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Schweizerisches

IBittîdeêblcttt.

Jahrgang III. ...Band II.

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Samstag, den 21. Juni 1851.

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Botschaft des

schweizerischen Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung zum Entwurfe eines Bundesgesezes über das Zollwesen.

(Vom 12. Mai 1851.)

Tit.

Die Einführung des neuen Münzsystems hat eine Revision des Zolltarifs notwendig gemacht, und der schweizerifche Bundesrath hat die Ansicht, daß dieser Anlaß benuzt werden sollte, nicht nur um die jezigen Zollsäze in umgeänderter neuer Werthung vorzuschlagen, sondern gleichzeitig um einige Mängel zu beseitigen, welche im Zollgesez und namentlich im .Saris zu .Sage getreten sind.

Bnndesblati. Jahrg. III. Bd. II.

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Dabei durfte indessen der Wunsch Plaz und Berufsichtigung finden, solche Veränderungen nur in bescheidenem Maß und nur da vorzunehmen, wo die Erfahrung gelehrt hat, daß geändert werden follte. Das handeltreibende Publikum kennt jezt das bestehende Gefez; Aenderungen verursachen Schwankungen in der Vollziehung denen man abhold ist. Die Zollbeamten haben nicht ohne große Anstrengung, aber durchweg mit Eifer und Hingebung, sich in das Gesez und die Vollziehung desselben hineingearbeitet. Jede Veränderung daran nöthigt sie gewisse Vorschriften zu vergessen und sich mit neuen vertraut zu machen, was seine großen Schwierigkeiten hat, besonders wenn nicht ein total verändertes System auf-

gestellt wird. Das bisherige System hat sich aber als praktisch und gut erwiefen, fo daß eine folche Totaländerung nicht angerathen werden könnte. Der Modififationen im Gesez sind daher nur wenige vorgeschlagen und keine, welche besondere Schwierigfeiten darbieten sollten, im Gegentheil helfen sie nur die Vollziehung leichter und sicherer machen. Dem Publikum aber sollten sie noch viel willkommener sein, als der Zollverwaltung; wäre dieses nicht der Fall, so müßten die Modififationen unterlassen werden, weil namentlich bei der Gefezgebung über das Zollwesen der Blik zuerst auf die Zollpflichtigen und deren Erleichterung oder bestimmte Aufklärung über das, was fie zu thun und zu leisten haben zu richten ist, und die Erleichterung für die Verwaltung erst in zweiter Linie betrachtet werden darf. Meist gehen aber solche Jnteresseu Hand in Hand. Eine Kommission von Experten, welche fcas vorberathende Handels- und Zolldepartement zu seiner .·Belehrung einberufen hat, theilte darüber ganz dessen Insichten.

Bedeutendere Modifikationen als im Gesez werden im

Tarif vorgeschlagen, aber alle diese Modifikationen zielen auf Erleichterung und Vereinfachung für die Zollpflichiigen wie für die Zollverwaltung hin. Bei einem System, wie das unsrige, wo genaue Deklarationen der Waaren von den Zollpflichtigen verlangt werden, mnß diesen höchlich daran gelegen sein, aus dem Tarif jede Unsicherheit und Zweideutigkeit entfernt zu sehen, die sie in Jrrthum und Strafe sühren kann. Solche Unsicherheiten finden sich im gegenwärtigen Tarif mehrere vor; auch sind Waarengattungen aueeinandergerissen, die naturgemaß zusammengehören; andere Artikel sind znsammenge·stellt, die nothwendig getrennt werden müssen; wieder andere wurden ganz ausgelassen, so daß mancherlei Anstände entstanden sind, von denen derjenige nicht der Kleinste ist, daß zweideutig oder gar nicht im Tarif aufgeführte Waaren bei verschiedenen Zollstätten, je nach der Meinung der Zollbeamteten, verschieden behandelt und verzollt wurden, was nicht nur diejenigen Zollpflichtigen in Nachtheil stellte, welche zur Bezahlung höherer Zollsäze angehalten wurden, sondern auch die Begünstigien insosern in Jrrthum sührte, daß sie dann die gleiche Waare bei andern, strengeren Zollstätten so deklarirten, wie bei jenen verzollt worden war, und dann in Strafe fielen-, was eine Menge von Reklamationen und Beschwerden verursachte.

Solche Zweideutigkeiten fucht der neue Tarifvorschlag,, der sich übrigens möglichst an den bisherigen hält, zu vermeiden. Eine Haupterleichterung und Vereinfachung wird in der Verschmelzung der jezigen sünften, sechsten und siebenten Zollflasse in eine einzige gesucht. Die ©e* genstände dieser drei Klassen haben viele Analogie und wenn im neuen Vorschlag der Zolls-z auf einem Theil derselben erhöht wird, so wird er dagegen auf einem

andern bedeutenden Theil anfehnlich reduzirt. Aus dem gleichen Grund werden mehrere, jezt in der höchsten Tarifklasse stehende Waaren in die vorhergehende zu fezen beantragt, wo gleichartige Artikel stehen. Diese Vorfchläge rechtfertigen sich im weitern noch dadurch, daß sie die Lust zum Schmuggel mäßigen, welcher besonders in gewissen Theilen der Schweiz, eher im Zunehmen als im Abnehmen begriffen ist, und sich vorzüglich auf die in der höchsten Klasse stehenden Gegenstände wirft.

Die finanziellen Ergebnisse sollten nach dem neuen Tarif [nicht fchlechter, fondern etwas besser werden als nach dem alten. Die Anforderungen an den Bund werden von Jahr zu Jahr größer ; die Einrichtung der Hochschule, die Eisenbahnen, deren Herstellung man sich ohne spätere Reue nicht mehr lange wird entschlagen können, nehmen bedeutende Summen in Anspruch; Geldkontigente können von den Kantonen zu solchen Zweken kaum bezogen werden, daher dürfte eine bescheidene Mehreinnahme ans den Zöllen sehr erwünscht sein, und um so weniger ungut aufgenommen werden, als dieselbe durch Einrichtung von Schulen als Bildungsmittel und Beförderung der Eifenbahnen, auch wieder im Jnteresse von Handel und Verkehr verwendet wird, und nur einen fehr kleinen Theil der Opfer bildet, welche zu diesen Zweken fonst noch erforderlich find.

Freilich hält der Bundesrath dafür, daß mit folchen Vermehrungen nicht zu weit gegangen werden soll, sie würden den Handel beeinträchtigen und unverhältnißmäßig hohe Kosten für 'den Bezug veranlassen. Er könnte da.her fiskalischen Gelüsten sür allgemeine Herausfchraubung der Zölle das Wort,nicht reden, sondern müßte dieselben eher bekämpfen. Auch sind die sich nach dem neuen Tarif ergebenden Mehreinnahmen nicht von diesem Geftchts-punft

aus befonders angestrebt worden, sie ergeben sich vielmehr aus der Arrondirung der jezigen Tariffäze in die nene Werthung und aus den vorgeschlagenen Vereinfachungen von selbst. Sie erreichen auch diejenige Summe nicht, welche der Bundesrath schon bei feinem ersten Vorschlag des Gesezes über das Zollwesen- im Jahre 1849 der Bundesversammlung als das Normalerträgniß em.pfohlen hatte, auf welcher der Tarif zu basirai fei; nämlich 3,500,000 alte Schweizerfranken; sie bleiben auf

3,400,000 alten oder 5 Millionen neuen eidgenöfsifchen Franken stehen. Diese Summe ist nur um 294,118 neue Franken höher, als die jezige Normalfumme der Franken

3,200,000, die zu 34 per 50 Franken, 4,705,882 neuer Franken erzielt. Jn weniger günstigen Jahren dürfte eine Mindereinnahme erfolgen, in günstigeren aber follte sich dieselbe dann wieder ausgleichen.

An Bitten um größern Zollschuz hat es nicht gefehlt, und namentlich wurden auf das eindringlichste, und von verschiedenen Seiten erhöhte Zollsâ'ze verlangt für ©etreide, Mehl, Brod, Salz, Eifen, Wein, Papier und mehreren andern Gewerbsartikel, allein in Festhaltung des bewährten Prinzips möglichster Erleichterung des Verïehrs, konnte nur auf einzelne Begehren, deren Entsprechung in einem allgemeineren und nicht nur privaten Jnteresse lag, einige Rüksicht genommen werden. Der Bericht wird später aus dieselben zurükkommen, und geht nunmehr nach den vorstehenden allgemeinen Bemerkungen aus die nähere Beleuchtung der vorgeschlagenen Modifikationen über.

I. Modiftkatiowcn im Gesez.

Jm Jugreß des Gesezes wird des Motivs gedacht, welches die Revision desselben veranlaßt; es ist dasselbe

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nur einfach angeführt und die Fassung bedarf wohl keiner wettern Rechtfertigung.

Art. 2.

Nr. 3.

Außer Reise- und Lastwagen, kom-

inen auch Transportschiffe vorübergehend in die Schweiz,

theils Ruderschiffe, theils Dampsfchiffe. Zur Beseitigung von Anständen über die Frage: ob solche Schiffe den Eingangs- oder jedes Mal den Durchgangszoll zu bezahlen haben, wird beantragt, sie zollfrei zu erklären, um so mehr, da sie vorzüglich dem fchweizerifchen Verkehr nüzen.

Einige Anstände veranlaßte die Rnbrizirung der Lein-

mas 5 und 6 des Artikels 2 des alten Gesezes unter die allgemeine Ueberschrist: "Von der Bezahlung fclcher Ge-

bühren sind befreit". Offenbar lag es nicht in der Absicht des Gcfezgebers die rohen Landeserzeugnisse von Grundstüken ans der Schweiz, zollfrei ausführen, im Aueland jeder Kontrolle -- da keine folche möglich ist -- entziehen, und dann nach Belieben des Eigenthümers, wann und wie er wollte, zollfrei wieder zurukkehren zu lassen. Man wollte sie allerdings frei ausführen lassen, aber nach dieser Ausfuhr wurden sie fremde Waare. Nun nahm man aber für folche Gegenstände, nach dem ..ZBortlaut des Gesezes, die volle und ewige Zollfreiheit in Anspruch, ein Begehren dessen Entsprechung zu den allergrößten Mißbrauchen sühren mußte. Um nun jeden Zweifel in dieser Beziehung zu entfernen, wird beantragt, die Lemmas 5 und 6 aus dem Art. 2 wegzulassen nnd das Lemma 5 im Artikel 5 als Nr. 2 aufzuführen, das Lemma 6 aber im Art. 6 als Nr. 2, wobei dann verstanden wäre, daß die zur Bebauung der Grundstufe nöthigen Thiere, Geräthschasten und Anderes stets frei cirkuliren dürften.

