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desblatt.

Jahrgang HI. Bandii.

Nro- 35.

S ainsi a g, den 28. Juni 1851.

Man abonnir* ausschließlich beim nächsigeleßenen Postamt. Preis süv das Jahr 1851 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 3.

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Botschaft

des schweizerischen Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung zum Entwurfe eines Bundesgesezes die Maß- und Gewichtsordnung betreffend.

(Vom 20. Juni 1851.)

Jm Anschluß übermachen wir Jhnen unfern Gesezentwurf vom 13. März abhin, die Maß- und Gewichtord* nunä betreffend, wobei wir uns erlauben, denselben mit einigen Bemerkungen zu begleiten.

, Jn Beachtung des Art. 37 der Bundesverfassung wurde uns vom Departement des Jnnern fchon unter'«..

25. Oktober 1849 ein Gefezentwurf über diesen Gegenstand hinterbracht. Da aber damals die dringendem Ge.« sezentwürfe über Münzresonn vorlagen, und um die An« haufung von Verfügungen zu vermeiden, welche eine tics Bundesblatt. Jahrg. III. Bd. II.

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ins Leben eingreifende Aenderung bisheriger Gewohnheiten des Volkes erfordern, hielten wir's den Umständen ange- messen, den eine durchgängige Einführung gleichen Maßes und Gewichtes bezwekenden Gefezesvorfchlag noch zu verschieben. Die Einladung der Bundesversammlung vom 2. Dezember abhin und die Wichtigkeit der Sache felbst veranlaßte fodann eine einläßliche und wiederholte Berathung, deren Ergebniß vorliegender Gefezentwnrf ist.

Demselben ist eine durch Kreisfchreiben vom 5. Juli 1849 eingeleitete Korrespondenz mit den im eidgenössischen

Maß- und Gewichtskonkordat vom 17. August 1835 nicht inbegriffenen Kantonsregierungen vorausgegangen, wodurch wir Kenntniß erhielten: a. von der großen Verschiedenheit der Maße und Gewichte, welche noch in mehrern nichtkonkordirenden Kantonen bestehen; b. von der Ansicht jener Regierungen über die Gleichh e i t des durch Konkordat festgesezten Maßes und Gewichtes;

c. von den Ansichten und Wünschen jener Regierungen ' in Bezug auf die A r t n n d W e i f e , wie dem Art. 37 der -.Bundesverfassung Folge zu geben sei.

Auf diesem Woge fanden wir in den fraglichen zehn Kantonen über dreißig vom eidgenössischen abweichende Maß- und Gewichtfysteme vor, wovon nur sechs Konjonalfysteme sind, indem die übrigen sich auf engere lokale Gültigkeit beschränken. Ein großer Theil solcher Systeme ist Kantonen, wo sie nicht mehr gelten, oder dem Anslande entlehnt. Die Grundeinheit weitaus der meisten ist größer, als die des eidgenössischen Maßes und GeWichtes. Es gibt nur noch sünf Kantone, in welchen tiefes weder faktifch, noch gefezlich Eingang gefunden hat. Uebrigens verweisen wir hinsichtlich des Ergebnisses

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unserer Korrespondenz mit den nichtkonkordirenden Kantonen auf den in Beilage A. enthaltenen Auszug ans derselben.

Bei Berathung dieses Gegenstandes glaubten wir, es liege in unserer Aufgabe den Sinn und die Bedeutung des Art. 37 der Verfassung näher zu prüfen. Es ent-

stand nämlich in Bezug auf die zu erzielende Gleichförmigkeit zunächst die Frage, ob man sich im Hinblik auf die dießfällige Bestimmung der Bundesverfassung veranlaßt finden könne, geradezu nnd einfach zur Einführung des eidgenössischen Systems in den nichtkonkordirenden Kantonen oder aber, wie mehrere dieser Kantone wünschen, zu Abänderungen oder gar zu gänzlicher Umgestaltung desselben seine Zuflucht zu nehmen.

Der einschlägige Artikel der Bundesverfassung lautete in dem der Tagsazung vorgelegten Entwurse der Revisionskommission vom 8. April 1848 folgendermaßen:

"Art. 35. Der Bund ist berechtigt, für die ganze ,,Eidgenossenschast gleiches Maß und Gewicht einzuführen."

