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udesblatt* Jahrgang III. Band I.

Nro. JjA«

Mittwoch, den 19. März 1851.

Man abonnirt ausschließlich beim näebstgeleßfnen Postamt. Preis für das Jahr 1851 im ganzen Umfangt der Schweiz p o r t o f r e i Ftkn. 3.

Inserite sind f r a n k i x t an die Expedition einzusenden. Gebühr! Batzen per Zeile oder deren Raum.

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Reglemente über

die Einlösung der alten Münzen.

(Vom 11. März 1851.

A. ...Bcsiimtttungen, feie ßantone und da« Publikum betreffend.

Der Bundesratl) der schweizerischen Eid genossenschast.

In Gemäßheit des Art. 18 des Bundesgesezes vom 7. Mai 1850, betreffend die Ausführung der schweijerischen Münzreform, welcher dahin lautet:

,,Die Einlöfung der Kantonalmünzen geschieht ,,durch die Kantone, ohne Rückficht auf ihren Ur,,sprung nach den besondern Vorschriften des Bun* ,,desrathcs" ..Bundesblatt. Jahrg. III. Bd. I.

21

280

nach dem Vorschlag der schweizerischen ginanzdepartements verordnet: Art. 1. Die Einlösung aller in Cirkulation befindlichen oder sonst vorhandenen schweizerischen Kantonal* münzen aller Art, sowie der helvetischen Silbermünzen, findet statt, sneeesfive von Kanton zu Kanton, oder in Gruppen von je einigen Kantonen ; fie beginnt im SüdWesten der Schweiz, mit vorläufiger Uebergehung Genfs, und wird im Osten der Schweiz endigen.

Die schweizerische Münzkommisfion bezeichnet jeweilen die betreffenden Kantone und den Zeitpunkt, zu welchem die Einlösung in denselben stattzufinden hat ; lezteres nach Maßgabe der verfügbar werdenden Summen neuer Münzen.

Art. 2. In jedem Kanton, wo die Einlösung aus-

geschrieben wird, findet dieselbe, und zwar gleichzeitig, statt, für alle in demselben vorhandenen Geldsorten

(Gold, Silber, Billon und Kupfer).

Der 2.ermin, innerhalb welchem die Einlösung zu geschehen hat, ist durch das vorerwähnte Bundesgesez (Art. 19) auf zwei Monate festgesezt.

Art. 3. Mit dem Beginn des Einlösungstermins tritt, für den betreffenden Kanton, der neue schweizerische Münzfuß in Kraft und die alten Münzen bekommen für Jedermann Kurs in neuer Währung, nach den Ansäzen des Einlösnngstarifs.

Nach Verflujj des ersten Monats des Einlösungstermins ist, außer den Einlofungskassen und den eidgenöffischen Zoll- und Postkassen, Niemand mehr gehalten, die alten Münzsorten zu irgend einem Kurs an Zahlung zu nehmen.

Nach Verfluß des zweiten Monats find jene Sorten

281 gänzlich, alfo auch für die genannten Kassen, in den betreffenden Kantonen außer Kurs gesezt.

Art. 4. Die Einlösung geschieht nach dem demnächst zu v e r ö f f e n t l i c h e n d e n T a r i f e , und zwar gegen gesezliche Sorten des neuen Münzfußes.

Die Kasse der schweizerischen Münzkommisfion wird den Kantonen die zu diesem Behuf erforderlichen Vorschüsse leisten.

Von solchen Münzen, die im Einlösungstarif nicht angeführt sich finden, find der fchweizerifchen Münzkom* misfion Proben einzusenden, wonach dieselbe den Einlöfungskurs dafür bestimmen wird.

Art. 5. Die mit der Einlöfung beauftragten Kassen nehmen nur diejenigen Münzen kantonalen oder helvetischen Ursprungs an, deren Stempel noch erkennbar ist, und die nicht als falfch fich erweisen ; falsche und durch

Abgeschliffenheit gänzlich unkenntliche Münzen werden

zurückgett)ii;sen.

