18 allseitiges Heil bedingt ; nur in diesem treuen Zusammenhalten findet die Verheißung einer glücklichen und segensreichen Zukunft ihre CrfüllungBern, den 30. Christmonat 1850.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident: «£. Drue9.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

#ST#

Kreisschreiben des

schweizerischen Bundesrathes an sämmtliche eidge-

nössische Stände.

Bern, den VT. Januar 1851.

Getreue, liebe Eidgenossen!

Auf die herwärtige Anfrage vom 8. August 1849, welche nach Maßgabe des Bundesbeschlusses vom 28. April

gl. I. (siehe Bundesblatt Iahrg. 1849, Bd. H. S. 13) an die großherzoglich badifche Regierung gerichtet worden ist, wird uns mit Note vom 7. Oktober abhin die Er-

widerung zu Theil, daß man jenseits geneigt sei,den zwischen der Schweiz und dem Grojjherzogthum Baden bestehenden Freizügigkeitsvertrag vom 6. Februar 1804 in der Weife auszudehnen, daß die bis dahin noch bestandenen Befchränkungen für die Zukunft gänzlich wegfallen würden.

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Gleichzeitig war fodann aber die großherzogliche Regierung veranlaßt, unsere Aufmerksamkeit noch auf einen verwandten Gegenstand zu lenken, welcher zu wiederholten aber vergeblichen Reklamationen geführt habe und welcher die in verschiedenen Kantonen der Eidgenossenschaft bestehende Militärtaxe betreffe. Die großherzogliche Regierung geht dabei von der Anficht aus, daß Ausländer zum Militärdienste niemals berufen und folglich auch einer Taxe nicht unterworfen fein sollten, welche lediglich einen Crsflz für die- nicht persönlich erfüllte Dienstpflicht bilde. Daher werde um so dringender der Wunsch ausgesprochen, daß jene Taxe beseitigt werden möchte, als bereits zu Gunsten anderer Staaten, namentlich Frankreichs und Sardiniens, die Befreiung ihrer Angehörigen von solchen Lasten »ertragsgemäß festgefezt fei.

Die großherzogliche Regierung fehe sich im Falle, die

Gleichstellung ihrer Angehörigen mit den Angehörigen jener Nationen in den gedachten Beziehungen mit dem Abschlüsse eines umfassenden greizügigkeitavertrages in Verbindung zu bringen, damit aufdiefe Weife gleichzeitig der Wegzug, die Niederlassung und der Gewerbsbetrieb der Angehörigen des einen Staates in dem andern erleichtert und gefördert werde. Sollte jedoch Anstand genommen werden, auf diefe Vorschläge einzugehen, so würde die großherzogliche Regierung sich genöthigt sehen, die Schweizer im Großherzogthum in obigen Beziehungen ganz so zu behandeln, wie die Badener in der Schweiz behandelt werden.

Wir wollten nicht ermangeln, den sämmtlichen Kantonsregierungen von obigen Anträgen Kenntniß zu geben, indem wir bevor wir irgend näher darauf eingehen, zu vernehmen wünschten, wie die h. Stände sich nach der einen oder andern Richtung auszusprechen veranlaßt sehen dürften.

20 Gleichzeitig ben uzen wir diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen! sammt uns in Gottes Machtschuz zu empfehlen.

Im Namen des fchweizcrischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

J. Munzinger.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

# S T #

Kreisschreiben des

schweizerischen Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände.

B e r n , den 3. Januar 1851.

Getreue, liebe Eidgenossen!

Das großherzoglich toskanifche Konsulat bringt verschiedene Entschließungen zu unserer Kenntniß, welche die grosjherzogliche Regierung in Beziehung aus diejenigen ihrer Angehörigen zu fassen veranlaßt war, die einen kürzern oder längern Aufenthalt in der Schweiz zu nehmen die Abficht haben. Die einschlagenden Bestimmungen bestehen wefentlich in Folgendem: 1) Diejenigen toskanischen Bürger, welche die Schweiz bloß durchreisen oder daselbst nicht länger als ein Iahr fich aufhalten wollen, müssen ihre Reifepässe dem in der Schweiz aufgestellten Konfulate Sr. k. k.

Hoheit zur Vifirung vorlegen.

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Kreisschreiben des Schweizerischen Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände.

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Jahr

1851

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1

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02

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11.01.1851

Date Data Seite

18-20

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10 000 535

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