Dieser Artikel blieb aber bei der Abstimmung _ der Tagsazung in Minderheit, indem ihm nur Uri, Schwyz, Unterwalden, Appenzell und B a sel sta dt beistimmten; ebenso die von G l a r u s beantragte Fassung, wornach zwar der Bund zur Einsührung gleichen Maßes und Gewichtes nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Wahl desselben aber nicht bereits durch die Bundesverfassung entschieden worden wäre. Diesem Antrage von Glarus stimmten nur Bern, Zürich, Lnzern, Glarus, Zug, Freiburg, S o l o t h u r n und Schaffh a u s e n bei. Es fand bei Verhandlung dieses Gegen* fiandes in der Tagsazung vom 23. Juni 1848 eine formliche Berathung und Abstimmung über das im ganzen Umfang der Eidgenossenschaft vom Bunde einzuführende

88 gleichförmige Maß- und Gewichtsystem statt. So stellte Tessin den Antrag: ,,L'uniformité des poids et mesures sera établie sur la base du système décimal français." A a r g a u beantragte: ,,Es solj. im ganzen Ge-

biete der Eidgenossenschaft gleiches Maß und Gewicht bestehen.1" F r e i b u r g schlug den Zufaz vor: ,,und zwar nach den Grundlagen, welche in dem von der Mehrheit der Kantone angenommenen Konkordate vom 17. August 1835 festgesezt worden sind." Einen ähnlichen, die beiden leztern in sich vereinigenden Antrag stellte Zürich, indem es den Vorschlag machte: ,,Das auf dem Wege des Konkordates von zwölf Ständen eingeführte Maßund Gewichtsöstem soll in der ganzen Eidgenossenschaft eingeführt werden/' Bei der Abstimmung blieb dann das französische Dezimalsystem (der Antrag Tessins) mit 3 Stimmen in der Minderheit, indem für denselben außer dem Antragsteller nur noch Uri und Genf sich erhoben. Dagegen wurde der Antrag Freiburgs, nämlich die Einführung des eidgenöfsifchen Maßes und Gewichtes, mit 14 Stimmen angenommen. Dieselbensind: B e r n , Z ü r i c h , L u z e r n , Uri, Glarus, Zug, F r e i b u r g , S o l o t h u r n , Schaffh a u s e n , St. ©allen, A a r g a u , Wallis, N e u e n b u r g und Genf. Für obligatorische Einführung diefeö Systèmes stimmte ebenfalls eine Mehrheit von 14 Ständen, nämlich: B e r n , Z ü r i c h , L u z e r n , G l a r u s , Z u g , F r e i b u r g , S o l o t h u r n , S c h a f f h a u s e n , S t . Gall e n , G r a u b ü n d e n , A a r g a u , T h u r g a u , Tessin und W a a d t , denen sich noch Baselstadt anschloß. Jn

Folge dieser zwei Schlußnahmen zog Zürich seinen Abänderungsantrag zurük, von der Ansicht ausgehend, da§ ·er in demselben bereits eine befriedigende Erledigung ge* funden habe. (S. Auszug aus dem Abschied der ordente lichen Tagsazung des Jahres 1847, IV. Verhandlungen

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über Revision des Bundesvertrages, Seite 239, Art. 35.)

Jm Sinn und Geist beider Beschlüsse wurde der Artikel über Maß und Gewicht der Tagsazung bei der zweiten und lezten Berathung des Entwurfes der Bundesverfassung, wobei es sich eigentlich nur noch um die Redaktion handelte, in folgender..Fassung vorgelegt: "Art. 37. Der Bund wird auf die Grundlagen des bestehenden eidgenöfsifchen Konkordates für die ganze Eidgenossenschaft gleiches Maß und Gewicht einführen." Am 27. Juni 1848 ist derselbe in dieser Fassung unverändert, wie man sich aus der Bundesverfassung felbst überzeugen kann, angenommen worden, und zwar von 19 Ständen, als: Bern, Z ü r i c h , L n z e r n , Uri, U n t e r w a l d e n , G l a r n s , Zug, F r e i b u r g , S o l o t h u r n , S c h a f f h a u f e n , St.