In Betreff der helvetischen Münzen ist zu beachten, daß die Sorten diefer Prägung, vom Fünfbazenstück abwärts, durch Tagfazungsbefchluß vom 24. Iuli 1828 demonetisirt, und in Folge diefes Befchlusses eingelöst worden find. Die Einlöfungskassen werden daher Münzen von helvetifchem Gepräge nur vom grankenstück aufwärts annehmen.

Die Einlöfungskassen find für genaue Befolgung diefer Vorfchriften befonders verantwortlich.

Art. 6. Es bleibt den Kantonen überlassen, das Einlöfnngsgefchäft auf ihrem Gebiete nach Gutfinden zu organisiren ; immerhin mit Beachtung der Anordnungen der fchweizerifchen Münzkommiffien und -- in Betracht der Kürze des Cinlöfnngstermins -- mit gehöriger Vor* sorge für die Interessen ihrer Angehörigen.

282

Die schweizerische Münzkommisfion wird in je einem Kanton nur mit e i n e r , von der betreffenden Kantons* regierung hiezu bezeichneten Kasse in Rechnung treten, zugleich aber ihr Möglichstes thun, um, so weit es von ihr abhängt, das Einlösungsgeschäft zu fördern und zu erleichtern.

Art. 7. Die Einlöfungskassen der Kantone können, entweder direkte oder durch Vermittlung der Kantons* zentralkassen, die eingezogenen alten Münzen an die Kasse der schweizerischen Münzkommisfion in Bern senden.

Die Sendungen neuer Münzen, von Seite der schweizerischen Münzkommisfion, geschehen an die Kan* tonszentralkassen und auf Rechnung dieser leztern.

Die Münzkommisfion wird indessen die Verfügungen der Kantonszentralkassen für Sendungen an bestimmte Einlöfungskassen befolgen, ohne jedoch mit diesen leztern in Rechnung zu treten.

Art. 8. Die einzusendenden alten Münzen sollen nicht nur ihrem Werth, sondern auch ihrem kantonalen Ursprung nach sortirt und jede Sorte in besondere, über* schriebene Papierrollen oder in Säcke mit überschriebenen Zetteln verpackt sein.

Diese verschiedenen Rollen oder Säcke sollen alsdann in einen gemeinsamen Sack, gäßchen oder Kiste gehörig verpackt und die äußere Verpackung versiegelt werden.

Die äußere Verpackung ist auch mit einem für jeden Versender stets gleich bleibenden Zeichen und mit fort« laufenden Nummern zu versehen.

Art. 9. Für jede Sendung soll ein genaues und von der betreffenden Stelle unterzeichnetes und datirtes Bordereau (wozu die fchweizerische Münzkommiffion die formulare liefern wird), au die Adresse der schweizerischen Münzkommisfion, in besonderm Umschlag, der Post übergeben werden.

283 Die Nichtbefolgung der in ,,Art. 8 und 9 der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Vorschriften,, würde Annahmeverweigerung nach sich ziehen.

Art. 10. Ein befonderes Reglement für das Verfahren der schweizerifchen Münzkommiffion, bei der Revision und der Einfchmelzung der alten Münzen, wird vom Bundesrath aufgestellt und den Kantonsregierungen zur Kenntnißnahme mitgetheilt werden.

. Art. 11. Dieses Reglement soll in's Bundesblatt eingerückt und den sämmtlichen Kantonsregierungen zur öffentlichen Bekanntmachung mitgetheilt werden.

B.

(gittlofuttg-sBeftirnrnnttgen, die 3entralfasse de« schweizerischen Münjfommisfion befresfettb.

Art. 1. Iedes Collo eingehender Münzen aus den Kantonaleinlöfungskassen soll, mit Angabe des Datums der Ankunft, Beschreibung des Zeichens, der Nummern und des angeblichen Gewichts in ein Buch eingetragen werden.

Nachher wird dasselbe, von dem hiefür bezeichneten Angestellten, in feiner äußern Beschaffenheit, fowie der Zustand der Siegel, unterfucht; in feinem unberührten Zustande hierauf gewogen und das erfundene Gewicht in das obige Buch eingetragen.

