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Schweizerisches

Buudesblatt.

Jahrgang III. Band I.

Nro.1.

Samstag, den 4. Januar

1851.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1851 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frin. 3.

Inserate sind f r a n t i t i an die Expedition einzusenden. Gebühr l Batzen per Zeile oder deren Raum.

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Verhandlungen der Bundesversammlung, des National- und Ständerathes.

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Bundesgesez, betreffend

den Reduktionsfuß, nach welchem die Umwandlung derjenigen Geldverträge eidgenössischer Kassen in neue Währung geschehen soll, die vor Inkrafttretung des Münzggesezes vom 7. Mai 1850 abgeschlossen worden sind.

Vom 13. Dezember 1850.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschast,

in der Absicht, den Reduktionsfuß gefezlich zu bestimmen, nach welchem die Umwandlung derjenigen Geldvertrage eidgenössischer Kassen in neue Währung geBundeswatt. Jahrg. III. Bd. I.

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schehen soll, die vor Inkrafttretung des Münzgesezes vom 7. Mai 1850 abgeschlossen worden find, nach Einsicht des Vorschlages des Bundesrathes,

beschließt: Art. 1. Der Rednktionsfuß zwischen der vor 1. Iuli 1850 bestandenen ,,cidgcnosfischen Währung" und der neuen schweizerischen Währung, wie solche durch das Gesez vom 7. Mcu 1850 aufgestellt worden ist, wird fcftgesezt auf : l Franken alter Währung für 14597/10,000 Franken neuer Währung. Unter alter eidgen. Währung ist zu verstehen, diejenige Zahlungsweise, die, nach Belieben des Zahlers, in zwei oder mehreren der nachstehenden Münzsorten zu den beigesezten ....Bertbungen stattfinden kann.

Brabantcr- oder deutsche .Shonthalcr zu 392 Rappen.

Fünffranlenihaler zu 340 Rappen.

Frcinzofische Sechslivresthaler zu 390 Rappen.

Schweizerische grobe Silbersorten, nach den Bestinimunge« des Münzkonkordats vom .14. Itili 1819.

Art. 2. Der vorstehende Rcdultionsfnß findet Anwendnng ans alle zwischen der Eidgenossenschaft und Kantonen, Korporationen oder Privaten bestehende Verträge und Verpflichtungen jedwelcher Art, welche von der Epoche vor dem 1. Iuli 1850 dcttn.cn nnd in denen

eidgenöffifche Währung stipulirt ist.

Art. 3. Bei solchen Verträgen vorbenannter Art, in denen, für die Zahlung die Wahl unter mehrerlei bestimmten Münzsorten, nach andern Werthungen für diese leztern, als die im Art. 1 aufgeführten, freigestellt sich findet, soll die Reduktion nach folgendem Tarif geschehen ;

Für Brabanter- resp. Kronenthciler zu 405 Rappen, oder Gulden im 24Vz $wß Jn 150 Rappen ist zu rechnen: l franken alte Währung gleich l'U29/i0,ooo Franken neue Währung.

Für Brabanter-, refp Kronenthaler zu«£9.5"Rappen, oder Fünffrankenthaler zu 345 Rappen ist zu rechnen: I Franken alte Währung gleich l/(V86/...>,nno franken neue Währung.

·Für Brabanter- resp. Kronenthaler zu 400 Rappen, oder günffrankenthaler zu 350 Rappen ist zu rechnen: 7 granken alte Währung gleich 10 Franken neue Währung.

Bei Verträgen hingegen, in welchen ausdrücklich

Kantonalwährnna, bestimmt ist, soll die Umwandlung nach dem, von dem betreffenden Kanton gesezlich aufgestellten Reduktionsfuß stattfinden.

Art. 4. Bei Verträgen der im Art. 2 bezeichneten Art, in denen die Zahlung nur in einer bestimmten Münzsortc, nach einer bestimmten Werthniig für diese leztere feftgesezt ist, und welche entweder nicht in die Kategorie der Kantonalwährungen fallen, oder wofür der Rednktionsfnß i>on der betreffenden Kantonalgesezgebnng nicht aufgestellt sich findet, soll berechnet werden : Der Brabanter - oder Kronthaler zu 5 7-2/io0o Sr.

Der günffrankenthaler zu 5 Franken neue Währung.

Der Schweizer Nenthaler zu 5 86(;/ioc0 Franken neue

Währung.

Der französische Sechslivresthaler bei Verträgen vor dem 15. Juli 1830 zu 5 86Vio00Franken neue Währung, bei später« Verträgen zu 5 722/iooo Sranff» nf«c Währung.

Art. 5. Verträge, welche in der, durch das Gefez vom 7. Mai 1850 aufgestellten provisorischen Währung abgeschlossen find, sollen reduzirt werden nach dem Ver-

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hältniß von 71 Franken proviforische Währung für 100 Franken neue Währung.

Art. 6. Bei allen Verträgen mehrerwähnter Art, in welchen Kantonnlwährung ftipulirt ist, sollen die von den Kantone.u.,.....lllwo der fchuldpflichtige Kontrahent für die Erfüllung feiner Verbindlichkeiten domizilirt ist, gefezlich aufzustellenden Reduktionsbeftimmungen maßgebend fein.

Art. 7. Der Bundesrath ist 'mit der Vollziehung des vorstehenden Gefezes beauftragt.

Also beschlossen vom schweizerischen Nationalräthe, Bern, den 22. November 1850.

Der Präsident: Dr. Kern.

Der Sekretär:

Schieß.

Also beschlossen vom schweizerischen Ständeräthe, Ber n, den 13. Dezember 1850.

Der Präsident: J. 9tuttimann.

Der Sekretär: N. von Moos.

Der schweizerische B u n d e s r a t h

beschließt: Einziger Artikel. Das vorstehende Bundesgesez, betreffend den Reduktionsfuß, nach welchem die Umwandlung derjenigen Geldverträge eidgenösfifcher Kassen in neue Währung geschehen soll, die vor Inkrafttretung des Münzgefezes vom 7. Mai 1850 abgeschlossen worden find, ist den sämmtlichen Kantonsregierungen zw

üblichen Publikation mitzutheilen und gleichzeitig in dag Bundesblatt und in die offizielle Sammlung der Eidgenossenfchaft aufzunehmen.

Bern, den 24. Dezember 1850.

Im Namen des fchweizcrifchen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä f i d e n t : $>. Drue9.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrathes.

(Vom 28. Dezember 1850.)

Da durch die Unterfagung der Abfertigung von Tranfitgütern über Chene-Thoner der Verkehr mit Sa* voyen erschwert worden, und da nach den beim Handelsund Zolldepartement eingegangenen Berichten die Uebelstände sich nicht wiederholen dürften, welche jene Unterfagung hervorgerufen haben : fo ist die Xranfitabsertigung über jene Nebenzollstätte für einstweilen wieder gestattet und die Ausstellung von Geleitscheinen nach jenem Ort neuerdings bewilligt worden.

Der vom Handels - und Zolldepartement vorgelegte Antrag, betreffend die Besezung und Besoldung der Zollverwaltung für das Iahr 1851 und bis 31. März 1852 wurde genehmigt.

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Bundesgesez, betreffend den Reduktionsfuß, nach welchem die Umwandlung derjenigen Geldverträge eidgenössischer Kassen in neue Währung geschehen soll, die vor Inkrafttretung des Münzgesezes vom 7. Mai 1850 abgeschlossen worden sind. Vom 13.

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01

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04.01.1851

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1-5

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