G a l l e n , G r a u b ü n d e n , A a r g a u , T h u r g a u , Tessin, W a a d t , W a l l i s , N e u e n b u r g und G e n f ,

denen sich noch Bafellandschaft und AppenzellJ n n e r R h o d e n anschlössen, so daß nurSchwyz, Baselp a d t und A p p e n z e l l A u ß e r .Dîhoden auf ihrer abweichenden Ansicht verharrten. (I. c. S. 265, Art. 37.)

Daraus haben wir die Ueberzeugung gewonnen, es könne nunmehr keineswegs von der Schöpfung oder W a h l eines Maß- und Gewichtsystems, fondern im Wesentlichen nur von allgemeiner Einführung eines von der Verfassung bereits bestimmten, von dessen Ausdehnung auf Gebietstheile, wo es bisher noch nicht bestanden hat, die Rede sein.

Schiene übrigens der Sinn des Art. 37 der Versassung auch nicht fo genau und bestimmt, so hätten wir doch nicht ans dem Auge verlieren können: 1) daß das Konkordatssystem schon in 12 Kantonen

(faktisch und theilweise gar in 17) besteht, daß es dort seit fünfzehn Jahren Wurzeln gefchlagen und mancherlei

90 Kosten und Maßnahmen erforderlich waren, bis man sich damit vertraut gemacht hatte: jene zwölf Kantone sind nicht unbedeutend, sie enthalten ungefähr 1,630,000 Seelen, 2/3 der gefammten Bevölkerung der Schweiz; 2) daß das Kcnkordatssystem, vermöge 1 des Bundesdekretes vom 26. Juli 1836, auch dasjenige der ganzen Eidgenossenschaft ist,-in Z o l l - nnd Postsachen u. s. w.; 3) daß eine Aenderung besagten Systems die große Mehrheit des Volkes unangenehm berühren F sowie beträchtliche kantonale und eidgenössische Kosten verursachen müßte.

Der Gesezentwurf, den wir Jhnen vorzulegen die Ehre haben, enthält daher das schweizerische Maß- und Gewichtsystem, wie es vom 1835er Konkordat festgestellt wurde.

Seit derselbe im Bundesblatte (Nr. 16) erschien, wurde er in öffentlichen Blättern, besonders in franzöfifchen, einer Menge Beurtheilungen unterstellt. So wurde namentlich daran ansgefezt, daß er nicht geradezu einfach die Annahme des. metrifchen oder sranzösischen Systemes, nicht ausschließlich die Eintheilungen und Brüche nach Zehnteln vorschlage n. dgl.

Nichts wäre uns leichter gewesen, als ohne Weiters dem französischen System uns anzuschließen; denn eine

Behörde, welche die Vortheile desselben Systems in Münzfachen zu würdigen wußte, konnte gegen deffen Anwendnng auf Maß und Gewicht keine Abneigung haben.

Allein bei aller Anerkennung der Vorzüge des metrifchen Systems, das heutzutage nicht nur ein französisches fondern ein u n i v e r f e l l e s genannt werden darf, und wenigstens praktisch bei allen denen bekannt ist, die irgend welches Studium der Dezimalrechnung gemacht haben, konnte uns doch nicht entgehen:

91 1) Daß dasselbe, zwar vortrefflich in mancher

Hin-

sicht, bezuglich des Kleinhandels, des alltäglichen, am häufigsten vorkommenden Verkehres, der Bedürfnisse oder wenigstens der Gewohnheiten der zahlreichsten Volksklaf-

sen vieles zu wünschen übrig läßt, wie dieß namentlich bei den Dezimalsraktionen der Fall ist, welche sich kaitm dazu eignen, in jenen Verkehrsbeziehnngen die Hal-

ben. Drittel, Viertel nnd andere gewöhnliche Brüche zu ersezen.

2) Daß dieses System gerade deßhalb selbst in Frankreich, dem Lande der Centralisation, tfas mit unserer·

Schweiz nicht zu verwechfeln ist, im taglichen Verkehr

schwer zur Durchführung gelangte.