Zeigen fich Siegel- oder Verpackungsverlezungen, oder stellt fich ein merkbarer Unterfchied heraus zwischen dem angeblichen und dem erfundenen Gewicht, so wird das Collo, uneröffnet, in besondern Verschluß gethan und dem Hauptkaffier Anzeige davon gemacht.

Dieser leztere wird alsdann die Eröffnung in Gegen* wart der Einfchmelzungskommissarien vornehmen und, im Fall eine Unregelmäßigkeit im Befund des Gehalts

284

fich herausstellt, einen durch die Kommissarien, als Zeugen, zu beglaubigenden Verbalprozeß darüber aus* flellen lassen.

Art. 2. Zeigt fich keiner der vorbezeichneten Anstände, so wird das Collo von den dafür angestellten Personen geöffnet und dessen verschiedene Jnhaltsbestandtheile, in ihren Hüllen, mit dem betreffenden Bordereau verglichen.

Erweisen fich bei dieser Untersuchung Unregelmäßigkeiten, so ist der Vorstand des Revifionsbüreau herbeizurufen, der, je nach Umständen, dem Hauptkasfier davon An.3 zeige machen wird.

.-Pierauf, und zwar in jedem Falle, werden die ein* zelnen Inhaltsbestandtheile ihrer Einhüllungen entkleidet, in besondere Becken oder Gefässe gethan, nach dem Bor* dereau ein Verzeichniß davon aufgenommen und jede be* fondere Münzsorte gewogen, das Gewicht im Verzeichniß angemerkt.

Von der Waage ans wird jede Münzsorte, mit einem besondern Bordereau, derjenigen Person übergeben, die solche zu revidiren hat.

Nach geschehener Revision ,, deren Ergebniß der betreffende Angestellte auf dem ihm übergebenen Borderait anzumerken hat, wird die richtig erfundene Münze ge<= tvogen, Zahl Und Gewicht eingetragen. Sin Gleiches gefchieht mit den ausgeschlossenen Stücken, welche einem besondern Angestellten übergeben werden, der Rechnung darüber zu führen und die dießfälligen Verfügungen zu besorgen hat.

Art. 3. Die sämmtlichen rechnungführenden Ange* ..teilten schließen täglich ihre Rechnungen Abends 6 Uhr ab und händigen bis spätestens Abends 7 Uhr dem ·§auptkasfier das Verzeichniß der Tagesgeschäfte, in aus-3 zufüllenden Formularen, ein.

285

..Dieser lcztere hat alsdann die Zusammenstellung davon zu besorgen oder besorgen zu lassen.

Art. 4. Die revidirten Münzen kommen in den Verschluß des £auptkasfiers, welcher alsdann nach den Weisungen der Münzkommisfion, die Ablieferungen davon an das Sinfchmelzungsdepartement, mit Begleitung von doppelten Bordereaux, besorgen lassen wird.

Bern, den 11. März 1851.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes.

Der Bundespräsident:

J. Munziuger.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

Eiuschmelzuugsreglement.

(Vom 11. März 1851).

Der Bundesrath der schweizerischen Eidge# nossenschaft,

nach (..anficht des Berichtes und Antrages des schweijerischen ginanzdepartements, verordnet: Art. l. Die Münzen werden vom Rechnungsdepar* tement, sortirt nach den Kantonen und den Werthen, gezählt und gewogen, mit Bordereaux, die vom Hauptïasfier unterzeichnet sein müssen, dem Schmelzvorstande eingeliefert.

..Dieser- leztere bescheinigt, auf einem Doppel des Bordereau, den richtigen Empfang.

286 Art. 2. ..Oernach werden die Münzen den Schmel« znngskommissarien vorgelegt, welche mit Erklärung des Befundes derselben nach Sorten, Ursprung, Zahl und Gewicht ihren ...Öerbalprozeß eröffnen.