Art. 5 Nr. 1. Statt der 21/2 Rappen alter Währung »ird beantragt, 5 Rappen neuer Währung zu fezen.

Die Zollfreiheit wird dadurch etwas ausgedehnt, allein nur im Interesse des Kleinverkehrs, dem gewiß alle Rechnung getragen werden sollte. Jn Berüksichtigung dieses Klein- und Marktverkehrs wird serner beantragt, im gleichen Artikel eine Nummer 5 beizusezen, deren Annahme einer Menge von Beschwerden abhelfen follie. Zum Bedauern tes Bundesrathes wurde eine ähnliche Fassung die fchon beim ersten Entwurf im Jahr 1849 vorgefchlagen war, damals von der Bundesverfammlung gestrichen.

Die Erfahrung hat die Wünschbarkeit der Herstellung nachgewiefen. Es sind nicht fowohl die Grenzzölle auf Waaren, die in bedeutender Menge eingeführt werden, welche die Grenzbewohner zu Klagen über das neue schweizerische Zollsystem veranlassen, als vielmehr die verhältnißmäßig sehr großen Plakereien und Zölle, welche Gegenstände verursachen, die von einer meist armen Klasse täglich auf Märkte gebracht, und da im Kleinen verkauft werden. So sind die Märkte von Bafel, Genf, Lausanne, Vivis, Schaffhausen, Rorschach häufig von Bewohnern der Nachbarstaaten besucht, die in kleinen Wägelchen oder Körben selbst gezogene oder felbst gefammelte Gegenstände zum Verkauf bringen, von denen sie dann an der Grenze einen, wenn auch im Ganzen kleinen, für sie aber fehr empfindlichen Zoll zahlen müssen.

Rechnet man dazu die Schwierigkeit und bei dem großen Andrang an Markttagen unausweichbare Langfamkeit der Abfertigungen, fo wird man leicht begreifen, wie laut das Murren über diesen Zollbezug ist, der weit mehr Zeit und Geld kostet, als er einbringt. Jn den eilfMonaten von 1850, während welchen das Zollgesez in Kraft war, wurden eingeführt:

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Fr. Rp.

Kartoffeln 7295 Zugthierlasten, verzollt mit 729. 52V.2

Milch 1572 Geflügel, Fischej Fröschen, Krebse, 1769 Schneken.

,,

,, ,, 157.20

,,

,, ,, 530.45

,,

,, ,, 2190.66

)

frisches Obst undj

frische Feld- und 7301

Gartengewächse '

Eier 4636 Zentner

"

,, 927.20

Zusammen also für Fr. 4535. 03i/2 Für Kartoffeln, frisches Obst und Eier, die in ganzen Ladungen und nicht für den nächsten Grenzmarktverkehr eingeführt werden, sowie sür lebendes Geflügel und frische Fische, mögen nnn aber auch in Zukunft Fr. 2000 jährlich Zoll eingehen, fo daß bei einer Freigebung der genannten Artikel und im angegebenen Sinn, der Ausfall höchstens auf Fr. 3000 alte, oder 4300 neue Franken ansteigen dürfte, ein Ausfall, der gegenüber der dadurch gewährten Erleichterung des Marktverkehrs auf den Grenzen, gewiß nicht in Betracht fallen kann. Zur Vermeidung von Schmuggel wird es aber immer erforderlich

fein, diese Erleichterung an die Bedingung zu knüpfen, daß solche Gegenstände nur über erlaubte Zollstraßen eingebracht werden dürfen und an den Grenzzollstätten vor(iuweisen sind.

Art. 6. Nr. 1. Die neue Fassung erleichtert den Ausgang vieler Produkte, indem sie die Zollfreiheit bis auf jede Traglast von weniger als einem Zentner aus-

dehnt und gleichzeitig das zollfreie Ausbringen solcher Gegenstände verhindert, welche man, um sie dem Lande zu erhalten, mit einem höhern Ausgangsz oll belegt, näm-

lich ©erberlohe, Baumrinde, Felle, Häute und Lumpen nebst Makulatur.

Art. 10 des Gesezes wird dadurch vervollständigt, daß die Rechnung mit ganzen Rappen ohne Brnchtheile vorgeschrieben wird, wogegen dann Art. 12 wegfällt. ..

Nach dem alten Art. 15, oder in Folge der Streichung von Art. 12, dem neuen Art. 14, wird vorgefchlagen einen neuen Paragraphen einzuschalten, der die Ab-

ficht hat, alle Willkürlichkeiten, sowohl der Deklaranten, als der Zollbeamteten ferne zu halten bei folchen Artikeln, die ihrer Zufammenfezung nach in mehrere Klassen gereiht werden könnten, und wobei der Zollpflichtige bisher stets die ihm möglichst günstige niedrige Klasse, der Zollbeamtete aber die höhere als die richtige ansprach, was zu östern Reklamationen und Anständen Anlaß gab. Diese Verfügung erscheint auch gerecht und ganz im Ernklang, mit dem vorhergehenden und 'nachfolgenden Artikel des Art. 17 erhält die .bereits gesezlich eingeführte Ansdehnung der Eintheilung der Grenze in sechs statt in

fünf Zollgebiete.

Art. 18. Die Fassung des dritten Lemmas dieses Artikels gab schon zu Begehren Anlaß, der Bnndesrath soll, aus Kosten des Bundes, Niederlagshäuser..

bauen, da dieses ausdrüklich vorgeschrieben sei auf den Fall, daß die Interessen des Handels es als erforderlich, erfcheinen lassen. Solche Begehren wurden nun freilich

abgelehnt, theils weil die dazu nöthigen Mittel dem Bnndesrathe nicht zu Gebote stehen, theils weil die Bedürfnisse des Handels nach solchen Niederlagshänsern nicht genügend nachgewiesen feien ; die Erfahrung zeige vielmehr, daß dort, wo dergleichen eingerichtet seien, man sie nicht benuze, glaube aber der Handel dennoch sie nö-

io thig zu haben, so möge man unter Leistung der nöthigen Garantien an den Bund, selbst sie herstellen, wogegen die Magazinirungsgebühren überlassen werden. Die Begehren nach Niederlagshäufern sind nun freilich verstummt, und außer Genf, wo ein Niederlagshaus vortheilhaft, Ehur, Zürich und Basel, wo es bequem sein mag, werden wohl nirgends folche Anstalten gedeihen und in Zukunft wohl auch kaum ernstlich verlangt werden. Jmmer.hin hält der Bundesrath dafür, es follte zur Vermeidung später doch möglicher Mißdeutungen, dieses Lemma etwas klarer gehalten und der Jngreß desselben in eine weniger

obligatorische Form sür den Bund, bezüglich der Errichtung solcher Jnstitute verändert werden. Jm Weiteren

sind die Handelsverhältnisse der Schweiz ganz verschieden und währenddem z. B. in Chur oder Zürich ein ganz

gewöhnliches Niederlagshans genügen kann, dürfte in Genf ein solches nöthig fein, das sich mehr dem System eines Freihafens nähert, im Kanton Tessin aber würde weder das eine noch das andere entsprechen, sondern man bedarf dort nnr für gewisse Waarengattungen, aber in größerer Anzahl, folcher Niederlagen. Die neue Fassung des Artikels will nun diesen verschiedenen Verhältnissen Rechnung tragen und es ermöglichen, den nachgewiesenen Handelsinteressen nach ihren lokalen Bedürfnissen, in der denfelben angemessensten Form und Weife, entsprechen zu können.

Von verschiedenen Seiten, besonders aber aus dem Kanton Graubünden, sind Begehren gekommen, die Abfertignng von Transitgütern durch Einführung einer Verbleiung zu erleichtern., Diefe Frage wurde vom Handelsund Zolldepartement in reifliche Berathung genommen und dem Gutachten der Zolldirektoren, so wie dann fpäter

11 auch demjenigen der einberufenen Herren Experten, unterstellt.

Das Ergebniß der Prüfung geht dahin, daß die obligatorifche Einführung der Verbleiung mehr Anstände als Vortheile darbieten würde, daß es aber in manchen Fällen doch wünschbar sein könnte, von diesem Modns Gebrauch zu machen. Um daher auf gefezlichem Wege den geäußerten Wünfchen Rechnung zu tragen, wird beantragt, hinter Art. 31 einen nenen Art. 32 einzuschalten, der dem Bundesrath überträgt, die Bedingungen sestzusezen, unter welchen, ans Verlangen der Waarenführer, ihre Waaren plombirt werden können.

Um dann nach dieser Einschaltung die Ziffer der Artikel nicht verändern und um namentlich dem jezi-gen Artikel 33, welcher dem Ausland gegenüber schon wiederholt zitirt wurde, keine neue andere Nummer geben zu müssen, wird vorgeschlagen, die jezigen Art. 32 und 33 in einen einzigen, den neuen Art. 33 zusammen zu ziehen, was keinerlei Uebelstände darbietet.

Im Art. 46 wird einzig beantragt die Kompetenz der Ordnungsbuße von alten 1 -- 5 0 Franken, nach dem neuen Münzsystem in 1 -- 70 Franken umzuschreiben.

Der Art. 49 von den Zollübertretungen, sollte etwas ergänzt und verdeutlicht werden, und zwar besonders im Jnteresse des Publikums.

Die Nr. 2 desselben erklärt unbedingt jede Benuzung einer nicht unmittelbar zu einer Zollstätte führenden Straße für eine Zollübertretung, währenddem eine solche Benuzung doch nach Art. 19 des Gefezes vom Bundesrath bewilligt werden kann, und dann ist der Ausdruk: ,,unmittelbar zu einer Zollstätte führenden Straße" z« unbestimmt. Es giebt Straßen, die unmittelbar zu einer Zollstätte führen, von denen aber, ehe man zur Zollstätte

12 gelangt, Seitenwege ins Innere abgehen. Solche Strasjen können in der Regel dem Waarenverkehr nicht geoffnet werden, und es ist diese Offenhaltung auch nicht nöthig, weil genug andere Straßen vorhanden sind, um den Verkehr ohne Versäumniß daraus betreiben zu können.

Schmuggler benuzen nun aber gerne solche Straßen, welche Aussichten aus das Gelingen von Zollumgehungen eröffnen.

Sind die Umstände günstig, so wird in einen Seitenweg abgeschwenkt ehe man zur Zollstätte gelangt, sind sie ungünstig, so fährt man zur Zollstätte und bezahlt den Zoll.