Die bezeichneten Schwierigfeiten waren fo groß, daß die französischen Behörden den Gewohnheiten und Begriffen des Volkes endlich nachgeben mußten. Das metrifche

System ward nämlich durch Geseze vom Jahr 1790 und

1. August 1793 angenommen, aber erst am 1. V e n d e m i a i r e des J a h r e s X für ganz Frankreich in Vollziehnng gefezt, und auch damals noch gestattete eine Bestimmnng des Dekretes v o m 1 3 . B r ü m a i r e des Jahre s IX in den össentlichen Akten und im gewöhnlichen Verkehr die französifchen Benennungen, fo daß nunmehr s t a t t M i r i a m e t e r , K i l o m e t e r , D e k a m e t e r , Decim e t e r , C e n t i m e t e r u. f. w., wieder lieue, mille," perche, palme, doigt u. f. w. gesagt werden durfte.

Und mehrere Jahre nachher, als sich das Bedürfniß der Anwendung jenes Systems auf den täglichen Verkehr immer noch nicht fühlbar machte, gestattete die kaiserliche Regierung durch Dekret vom 28. März 1812 dem Haudel den Gebranch einer toise von sechs Fuß, eines pied von 12 Zoll, einer anne von 12 Deeimeter, eines boisseau mit seinen Hauptbruchtheilen (Halbes-, Viertelboisseau)

92 und feinem Doppel (double boisseau), einer" livre gleich einem halben Kilogramm. (S. Dictionnaire de législation usuelle u. f. w. von Chahrol-Chaméane , II. Bd.

S. 304 -- 306.)

3) Daß das in den zum französischen Kaiferreich gehörigen Ländern für den amtlichen Gebrauch eingeführte metrische System die alten Maße aus dem gemeinen Ver-" kehre, so viel uns bekannt ist, weder gänzlich noch theilweise zu verdrängen vermochte. So war z. B. Piemont

erst kürzlich im Falle, darauf .bezügliche allgemeine Bestimmnngen zn erlassen. Und in der L o m b a r d e i , wo das metrische Gewicht, das der Regierung ist, hat das Volk das schwere Psund von 28 Unzen, und das leichte" oder seine Pfund von 12 Unzen, ebenso statt des Hektoli* ters den M o g g i o für Getreide und die B r e n t e für Flüßigkeiten fortwährend beibehalten. G e n f , wo nnter der französischen Herrfchaft das metrische System eingeführt worden war, ist nach dem Aufhören derselben wieder zu seinen ehevorigen Maßen und Gewichten, wenigstens was den gewöhnlichen Verkehr betrifft, zurükgekehrt, nämlich zur aune, zum Milchmaß la cuiller, zum sétier, zum sac, zum Pfund von 18 Unzen n. f. w.

4) Daß andere Länder, welche allmählig das metrische System in Anwendung brachten, m e h r o d e r w e n i g e r A e n d e r u n g e n daran vornahmen, nm dasselbe dem Gebrauche und der Bequemlichkeit ihrer Bevölkerung anzn.passen. So der Kanton Waadt im Jahre 1822, das ©roßherzogthum B a d e n durch Verordnung von 1829.

(@. Tabellen zur Vergleichung 2e. Seite 13--14.)

Diese kurzen Bemerkungen werden, wie wir hoffen, genugsam zeigen, wie übel sur die Bedürsnisse und Gewohnheiten der schweizerischen Bevölkerung gesorgt würde durch Annahme eines Maß- und Gewichtfystemes, das

93 nicht einmal für die der Gesezgebnng des französischen Kaiserreiches unterworfene Bevölkerung bequem und geeignet gefunden wurde.

Den Urhebern des Konkordates von 1835 sind die

Vorzüge und Mängel des metrischen Systems nicht entgangen. Es mag in dieser Beziehung der Bericht der Tagsaznngökommission und der Expertenbericht im Abschied von 1834 (Beilage CC) nachgesehen werden,' und wir beschränken uns darauf. Jedermann, wer vielleicht bezweifelt, daß das vom Konkordat und vom gegenwärtigen Gesezentwurf bezeichnete Maß- und Gewichtsystem nicht leichtfertig aufgestellt worden fei, das Lefen jenes Berichtes z« empfehlen.

