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Jahrgang III. Band I.

Nro. 12.

Samstag, den 8. März 1851.

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Verhandinngen der i.i«ttdm.ersamml.ttn(î.

Ständerath.

Angelegenheit der Militärkapitulationen.

(Vom

#ST#

14. Dezember 1850).

Bericht und Antrag der

Mehrheit der vom S t ä n d e r ä t h e niedergesezten Kommission, betreffend die Militärkapitulationen.

Tit.

Nach der Einläßlichkeit mit der die Frage über Auflösung oder fortbestand der Militärkapitulationen mit Neapel wiederholt in Kommifsionalberichten und Diskusfionen der beiden Räthe ist behandelt worden, müßte eine umfassende Erörterung dieser Angelegenheit zu zwecklosen Bundesblatt, Jahrg. III. Bd. I.

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Wiederholungen führen. Die gegenwärtige Berichter.-, stattung wird fich daher darauf beschränken, dasjenige hervorzuheben, was zur Begründung des gestellten AIP trages als besonders wesentlich erscheint.

Vor Allem aus glauben wir darauf aufmerksam machen zu sotten, daß die Anschauung der vorliegenden Frage aus Seite des Ständerathes von Ansang an eine von derjenigen des Nationalrathes wesentlich abweichende war.

Wir bringen in Erinnerung, daß der Ständerath, wie aus allen Verhandlungen hervorgeht, nur darum zu dem Dekrete vom 20. Iuni 1849 fich herbeigelassen hat, um den Gegenstand nicht ganz unerledigt zwischen seinem ersten Entscheide aus Tagesordnung und dem, eine theilweise Aufhebung in fich fassenden Beschlüsse des Nationalrathes hängen zu lassen.

..Dieses Dekret vom 20. Iuni 1849 ist seinem ganzen Inhalte nach als ein vorbereitendes, dem freien Entscheide über die Sache, durchaus unvorgreifliches anzusehen.

Jm ersten Artikel desselben wird der Bundesrath mit Unterhandlungen zur Auflösung der Kapitulationen beauftragt und zur Stellung sachbezüglicher Anträge eingeladen.

Der Bericht desjenigen ...theils der Ständerathskom* .tnisfion, welcher zur Zeit in Abweichung von dem aus festhalten an der Tagesordnung gehenden Majoritätsantrag, die Annahme dieses Art. l vorschlug, sagt darÜber wortlich folgendes : ,,Wir find weit entfernt. Ihnen, ..tit., irgend ,,etwas vorzuschlagen, was mit den Anfichten, von ,,denen der Ständerath in seiner ersten ©erathung ,,ausgegangen ist, in grundsäzlichem Widerspruche ,,stünde, und was daher mit Recht den Vorwurf der

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,,Inkonsequenz uns zuziehen konnte. Daß die Auf* ,,hebung der Militärkapitulationen wünschenSwettl ,,wäre, weil dieselben namentlich unter den dermali.» ,,gen politischen Verhältnissen Italiens mancherlei

,,Nachtheile mit fich bringen und die Schweiz über,,haupt in eine schiefe Stellung gegenüber anderen ,,Völkern versezen, wurde bereits in unserm ersten ,,Berichte und ebenso in der Diskussion'des Stände-

,,rathes beinahe von allen Seiten anerkannt. Den ,,Bedenken aber, welche uns damals veranlaßten, ,,auf das an die Bundesverfammlung gestellte Be,,gehren nicht einzutreten und die theils darin be,,standen, daß diese Angelegenheit zunächst die be,,theiligten Kantone angehe, theils darin, daß der ,,Eidgenossenschaft niemals die volle Entschädigungs,,pflicht gegenüber den kapitnlirten Truppen aufer* ,,legt werden dürfe, wird dadurch Rechnung getra,,gen, daß der Bundesrath einstweilen bloß zu Un,,terhandlungen eingeladen wird."

