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desblatt.

Jahrgang III.

Band II.

Nro 3».

Dienstag, den 15. Juli 1851.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstqelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1851 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frl'n. 3.

Jnferate sind f r a n k i rt an die Expedition einznfenden. Gebühr 1 Batzen per Zeile oder deren Raum.

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Bericht des

schweizerischen Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1850.

(gortsezung.)

VI. Abtheilung.

C@eschäftskreis des Post- und Baude.partementsj.0 Das Jahr 1849 war für die eidgenössische Verwaltung Verwaltung im ein Jahr des Ueberganges. Während drei Vierteljahren Allgemeinen.

Bestanden noch die gleichen Geseze, die gleichen Taren, wie unter den Kantonalverwaltungen, und erst im lezten Vierteljahr sind die neuen eidgenössischen Geseze in Kraft getreten. Jin gegenwärtigen Aintsberichte haben wir nun zwar ein ganzes Jahr vor uns, in welchem die neuen Gefeze in Wirksamkeit waren. ..Dessen ungeachtet wäre 33undesblatt. Jahrg. III. 33d. II.

23

278 es noch zu früh ans den Anfängen sich ein richtiges Urtheil über die Folgen der Zentralifation und der Zwekjnäßigkeit der neuen Geseze bilden zu wollen.

. Die Mannigfaltigkeit der frühern Posteinrichtungen, Taxen, Geschäftöformen, die Angewöhnung des Publikums an das Bestehende, die eingeübte Praxis der Beamten und Angestellten, erschweren es Neuerungen einzuführen, wie sie im Interesse des Landes nüzlich erachtet werden.

Man verlangt Gleichförmigkeit der Einrichtungen, der Taxen, selbst wo die Verhältnisse verschieden sind. Man ist an Geseze und Verordnungen gebunden, da wo ein Privatunternehmer freie Hand hat. Und wenn auch Gefeze, Verordnungen und Verfügungen der obern Behörden

das Nüzliche, Praktische sogleich ertreffen, fo hält es schwer, zu jeder Stelle gleich im Anfang schon die geeignete Person sür die Ausführung zu finden. Jede Neue* rung erfordert daher für den praftifchen Erfolg in der Regel Zeit und Geld. Z e i t , um Publikum und Angestellte an das Neue zu gewöhnen, denn für entzogene kleine Bequemlichkeiten ist man meistens weit empfindlicher als für dargebotene große Vortheile, die man nach und nach erst kennen lernt; G e l d , weil bei dem Grundsaz der Gleichstellung der Kantone und des Fortschrittes in Verbesserungen die Vortheile, welche die Einen bisher ge· nossen haben, auch auf die Andern ausgedehnt werden müssen.

Offenbar sind auch die Anforderungen des Publikums unter der eidgenössifchen Verwaltung größer als in frühern Zeiten, und die Finanzmänner der Kantone sind begehrlicher als sie es gegen ihre eigenen Kantonsverwaltungen waren.

..Organisation Die getroffene Eintheilung des Postgebietes in Post8k..toattm.8. Streife uni) M* Organisation des Personellen bewährt sich

279 fortwährend als zwekmäßig. Eine Schwierigkeit aber, alle Stellen gehörig zu besezen, sanden wir namentlich bei den obern Beamten der Generalpostdirektion. Wir mußten uns daher durch provisorische Anordnungen behclfcn, die dann allerdings den Uebelstand mit sich führten, daß einzelne Personen mit zu vielerlei Geschäften überladen ·wurden, um in allen Zweigen der Verwaltung vollständig und gründlich die nöthigen Anleitungen und Weisungen für den Vollzug der Geseze zu treffen, den wohlbekannten UebelfMnden abzuhelfen, und namentlich durch Jnfycktionen den pünktlichen Vollzug des' angeordneten zu sichern. Es unterliegt keinem Zweifel, daß solche Jnspckiionen nicht nur sehr wünschbar, sondern unerläßlich nothwcndig sind.

<5s lag nicht entfernt in unserer Absicht, dieselben durch gelegentliche Beobachtungen der Traininspeïîoren zu erfezen. Wir sind vielmehr der Ansicht, dag selche Jnspekiionen, wenn sie den beabsichtigten Erfolg haben follen, nur durch Fachmänner vorgenommen werden können, die i>en gcfammten Postdicnst in allen Zweigen durch nnd durch kennen, und durch ihre Arbeiten in den Büreanx der ©eneralpostdirettion nicht nur mit den geschriebenen Gesezen und Verordnungen, sondern auch mit den Spezial»ersügungen, mit der Praxis genau vertraut worden sind.

Vermöge ihrer höhern Stellung und ihrer Kenntnisse müssen sie bei ihren Jnspek.ionen mit Autorität austreten, init Sachkunde belehren nnd aufmuntern, überhaupt auf pünktliche Vollziehung der getroffenen Anordnungen einMnrken können. Solche Beamtete sind auch die Geeig«etesten, im Umgange mit Postbeamten und Andern, die

Bedürfnisse des Publikums, und die Mittel denselben zu entsprechen, kennen zu lernen, Uebelstände zu entdeken, die dem Ertrag der Posten Nachtheil bringen, und dem Departemente die geeigneten Vorschläge zu hinterbringen.

280 Nach unserer Organisation sind die obern Beamte« der Generaldirektion zu solchen Inspektionen bestimmt.

Den Postdirektoren insbesondere liegen die Inspektionen in ihren Bezirken ob. So lange wir aber außer Stand

gefezt sind, die obern Stellen gehörig zu befezen, fo sind wir, auch genöthigt, die Jnfpektioncn nur in befchränkterem Maße oder durch provisorische ...lushülfe vornehmen z« lassen.

Die Bundesversammlung hat auch die Prüfung der Frage verlangt: "ob nicht die Anordnung häufigerer Be,,richterstattungen der Kreispostdirektionen an das eidge,,nöfsische Postdepartement über allfällige Gebrechen in

,,dem Postdienste, postalische Bedürfnisse n. f. f., die in ,,den betreffenden Postkreifen zu Tage getreten, fo wie in "ihrem Wirknngskreife gemachten Wahrnehmungen über,,hanpt zwekmäßig wäre". Jn künftigen Jahren, wenn einmal die neuen Posteinrichtungen festen Boden gewonnen haben, und die Postdirektoren nicht mehr in gleichem Maße mit Geschäften überhäuft sind, können solche Berichte von Nuzen fein. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen aber, in welchen das Postdepartement fortwährend eine Masse der dringendsten allgemeinen und speziellen Verfügungen auf feiner Tagesordnung hat, zu deren Ausführung demfelben die nöthigen Organe fehlen, und so lange das finanzielle Ergebniß der Postvexwaltung gebietet, in allen Neuerungen, die nicht zuverläßig eine' Vermehrung des Ertrags versprechen, fehr zurükhaltend 'zu fein, scheint-es weit weniger dringend, die bereits vorhandelten Wünsche, Räthe und Vorschläge noch mehr anzuhäufen, als vielmehr für sachgemäße Erledigung detS wohlhckannteH und anerkannten Nöthigen zu sorgen, und den Postdirektoren die Zeit, die sie für die Vollziehung [o nöthig haben, durch neues Berichterstatten nicht p

281 beschränken. Es wird auch nicht bestritten werden können,

daß der gründliche Bericht über einen speziellen Gegen-

stand, begleitet mit statistischen Angaben, Berechnungen und vollständigen, für die Vollziehung berechneten Anträgen, der Einführung nüzlicher Verbesserungen weit förderlicher ist, als ein allgemeiner periodischer Bericht, wo reife und unreife Vorschläge, fromme und ander« Wünsche, doch nur angedeutet werden können. Solche spezielle Berichte werden aber von den Postdirektoren, wo das Bedürfniß hervortritt, auch jezt fchon mit und ohne Aufforderung erstattet; und wenn allgemeine Verfügungen getroffen werben follen, so werden auch besondere Berichterstattungen mit genauer Bezeichnung der zu erörternden Punkte von den Postdirektoren verlangt.

Der Bundesrath hat serner die Einladung erhalten zu untersuchen, "ob nicht mit Beziehung aus die von den ,,Beamten zu leistenden Bürgschaften das System der ,,begränzten Kautionen vor demjenigen dei unbedingten "den Vorzug verdiene".

Diese Frage ist früher schon bei den Kantonalverivaltnngen erörtert worden. Beide Systeme haben ihre Vertheidiger gefunden, und faktisch hat sich die Praxis

so gestaltet, daß in dem größern Theil der Schweiz die unbedingten, in denjenigen Kantonen, wo mehr Handel und Industrie betrieben wird, die bedingten Kautionen für zwekmäßiger anerkannt wurden. Nach wiederholten Berathungen haben wir uns für das System der unbedingten Kautionen entschieden, und eine Ausnahme nur für Kondukteurs und andere Bedienstete gestattet, wo die Beibringung unbedingter Kautionen zu viele Schwierigketten hervorgerusen hätte. Jn der Anwendung haben wir auch da, wo dieser Grundsaz früher schon Geltung hatte, keine Schwierigkeiten gesunden, und wir könnten

282 mit Grund nicht behaupten, daß da, wo das Publikum an dieses System gewöhnt ist, die Bürgen weniger hablich wären, als es die Bürgen bedingter Kautionen in andern Kantonen waren. Hier allerdings, wo die Verkehrsverhältnisse es mit sich bringen, daß die möglichen Eventualitäten mit mehr Vorsicht voraus berechnet werden, sind bei Erneuerung der Kautionen manche Bürgen znrükgetreten, und durch andere weniger tüchtige ersezt worden.

Weitaus in den meisten Fällen ist aber diese Aendenrng nicht eingetreten und wir konnten uns nicht veranlaßt finden, wegen einiger öuöiiahrassälfe ein System im Ganzen umzuändern, das in der Wirklichkeit der Verwaltung doch mehr Gewahr darbietet, und bei allgemeiner Anwendung in Zukunft auch da weniger Widerspruii) finden wird, wo der liebergang einige Schwierigfeiten mit sich gebracht hat In der Zahl der Beamten und der Bediensteten konnte eine bedeutende ..Berruehrung nicht leicht vermieden werden» Sie wurde hervorgerufen durch die Zunahme der Briefe, Pafete, Geldsendungen und Zcitongen, die nach einem sehr liberalen ©runbsajc dem Sibressaten ohne besondere Bestellgebühren in seine Wohnung getragen werden sollen; durch das Bestreben, dis 53ortheile der ausgedehnten -Boteneinrichtungen, deren sich viele Kantone schon unter den Kantonalverraaltungcn erfreuten, nach und nach in gleichem Maßstabe auch andern Kantonen zu Theil werde« zu lassen und in der Einführung genauerer .Sîontrole und Rechnungsweise.

Der Stand der Beamteten und -Bediensteten, wie er sich am Ende des Jahres 1850 herausgestellt hat, ist an..?

nachstehender Uebersicht zu ersehen.

283 Generalpostdirektion Kreispostdirektionen Postbüreaux .

Postablagen .

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Boten, Briefträger und Paker Kondukteurs

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Jm Ganzen

2803

Es ist jedoch hiebet zu bemerken, daß unter den Be* amten Mehrere nur proviforifch angestellt sind, und theilweise, wie wir hoffen, wenn die Organisationsgeschäfte sich vermindern, entlassen werden können; sowie hinwieder die Zahl der Ablagehalter, der Boten und Briefträger auch in künftigen Jahren sich noch vermehren wird, weil noch in manchen Kantonen die Boteneinrich-.

tungen nicht in der Ausdehnung eingeführt sind, wie der Grnndsaz der ©leicljhaltung aller es erfordert. DieSbeiliegende Tabelle (-Beilage Nr. 1), in welcher die-Beamten und Bediensteten nach Posifreifen ausgeführt sind, mag übrigens als Beleg zu der Siichtigfeit der leztern Bemerkung dienen. Diese Vermehrungen steigern verhältnißmäßig auch die Ausgaben, was wir in der speziellen SCusgabernbrik näher nochweisen werden. Wir wollen aber hier schon unjere Ansicht nicht juïiifhalten, daß wir diese Ausgabe als eine wohlver.vï.r,...:':.'!' ?.·*?.··. chten. Die den Geschäften entsprechende Vermehrung der Beamten gewährt nicht nur der SSewaltung die Möglichkeit den Stand der Verwaltnng zeitlich und in allen Zweigen genau kennen zu lernen, und pünktliche Kontrolirung auszuüben, fondern bringt auch dem Publikum durch pünktlichere Besorgung des Postdienstes unmittelbaren Nuzen. Insbesondere trägt aber die gleichförmige Ausdehnung des Botendienstes nicht..

*

Seiïage No 1.

3u «.-feite 283.

Sah- d£f Beamteten und Bedietfsieten der schweizerischen Postverwaltuug am Ende des Jahres 185O,

Sausanne.

Beamteten- unì» p«Menstetm-$Ua|[e.i.

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I . Kreispostdirektionen . . . . . . .

II. Postbüreaur

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In. Ablagen · ) . . . .

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IV. Kondukteurdienst ) .

V. Boten-, Briesträger- und ^ackerdienst ·")

Neuenburg.

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i 1) Viele Abïagehalfer sind zugleich ..Beten und Brief« träger.

2) Von den Spettkonduftenren besorgen einige auch Packerdienste u. s. w.

3) Viele Boten besorgen auch BriefïrSgerdienjîe.

Einzelne Packer sind auch .-.jilfsbrieftrager.

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284

©eschästsgang u. RechnungsWe e ' "'

.."Berhäßnifse mit answärtigen Postver*

nur zu Befriedigung des Publikums, fondern auch zu Vermehrung des Postvertrags wesentlich bei.

Der innere Dienst und das Rechnungswesen sind schon {,,, Jahr 1849 auf Grundlage der Gutachten der damals einberufenen Fachmänner verschiedener Kantone geregelt worden. Einige Modifikationen hat dieses Reglement durch Einführung einer allgemeinen eidgenössischen Komptabilitätsordnnng erhalten. Wir werden uns angelegen sein lassen in diesem formellen Zweige der Verwaltung auf Sicherheit und praktische Einfachheit hinzuarbeiten, und bereits liegt auch für Umänderung der Tagblätter ein Entwurf in unfern Händen. Jn einer Zeit a&cr, wo sonst im Tax= und Münzwesen so viel Neues, zu schaffen ist, scheint es nicht rathsßm, die Beamten mit neuen durchgreifenden Aenderungen im Formellen des Geschäftsganges allzusehr zu belasten.