Aber auch Nichtfchmuggler werden auf solchen Straßen manchmal verleitet ohne vorgefaßte Absicht eine günstig fcheinende Gelegenheit zu benuzen und den Zoll zu um* gehen. Es mußte darum eine ziemliche Anzahl von Straßen als für den Zollverkehr unerlaubt betrachtet werden, und die für diesen Verkehr erlaubten wurden ausdrüklich als solche bezeichnet und mit daherigen Tafeln versehen. Demgemäß wird nun auch die Fassung dieses Lemmas in eine bestimmtere Weife vorgeschlagen.

Mancherlei Anstände verursachte auch Nr. 6 desfelben Artikels. Die Zollpflichtigen gaben es allerdings zu, daß ihre 2Baare falsch benannt sei, und der Zollbetrag durch die Deklaration verkürzt werde, allein sie stellten

die Absicht in Abrede, den Zoll durch ihre Erklärung haben verkürzen zu wollen. Aus dem einfachsten Handel könnte in folcher Weife der umständlichste und langwierigste Prozeß entstehen, denn der Beweis der Absicht, so wie der des Gegentheils, wie er von den Schuldigen, nach Anerkennung der Richtigkeit der Thatsache, gefordert wurde, sind äußerst schwierig und problematisch. Zudem darf, bei der geringen Zahl der Zollbeamteten, ihre Zeit nicht durch gerichtliche Erscheinungen, Einvernahmen u.s.w.

in Anspruch genommen werden, wenn der Zolldienst nicht

13 auf das empfindlichste darunter leiden soll. Der Bundesrath möchte daher die Absicht oder Nichtabsicht der Zollübertretung ununtersucht lassen und einfach die Thatsache bestrafen, wenn sie sich gegen das Zollgesez verstößt. Die Ersahrung hat auch bewiesen, daß unser Zollgesez im Allgemeinen sehr gut von den Leuten gekannt ist, denn in den meisten Fällen kann vom Zollpflichtigen Alles daraus angesührt werden, was z« seinen Gunsten spricht, es ist daher nicht anzunehmen, daß er die Verpflichtungen nicht auch eben fo gut kenne, die es ihm auferlegt. Zudem ist das Gesez nicht mehr neu, und der neue Taris hilft hoffentlich auch Deklaration und Zollbezug wesentlich vereinfachen, so daß Jedermann bestimmt weiß, wie er daran ist. Die positive Fassung des Artikels, unter Ausmerzung der Zweideutigkeit, wird daher dringend empfohlen.

Endlich wird noch eine achte Nummer nöthig, welche

das heimliche Einschleichen mit geladenen Wagen in die Schweiz und bei Nachtzeit, als Zollverschlagniß bezeichnet.

Solches wird nicht selten versucht. Hält man den Betreffenden aber zwischen der Grenze und der Zollstätte an, so giebt er vor, er habe znr Zollstätte gehen wollen und sei somit nicht straffällig, trifft man ihn innerhalb, so entschuldigt er sich damit, er habe bei Nacht die Zolltafel nicht gefehen, oder es sei Niemand aus dem Zollbureau gewesen, oder er habe nur ins Wirthshaus sahren und morgen verzollen wollen. Der Bundesrath sat) sich veranlaßt, zur Steuer solchen Mißbrauchs, eine Verordnung zu erlassen, welche den Fuhrleuten, die nach geschlossenen Zollstunden die Schweiz betreten, die Verpflichtung auslegt, wenigstens eines ihrer Zugthiere mit einem Geschell zu versehen, eine brennende Laterne an schon von Ferne deutlich sichtbaren Stelle ihres Fuhrwerks aufzuhängen, ihre Annäherung durch Klatschen mit de«

14 Peitfche bemerkbar zu machen, allein zur Vermeidung von Anständen bei den Gerichten, vor welche Uebertretungen dieser Verordnung gebracht werden dürften, erscheint e..?

zwekmäßig, des Grnndfazes, auf dem dieselbe beruht, ansdrüklich im Gefez zu gedenken, was durch die vorgeschlagene Nummer 8 erzwekt wird.

Wie im Lemma 6 des Artikels 49 die Fassung so gewählt wird, daß nicht die Absicht einer 3oll«m3eh~n3, sondern die Thatfache derselben als strafbar bezeichnet wird, geschieht es nun auch in den Artikeln 50 und 51, es ist nicht mehr die Rede von einem Zollbetrag den man umgehen wollte, der zu umgehen beabsichtigt wurde, wie in den alten Artikeln, fondern die Fassung ist präziser

und hält sich an die Thatsache. -- Jm Art. 51 müßte dann, in der ersten Zeile auch der neuen Nummer 8 vom Art. 49 gedacht werben.

Jm Art. 52 solfe die Möglichkeit der Anerkennung einer gültigen Entschuldigung bei verspäteter Abliesernng von Durchgangsgütern, und der daraus erfolgenden Straflosigkeit, gedacht fein; darum wird die Einschaltung eines folchen Zwifchensazes beantragt.

Jm Art. 53 wird beantragt, das Maximum der Ordnungsbussen auf zehn neue Franken zu stellen. Es kommen öfters- Verleibungen vor, wo die Frage, ob wirklich eine Zollverfchlagniß, oder nur eine Nachlässigkeit begangen worden fei, in der Schwebe steht, wo aber dennoch die Belegung mit einer bloßen Ordnungsbuße von höchstens vier alten Franken, im Verhältniß zu andern Straffällen, für zu milde erscheint, so daß dann die Einleitung eines Strafverfahrens inne gehalten werden muß, um nicht ungerecht gegen andere zu werden. Hätte man aber eine Ordnungsbusse bis auf zehn Franken ausfprechen können, so wäre dieser Weg der einfachere gewesen. Solche Fälle

15 kommen z. B. öfters dann vor, wenn Pferde an Wagen ein- oder ausgeführt und ohne daß man früher die Abficht zum Verkauf oder Vertauschen derselben hatte, ver.; kaust oder vertauscht werden ; meifiens werden dann andere Pferde dafür gebracht und der Wagenführer glaubt ganz in der Ordnung zu handeln, wenn er, ohne Anzeige von diesem Tausch oder Verkauf zu machen, an der Zollstätte vorbeifährt. Fast immer kann bloßes Mißverständniß angenommen werden, das mit einer Ordnungsbuße bis auf zehn neue Franken genug bestraft wäre, währenddem die Behandlung als Zollverschlagniß, in mildester Anwendung des Gesezes, eine Busse von 22'/2 Franken für ein Pferd nach sich zieht. -- Die Bestimmungen des neunten Abschnittes des Gesezes -- ,,Aufhebung bisheriger Zölle" -- sind größtentheils vollzogen, und es könnte daher die Frage entstehen, ob sie im neuen Gesez nicht wegzulassen feien. Der Bundesrath hält aber dafür, es wäre eine solche Weglassung noch zu frühzeitig, weil allerdings noch einzelne Slbfindungen mit Kantonen, z. B. mit Bern, über die Aufhebung des

Brükengeldes bei der Nydekbrüke, in Aussicht stehen, und auch anderseits die Auseinandersezung zwischen 'Kantonen und Gemeinden, Korporationen oder Privaten, denen der Bezug von Gebühren zustand die ausgehoben wurden, noch nicht überall beendigt ist, wie z. B. in den Kantonen Zürich und Luzern. Darum sollte dann aber anch keinerlei Veränderung an den Artikeln 56, 57, 58, 59 und 60 vorgenommen werden, um auf keine Weise Zweifel aufkommen zu lassen, als wolle man die aufgestellten Grundsäze und das bisher innegehaltene Verfahren irgendwie verändern.

Der Art. 61 dagegen ist ganz überflüssig geworden, und es wird dessen Weglassung beantragt.

IG Der ungewiß gehaltene Art. 62 des alten Gesezes, der nach Weglassung des vorstehenden Artikels zu Art. 61 würde, bedarf einer veränderten Redaktion, welche die ·Erfeznng des jezigen Gefezes durch das neue auf einen bestimmten Termin und zwar auf den 1. Januar 1852 seftïezt.

Das frühe Bekanntwerden dieses Termins hat keinen

wesentlichen Uebelstand, dagegen dürfte es für die eidgenöfsische Rechnungsführung sehr satal sein, wenn im gleichen Jahr 1851 oder 1852 -- zweierlei Waarentariflrungen, Formulare : und Geldwerthungen gebraucht werden müßten.

Jm Schlußartikel müßte dann einfach statt des Wörtchens: ,,Er"'öefezt werden ,,Der B u n d e s r a t h . "

II. Modintät-O-nen im Tarif.

Nach diesen, im Gesez vorgeschlagenen wenigen Veränderungen gehen wir zum Tarif über, der in feiner Hauptanlage dem frühern gleich geblieben ist.

Die Frage ob nicht für jede Zollquittung, jeden Freipaß, jeden. Geleitfchein u. f. w. eine Gebühr von 5 Rp.

gefordert werden soll., wurde vom Bundesrath verneint.

Die Ausgabe für dergleichen Formulare ist im Jahr 1850 allerdings auf Fr. 22,915 alter Währung gestiegen. Ausgegeben wurden, ohne die Freipässe für den landwirthschaftlichen Grenzverkehr uno ohne die Niederlagshans* scheine, fowie ohne die Geleitscheine für kurze Streken, 395,930 Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhrzollquittungen, Geleitfcheine nach Niederlagshäufern und Freipässe. Eine Vergütung von 5 neuen Rappen per Stük hätte an die Drnkkosten Fr. 19,796 neue, oder 13,857 alte Fr. eingetragen, wobei der Eidgenossenschaft immer noch eine ziem-?

17 liche Summe zur-iDekung übrig geblieben wäre. Die Bezahlung einer kleinen Gebühr für solche Scheine hätte

auch den Vortheil, daß der Zollpflichtige mehr Sorgfalt zu denfelben trägt und sie eher aufheben würde, was nicht nur in feinem eigenen, fondern auch im Interesse der Verwaltung läge, die manchmal in den Fall kommen kann, ausgegebene Scheine zur Einsicht verlangen zu müssen, befonders in den Fällen, wo Veruntreuungen vèn Beamteten vermuthet werden. Endlich hätte die kleine Scheingebübr auch den Vortheil, daß man ohne Noth nicht zu viele Scheine von den Zollheamteten verlangte, sondern daß der Waarenführer sich meist mit'einem Schein für alle feine Waaren begnügte, ohne wie es jezt öfters geschieht, ein halbes Duzend oder gar einen einzelnen für jedes Waarenstük zu begehren, waig die Abfertigung verzögert und andere Zollpflichtige zu langem Warten nöthigt, bis sie auch abgefertigt werden können. Allein alle diefe Vortheile konnten doch den Bundesrath nicht bestimmen den ohnehin unbeliebigen Zollbezug noch indirekte dadurch zu erhöhen, daß dem Zollpflichtigen auf feine Kosten noch eine Duittung aufgedrängt würde. Zudem wären die Einnahmen gering und betrügen für eine halbe Million ·Scheine nur 25,000 neue Franken, eine Summe, welche die Mißbeliebigkeit der Maßregel nicht zu kompensiren vermöchte.

