derjenige, welcher mit ...ffiaaren, die zur Durchfuhr oder in ein Niederlagshans abgefertigt worden, den vorgeschriebenen Weg nicht einhalte oder die Waaren nicht oder nicht rechtzeitig ausführe oder am Bestimmungsort

abliefere, zur Bezahlung der doppelten Eingangsgebühr dieser Waaren zu verfallen sei. Der Bundesrath schlägt nun vor, bei dem Falle, da eine zur Durchfuhr bestimmte Waare nicht rechtzeitig ausgesührt wird, eine vom Bnn-

desrathe als gültig anerkannte Entschuldigung vorzubehalten. Die Kommission ist damit einverstanden. Sie schlägt

52 Jhnen aber vor, diesen Vorbehalt noch aus die beiden andern Fälle, da einer mit Waaren, die zur Durchfuhr Oder in ein Niederlagshaus abgefertigt worden, entweder den vorgefchriebenen Weg nicht einhält, oder sie nicht rechtzeitig am Bestimmungsorte abliefert, auszudehnen; denn es will ihr fcheinen, daß sich hiefür ebenfowohl vom Bundesrathe als stichhaltig anerkannte Entschuldigungen denken lassen als in jenem einzigen Falle, sür welchen der Bundesrath solche Entschuldigungen vorbehält. Nur wenn zur Durchfuhr abgefertigte Waaren gar nicht ausgeführt oder Waaren, die in ein Niederlagshaus abgefertigt worden, am Bestimmungsorte gar nicht abgeliefert werden, kann eine Entfchuldigung hiefür nicht Plaz greifen.

Nach der von uns vorgefchlagenen Fassung des Art. 52 wird aber auch für diefe beiden Fälle eine Entfchuldigung nicht vorbehalten.

Andere kleinere Abänderungen am Gefeze, die wir beantragen, glauben wir hier nicht besonders beleuchten zu folle«. Sie sind entweder durch sich felbst klar oder sie beziehen sich lediglich auf die Redaktion. Wir fchließen daher anmit den auf die Veränderungen in dem Zoll-

geseze bezüglichen Theil nnfers Berichtes.

II. Veräüderunge» im Tarife.

Wir haben hier vor allem zu erwähnen, daß zahlreiche Petitionen und Eingaben in Betreff des Tarifs an das eidgenössische Zolldepartement, an die von dem Bundesrathe niedergesezte Expertenkommission und an den Bundesrath gelangt und von dem leztern uns übermittelt worden sind, und es ist Jhnen bekannt, daß eine Reihe solcher Petitionen auch an die Bundesversammlung gerichtet

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wurden. Wir haben von diefen Eingaben Kenntniß genommen und denfelben foviel thunlich Rechnung getragen.

Sie befinden sich bei den Beilagen zu unserm Kommifsionalgutachten fammt einem die Uebersicht erleichternden Verzeichnisse derfelben.

Was die Form anbelangt, in welcher wir.Jhnen den von uns vorgeschlagenen Tarif vorlegen, so glaubte die Kommission, es dürfte Jhnen den Ueberblik über diefe weitschichtige Materie und somit auch die Orientirung in derfelben wesentlich erleichtern, wenn wir bei jedem Artikel in einer ersten Kolumne den in dem gegenwärtig bestehenden Zolltarife enthaltenen und in einer zweiten Kolumne den von dem Bundesrathe vorgeschlagenen Zollansaz für denfelben, fodann in einer dritten Kolumne das Quantum der Ein-, Aus- oder Durchfuhr diefes Artikels vom 1. Februar bis 31. Dezember 1850, unter Hinzurechnung Vu für den Monat Januar 1850, jedoch der Vereinfachung wegen jeweilen erst am Schlüsse einer Zollklaffe, und endlich noch in einer vierten Kolumne den Zollertrag des betreffenden Artikels auf Grundlage des von uns vorgeschlagenen Tarifs und des Ein-, Aus- oder ...Durchfuhrquantums des Jahres 1850 angeben. Es verjîeht sich dabei von felbst, daß diese statistischen Angaben in das von der Bundesversammlung zu erlassende Gesez über das Zollwefen nicht aufzunehmen wäre.

Die Form fodann noch unfers Berichtes über den Tarif betreffend, werden wir das gleiche Verfahren beobachten, das wir bei dem Berichte über das Gefez in Anwendung bringen zu follen glaubten. Wir werden e..* demnach in Betreff aller der zahlreichen Vorschläge des Bundesrathes, mit denen wir einverstanden sind, bei deiin der bundesräthlichen Botfchaft enthaltenen Beleuchtung derselben bewendet sein lassen, ohne auch unserseits in

54 daherige Erörterungen einzutreten. Und ebenso gedenken wir bloß sür die erheblichem Veränderungen, die wir Ihnen an den Vorschlägen des Bundesrathes vorzunehmen beantragen, eine einläßlichere Begründung in diesen schrif.lichen Bericht niederzulegen.

Nach diesen nöthigen Vorbemerkungen treten wir nun auf die Sache selbst ein, und beginnen die in dem bundesräthlichen Entwurfe beobachtete Reihenfolge einhaltend, mit dem Einfuhrjolle.

Vorerst den Einfuhrzoll vom Stüke anlangend, hat der Bundesrath darauf angetragen, der Zollanfaz für die erste, Kälber, Ziegen, Schafe, Spanferkel und magere Schweine, sowie Bienenstöke mit lebenden Bienen enthaltende Klasse auf 5 Rappen neuer Währung vom Stüke festzusezen, während der Zoll für diefe Klasse bis anhin 5 Rappen alte Währung betrug. Die Kommission hält mit dem Bundesrathe dafür, daß Zahlen, die nicht in das Dezimalsystem passen, besser vermieden werden, nnd es will ihr daher auch scheinen, es sei sür diese Klasse lediglich zwischen dem Ansaze von 5 oder von 10 Rappen «euer Währung zu wählen. Die Wahl zwischen diesen beiden Ansäzen nun aber anlangend, entscheidet sich die Kommission entgegen dem Antrage des Bundesrathes für den Anfaz von 10 Rappen. Es wurden nämlich vor der Zentralisation des Zollwesens, gemäß einem von dem Zolldepartemente der Kommission vorgelegten Tableau, für ein Stük Schmalvieh von Konstanz bis Zürich 30l/2, von Gailingen bis Schaffhausen 15, von Reinek bis Lichtensteig 13, von Rorschach nach Ehur 24 Rappen a l t e r Währung, um nur dieser Paar Haupstraßen zu gedenken, bezahlt.

Wird nun ein Zollansaz von 10 Rappen n e u e r Währung angenommen, so muß für das Schmalvieh ein geringerer Zoll als vor der Zentralifation der Zolle bezahlt werden.

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...Diesen Zoll aber noch mehr, bis auf 5 Rapven n e u e r Währung zu verringern, müßte «m fo ungeeigneter n» scheinen, wenn man bedenkt, daß gegenwärtig eine größere Summe aus den Zöllen gezogen werden muß, als vor der Zentralisation des Zollwesens.

Mit Beziehung auf den Einfuhrzoll vom Gewichte

und zwar zunächst von der Zugthierlast beantragt die

Kommission den Artikel: ,,Lebendiges Geflügel, frifche Fische" einen reinen Luxusgegenstand, aus der zweiten 60 Rappen haltenden Klasse in die dritte Klasse zu 3 Franken zu versezen. -- Der Bundesrath schlägt vor, in dieser dritten Klasse: ,,Steinerne und metallene Statuen

u. dgl. für öffentliche Pläze oder Mufeen, desgleichen

Monumente für Kirchen oder Kirchhöfe, wenn ihr Gewicht wenigstens eine Pferdelast beträgt," aufzuführen. Der leztere Znsaz hätte zur Folge, daß für Statuen, Brustbilder und Monumente, wenn sie auch für öffentliche Zweke bestimmt wären, sobald ihr Gewicht nicht eine Pferdelast, somit nicht 15 Zentner betrüge, ein bedeutend höherer Zoll, gleichwie für Statuen und Monumente, die für Privatzweke bestimmt sind, bezahlt werden müßte. Es würden nämlich Statuen und Monumente aus gemeinen Steinarten vom Gewichte von 15 bis auf einen Zentner mit 1 Franken 50 Rappen (Centimen) per Zentner, und hinwieder Statuen und Monumente aus edlen Steinarten von dem Gewichte von 15 Zentnern abwärts und aus gemeinen Steinarten von dem Gewichte von 1 Zentner an abwärts mit 8 Franken »er Zentner zu verzollen fein, gleichviel ob sie zu Privat- oder zu öffentlichen Zweken bestimmt wären. Es will nun aber der Kommission scheinen, daß ein Zoll von 119 Franken, der nach diesem Vorschlage für eine zur Aufstellung auf einem öffentlichen Plaze oder in einem öffentlichen Mufeum bestimmte mar-

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morne Statue oder Büste von fast 15 Zentnern Gewicht bezahlt werden müßte, viel zu hoch wäre. Sie trägt daher darauf an, daß nicht bloß bei den fchwerern, sondern bei allen Statuen und Monumenten unterschieden werde, ob dieselben zu Privat- oder zu öffentlichen Zweien bestimmt seien, und daß in dem leztern Falle durchweg bloß der geringe Zoll von 3 Franken per Zugthierlast bezogen, dagegen in dem erstern Falle jene höhern Zollansäze in Anwendung gebracht werden. Jn Folge dieser Fassung des Antrages würden dann auch entgegen dem Vorschlage des Bundesrathes die Monumente si'tr Kirchen oder Kirchhose, welche etwa Private anzuschaffen sür gut finden, weil nicht zu öffentlichen Zweken bestimmt, dem höhern Zollansaze unterliegen. Die Kommission vermag nicht genügsame Gründe auszufinden, um auch sur diese Art virn Monumenten die Vergünstigung einer besondern Zollermäßigung eintreten zu lassen.