Jn auswärtigen Staaten rings um die Schweiz herum ist ein reges Leben in Vcrbefferung der Posteinrichjungen efngejreten. Herabsezung der Taxen, Vereinfachung der Verrechnung, Auswahl der kürzesten Richtung für Jnstradirung der Briefe, Gestattung des Transits ge* schlossener Amtspakete, sind meistens die Grundlagen, die für die neuen Verträge anerkannt werden. Diese Reformen gewähren dem Publikum namhafte Vortheile, wdhrend im Anfang wenigstens die Postkassen zu leiden haben.

Wir bestreben uns, die sehr verschiedenartigen ..Sertragsverhältrn'sse, in welchen die Kantone mit den answärtigen Postüerwaltnngen gestanden sind, in gleichförmige eidgenössische Verträge umzuwandeln. Jn diesem Jahr sind die Anordnungen zu Vollziehung des französischen und belgischen Vertrages getroffen, und zwei neue Verträge mit Sardinien und Spanien abgeschlossen worden.

285 worüber die Bundesversammlung durch Spezialberichte bereits nähere Auskunft erhalten hat.

Das Monopol des Transportes von Briefen und Postregafe« andern verschlossenen Gegenständen, sowie des regelmäßigen Transportes von Personen ist dem Bunde durch das Postregalgesez in ziemlich ausgedehntem Maße vorbehalten worden. Die Verkehrsverhältnisse beruhen aber an vielen Orten jezt noci, auf Leistungen von Privatboten, fo daß wir aus Schonung sowohl der Postkasse als der Gewohnheiten des Publikums nur nach unb nach überall die amtlichen Boteneinrich.-ungen einführen fönnen, und deßwegen einstweilen noch genöthigt sind. Privatkonzessioneu auszustellen, ©(eiche Schonung tvagei. wir für den Personentransport durch Omnibus, der namentlich bei großer Frequenz im Sommer und für Markt- und Geschäftöverfehr an größern Orten nothwendig ist. Auf Anregung der Bundesversammlung haben wir jedoch für leztern am Ende des Jahres die Taxen verdoppelt. Namhafte Erhöhung haben wir zugleich auch für fremde Messaßerien eintreten lassen, und ihre Verhältnisse theils durch sorgsältigere Konzessionen, theils durch Verträge geregelt.

Um eine vollständige, dem Postärar entsprechende Ordnung einzuführen, fehlt uns jedoch in Genf ein entjprechendes Postlokal, für dessen Herstellung die bisherigna Unterhandlungen zu keinem befriedigenden Ziele geführt haben.

Die Taren, die wir dicsfalls bezogen haben, betragen für tonzessionen Fr. Rp.

an Dampffchiffverwalfungen .

.

.

870. -- an Omnibusführer und Mcssagerien .

4,104. 15 an Boten 353. 90 Zusammen :

5,328. 05

286 Von der fchweizerifchen Nordbahngefellfchaft haben wir bezogen .

.

.

.

und für vertragsmäßige Provisions- und Bestellgebühren von auswärtigen Gesell*

schaften

1,280. 90

15,143.04

Zusammen: 21,751. 99 Uebcr die Posttaxen wird eine besondere Botschaft an die Bundesverfainrnlung gerichtet werden, daher wir diefe Abtheilung hier übergehen können.

.tnrsweseu Es ist bei Berathung der Bundesverfassung die Frage aufgeworfen worden, ob es nicht zuträglicher wäre, für den Sund nur dos -.Briefpostregale in Anfpruch zu nehmen, und den Transport von Reisenden der freien Konkurrenz zu überlassen. Diese Frage ist nun durch Verfassung und Geseze entschieden. Man wollte aus eine Einrichtung nicht: verzichten, deren große Vortheile das Publikum in beinahe alle« Kantonen kennen und schä'.en gelernt hatte. Es entspricht auch ganz den republikanischen Grund-' säzen, daß der Staat den .-Bortheil leichtern Geschästss verkehrs nicht nur den Vermöglichern zu Theil werden lasse, die in Siîalleposten zu reisen vermögen; nicht nur den Städten, die an größcrn Hauptrouten liegen, sondern · daß dieselbe möglichst allgemein aus alle Gegenden und auf Pakete und Geldsendungen, wie auf Briefe und Zci=tungen au-Sgsbchnt werde. Dieses System findet um fc eher seine Rechtfertigung, als diese Wohlthat ohne finanzielle Opfer gewährt werden kann.

Wir entnehmen nämlich unserer Jahresrechnung, daß für den Transport von Reisenden und Paketen verwendet worden : Fr. Rp.

für Transportkosten .

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. 1,921,935. 14" für Postmaterial . . . .

240,055. 61 Transport 2,161,990. 75 ...polKaren.

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30,898

1, 2.

3.

4.

37,000,

57 34 4,431,038 23 404,960 98 . 209,180 96

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75,000

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150,000 59,670 37,000

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4,292,060 4,647,469

Vu ' 59,520 37 65 8,729 4(1

8,939,530

U

50,790

97

8,729

40

.4,342,851 4,848,257

76 fil

9,19Î,109

45

533,623 05

881,438 G5 1,287,558 80 881,438 65 406,120

15

3,936,731 61' 5,036,395 80 8,973,127

41

287 Fr.

Rp.

Transport 2,161,990. 75

f ü r Dienstkleidung . . . .

für Kondukteure

.

.

.

.

40,519.53 130,642. 39

2,333,152.67 Bringen wir hieöon eine ganz mäßige Summe eines Viertheils diefer Kosten, die wir für den Brieftransport bezahlen müßten, mit in Abzug, so bleiben uns als Ausgaben für den Transport von Personen und Paketen Dagegen betrugen die Einnahmen von den Reifenden Fr. 1,697,353. 25 von den Paketen " 564,956. 74 Zusammen:

·

583,288. 16

1,749,854. 51

2,262,309. 99

fo daß uns immer noch ein Ueberschuß bleibt von .

.

.

.

.

.

512,445. 48 Pflicht der Verwaltuug war es aber, die Kurse auf alle Theile der Schweiz gleichmäßig auszudehnen, dieselben den Bedürfnissen entsprechend einzurichten, und eine Uebeveinstimmung herzustellen, die früher oft durch engere ..Äantonalin.rnsse verhindert worden war. Zugleich £«8 es im Interesse der Verwaltung, den Postdienst durch genane Instruktionen zu regeln, und die Verträge mit den Pserdehaltern auf gleichmäßige Grnndsäze abzuschließen.

Diese Tendenz hat eine allgemeine Revision des Kursplanes, eine allgemeine Erneuerung sämmtlicher Pserdelieferungsakforde, und eine gleichförmige Regulirung des Dienstes nothwendig gemacht, Anordnungen, die auf den

288 1. Juli in Ausführung gebracht worden sind. Wer den Kursplan aufmerksam durchgeht, wird sich überzeugen, daß die wichtigern Orte überall, wo nicht die Lokalität besondere Schwierigkeiten entgegenstellt, mit Tag- und Nachtfurfeu versehen sind, und daß Reifende wie Postsendungen in allen Richtungen ohne Aufenthalt von einem Ende der Schweiz an das andere befördert werden können.

Jn den Reglementen wird man als wesentliche Aende...

rungen wahrnehmen, daß überall mit Ausnahme einiger Lofalkurse, die Lieferung der Beiwagen zu unbedingter Aufnahme, die Postillonstrinkgelder, die Plazvergütungen für die Kondukteure eingeführt worden sind ; und wer den äußern Postdienst, wie er jezt betrieben wird, unbefangen beurtheilt, wird das Zeugniß nicht versagen, daß der Dienst an Rafchheit und Pünktlichkeit wefentlich gewonnen hat.

Als eines Vortheiles für die Korrespondenz und des Verïehrs mit Fahrpostfjüken dürfen wir auch erwähnen, daß 108 neue Briefpaketschlüsse und 42 neue Fahrpostkartenschlüsse eingeführt worden sind, so daß gegenwärtig täglich 4941 Briespakete und 4304 Fahrpostfarten versendet werden.

Neue Kurse sind in Folge dieser Revision eingeführt iivorden : 1) von Pontarlier nach Neuenburg, als Erfaz des Briefkuriers von Saignelégier nach Bern; 2) von Basel nach Zürich (Briesfonrier) ; 3) von Zürich nach Chur (Nachtfurs) der aber in Folge des Unglüksfalles mit dem " D e l p h i n " auf dem Wallenfee, am Ende des Jahres, wieder aufgehoben worden ist; 4) von Beckenried nach Sachfeln; 5) von Olten nach Aarau ; 6) von Chiasso nach Camerlata, zur Verbindung mit der Eifenbahn von Mailand;

289 7) 8) 9) 10)

von St. Gallen nach Appenzell; von St. Gallen nach Heiden; »on Goßau nach Herisau ; von Romanshorn nach Friedrichshafen, Dampfboot.kurs zur Verbindung mit der Eifenbahn ; 11) von Chur nach Samaden, Vermehrung des drei-

maligen Dienstes auf fechs Tage wöchentlich; 12) von Bern nach Luzern, Tagkurs; 13) von Langenthal nach Morgenthal; 14) von Arbon nach Rorfchach ; 15) von Lugano nach Eamerlata, Tagkurs; 16) von Aarau nach Frick; 17) von Kirchberg nach .-Bnrgdorf; 18) von Trnns nach Jlanz ; 19) von St, Gallen nach Rorschach; Aenderungen in der Richtung der Kurse sind eingetreten : von Bern nach Basel; von Bern nach Aarau ; Vermehrung der Stationen Behufs schnellerer Beförderung hatstattgefunden:

in Schönbühl ; in Riedtwyl; in Kopplishaus;

in Herisau ; Die Kosten, die durch diefe Revision veranlaßt worden sind, werden wir 'in der Rubrit Transportkosten näher nachweisen. Hier aber müssen wir uns jezt schon eine Zusammenstellung mit der Einnahme erlauben. Denn ein richtiges Urtheil über die Zwekmäßigkeit solcher neuer Einrichtungen kann man sich nur bilden, wenn man nebe« dem Vorlheil, den das Publikum durch dieselben gewinnt, auch den Ertrag in Anschlag bringt, den sie dem Postärar

290 verschassen. Wir lassen hiebei den Einfluß, den verbesserte und vermehrte Postkurse auf den Ertrag der Briefe und Pakete ausüben, außer Betracht, und stellen den Transportkosten nur die Einnahmen von den Reisenden gegenüber.

Jm Jahr 1849 betrugen die Transportkosten Fr. 1,695,841. 92 der Ertrag der Reisenden ,, 1,478,5(59. 96 Mindereinnahme Jm Jahr 1850 .Die Transportkosten der Ertrag der Reisenden

Fr.

217,271. 9G

Fr. 1,921,935. 14 ,, 1,697,353. 26

Mindereinnahme Fr. 224,581. 38 Jm ersten Jahr der Einführung haben daher die [ehr .bedeutenden Verbesserungen schon einen solchen ...Sinflnß auf die Einnahmen ausgeübt, daß der Auefall gegenüber dem vorhergehenden Jahr nnr Fr. 7309. 02 beträgt.

-- Diefer geringe Ausfall mag auch die Beruhigung gewähren, daß die bedeutende Mindereinnahme in unserm Berichtsjahr gegenüber dem Jahr 1849 nicht so sast in den neuen Kurseinrichtungen zu suchen ist, als vielmehr in dem geringen Ertrag der Briefe, Pakete, ©eldscndungen und Zeitungen, und den durch das Taxengcsez hervor« gerufenen Mehrausgaben, wogegen bei der bevorstehenden Revision leicht geholfen werden i'kann, wenn nicht die national-ökonomischen Gründe und die Aussicht auf Vermehrung der Stüfzahl überwiegend erscheinen, die nieder« Taxen beizubehalten.

Uebrigens verdient der Umstand billige Berüksichtigung

daß es schwer hält, bei Einführung ganz neuer Reglemente und bei einer gleichzeitigen Umgestaltung sämmtïicher Pferdelieferungsakkorde, sogleich im Ansang schon die möglichst vortheilhasten Verträge abzuschließen. Erst

291 nach gemachten Erfahrungen, mit forgfältiger Sammlung und Zusammenstellung der verschiedenen auf die Preise Einfluß übenden Umstände und mit Benuzung personeller Verhältnisse kann nach und nach ein günstigeres Resultat erzwekt und ans eine längere Vertragsdauer festgestellt werden, sowie anderseits auch die Frequenz der Kurse in dem Maaße sich vermehrt, wie das Publikum die Vortheile der neuen Einrichtungen kennen gelernt hat. Das erste ..Quartal 1851 liesert bereits den .-Beweis der Richtigkeit dieser Bemerkung, indem die Mindereinnahme von den Reisenden gegenüber den Kurskosten schon Fr. 10,000 weniger beträgt, als im vorhergehenden Jahr. Es konnten auch nur ans der Route von Camerlata nach Flüelen allein die Transportkosten in Folge neuer Verträge auf längere Zeitdauer um gr. 12,060 ermäßigt werden.

Die statistischen Angaben über die |)ostkurse, wie sie am Ende des Jahres 1850 bestanden, zeigen uns, daß im Ganzen 1040 Wegstunden mit Postkursen sür den Personen-, Brief- und Waarentransport befahren wurden, ·und zwar 3mal täglich oder öfter 61 Stunden,

2" 1,, 6mal .5 ,, o" 2 //

.Hiezu für sür für

«nd

,, ,, wöchentlich ,, ,, ,,

271 610 17 6 55 20

Zusammen 1040 Stunden.

werden verwendet: .

die Jahreskurse 200 Postwagen, die Sommerkurse 55 ,, Aushülse und Beiwagen 243 ,, Zusammen 498 Postwagen

247 Schlitten.

292 Pferde sind erforderlich für die regelmäßigen Kurse

1498 zur Abwechslung und für die Beiwagen annähernd 1400 Zusammen 2898

·ginanzielle«

Jm Fernern zählen wir: Stationen 231.

Postpferdhalter 236.

Postillone 650.

Das finanzielle Gefammtergebniß zeigt uns eine Ein...

nahme von Fr. 3,632,209. 83 eine Ausgabe von ,, 3,101,400. 79 somit einen Reinertrag von Fr. 530,749. 04 der an die Kantone nach dem Maßstabe der ausgemittels ten Antheilsummen ausbezahlt worden ist. Diese Scala der Durchfchnittssumme ist in einigen Ansäzen, jedoch ohne ... erhebliche Aenderung der Total summe berichtigt worden und steht nun auf Fr. 1,025,760. 91.

Zudem haben die Kantone den als Zins des vottihnen übernommenen Postmateriale erhalten Fr. 21,344. 92 Jm Ganzen

Fr. 552,093. 96

Die von den Kantonen bezogenen Beträge sind aus beiliegender Tabelle Nr. 2 zu ersehen.

