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Samstag, den 11. Oktober 185L Man abonnirt ansfchtiejjlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für bas Jahr 1851 im ganäen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 3.

Jnferate sind f r a n ï i r t an die Expedition einzusenden. Gebühr l Batze« per Zeile oder deren Raum.

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schweizerischen Bundesrathes an den schweizerischen Nationalrath, betreffend den zwischen der Eidgenossenschaft und Sardinien am 8. Juni l. I.

abgeschlossenen Handelsvertrag, (Vom 14. Juli 1851.)

B e r n , den 14. Juli 1851« D e r schweizerische ...Bundesrath n« de«

schweizerischen Nationalrati) in Bern.

Tit.

Bemüht, die Intressen des vaterländischen Handelsftandes nach Möglichkeit wahrzunehmen, und in der Absicht, Bundesblatt Jahrg. ni. «Un.

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142 dem öffentlichen ..Berkehre gegenüber den 9iachbarländera günstigere Bedingungen zu verschaffen, hatte der Bundesrath sich veranlaßt gesehen, mit der königlich-sardinischen .Dìegierung in Unterhandlung zu treten, um einen Handelsvertrag zwischen den beidfeitigen Staaten abzuschließen, Der jezige Zeitpunkt schiene dazu um fo geeigneter, als .bekanntlich zwischen Sardinien und Belgien, dann zwischen ·Sardinien und England Handelsverträge abgeschlossen worden sind, welche für die Schweiz die größte Bedeutung habçn mußten. Gleich günstige Traktate haben au(| Preußen im Namen des deutschen Zollvereins und granì«ich mit Sardinien zu Stande bringen können. Die Wichtigkeit dieser Vorgänge ist dann in der That auch den Kantonsregierungen nicht entgangen und es haben einzelne derselben, namentlich die Regierungen von 3ßri$« ·Bern, Unterwalden nid dem Wald, Glarus, Appenzell A.-Rh. und Aargau den Wunsch ausgesprochen, daß gleiche Bedingungen, wie für Belgien und England, so auch fui' ·ine Schweiz von der föniglich-sardinischen Regierung ausgewirkt werden möchten. Nicht minder glaubte endlich ïias schweizerische Handelskonsulat in Turin auf die Wichtigkeit eines zwischen der Schweiz und Sardinien abzufchließenden Handelsvertrags im Sinne der vorerwähnten .Traktate hinweisen zu sollen, Nachdem aus dem Wege der Korrespondenz von dei° iardinischen Regierung die Bereitwilligkeit ausgesprochen ivorden war, mit der Schweiz sachbezüglich in eine spezielle Verhandlung sich einzulassen, hat der Bundesrath die Herren Nationalrath Achilles Bifchoff und Karl Mürset, schweizerischen Konsul in Turin beauftragt, mit der fönigïich-sardinischen Regierung einen Handelsvertrag zu verabreden, indem diesen Bevollmächtigten gleichzeitig dieje?

îiigen Instruktionen ertheilt wurden, ...veïche uns im $w*

143 »artigen Interesse zu liegen fchienen. Mit gewohnter Hingebung haben diese Herren sich jener Mission unterzogen, und mit verdankenswerther Umsicht haben dieselben ihre Aufgabe gelöst. Das Refultat dieser Bemühungen ist der unter'm 8. Juni abhin vorläufig verabredete Staatsvertrag, welchen wir anmit einzubegleiten die Ehre haben, .und welcher von der zweiten Kammer des Königreichs Sardinien bereits die Genehmigung erhalten hat, und von dem dortigen Senate, wie man anzunehmen berechtigt ist, demnächst die Ratifikation erlangen wird.

Dieser Vertrag sichert der Schweiz die Einsuhr einer Menge von ihren Jndnstrieerzeugnissen zu den gleichen .mäßigen Bedingungen, wie sie Belgien und England geWährt worden sind, und überdieß hat derselbe sür unsere .tase noch eine Tariserm'edrigung ausgewirkt. Mit ganz Wenigen Ausnahmen halten sich die von der Schweiz gewährten Vortheile an denjenigen Tarif, welcher von der.

Kommission des Nationalrathes ausgearbeitet worden ist, .und welcher im Laufe der gegenwärtigen Session den gesezgebenden Räthen zur Genehmigung vorgelegt werden soll. Verschiedenheiten bei'm Reis und bei einigen Vergehrungsgegenständen, wie Fleisch und Nudeln, sollten nach unserer Ansicht nicht verallgemeinert, sondern nur Sardinien gegenüber festgehalten werden. Wenn wir nämlich nicht, wenigstens für eine Zeitlang, gewisse Unterfchiedszölle eintreten lassen, so wird es uns nicht gelingen aus irnserm Zollsysteme alle diejenigen Vortheile zu ziehen, welche es uns zu gewähren vermag., und welche vornäm-

lich in dem Abschlusse vortheilhafter Handelsverträge mit

andern Staaten liegen.

Der vorliegende Vertrag mit Sardinien ist in dieser Beziehung die erste erfreuliche Frucht unferes neuen Systems; hossen wir, daß es nicht die lezte sein werde.