Der neue Zolltarif folgt dem bisherigen in seinen drei ··Hbtheilungen für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr.

Nur beginnt jede Abtheilung des altern mit der Tarisirung der Gegenstände nach Zugthierlasten, da aber die Zugthierlast ein Gewicht ist, so scheint es logischer sie auch bei der Abtheilung der nach dem Gewicht zu ver*.

zollenden Waaren aufzuführen.

Bundeäblatt. Jahrg. m. Bd. II.

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18 Die Verzollung nach dem Stük wird daher voran* gestellt.

A. Zolltarif für die Einsuhr.

Die vier Klassen der ersten, nach Stükzahl zollpflichtigen Abtheilung, entsprechen ganz den jezigen vier ersten Klassen der gleichen Abtheilnng, wobei nur näher definirt wird, wie lange ein Kalb oder ein Schwein in die erste, ein Füllen in die zweite Klasse zu rechnen sei; auch ist der Pferde der Bereiter gedacht, für welche nie ein bloßer Durchgangszoll zulässig sein sollte.

Bei der Reduktion der jezigen Tariffäze in die neuen, sind für die fünf alten Rappen der ersten Klasse, mehr nicht als fünf neue Rappen gerechnet worden, was zwar einen ziemlichen Ausfall in den Einnahmen veranlaßt, der sich aber durch die Betrachtung rechtfertigt, daß die Einfuhr der Thiere diefer Klasse eher Begünstigung als Erschwerung verdient, und daß eine Taxe von 10 neuen Rappen zu hoch erscheinen müßte, Tarifanfäze in Zahlen, die nicht in das Dezimalsystem passen, aber möglichst vermieden werden sollten.

Die drei Bazen der zweiten Klasse sind in fünfzig neue Rappen, Die zwei Franken der dritten Klasse sind in drei neue Franken, Die vier Franken der vierten Klasse in sechs neue umgeschrieben, was wohl keiner befondern Rechtfertigung bedarf, da die neuen Ansäje, was bei Zolltarisen nöthig ist, runde «Summen darstellen und sich den alten ziemlich nähern.

Die im alten Tarif nun folgende Verzollungsnorm für Soie Last- nnd Luxuswagen, per Stük, hat zu mehrfachen Slnständen geführt und ist auch nicht ganz gerecht, wenn

19 man berüksichtigt, von wie großer Verschiedenheit in der Arbeit, der Vollendung und dem Gehalt, solche Wagen

sind; bald werden große, bald kleine, bald schwere, bald leichte, bald gar nicht beschlagene Wagen, mehr oder weniger fein gearbeitet und verziert, eingeführt; aber auch völlig beendigte liegen weit auseinander. Vergleiche man z. B. ein gewöhnliches Bernerwägelchen mit einem eleganten Tilbury, und doch müssen beide jezt den gleichen Ein-

gangszoll bezahlen.

Es wird demnach beantragt, von folchen Fuhrwerken, gleich wie es der jezige Tarif für die Schiffe vorschreibt den Zoll vom Werth zu erheben. Die Deklaration dieses Werthes ist für den Eigenthümer immer fehr leicht.

Dadurch werden dann auch alle Schwierigkeiten ge.hoben, welche bei der häufig vorkommenden Verzollung von solchen Gesährten eintreten, die zur Reparatur ins Ausland gesandt werden.

Die Verzollung nach dem Werth schließt sich an diejenige nach dem Stük unmittelbar an, wie im alten Tarif.

Die Klassen und die Zollfäze sind ganz dieselben, nur sind den Schlitten wie bereits bemerkt, die Fuhrwerke bei-

gefezt und es ist der Reparaturen gedacht, auch die Akergeräthe (wie Pflüge, Eggen) sind ausdrüklich genannt.

Gleich wie Fuhrwerke werden auch öfters Mafchinen, die aus ausländischen Fabriken stammen, zu Reparaturen oder Veränderungen, aus- und wieder eingeführt. Es erscheint zwekmäßig derfelben zu gedenken und sie wie Oekonomiewagen behandeln zu lassen.

Es ist die Frage entstanden, ob nicht wie in andern . Ländern Effekten und Geräthe von Einwanderern am richtigsten nach dem Werth zu verzollen feien, um fo eher, .da Jedermann den Werth seines Besizes leichter dekla.riren könne als das Gewicht. Durch Schäzungcn bei

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Versicherungen gegen Feuerschaden habe man meist auch

gewisse Aktenstüke im Besiz, welche die Richtigkeit der Deklaration nachweisen können. Der Bundesrath glaubt aber die Zollbeamteten können über dergleichen Schäzunge« sehr verschiedener Meinung sein und es dürste viele Anstände geben, denen ausgewichen werde, wenn das leicht zu konstatirende Gewicht maßgebend sei.

Nach den beiden kleinen Abtheilungen zur ..Öerzollung nach dem Stük und nach dem Werth, kommt die Hauptabtheilung C, umfassend die Verzollung nach dem Gewicht.

Sie zersällt in zwei Unterabtheilungen, nämlich in die nach Zugthierlasten und in die nach dem Zentner.

Für die Zugthierlasten sind, wie bisher, drei Klassen ausgestellt. Die erste Klasse, jezt zu einem Bazen, soll mit fünfzehn Rappen per Zngthierlast verzollt werden, was in runder Zahl dem alten Zollsaj entspricht. Die Zahlung soll aber bei dieser wie bei der folgenden Klasse, nicht nur mit Rüksicht aus die Zahl der angespannten Zugthiere, sondern auch, soweit es kleine Lasten betrifft, mit Rüksicht ans die Größe dieser leztern gefordert werden, ivas den Gränzverkehr wesentlich erleichtern wird, und namentlich ärmern Gränzbewohnern zu Gute kommt, -die keine vollständigen Ladungen von fünfzehn Zentnern zu wege bringen können, so wie solchen Gegenden, wo man wegen der Beschaffenheit der Straßen nicht fünfzehn Zentner für ein Zugthier aufladen kann.

Die Gegenstände der ersten Klasse sind dieselben, wie die in der jezigen ersten Klasse, nur mit Hinzuziehung der bisher in der zweiten Klasse gestandenen Abfälle aus dem Thier- und Pflanzenreich, die so gut, ja noch eher dahin gehören, als die Trebern und Trester, und mit derjenigen der rohen Walker- und Porzelanerde, aus der ersten Klasse der nach dem Zentner belegten Gegenstände.

21 Leztere Erden gehören offenbar zum Töpserthon und der Huppererde, und bilden fo mannigfaltige Uebergänge in dieselben, daß eine genaue Auseinanderhaltung nicht möglich wäre. Zudem bedarf ihrer ein interessanter Zweig einheimischer Industrie, und der Bezug dieses ohnehin ins .Gewicht fallenden Artikels, sollte darum um fo weniger erschwert werden.

Die zweite Klasse enthält die übrigen, jezt schon in der gleichen parallellaufenden Klasse befindlichen Gegenstände, unter genauerer Präzisirung der jungen Bäume und Sträucher, so wie der Effekten von Einwanderern, und mit Hinzufügung der Eier, welche ihrer Natur gemäß hieher zu gehören fcheinen. Die Frösche, Krebse und Schneken, die nur sür den nächsten Marktverkehr eingeführt werden, wurden dagegen im Hinblik auf Art. 5,

Nr. 6 weggelassen.

Die Erfahrung hat gelehrt, daß bezüglich der Verzollung junger Bänme und Pflanzen eine Mittelklasse nöthig ist, zwischen der zweiten Klasse nach Zugthierlasten und der neunten Klasse nach Zentnern, wie die Pflanzen jezt rnbrizirt sind.

Nuzbare Bäume und Gesträuche werden dabei belassen, wo sie jezt stehen, in der zweiten Klasse nach Zugthierlasten; Zierbäume und Ziersträucher ins freie Land, so wie Topfgewächse mit ihren Töpsen, kommen dagegen in die fünfte Klasse per Zentner, Blumenzwiebeln, Warmhauspflarzen und Topfgewächse ohne Töpfe, in die siebente Klasse per Zentner; Nuzbarkeit, Lurus und Werth finden

sich dabei gehörig berüksichtigt.

Die, Effekten der Einwanderer sind etwas genauer beschrieben. Offenbar soll durch Einreihung eines Theils ·derselben in diese Klasse der arme Einwanderer erleichtert, .nicht aber der Fremde, welcher mit allen möglichen Be-

2-t

quemlichkeiten des Suxns ausgestattet ins Land kommt, ausnahmsweise besser gestellt werden, als der Bewohner der Schweiz, der, wenn er ähnliche Luxusartikel haben will, den Zoll davon bezahlen muß.

Was nun den Zollsaz dieser zweiten Klasse betrifft, so konnte die Reduktion der jezigen drei Bazen in sunfzig Centimen nicht genügen, weil die Zahl 50 sich nicht durch

3 in ganze Zahlen theilen läßt, diese Theilbarkeit aber nöthig ist, um die Vortheile in der SSerzollung geringerer Ladungen, die weniger als eine Zugthierlast betragen, in gleicher Weise, wie sie für die erste Klasse vorgeschlagen sind, auch auf diese zweite ausdehnen zu können, wo sie verhältnißmäßig noch nüzlicher sür die Zollpflichtigen sind als bei jener ersten Klasse. Nachdem auch die geringeren

Artikel -- die Abfälle -- aus dieser zweiten Klasse in die .erste hinab gesezt wurden, ist ein Zollsaz von sechszig

Rappen neuer Währung per Zugthierlast, für die zurükbleibenden Gegenstände ganz der Billigkeit angemessen.

Die dritte Klasse, wo der bisherige Zollfaz von zwanzig Bazen per Zugthierlast in drei neue Franken umgewandelt

wurde, findet sich vervollständigt durch die Hinznfügnng von schweren Gegenständen, welche auch sür öffentliche Ausstellungen bestimmt sind, aber in einem edlern und 'höheren Sinn als die übrigen. genannten Artikel und ·welche zudem meist als eine öffentliche Zierde dem Lande -verbleiben.