Art. 3. Vor den Augen der Kommissäre, die hievon in ihrem Verbalprozesse Erwähnung zu thun haben.werden alsdann die Münzen sortenweise, nach Werth und Ursprung getrennt, in, zur Vermeidung von Verwechslungen jedesmal besonders bezeichneten, Tiegeln und Oefen dem Schmelzungsprozesse übergeben.

Art. 4. Sobald die Schmelzung auf dem gehörigen Punkte angelangt ist, nimmt der eidgenössische Münzwardein oder dessen Stellvertreter eine Tiegelprobe, hinreichend um wenigstens vier Probirungen mit derselben zu machen. Ein Theil dieser herausgenommenen Probe wird den Kommissären übergeben, welche denselben in eine besondere, mit Bezeichnung des Gehalts überschriebene, Schachtel legen, die vom Münzwardein verfiegelt, von den Kommissären aber unter ihren eigenen Verschluß gethan wird. Ein zweiter und dritter Theil der ...tiegel.probe dient zur Erforschung des Gehaltes der, als Produkt der Schmelzung erhaltenen, Barren, durch den oder durch die Essayeurs. Den vierten Theil der Tiegelprobe endlich nimmt der eidgenössische Münzwardein zu Händen.

Art. 5. Der Inhalt eines jeden Tiegels gibt eine oder mehrere Barren.

Die -Barren werden, vom ersten Beginn der Einschmelzungen an bis zur lezten aller Einschmelzungen mit eingedrückten fortlaufenden Nummern versehen. Der Münzwardein oder dessen Stellvertreter, sowie die Schmelzungskommissäre drücken ihre Stempel auf jede Barre ein.

Art. 6. ..Die Barren werden sofort gewogen, mit

287

Nummern und Gewicht, sowohl in das Einschmelzungsregister, als auch auf die Rechnung des betreffenden Kantons getragen. Die Schmelzungskommissäre nehmen hievon Akt in ihrem Verbalprozeß.

Art. 7. Die Barren werden hierauf unter doppelten Verschluß gethcm, wovon ein Schlüssel in den Händen des eidgenöffifchen Münzwardeins oder dessen Stellvertreters, der andere in den Händen des Hauptkaffiers, oder dessen Stellvertreters, bleibt.

Der Stempel der Kommissäre, fowie des Münzwardeins wird den Personen zur Beglaubigung mitgetheilt, welche die Barren zur Verwendung empfangen.

Art. 8. Die Bestimmung des Gehalts der Barren

soll sobald als möglich, jedenfalls in den nächsten Tagen,

nach der Schmelzung und vor Absendung der Barren geschehen.

Die Gehaltsprüfungen werden doppelt gemacht. Wenn die Resultate beider nicht mehr differire« als : 2 800 /iooo bei Legirungen über /iooo sein, 3

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Yiooo ,, ,, Unter 200 ,, so soll der Durchschnitt der beidfeitigen Ergebnisse als wirklicher Feingehalt angenommen werden. Ist der Unterschied großer, fo operirt der eidgenöffifche Münzwardein auf der Probe Nr. 4 und es wird alsdann das Mittel ans den zwei fich am nächsten stehenden Ergebnissen als der wirkliche Feingehalt angenommen.

Art. 9. Essayeur und Münzwardein führen ein genanes Register über ihre Probirungen. Der erfundene Feingehalt, sowie der Antheil an Legirung werden in die Rechnung des betreffenden Kantons eingetragen und zugleich schriftlich, vom eidgenössischen Münzwardein oder

288 · dessen Stellvertreter unterzeichnet, den Kommissarien eingegeben, welche solches ihrem Verbalprozeß etnvers leiben, hierauf den lejten schließen und beide unterzeichnen.

Der Verbalprozeß der Kommissarien wird doppelt ausgefertigt; ein Exemplar zuhanden des eidgenössischen F-inanzdepartements, das andere Exemplar zuhanden des betreffenden Kantons.