Jn Betreff des Einfuhrzolles vom Gewichte und zwar vom Z e n t n e r haben wir dem bundesräthlichen Vorschlage zwei Hauptabänderungsanträge entgegenzustellen.

Vorerst können wir dem A n t r a g e , die d r i t t e

Klasse dieser Abtheilung, welche bisanhin zu

5 Bazen alter W ä h r u n g per Z e n t n e r t a r i f i r t war, n u n m e h r zu 80 R a p p e n ( C e n t i m e n ) zu t a r i f i r e n , nicht beistimmen: vielmehr müssen wir diefem Antrage den Vorfchlag gegenüber stellen, den Zollansaz für diese Klasse auf 75 Rappen (Centimen) festzufezen.

Die Begründung unfers Abänderungsantrages kann eine sehr kurze fein. Wenn der Bundesrath als Hauptgrund sür einen Zollanfaz von 80 Rappen den anführt, daß eine Taxe von 75 Rappen zur Verzollung nicht bequem wäre, da sie für Bruchtheile des Zentners zu wenig Theilbarïeit in runde Zahlen darbiete, so können wir diese Be*

57 hauptung durchaus nicht als stichhaltig anerkennen. Handelt es sich um Verzollung nach Pfunden und muß in Folge dessen der für den Zentner festgesezte Zollanfaz getheilt werden, so denken wir, es sei die Berechnung des Zolles von 3, 6, 7, 9, 11, 12 Pfunden u. f. f. bei einem Zollansaze von 80 Rappen aus den Zentner, gerade so schwierig, wie die Berechnung des Zolles einzelner Pfunde bei einer Taxe von 75 Rappen per Zentner. Wir könnten also um der größern Leichtigkeit der Berechnung des Zolles für einzelne Pfunde willen durchaus nicht dazu stimmen, daß von der für die beiden ersten Klassen in Anwendung gebrachten Reduktionsart, welche für die dritte einen Ansaz von 75 Rappen ergibt, abgegangen und statt dieser Taxe eine solche von 80 Rappen sestgesezt werde. Dann aber müßten wir eine so bedeutende Erhöhung des Zolles, wie sie in einem Ansaze von 80 Rappen neuer Währung statt

5 Bazen alter Währung läge, mit Rüksicht ans die Natur der in der dritten Klasse enthaltenen Artikel geradezu für bedenklich halten. Es sind in die dritte Klasse meistens Artikel eingereiht, die als "(Stoffe, welche für die inländifche Industrie erforderlich sind," betrachtet werden müssen und darum nach Art. 25 der Bundesverfassung möglichst gering zu taxiren sind. Wie könnte unter folchen Umständen eine durch keinerlei stichhaltige Gründe nnterstüzte Mehrbelastung jener Artikel gerechtfertigt werden? Wie ließe sich diefe bevorworten, wenn man vollends bedenkt, daß es sich hier um Rohstoffe für Jndustrieen handelt, die besonders um einer schwer zu bestehenden Konkurrenz mit dem Anslande willen als sehr bedroht angesehen werden müssen? Und wenn eine Tarifirung dieser Zollklasse zu 80 statt 75 Rappen dem Fiskus bloß eine MehrEinnahme von 22,866 Fr. 55 Rp. (Cent.) sichern »ürde, werden es selbst diejenigen, welche sich vorherrschend von Bundesblatt Iahrg. ni. Bd. III.

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fiékalifchen Rüksichten leiten lassen, der Mühe werth halten, um einer so unbedeutenden Mehreinnahme willen den zahlreichen Vertretern wichtiger Industriezweige Stoff zu begründeten Klagen zu geben?

Sodann können wir auch dem Antrage des Bundesrathes, die b i s h e r i g e n d r e i mit Z o l l a n f a z e n zu 15, 20 und 25 B a z e n a l t e W ä h r u n g per Zentner b e l e g t e n K l a f f e n in eine Klasse mit e i n e r Taxe von 3 F r a n k e n n e u e r W ä h r u n g per Zentner z u s a m m e n z u z i e h e n , nicht beistimmen. Wir beantragen vielmehr, zwar die bisherige Klasse von 20 Bazen, in welcher sich der einzige Artikel der rohen und gedrehten Seide und Floretseide besand, in der folgenden Klasse aufgehen zu lassen, dann aber eine Klosse von 2 Franken, entsprechend der bisherigen Klasse von 15 Bazen und eine Klasse von 31/2 Franken, entsprechend der bisherigen Klasse von 25 Bazen, aufzustellen. Wir sind mit dem Bundesrathe darin durchaus einverstanden, daß nach möglichster Vereinsachung des Zolltarifs zu streben ist.

Wir bieten daher auch willig dazu Hand, daß die bisherige sechste Klasse, in welcher sich die rohe Seide allei« befand, aufgehoben und der nächstfolgenden Klasse von 31/2 Franken einverleibt werde. Wir glauben dieses theil!

um des fehr bedeutenden Werthes dieses Artikels willen,

theils weil bereits Arbeit über denselben gegangen ist, thnn zu dürfen, obgleich allerdings nicht unbeachtet gelasseit werden darf, daß er als ein für eine fehr wichtige inlän-s dische Industrie erforderlicher Stoff zu betrachten ist. Wir schließen uns auch in dem Streben nach Vereinfachung infofern den Anträgen des Bundesrathes an, als wir mit ihm fowohl anderwärts als bei den Klassen, um die e$ sich hier handelt, soviel thunlich darauf ausgehen, verwandte Artikel der gleichen Zollflasse einzuverleiben, ..Da-

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gegen glauben wir dann um der bloßen Vereinfachung .willen nicht dazu mitwirken zu können, daß eine Menge Artikel, die sich bis anhin in der Klasse von 15 Bazen alter Währung befanden und die entweder zu den non)wendigen Bedürfnissen auch der ärmern Volksklassen ge* hören oder in die Klasse der Stoffe, die für die inländische Industrie erforderlich sind, fallen, in eine Klasse von 3 Franken neuer Währung gebracht und daher bedeutend mehr belastet werden als bisher, und daß dagegen

viele Artikel, die in dem gegenwärtigen Tarife in der

Klasse von 25 Bazen per Zentner aufgeführt werden und für deren Minderbelastung im Zolltarife durchaus keine Gründe vorliegen, in eine Klaffe von 3 Franken neuer Währung herabgesezt werden und in Folge dessen einer

beträchtlich geringern Verzollung als bisdahin unterliegen.

Daß aber diese beiden hier hervorgehobenen Uebelstände aus der von dem Bundesrathe beliebten Verschmelzung der zwei bisherigen Klassen von 15 und 25 Bazen" alter Währung in Eine neue von 3 Franken neuer Währung erwachsen würden, glauben wir um fo mehr hier noch im einzelnen nachweifen zu follen, als dann diefe Ausführnng zu gleicher Zeit als Rechtfertigung der Tarifirung dienen kann, welche wir für die wichtigsten der in den beiden von uns vorgefchlagenen Klassen von 2 und 3'/2 Franken enthaltenen Artikel vorschlagen. -- Wir beginnen mit den Artikeln, für die bis anhin ein Zoll von 15 Bazen alter Währung bestand und die mit einem Zolle von 3 Franken neuer Währung, nach unserer Ansicht allzusehr.

belastet würden. Und hier haben wir zuerst der r o h e n B a u m w o l l e n t ü c h e r zu gedenken. Es sind dieselben als Rohstoffe für die Kattundrukereien und Rothfärbereien zu betrachten, Industrien, die man ohne Gefahr der Uebertreibung als leidend wird bezeichnen können. Unsere Hand-

60 iveberei kann in der Fabrikation der rohen Baumwollenlucher mit der Maschinenweberei nicht mehr konkurriren und die leztere produzirt bei uns bei weitem nicht genug, «m dem Bedarse unserer Kattundrukereien und Rothsärfcereien zu genügen. Diese leztern beziehen daher ans England große Massen von Baumwollentüchern, särben und bedruken dieselben und dann werden die so veredelten .Tücher zu großem Theile wieder nach England ausgeführt.

