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Schweizerisches

!Bitiibc$f9lfttt* Jahrgang HI. SSauft HI.

Nr°- 46.

Samstag, den 23. August 1851.

Man abonniri ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1851 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 3.

Snserate sind f r a n î i x t an die Expedition einzusenden. Gebühr l Batzen pex Zeile odex deren Raum.

Verhandlungen der Bundesversammlung des National- und Ständerathes.

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Beschluß der

schweizerischen Bundesversammlung, die Nachträge zur Staatsrechnung von 1849 betreffend.

(Vom 9/13. August 1851.)

Die s c h w e i z e r i s c h e .Bundesversammlung, nach Einsicht und Prüfung der schweizerischen Staatsrechnung von 1849 und der Militärrechnung den gleichen Zeitraum beschlagend, beschließt:

1. Der Bundesrath ist eingeladen dafür z« sorgen, daß Bundesblatt. Iahrg. III. Bd. HI.

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a. die eidgenossischen Staatsrechnungen zur vorgeschriebenen Zeit abgelegt, und daß die Departemente und die Bundeskanzlei angehalten werden, den Schluß

ihrer Spezialrechnungen auf den gleichen Tag zu fiellen und die Rechnungen felbst in gehöriger Zeit einzureichen mit Spezialberichten über Einnahmen und Ausgaben begleitet; und

b. darüber zu wachen, daß immerfort die Rechnung..!ablage mit dem Vifa der Departements- oder Büreauvorsteher oder der Korps - und Schulkommandanten verfehen feien.

2. Der Bundesrath ist ersucht, das Militärdepartement in Zukunft für eine ordentlichere Beibringung der Spezialrechnungen anzuhalten.

3. Bei der Militarsele in Aarau (Beleg Nr. 13)

sind bei dem Posten von Fr. 113. 40 nich belegt Fr. 13; für Beibringung dieses Beleges ist zu sorgen.

4. Dem eidgenössischen Kriegskommissariate wurden für Anschaffung von Spitalgeräthschaften im Jahre 1849 ausgefezt Fr. 15,496 Rp. 24; verwendet wurden aber nur Fr. 3026 Rp. 05, mithin bleiben bis jezt unver«

braucht Fr. 12,470. 19 die in der Rechnung von 1850 hätten nachgenommen und verzeigt werden sollen.

Der Bundesrath wird eingeladen, anzuordnen, daß a. der unverwendete Vorschuß der auf dem Büdget von

1849 bewilligten Fr. 9000 für Spitalgeräthschaften mit Fr. 5973.95 vom Oberkriegskommissariate fofort an die eidgenössische Staatskaffe übergeben werden; h. bezüglich der Fr. C496. 24, welche der Kanton Luzern sür Spitalgeräthschasten ersezt hat, habe das Kriegskommissariat bis Ende Jahres entweder Ausweis über deren vorgeschriebene Verwendung zu leisten oder den Saldo vorzuweisen.

5. Von den Ausgaben für die Festungswerke in Luziensteig, betragend Fr. 820. 80, sind Fr. 227. 50 abzuziehen, welche laut Beleg Nr. 243 zuviel in Rechnung getragen wurden, indem die dießsälligen Ausgaben sich nur auf Fr. 593. 30 belaufen.

Der Bundesrath wird eingeladen dafür zu sorge«, daß diese zu viel verrechneten Fr. 227. 50 vom Rechnungsgeber sofort an die Staatskasse abgeliesert werden.

6. Der Bundesrath wird eingeladen, dahin zu wirken, daß die rükständigen Rechnungen über die außerordentlichen Ausgaben wegen der deutschen und italienischen

Flüchtlinge jedenfalls im Laufe diefes Jahres zum Abschlusse kommen.

7. Der Bundesrath wird ersucht, dafür zu sorgen, daß die Abrechnung mit den Kantonen Waadt und Genf, betreffend die Entfchädigungsforderung von Fr. 7137. 65, für Benuzung von verschiedenem Kriegsmaterial .e. sobald als möglich zu Ende geführt werde.

8. Mit Bezug auf die obigen Berichtigungen und Bemerkungen und mit Vorbehalt von Jrrthum und Mißrechnung, wird a. der schweizerischen Staatsrechnung von 1849 in ihrem ganzen Umfange und b. der Militärrechnung, den gleichen Zeitraum beschla-

gend, die Ratisikation ertheilt.

Also beschlossen vom schweizerischen Nationalrathe Bern, den 9. August 1851.

Der Präsident:

Stämpfli.

Der Protokollführer:

Schieß.

Also beschlossen vom schweizerischen Ständerathe.

B e r n , den 13. August 1851.

..Der Präsident..

P. Migt>.

..Der Protokollführer: N. von Moos.

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände.

©etreue, liebe Eidgenossen!

..Das großherzoglich - toskanische Konsulat in ©ens hat unter'm 19. dieß das Ansuchen an uns gerichtet, es möchte den in der Schweiz niedergelassenen großherzoglichen Landesangehörigen auf geeignetem Wege zur Kenntniß gebracht werden, daß in Folge eines von der toskanischen Regierung mit der hohen Pforte unter'm 18. Januar l. J. abgeschlossenen Handelsvertrages, worin die Ein- und Ausgangsgebühren, welche die toskanischen Kansleute an den türkischen Zollstätten zu entrichten haben stipulirt seien, diejenigen toskanischen Kaufleute in der Schweiz, welche die Vortheile des erwähnten Vertrages zu benuzen geden* ken, für jede nach der Türkei bestimmte Sendung eine, die detaillirte Bezeichnung der Waaren, und die Nummer, unter welcher der Absender bei der Konsulatskanzlei in Genf einmatrikulirt ist, enthaltende Deklaration auszu* ftetten haben, welche von der ©taatskanzlei des betres-

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Beschluß der schweizerischen Bundesversammlung, die Nachträge zur Staatsrechnung von 1849 betreffend. (Vom 9/13. August 1851.)

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1851

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23.08.1851

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