Die zweite große Unterabtheilung der Zollpflichtigkeit

nach dem -Gewicht, stellt wie bisher, den Schweizerzentner brutto als Einheit für den Zollsaz auf, allein die jezigen neun ..·.-Hassen sind in sieben znfammengezogen.

Die bisherige erste Klasse soll statt des alten Bazens, fünfzehn neue Rappen per Zentner bezahlen, eine Um.wandlung die in keiner .....Btise eine höhere Belästigung

23 genannt werde« kann. ..Die darin aufgezählten Gegenstände stehen, mit Ausnahme des hydraulischen Kalks, der hier seine richtige Stelle findet, schon in der alten Klasse und umfassen alle Artikel der alten ersten Klasse, mit Ausnahme des Braunsteins, Blutsteins und Graphits, die anderwärts ihren naturgemäßeren Plaz finden, der Porzellan- und Walkererde, welche in eine niedrigere Klasse verfezt wurden und des Reifes.

Das Reis ist immerhin als ein Luxusgetreide zu betrachten, das über die Alpen gebracht wird, wo es sonst sehr bedeutenden Weggeldern unterworfen war; auch bezahlte es früher immer einen Bazen vom Zentner eidgenöfsische Gränzgebühr, während dem das Getreide von einer solchen frei war. Der Verbrauch'im Kanton Tessin,

der vorzüglich zu berüksichtigen ist, da er den dritten Theil der Gesammtkonsnmation ausmacht, beträgt durchschnittlich 18,500 Moggia oder 38,850 Zentner per Jahr und die SiBersezung aus der ersten Zollklasse in die zweite legt demnach Tessin im Vergleich zum jezigen Zoll eine Mehrausgäbe von 6100 neuen Franken jährlich auf. Allein diese Mehrausgabe wird allein schon aufgewogen durch die später beantragte Herabfezung der Zollgebühr von genießbarem ..Del von 50 Bazen auf 3 neue Franken per Zentner, was für die 1500 Zentner, welche Tefsin jährlich gebraucht, schon 6200 neue Franken ausmacht.

Außerdem werden noch andere Verzehrungsgegenstände, deren Tessin bedarf, ziemlich herabgesetzt, so ©eflügel, Käse, Fleischspeisen, Fette. Niemand wird sich also mit Grnnd über die Versezung des Reises in die folgende Klasse beschweren können, wenn nicht die Rüksicht auf die ...ßerhältnisse mit Nordamerika, und die Aussicht einen Handelsvertrag mit Sardinien abschließen zu können, von einer weitern Steigerung abrathen würden.

24 Die etwas höhere Belegung des Salzes wurde von den fchweizerischen Salinen dringend begehrt, und als ein ·Haupterforderniß zu ihrem Fortbestand dargestellt, durch

welchen allein die Schweiz für den Salzbezug vom Ausland unabhängiger gemacht, und der Salzpreis um weit mehr darniedergehalten werden könne, als der Unterfchied des Zollfazes ausmache, was auf alle Kantone zurükwirke, wenn sie auch ihren Bedarf nicht aus den schweizerifchen Salinen beziehen. Der Bundesrath ohne die Wichtigkeit der Gründe nnd den Umstand zu verkennen, daß die Salinen viele Hände beschäftigen, glaubte aber doch im Hinblik auf die Kantone, welche zum Bezug dieses Artikels an das Ausland gebunden sind und auf die Noth-

.wendigkeit desselben zum Leben für die Landwirthfchaft in eine Erhöhung des Einfuhrzolls auf Salz nicht eintreten zu sollen.

Mehrfache Begehren um Erhöhung des Eingangszolles auf dem Getreide, die namentlich aus dem Westen der

Schweiz einkamen, konnten gleichfalls keine Berüksichtigung finden. .Bei dem Bedarf fremden Getreides in dem weit-

aus größten Theile der Schweiz, durfte dieses wichtige Lebensbedürfniß nicht mit einer höheren Gebühr belegt Werden, die Industrie würde bedeutend darunter leiden, ohne daß dem Akerbau dadurch im mindesten geholfen würde. Aber auch in Rüksicht auf unsere Nachbarn, mit denen die Schweiz den Verkehr nicht ohne Noth erschweren .sollte, erschien die Verfezrnig des Getreides in eine höhere

Zollklasse als bedenklich. Weniger Anstand findet dagegen die Gewährung des gleichfalls von vielen Seiten geäußerten Wunsches nach einer etwas höheren Tarisirung von Mehl und Brod, wovon sogleich die Rede sein wird.

Die zweite Klasse des neuen Tarifs, mit dem Zollsaz von dreißig neuen Rappen statt der zwei alten Bazen,

25 enthält den größten Theil der jezt in dieser gleichen Klaffe stehenden Gegenstände, zu denen ans der ersten Klasse der Braunstein, der Graphit, und das Reis hinzukommen.

Dagegen sind weggelassen die Eier, welche in eine niedrigere Klasse fallen, der Bimsstein und die Schmalte, welche gewöhnlich Drogerieartikel sind, der Kienruß, der natürlicher beim Beinfchwarz steht, die Knoppern, die zu den Galläpfeln gehören, der Leim, der mit dem Gummi in einer Klasse stehen sollte und überdieß ein Fabrikat ist, das zu seiner Herstellung schon ziemlicher Arbeit bedarf, alfo auch in eine höhere Klasse gehört, der Chlorkalk, welcher nicht wohl mit den zu feiner Bereitung ersorderlichen Stossen -- Braunstein und Salzsäure -- in einer und derselben Klasse stehen kann, und dann Amlung, Brod und Mehl.

Unstreitig sind die lezten drei Artikel die wichtigsten, denn es wurden im Jahr 1850 23,915 Zentner Amlung, 2589 Zentner Brod und 236,795 Zentner Mehl eingeführt. Namentlich die Einfuhr des Mehls ist es, welche nicht nur die Müller, fondern auch die Landwirthe beunruhigt und ihnen den zunehmenden Verfall der Müllerei, sowie mehrerer landwirtschaftlicher Zweige in Aussicht stellt. Es ist begreiflich, daß der Transport des Mehls gegenüber demjenigen der rohen Frucht Vortheile darbietet, denn auf einem nicht fehr theuren Artikel macht der Betrag der Transportkosten ein wesentliches Moment ans.

Nun verliert die Frucht beim Mahlen etwa den fünften Theil ihres Gewichts, der als Kleie und Rauhmehl abfällt. Läßt man daher die Frucht fchon gemalen kommen, so erfpart man auf diesem Theil die Fracht. Allein die Folge davon ist die, daß dannzumal Mangel an Rauhmehl und Kleien entsteht, diefe Produkte alfo im Preise steigen, und zwar ganz zu Ungunsten der armern Klasse,

26 tvelche sich zu ihrer Nahrung mit Rauhmehl begnügt, so wie der in der Regel auch nicht reichen Landwirthe, welche der Kleie zur Fütterung von Geflügel und zur Schweinemast bedürfen. Weit entfernt, einen befondern Schnzzott ·im Interesse der Müller vorfchlagen zu wollen, hält der Bundesrath eine mäßige Erhöhung des Zolls auf dem Mehl und dann konsequenter Weise auch aus Amlung und Brod, aus obigen Gründen für völlig gerechtfertigt, wozu im fernem noch die Betrachtung kommt, daß die vermehrte Mehleinfuhr unfehlbar ein Eingehen mehrerer Getreidemühlen nach sich ziehen müßte, was die Folge hätte, daß es dann einerseits in Zeiten des Bedürfens, wenn die Mehleinfuhr durch Frankreich stokt, an eigenen Mühlen fehlen dürfte, und anderfeits die eingegangenen Getreidemühlen in andere große Sabrikgeschäfte umgeändert würden, wohl kaum zum wahren Nuzen und Gedeihen des Landes, das sich besser bei einer Industrie befindet, welche mit dem Landbau Hand in Hand geht und denselben nicht zu sehr überragt.

Da endlich der Artikel 33 des Gesezes den Bundesrath bevollmächtigt, in Zeiten von Theurung besondere Maßregeln zu treffen und die zwekmäßig erscheinenden Abänderungen im Tarif vorzunehmen, fo ist auch nicht zu beforgen, daß unter folchen Verhältnissen 'nicht fofort Erleichterungen auf der Einfuhr des Mehles stattfinden würden.

Mehrere Znsäze und nähere Bezeichnungen in dieser Zottklasse bedürfen wohl keiner weitern Erläuterung oder Rechtfertigung, sie bezweken alle Erleichterung und Prä'zision der Deklaration, so wie denn auch der Verzollung, indem sie Zweideutigkeiten entfernen. Eine andere wichtige Frage kann aber fofort hier besprochen werden, obgleich sie für eine folgende Zollklasse höhere Bedeutung

27 hat, es ist dieß nämlich die, ob bei dem Artikel ,,Eisen" die Bezeichnung "englisches Eisen", so wie eine niedrigere Tarifirung desselben fortdauern soll.

Kaum war im Jahr 1849 das Zollgesez erlassen, noch lange vor dessen Vollziehung, so kamen von den meisten unserer Nachbarstaaten Beschwerden darüber ein, daß man das englische Eisen ausnahmsweise besser behandle als das ihrige, was nothwendig zu Retorsionen und Anständen führen müsse. Die Antwort war, daß man keineswegs im Jnteresse irgend eines fremden Staats, fondern im Interesse nnferer eigenen Landesindustrie, nicht das Eisen, das aus England komme, sondern eine mit dem Namen englisches Eisen bezeichnete Sorte geringen, mit Steinkohlen statt mit Holzkohlen, erzeugten Eisens, in eine niedrigere Klasse gesezt habe als das feinere Eisen. Auch diene die Untersuchung der Dualität und des Werthes, mehr als die Prodnzirung von Fakturen aus England, zum Beweis der richtigen Deklaration. Diese Erllärung gehe aus dem Wortlaut des Tarifs übrigens selbst hervor, der nicht auf ,,Eisen aus England" laute, sondern aus "englisches Eisen", wobei man hierseits so gut wisse, was man darunter zu verstehen habe, als unter den Namen ,,Englifchroth", ,,Englisches Pflaster", "Nürnberger Waaren", "isländisches Moos", "spanische Fliegen" u. dgl., wo die Waaren nach Ländern benannt seien, ohne daß sie gerade von da= her kommen müssen. Auch heiße es in einem Tarifsaz der zweiten Klasse: "Eisen und rohes Eisenblech, engli= ,,sches, zum Maschinen- und Schiffsbau u. s. w. von sol"chen Dimensionen und Formen, welche in der Schweiz ,,nicht gemacht werden." Hätte man nun dabei die Absicht gehabt, nur Eisen, das aus England bezogen würde, in diese Tarisklasse zu fezen, fo würde man am Schlüsse nicht

gesagt haben "welche in der Schweiz nicht gemacht

28

werden", sondern ,,welche auf dem C o n t i n e n t e nicht gemacht werden".