Weil nun aber der Ort, wo der Rohstoff für diefe Indnstrien bezogen wird, sehr entfernt ist und dasfelbe auch .von dem Markte, auf welchen ein Großtheil der Erzeugnisse der leztern gebracht wird, gesagt werden muß, so lasten auf unserer inländischen Fabrikation bedeutende Transportspefen, welche die mit ihr konkurrirende ausländische Fabrikation nicht zu bezahlen hat, und welche daher der erstern die Konkurrenz mit der leztern in bedeuiendem Grade erschweren. Ganz das gleiche Raisonnement îann auch für das rohe B a u m w o l l e n g a r n geltend gemacht werden. Unter fo bewandten Umständen nun aber den Zoll auf den rohen Baumwollentüchern nnd dem rohen Baumwollengarne zu vermehren, würde uns als durchaus ungeeignet erscheinen. Die g e m e i n e n D r e c h s l e r w a a r e n fodann und die g e m e i n e n Holz·jvaaren sind fo geringe Artikel, daß eine Zollerhöhung auf denfelben sich nach unserer Anficht nicht rechtfertigen würde, und zwar um so weniger, weil sie von der Landwirthschast treibenden Bevölkerung und den unbemitteltem Ständen vorzugsweife gebraucht werden. Auch die gem e i n e n Talglichter sind als ein nothweniges Bedürfniß gerade auch der ärmern Volksklasse anzufehen und der bisher ans denselben bezogene Zoll erscheint im Verlättnisse zu ihrem Werthe nichts .veniger als zu niedrig.

Der Ho-pfen ist in dem bisherigen Sanse, da er Sto!?-

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ftoff für die Bierfabrikation ist, in der Klasse von 15 Bazen gewesen und wir sehen nicht ein, warum er in Zukunft mehr als bisher belastet werden follte. Des Fourni er-

holze s sind die Tischler zur Ausübung ihres Handwerkes benöthigt und es scheinen uns nicht genügende Gründe

für Mehrbelastung dieses Artikels vorzuliegen. Die Naturali en endlich, die meist zur Ausstellung in öffentlichen Museen oder zum wissenschaftlichen Gebrauche von Gelehrten in die Schweiz eingeführt werden und theilweife fehr in's Gewicht fallen, noch mehr im Zolltarife zu belasten als dieß bisanhin der Fall war, erscheint uns nicht als empfehlenswerth und könnte leicht den Schein hervorrufen,

als ob die Schweiz die Pflege der Wissenschaften nicht begünstigen wollte. -- Was nun aber die Artikel betrifft, für die bisanhin ein Zoll von 25 Bazen alter Währung bezogen wurde und die von dem Bundesrathe in eine Klasse von 3 Franken neuer Währung herabgesezt werden wollen, fo müssen wir hier vor allem der D r o g n e r i e n erwähnen. Wenn erwogen wird, daß die zu industriellen Zweken dienenden Droguerien sich in untern Zollflassen befinden, fo erscheint eine Herabsezung des Zolles aus Droguerien als ein Geschenk, das die Bnndeskasse wohl ohne Grund machen und das von den Beschenkten kaum erwartet werden dürfte. Die Einfuhr des Branntweins, unter welchem sich auch der Branntwein zum Trinken befindet, fcheint uns ebenfalls nicht durch Herabsezung dee Zollansazes begünstigt werden zu sollen. Wenn wir ferner damit einverstanden sind, daß der Einfachheit in der Voll-

ziehung wegen Fleisch, Spek und Würste, ob srisch oder g e d ö r r t oder gesalzen, in derselben Klasse ausgeführt werden, so scheint uns hinwieder kein genügender ©rund für Herabfezung des Zolles auf diefen Lebensmitteln, unter denen z. B. der Salami eine bedeutende

62 Rolle spielt und mit denen auch todies Geflügel und Wild.pret zu verbinden für gut gefunden wurde, vorzuliegen.

Die g e d ö r r t e n , gesalzenen und marinirten Fische sodann streifen fehr nahe an die Klasse der Luxusverzehrungsgegenstände : theilweife gehören sie derselben ganz an.

...fs will uns daher scheinen, sie seien, wenn sie in die gleiche Zollklasse wie der vorhin besprochene Artikel gesezt .«verden, durchaus nicht etwa zu hoch belastet. Für den .eingeführten Käse, unter welchem sich auch Parmefanerund Limburgerkäse befinden, soll in einem Lande, das felbst fo vortrefflichen Käse produzirt, nach unserer Ansicht nicht weniger Zoll als hisher bezahlt werden. Wenn wir endlich die Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren/ iiie rohen Eisenblechwaaren, das g e b e i z t e , gef ä r b t e und lakirte L e d e r , die zum Gebrauche aus

dem Tifche und in der Küche tauglichen Oele, Artikel, welche bisanhin fämmtlich in der Klasse von 5 Franken alter Währung standen, als in dem gegenwärtigen Tarife etwas hoch belastet ansehen und darum zu einer niedrigen Tarifirung derselben gerne mitwirken, so will es uns hinwieder scheinen, daß, um einen allzugrellen und dann nicht gerechtfertigten Sprung zu vermeiden, es nur erwünscht fein könne, wenn eine Klasse von 3'/2 statt Iiloß 3 Franken vorhanden sei, in welche jene Artikel eingereiht werden können.

Nach dieser Begründung derjenigen unserer Abänderungsanträge, welche g a n z e Klassen der von dem Einsuhrzolle aus dem Zentner handelnden Abtheilung des Tarifs beschlagen, fei es uns erlaubt, noch die wefentlicheni oder sonst einer nähern Erörterung bedürftigern Veränderungen zu beleuchten, die wir mit Beziehung auf e i n z e l n e A r t i k e l vorschlagen. Wir befolgen dabei die

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Reihenfolge der Klassen und Artikel, wie unser Antrag sie aufweist.

Der Amlung ist von dem Bundesrathe aus der zweiten Klasse, in der er sich in dem gegenwärtigen .-tarife befunden, in die dritte versezt worden. Wir schlagen Ihnen vor, diesen Artikel in der zweiten Klasse zu belassen.

Die Kommission hat sich zwar nicht verhehlt, daß eine

gewisse Aehnlichkeit, welche zwischen dem Amlung und dem Mehle besteht, den Bundesrath veranlaßt haben

dürfte, mit dem Mehle auch den Amlung in die dritte Zollklasse einzureihen. Indessen hat die Kommission nicht c.us dem Auge verloren, daß, wenn das Mehl darum, weil das Getreide in der ersten Zollklasse steht, der dritten einverleibt wird, derselbe Grund für die Versezung des

Amlung in die dritte Zollklasse deshalb nicht anwendbar

ist, weil ein bedeutender Theil Amlung aus Kartoffeln

gemacht wird. Namentlich mit Rüksicht daraus glaubten wir den Amlung in die zweite Zollklasse zu 30 Rappen (Centimen), in welcher er sich bisanhin besunden, zurükverfezen zu sollen, und wir fanden es um so weniger

bedenklich, den Amlung und das Mehl in verschiedene Zollklassen einzureihen, weil diese beiden Artikel sich sehr leicht von einander unterscheiden lassen. Wir bemerken dagegen bei diesem Anlasse, daß wir die g e r o l l t e Gerste, H a s e r g r ü z e und Gries um der Gleichartigkeit dieser Artikel mit dem Mehle willen in dieselbe Klasse gesezt haben, in welcher sich das leztere befindet.

Auch den C h l o r k a l k haben wir als einen nicht unwichtigen für verschiedene Industrien erforderlichen Stoff in die zweite Klasse, in welcher er sich bisanhin befunden, zurükverfezen zu follen geglaubt.

Mit Beziehung auf die Tarisirung des Eifens, das wir, wenn es auch in seinen verschiedenen Formen in

64 mehreren Klassen erscheint, doch in seinem ganzen Umfange hier bei diesem ersten sich darbietenden Anlasse besprechen wollen, kann die Kommission den Anträgen des Bundesrathes nicht in ihrem ganzen Umfange beipflichten.