Das Jnventar des Postmaterials zeigt uns dagegen

am i. Januar 1850 einen Bestand von Fr. 494,248. 93 an Zuwachs " 103,862. 30

an Abgang

Fr. 598,111. 23 ,, 44,720. 02

demnach Bestand am 1. Januar 1851

Fr. 553,391. 21

Zu Seite 292.

Beilage Jtä 2.

des

Reinertrags der Posten und Vergütung für das Material an die Kantone,

DurchschnittsErtrag nach den Iahren 1844, 1845 und

der

1846.

(Art. 33 der Bundesverfafsuug.)

Zürich Bern

.

. . . . . . . . . . . .

.

.

.

.

.

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Suzern . . . . , » . « U r i

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.

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.

.

.

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.

Schwyz . , . . . . . .

U n t e r w a l d e n nid dem Wald U n t e r w a l d e n ob dem Wald .

Glarus . . . . . . . .

Zua . . . . . , , . , . , .

Freiburg

.

Solothurn

.

.

.

.

.

.

. . . . . .

Bafel-Stadttheil . . . .

Bafel-Landschaft . . . .

Schaffhaufen . . . . . . .

Appenzell Außer-Rhoden «

Appenzell Inner-Rhoden ., S t . Gallen . . . . . . .

Graubünden . . . . . .

Aargau . . . . . . . . . . .

Thurgau . . . . . . .

£essin

.

.

.

.

.

.

.

.

Wallis

.

.

.

.

.

.

.

.

Gens .

.

.

.

.

0

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Waadt

Neuenburg

' . . <,

. . . . . . . .

Franken.

Rp.

159,286

85

171,984 21 40,570 71 21,565 53 2,000 160 240 7,209 902,300 12,856

16

7,008 22 88,933 64 5,837 16 2,181 10,000

81

81,086 23,259 102,686

50 04 10 54 72 24 67 71 20

240

17,454 10,460 142,924 19,054 48,363 68,097

Antheilssummen der Kantone am Reinertrag

1,025,760 91

Posten pro 1850.

Franken.

82,418

88,988 20,992 11,158

1,034 82 124 3,730 1,190 6,652 3,626 46,016 3,020 5,174 124 31,607 12,034 53,131 9,031 5,412 73,951 9,859 25,024 1,128

Rp.

18

05 09 43 84 78 17 ·/» "54 06 03 19 04 26 91 19

i7v 37 2 69 84 32'/2 57

85 26 35 35,234 85

530,749

O4V«

Vergütung für das Material an

Total«

feie Kantone pro 1850.

Franken.

2,656

5,589 832 212

Rp.

37 73 79

273 3l 1,356 62 573 35 824 8l 2l 75 1,723

93

131

59

1,007 39 1,001 78 394 03 3,278 3l 41l 93 1,055 23 21,344-

92

Rp.

85,074 18

Franken.

94,577

42

82 22 1,034 84 82 78 124 4,003 85 1,1.90 06 8,008 65 4,199 54 46,840 85 3,042 01 1,128 91 5,174 19 124 17v» 33,331 30 13,042 08 54,133 62 9,031 32'/2 5,806 60 77,230 16 10,271 19 26,079 58 35,366 44 21,824 11,371

17V.Î

552,093

96V»

* 293

gegenüber dem Inventar des vorhergehenden Jahres eine Vermehrung von Fr. 59,142. 28 Da die eidgenössische Verwaltung den Schazungsprei.-..des von den Kantonen übernommenen Postmaterials nicht abbezahlt hat, sondern als Schuld den Kantonen zu vier vom Hundert verzinset,- so betragen die Passiva als ®uthaben der Kantone mit Jnbegriff eines Guthabens der Thurn und Taxischen Postverwaltung Fr. 541,123. 05 der Aftiv-Saldo, im Werth des Postmaterials enthalten ,, 12,268. 16 zusammen gleich dem Inventar am 1.

Januar 1851

Fr. 553,391. 21

Es ist schon im vorhergehenden Jahr ausgefallen, daß: an die Kantone nur die Summe von Fr. 756,390. 0$ ausgetheilt wurde, während doch die verfassungsmäßigen Durchschnittssummen Fr. 1,025,760. 90 betragen hatten «nd noch mehr waren diejenigen, die mit den Rechenschaftsprüfungs- und Büdgetberichten der obersten Bundesbehörden nicht genau vertraut sind., überrascht, daß in dem Jahr 1850 nnr Fr. 552,093. 96 ausgetheilt werden konnten.

Wir werden daher die Ursachen dieser Verminderung hier näher erörtern.

Die Summe von Fr. 1,025,760. 91, wie sie nach Vorfchrift der Bundesverfassung ausgemittelt werden mußte, ist nicht der wirkliche Reinertrag, den die Kantone in den Durchfchnittsjahren 1844, 1845 und 1846 bezogen haben. Denn wenn die Postverwaltung in einem Pachtkanton Verlust gebracht hat, fo dürfte dieser Verlust nicht nur dem pachtenden Kanton nicht angerechnet werden, im Gegentheil war noch die Pachtsumme dem PachtBundesblatt. Jahrg. III. Bd. II.

24

294 kanton auf die Scala zu sezen, laut Art. 33 Nr. 4 a. Hatte serner ein Kanton Nichts vom Postregale bezogen, so mußte er dennoch mit einer Antheilfumme bedacht werden: Art. 33 Nr. 4 h. Der wirkliche Reinertrag nach den von den Kantonen eingegebenen Rechnungen nach Abzug der erlittenen Verluste betrug daher

im Jahre 1844 ,, ,, 1845 ,, " 1846 Jm Durchschnitt

Fr.

,, _ Fr.

1,008,093. 01 954,545.46 988,934.06 984,524. 16

Noch geringer war aber der Reinertrag in den Jahren 1847 und 1848. Theilweise waren hieran die erhöhten Haberpreise Schuld, größtentheils aber die vermehrten Post.- und Boteneinrichtungen. Immerhin ist es Thatsache, daß die Kantone

im Jahr 1847 nur Fr. 767,586. 89 im Jahr 1848 nur Fr. 778,431.76

bezogen haben, daß dagegen die eidgenössische Verwaltung im Jahr 1849 an die Kantone vertheilt hat

Fr. 756,390. 09 also nahezu eben so viel als in den beiden vorhergehenden Jahren; zudem haben mehrere Kantone sür ihre Postgebände im Betrage von Fr. 12,080 Miethzinse erhalten, für welche sie sich selbst nichts in Rechnung gebracht hatten.

Bei denBerathungen der Buudesversassung ist der Ertrag der Posten in den Voranfchlag der neuen eidgenösftschen Einnahmen zu Fr. 750,000 angesezt worden (Siehe Tag-

sazungsabschied des Jahres 1847, IV. Theil, Seite 172),

und in dem Budget der Bundesversammlung sür das Jahr 1849 erscheint ,,der Reinertrag, der an die Kantone zu ·oerrtüten ist" mit Fr. 745,400. Dessenungeachtet schien man hie und da überrascht, daß an die Kantone mit dem

.

*

295

.Zins dfs Postmaferials nicht mehr als Fr. 756,390. 09 ausgetheilt werden konnten und in einigen Kantonen, die ·von der Eidgenossenschaft fogar m e h r erhalten hatten, als in den beiden vorhergehenden Jahren von der Kantonalverwaltung, entschuldigte man den Ausfall in den Kantonalfinanzen mit dem Minderertrag der eidgenössischen Posten.

Wenn jezt bei dem Ergebniß des Jahres 1850 Beschwerden erhoben werden, scheinen diese eher gegründet, denn in nnferin Berichtjahr, unter dem Einfluß der nenen Pofttaxni, ist der Reinertrag mit Jnbegnss des Zinses für das Postmaterial auf Fr. 552,093. 96 herabgcsunfen und ·wir sind daher auch verpflichtet, ausführlicher als es im .vorjährigen Amtsberichte geschehen ist, die Ursachen dieser Verminderung anzugeben.

Die ..Bundesverfassung enthält Bestimmungen, die es auch für die Zukunft kaum möglich machen, den frühern Reinertrag der Dnrchfchnittsjahre wieder herauszubringen.

.Sie nimmt nämlich nicht den Reinertrag fcer drei lezten Jahre der Kantonalöerwaltungen zum Maßstab der Ver·theilung, sondern wählte die drei Jahre, in welchen der Postertrag auf eine Höhe gestiegen war, die er vorher und nachher nicht erreicht hatte. Seither sind von den Kantonen zum Vorthcil des Publikums und zum Nachtheil der Postkasse so viele neue Posteinrichtungen getroffen worden, daß ohne Entziehung der gebotenen Vortheile der frühere Ertrag kaum mehr erreicht werden kann. Nun sorgt aber die Bundesverfassung felbst dafür, daß diefe Vortheile dem Publikum nicht entzogen werden. Die Ziffer 1 des Art. 33 sagt: "Die gegenwärtig bestehenden Postverbindungen dürfen ,,im Ganzen ohne Zustimmung der betheiligten Kantone »nicht .vermindert werden."

296 Man überzeugt sich sehr baftTaus den verschiedenen: Jahresrechnungen, daß eben in diesen zahlreichen bestehenden Postverbindungen die Kostspieligkeit der bestehenden Einrichtungen zu suchen ist. Die Vortheile derselben sind aber namentlich in den verflossenen sünf Jahren so sehr gewürdigt worden, daß schon die Transportkosten allein von Jahr zu Jahr um Fr. 80,000 gestiegen sind, so da§die eidgenössische Verwaltung im Jahr 1849 so viele Postkurse angetreten hat, daß nur die Transportkosten allein Fr. 284,214 mehr betragen als in den Durchschnittsjahren..

Diese Postkurse dürfen nun aber im Ganzen nicht vermindert werden, nnd die Bundesversammlung, dem von den Kantonen befolgten Grundsaze huldigend, hat auf un-sern speziellen Antrag behufs Vermehrung der Poflkurse den Voranschlag sür die Transportkosten um Fr. 100,000 erhöht. Es kann auch nicht Zwek der Zentralifation der Posten sein, unter der gleichen Verwaltung die geschichtlich hergebrachte Ungleichheit der Posteinrichtungen fortbestehenzu lassen und in der betretenen Bahn der Verbesserungen still zu stehen. Der Grundfaz der Gleichberechtigung der Kantone macht es vielmehr der eidgenössischen Postverwaltung zur Pflicht, die Vortheile bequemer Posteinrichtungen nach Bedürfniß allen Kantonen gleichmäßig zn Theif werden zu lassen.

Die Bundesverfassung fagt ferner : "die Tarife werden ,,im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den glei,,chen möglichst billigen Grundfäzen bestimmt."

Die Bundesversammlung hat dieser Forderung durch' Erlassung des neuen Posttaxengesezes entsprochen. Sie istin Ermäßigung der Taxen weiter gegangen, als wir selbstvorgeschlagen hatten und hat dadurch einem nationalökonomischen Prinzip gehuldigt, das in neuerer Zeit ring* um unser Vaterland herum volle Geltung erhalten hat.

297 Jn Folge dieses Gesezes sind die Taxen für Briefe, Palete und besonders für Geldsendungen beinahe überall ermäßigt und in mehrern Kantonen um 30 Prozent herabgesezt worden. Außerst niedrig sind namentlich die Trans.porttaxen abonnirter Zeitungen. Es ist nun aber höchst unbillig, zu verlangen, daß im ersten Jahre der Aussüt}rung fchon der Aussall in den Taxen durch die vermehrte

Stükzahl ersezt werden soll.

Die Erfahrung anderer Staaten beweist, daß ermäßigte Taxen nur nach und nach die frühern Erträge wieder hervorzubringen vermögen, wenn das Publikum die Vortheile der neuen Taxen kennen gelernt hat. Diese Erfahrung finden wir auch uns wieder bestätigt, wenn wir die Erträgnisse der ersten .Quartale des Jahres 1849 unter den alten Taxen mit denjenigen der Jahre 1850 und 1851 unter den neuen Taxen zusammenstellen.

1849 Fr. Rp.

1850 Fr. Rp.

1851 Fr. Rp.

Briefe Pakete Zeitungen

327,773. 64 298,035.12 329,422. 76 141,086. 82 129,710. 48 142,912.62 13,934. 57 12,462. 61 13,020. --

Zusammen

482,795. 03 440,208. 21 485,335.38

Wir wollen nun nicht behaupten, daß wegen Wohlseilheit der Taxen allein die Zahl der Postsendungen der.maßen vermehrt erscheine, daß schon im zweiten Jahre die Brutto=Einnahmen sich wieder ausgeglichen haben.

Denn neben der Taxermäßigung haben auch die ver·mehrten und verbesserten Postkurse und die neuen Boteneinïichtungen, namentlich in Kantonen, wo noch gar keine bestanden, mitgewirkt. Auch wäre es sehr unrichtig, den Erfolg eines Taxengefezes bloß nach der Bruttoeinnahme Uu beurtheilen, denn mit der vermehrten Zahl der Post-

298 sendungcn wachsen auch die Ausgaben beinahe in allei...

Rubriken.

Slchnlich verhält es sich auch mit den Einnahmen von.

den Postreisenden, die im Jahr 1849 nur Fr. 1,478,569. 96 betrugen und nun im Jahr 1850 auf Fr. 1,697,353. 26 angestiegen sind. Diese Mehreinnahme hat aber ebenfalls' zn einer solchen Vermehrung der Ausgaben mitgewirkt, daß wir die Ursachen des geringen Poftertrages nicht sc fast in theilweiser Verminderung der Einnahmen, als vielmehr in der Steigerung der Ausgaben suchen mitssen.

Wir werden nun bei den einzelnen Rubriken der Einnahmen und der Ausgaben nähere Aufschlüsse hierüber ertheilen. Vorläufig bemerken wir nur, daß die Transitgebühren von Oesterreich erst jezt im Betrage von Franken 71,531. 69 eingegangen sind und daher erst in die künftige Jahresrcchnnng aufgenommen werden können,, Der Reinertrag, der für das Jahr 1850 den jtantonen zu gut kommt, steigt daher in der Wirklichkeit auf Fr. 623,625, 65.

«ginnahmen.

Die Einnahme von den PostreisenErtrag der j> e n betrug Fr. 1,697,353. 2ft lÄeifenden.

im Jahr

1849

(/

1,478,569. 96

Die Vermehrung Fr. 218,783. 30 Diese Mehreinnahme haben wir ausschließlich der Zunahme au Postreisendcn, die zum Theil durch die neuen Kurse hervorgerufen worden ist, zuzuschreiben.

Wir zählen nämlich im Jahr 1850

,,

,,

1849

492,355 Reisende.