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Der Vortheil einer Ermäßigung des Zolles auf .fase gewährt uns eine jährliche Minderausgabc von circa Fr. 75,000 und ist unstreitig von größerer Bedeutung als Sine von der Schweiz gewährte Zollfreiheit für 5O00 Hefe .loliter oder 10,000 Zentner Wein, Indem der Zoll hiesilr ..lur Fr. 15,000 beiragen würde. Ein Nichtznstandefommen ks Vertrages würde die Schweiz in mancher Beziehung vom sardinischen Marfte ausschließen, was für mehrere Zweige unserer Sndltstrie, namentlich sür Baumwollenmnd SeidenartiM, sür Bücher- und Strohwaaren von empfindlichen Folgen wäre, indem wir mit den bisherigen Zöllen die Konkurrenz mit England und Belgien, welche .nunmehr eines günstigen Tarifs sich zu erfreuen habe«, .nicht mehr auszuhalten vermöchten, und dadurch Hun&er* te von arbeitsamen Händen der Erwerb wenigstens um fo lange verkümmert würde, bis? ein anderei. Ausweg gefunden wäre, was aber heut au Tage mit unendlichen Schwierigkeiten verbunden ist.

Viele Waaren, die fogenannten Saisonartikel, hatfen dermalen fchon den Fa&rifanten zur Verfügung verbleiben jnüssen, wenn nicht in dem Vertrage festgestellt worden wäre.., daß die Bestimmungen des Traktates bereits mit ïiem 1. Juli l. J. in Kraft treten sollen.

Jm Hinblif:£ aus den großen Verlust, mit welchem btv schweizerische Handel von daher bedroht war; im HinHike ferner darauf, wie schwierig es ist einen Markt wieder zu gewinnen, wenn man ein Mal davon, und wenn auch nur für ganz kurze Zeit, verdrängt war, glaubien wir, weil hier wirklich Gefahr im Verzüge lag, diefe Verantwortung auf uns nehmen zu können, ohne dadurch irgendwie dem Entscheide der hohen Bnndesverfammlung »orzugreife«.

Wird nämlich der Vertrag von den gefezgebenden

145 Räthen der Eidgenossenschaft gutgeheißen, [o genießen bereits vom 1. Juli ab unsere Gewerbsleute alle Vortheile, welche der Vertrag überhaupt gewährt. Es wird ihnen alfo möglich fein, mit den begünstigten Fabrikanten Belgiens und Englands den Wettstreit auezuhalten, sofern dieser nur durch den Zoll bedingt ist; wird hingegen der Vertrag von Jhnen verworfen, so haben unsere Kaufïeute die Pflicht, den betreffenden Unterschiedszoll nachzubefahlen und das ©'{eiche hat sardinifcherseits zu geschehen, in so weit von dem Inhalte des gegenwärtigen Vertrags, d. h. von dem Unterschiedszoll Gebrauch gemacht worden

ist. Es hat zwar die Regierung des hohen Standes Waadt in einer Zuschrist, die wir hier beilegen, geglaubt, gegen diese Verfugung Einsprache erheben zu sollen; inzwischen hoffen wir durch unsere, hier ebenfalls mitfolgende Erwiderung die erforderliche Beruhigung gewährt zu haben.

Jndem wir, was die einzelnen Vertragsbestimmungen betrifft, auf den einläßlichen Bericht des Herrn S.bgeordneten Bifchoff nns beziehen, bemerken wir hier nur noch, daß im Eingang die Worte: ,,que la providence à placés sous leur tutelle" infolge gegenseitigen Einverständnisses,, dahin abgeändert worden sind, daß es jezt lediglich heißen soll: . . . ,,entre les pays dont le développement etc."

Wir haben schließlich die Ehre, Jhnen mit Gegenwärtigem vorzuschlagen: "Es wolle Jhnen gefallen, dem vorliegenden, aus 12 Artikeln bestehenden Vertrage zwischen der schweizerischen Eidgenossenschast und dem Königreich Sardinien Jhre Genehmigung zu ertheilen; es wolle Jhnen ferner gefallen, Jhre Gutheißung in Beziehung auf die vom Bundesrathe getroffene Maßregel auszusprechen, nach welcher die Bestimmungen des Vertrages

vorläufig schon mit dem 1. l. M. in Kraft getreten find.

146 ©leichzeitig benuzen wir noch mit Vergnügen diesen ilnlaß, um Sie, Herr Präsident! Herren NationalrätheI îrnsem vollkommenen Hochachtung zw versichern.

Jrn 9lmm des schweizerischen Bundesrathes, Set B u n d e s ö r a s i d e n h

J, Mstuzinger-

Dw Kanzler ber ©bgenossenschaft ; @chieß.

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Botschaft des schweizerischen Bundesrathes an den schweizerischen Nationalrath, betreffend den zwischen der Eidgenossenschaft und Sardinien am 8. Juni l. I.

abgeschlossenen Handelsvertrag, (Vom 14. Juli 1851.)

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1851

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53

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11.10.1851

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141-146

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