Wenn der Tenor des Artikels nicht schon genügen würde, die Unvorgreiflichkeit desselben darzuthun, so würde doch diese Erläuterung des darauf bezüglichen Kommisfionsberichtes die damalige Anschauung über jeden Zweifel erheben.

Der Art. 2, der für e i n s t w e i l e n die Werbungen untersagt, steht mit dem Art. l im innigsten Zusammenhange und bildet eine bloße provisorische Verfügung für die Dauer der Unterhandlungen. Wenn man bedenkt, daß im Ständeräthe beinahe allseitiges Einverständniß darüber herrschte, daß im galle einer Aufhebung der Kapitulationen die Regimenter für ihre vertragsmäßig erworbenen Rechte Entschädigung erhalten sollen, so wird es auch begreiflich erscheinen, daß man zur Zeit, wo man

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Unterhandlungen zur Aufhebung anordnete, auch Vorsorge zu treffen bestrebt war, inzwischen eine Verstärkung der Regimenter und mittelbar auch der zu leistenden Entfchädigung zu verhüten.

Wie wesentlich die vom Ständerathe beschlossene einst.w eilig e Untersagung der Werbungen sich von dem vom Nationalräthe anfänglich delretirten u n b e d i n g ten Werbverbote itnterfcheide, wurde zur Zeit in beiden Räthen so gründlich hervorgehoben, daß darüber nicht wohl Zweifel obwalten können, und erst nachdem der Ständerath wiederholt auf dem vom Nationalräthe gestrichenen Worte e i n s t w e i l e n beharrte, wurde der Art. 2 in seiner jezigen .Fassung zum Beschlüsse erhoben.

Das Dekret vom 20. Inni 1849 ist alfo in keiner

Weise präjudizirlich für die künftig in dieser Angelegen-

heit zu fassenden Befchlüsse.

Wie aus der Botfchaft vom 13. November 185O hervorgeht, hat der Bundesrath die Unterhandlungen, mit denen er betraut worden, zu Ende geführt. Das Resultat ist der Art, daß an einer Erledigung der Sache auf diefem Wege im Ernste gegenwärtig nicht gedacht jverden kann.

Sämmtliche betheiligte Kantone, mit Ausnahme von Bern und -jCreiburg, haben nicht nur keine Bereib willigkeit gezeigt, zur Aufhebung Hand zu bieten, sondern sie haben eine solche Aufhebung unter obwaltenden Umständen geradezu als einen Eingriff in ihre bundesgemäßen Rechte erklärt. Andere Stände sind dieser Anftcht offen beigetreten. Ebenso hat die Krone von Nea# pel das Eintreten in Unterhandlungen entschieden abge* lehnt.

Der Weg der Unterhandlung ist also geschlossen und es bleibt nur noch übrig, entweder von Bundeswegen

255 die Auflöfung der Kapitulationen auszufprechen oder den Gegenstand für den Moment in Erwartung günstigerer Verhältnisse fallen zu lassen.

Eine Aufhebung durch den Bund erfcheint fchon darum .

bedenklich, weil fie gegen den Willen der Kantone, welche Kapitulationen gefchlossen, durchgeführt werden müßte.

.Wenn man auch gegenüber dem Könige »on Neapel den Bruch der Kapitulationen mit der, namentlich für kleine Staaten, sehr gefährlichen Lehre rechtfertigen zu können glaubt, daß bei Staatsverträgen die Konvenienz entscheide, so sollte man sich doch scheuen, diesen Grundsaz gegenüber von eidgenössischen Kantonen geltend zu machen.

Man sollte nicht ohne, dringende Nothwendigkeit ben Standpunkt verrücken, auf dem die grage durch die Bundesverfassung gestellt worden.