Art. 10. Den Einschmelzungsrechnungen der Kan# tone werden nur die G e w i c h t e an feinem Metall und an Legirung ihrer Münzen zugeschrieben ; der Werth davon kann erst später und nach dem Schluß des Münzreformgeschäfts, ausgemittelt werden, indem dieser Werth theilweise von der Verwendung abhängt.

Art. 11. Die Kommissarien beaufsichtigen die Hand* habung der Ordnung und den vorfchriftsgemäßen Gang des Einschmelzungsgeschästs in den dazu bestimmten Lolalen.

Es steht ihnen jedoch keine Befugniß direkten Eingreifens zu, bei vorfchrifts- oder ordnungswidrigen Vorkommenheiten haben fie bloß die Anzeige davon an die Münzkommiffion, eventuell an das eidgenössische Finanzdépartement zu machen.

Art. 12. Dieses Reglement soll in's Bundesblatt eingerückt und den sämmtlichen Kantonsregierungen zur öffentlichen ...Bekanntmachung mitgetheilt werden.

Bern, den 11. März 1851.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, ..Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

J. Munzinger.

Der Kanzler der Eidgenossenschast :

Schieß.

289

Berechuuug der

mutïjmafîlichen -öerluftbetreffniffe der einzelnen Cantone an der Sftunzresorm.

In Erfüllung des Art. 8 des Münzcmsführungsgesezes vom 7. Mai 1850 wird die nachfolgende, vom eidgenosfischen Münzerperten, .-perrn Bankdirektor S p e i s e r , auf Basis der von den Kantonen eingesendeten Angaben, entworfene Tabelle über die mnthmajjlichen Ver« lustbetreffnisse der Kantone als vorläufige Bafis für die laut Art. 12 von den Kantonen zu leistenden Verpflichtungen genehmigt: Bruttoverlustbetreffniß

Antheil

Fr.l,3O0,OO0neue Nettonach Währung, Gewinn verlustbetressniß.

der Berechnung derSkalavonl838.

der des neuen Prägung.

Expertenberichts.

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Kantone.

Franken, neue Währung. Franken, alte Währung.

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Franken, neue Währung. Franfen, neue Währung.

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Gewinnüberschuß* betreffniß.

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1,874 10 782 4 216 50 228 34 826 26 781 18,873 17 964 22,648 1,800 87,534 '

35 810 63 661 11 451 34,110 294,480 79,772 162 270 19,311 106 849 426,986 36 054 ' 135,907 62 657

10,275 9,780 12,330 980 47,655 12,675 73,100 25,230 22,780 73,440 11,490 23,440 29,325

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1,300,000

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134,897

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2,811,341 Bern, den 11. März 1851

Bundesblatt III. wt. 14.

Jm .Kamen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : J. Munzinger.

..Der Kanzler der Eidgenossenschaft;

«.

291

Berechuuug der muthma§lichett Verlust&etreffnisse der einzelnen Kantone an ber Münjresorm.

Jn Erfüllung des Art. 8 des Münzausführungsgefezes vom 7. Mai 1850 wird die nachfolgende, vom eidgenosfischen Münzerperten, ·t.'emt Bankdirektor Speiser, auf Bafis der von den Kantonen eingesendeten Angaben, entworfene ..Tabelle über die muthmaßlichen Ver* lustbetreffnisse der Kantone als vorläufige Basis für die laut Art. 12 von den Kantonen zu leistenden Verpflichtungen genehmigt: Bruttoverlustbetresfnifi nach derBexechnung des Expertenberichts.

Kantone.

Geldfontingent nach der Siala von 1838.

intheil an Fr. 1,300,000 neue Währung. Gewinn der neuen Prägung.

Franken, neue Währung. Franken, alte Währnng.

Zürich

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Bern

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Im Ü%men des schweizerischen Bundesrathes, ..Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

J. Munzinger.

SD« Äanzler der Sidgenolfenschast :

Schieß.

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Reglemente über die Einlösung der alten Münzen. (Vom 11. März 1851.

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1

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14

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.03.1851

Date Data Seite

279-290

Page Pagina Ref. No

10 000 591

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