448,809

Zunahme 43,546 Reifende.

Jn den Preisen ist keine erhebliche Veränderung eingetreten, indem die gefezliche Regel von 45 Rp. für da....'

(

299 Innere und 55 ..Jìp. für das Coupé den früher bestandenen Taxen ziemlich gleich kommt. Die Bundesverfafsung sagt: wo die Frequenz es erfordere oder andere besondere Verhältnisse, könne der Preis der Pläze ermäßigt werden. Aus dem ersten Grunde hatten wir Ansangs nur eine Ausnahme für die Ronten von Genf nach Vivis, von Bern nach Thnn, von Zürich nach Winterthur und von Aarau nach Baden für den Omnibus gemacht. Als aber von verschiedenen Seiten Beschwerden über allzugroße Steigerung der srühern Preise einlangten und selbst eine nachtheilige Abnahme von Reisenden wahrgenommen wurde, haben wir eine gleichförmige Ermäßigung der Lokalfurse aus 30 Rp. angeordnet, was eine gänzliche Umarbeitung der Tarife erforderte. Die Bundesversammlung verlangt nun Revision dieser Tarise und nächstens steht eine abermalige Umänderung in Folge der Einsührnng des nenen Münzfußes bevor. Wir hielten es daher für unerläßlich, genaue Tabellen über Einnahmen und Ausgaben fertigen zu lassen, um die Zwefmäßigkeit neuer Aendernngen richtig beurtheilen zu können. Die Ausführung fällt in das nächste Jahr. Wir beschränken uns, hier zu bemerken, daß hauptsächlich die Herabfezung der Taxen aus der Route von Genf nach Lausanne und besonders auf den Bergpässen einen sehr bedenklichen Ausfall gegenüber srühern Einnahmen gebracht hat.

· Jm Jahr 1850 Fr. 1,249,193. 59 Ertrag

,, Jahr 1849 Mindereinnahme

" 1,282,800. 30 «w*.

Fr.

33,606. 71

Nach einer in den zwei lezten Onartalen des Jahres 1850 vorgenommenen Zahlung, aus das ganze Jahr berechnet, betrug die Stükzahl der für das Innere der

300 Schweiz versendeten und der von und nach dem Ausland .abgegangenen Briefe Stük 13,667,008 Es wurden nämlich 1) für das Inland versendet :

durch die Ortspoft im 1 sten Briefkreis ,, 2ten ,, ,, sten " ,, 4ten ,,

518,604.= G% 6,041,201 =GO % 2,495,517 = 25% 619,478= 6<>/0 307,062= 3
2) von dem Ausland

nach der Schweiz

1,829,746

von der Schweiz nach dem

Ausland

1,855,400 3,685,146

zahlbare Briefe -.portofreie Briefe

13,667,008 1,439,109 Stük 15,106,117

Zur Vergleichung mit der Stükzahl im Jahr 1849 besizen wir keine näheren Angaben. Wir müssen jedoch eine sehr bedeutende Vermehrung aus der Einnahme solgern. Es liegen von einigen Postbureaux Zählungen vor uns, nach welchen die in einer Woche versandten Briese nach den alten und nach den neüen Taxen berechnet wnrden. Es ergibt sich nach dieser Zählung folgender Ge..

winn für die Korrespondenten:

in Gens

16%

" Bern

29%

" Basel

16%

" Aarau

13%

" Zurich 19% " St. Gallen 13%

«s

301

Nach diesem Maßstab in runden Summen 20% auf ·eine Einnahme von Fr. 1,282,800 müßte der Ausfall Fr. 256,500 betragen. Nun beträgt aber die Mindereinnähme nur Fr. 33,006. 70. Dieser Unterschied kann da·her nnr der vermehrten Siükzahl zugeschrieben werden,

die theils durch Ermäßigung der Taxen, theils durch Verinehrung der Kurse und der Boteneinrichtnngen hervorgerusen worden ist.

Jn wie weit diese Vermehrung im Fortschritt begriffen ist, mag aus folgender Uebersicht entnommen werden, wobei zu berüksichtigen ist, daß die neuen Taxen mit dem vierten Ouartal 1849 eingetreten find.

I. Ciuart.

Einnahme im

Jahr 1849 1850 1851 Jm Jahre ,,

Fr.

1l. .Quart. III. .Quart. IV. Guari.

Fr.

Fr.

Fr.

327,773. 322,673. 344,901. 287,451.

298,035. 312,751. 309,632. 328,774.

329,422.

1850 Fr. 564,956.74 Ext-aa. \,& 1849 " 573,531. 40 P«.etc uni»

Mindereinnahme

®eld«.

Fr.

8,574. 66

Die Verminderung in diefer Rubrik ist zwar nicht erheblich, und der Ertrag ist auch hier dermaßen im Stcigen, daß die Einnahme des ersten Ouartals 1849 von Fr. 141,086, die im ersten Duartal 1850 auf Fr. 129,700 herabgesunken war, im ersten Guavtal 1851 fchon wieder die Höhe von Fr. 142,912 erreicht hat. Allein die gleiche Einnahme durch vermehrte Stükzahl genügt zur Hervorbringung des frühern Reinertrages nicht, weil namentlich bei diesen Postgegenständen durch den Transport und die Bestellung fo vieler werthvoller ins Gewicht fallender Gegenstände die Ausgaben verhältnißmäßig weit mehr erhöht werden, als bei Vermehrung der Briefe. Wenn

302 auch nationalöfonomifche Gründe gebieten, die Taxen für kleinere Gegenstände von geringem Werthe nicht zu steigern, fo fcheinen doch die Sachverständigen einverstanden zu fein, daß schwerere Gegenstände, insbesondere größere Geldsendungen, angemessen tarirt werden füllten.

Um diefem Uebelstande theilweife zn begegnen, fo weit uns das Gesez es erlaubt, haben wir für den Transport auf Silpenpässen eine mäßige Erhöhung der Taxe angeordnet.

Die Zahl der beförderten Fa(;rpostftüke betrug: an Paketen 1,290,746.

an Werthstüken 808,622.

··SrtraSderZeit1

f-w« -

Jm Ganzen 2,099,368.

Einnahmen im Jahr-1850 Fr. 64,126. 201/2

"

"

" 1849

" 66,940.76

Verminderung Fr. 2,814. 55'/2 Es ist jedoch hier zu berüfsichtigen, daß die neuen Zeitungstaxen schon im IH. Duartal 1849 in Kraft getreten sind, der Anofafi wäre sonst noch größer geworden.

Die Bundesversammlung hat bei Erlassung des neuen Posttaxengesezes besondere Gründe gehabt, die Transporttaxen für abonnirte Zeitungen sehr niedrig anznfezen.

Gegenüber den Brieftaxen scheint aber doch ein auffallendes Mißverhältniß zu bestehen. Ein Auszug aus dc;i Rechnungen zeigt uns, daß im Jahr 1850 10,60],325 Zeitungen durch .die Post befördert worden sind. Ungefähr ein Fünftheil wurde unentgeldlich geliefert, die andern vier Fünftheile haben der Kasse mit Jnbegriff der Abonnementsgebühr nur Fr. 64,126. 21 eingetragen,, während der Transport von 15,106,117 Briefen Fran-.

ïen 1,249,193. 59 abgeworfen hat.

303 Sehen wir nun auf die Ausgaben, die der Transport dieser Gegenstände mit Jnbegriss der Fahrpoststuke ersordert, so finden wir nur sür die ..Bezahlung der Boten und Briefträger allein eine Summe von Fr. 215,000, so daß uns, abgesehen von allen andern Ausgabenrubrikcn, die Zeitungen nicht einmal den dritten Tl)eil dieser Nebenausgabe deken.

Jn dieser Rubrik erscheinen nur Fr. 194. 67, indem Txansitges die Haupteinnahme, die Transitgebühren von Oesterreich, bühren.

erst nach Abschluß der Rechnung eingegangen sind. Bis Ende Juli 1850 ist nun diese Vergütung im Betrage von Fr. 71,531. 69 geleistet und wird mit der ersten Rata des Jahres 1851 an die Kantone ausbezahlt werden.

Einnahmen im Jahr 1850 Fr. 56,385, 34 Verschiedenes.

im Jahr 1849 ,, 26,987. 0G ..Bermehrung Fr.

Die erheblichsten Posten in dieser Rubrik in den Ernpsangscheinen Fr.

in den Vergütungen auswärtiger Postadministrationen in den ..ftoi.zessionsgebühren in Erlös von verkauftem Postmaterial in Erlös von verwechselten Münzen im Jahr 1850

Generalpostdirektion Kreiöpostdirektionen Postbnreaur und Ablagen Condukteurs

29,398. 28 bestehen: 13,154. 29

20,004. 10 5,328. 05 4,337. 25

3,709.39

im Ja.)r 1849. A u s g a b e n . .

Fr. Rp. Gehalte und Fr. Rp.

21,793. 16 18,776. 40 Vergütungen.

49,986. 27 58,900. 98 492,403.46 439,036.68 130,642. 39 136,197.69 694,825. 2s 652,911. 75

304 Unter den Kantonalverwaltungen im Jahr 1848 betrugen die Direktionskosten Fr. 78,192. -- im Jahr 1850 unter der eidgenössischen Verwaltung die Generaldirektion Fr. 21,793. 16

die Ki-eisdirektionen Zulammen

,, 49,986. 27 ,, 71,779. 43

Minderausgabe

Fr. 6,412. 57

Postdireftionen

Fr. 58,900. 98

Auch im Jahr 1849 betrug noch die Ausgabe sür die

die nun ans

" 49,986. 27

ïierabgefnnken ist, weil in den ersten drei Duartalen 1849 noch die Kantonalpostverwaltungen bestanden.

Es ist daher nicht richtig, wenn man den geringen Postertrag im Jahr 1850 der kostspieligern Verwaltung zuschreibt. Uebrigens erachten wir, daß es sehr irrig wäre, einen Vortheil der Centralisation des Postwesens in Verminderung der Direktionskosten zu suchen, nnd deßwegen in diesen Ausgaben allzuängstlich sich einzuschränkea, indem bei der Ueberhäufung von Geschäften bei der Generaldirektion wie bei den Kreispostdirektionen manche nüzliche Verfügung, manche notwendige Jnspektionen unterbleiben müßten. Wir freuen uns daher, daß die Bundesversammlung den Voranschlag für das Jahr 1851 in diesen beiden Posten höher gestellt hat.

Eine bedeutende Vermehrung der Gehalte sür Büreaubeamte, Ablagehaltcr, -.Boten und Briefträger konnte nicht wohl vermieden werden, nicht allein wegen Vermehrung der Geschäfte und genauerer Kontrolle, sondern auch hauptsächlich wegen Vermehrung und höherer Bezahlung der Ablagen, Boten nnd Briefträger, deren Gehalte von

Fr. 182,696. 90 auf Fr. 215,749. 25 gestiegen sind.

305 ...Dessenungeachtet sind noch bis Ende des Jahres hie und da aus Gewohnheit die Bestellgebühren fortbejogen worden; zum Theil wurden auch einige Bedienstete noch von den Gemeinden bezahlt und an manchen Orten haben wie bisher die Privatboten den Postdienst besorgt, so daß auch im künstigen Jahr, wenn die dem Geseze entsprechende Regnlirnng des Botendienstes sortgesezt werden soll, noch eine Erhöhung der Gehalte eintreten muß. Da übrigens die Bundesversammlung eine allgemeine Revision der Gehalte verlangt hat, um eine Gleichstellung derset-ben je nach den Leistungen zu erzweken,so suchten wir diesen Anlaß zu benuzen, um auch hinsichtlich der Boteneinrichtungen dem Geseze ein Genüge zu leisten und haben zu diesem Zweke die Materialien gesammelt, um sowohl das Bedürfniß neuer Boten, als auch die Verhältnisse zu richtiger Festfezung der Gehalte kennen zu lernen.

Die Ausgaben betrugen Fr. 15,650. 09 Kommiffare

im Jahr 1849

" 14,732. 47 «»»-M*-**.

Die Gefchäftsrcisen der Postbeamteten erforderten nur eine Summe von Fr. 3892. 22. Dagegen fallen in diesen Posten die Kosten zweier Kommissariatsreisen nach Paris und Brüssel zur Abschließung der Vollziehungsartikel für "den französischen und belgischen Postvertrag und nach Turin zu Abfchließnng des sardinischen Postvertrages.

Die Ausgabe betrug Fr. 108,917. 62 Büreaufosie«,.

Jm Jahr 1849

" 89,821.59

Diese Rubrik umfaßt die Posten Schreibmaterialien Fr. 24,407. 67l/2

Drukkosten

Buchbinderarbeiten

" 46,729. 29./.

Beleuchtung Beheizung

,, 15,663.73 ,, 6,185.41

,,

9,923. 92'/2

Verschiedenes

,,

6,007. 5S'/2

Fr, 108,917,62

306 Die Vermehrung zeigt sich hauptsächlich in dem Posten Drnksachen und wurde durch den ...Druk des Postamtsblattes, der Passagiertarife, der Kurekarten, der Formularien für das Rechnungswesen und der Kontrollen im Kuröbüreau hervorgerufen. Eine Einfchränkung dieser Arbeiten halten wir nicht für rathfam, dagegen fnchen wir bei den Anschaffungen der Büreaux mehr Oekouomie und Gleichförmigkeit der Prcife zu erzwckcn. Es ist auch zu berüksichtigen, daß manche Einrichtungskosten für Bücher und Tabellen bei einer neuen Organisation Kosten erfor'dern, die sich alljährlich nicht in gleichem Maße wiederholen werden.

...Dienstfleibnng.

Die Ausgabe betrug Fr. 40,519. 53

im Jahr 1849

©ebäuli..)-

Mtn

,, 28,068.59

Im Jahr 1849 hatten wir mit neuen Anfchaffungen zurüfgehalten, weil das neue Kleidungsreglement erst Anfangs 1850 erlassen werden konnte. Die Lieferungen gefchehen nun in Folge des neuen Reglements theils jährlich, theils jedes dritte und vierte Jahr. Die leztern namentlich von Mänteln nnd Kragen konnten daher auch nur theilweife stattfinden. Um Rükstände zu ersezen geschah jedoch dieselbe in etwas größerem Belange und namentlich sür die Boten ist dadurch eine Ausgabe nothwendig geworden, die früher in gleichem Maße nicht stattfand.