Wirklich wurde in der Anwendung des Zolltarifs auch so verfahren, allein der Unterfchied zwischen den verschiedenen Eisensorten ist so schwer zu erkennen, daß stets Unsicherheit obwaltet und selbst geübte Experte nicht immer mit Bestimmtheit einen Ausspruch wagen. Wie ungerecht ist es aber, daß zwei nahe bei einander liegende Fabriken, von denen die eine unzweiselhaft ihr Eisenblech ans England, die andere in ziemlich gleicher Dualität und zum gleichen Preis, aus den nahen fürstenbergifchen Werken bezieht, die leztere einen höhern Eingangszoll bezahlen soll, als die erstere, was doch nothwendig geschehen muß, wenn beim mindesten Zweifel über unbedingte Gleichheit der Dualität, und in strenger Anwendung des Wortlauts des Tarifs, das aus England kommende Eisen günstiger behandelt wird. Der Bundesrath hält demnach dafür, es sollte nicht nur die Benennung "englisches Eisen" aus dem Tarif ausgemerzt, sondern auf jeden Unterfchied in der Verzollung des Steinkohlen- und des Holzkohleneisens verzichtet werden. Dadurch wird eine der größten Schwierujkeiten gehoben, die sich bei der Anwendung des Zolltarifs gezeigt haben und alle Bewohner der Schweiz werden gleichgehalten. Bisher war der Vortheil entschieden auf der Seite einiger großer Häufer, welche ihr Eisen in bedeutender Menge direkte aus England kommen ließen und durch Vorlegung der Originalsakturen nachwiesen, daß ihre Waare in die niedrigere Tarifklasse gehöre, während dem kleinere Eifenhandlungen und Konfumenten, welche in Frankfurt oder Mainz ihre Einkäufe machten, und dort deutsches, belgisches, englisches und nordisches Eifen unter einander nehmen, im Zweifelsfall keine Beweise dasür beibringen konnten, daß ihr als englisch erklärtes Eisen

* 29 wirklich solches sei, so daß sie dann bei strengen Zolljiatten den höhern Zoll bezahlen mußten.

Aber äußerst auffallend ist auch das Resultat der Eiseneinfuhr. Bei der fast ausschließlich der deutschen Schweiz angehörenden Fabrikation von Maschinen sollte man denken, daß im ersten Zollgebiet weit aus am meisten englisches Eisen eingehen müsse, in der französischen Schweiz sast keines, da man sich dort meist aus Frankreich mit Eisen versieht. Hier sind nun die Eiseneinsuhren des Jahres 1850 nach den Zollgebieten : O3

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Daraus ergibt sich unwidersprechlich, daß nicht dort am meisten englisches Eisen eingeführt wurde, wo man ·dessen Einfuhr im Interesse der eigenen Industrie erleichtern wollte, sondern daß man anderwärts aus der Benennung ,,englisches Eisen" Vortheil zog.

Es wird eine Aufhebung des Unterschieds auch für die (..»onsnmenten um so weniger nachtheilig sein, da geringe, den englischen gleiche Eifensorten unserer Nachbarn, um die gleichen Preise zu kausen sind, wie englische. Was dann, um diesen Artikel nun hier vollständig zu behandeln und das Znrükkommen auf denfelben zu vermeiden, den Zollfaz betrifft, so kann derselbe, allen Versicherungen unbetheiligter Sachkundiger zufolge, unbedenklich auf einen Franken und fünfzig Rappen neue Währung für den Zentner gesezt werden. Ungeachtet dieses Zolls auf dem deutschen Eisen -- denn er wurde bisher mit 10 Bz. per Zentner, also mit der gleichen Summe bezahlt -- hat weder die Einfuhr im allgemeinen abgenommen, noch ist der Preis gestiegen, im Gegentheil hat sich der leztere noch vermindert. ..Die benachbarten Eifenhütten des Auslandes arbeiten mit bedeutendem Gewinn und sind für einen großen

Theil ihres Abfazes auf die Schweiz angewiesen;siezahïen also den schweizerischen Eingangszoll und nicht der schweizerische Konsument. So wird es auch fernerhin bleiben und jede Befürchtung einer Vertheurung eines fo wichtigen Erzeugnisses wie das Eisen, wird als illusorisch geschildert.

Dagegen wird dann, auch zur Vereinfachung der Verjollung dieses Artikels, beantragt, den bisher höher belegJen Eifendrath, so wie das Weißblech gleichfalls zum üb-

rigen gewalzten und gezogenen Eifen zu fezen. Bezüglich des Drathes ist es auch wirklich fchwer, die Grenze zu finden, wo das gezogene Eifen aufhören und der Dratl)

31 anfangen soll; das Blech aber kommt auch nicht nur als rohes Blech und Weißblech in den Handel, sondern es

gibt dünnes und dikes Blech in schweren Tafeln zur Dachbedekung, das ganz oder theilweise mit Blei oder

Zink überzogen oder überlöthet ist, so daß die Uebergänge vom Rohblech ins Weißblech auch mannigfaltige und kaum mit Präzision zu trennende sind. Es folgt daher später der Antrag, alle diese Eisenhalbfabrikate in die vierte Zollklasse zusammen zu sezen.

Für einmal aber und zur zweiten Klasse zurükkehrend, wird beantragt, den im jezigen Tarif dort stehenden Ar-

tikel zu trennen und das Prädikat "englisch" beim Eisen wegzulassen, dann aber das Eisenblech in so weit es nebst dem übrigen Eisen von besondern Formen znm Ma« schinen- und Schiffsbau, auch bei der neuen Tarisirung, in diese gleiche zweite Klasse sallen soll, durch Angabe der Dike näher zu definire«. Dadurch reiht sich dann auch, im eigentlichen Interesse der Industrie, eine ziemliche Menge solchen Blechs in die niedrigere Klasse ein, das bisher in die höhere fiel, was dann den Nachtheil der Zusammenziehung des übrigen Eisens in eine für einen Theil desfelben höhere Klasse auch wieder einigermaßen ausgleicht.

Der Artikel ,,Oel" in diefer zweiten KJasse verdient noch einige Besprechung. Jezt fällt das Oel in drei Tarifklassen, in die zweite das ,,gemeine Oel aller Art, Repsöl, Leinöl, Kokusnußöl, Palmöl", in diesiebentefallen

die in den Apotheken gebrauchten Oele als Apothekerwaaren, und in die achte das "Olivenöl und anderes .Tafelöl". Damit wollte man offenbar das für industrielle Zweke zu verwendende Oel in die niedrigere, das zum «Genuß bestimmte aber in die höhere Klasse fezen. Unter dem Olivenöl gibt es nun aber Sorten, die rein nur für

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die Industrie gebraucht werden können, wie z. B. das bekannte zum Türkifchrothfärben nöthige Huile tournante, dagegen kommen unter den gemeinen Oelen auch solche vor, wie z. B. Sesamöl, die ost ganz gut zum Speisen taugen. Wieder andere Oele dienen dem Apotheker wie

der Industrie und zur Verzehrung, z. B. Mandelöl, Ricinusöl, Mohnöl u. dgl. Alles dieses verursachte in der Anwendung des jezigen Tarifs mancherlei Anstände. Die neue Tarifi'rung beugt denselben vor. Sie läßt die Oele zum industriellen Gebranch, die im Zweiselssall denaturirt »verden können, in der bisherigen zweiten Klasse und sezt die Oele zum Genuß mit einer Menge anderer Verzehrnngsgegenstände in die sünste Klasse, in welcher dann auch die Drcguerien und Apothekerwaaren stehen, so daß Offizinelle Oele gleich wie die andern genießbaren zu verzollen sind.

Wir gehen zur dritten Zollklasse über. Sie enthält außer den bisher in der alten dritten Klasse gestandenen

Artikeln, mit Ausnahme des gewalzten Bleis, das der Analogie nach in die folgende Klasse zum Eisenblech gehört, ohne das englifche Eisen, von welchem oben die Rede

war, und ohne den Spießglanz, der folgerichtig zu den übrigen Metallen von geringerer Bedeutung zu sezen ist, die aus den untern Klassen in diese dritte herausgenommenen Gegenstände, so wie denn noch die alten Effekten.

Einige Artikel werden besser definirt und präzisirt, wie die gemachten Ersahrungen es wünschbar gemacht haben. So wollten z. B. Zollpflichtige alle Waaren, denen man eigentlich oder uneigentlich den Namen Gummi beilegen konnte, nach dieser Klasse verzollt wissen, z. B. Gummi-Gutta, Gummi-Elemi, Gummi-Lak, Gummi-Kopal und andere ·Stoffe, die nichts weniger als Gummi sind, was beweist, daß-allgemeine Benennungen nicht immer mit Sicherheit

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in Zolltarifen angewendet werden dürfen; andere wollten die feinen Toilettenfeifen gleich der gemeinen Seife, aromatische Essige gleich dem gemeinen Essig verzollen u. s. w.

Der alte Zollsaz von sünf Bazen würde nach dem bisherigen Reduktionsmodus 75 Rappen ausmachen, allein zur Verzollung wäre eine solche Taxe nicht bequem, da sie für Bruchtheile des Zentners zu wenig Theilbarkeit in runde Zahlen darbietet. Es wurden daher achtzig Rappen angenommen, welcher Zollsaz, ohne wesentliche Erhöhung der Taxe, äußerst einfache und bequeme Rechnungen zuläßt. Bei dieser Klasse fängt nämlich das Einbringen von kleinern Waarenmengen schon an, !und es muß der Zollsaz, zur Vermeidung von Jrrnngen und Weitläufigkeiten, leicht theilbar sein. Die Waaren dieser Klasse haben auch fast durchweg einen ziemlich bedeutenden Werth, der eine Verzollung von achtzig nenen Rappen vom Zentner ganz gut erträgt.

Aus der bisherigen vierten Klasse fällt der Essig in die vorhergehende, zu den Säuren in flüssiger Form, die chemischen Produkte in ihrer allgemeinen Beziehung aber müssen, um Verwirrungen und Mißbräuche zu vermeiden, zu den Apotheker- und ...Droguerie-Waaren der folgenden Klasse gefejt werden, wogegen ausnahmsweife, wie es bereits mit andern geschehen, einige für die Jndnstrie besonders wichtige derartige Produkte fpeziell in niedrigere Klassen zu sezen sind, in die vierte namentlich noch das blausaure und chromfaure Kali. Das Korkholz gehört zu den Drogueriewaaren, der denaturirte Weingeist kann, bei der Herabsezung des Zollsazes für den Weingeist überhanpt, bei der Schwierigkeit der Denatnrirung und der geringen Einfuhr dieses Artikels, füglich mit dem übrigen Weingeist zusammengesejt werden, und die Seilerwaarrn finden, als sabrizirte Gegenstände, anderwärts ihre pafBundesblatt. Jahrg. III. Bd. II.