Das S t a b e i f e n befindet sich in dem gegenwärtigen Tarife in zwei Klassen: das englifche Stabeisen steht

nämlich in der dritten Klasse zu 5 Bazen und das übrige Stabeisen in der vierten Klasse zu 10 Bazen. Der Bundesrath schlägt nun vor, alles Stabeisen bloß in eine Klasse und zwar in diejenige von 1 Franken 50 Rappen (Centimen) einzureihen. Wenn die Kommission nun auch dem Umstände Rechnung tragen will, daß die Unterscheidung zwischen dem englischen und dem übrigen Stabeisen zu Reklamationen verschiedener Nachbarstaaten Veranlassung gegeben hat, und wenn sie darum auch mit dem Bundesrathe von dieser Art zu unterscheiden Umgang nehmen will, so kann sie sich dann hinwieder nicht zu der Ansicht bekennen, daß, weil nicht so unterschieden werden kann, gar nicht unterschieden und daher alles Stabeifen ohne weiters in die hohe Klasse von 1 Franken 50 Rappen (Centimen) verfezt werden soll. Es gibt nämlich im Auslande geringe Sorten von Stabeifen, deren Werth bis auf 7 Franken 15 Rappen (Centimen) oder 5 Franken alter Währung herabsinkt. Würde nun auch von diesen Sorten Stabeifen ein Zoll von 1 Franken 50 Rappen (Centimen) per Zentner bezogen, so betrüge dieser Zoll etwa 20 % von dem Werthe des zu verzollenden Gegenstandes. Wenn aber ein solcher Zollanfaz schon im allgemeinen als ein ganz unverhältnißmäßiger erscheinen muß, so stellt er sich vollends als durchaus unzuläfsig heraus, wenn man bedenkt, daß er auf einem Artikel lastet, der als Rohstoff für eine sehr wichtige Industrie, Welche sonst schon mit den größten Schwierigkeiten zu

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kämpfen hat, nämlich für die Mafchinenfabrikation, dient.

Wir glauben mit unserer Behauptung, daß diese Industrie mit den größten Schwierigkeiten zu kämpfen habe, nicht zu weit zu gehen. Unfere Maschinenfabrikation hat nämlich eine bedeutende ausländische Konkurrenz und zwar unter besonders ungünstigen Verhältnissen auszuhalten.

Für's erste hat sie einen beträchtlichen Theil des Rohstoffes, dessen sie bedars, ans dem Auslande mit Frachten, die sich bis auf 100 % des Werjhes des Rohstoffes belaufen

können, zu beziehen, während die wichtigsten ausländischen

Maschinenfabriken den Rohstoff in unmittelbarer Nähe oder in geringer Entfernung haben. Sodann müssen sich die fchweizerifchen Maschinenfabriken meist des kostspieligen Brennmateriales des Holzes bedienen : jenen ausländischen Maschinenfabriken dagegen steht das wohlfeile Brennmaterial der Steinkohle zu Gebote. Endlich sind die Erzeugnisse unferer inländifchen Maschinenfabriken zu großem Theile auf einen entfernten Markt zu bringen, fo daß alfo .hier neuerdings bedeutende Transportspesen erlaufen, während die ausländifchen Mafchinenfabriken ihren Markt gewöhnlich ganz in der Nähe haben. Billig darf man sia) wundern, daß die Schweiz troz dieser außerordentlichen Hemmnisse noch Maschinenfabriken ljesizt, welche vielen hunderten von Arbeitern Brod geben. Diese überraschende Erscheinung findet einzig in dem außerordentlichen Fleiße und der besondern Thätigkeit der Handarbeiter ihre Er*

klärung. Eine größere Belästigung des Rohstosses, dessen die Maschinenfabriken bedürfen, wird nun aber jedesmal eine Herabdrükung des sonst schon sauer genug zu verdienenden Arbeitslohnes zur Folge haben. Eine allzu

große Belästigung des Rohstoffes vollends würde die

Maschinenfabrikation ans dem Lande vertreiben, dadurch eine große Anzahl von Arbeitern, die bisanhin hauptsäch-

CG

lich aus dem Auslande ernährt worden, brodlos machen und überdieß, statt der Zollkasse mehr einzutragen, einen bedeutenden Ausfall in derselben veranlassen. Unter so bewandten Verhältnissen der schweizerischen Maschinenfabrikation müßte es geradezu als ein Mißgriff angefehen werden, wenn auf den wichtigsten Rohstoff, dessen sie bedarf, ein Zoll von so außerordentlicher Höhe gelegt würde. Sollte aber etwa noch die Rechtfertigung eines solchen Zolles darin gefunden werden wollen, daß er eine

Begünstigung der inländischen Eifenproduktion enthalte, fo müßte eine derartige Auffassung als durchaus unstichhaltig bezeichnet werden. Wir halten nämlich im allgemeinen an dem von der Bundesversammlung wenigstens mittelbar bereits fanktionirten Grundfaze, daß unfcrm Zollwesen kein Schuzzollsystem zu Grunde gelegt werden solle, sest.

Sodann glauben wir aber im besondern noch darauf aufmerkfam machen zu follen, daß auch durch einen Zoll von 1 Franken 50 Rappen (Centimen) anf dem Zentner aus.?

ländifchen Stabeifens dem inländischen Eifen dieser Art wenigstens gegenüber den geringern Sorten des ansländischen Stabeisens keinerlei Schnz erwachsen würde. Kostet nämlich ein Zentner ganz geringen Stabeisens in Wales etwa 7 Franken 15 Rappen (Centimen) und beträgt auch die Fracht daraus bis in die Schweiz ebensoviel, so kostet der Zentner jenes Eisens in der Schweiz 14 Franken und 30 Rappen (Centimen). Die geringste Art schweizerischen Stabeisens kostet aber im Eisenwerke, somit ohne Anrechnung irgend welcher Fracht, 22 Franken und 86 Rappen (Centimen). Ein aus jenes englische Eisen gelegter Zoll von 1 Franken 50 Rappen (Centimen) würde nun dasselbe erst auf einen Preis von 15 Franken 80 Rappen (Centimen) per Zentner ansteigen lassen. Es würde also mit jenem Zolle der Ser.tiu.: dee geringsten englischen

67 Stabeifens immer noch um 7 Franken 6 Rappen (Centimen) wohlfeiler fein als der Zentner des geringsten schweizerischen Stabeifens und es behielte darum das englifche Stabeifen um feines geringen Preises willen unzweifelhaft den Vorzug vor dem einheimischen. Dem leztern würde nur durch einen Zollansaz von mehr als 8 Franken 56 Rappen (Centimen) der gewünschte Schnz zu Theil, es ist aber bis anhin noch niemanden eingefallen, einen Zoll von diefer Höhe für den Zentner Stabeisen in Antrag zu bringen. Zum Schlüsse können wir uns übrigens nicht enthalten, noch darauf aufmerkfam zu machen, daß der Eifenerzeuger für seine Fabrikation nichts vom Anslande bezieht und daher seit Einführung des neuen schweijerischen Zolles gerade so billig arbeitet wie vorher, während dasselbe von dem Maschinenbauer nicht gesagt werden kann. Unter diesen Umständen scheint es dann aber etwas weitgehend, wenn der Eifenerzeuger noch auf Kosten der Mafchinenbauer gefchüzt sein will. Wenn nun wohl als nachgewiesen betrachtet werden darf, daß eine Einreihnng alles Stabeifens in die vierte 1 Franken 50 Rappen (Eeniimen) vom Zentner abwerfende Klasse unzulässig ist und wenn auf eine Herabfezung dieses gesammten Artikels in die dritte Tarifklasse nicht wird eingegangen werden können, fo bleibt nichts anders als eine Unterfcheidnng der verschiedenen Sorten des Stabeifens übrig und diese Uns terscheidung wird am natürlichsten nach dem Hauptgrunde: der zu derselben Veranlassung gibt, stattfinden, nämlich nach dem Werthe des Stabeisens. Wir beantragen nun, bei 14 Franken die Gränze zu ziehen, in der Meinung, daß sür Stabeisen bis zu diesem Werthe ein Zoll von 75 Rappen (Centimen) per Zentner, für Stabeifen über diefem Werthe dagegen ein folcher von 1 Franken 50 Rappen (Centimen) per Zentner zu bezahlen wäre. Demgemäß

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würde dann für das der niedrigen Tarifklasse einverleibte Stabeifen immer noch in dem für den Zollpflichtigen günstigsten galle ein Zoll von 5Vs % vo" dem Normalwerthe des zu verzollenden Gegenstandes entrichtet. Jene in der Botschaft des Bundesrathes mit Recht getadelte Ungerechtigkeit, "daß zwei nahe bei einander liegende Fabriken, "von denen die eine unzweifelhaft ihren Bedarf aus Eng-

,,land, die andere in ziemlich gleicher Oualität und zum "gleichen Preise aus den nahen fürstenbergifchen Werken ,,beziehe, ungleichen Eingangszoll bezahlen müssen," wäre

aber befeitigt, da für englisches und deutfches Stabeisen bis auf 14 Franken Werth per Zentner und hinwieder über diefem Werthe der gleiche Zoll zu bezahlen wäre.