Uebrigens mag noch bemerkt werden, daß vermittelst des fchweizerischen Systems der Verkehr mit den benach.barten Ländern, wo das metrische mit oder ohne Aendernng besteht, leicht, von statten geht. Der M e t e r und das K i l o g r a m m sind bekanntlich die Grundeinheiten des metrischen oder französischen Dezimalsystems. Nun ist unser F u ß drei Zehntel des erstem, und unser P f u n d die Hälfte des leztern.

Es gibt keinen Mangel an Uebersichten zur Vergleichung der fchweizerischen Maße mit denen anderer Länder.

Man sehe insbesondere die "Tabellen zur Vergleichung der neuen Schweizermaße und Gewichte, mit den Maßen und Gewichten der Nachbarstaaten, bearbeitet in Folge Befchlusses der Konferenz der konkordirenden Kantone vom 5. Februar 1836", von Professor Trechfel. Jndessen fchien es nns zur Beleuchtung des vorliegenden Gefezentwurfes nicht unangemessen, eine große Uebersicht lithographiren zu lassen, die von einem Fachmanne zusammengestellt und fehr geeignet ist, die Beziehung der fchweizerischen Maße zu denen des metrischen Systèmes -- eine im

94 Allgemeinen ziemlich leicht verständliche Beziehung--augenfällig zu machen.

lieber einzelne Bestimmungen des Jl)rer Berathung unterlegten Gesezentwurses erlauben wir uns noch einige wenige Bemerkungen.

Die im Art. 2 desselben enthaltene B e n e n n u n g der Maße und Gewichte ist die des Konkordats unter Beifü-

gnng des Meßleins nnd des Müttes oder Sakes zn den für trokene Gegenstände sich eignenden Maf en, --

der halben Maß, des Schoppens, und halben Schoppens fürFlüßigkeiten,-- und endlich des Grammes zu den Gewichten. Befagte Benennung ist zwar nicht

ganz wissenschaftlich, aber für den täglichen Verkehr be-> qnem. Das darin aufgenommene G r a m m ist genau dasjenige des metrischen Systems. Bei feiner Aufnahme hatten wir einen bequemern Anfchluß des fchweizerischen Systems an das allgemeine, besonders sür die wissenschaftliche Rechnung, im Auge. Um Verwechslungen der Benennungen in den verschiedenen Sprachen vorzubeugen, scheint es von Nuzen zu sein, wenn die einander in allen drei Nationalzungen entsprechende "Bezeichnung von Amtswegen festgestellt wird.

Art. 3 des Entwurfes überträgt dem Bundesrath die Oberaufsicht, wie es natürlich ist bei einem Gegenstande, der von der Verfassung felbst bezeichnet ist.

Art. 10 sez.. das V e r s a h r e n in U e b e r t r e t u n g s f ä l l e n .fest, das übrigens bereits im Art. l des Bundesgefezes vom 30. Juni 1849, betreffend das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgefeze, vorgesehen war.

Durch Art. 12 endlich, wo vom Zeitpunkte der Einfüh-

rung des gefezlichen Systems die Rede ist, wird vorgeschlagen, denselben dem Bundesrathe anheimzustellen, und

95 zwar um die Verlegenheiten zu vermeiden, welche man bisweilen anderswo bei ähnlichen Gegenständen zu beklagen hatte, wenn der im Geseze selbst bereits bestimmte Zeitpunkt sich nachgehende wegen eingetretener Thenrung oder anderer außerordentlicher und unvorgesehener Begebenheiten als" unzwekmäßig herausstellte.

Genehmigen Sie, Tit. u., s. w.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes; (Folgen die Unterschriften.)

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JMstruftion für den eidgenössischen Inspektor der Artillerie,

Das schweizerische Militärdepartement in Vollziehung des Art. 116 des Gesezes über die Militärorganisation vom 8, Mai 1850, infolge Vollmacht des

Bundesrathes vom 13. Juni 1851 beschließt:

Art. 1. Der Jnspektor der Artillerie wird aus der Zahl der eidgenössischen Obersten der Artillerie jeweilen ans den Vorfchlag des schweizerischen Militärdepartements von dem Bundesrathe auf die Dauer von 3 Jahren ernannt.