3

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fendere Stelle. -- Dagegen kommen in diese Klasse das vorgearbeitete Eisen bis zum Weißblech und Drath, eng* lisches wie anderes, das Kupfer- und Messigblech und 2)rath, die für manche Industriezweige unentbehrlich sind, in der Schweiz nicht oder doch lange nicht in 3enügender Menge hergestellt und jezt mit 25 Bazen per Zentner verhältnißmäßig viel zu hoch verzollt werden ; ferner der rohe Stahl und das Ouekfilber, gleich den andern nicht genannten Metallen und Metallkompositionen; dann das rohe Leder, das in feinen verschiedenen Verarbeitungen in höhere Klassen sällt, als Rohstoff sür mehrere Handwerkszweige aber nicht zu hoch belegt werden sollte, und endlich das Mineralwasser, dieses besonders auch in Rüksicht ans

das verhältnißmäßig große Gewicht der Krüge und Flaschen, welche es enthalten, und die als gemeine Glasflaschen ober gemeine Töpferwaare auch in diefer gleichen Klasse stehen. Auch das Flachs-, Hanf- und Reistengarn, so wie Leinengarn überhaupt, wofür die Schweiz immer noch auf das Ausland angewiesen ist, was fogar von schweizerischen Leinenspinnern erklärt wird, gehören folge-

richtig hieher.

Die wichtigsten Artikel diefer Klasse sind der Wein,

der Kasse mit feinen Surrogaten, und das Eisen. Jn Betracht der Wichtigkeit und Notwendigkeit dieser Produkte, beim Wein auch ganz besonders des Umstandet, daß der deutsche Zollverein die ordinären Schweizerweine zum Zollfaz von 50 Kreuzern statt des Norjnalvereinzoll£ von fl. 13, 10 Krz. per Zentner zuläßt, was nicht mehr geschehen würde, wenn die Schweiz einen höhern Zoll auf deutsche Weine sezte, so wie dann in Hinblik auf die Kantonalabgaben, denen der Wein wie andere geistige Getränke unterliegt, glaubte der Bundesrath dem mehrjeitig geäußerten Begehren um höhere Zollanlage dieser

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Klasse, und ganz besonders des Weins, keine Rechnung tragen zu dürfen. Der bisherige Zollsaz von 10 Bazen wurde daher einfach in einen Franken und fünfzig Rappen neuer Währung umgewandelt, und wird fo vorgeschlagen.

Wir kommen jezt zu einer Klasse, welche aus der fünften, sechsten und siebenten gegenwärtigen Klasse zufammengezo£en wird, wodurch mehrfache Anstände und Zweideutigkeiten, so wie anch'Anomalie« entfernt werden sollen. Auch ·aus der achten und neunten Klasse sind einige Gegenstände hieher versezt. Aus den untern Klassen werden einzig die nicht besonders genannten chemischen Produkte und einige Drogueriewaaren -- Bimsstein, Korkholz, Schmalte -- herausgenommen, sowie der denaturirte Weingeist, Wirklich hat die gegenwärtige Klasseneintheilung Bestimmungen, welche Zollpflichtige leicht in Jrrthum führen können und .allerlei falsche Deklarationen, Strafen und Reklamationen nach sich ziehen. Wir finden z. B. Anis, Fenchel, Senf und Hopfen in der fünften, Drognexicwaaren, Pomeranzenschaalen in der siebenten, Gewürze in der achten Klasse, während offenbar diefe Gegenstände zusammengehören und wohl der kleinste Theil des Publikums und der Zollbeamteten die Unterschiede genau angeben kann. Ferner finden wir, gedörrte und gesalzene Fische, Nudeln in der fünften, Fleifch, Spek, Würste, Käfe in der siebenten, Wildpret in der achten, die fchweren Austern, Salami -- also auch eine Wurstart -- Sago u. s. w. in der neunten Klaffe. Mineralfarben, chemische und in Stüken, stehen in der fünften; Farben, gemalene, in der siebenten Klasse; Baumwollengarn, rohes, in der fünften, -.Daumwollenjwirn ohne nähere Bezeichnung in der siebenten; Baumwollengarn, gebleicht und gefärbt in der achten Klasse. Drechslerjvaaren aus gemeinem Holz stehen in der fünften, Holz-

36 waaren in der siebenten, Drechslerwaaren von lakirtem .Holz in der achten, feine Drechslerwaaren und Schnizarbeiten in der neunten Klasse. So könnten wir fast über jeden Artikel Vergleichungen anstellen, aus denen die Verlegenheit zu erkennen wäre, in der sich Zollpflichtige wie Zollbeamtete oft befinden. Hier ist daher Abhülfe dringend nöthig und auf keine Weife kann dieselbe besser und gründlicher gefunden werden, als in der Vereinigung folcher Gegenstände in e i n e Zollflasse, welche durch mannigfaltige Uebergänge in einander fast nicht in bestimmter Weise auseinander gehalten werden können ; fo also Waaren des Drogueriehandels, Verzehrungsgegenstände u. s. w.

Bei einer solchen Vereinigung erscheint dann auch ein mittlerer Zollsaz zwischen den jezigen von 15, 20 und 25 Bazen ganz richtig und gerecht, und zwar wird derselbe auf drei neue Franken beantragt, was um fo billiger ist,' als mehrere jezt in der achten, theilweife felbst in der neunten Klasse stehende Artikel ebenfalls hieher zu fezen vorgeschlagen wird, nämlich außer den weniger bedeutenden Buchdrukerlettern, Bürstenbinder-" und Siebmacherwaaren, Gvpsfiguren und dem lakirten Leder, die fehr wichtigen Gewürze aller Art, die offenbar fast nicht von den Dxognerien und den Apothekerwaaren getrennt werden können, fowie das Oliven- und Tafelöl, das aus dem gleichen Grund sich natürlicherweife hier anreiht, eben fo

·die Südfrüchte. -- Beide leztern Gegenstände, Oel und Südfrüchte, bilden überdieß wesentliche Einfuhrartikel aus

·Piemont in die Schweiz, und deren Herabsezung ist als eine Gegenleistung für Zollbegünstigungen zu betrachten, welche Sardinien der Schweiz gewähren soll und wofür ein Handelsvertrag vorbereitet wird.

Auf vielen und wichtigen Produkten werden dadurch auch ansehnliche Erleichterungen im Zollbetrag gewährt.

37 während allerdings anderseits andere höher belegt werden; allein da der gleiche Kaufmann fast immer mit Waaren.

verkehrt, die jezt in die vermiedenen Klassen fallen und die nun vereinigt werden sollen, so gleicht sich die Sache

dadurch wieder ziemlich aus. Ein einziger Artikel wird, der großen Menge feiner Einfuhr wegen, eine namhaft größere Summe abwerfen, nämlich der Zuker ; allein dieser Artikel, der immerhin eine Luxuswaare ist, kann ohne Bedenken zu dieser höhern Verzollung angehalten werden, die noch nicht auf 25 Bazen per Zentner ansteigt, was im Jahr 1849 nach forgfältigen Unterfuchungen als Zollsaz für den Zuker vorgefchlagen wurde, nachdem man sich uberzengt hatte, daß der Zwischenhandel fo wenig als der Konsument darunter zu leiden haben werde.

Jn tiefer Vereinigung erblikt der Bundesrath einen der Hauptvorzüge des neuen Tarifs und empfiehlt dieselbe daher dringendst in eine einzige Klasse zn drei Franken, ein Ansaj, der zwischen den jezigen Säzen von 15, 20 und 26 Bazen ziemlich in der Mitte steht und ganz gut in das Progrefsivsystem des neuen Tariss hineinpaßt.

Eine fernere eben fo wefentliche Vereinfachung wird durch die Waarenzusammenstellung in der nun solgenden sechsten Tarifklasse angestrebt. -- Eine Menge Gegenstände werden nämlich aus der obersten Klasse in diese sechste zu ähnlichen Artikeln herabgezogen, zwischen denen der Unterschied äußerst schwierig festzusezen ist. So werden die seinen Bronze- und Gußwaaren, die feine Duincaillerie, das Spielzeug zur Duincaillerie gefezt, die feinen Drechslerwaaren zu den lakirten Drechslerwaaren ; die feine Cartonnage zu den übrigen Buchbinderarbeiten, die ·farbigen Glaswaaren und Kristallwaaren zu den übrigen feinern gepreßten und andern ©laswaaren, die PorzellanWaaren zu den übrigen feinern Töpferwaaren ; die Kupfer-

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sjiche und Lithographien sowie die Papiertapeten zum üb» rigen Papier; die Kammacherwaaren werden zusammengezogen, ebenfo die Messerschmiedwaaren, die Teppiche kommen zu den 2SollenwaaKn. Dadurch kommen eine Menge Gegenstände aus der obern in diese niedrigere Klasse, während dem aus de« untern Klassen einzig ein Theil der Seilerwaaren, ein Theil der Bleiwaaren und die Dinte in diese sechste Klasse hinaufütenommen wird.

..Dagegen sielen aus dieser bisherigen achten in niedrigere Klassen die Bettfedern und de..* Flaum, welche in der Schweiz nicht genug gewonnen werden, einen Rohstoff für die Industrie der Bettmacher bilden und ein Bedürfniß fast für alle Einwohner sind ; ferner die Buchdrnferlcttern, die Bürstenbinder- und Siebmacherarbeit, die schweren und ziemlich wertlosen Gypsfiguren, das lakirte und gefärbte Leder, dann die Gewürze aller Art, das genießbare Oel, die Südfrüchte und das Wildprett. Sonach mnß «s ganz billig erfcheinen, wenn der Zollsaz auf acht neue Franken gestellt wird. Einige Gegenstände haben dadurch allerdings etwas mehr zu bezahlen, allein es sind werthvolle Artikel, wie die Wollentücher, fertige Baumwollentücher und Leinwand, oder Luxusartikel, wie der Rauchund Schnupftabak, oder solche, deren Hinauffezung für den Kaufmann mehr als ausgeglichen wird durch Herabsezung anderer auch in seinen Verkehr fallender Waaren.