Ausgabe im Jahr 1850 ,, ,, ,, 1849

Fr. 55,433.07 ,, 35,751.60

Die Miethzinfe betrugen

Fr. 53,300.32

die Unterhaltungskosten

,,

2,132. 69

zusammen Fr. 55,433. 01 Der erste Posten ist deßwegen viel höher als im

Jahr 1849, weil an einige Kantone Miethainfe für $ost«

307 gebäude bezahlt werden mußten, die früher diefe Zinfe nicht in Rechnung gebracht hatten. Dagegen wurden aber jedesmal diefe Beträge an den Durchfchnittöfummen in Abzug gebracht. Wegen Bereinigung dießfallsiger Anliände ist daher ein Betrag von Fr. 7480 für Miethe im Jahr 1849 auf das Jahr 1850 übergetragen worden.

·Eigene Gebäude für die Postverwaltung besijt die Eidgenossenfchaft nicht, daher die Unterhaltungdkosten nicht bedeutend sind und auch die Miethzinse sind verhältnißmäßig nicht hoch, werden aber nothwendig in künftigen Jahren steigen, weil bei dem bedeutend gesteigerten Verkehr die Lokalitäten an mehrfren Kreispostbüreaux fo beengt sind,

daß die Sicherheit des Dienstes nicht weniger als die Bequemlichkeit des Publikums dringend Abhülfe erfordert.

Auegabe im Jahr 1850 Fr. 240,055. 61 Postmatet..»*,,

im Jahr 1849

,, 164,625.18

Jm Jahr 1849 hatten wir nur Fr. 8612.-- für neue iffiagenbauten verwendet, die noch von den Kantonen angeordnet waren. Um daher den vermehrten Abgang zu ersezen, haben wir neue Anschaffungen gemacht im Betrage von Fr. 49,064. 96, ungefähr 13 % des vorhandenen Materials an Fuhrwerken. Die neueu Wagenbauten find alle nach vorausgegangener Konkurrenz auf die tüch·tigern Wagenfabrikanten mehrerer Kantone vcrtheilt worden. Es verdient übrigens kaum der Erwähnung, daß vermehrte Kurse und namentlich die Lieferung von Beiwagen auf größere Distanzen auch ein vermehrtes Post.material ersordern.

'

Ausgaben im Jahr 1850

Fr. 1,921,935, 14 Transpoï...-hofften.

Mehrausgabe

Fr.

. "

,, ,, 1849

,, 1,695,841.92 220,093. 22

308 Diese Mehrausgabe rührt theils von der Erstellungneuer Kurse im Betrage von Fr. 83,332. 02 theils von vermehrten' Beiwagenkosten im Betrage von

Fr. 88,881.31

her, wogegen theilweiser Erfaz wieder in den Einnahmen sich findet. Zum Theil ist aber die Mehrausgabe nur fcheinbar, weil in derselben Posten enthalten sind, die früher von den Einnahmen abgezogen wurden, wie z. B. die Vergütung von Plazabtretung von Kondukteurs im Betrage von Fr. 24,587. 03 und theilwcise auch die Postillonstrinkgelder, die jedoch nicht genau ausgeschieden sind. -- Ein kleinerer Posten für Wagenbeleuchtung erschien anch früher nicht ganz, richtig in dem Postmaterial, oder wurde von den Kondukteurs bestritten, wofür die Entschädigung in die Rubrif Gehalte eingetragen wurde.

'Was die neuen Kurfe betrisst, so haben wir in der Abtheilung Kurswesen bereits nachgewiesen, daß der Aussall auf den Kurskosten, wenn man davon den Ertrag der Slt.eifei.den allein in Abzug bringt, nur Fr. 73O9. 92 mehr beträgt, als im vorhergehenden Jahr 1849. Dicfer Ausfall mag großentheils v-on dem Verlust auf den Beiwagen herrühren, indem wir in dem zweiten Halbjahr nach Einfuhrung der neuen Kurfe und der neuen Réglemente auf einer Ausgabe von Fr. 156,081. O!} für Beiwagenkosten nur eine Einnahme

- »on

,, 151,372. 9i

erhielten. Somit Verlust liM<...i
Ausgabe im Jahr 1850

,,

Fr. 4,708. 18 Fr. 23,624. 49

,, ,, 1849 ,, 12,031. 18 Der größte Theil diefer Ausgabe besteht in Geldver-

lösten, die von der Postfasse in Folge des neuen Muni-

309

tarifs getragen wurden, weil die Einnahmen im hohen Kurse stattfanden, ein großer Theil ter Ausgaben aber, namentlich die Zahlungen an die Kantone und andere 'Vertragsleiftungen im frühern niederen Geldkurse gemacht werden mußten. Eine theilweife Ausgleichung findet sich indessen in der Einnahmenrnbrik Verschiedenes. Die Vergütungen für verlorene oder gestohlene Gegenstände im .Betrage von Fr. 2,873. 75

und für Befchädigungen bei Unglükefällen im Betrage von

,,

376. 05

zusammen Fr. 3,249. 80 ist mit der Ausgabe des vorhergehenden Jahres annähernd

gleich geblieben.

Uebcr die Verrichtungen des Bundesrathes im Eisen- @iftnbahn»,.i..

bahnwesen ist bereits unter dem 7. April 1851 ein besonderer Bericht an die Bundesversammlung erstattet worden. Es bleibt uns hier nur noch übrig zu erwähnen, Saß unsere Ausgaben für die Vorarbeiten in Eisenbahnangelegenheitcn die Summe von Fr. 35,451. 81 Rp. erreichen, die sich auf nachfolgende Rubriken vertheilt : 1) Gehalte und Vergütungen für das Sifenbahnbüreau ' und die mit Aufnahme der Pläne beauftragten Jngenienrs Fr. 23,999. 82 2) Büreaukosten .

.

.

. " 1,355. 3.3 3) Pläne aus dem topographischen Bureau " 2,849. 30 4) Expertisen " 3,054. 55 5 ) Frequenzsählung . . . " 3,459. 1 5 G) Verschiedenes .

.

.

. " 133. 60

Fr. 35,451. 81 Jm Rükstande befinden sich jedoch .noch die Kosten der .eundesblatt. Jahrg. III. Bd 11.

25

310 Zkssrnfm.

Herren Experten 9Î. Stephenson und H. Swinburne, deren .Olechnung bisher noch nicht erhältlich war.

Jm Bauwesen ist im Lause des Jahres Nichts von Erheblichkeit vorgekommen, weil die Eidgenossenschaft nur wenige Gebäülichkeiten besizt, deren Bau und Unterhalts* kosten in den speziellen Administrationszweigen erscheinen,.

Von allgemeinerer Bedeutung ist der projektirte Bau eines Bundesrathhauses der aber von der Stadt Bern über« nommen wurde, so daß wir uns darauf beschränken - konnten, das Programm über die für die Bundesbehördeit notwendigen Räumlichkeiten auszuarbeiten und der bauen.; den Behörde weitere Aufschlüsse über die innern Einrich= tungen zu ertheilen. Da für die Ausfertigung der Pläne ein Konkurs ausgeschrieben wurde mit Anberaumung einer: der Wichtigkeit der Aufgabe angemessenen Frist und später eine Expertenkommission die zahlreich eingegangenen Arbeiten zu prüsen und zu begutachten hatte, so ist das Jal..; 1850 ohne sichtbaren Erfolg der Bemühungen der Be,?

hörden am Bundessize abgelaufen.

vu. Abtljeilung.

(Geschaftsifreis des Justiz- und Polizeidepartements.)

Die dießjährige Geschäftsführung des Justiz* und Polizeidepartements war das ganze Iahr hindurch zwischen dem Chef desselben und dem Stellvertreter in der Weife vcrtheilt, daß ter ltzte die glüchtlingsangelegen-' heit, der crstere alle übrigen Geschäfte des Departementsbeforgte. Alles in einer Person zu vereinigen wäre unmöglich gewesen, ohne in der Gesezgebung und Ver* .»altung bedeutende Störungen und Schwierigkeiten her*

3li vorzurufen; auch bedurfte die Leitung der Flüchtlings* verhältnisse damals noch eine große Detailkenntniß der ·.Person und der Vorgänge und konnte nicht leicht einem andern Mitglied des Bundesrathes übertragen werden.

Indem wir über diese befondere Angelegenheit auf den Spezialbericht verweifen, gehen'wir auf die gewöhnlichen ·Geschäfte des Departements über.

Das Departement hat im Laufe des Berichtjahres Geseze«..

folgende sechs Gesezentwürfe, wovon die drei ersten unter 6un 8.

Zuzug, von Expertenkommissionen, ausgearbeitet und dem Bundesrathe vorgelegt, nämlich: 1) Ueber die Verhältnisse der Heimathlosen.

2) Ueber das Versahren in bürgerlichen Rechtsstreitig3)

'4) 5) 6)

knten beim Bundesgericht.

Ucbcr den Gerichtsstand bei Zivilklagen für und gegen den Bund.

Ueber die gemifchten Ehen.

Ueber die Verantwortlichkeit der eidgenössisch..!. Behörden und Beamteten.

Ueber die Aufstellung eines Generalanwaltes.

Wir befchränken uns auf die kurze Erwähnung dieser Oefezentwürfe, ohne in weitere Betrachtungen darüber einzutreten, weil jeder derselben mit einem befondern tnolivirenden Berichte verfehen war, und weil alle von der hohen Bundesverfammlung im Saufe des Iahres behandelt und erledigt wurden.

Bei der Darstellung der dießfälligen Gefchäftsfüh* Verwan, rung folgen wir wie lqtes Iahr, derjenigen Ord-
nung, nach welcher das Gesez über die Organisation des Bundesrathes den Geschäftskreis des Iustiz- und Polizeidepartements bezeichnet; doch glauben wir einige allgeineine Bemerkungen vorausfchifcn zu sollen.

312 Bei der Menge einkommender Beschwerden und Gesuche kann es wohl nicht im Willen der hohen Bundesversammlung und in dem Zwcke eines Iahresberichtes liegen, alle einzelnen Geschäfte und deren Behandlung und Entfcheidnng aufzunehmen, auch wenn sie nur ganz untergeordnete Bedeutung haben. Wir befchränken uns, vielmehr auf diejenigen Fälle, welche ein allgemeineres Interesse darbieten oder von höherer Bedeutung find und werden theils ©rundsäze anführen, welche in einer Reihe gleichartiger Verhältnisse angewendet wurden, theils einzelne Fälle berühren unter möglichst vollständiger Darstellnng der Motive unsrer Entscheidung, damit die hohe Bundesversammlung Kenntniß nehmen kann von dem Sinn und Geiste, in welchem die Bundesverfassung angewendet wird und damit sie gntfindenden Falls die erforderlichen Direktionen ertheilen kann.

Wir übergehen ferner eine Menge von Beschwerden und Gesuchen, aus welche einzutreten wir abgelehnt haben.

Diese zerfallen in zwei Klassen: 1) Es kommen immer sehr viele Beschwerden ein über 'Entscheidungen, welche ossenbar in die ausschließliche Kompetenz der kantonalen Behörden gehören. Diese Erscheinung beweist, daß die Bundesverfassung noch vielfach mißverstanden wird, und daß gewisse allgemeine Säzc derselben so aufgefaßt werden, als ob die Bundesbehörden eine obere Instanz bilden für alle möglichen Entfchcidungen der kantonalen Behörden. Die meisten Beschwerden der Art beziehen sich auf die Verweigerung von HeirathsBewilligungen. Wir erachten, daß die Bestimmungen hierüber Sache der kantonalen Gcsezgebnng sind, und daß nur die kompetenten kantonalen Behörden (bald find es die Regierungen, bald die Gerichte) über die Zuiäßigfcit einer Ehe zu entscheiden haben. Seit dem Gr*

313

lasse des ©efezes über die gemischten Ehen glauben wir jedoch bei solchen Ehen eine Ausnahme von der erwähnten Praxis machen zu sollen und wir treten in folchen gälten auf Beschwerden wegen Verweigerung der Kopulationsbewilligung ein, um kontrolliren zu können, ob diese Verweigerung nicht auf einem vorgeschobenen ©runde beruhe, während vielleicht der wirkliche Grund in der Verschiedenheit der Konsessionen liege und um auf diefc Weise das erwähnte Bundesgesez gegen Umgehung zu schüzen.

2) Nicht selten werden wir um uifsern Rath u.id unser Gutachten gefragt in Rechtsverhältnissen, welche sich auf die Anwendung der Bundesverfassung beziehen; wir treten auch aus solche Anfragen nicht ein, von der Anficht ausgehend, daß es nicht in der Stellung einer Behörde liege, Gutachten zu ertheilen, sondern Beschlüsse zu fassen, insofern ihre Kompetenz begründet ist.

Dicfcs Verfahren scheint uns um so nothttJcndiger, als solche Gutachten gewöhnlich den Zwek haben sollten, dem selbstständigen Urtheile kantonaler Behörden vorzugreifen.

Nach diesen allgemeinen Bemerkungen gehen wir auf die verschiedenen Zweige der Verwaltung über.

Von der Anficht ausgehend, daß diese Rubrik sich DieUeber" beï nicht auf die Entscheidung von Spezialfällcn, auch wenn wOllfClttCÏ "5.un8 CÏC-* dieselbe den gleichen Zrnek hatte, beziehe, sondern aus ,,,,,,.,, Erfül allgemeine Verfügungen und eine allgemeine Aufsicht, lung ber Stanführen wir hier zwei Angelegenheiten an : -.-esverfaffung l) Sie Militärkapitulationen und das Verbot der und der Bundesgesetze ins Werbungen. Dieser Gegenstand erschien im lcztjährigen .Mgemeinen., Geschäftsbericht unter der Verwaltung des politischen soweit dieselbe Departements, weil damals die auswärtige Beziehung "'·..t* anbern . m , ,.

~, ,1, ,, .

r, , Departement«., zu ter Regierung rbeider Sizilien die vorherrschende war. übertragen ·« Es ift bereits bekannt, daß ein Versuch zu Unterhemd-

314 lungen über gegenseitige Aufhebung der Mititärkapitulationen ohne Erfolg blieb. Seither kam eine Beschwerde des Geschäftsträgers von Neapel ein über das Verbot der Werbungen und die Art, wie dasselbe vollzogen werde. Wir haben dieselbe in ablehnendem Sinne beantwortet unter Hinweisnng auf den Bundesbeschluß vom 20. Inni 1849 und überdiejj aufmerksam machend, daß es sich in neuerer Zeit nicht sowohl um kapitulationsmäßige Werbungen handle, sondern um ein neues Truppenkorps, welches außer dem Bereich der Kapitulation fiche. Mit dem Abbrechen jener Untcrhandlnngrn wurde die Angelegenheit mehr zum Gegenstand der innern Polizei, betreffend die Handhabung des Werbverbotes, und fiel daher unter die Verwaltung des Iustiz- und Polizeidépartements. In diefer Hinficht beziehen wir uns vorerst auf unfern lezten Spezialber.cht in dieser Angelegenheit, in welchem wir beantragten, entweder den frührrn Beschluß über die Kapitulationen aufzuheben, oder aber ein Strafgefez über das Werbverbot zu erlassen. Da die hohe Bundesversammlung beides ablehnte, so müssen wir wiederholt erklären, daß eine ordentliche und durchgreifende Vollziehung des Werbverbotes unter diesen Umständen auch bei dem besten Willen unmöglich- ist.