Der Abtretende ist wieder wählbar.

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Art. 2. Derselbe steht unmittelbar unter den Befehlen des schweizmschen Militärdepartements. (Art. 116 der Militärorganisation).

Art. 3. Der Inspektor der Artillerie beforgt Alles, was auf die Waffe der Artillerie Bezug hat; er forgt · für die Vervollkommnung der Vertheidigungsmittel und wacht über die Anfchaffung, den Bau,'die Aufbewahrung und den Unterhalt des Kriegsmaterials der Eidgenossenschaft und der Kantone. (Art. 119 der Militärorganifation).

Art. 4. Ebenso beaufsichtigt er die Organisation, den Unterricht, die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung sämmtlicher Artillerietruppen der Eidgenossenschaft.

Art. 5. Er erstattet dem schweizerischen Militärdepartement Bericht über alle vorkommenden Geschäfte, welche auf das Artilleriewesen in feinem ganzen Umfange, sowie* ans die Waffen, Munition und Kriegsausrüstung der übrigen Waffengattungen Bezug haben.

Art. 6. Er beantragt die Entwürfe von Réglemente« und Verordnungen, welche er sür das Wohl der Waffe sür ersprießlich hält, und entwirst den jährlichen Voran-

schlag sür die aus die Artillerie Bezug habenden Ausgaben.

Art. 7. Er prüft und begutachtet alle Anträge und Kostenberechnungen, welche von dem Verwalter des Materiellen für Anschaffung von Kriegsmaterialien gemacht werden. Ebenso prüft er das vom gleichen Beamten jährlich vorzulegende Inventar über das Kriegsmaterial der Eidgenossenschaft.

Art. 8. Derselbe, hat die jährlich angeordneten eidgenöfsischen Jnspektionen über die Bewaffnung, das Materielle und die Munition in den Kantonen vorzunehmen.

(Art. 81 der Militärorganisation).

97 In Verhinderungsfällen schlägt er dem schweizerischen Militärdepartement diejenigen Stabsoffiziere der Waffe vor, welche ihn ersezen sollen.

Art. 9. Auf Verlangen ertheilt er den betreffenden Kantonalbehörden Aufschlüsse über Alles, was auf die Organisation der Artillerie Bezug hat.

An denselben einlangende Einfragen der Kantone über Kriegsmaterial irgend welcher Art kann er durch den .-.Serwalter des Materiellen begutachten lassen, oder den-

selben mit der direkten Erledigung des Geschäftes beauftragen.

Art. 10. Der Inspektor der Artillerie prüft die von dem Oberinftruktor der Waffe jeweilen im Anfange des Jahres entworfenen Instruktionspläne für die Artillerie-

schulen und gibt darüber dem fchweizerischen Militärdepartemente seinen Bericht ab. Er macht auch Vorschlage über Zeit und Ort der abzuhaltenden Schulen, über die Bestellung der Kommandanten, und, nach eingeholtem Gutachten des Oberinstruktors über die Verwendnng der Jnstruktoren, und die Zahl der auf einem Waffenplaz zu befammelnden Korps.

Art. 11. Er besorgt die Jnspektionen der Artillerie

in den eidgenössischen Militärschulen und bei den perio« dischen Zusammenzügen (Art. 80 der Militärorganifation) ; in Verhinderungsfällen schlägt er dem fchweizerifchen Militärdepartement die Stabsoffiziere vor, welche ihn ersezen sollen.

Auf die Jnfpektion einer Schule follen zwei bis drei Tage verwendet und dabei nach der hiefür bestehenden Jnstruktion verfahren werden.

Art. 12. Er empfängt durch das fchweizerifche Mi« litärdepartement die Rapporte der Kommandanten der

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Schulen, sowie jene der Inspektoren, und. bearbeitet an$ denselben und seinen eigenen Wahrnehmungen und Ersahrungen den Generalbericht.