So wäre z. B. nach dem neuen ..Borfchlag und nach den Einfuhren von 1850 auf einer Einfuhr von 3242 Zentnern Fayence und Steingut allerdings 2779 neue Franken mehr z« zahlen, wogegen auf 1400 Zentnern Porzellan 8800 Franken erspart werden. Für 4220 Zentner ordinare Dnincaillerie wären 3617 Franken mehr zu zahlen, aber auf 100 Zentner Bronzewaaren und 1000 Zentner seiner Duineaillrn'e werben 7700 Franken erspart; 665

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Zentner ordinäre Mefsingwaaren zahlen Fr. 570 mehr, «..ährend gleichzeitig von 172 Zentnern feinen 1081 minder bezahlt werden, somit im Ganzen eine Ersparniß für den

Handel. Für die Spiegel und Spiegelgläser wird des Zollfazes von acht Franken wegen eine Ausdehnung der in diefe Klasse fallenden vorgeschlagen, indem nicht nur Spiegel unter einem Ouadratfuß, fondern alle unter zwei Ouadratfuß hiehergezogen werden.

Der Bundesrath glaubt nicht nothwendig zu haben,

diese für die Praxis äußerst zwekmäßige Vereinigung gleichartiger Artikel in e i n e Klasse weiter im Einzelnen rechtfertigen und die Notwendigkeit mancher Verdeutlichung und Präzisirung des Tarifs nachweifen zu müssen; es ist bereits darüber vieles gesagt und die Sache springt bei einiger nähern Betrachtung von selbst so deutlich in die Augen, daß es unbescheiden wäre, noch mehr ins Einzelne eintreten zu wollen.

Nach Entfernung einer Reihe von Artikeln aus der bisherigen höchsten Zollklasse vereinsacht und verringert sich dieselbe um ein Bedeutendes, denn aus einer untern Klasse werden einzig die Regenschirme von Baumwolle zu den übrigen Regenschirmen hinanfgenommen. Die wichtigsten Artikel wurden aber besser präzisirt und die zu großen Willkührlichkeiten Anlaß gebende Bestimmung: ,,Luxusartikel nicht benannte", wurde weggelassen wie in der vorhergehenden Klasse die gleichartige: ,,Waaren, fertige, nicht benannte, welche nicht Luxusartikel sind," Bestimmungen, welche stets wiederkehrende Anstände verursachten, da der Begriff von Luxus und Luxusartikeln sehr relativ und individuell ist.

Zwei andere Gegenstände wurden auch besser präzisirt, nämlich die gebrannten Wasser und der Wein. Im jezigen Tarif bildet die Oualität den Maßstab zur Ver*

40 ·jottung; es wird unterschieden zwischen ,,Brantwein und Weingeist", die in der siebenten, und ,,Liqueur, Rhum u. s. w.", die in der neunten Klasse stehen, ebenso zwischen dem ,,Wein in Fässern" der vierten und der ,,Dessertweine in Fässern" der neunten Klasse. Aber wohin soll Branntwein gesezt werden, der durchs Alter etwas gelbïich, Cognac ähnlich geworden ist und durch die zartesten Nüaneen in den feinsten Cognac und Rhnm übergeht; wohin das gemeine Zwetfchgenwasser, der Wachholderbranntwein u. s. w.; eben so fragt es sich, wo die Grenze zu finden fei zwischen den gewöhnlichen Weinen und den Dessertweinen. Gemeiner Malaga und süßer Pieardan, beide von geringem Werth und zur Weinverbesserung dienend, sollen sie höhern Zoll zahlen als recht gute Rhone-, Rhein- oder gewöhnliche Bordeauxweine, welche immerhin einen doppelt oder dreifach höhern Werth haben? Die Erfahrung hat hinlänglich bewiesen, daß ohne sehr weitläufige Instruktionen, die aber nie so genau fein können,

daß keine Willkührlichkeiten und Ungerechtigkeiten mit unterlanfen, eine Auseinanderhaltung nicht möglich ist.

Daher wird nunmehr beantragt, die Klassifizirung nach den Gefässen zu richten, in welchen solche Getränke anlangen, von dem Grundsaz ausgehend, daß feinere Weine und Liqueure fast durchweg in Flaschen oder Krügen, die gewöhnlicheren in Fässern kommen. Aller Wein in Fäffern fiele demnach in die vierte, aller in Flafchen kommende in die höchste Zollklasse ; ebenfo kommt aller Branntwein, Weingeist und andere gebrannte Wasser in Fässern in die fünfte, in Flaschen aber in die oberste Klasse. Eine Menge von Anständen werden dadurch befeitigt und die ...Berzollungen vereinfacht.

Was den Zottfaz betrifft, so sind die bisherigen hundert Bazen für den Zentner beibehalten und analag mit

41 andern Reduktionen in fünfzehn neue Franken umgewandelt. Alle für die oberste Klasse vorgefchlagenen Waaren können diesen Zoll ganz gut ertragen und man würde sich irren, wenn man mit einer Herabfezung ein Aufhören

des Schmuggels zu erreichen glaubte. Diefes unwürdige Gewerbe wird übrigens nur an wenig Stellen der Schwel'.*; handwerksmäßig getrieben, ja mit Ausnahme der geistigen Getränke fast nur gegen ein Zollgebiet.

B. Z o l l t a r i f für die A u s f u h r .

Bei dem Tarif für die Ausfuhr brauchen wir nicht

lange zu verweilen; die Eintheilung ist fast ganz die gleiche wie bisher, unter ähnlicher Zusammenstellung der Klassen wie beim Vorschlag sür den Einsuhrtarif und unter näherer Präzisirnng einiger Artikel, worüber bereits oben

das Nöthige gesagt ist.

Der Zollfaz von '/i Bazen per Stük Kleinvieh, dessen Ausfuhr eben nicht fehr wunschbar und begünstigenswerth erscheint, wurde in fünf neue Rappen umgewandelt, derjenige von fünf Bazen für Großvieh in fünf und siebenzig 9iappen, der von 10 Bazen für Pferde in einen Franken

und fünfzig Rappen. Die Verzollung nach dem Werth bleibt die gleiche wie bisher, eben fo grundfäzlich die nach dem Gewicht. Bei der Verzollung nach Zngthierlasten

findet sich der einzige Unterschied, daß das Salz ans der dritten in die zweite Klasse hinabgefezt ist. Die Reduktion in die neue Währung ändert die Zollsäze nicht wesentlich. Der Bazen der ersten Klasse verwandelt sich in sünfzehn neue Rappen ; die zwei Bazen der zweiten Klasse

werden dreißig, die drei Bazen der fünften Klasse fünfzig neue Rappen.

Wichtiger ist der Vorschlag für alle nach der Zentnerlast z« verzollenden Waaren, die nicht besonders genannt Bundesblatt. Jahrg. III. Bd. II.

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42 sind, eine Gebühr von nur zehn neuen Rappen zu for# dern, statt fünfzehn, wie es sich durch die Reduktion des jezt sestgesezten Bazens ergäbe. Allein der Bundesrath, Welcher den Ausgangszoll als eine bloße Controlgebühr ( ansieht, glaubt, daß diese Verminderung ganz im Interesse von Handel und Verkehr liege. Der Ausfall ist fo bedeutend nicht, indem er bei einer Ausfuhr von einer halben Million Zentner nur 25,000 neue Franken jährlich ausmacht, während dem der moralische Gewinn groß ist.

Die Baumrinde wird zu der Gerberlohe in die gleiche Klasse gefezt. Lohe ist nichts als gestampfte Rinde; nun zerbrökelt aber oft die Rinde schon von felbst, ohne ge.« stampft zu fein und dann entstehen für solche klein gewordene Rinde Anstände bei der Verzollung, die lange nicht durch die Vortheile aufgewogen werden, die man durch die Trennung beabsichtigt.

Zu den Lumpen wurde auch die Makulatur als gleichartiger Artikel hinzugefügt, und von jedem Unterschied unter den Lumpen, ob sie wollene, baumwollene oder feidene seien, Umgang genommen, welcher Unterschied nur Weitläufigkeiten veranlassen würde, die zu größern Uebelständen führen müßten, als die sind, welche man vermeiden wollte.

C. Zolltarif für die Durchfuhr.

Jm gleichen Sinn wie der Zolltarif für die Ausfuhr wurde auch der für die Durchfuhr behandelt und möglichstniedrig gestellt, obgleich schon die jezigen Dnrchgangszölle sehr gering sind. Neu ist die Bestimmung, daß Holz, das nur über kurze Streken von weniger als zwei Stunden und zu Land durch die Schweiz geführt wird, von der Zugthierlast zehn neue Rappen zu zahlen habe. Eine solche SJcrsögung wird durch den ©rcnzverkehr, nanttntttch

43 in der Gegend von Bafel, wünfchbar, und es wurde die Sache praktisch bereits so gehalten, um zahlreiche Klagen zii beseitigen, die sich in dieser Beziehung erhoben hatten.

Wir sind am Ende unserer Darstellung angelangt und glauben bei t en neuen Vorschlägen die gemachten Ersahrungen getreulich benuzt, auch begründeten Beschwerden möglichste Rechnung getragen zu haben. Die anliegenden Tabellen geben eine Uebersicht der Zolleinnahmen, wie sie sich nach dem neuen Taris gestalten würden, und auf welche Einnahmen man überhaupt durchschnittlich rechnen könnte. Diese Tabellen ergänzen den Bericht und mögen

zeigen helfen, daß keinerlei größere Belästigung des Publikums, fondern Vortheile für dasselbe wie für die Verwaltung angestrebt werden. Daß auch beim neuen Tarif noch allerhand·· Kkagen sich erheben werden, ist nicht zu vermeiden, und selbst wenn, was beabsichtigt ist, ein einläßliches fehr ins Einzelne gehendes Waarenverzeichniß, gestüzt auf den Tarif, erlassen sein wird, werden noch öfters Beschwerden gefuhrt werden, allein sicher in bedeutend geringerer Zahl als bisher. Die Herren Experten sind über die Zwekmäßigkeit der gemachten Veränderungen im Gefez und der Klassisizirung der Waaren einverstanden und auch bezüglich der meisten Zollsäze einstimmig in ihrem Urtheil.

Der Bundesrath schließt daher seinen Bericht mit dem Antrag, die hohe Bundesversammlung möge die vorgeschlagenen Aenderungen prüfen, und das Gefez über da....

Zottwesen nebst dem Tarif in seiner neuen Form als Bundesgesez annehmen.

Genehmigen Sie die Versicherung ausgezeichneter Hochachtung und Ergebenheit.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des schweizerischen Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung zum Entwurfe eines Bundesgesezes über das Zollwesen.

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