Das Ei fe n blech steht in dem gegenwärtigen Tarife in drei Klassen. Jn der zweiten Klasse zu 2 Bazen findet sich "rohes englisches Eisenblech von solchen Dimensionen und Formen, welche in der Schweiz nicht gemacht werden;" in der dritten Klasse zu 5 Bazen steht "rohes, englisches Eisenblech" und in der vierten Klasse zu 10 Bazen "rohes, unbenanntes Eisenblech." Der Bundesrath beantragte, das Eisenblech hinfür bloß in zwei Klassen erscheinen zu lassen unb zwar in der zweiten Klasse zu 30 Rappen (Centimen): ,,Eifenblech, rohes, in großen Dimensionen und von wenigstens anderthalb Linien (41/2 Millimeter)

Dike, wie es in der Schweiz nicht gemacht wird, zum

Maschinen- und Schiffsbau" und in der vierten Klaffe zu 1 Franken 50 Rappen (Centimen): "Eisenblech, rohes."

Wir können uns mit diefem Antrage des Bundesrathes im ganzen einverstanden erklären. Dabei müssen wir jedoch den bestimmten Antrag stellen, daß in der zweiten Klasse zu 30 Rappen Eisenblech bis auf eine Linie Dike herunter erfcheine. Wenn bisanhin in der zweiten Klasse zu 2 Bazen alles englische Eisenblech ,,vonsolchenDimen-

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sionen und Formen, welche in der Schweiz nicht gemacht werden,,'' erschien, und wenn nach, dem Vorschlage des Bundesrathes hinfort nur noch ein Theil dieses geringen Eisenbleches in dieser niedrigen Klasse angeführt werden foll, fo rechtfertigt es sich gewiß, wenn darauf Bedacht genommen wird, daß dieser Theil nicht ein zu k l e i n e r sei. Würde nun aber nach dem Vorschlage des Bundesrathes hinfort bloß für die Eifenbleche in großen Dimensionen, wie sie in der Schweiz nicht gemacht werden können, bis auf die Dike von 1V.2 Linien herunter ein Zoll von 30 Rappen (Centimen), für alle Eisenbleche dieser Art aber von weniger als 1*/2 Linien Dike ein Zoll von 1 Franken 50 Rappen (Centimen) bezahlt werden müssen, so wäre für einen erheblichen Theil diefer leztern immerhin noch ein Zoll von 10--12 % des Werthes derfelben zu entrichten, ein Zoll, der überhaupt, ganz besonders aber dann als zu bedeutend erscheint, wenn man bedenkt, theils, daß es sich um einen Rohstoff sür eine Industrie handelt, deren schwierige Lage bereits geschildert worden

ist, theils, daß dieser Rohstoff in der Schweiz gar nicht gemacht wird. Jndem wir nun also vorschlagen, daß die Eisenbleche in großen Dimensionen, wie sie in der Schweiz nicht gemacht werden, bis auf die Dike von einer Linie herab in der zweiten Klasse und die übrigen Eisenbleche in der vierten Klasse erscheinen, beabsichtigen wir eben zu bewirken, daß alle diese Eifenbleche von geringerem Werthe der niedrigern, alle von höherm Werthe dagegen der höhern Tarifflasse eingereiht werden. Wir halten dabei

neuerdings lediglich den Gesichtspunkt fest, der uns auch bei unfern Vorfchlägen in Betreff des Stabeisens geleitet hat.

Wenn wir dann noch die ,,Maschinen und Mas c h i n e n b e s t a n d t h e i l e zum industriellen oder Gewerbe-

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gebrauche" in die Klasse von 3./2 Franken eingereiht haben, so war der Gedanke fern von uns, den inländischen Maschinenfabriken dadurch irgend welchen Schuz angedeihen lassen zu wollen. Wir thaten es lediglich, um zu verhüten, daß für das zu dem Mafchinenbaue erforderliche Material ein höherer Zoll als für die Maschinen selbst bezahlt werden müsse, somit um den Zollansaz aus dem Fabrikate in ein rationelleres Verhältniß zu dem Zollansaze auf den zu feiner Anfertigung erforderlichen Stoffen zu bringen.

Wenn fodann der Bundesrath mit Recht einige für die I n d u s t r i e n o t h w e n d i g e D r o g u e r i e « aus der Klasse, in der sich die übrigen Droguerien befinden, ausgeschieden und in tiefere Klassen gebracht hat, fo tragen wir in konfe(juenterDnrchfüprnng dieses Verfahrens daraus an, daß auch die Schmalte, die von dem Bundesrathe aus der Klasse von 30 Rappen (Centimen) in diejenige von 3 Franken versezt worden ist, nun wenigstens in die zwi» scheninnestehende Klasse von 75 Rappen (Centimen) gebracht, und daß die Cochenille und der Jndigo, die der Bundeörath in die Klasse von 3 Franken erhöht hat, in die fünfte Klasse, in der sie bisanhin waren, znrüfversezt werden.

Der Bundesrath hat beantragt, die gemeine Seife in ihrer Gesammtheit der-dritten Zollklasse, für die der Bundesrath einen Anfaz von 80, wir dagegen einen solchen von 75 Rappen (Centimen) per Zentner vorschlagen, einzuverleiben. Wenn die gemeine Seife fchon bei Feststellung des gegenwärtig geltenden Zolltarifes bloß in die Klasse von 5 Bazen alter Währung gefezt worden ist, fo gefchah dieß wohl hauptfächlich wegen der Oelfeife, die in sehr bedeutendem Umfange zu industriellen Zwefen, namentlich auch von den Färbereien u, s. f. fonsumiri

wird. ..Die Kommission hält nun dasür, daß diese Art von Seife mit Rüksicht auf die oben erwähnte Hauptverwendung derfelben in der Zollklasse, in welcher sie bisher gestanden, verbleiben soll. Dagegen würde sie es nicht für angemessen halten, wenn nun nur deßwegen, weil besondere Gründe dafür sprechen, die Oelseife in eine fehr niedrige Zollklasse einzureihen, auch die nicht zu industriellen Zweken dienende Unschlittseise in der tiefen ZollRasse von 75 Rappen belassen würde. Es wäre dieß um so weniger passend, weil die inländische Fabrikation von Unschlittseife seit einiger Zeit durch eine massenhafte Einfuhr dieses Artikels namentlich aus dem Elfaße in hohem Grade gefährdet wird. Diefe Erfcheinung erklärt sich aus dem Umstände, daß in Frankreich eine bedeutende Prämie für die Ausfuhr von Unfchlittfeife ausbezahlt wird; und daß diese Prämie sich darum als reiner Gewinn sür den französischen Seifenfabrikanten herausstellt, weil der in Frankreich für die Rohstofe der Unschlittseifenfabrikation bestehende Einfuhrzoll, als dessen einfache Zurükerstattung jene Prämie dargestellt wird, darum, weil Frankreich meist selbst genug Unschlitt produzirt, sehr selten bezahlt wird.

Wir tragen daher darauf an, die Unfchlittseife in die Klasse von 2 Franken per Zentner zu verfezen. Sollte gegen diefen Antrag etwa eingewendet werden wollen, daß die Einreihung derOel- und der Unfchlittseife .in zwei verschiedene Klassen darum, weil ihre Unterscheidung schwierig sei, mit besondern Uebelständen verbunden sein müßte, so erlauben wir uns die Gegenerinnerung, daß die Oelseife gewöhnlich von weißer oder bleichblauer Farbe ist und in Tafeln von 40--50 Pfunden, in eigenthümlicher althergebrachter und darum bekannter Verpakung und meisj von Marfeille her eingebracht wird, während

72 dagegen die Unschlittseife roth marmorirt ist und in Tafeln von 5--6 Pfunden meist aus dem Elsaß eingeführt wird.