Auch die seitherige Erfahrung bestätigt diefes aufs Klarste, indem ungeachtet aller zahlreichen "Mittheilungen, ©efuchen, Mahnungen des ...Departements die Wertungen nicht nur fortdauern, sondern in neuerer Zeit auch auf romische Dienste sich ausoehnten. Wir haben sowohl durch Kreisschreiben, als durch befondere Aufträge an einzelne Kantone darauf hinzuwirken »ersucht, daß auf präventivem Wege durch die Polizeibehörden das Möglichste gethan werbe, um die Werbungen zu verhindern.

Allein dieses genügt um so weniger, da Vieles mit der

315 ·allerdings nicht zu läutenden Schwierigkeit der Sache entschuldigt werden kann. Die Regierung von Tesfin entwikelt fortwährend die gropte Thätigkeit Behufs Entdekung und Rükweifung von Rekruten und ihrer Führer, In diefer Hinficht find zwar schon verschiedene Klagen eingekommeiï, dahin lautend, daß der freie Verkehr beeinträchtigt und daß Leute auf bloßen ungegründeten ·Verdacht hin angehalten und zurükgewiefen werden. Das Departement hat diefe Beschwerden der Regierung mitgetheilt und darauf hingewiefen, daß ihre Polizeibehörden nur auf ganz überzeugende Beweisgründe hin die .Leute zurükweisen können und daß sie zu ihrer Rechtfertigung diese Grunde im Protokoll vormerken follen. Es erfolgte hierauf eine beruhigende Zuficherung und das Departement hat sich seither durch die eingckommnen Akten selbst überzeugen können, daß die fraglichen Maß.·regeln nicht ohne Grund ergriffen wurden. Es liegt in der Natur der Sache, daß die präventiven Maßregeln nicht ausreichen können, sondern daß sie durch energische Strafgefeze gegen die Werbungen untcrstüzt .«»erden müssen. Denn in dem einen Kantone sind solche Strasgcscze gar nicht vorhanden, in andern find die angedrohten Strafen unbedeutend, und wieder in andern wird nicht bestraft, weil die definitive Werbung erst außerhalb der Schweizergränze stattfindet. Unter diesen Umständen müssen wir wiederholen, daß eine genügende Vollziehung *des Werbverbotes unmöglich ist und den Wunsch aussprechen, daß dieselbe durch die Bundesa.esczgebung unterstüzt werde. -- 2) Angelegenheit der Hcimathlosen. Am 21. ..Dezember 1849 hat die hohe Bundesversammlung einen Beschluß erlassen, wonach die Art. 8 und 9 des Konkordates vom 30.

3uli 1847 für alle Kantone verbindlich fein follen. Dieser

316 Beschluß bezwekte, den Heimathlosen die Duldung am Orte ihres Aufenthalts zu sichern und das Uinherjagen derselben zu verhindern. ..Dieser Beschluß hatte unverkennbar einen wohltätigen Einfluß, obwohl a u f - d e r andern Seite nicht zu .läugnen ist, daß auch fcither mehrfache gälle gegenseitigen Zuschiebens von Heiinathlof.'n vorkamen. Wir suchten demselben nach Kräften entgegenzutreten und haben, wo dergleichen Fälle vorkamen, oder wenn sonst Heimathlose fich meldeten, welche sich über ihren Aufenthaltsort genügend ausweifen fonnten, Behufs besserer Vollziehung jenes -.Beschlusses denselben Duldungsscheine nach einem neuen formular ju= gestellt unter Mittheilung an die betreffenden Kantone.

-.Steher erhielten manche Heimathlosen von der Sundesfanzlci Suldungsscheine, welche dieselben im allgemeinen humaner Behandlung empfahlen, wodurch die Wegweisung derselben in feiner Weife verhindert »ar. .Die neuen formulare nun enthalten die Signala.« mente der Inhaber otcr wenn eine Familie beisammen ist der erwachsenen Mitglieder derselben; fie bezeichnen ferner auf eine vorgängige Präkognition hin einen oder mehrere Kantone, welche, ihren Rechten bezüglich auf die definitive Zutheilung gänzlich unbeschadet, dieselben nothigenfaUs proviseris.i) aufzunehmen haben, und sie empfehlen die Inhaber auch den übrigen Kantonen zur (Srleichterung ihres gortfoininens. -- Da sich aus den Akten ergab, daJ5 viele .·peima.hlose in Rom kopulirt wurden, und daß bisweilen ihre Riikfchr nach der Schmeis durch ein Paßsisum tes dortigen schweizerischen Konsulats begünstigt wurde, so haben wir demselben untersagt, 'päss.: für solche Personen zu vifiren, deren Siaiion....*.,... nicht bestimmt nachgewiesen sei oder vollends für solche, welche der Hfirnathlosigfcit verdächtig seienj

317

auch haben wir dem Konsulat den Auftrag ertheilt, neuerdings gegen ungefezliche Kopulationen von Vagabunden bei der dortigen Regierung Einsprache zu erheben. -- Durch verschiedene Kreisscheiben wurde sodann das nöthige Material gesammelt, um den Gcscjcntwurf vorzubereiten, den wir Ihnen im verflossnen Iahre vorgelegt haben. Endlich wurde in den jeweilen vorkommenden Spezialfällen getrachtet, die Heimathberechtigung auszumitteln oder Behufs gerichtlicher Entscheidung die Akten zu vervollständigen. In einem dieser gälle anerkannte ein auswärtiger Staat (Sigmaringen) das Heimathrecht des Familienvaters, nicht aber das seiner grau und zweier Kinder. Die Vollziehung des neuen Bundesgesczcs über die Heimathlosen muß dem folgenden Iahresbericht anheimfallen.

Gs ist im Saufe diefes Iahres nur Sin solcher Ver- Die Prüfung trag eingekominen, um die im Art. 7 der Bundesver- ·>" Beträge fassung erwähnte Genehmigung zu erhalten, nämlich ein zwischen Kantone Vertrag der Regierungen von Glarus und ct. ©allen, betreffend die Uebernahine von Sträflingen in der Strafanstatt des leztern Kantons. Es lag fein Grund vor, um gegen die Rechtsgültigkeit dieses Vertrages von Bundeswegen irgend ein Bedenken zu erheben.

Da im Geseze über die Organisation und den ©cschäftsgang des Bundesrathes übersehen wurde, tic Prüfung neuer Kantonsverfassungen einem bestimmten De-parterncnt ju überweisen, so haben wir dieses Geschäft dem Iustizdepartement übertragen und es mag nun einstweilen unter dieser Rubrik seine Erwähnung finden.

Im Kanton Zürich fand eine theilweise Revision der Verfassung statt und in den Kantonen Uri, Untermalden ob- und nid dem Wale und Thurgau eine totale, lieber alle diese Verfassungen haben wir Ihnen spezielle

318 Berichte vorgelegt und Sie haben nach Prüfung derselben über die eidgenössische Garantie entschieden. Diese Garantie wurde in Bezug auf die Verfassung von Uri suspendirt und in Bezug auf die übrigen ertheilt. Seither hat der hohe Stand Uri unter Berükfichtigung der Motive der Rükweifung einen abgeänderten Verfassungsentwurs eingefandt, der jedoch vom Bezirke Urferen neuerdings beftritten wird. Er wird künftig Gegenstand Ihrer Verhandlungen bilden. -- Abgesehen von den Beschwerden des Bezirkes Urferen, welche sich auf den Inhalt der Verfassung von Uri beziehen und mit

diefer theils schon zur Erledigung gekommen find, theils

noch kommen werden, sind bei Anlaß dieser Verfassungen noch andere Streitfragen zu unferer Behandlung gelangt :

1) Der vaterländische Verein in Nidwalden verlangte, daß die Einführung der dortigen neuen Verfafsung untersagt werde, bis dicfclbe die Garantie der Bundesversammlung erhalten habe. Wir glaubten, dieses Gesuch ans allgemeinen und speziellen Gründen abweifen zu sollen und zwar in Betrachtung: a. Daß die Bundesverfassung die Kantone nicht verpflichtet, ihre neuen Verfassungen bis nach ertheilter Garantie zu fuspendiren, wie dieses bei gcwissen Gesezen verlangt wird (vid. Art. 29 der Bundesöerfassung.); b. daß eine folche Suspension um so unzuläßiger ist, als je nach dem Zeitpunkte der Aufstellung einer neuen Kantonsverfassung die Gewährleistung derselben sich beinahe um ein Iahr verzögern kann:, c. daß es nach Art. 90, §. 2 der Bundesverfassung inzwischen Sache des Bundesrathes ist, dafür zu

319 sorgen, daß nicht durch bundeswidrige Verfügun...

gen Rechte vcrlezt werden;

d. daß im vorliegenden Fall gegen die vorläufige Einführung der Verfassung um so weniger Bedenken obwalten, als : 1) der Art. 1 derselben alle bundesgemäßen Beschränkungen der Kantonalsouveränetät unbedingt anerkannt werden, wodurch die Verfassung bis zum definitiven Entscheid dem Bunde gegenüber wenigstens eine Präsnmtion für ihre Legalität erhält; 2) die Landsgcineinde durch Art. 6 der Uebcrgangsbeftimmungen dem Sandra.,., bereits die Vollmacht ertheilt hat, die mit der Bundeßverfassuni-j allfällig im Widerspruch befundenen Verfassungsbestimmungen zu ändern.

2) Auch der Bezirk Urferen proteftirte gegen die fofortige Einführung der Verfassung von Uri, worauf in Berüksichtigung des Konstituirungsrcchts des Kantons einerseits und der bcfonocrn vertragsmäßigen Verhältuisse der beiden Landestheile Uri und Urseren anderseits beschlossen wurde: Die Einführung der neuen Verfafsung fei im Allgemeinen nicht zu suspendiren, jedoch fei die Regierung des hohen Standes Uri einzuladen, denjenigen Vcrsassungsbestimmungen, welche die vertragsmäßige, .ökonomische Selbstständigkeit des Bezirkes Urseren gefährden, und namentlich den Art. 2l, 22 und 25 bis nach Ertheilung der eidgenossischen Garantie feine dem bisherigen Rechtsjustand widersprechende Folge zu geben.

3) Bei Konstitutrung des neuen Landraths von Uri erklärten die Mitglieder aus Urseren, daß sie nur bedingungsweise den Eid leisten, nämlich unter Vorbehalt nicht nur der von der schweizerischen Bundesversamm--

320 lung beanstandeten, sondern auch der übrigen von Urseren bestrittenen Verfassungspunkte. Sie wurden hierauf bis zur unbedingten Eidleistung auf die ganze Verfassung, von Siz und Stimme im Landrath ausgefchlossen. Auf erfolgten Rekurs wurde verfügt, es sei denLandrathsmitaJiedern von Urferen Siz und Stimmern dieser Behörde nur dann zu gestatten, wenn sie einen unbedingten Eid auf die Verfassung leisten, mit Weglassung jedoch der sämmtlichen Artikel, welche die hohe Bnndcsverfammlung zur Revision zurüfwies.

...Sersügimgen Hierher gehören alle Entscheidungen über BeschwerBezüglich der D e n / .«elche sich oitf angebliche Vcrlcjnng der Bundesfexnbund"sgc- Ot>er eincr Kantonsverfassung beziehen. Wir erinnern .mäßen Rechte nur beiläufig an die Spezialberichte, welche wir Ihnen ies asolkes und bereits über verschiedene wichtige galle der Art vorgeSex Bürger, so jc t haben nämliä) über folgende: J tote der Behör-

·jen.

° '

1) Verschiedene Petitionen fm'burgischcr Bürger, be.(reffend die Kontributionen, Strafen lind Zwangsanleihen.

2) Crlcdigung dieser Angelegenheit durch eidgcnöffische Kommissarien.

3) Mehrere Petitionen für Abänderung der frciburgischen Verfassung.

4) Beschmerde des hohen Standes Luzern über unfern Beschluß, betreffend den M,.rktverk?hr der ·'"··gauifchcn Israeliten. -- Ohne nur weiter bei diesen durch die Behandlung in der hohen Bundesversammlung hinreichend erörterten Gegenständen nufzuhaltcn, gehen wir auf andere derartige Beschwerden über, um im Sinn der Einleitung dieses .Berichtes unsre Praxis in Anwendung der Bundcsvcrsassung zu Ihrer Kenntniß zu bringen.

32I Wir

erwähnen hier folgende Grundsäze, die bei Ueber Nied«*

Anlaß verschiedener Fälle ausgesprochen wurden: laffnngsvers hältnisse.

1) Die Niederlassung hat nicht absolute Gewerbsfreiheit zur Folge. So wenig, als der Ausdruk ,, f r e i e N i e d e r l a s s u n g " eine k o s t e n f r e i e Niederlassung bezeichnet, wie es auch fchon verstanden wurde, ·ebensowenig bedeutet der Ausdruk "freie G e w e r b s A u s ü b u n g " eine abfolute Gewerbsfrciheit. -- Man sollte kaum glauben, daß hierüber ein Zweifel obwalte, da der Art. 41 der Bundesverfassung mit klaren Worten die Geseze der Kantone vorbehält und nur vorschreibt, daß dieselben die Kantonsbürjer nicht bevoräugen dürfen. Gleichwohl kommen häufige unbegründete .Rekurfe dieser Art vor, z. B. über Ausübung des Lehrerberufes, der Medizin, der niedern Chirurgie, über gleischverkauf, Wirthschaftskonzessionen u. s. w.

2) Ein Entzug der Niederlassungsbewilligung, welcher »or Einführung der neuen Bundesverfassung und

gestüzt auf den damaligen Rechtszuftand erfolgte, bleibt so lange gültig, bis der Weggewiesene die verfassnngsmäßigen Requisite für Erwerbung einer neuen Niederlassung vorweisen kann.

3) Die Verweigerung einer neuen Niederlassungs.bewilligung ift nicht zu verwechseln mit dem Entzug einer ertheilten, da in jenem Fall Ziffer 1, in diesem hingegen Ziffer 6 des Art. 41 der .Bundesverfassung 3ur Anwendung kommt.