Niemand wird »ohl im Ernste bestreiten, baß der Art. 11 der Bundesverfassung sich nur auf die Zukunft bezieht und die bestehenden Kapitulationen fortdauern läßt, bis die Zeit, für welche sie geschlossen worden find, abgelaufen ist, wie es der von der Regierung des Kantons Appenzell A.-Rh. in ihrem Schreiben vom 26. November 1849 angeführte Bericht der Bundesrevifions-

kommission wörtlich ausspricht: Die Hauptfchwierigkeit der Auslösung würde aber die zu leistende Entschädigung sein. Es ist schon oben angedeutet worden, baß im Ständeräthe bei allen bisherigcn ...Berathungen vollkommenes Einverständniß darüber herrschte, daß die Regimenter im Salle der Ans* löfnng für ihre erworbenen Rechte Entschädigung erhalten sollen, wir halten daher eine nähere Begründung hierüber vollkommen überflüssig. Nach den Berechnungen, welche die Botschaft des Bundesrathes enthält, würde

die jährlich zu zahlende Entschädigung eine Million

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sranzofischer Franken überjteigen, eine sernere Million wäre nur einmal zu zahlen. Wer soll diese Million be# zahlen? Doch wohl nicht die Kantone, welche unter

ausdrücklicher Beistimmung des Bundes die Kapitulatio-

neu eingegangen haben, und dieselben bis zum Ablauf aufrecht erhalten wollen, fondern der Bund, wenn von da die Aufhebung ausgeht.

Bei unferer Finanzlage konnten die nb'thigen Summen nur vermittelst der Geldkontingente der Kantone aufgebracht werden. Wir zweifeln nun mit der bundes* räthlichen Botschaft fehr daran, ob eine folche Maßregel geeignet wäre, unfern neuen Bundeseinrichtungen Sympathien im Volke zuzuwenden. Es wäre dieß um so weniger der Fall, als der Erfolg, der damit erreicht würde, mit den Opfern außer allem Verhältnisse steht.

Es ist schon in der Botschaft des Bundesrathes hervorgehoben worden, daß die politifchen Zustände Euro·pa's und insbefondere Italiens feit der Zeit, wo dieser Gegenstand in den Kreis der Bundesversammlung geworfen worden, fich sehr verändert haben, daß die außerordentlichen Verhältnisse, welche damals schwebend waren, seither ihre Lösung erhalten, und die vorliegende Frage

gegenwärtig also besonders ihre Dringlichkeit ver-

loren hat.

In Zeit von sechs Iahren aber haben die Kapitulationen ihre Endschast erreicht, und erlöschen auf ganz normalem Wege. Wozu alfo jezt mit außerordentlichen Mitteln und fchweren Opfern die Sache um einige Iahre beschleunigen?

Diese Anschauung fcheint zum Theil auch im Nationalrathe vorherrschend gewesen zu sein, indem dort ein Antrag auf sofortige Aufhebung die Mehrheit nicht auf fich vereiniget hat.

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Der mit 49 gegen 46 Stimmen gefaßte Beschluß des

Nationalrathes geht dahin : 2) er -Bundesrath der schweizerischen Eidge* nossenschaft, nach Einficht der Botschaft des Bundesrathes vom 13. November 1850, in Betrachtung jedoch, daß ein Abweichen von dem Standpunkte, welchen die oberste Bundesbehorde in Sachen bisher eingenommen, grundsäzlich unzuläsfig erscheint,

beschließt: 1) An dem Bundesbeschlusse vom 20. Iuni 1849 wird

festgehalten.

2) Unterhandlungen zum Zweck der Auflösung der

Militärkapitulationen, find, sobald die umstände es gestatten, durch den Bundesrath wieder aufzunehmen.

Schon der Ingreß dieses Beschlusses scheint uns auf einer durchaus unrichtigen Auffassung des Beschlusses vom 20. Iuni 1849 zu beruhen.

Wir haben oben bereits dargethan, daß dieser Beschluß als ein Produkt der ständeräthlichen Auffassung der vorliegenden Frage betrachtet werden muß, und daß diese Behörde im Widerspruche mit dem Nationalrathe durchaus keinen die Hauptsache präjudizirenden Entscheid sassen wollte. Mithin kann von einem Standpunkte, den zu verlassen ,,grundfäzlich unzulässig" wäre, nicht gesprochen werden.