Den Zollansaz auf dem ,, T a b a k e in Blättern, sowie allen Arten Blätter zur Tabakbereitung und den Karotten" anlangend, sind wir mit dem Bundesrathe einverstanden, daß derfelbe gegenüber dem bisherigen Zollansaze erhöht werden solle, und da wir nun gemäß unserm bereits bevorworteten Antrage keine Zollklasse von 3 Franken, wohl aber eine solche von 3y2 Franken haben, so schlagen wir vor, jenen Artikel in die Klasse von 3!/2 Franken einzureihen. -- Wir fassen bei unferm Antrage zunächst die Frage in's Auge, ob ihm etwa die Einwendung entgegengesezt werden könne, daß durch denselben der Rohstoff für eine Fabrikation, deren Erzeugnisse wieder in das Ausland ausgeführt werden, mehr belastet, und in Folge dessen die Konkurrenz der fchweizerifchen Tabak- und Cigarrenfabrikation mit der ausländifchen erschwert oder gar verunmöglicht werde. Die Kommission glaubt, es wäre diese Einwendung nicht als eine stichhaltige zu betrachten. Sie wird zu dieser Ansicht geleitet, wenn sie einen Bïik aus die gesezlichen Vorschristen wirft, welche in unfern Nachbarstaaten mit Beziehung aus die Einfuhr von Tabakfabrikaten Geltung haben. Jii den Zollvereinsstaaten besteht auf dem Ranchtabake in Rollen und auf dem geschnittenen Rauchtabake ein Eingangszoll von w>f-i fl. 19 Ärz. 15 von dem Schweizerzentner, und auf den Cigarren und dem Schnupftabake ein Eingangszoll von 2 ''/2 fl. 26 Krz. 15 von dem Schweizerzentner, wobei bemerkt wird, daß bei diesen beiden Anfäzen das Bruttogewicht verstanden ist, jedoch eine Tara in Abzug gebracht wird. Jn Oesterreich wird der Tabafverkauf in der Regie betrieben und es ist daher die Einfuhr von Tabaffabttfaten überhaupt verboten. Ausnahmsweise werden

jedoch sur die Einfuhr dieses Artikels besondere sogenannte ,,Lieenzen" ertheilt. ...Die mit solchen Licenzen ..-Bersehenen haben dann aber für Tabakfabrikate aller Art einen Zoll .von Schweizerfranken 24. 10 alter Währung und eine Sicenzgebühr von Schweizerfranken 401. 70 alter Wahrung für den Schweizerzentner, den Zoll vom Brutto-, die Licenzgebühr vom Nettogewichte gerechnet, zu bezahlen.

In Sardinien ist der Tabakverkauf ebenfalls Regal. Nur der spanische Schnupstabak dars mit einem Zolle von ·Schweizerfranken '448 alter Währung für den Schweizerzentner, vom Nettogewichte gerechnet, eingeführt werden.

2)ie Einfuhr aller andern Tabakfabrikate ist verboten. Jn Frankreich endlich, wo der Tabakverkaus auch in der Regie betrieben wird, dürfen nur Tabakfabrikate aus fremden Welttheilen mit besondern Beschränkungen, dagegen gar keine aus Europa eingeführt werden. Angesichts nun dieser Thatsachen, deren Kenntniß wir der Gefälligkeit des Zolldepartements verdanken, scheint um der Ausfuhr von Tabakfabrikaten aus der Schweiz in das Ausland willen einer geringen Erhöhung des schweizerischen Einfuhrzolles auf dem Tabake in Blättern keinerlei Hinderni§ im Wege zu stehen. -- Was dann aber noch die Rükivirkung einer folchen Erhöhung aus unsere Tabaksabrikate, welche in der Schweiz selbst verbraucht werden, anbetrifft, so hält die Kommission dafür, es wäre, falls sie in einer

etwelchen Erhöhung des Preises des Rauch-, Schnupfoder Kautabakes bestehen sollte, dieß um so unbedenklicher, da der Gebrauch des Tabakes alles eher, als eine Begünstigung von Staatswegen zu verdienen scheint und da ferner aus dem aus dem Altslande eingeführten Rauch-, Schnupf- und Kautabake bisanhin ein Zoll von 5 Franken alter Währung bezahlt worden ist, und in Zukunft ein solcher von 8 Franken neuer Währung erhoben werden soll, Bnndesblatt, Jahrg. III. Bd. III.

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74 Für den Z u k e r soll nach der Ansicht des Bundesrathe-.?

eine höhere Verzollung als bisher stattfinden. Die Kom.mission, hiemit einverstanden, hat den Zuker in die aus die Zollklasse, in welcher er bisher stand, nächstfolgende Klasse, also in diejenige von 3./2 Franken eingereiht. Was nämlich den Verbrauch des Zukers im Innern der Eidaenossenschast anbetrifft, so wollte es der Kommission fcheineu, es rechtfertigesicheine Zollerhöhung auf diesem Artikel, wenn auf einem. Es wird nicht geläugnet werden können, daß es nur die wohlhabendere Klasse der Bevölkerung ist, welche durch eine Mehrbelastung des Zukers betroffen wird, und die Zollerhöhung ist überdieß fo unbedeutend, daß sie zu keiner erheblichen Vertheuerung dieses Luxusartikels Veranlassung geben kann. Was dann aber noch denTZwischenhandel mit Zuker betrifft, so wird derselbe, soweifer bisanhin troz der ungemein hohen Zölle, welche in unsern Nachbarstaaten aus eingeführtem Znker erhoben werden, etwa noch stattgefunden haben möchte, auch bei einer etwelchen in Vergleichung mit den Zöllen der uns umgebenden Länder übrigens als ganz unerheblich erscheinenden Erhöhung des fchweizerifchen Zolles fortgefezt werden können.

Wir haben uns bereits über unfern Vorschlag, die rohe Seide und Flore t seid e in die Klasse von 3'/2 Franken einzureihen, ausgesprochen. Es erübrigt uns nur noch die Gründe;dasür anzugeben, daß wir statt der von dem Bundesrathe vorgeschlagenen Redaktion: "Seide lind Floretseide, roh und gedreht," die andere: "Rohe .©fide und Floretseide, gekämmelt, gesponnen und gedreht" beantragen. Es geschieht dieß lediglich damit die Stami wnd die Schlikeri jedenfalls mit 3'/2 Franken -per Zentner und nicht etwa bloß mit 30 .Dîavven (Centimen) verzollt iWden. Erlauben Sie uns. Ihnen mit wenigen Worten .vorzulegen, warum wn; hierauf einen besondern SÖ?rrt;

*

75 sezen. Es gibt in der Floretseide ein Mittelding zwischen den rohen Seidenabfällen und der gefponnenen Floretseide. Es sind dieß die Stami und die Schliken. Der

@tam ist gekämmelter Seidenabsall, die Schliken sind durch abermaliges Kämmeln veredelte Stami. Die Fabrikation der Stami, die Kämmelei und die Fabrikation der Schliken, die Schlikerei beschäftigen ungleich mehr Menschenhände und beruhen aus größerer perfönlicher Gefchiklichkeit des Arbeiters, als die Spinnerei. Es verdienen daher die Kämmelei und die Schlikerei auch besondere Beachtung. Die erste Kämmelei gibt nun je nach der Dualität des Stoffes 40 bis 80 % Abgang. Hieraus folgt, daß, wenn die Stami in die Klasse von 30 Rappen (Centimen), statt in diejenige der 3'/2 Franken gebracht würden, darin eine Begünstigung des fremden Kämmlers zu Ungunsten des einheimischen liegen würde. Wenn sich nämlich ans zwei Zentnern Seidenabfällen höchstens ein Zentner Stam ergibt, und wenn für die rohen Seidenabfälle 30 Rappen (Centimen) per Zentner und für den Stam ebenfalls 30 Rappen (Centimen) per Zentner bezahlt werden müssen, fo wäre für den im Lande gekämmelten Stam ein Zoll von 60 Rappen (Centimen), für den im Schwarzwalde und in Italien gekämmelten und eingeführten Stam dagegen nur ein Zoll von 30 Rappen (Centimen) per Zentner bezahlt worden. Was wir hier von dem Stam gesagt, gilt in noch erhöhtem Maße von den Schliken. Die Einreihung der Stami und der Schlifer..

in die Klasse von 3'/2 Franken ist nun für den Spinnherrn von untergeordnetem Belange. Dagegen würde die Begünstigung des fremden Kämmlers die große Zahl der inländischen Kämmler, die zumeist in die Klasse armer Arbeiter gehören, empfindlich treffen und ihre Konkurrenz erschweren, die aiieländifche dagegen fördern. Durch die

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Redaktion, die wir vorschlagen, ist nun die Einreihung des Stams und der Schliken in die Klasse von 3V.2 Frkn.

gesichert. -- Bei diesem Anlasse glauben wir nur noch kurz darauf aufmerkfam machen zu sollen, daß wir auch in der zweiten Klasse zu 30 Rappen (Qfentimen) den von dem Bundesrathe mit ,,Seideneoeons und Seidenabfällen, rohe Strazze, Struse" benannten Artikel noch etwas genauer bezeichnet haben, damit es keinem Zweifel unter...

liege, daß auch die Seidenabfälle, über welche die Vorarbeit (Vorrüstung) des Reinigens, Fäulens, Abkochens ergangen ist, gleich den rohen Abfällen und den Abfällen von verarbeiteten Abfällen hieher gehören.