4) Während der Periode von der Einführung der Bundesverfassung bis zur Erlassung des Bundesgefezcs über die Dauer der Niederlassung und die zu entrich-tenden Gebühren wurden die Kantone zur Geftattung der Niederlassung verpflichtet in der Meinung, daß die

322

Gebühren nach dem Konkordat vom Iahre 1819 oder nach annäherndem, billigem Ermessen bestimmt werden.

Eine dießfällige übertriebene Forderung wurde mo..derirt.

5) Nach Srlassung des eben erwähnten Gefezes »om 12. Dezember 1849, in Kraft tretend, den 1. Ian.

1850, wurde von Inhabern schon ertheilter Niederlassungs.» bewilligungen die noch für mehrere Iahre gültig waren, verlangt, daß diefelben aufgehoben ..und nun auf Grundlage dieses Gesezes ausgestellt werden. Solche Begehren wurden abgewiesen, gestüzt auf Art. 5 desselben.

so lautend: "Dieses Gesez tritt am 1. Ianuar 1850 in Kraft; ,,dasselbe findet jedoch auf früher ertheilte Nieder*

,,lassungsbewilligungen bis zu deren Ablauf keine "Anwendung." -- 6) In einzelnen Kantonen werden für kürzere Termine verhältnismäßig höhere Gebühren verlangt, z. B.

zwei Franken für ein Jahr, wobei es jedoch den Einwohnern freigestellt wird, Bewillignn.en auf 4 Iahre für 4 Fr- zu beziehen. -- Hierüber hefchwerten sich solche Personen , denen so lange Ausenthallsbcwilligungen nicht konveniren. Diese Beschwerden wurden abgewiesen in Erwägung : a. daß nach dem Bundesgefeze vom 12. Dezember 1849 die Kantone für eine Niederlassung von 4 Iahren 4 Franken fordern dürfen und überdieß die.

Hälfte dieser Gebühr bei Verlegung des Wohn* sizes in eine andere Gemeinde; b. daß, wenn ein Kanton unter andern, für die Rekurrenten bequemere Bedingungen und Vorausfejungen einen größern Betrag fordert, hierin eine Verlezung des Bundesgefezes nicht liegt, sofern den

323 Rekurrenten die freie Wahl gelassen wird, Niedtrlassungsbewilligungen nach Maßgabe dieses Gesezes zu beziehen. -- 7) Eine ertheilte Niederlassungsbewilligung kann vor Ablauf ihrer Dauer zurükgezogen werden, wenn sich ergiebt, daß die Behörde über das Vorhandensein der verfassungsmäßigen Bedingungen getäufcht worden ist.

1. In Obwalden wurden nach Einführung der neuen Beschwerden ·Bundesverfassung jedoch vor Abänderung der dortigen Ü6" f8"1"' Kantonsverfassung einige Wahlen vorgenommen, bei trächtigung Wahlrechtes. '* welchen die Niedergelassenen von der Stimmgebung ausgefchlossen wurden. Auf erhobenen Rekurs wurden diefe Wahlen für ungültig erklärt, weil nach Art. 4 der Uebergangsbeftimmungen der Bundesverfassung die der leztern widerfprechenden Bestimmungen der Kantonsverfassungen mit dem Tage der Einführung der erstem außer Kraft gesezt wurden.

2. Die Verfassung von Graubünden bestimmte, daß die Hochgerichte ans den Bürgern ihres Gerichts oder Hochgerichts die Mitglieder des Großen Ratheö ernennen, daß ferner das Stimmen und Mehren in Landesfachen nur an demjenigen Orte ausgeübt werden, wo ein jeder anerkannter Gerichts- und Gemeindsbürger ist. Die Beisaßcn (Niedergelassenen) in Chur stellten nun das Gesuch an den Großen Rath, daß sie nach Art. 41, §. 4 der Bundesserfassung zu allen kantonalen Behörden oder Stellen, fo wie auch zu allen richterlichen Stellen der Niederlassungsgemeinde aktiv und pafsiv wahlfähig erklärt werden. Der Große Rath entsprach nun dem ersten Begehren, nicht aber dem zweiten, weil die Gerichts- und Hochgerichtsobrigkeiten auch eine ökonomische Kompetenz haben, so daß es nicht gegen die Bundesverfassung fei, den Nichtbürgern eines Gerichts oder

324 Hochgerichts die Wählbarkeit zu solchen Aemtern zu verweigern, und weil die im Entwurf liegende Verfassung ohne Zweifel die Organisation dieser Behörden ändern werde. Auf eingelegten Rekurs der Beisaßen wurde beschlossen: Es komme denselben sowohl bei Kantonal* stellen, als in den Hochgerichten und Gerichten aktive und passive Wahlfähigkeit zu, insofern sie sonst die gesezlichen Requisite bcsizen. Dieser Beschluß beruht auf folgenden Motiven: a. Daß nach Art. 41 §. 4 und Art. 42 der ..Bundesversassung die Niedergelassenen mit Ausnahme des Stiimnrechts in ©eineindeangelegenheiten in Bezug auf die politischen Rechte den Bürgern gleichgestellt

find.

b. Daß zu den Bedingungen, unter denen die AusÜbung derselben nach Art. 42 stattfindet, offenbar der Befiz des Bürgerrechtes in einer bestimmten Gemeinde oder Abtheilung des Kantons nicht ge# hören kann, weil sonst der Niedergelassene aus einem andern Kanton seine politischen 'Rechte gar nicht aueüben könnte.

c. Daf. fctcfcô jwar von ben Niedergelassenen bcg eigcnen Kantons nicht gesagt werden kann, jedoch die Gleichheit vor dem Geseze (Art. 4 der Bundesverfassung), sowie das eigene Interesse der Kantons* bürger verlangen, das? sie nicht schlimmer gehalten werden, als die Niedergelassenen anderer Kantone, was auch der Große Rath hinfichtlich der Wahlen zu Kantonalstellen anerkannt hat.

, d. Daß nun, sobald man unter die politischen Rechte auch die passwe Wahlfähigknt zu allen Stellen mit Ausnahme »on Gemeindestellen zählt, worüber nach den Beratungen der Tagsazung über Art. 42 der

« 325

Bundesverfassung kein Zweifel obwalten kann, aus den in Erwägung b und c angeführten Gründen nothwendig auch die Schranken fallen müssen, welche bei Bezirfswahlen die Bürger anderer Bezirke ansfchließen : e. Daß daher die Bestimmungen der Verfassung von Graubünden über die Wahl der Hochgerichts- und Gerichtsftellen mit der Bundesverfassung im Wider* spruch stehen und nach Art. 4 der Uebergangsbeftimmungen der leztcrn ihre Gültigkeit verloren haben.

i. Daß eine theilrneife Vereinigung unterer Gerichtsstellen mit der Gemeindeadminiftration eine vollständige Anerkennung der bundesgemäßen Rechte der Niedergelassenen nicht hindern oder suspendiren kann, indem Lemma 2, des Art. 4 der Uebergangsbestimmungen keine Ausnahme gestattet und es nicht den Kantonen überläßt, anfällige Widersprüche zwischen Bundes- und Kantonsverfassung in einem beliebigen Zeitpunkte zu heben.

.g. Daß es übrigens, wenn Niedergelassene zu folchen Gerichtsftellen gewählt würden, welche eine admi·nistrative Kompetenz in Gemeindesachen in sich vereinigen, der Regierung frei stehen muß, auf den Wunfch der betreffenden Gemeinde die geeignete, proviforifche Verfügung zu treffen.

3. Ueber eine Beschwerde vieler Dienstboten in Genf, betreffend Ausschließung vom Stimmrecht haben wir Ihnen bereits einen einläßlichen Spezialbericht vorgelegt. In golge Beschlusses des hohen Ständeraths wurde dieser Gegenstand zu weiterer Unterfuchung und Berichterstattung zuriikgewiesen und wird Ihnen fpäter wieder vorgelegt werden. , Bundesblatt Jahrg. III. Bd, II.

26

326

4. In Solge der Erneuerungswahlen Ides Staats* rathes von Genf, im November 1849, kam eine Beschwerde ein über Fehlerhaftigkeiten der Gefezgebung, einseitige und mangelhafte Maßregeln der Regierung, stattgehabten Terrorismus und eine Reihe einzelner Gewaltthaten und Betrügereien. Die Petente« erklärten dabei, daß sie nicht die Annullation der Wahlen verlangen, daß aber die Wahlgeseze dem Staatsrathe eine Gewalt einräumen, welche bei übler Anwendung alle Wahlfreihïit zerstöre. Es wurde mit dem Gcfuch geschlossen, der Bundesrath möchte auf Mittel Bedacht nehmen, welche geeignet feien, gewaltsamen Unordnungen vorzubeugen, die früher oder später unvermeidlich seien. Es wurde beschlossen, auf diefe Befchwerde nicht einzutreten, weil die Petentcn selbst erflärten, das ©rundübel der Wahleinrichtungen liege in der Gesezgebung und weil die Bundcsöerfassung nicht gestatte, auf die ©esezgebnngen der Kantone einzuwirken, wenn dieselben weder die Bundes- noch die Äantonsaerfassung verlezen.

Meiler bie sln1. Zürchcrifche Niedergelassene im Kanton St. ©allen »endung des beschwerten sich, daß sie bort an die Armensteuern bei-Ir' " tragen müssen, während ihnen nach den Gesezen von fnng.

Zürich die gleiche Last gegenüber ihren Heimathgemeinden obliege, so daß sie eine doppelte Steuerpflicht haben. Sie fanden hiedurch den Art. 41 und besonders den Art. 48 der Bundesverfassung vcrlezt, nach welchem für die Gleichhaltung aller Schweizcrbürger.

gesorgt werden müsse. Die Regierung von St. Gallen zeigt, daß sie die Beschwerdeführer wie die eigenen Kan-

tonsbürger behandle, indem nach dortigen Gesezen jedermann nur am Orte seiner Niederlassung sür Armen-

zweke steuerpflichtig sei und daß daher die außer dem

Kanton wohnenden St. gallischen Bürger an diese Steuern:.

327 nichts beizutragen haben. Die Beschwerde wurde abgewiesen, in Erwägung: a. daß das St. gallische Steuergesez dem Art. 41 der Bundesverfassung nicht widerfpricht, indem er die Angehörigen anderer Kantone keineswegs aus dem Grunde der Niederlassung mit doppelten Lasten belegt, sondern sie nach Art. 41, §. 5 der BundesVerfassung den eigenen Niedergelassenen gänzlich

gleichstellt.

b. Daß der Art. 48 derfelben die Kantone nicht ver-

pflichtet, ihre Gefezgebungen in Einklang zu bringen,

sondern nur, andre Schiveizerbürger gleich zu halten, wie die eigenen Kantonsbürger.

c. Daß daher, weil ein Verstoß gegen die Bundes.* verfcssung nicht öorliegt, der allerdings vorhandene llebelstand nicht durch Einschreiten der Bundesbehörden, sondern nur durch Verständigung der betreffenden Kantone gehoben werden kann.

2. Ein ähnlicher Fall, ebenfalls auf Steuerpflicht bezüglich, ist folgender: Ein Einwohner von Appenzell A.#Rh., Befizer von Liegenfchaften im Kanton St.

Gallen,.beschwerte sich gegen die Regierung des leztern Standes, weil er diese Liegenfchaften in vollem Werth und ohne Abzug der darauf haftenden Kapitalschulden versteuern muß- Dadurch werden Schweizerbürger, die nicht im Kanton St. Gallen wohnen, benachtheiligt gegenüber den Einwohnern, welche die Pfandschulden abziehen .Dürfen. Dieses widerstreite nach der Ansicht des Reknrrenten sowohl dem Art. 4 der Bundesverfassung, der ïeine Vorrechte des Ortes gestatte, als dem Art. 48, nach welchem alle Schweizerbürger in der Gesezgebung.

ter Kantone gleich zu halten seien.

Auch hier wies die Regierung von St. Gallen nach,

328 daß fie Bürger und Nichtbürger nach den gleichen gesezlichen Grundsäzen behandle, nämlich nach folgenden : Alles Grundeigenthum im Kanton unterliegt der Steuer ; ist der Eigenthümer im Kanton wohnhaft, fo versteuert er dasselbe mit seinem Gesammtvermögen und so liegt der Abzug der Schulden in der Natur der Sache; ift der Eigenthümer aber außer dem Kanton, so ist der Grundbesiz in seinem vollen Werth zu besteuern, weil er sonst der Besteurung gänzlich entzogen werden könnte.

Umgekehrt wird dasjenige Grundeigenthum nicht besteuert, welches Kantonseinwohner (Bürger und Ansäßen) außer dem Kanton befizen. Diese Beschwerde wurde abge-..

wiesen in Betracht, daß das Steuergesez von St. Gallen, weder mit dem Art.{4, noch mit Art. 48 der -.-Bundesver.« fassung im Widerspruch steht, indem von einem Vorrecht irgend eines Orts bei der für den ganzen Kanton

gültigen Gefezgebung nicht die Rede fein kann, und indem das fragliche Gefez den St. gallifchen Bürgern gegenüber andern Schweizerbürgern keinen Vorzug einräumt, da die erstern, wenn sie in gleicher Sage find, wie der Rekurrent, d. h. wenn sie ebenfalls auger dem Kanton wohnen, die im Kanton befindlichen Siegenfchaf.cn auch ohne Abzug der Pfandschulden versteuern müssen.

3. Der Art. 48 der Bundesverfassung wird häufig angewendet bei Reklamationen gegen Gebühren, welche bei der Henrath einer Bürgerin eines andern Kantons von der .-peimathgemeinde eines Mannes verlangt werden. Die Anwendung gefchieht in dem Sinn, daß die Kantone zwar befugt find, derartige Gebühren oder Kautionen zu verlangen, vorausgesezt, daß die Kantonsbürgerinnen, wenn fie in eine andere Gemeinde desselben Kantons heirathen,, durch das Gefez denselben Stiftungen unterworfen werden. Der Grundsaz ist mit

329 Einführung der neuen Bundesverfassung in Kraft ges treten, und esfind daher alle damit in Widerspruch stehen* den und seit dem 12. Sept. 1848 bezogenen Gebühren oder Kautionen zu restituiren.

Der Herausgeber des Observateur de Genève be- Beschwerdf..

schwerte sich gegen die Gerichte des Kantons greiburg, U«$*fofäf weil sie eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet und ihn gebung und diessfäl iges »erurtheilt haben, auch habe manjhn verhaften wollen, $Bersahre«.

bloß weil er ein Kantonsfremder sei. Da mithin die Art. 45, 48 und 53 der Bundesverfassung verlezt feien, so verlange er Aufhebung des Verfahrens, Rükerstattung von Buße und Kosten und Garantien für die Zukunft.