Der Art. 1 des nationalräthlichen Beschlusses sodann steht mit dem Art. 2 theilweise im Widerspruche. Durch das Festhalten am Beschlusse vom 20. Iuni 1849 bleibt auch der in Art. 1 dieses Beschlusses enthaltene Auftrag an den Bundesrath, b e f o r d e r l i c h Unterhandlungen

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über die Auflösung der Kapitulationen zu pflegen, in Kraft, während in Art. 2 die Wiederaufnahme der ge= genwärtig gefchlofsenen Unterhandlungen dem Srmefsen des Bundesrathes anheimgestellt wird.

Wir denken, der Art. l des Befchlusscs vom 20. Juni 184...' fei erloschen, indem er feinem ganzen Inhalte nach vollzogen ist; er farai alfo nicht mehr festgehalten wer.!

den. Es wird daher jedenfalls nur noch der Art. 2 dee Beschlusses vorn 20. Juni 1849 fortbestehen können, allein wie oben ebenfalls gezeigt worden, steht derselbe mit dem Art. l in unzertrennlichem Znsammenhange.

Durch ein .jorthestehenlassen des Wer&vsrbotes nach beendigten Unterhandlungen würde die ganze Bedeutung, welche in dem Worte e i n s t w e i l e n liegt, aufgehoben, und die bloße provisorische Verfügung in einen unbedingten definitiven Gmtscheid umgewandelt, wie er zur Zeit vom Nationalrathe gewünscht, vom Ständerathe aber beharrlich verweigert worden.

Sin solches für sich bestehendes Werbverbot aber wäre nichts weniger, als eine thdlweisc Aufhebung der Ka...sfc tulationen selbst. Eine sehr wesentlich.. Bestimrnnng der Kapitulationsverträge würde dadurch gebrochen und durch eine solche Vertragsverlezung dürfte sich wohl der König von Neapel von feinen Verpflichtungen gegen die Regimenter, gleich wie durch eine vollständige Aufhebung, bei Gelegenheit entbunden erklären. Sollte nun der Bund nur die traurige Energie haben, in fremde Verträge, die unter seiner Beistimmung geschlossen worden, eigenmächtig einzugreifen, ohne den durch sein Einschreiten entstehenden Privatschaden zu ersezen? -- Wir kön# «en dieß nicht glauben. Wir müssen im Gegentheil annehmen, daß, im galle die ïapitulirten Regimenter in Neapel durch die allfällige gortdauer des Werbverbots

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an ihren vertragsmäßigen Rechten Schaden erleiden so&V ten, die Eidgenossenschaft diesen Schaden ersezen werde.

Wie hoch solche Ansprüche sich belaufen können, dar# über geben die in der Botschaft vom 13. November 1850 enthaltenen Berechnungen Aufschluß.

Ein folches Serbverbot hat den fernern Nachtheil, daß der Schuz, den die Kantonalregierungen den Regimentern bisher haben angedeihen lassen, und der ihnen durch die Kapitulationen zugesichert ist, vollständig ver-

loren geht. Es ist leicht gedenkbar, daß bei den gegenwartigen Verhältnissen, Verwendungen ab Seite der Kan* tonalregierungen, bei der Krone von Neapel, kein besonderes geneigtes Gehör finden werden.