Den Zoll auf Büchern anlangend, hat der Bundesrath folgende zwei Ansäze vorgeschlagen: ,,Bücher und Musikalien, ungebunden oder nur brochirt, alt und neu, mit und ohne Landkarten, Lithographien und Kupferstiche, wenn diefe Bestandtheile von Büchern sind," 3 Franken.

,,Buchbinder- und Cartonagearbeit aller Art, auch gebundene Bücher, alte wie neue," 8 Franken.

Die Kommission hat nun geraume Zeit, bevor dieser Vorschlag zum Gegenstand einer lebhaften Verhandlung in der Publizistik gemacht worden, beschlossen, bei Ihnen darauf anzutragen, daß die gebundenen Bücher von den Buchbinder- und Cartonagearbeiten getrennt und mit den ungebundenen Büchern in diefelbe Klasse von 31/2 Franken znfammengestellt werden. Die Kommission hat dabei vor allem in Rüksicht gezogen, daß, wenn die gebundenen und und ungebundenen Bücher verschiedenen Zollklassen eingereiht sind, die die Büchersendungen enthaltenden Ballen ost werden geössnet werden müssen, daß.dann aber dadurch theils für die Zollverwaltung zeitraubende Weitlciuflgîeiten entstehen, theils die Büchersenbungen, da sie, nachdem sie

77 untersucht worden, nicht immer mit der wünfchbaren Sorgsalt wieder eingepakt werden dürften, befchädigt werden möchten. Sodann hat es der Kommission scheinen wollen, es würde fast dem Inhalte der Bücher einen mindern Werth, als ihrem Einbände einräumen heißen, wenn, da für ungebundene Bücher ein Zoll von 3 Franken per Zentner zu entrichten wäre, für diefelben Bücher nur darum, weil noch der Einband dazu gekommen, ein Zoll »on 8 Franken per Zentner bezahlt, werden müßte, und der stoßende Eindruk, den dieß auf die Kommifsion machte, ward dadurch, daß die gebundenen Bücher mit den Buchfcinder- und Eartonagearbeiten zusammengestellt wurden, nicht etwa verwischt, sondern eher bestärkt. Endlich ging die Kommifsion von der Ansicht aus, daß Bücher, die als geistige Nahrung zu betrachten sind, und für den Unbemittelten ebenfo sehr Bedürsniß sein können, wie sür den Begüterten, selbst dann, wenn sie um besonderer dießfalls bestehender Verhältnisse willen gebunden eingeführt werden, nicht mit einem verhältnißmäßig so hohen Zolle, wie 8 Franken per Zentner, belegt werden sollen.

Der Zoll, welcher nach dem gegenwärtigen Tarife auf eingeführten Z i e r p f l a n z e n u. s. s. bezogen wird und 10 Franken alter Währung beträgt, hat zu vielen Klagen Veranlassung gegeben. Und in der That erscheint diefer Zoll, auch wenn mau diefer Ansicht huldigt, da§ Zierpflanzen als Lurusgegenstand hoch zu besteuern seien, um so mehr außer allem Verhältnisse mit dem Werthe des zu verzollenden Gegenstandes, wenn man bedenkt, daß der Zoll ohne irgend welchen Abzug einer Taxe sür Crde, Töpse u. s. f. erhoben wurde. Der Bundesrath schlägt nun, um diesem Mißverhältnisse Rechnung zu tragen, vor, in die Klasse von 3 Franken ,,die gierbäume, Ziersträucher ins freie Land, Topfgewachse mit ihren Töpsen" und in

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die Klasse von 15 Franken die "Blumenzwiebeln, Warmhauspflanzen und Topfgewächse ohne Töpfe" zu fezen.

Wir können diesem Antrage des Bundesrathes nicht beitreten, sondern schlagen Jhnen vor, die l e b e n d e n Pflanzen unter der Bezeichnung: "Zierbäume und Ziersträucher ins freie Land, Glashauspflanzen und Topfgewächfe" in die Klasse von 3./2 Franken, dagegen die Blumenzwiebeln in die Klasse von 15 Franken zu sezen. Wir halten nämlich dafür, die von dem Bundesrathe vorgeschlagene Einreihung von Topsgewächsen mit ihren Töpsen in die Klasse von 3 Franken und von Topsgewachsen ohne Töpfe und Warmhauspflanzen in die Klasse von 15 Franken fei unhaltbar. Für's erste würde man nämlich, da der Unterfchied im Zollansaze in gar keinem Verhältnisse zu dem Gewichte des Topfes steht, genöthigt, alle Pflanzen in Töpfen kommen zu lassen.

Sodann ist der Begriff der Topsgewächse ein sehr schwankender. Eine Menge Pflanzen werden im Sommer im freien Lande und im Winter in Töpfen gehalten.

Auch kommt es vor, daß diefelbe Pflanzenart theils in Töpfen, theils im freien Lande gehalten wird. Und enolich ist auch der Begriff von Warmhauspflanzen, welche von dem Bundesrathe den Topfgewächfen mit ihren Töpfen entgegengesezt werden, im höchsten Grade unbestimmt.

Der von uns gemachte Vorschlag dürfte dagegen theils mit Beziehung auf die Höhe des Zollansazes, sobald die bedeutende Tara, welche bei Pflanzen, die transportirt werden, immer vorkömmt, in Anschlag gebracht wird, theils aber auch und ganz besonders wegen seiner Ein-

fachheit für die Vollziehung bei Jhnen Eingang zu finden geeignet sein.

Wir gehen nun zu dem Zolltarife sür die Aiîsfîiht über.

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Zunächst fehen wir uns zu einer Bemerkung über den vom Stüke zu erlegenden Ausfuhrzoll veranlaßt. Der

Ausfuhrzoll auf dem Stüke Rindvieh beträgt nach dem gegenwärtigen Tarife 5 Bazen alter Währung, während sich der Einfuhrzoll bloß auf 3 Bazen beläuft, und in Uebereinstimmung damit wird von dem Bundesrathe vorgefchlagen, in dem revidirten Tarife einen Ausfuhrzoll von 75 Rappen (Centimen) und einen Einfuhrzoll von 50 Rappen (Centimen) auf dem Stüke Rindvieh festzus sezen. Es besremdet nun aus den ersten Blik in hohem Maaße, daß der Ausfuhrzoll auf dem Rindvieh höher ist als der Einfuhrzoll, und es muß dieß um so mehr aufs sallen, je mehr Bedeutung der Ausfuhr des Rindviehs für unfer Land beizumessen ist. Die Kommission glaubt sich daher über dieses anscheinende Mißverljiältniß aus-

sprechen zu sollen. Der Schlüssel des Räthsels liegt

darin, daß Rindvieh ans dem Anslande fast nur in einige Grenzkantone eingeführt wird, während dagegen das Rindvieh, welches ans der Schweiz in das Ausland aus.geführt wird, auch und gerade zu großem Theile aus der Mittelfchweiz kömmt, und daß in Folge dessen von der Zentralisation der Zölle sür das eingeführte Rindvieh, da es nur eine kurze Wegstreke zurükzulegen hatte, aua> nur wenig Zoll, für das Rindvieh, das ausgeführt wurde/ dagegen, da es meist eine bedeutende Wegstreke zurükzulegen hatte, viel mehr Zoll bezahlt werden mußte. Es sind nämlich auch durch die von der Zollverwaltung erhobenen statistischen Angaben unterstüzte Thatsachen, dag das meiste ans dem Auslande kommende Rindvieh in die Kantone Thurgau, Schaffhausen undAppenzell, sowie in die äußern Theile der Kantone Zürich und St. Gallen bis in das Toggenburg herein eingeführt wird und daf hinwieder das meiste aus der Schweiz ausgeführte Sßieh

sa nach Italien geht und großentljeils aus nördlichen oder innern Kantonen der Schweiz herkömmt. Es wurde nun aber gemäß einem von dem Zolldepartemente uns vorgelegten Tableau vor der Zentralifation der Zölle für ein Stük Rindvieh ein Einfuhrzoll von 55 Rappen alter Währung von Romanshorn nach Frauenfeld, von 30 Ra».-.

pen von Romanshorn nach Wyl, von 45 Rappen von Dießenhofen nach Lichtensteig, von 20 Rappen von Ror= schach nach Wyl, von 133/, Rappen von Rorschach nach Appenzell, von 83/4 Rappen von Rorschach nach Altstätten und von 20i/4 Rappen von Rorschach nach Lichtensteig, und hinwieder ein Aussuhrzoll von 340H/i2 Rappen alter Währung von Appenzell über Lugano nach Italien, von 310- -/i2 Rappen von Appenzell über den Splügen nach Jtalien, von 169'29/60 Rappen von Appenzell über Tiran, von 160 Rappen ans dem Granbündt'nerschen Oberlande über Lugana nach Jtalien, von 2053/6 Rappen aus dem Rheinthale über Lugano nach Jtalien, von 335(/2 Rappen von Schwyz über Lugano nach der Lombardei, von 150 Rappen aus Tessin nach der Lombardei u. s. f. bezahlt.