Art. 13. Der Jnspektor der Artillerie ist als solcher Chef des eidgenössischen Artilleriestabes, und hat sür möglichst tüchtige Besezung desselben so wie für genügende

Dienstbefähigung der Offiziere diefes Stabes zu forgen, und demnach die ihm zur Erreichung diefes Zwekes angemessen erscheinenden Maßregeln zu beantragen,

Art. 14, Bei nöthig gewordener Ergänzung des Artillm'estabes macht er ·· die geeigneten Vorfchläge für Ernennungen und Beförderungen (Art. 29 der Militärorganisation), Ueber eingelangte Vorschläge der Kantone zur ...lufnahme in den Artilleriestab hat der Jnfpeltor der Artillerie dem schweizerischen Militärdepartement ein Gutachten vorzulegen.

Art. 15. Wenn in Friedenszeiten ein Artillerieoffizier in Dienstthätigkeit gesezt werden soll, so schlägt der Jnspektor denjenigen "vor, welchen er für den betreffenden Dienst für geeignet hält, wobei er sowohl auf Tüchtigkeit

als auf billige Vertheilung des Dienstes auf die fämmtlichen Offiziere Rüksicht nehmen wird..Art. 16. Er gibt den in Dienstthätigkeit berusenen Offizieren fo viel möglich die geeigneten Mittel zn Erïeichternng ihres Dienstes an die Hand, wie Spezialanleitungen, Jnstrumente u. f. w.

Art. 17. Erführt ein Verzeichnis aller Offiziere des eidgenöfsischen Artilleriestabes und hält ein ..ïïegister über die Bemerkungen, welche über ihre Dienstleistungen in eidgenöfsischen Militärschnlen u. s. w. einkommen.

; Art. 18. Bei eintretenden eidgenössischen Bewaffnungen hat der Jnfpektor der Artillerie nach den Anordnungen

99 des schweizerischen Militärdepartements Alles zu besorgen, was ans die Mobilmachung der Artillerie Bezug hat.

Jn denjenigen Fällen, in welchen der Armeestab nicht aufgestellt oder noch nicht in Funktion getreten ist, ertheilt er auch den Kommandanten der im Dienste befindlichen Artillerieabtheilungen die erforderlichen Jnstruktionen, prüft deren Rapporte über das Personelle und Materielle, faßt die daherigen Generalrapporte zu Handen des fchweizerischen Militärdepartements ab, und besorgt überhaupt die dem Feldzeugamte zustehenden Verrichtungen.

Art. 19. Sowie Alles was zu Vervollkommnung der eidgenössischen Artillerie und der Bewaffnung des gesammten Bundesheeres führen, kann Gegenstand und Aufmerkfamkeit des Jnfpektors der Artillerie sein soll, fo hat er auch von allen bei answärtigen Heeren sich zeigenden Fortschritten, sich möglichst Kenntniß zu verschaffen und von den für die Eidgenossenfchast beachtenswerthen Ergebnissen unter Mitwirkung des Verwalters des Materiellen dem schweizerischen Militärdepartement Bericht zu erstatten

und allfällige Anträge zu stellen.

Art. 20. DerJnspektor der Artillerie erhält als Ent-

schädigung für feine Dienstleistungen : a. Den Sold feines Grades für jeden Dienst- und Reisetag;

h. als Entschädigung sür Pferdrationen jährlich die Summe von Fr. 365 ; c. für seine Hausarbeiten eine durch das Budget jährlich festzusezende Summe.

Ueberdieß wird ihm jährlich zu Bestreitung seiner Büreauauslagen ein Kredit von Fr. 400 eröffnet über dessen Verwendung er sich auszuweisen hat. Ueber die Entschädigung derjenigen Personen, welche mit Bearbei-

100 tung in das Artilleriefach einschlagender Ordonnanzen, Réglemente u. s. w. beauftragt werden, hat der Inspektor der Artillerie bei dem schweizerischen Militärdepartemeni die geeigneten Anträge zu stellen.

Bern, 16. Juni 1851.

Für das schweizerische Militärdepartement: Ochsenbein.

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28.06.1851

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85-100

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