Die Regierung von Bern drückt sich über diesen Punkt in einem Schreiben an den Bundesrath vom 9. August abbin bei Anlaß eines Berichts über die von den Regimentern in Neapel geforderte neue Eidesleistung folgendermaßen aus: ,,Was uns zu diesem Schritte bestimmt, ist nebe« ,,der Bedeutung, welche die gfrage an und für sich für "fämmtliche vier Regimenter hat, die Ueberzengnng, die ,,sich uns bei diefern Anlasse auf's Lebhafteste aufdringen ,,mußte, wie wenig Hoffnung auf eine befriedigende £ö"fung dieser Angelegenheit vorhanden sei, da bei den "seit dem Bundesbeschlusse vom 20. Juni 1849 ringe"tretenen Verhältnissen die Verwendung der vaterländi"schen Behörden für ihre in sizilianifchen Diensten stehen"den Mitbürger, wenigstens in Fragen wie die vorlie* ,,gende, kaum die wünschenswerthe Wirksamkeit sich ver,,sprechen darf. Die Lage dieser unserer Mitbürger, ,,welche seit jenem Beschlüsse sich keines wirksamen Schu"zes ihrer heimatlichen Regierung mehr getrösten zu ,,können glauben, so wie die Stellung dieser Regierung,

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,,die weder einen Schuz gewähren noch auch vielleicht in ,,Zukunft des nothwendigen Einflusses aus ihre dortigen ,,Angehörigen versichert halten kann, find so peinlicher ,,Art, daß wir uns erlauben, den hohen Bundesrath ,,dringend zu bitten, diesen Verhältnissen der Schweizer,,tegimenter, deren Verbindung mit dem Vaterlande immer ,,loser zu werden droht, die aufmerksamste Berückfichtigung ,,schenken zu wollen."

Aus diesem Schreiben scheint, beiläufig gesagt, auch hervorzugehen, daß die frühern Anfichten der Regierung von Bern über die vorliegende Frage seither bedeutende Modifikationen erlitten haben.

Ein weiterer Grund gegen ein solches Werbverbot liegt in der Schwierigkeit, um nicht zu sagen Unmöglichfeit der Vollziehung desselben. Wie soll man erwarten, daß namentlich in denjenigen Kantonen, wo man das Einschreiten des Bundes in dieser Sache als einen Sin-"griff in die kantonalen Rechte betrachtet, bei Abgang positiver Strasbefiimmungen eine ernfie Vollziehung möa/ lich seil Wenn Iemand darüber im Zweifel gewesen, fo ist die bisherige Erfahrung leider nur zu geeignet, ihn eines Bessern zu belehren. Wir verweisen auch in dieser Beziehung aus die in der bundesräthlichen Bot* schaft enthaltenen nähern Angaben und die bei den Akten liegenden Korrespondenzen mit den Kantonalbehorden.

Aus diesen Gründen, Tit.! gelangt die Mehrheit Ihrer Kommission zu folgendem Antrage: Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einficht der Botschaft des Bundesrathes vom 13. November 1850.

Da eine Auslosung der Militärkapitulationen aus dem

261 Wege der Unterhandlung gegenwärtig nicht erreichbar ist und eine fofortige Aufhebung von Bundes wegen unter obwaltenden Umständen nicht angemessen erfcheint,

beschließt: 1) Der Bundesrath wird eingeladen, die Unterhandlungen zur Auflösung der Militärkapitulationen mit der Krone von Neapel sowohl als den betheiligten Kantonen wieder aufzunehmen, wenn die Verhältnisse für eine angemessene Erledigung fich

günstig gestalten.

2) Der unterm 20. Inni 1849 verfügten einstweiligen Einstellung der Werbungen soll keine weitere Folge gegeben werden.

Bern, den 12. Dezember 1850.

Namens der Mehrheit der Kommisfion:

Joseph Burki.

Vorstehender Antrag der Mehrheit der Kommisfion; wurde vom Ständeräthe zum Beschlüsse erhoben.

Da im Laufe der fernern Verhandlung über diefe Angelegenheit zwifchen dem Nationalräthe und dem Ständerathe keine übereinstimmende Schlnfjnahme erzielt werden konnte, so bleibt dieselbe daher in ihrem bisherigen Stande.

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Bericht und Antrag der Mehrheit der vom Ständerathe niedergesezten Kommission, betreffend die Militärkapitulationen.

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1851

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12

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08.03.1851

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251-261

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