Werden nun diese Zollbeträgc, die vor der Zentralisation

der Zölle für Rindvieh bei der Ein- und bei der Durchsui)r zu bezahlen waren, mit dem ...Borschlage eines Einsuhrzolles von 50 Rappen (Centimen) und eines Aus..suhrzolles von 75 Rappen (Centimen) auf dem Stüke Rindvieh zusammengehalten, so wird man zugeben müssen, daß sich das Verhältniß zwischen dem Eingangs- und Ausgangszoll wesentlich zu Gunsten des leztern verändert hat.

Mit Beziehung auf den vom Gewichte 'und zwar »on der Zu gth i erlast zu entrichtenden Aussuhrzoll tragen ivir darauf an, daß die Beschränkung, welche der Bundesrath betreffend den von der Zugthierlast zu entrichten-

den Einsuhrzoll vorschlägt, daß nämlich, falls die zu ver-

81 zollenden Gegenstände das ©ewicht von 10 Zentnern nicht .übersteigen, dafür nur 2/3, wenn sie das Gewicht von 5 Zentnern nicht übersteigen nur 1/3, und wenn sie da...; Gewicht von 1 Zentner nicht überschreiten, nur 2/is des betreffenden Zollsazes bezahlt werden sollen, auch sür den von der Zngthierlast zu entrichtenden Aussuhrzoll aufge-

stellt werde. Wir halten dafür, daß diese Erleichterung

bei dem Ausfuhr-, wie bei dem Einfuhrzolle eintreten sollte.

Wir tragen endlich noch daiauf an, daß die Asche aus der ersten 15 Rappen (Centimen) von der Zugthierlast bezahlenden Klasse in die dritte verfezt und daß diese dritte Klasse von 50 Rappen (Centimen) aus 75 Rappen (Centimen) per Zugthierlast erhöht werde. Die Asche scheint uns als Düngungsmittel zu dem in der dritten Klasse allein enthaltenen Dünger zu gehören, und die Ausfuhr der Düngungsmittel fehen wir im Allgemeinen als so wenig der Begünstigung werth an, daß wir den Ausfuhrzoll auf demselben ans 75 Rappen (Centimen) .per Zugthierlast, was bloß 5 Rappen (Centimen) per Zentner ausmachen würde, gesteigert zu wissen wünschten.

Was schließlich noch den Zolltarif für die Durchfuhr anbetrifft, fo hat die Kommission hier den SSors schlagen des Bundesrathes nur Einen Abänderungsantrag entgegenzustellen. Er betrifft den vom Gewichte und zwar von dem Zentner zu bezahlenden Durchfuhrzoll. Nach dem gegenwärtigen Zolltarife war vom transitirenden Zentner für jede Streke von acht Stunden und darunter ein Zoll von 5 Rappen alter Währung, für jede längere Streke dagegen ein Zoll von 20 Rappen alter Währung zu bezahlen. Der Bundesrath fchlägt nun vor, den Zoll sür die erstere Streke auf 5 Rappen neuer Währung und denjenigen für die leztere auf 20 Rappen n e u e r Wäh-

82 rung sestzufezen, somit den vom Zentner zu bezahlenden Transitzoll bedeutend zu vermindern. Wenn nun auch die Kommission mit dem Bundesrathe darin durchaus einig

geht, daß die Transitzölle möglichst mäßig zu halten seien, so wollte es ihr denn doch scheinen, es sei in dieser SRich-

tung bei Erlassung des gegenwärtigen Zollgesezes ein so bedeutender Schritt gethan worden, daß das Bedürsniß kaum vorhanden sein dürfte, nun schon wieder in dem von dem Bundesrathe beantragten Umfange weiter zu gehen. Gemäß einem von dem Zolldepartemente uns mitgetheilten Tableau wurden nämlich bis zur Erlassung des gegenwärtigen Zollgefezes von dem transitirenden Zentner auf der Straße von Basel bis Gens 23011/is, auf der Straße von Bafel bis Chiasso 241w/60, auf derjenigen von Rorschach nach Splügen 122u/27, von Basel nach Splügen 199341/5.K>, von Rorschach über Zürich nach Luzern 5T?/2o und endlich von Genf über Bern nach Zürich 143./2 Rappen alter Währung bezahlt. Auf allen diesen Straßen wird nunmehr, seit das gegenwärtige Zolls gesez in Kraft getreten, nur noch ein Zoll von 20 Rappen alter Wahrung von dem transitirenden Zentner entrichtet.

Und nun soll diese nngemein bedeutende Herabsezung des Transitzolles schon nicht mehr genügen, und es wird eine noch weiter gehende von dem Bundesrathe in Antrag gebracht. Die Kommission will sich nun zwar dem Vor» schlage des Bundesrathes, daß der für Streken von acht Stunden und darunter zu bezahlende Transitzoll von 5 alten auf 5 n e u e Rappen ermäßigt werde, nicht »vidersezen. Eine genaue oder annähernd genaue Reduktion der 5 alten Rappen auf die neue Währung würde nämlich auf eine nicht in das Dezimalfystem passende Zahl führen, und zu einer Erhöhung der 5 alt-..n Rappen aus 10 neue möchten wir nicht Hand bieten. Ueberdief

83 verdient berüksichtigt zu werden, daß die meisten in diefe Kategorie fallenden Streken nur geringe Distanzen von einer halben, einer oder zwei Stunden und nur ganz ausnahmsweise von sieben Stunden betragen. Dagegen macht die Kommission den Vorschlag, daß der Transitzoll für die größern mehr als acht Stunden betragenden Streken auf 30 Rappen (Centimen) feitgesezt Werde. Es ist dann nach der mit Beziehung auf die übrigen Zollklassen in Anwendung gebrachten Reduktionsart der bisherige Zoll, und wenn er auch im Verhältnisse zu dem Zolle für Streken unter acht Stunden als etwas hoch erscheinen möchte, so darf nicht vergessen werden, daß in die Kategorie der Streken über acht Stunden zum größten Theile Streken, die viel mehr als acht Stunden betragen, fallen.

Am Schlüsse unferer Berichterstattung über den Zolltarif angelangt, bleibt uns nur noch übrig anzuführen, daß die Bundesversammlung bei Erlassung des gegenwärtigen Zolltariss eine Bruttoeinnahme von Franken 3,200,000 clter Währung, oder zu 10 per 7 von Franken 4,571,428. 57 neuer Währung zu .machen rechnete. Gemäß dem von dem Bundesrathe vorgeschlagenen Tarife würde die Bruttoeinnahme auf Grundlage der Ein-, Aus- und Durchfuhr im Jahre 1850 die Summe von Franken 4,760,707. 70 neuer Währung betragen. Nach dem von uns beantragten Tarife, und ebenfalls auf Grundlage der Ein-, Aus- oder Durchfuhr im Jahre 1850 würde sich die Bruttoeinnahme auf die Summe von Fr. 4,812,631. 24 neuer Währung belaufen.

Wir haben nunmehr die Ehre, hier unfern Schlußantrag betreffend das Gesez über das Zollwefen folgen zu lassen.

84 Bevor wir unfern Bericht schließen, haben wir Jhnen noch zur Kenntniß zu bringen, daß Herr Nationalrath Hungerbühler wegen anderweitiger amtlicher Geschäfte den Siznngen unferer Kommission gar nie, Herr Nationalrath Castoldi aus ähnlichen Gründen den von der Kommission bei ihrem zweiten Zusammentritte während der Versammlung des Nationalrathes gehaltenen Sizungen nicht beiwohnen konnte.

Entschuldigen Sie, Tit., die Mangelhaftigkeit unferer Arbeit mit der kurzen Zeit, die uns für diefelbe zugemessen War, und genehmigen Sie die erneuerte Versicherung unferer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 11. Juli 1851.

Die M i t g l i e d e r der Kommission: ..Or. A. Escher, Berichterstatter.

!>r. Schneider.

Blanchenan.

Bavier.

Pioda.

Bruggisser. f.

Sutter.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der zur Prüfung des Gesezentwurfes über das Zollwesen vom Nationalräthe niedergesezten Kommission. (Vom 11. Juli 1851.)

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13.09.1851

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