Die Beschwerde wurde als unbegründet erklärt, in Er»ägung : 1. Daß nach Art. 90, §. 2, der Bundesverfassung, der Bundesrath kompetent ist, Beschwerden über Verïezung der durch dieselbe garantirten Rechte in Unterfuchung zu ziehen und je nach den Umständen entweder felbst weitere Verfügung zu treffen, oder die Anwendung Ses Art 105 einzuleiten.

2. Daß, wenn der Art 45 der Bundesverfassung die Geseze gegen den Mißbrauch der Presse den Kontonen i..bnrläßt, es den leztern freistehen muß, dieselben auch auf die fremde Presse auszudehnen, immerhin jedoch in der Meinung, daß diese Geseze nicht allgemein, prävmtive ..'Ofafircgeln gegen die Verbreitung der Produfte der presse enthalte, sondern nur solche Maßregeln, welche im gfall einer Gefezesübertreiung durch die Gerichte angewendet werden können.

3. Daß von diefem Grundfaze ausgegangen das frelburgifche Gesez eine Verlezung der Preßfreiheit nicht enthält.

4. Daß eben so wenig der Art. 53 der Bundes*

330 verfassung verlezt ist, indem derselbe theils auf den regelmäßigen Gerichtsstand in Zivilsachen fich bezieht, theils ein Verbot von Ausnahmegerichten in Strafsachen enthält; nun aber von einem Ausnahmegerichte nicht gesprechen werden kann, wenn die verfassungsmäßigen Gerichte von greiburg Vergehen untersuchen, welche durch die fremde Presse in diefcm Kanton verübt werden.

5. Daß endlich, nach einem ...Berichte der Regierung »on Çreiburg von einet präventiven Verhaftung des Refurrenten nicht die Rei/e war, und daß, selbst wenn eine solche beabsichtigt gewesen wäre, daraus noch feineswegs folgen würde, daß das Motiv hiezu in der Eigenschaft des Reïurrentett als eines Kantonsfremden ge-

méx®tti§i& jteib ». Slrreste (». 50 te fang) "

6. Daß somit fein hinreichender Grund vorhanden ist, um den Art. ÎO5 ber Bundesverfassung anzuwenden.

Die in Ari. 50 ber Bundesverfassung enthaltene Burschrift übet den regelmäßigen Gerichtsstand wurde in gjgrtjrien gällen unfe gegenüber einzelner Kantonalâeseâ..5e'3Un.3en festgehalten, jedoch Me Ausnahmt. als zulässig erklärt, daß, wenn zwei Parteien freiwillig die grßge der Kompetenz ben (Berichten eines Kantons

âum Cntscheid vorïfgeît, sie an diesen Entscheid gebunden sind und die Kompetenzfrage dann nicht weiter »or die Bundesbehörben bringen können. Wenn daler ein bundeswidriger Arrest eingelegt wird, in ber Absicht,

dadurch jemand seinem natürlichen Richter

zu entziehen, so steht es dem Verlezten frei, entweder feine Beschwerde sofort an die ...Bundesbehörden zu richten, öder die Kompetenzfrage den Gerichten des Kantons, in welchem der Arrest gelegt wurde, anjuvertrauen.

Hingegen wurde in einem andern galle erîannt, daß

das freiwillige Zugeben eines mit einer .persönlichen

331 Klage bedrohten, die streitige Waarenlieferung, ein Domizil des Ansprechers hinter Recht zu legen, nicht als Verzicht auf den natürlichen Gerichtsstand des Beklagten anzusehen sei.

Die Exekution in Steuersachen gibt mitunter Stoff zu wichtgen Fragen über Auslegung und Anwendung .des Art. 50. Folgender Spezialfall verdient eine einläßliche Erwähnung. Zwei aargauische Bürger, die im Kanton Bern niedergelassen sind, wurden von ihrer Heimathgemeinde für rüfständige Armenfteuern belangt.

Da sie die Forderungen nicht anerkannten, sondern den Streit durch den Richter ihres Wohnorts erörtert wissen wollten, so exequirten die aargauischrn -.Behörden in Gemäfheit der dortigen ©efeize gegen Vermögensobjekte, nämlich Schuldforderungen, welche die belangten Schuldner im Kanton Aargau besaßen und ließen dieselben .pfänden. Die leztern beschwerten sich nun über Verïezung der Art 50 unb 53 der Bundesverfassung, be.treffend Arresi ttnd Gerichtsstand. .-.Rach Prüfung der Beidseitigen, einläßlichen Rechtsfchriften haben wir In Erwägung : 1. Daß bei vorliegender Beschwerde zwei verschiedene funkte auseinander zu halten find, nämlich : a. Die Beschlagnahme oder Psändung, gestüzt aus Art. 50 der Bundesverfassung; b. Die Jurisdiktion der aargauischm Behörden, gestüzt auf Art. 53.

2. Daß nun die erstsre als unzuläffig betrachtet werden muß, weil der Art. 50 der Bundesverfassung alle .persönlichen Forderungen umfaßt, gleichviel ob sie in einem Geseze oder einem andern Rechtsgrunde ihre Entftehung finden, nun aber keinem Zweifel unterliegt, daß

332 die fraglichen Steuerforderungen rein perfönlicher, nicht

dinglicher Natur find.

3. Daß die Einrede, es handle fich nicht um einen Arrest, fondern um einen Aft der Schuldbetreibung,

nicht Stich hält, weil der erwähnte Art. 50 nicht nur Arreste verbietst, sondern auch vorschreibt, daß der folvente Schuldner vor dem Richter feines Wohnortes gcsucht werden müsse, d. h. daß die Betreibung für eine Persönliche .Forderung nur dort stattfinden fönnc.

4. Daß aber das zweite Begehren der Rcfurrentcn, es müsse die Streitfrage, ob sie durch die aargauischen Geseze besteuert werden könne, vor die ©crichte des Kantons Bern gebracht werden, nicht begründet ist, weil: a,, Die -Bundesverfassung das Hoheitsrccht der Sßi» steurung den ..Santonen uberiäßt und ihnen fomit auch das Recht einräumt, auch diejenigen Bürger zu besteuern, welche auf.er dem Kanten wohnen, ein Recht, welches von manchen Kantonen in Bezug auf Armcnjtenern angewendet wird. · b,, Weil daher, ohne in Widerspruch ,,mit der BundesVerfassung selbst und namentlich mit dem Art. 3 .oerfslbcj... zugcra.hen, die gragf, cb ein Kanton be* rechtigt fei, feine auswärtigen Bürger zu besteuern, nicht von bem Entscheid der Gerichte anderer Kautone abhängig gemacht werden kann, indem es sich hier nicht um einen gewöhnlichen Zivil-Prozeß, sondern um die (.rnjienz und den Umfang eines kantonale« Hoheiisrechtes handelt.

c.1 Weil somit die Bürger der Kantone in Bezug auf Befieurung den Gesezen ihrer Heimath unterworfen bleiben und da im vorliegenden gali die aargaui[chen ©estze dm Gerichtsstand in Sieuersacheit bestimmen, dîr ieztere maßgebend sein muß und

333 aus den angeführten Gründen eine Berufung auf

den Art. 53 der Bundesverfassung nicht statthaft ist.

5. Daß demnach die streitige Beschlagnahme oder Pfändung aufzuheben und der Rechtsbetrieb am Wohnorte der Rekurnnten durchzuführen ist, wobei es den leztern frei steht, nach geschehener Zahlung den kompeienten aargauischen Behörden die Streitfrage zur Entschcidung vorzulegen : gefunden : Es sei der Rekurs theilweise begründet und daher beschlossen : Die Regierung von largau fei einzuladen im Sinne der Erwägung 5 zu verfahren.

Es find zwei erhebliche Fälle diefer Art zu unserer Beschwerde Kenntniß und Beurtheilung gelangt : üb« Instizve» 1. Durch mehrfache Eingaben ist Ihnen bereits die ."d9enw8.

Angelegenheit der gamilie ...Desfingt; beìannt. ..Die lettere dieser Eingaben haben Sie dem Bundesrath überwiesen, ' um zu untersuchen, ob mit Rükficht auf dicsel&e neue Schritte im Interesse der Bittsteller veranlaßt werden könne. Nach Prüfung sämmtlicher Akten wurde gesunden, es sei kein .hinreichender ©rund zu eidgrnösfischer Intervention vorhanden und ber Rekurs daher abzuweisen. Weil dieser Gegenstand von der hohen Bundesversammlung überwiesen wurde, nehmen wir die Motive unserer Entscheidung wörtlich in diesen Bericht auf. Sie lauten : In Erwägung : 1. Daß bei hergestelltem, objektivem Thatbestand eines Verbrechens der Verlezte berechtigt ist, den Schuz der kompetenten Behörden zu verlangen, so weit derselbe durch Verfolgung des Verbrechers geleistet werden kann.

2. Daß eine förmliche Verweigerung der Untersuchung oder eine dolofer Weife nur zum Schein aus-

334 geführte Untersuchung sich als Verlezung verfassnngsmäßiger Rechte der Bürger qualifiziren würde und die Intervention der Bundesbchörden auf Grundlage des Art. 5 der .-.Bundeôserfassung nach sich ziehen müßte.

3. Dajj aber eine solche Handlungsweise der Regierang von Wcuidt, gegen welche die Beschwerde gerichtet ist, hier nicht vorliegt, indem sich aus den Akten ergibt, daß die kompetente Behörde, nämlich der Disziplinarrath der Truppen, wenn auch ziemlich spät, eine umfassende Voruntersuchung geführt hat, welche indeß, weit entfernt, Indizien gegen bestimmte Personen an die |>and zu geben, vielmehr herausstellte, daß von der Kompagnie, gegen welche bie Refurrcnten immer noch beharrlich ihre Klagen richten, îsin Schuß ausging und daß die Straße von einer Menge Nachzügler anderer Korps Bedelt war.

4. Daß unter diesen Umständen ein Einschreiten der Bundcsbehörden nicht hinreichend nto.ivirt ist, indem von siner Re
5. Daß diese Ansicht in ber Jurisdiftionsbesugniß ber Cantone ihre Begründung findet und eine entgegen[tehende Behauptung notwendig zu der Konsequenz führen müßte, die betreffend? -..Bundesbehörde als eine Art »on Révisions- oder Appellationsinstanz über alle Kriminalgerichte der Kantone hinzustellen.

6. Daß schon wegen dieses formellen Gefichtspunftes

335 die nachträglichen Eingaben der Rekurrenten nicht in Betracht fallen können.

7. Daß fie aber auch in materieller Beziehung keinen erheblichen Anhaltspunkt darbieten und zwar in ihrer

doppelten Richtung : a. In Bezug auf den unbekannten Verbrecher, weil, wie oben gezeigt wurde, die ganze Unterfuchung auf das Gegentheil von dem führte, was die Rekurrenten behaupten und weil unmöglich angenommen werden kann, daß nach so langer Zeit die beautracjten Einvernahmen zu einem andern Resultate führen würden ; und weil, b. In Bezug auf die verlangte Anklage der Korpschefs vorerst die Behauptung der Rekurrenten unrichtig ist, daß in folchen Fällen das eidgenössische Militärsirafgefez gelte, sobann aber auch nach diefem ©efeze die betreffenden Korpschefs nur wegen einer Diensiverlezung und keineswegs wegen Begünstigung des Mordes angefragt werden könnten und daher auch die Folgen der leztern nicht zu tragen hätten.

2. Die Familie SWaillardoz von Rue beschwerte sich,

daß bei dem Einzug waadtländischer Truppen in den Kanton greiburg im Oltober 1848 eine Kompagnie in ihr Haus einquartirt worden sei und daselbst durch Zerftörungen und Plünderungen aller Art einen Schaden von zirka 50,000 Schweizerfranken verübt habe. Alle Verwendungen bei der Regierung von Waadt, um Ausmittlung der Urheber und Schadenerfaz feien umsonst gewesen, man habe sie an die Regierung von greiburg gewiesen und diese habe ebenfalls alle Verantwortlichkeit abgelehnt. Die Beschwerde schlieft mit dem Gesuche, dass der Bundesrath in Anwendung des Art. 90, §. 2, 5, 10 und 12 der Bundesverfassung intervenire und die

336 Regierung von Waadt und Freiburg zur Entschädigung anhalte, weil sie aus Nachlässigkeit oder Abficht die An* wendung der eidgenöffischen Militärstrasgeseze unterlassen haben. -- Nach dem Berichte der Regierung von Waadt ergab sich aus den erhobenen amtlichen Erkundigungen, daß einige Unordnungen vorfielen, weil zu viele Leute in Ein Haus verlegt wurden, wo nicht hinreichende Lebensmittel waren, daß ferner alles sich auf eine übermäßige Konsumtion von Wein zu beschränken scheine, der behauptete Schaden im höchsten Grad übertrieben sei und daß endlich auch die Einwohner eine feindselige Stimmung gegen- die Petenten geäußert und vielleicht Verschleppungen verschuldet haben. Uebrigens seien einige Soldaten wegen Theilnchme an Unordnungen diszipli'narifch bestraft worden. Wenn wirklicher Schaden vorhanden sei, so habe ihn der Stand Freiburg zu er, sezen, gleichwie er die Kosten der Okkupation zu tragen habe.

Nach Prüfung dieser Sachlage haben wir gefunden,, es könne dem Rechtsgesuche der Reklamanten, wie es gestellt ist, nicht entsprochen werden, weil einerseits der Bundesrath nicht kompetent sei, einem Kanton eine

zivilrechtliche Entschädigungspflicht aufzulegen', und weil

anderfeits weder das bestrittene .Duantitativ des Schadens, noch die Haftpflicht der einen oder andern Regierung irgendwie erwiefen sei. Im übrigen wurde die Regierung von Waadt aufmerksam gemacht, daß jedenfalls eine ordentliche und gesezliche Untersuchung der fraglichen Vorfälle zu erheben sei, wenn sie nicht bereite stattgefunden haben · sollte.

-.Beschwerd..

Die Ueberwachung des freien Verkehrs ist dem HanIber Verfehl* <$&& Uîn, Zolldepartement zugetheilt. Gleichwohl hatte Beschxânïnng. fcft- Stutzig und P0('âetoepartem(.nt eine dießfällige Be-

337 fchwerde zu behandeln, weil es anfänglich fchien, daß der Gegenstand mehr das Verhältniß der Niederlassung befchlage. Einem im Kanton Suzern wohnenden Soloihurner wurde der Handel mit Brod unterfagt, welches er vom Kanton Aargau herüberbrachte, und zwar gestüzt ans polizeiliche Verordnungen, welchem die Bäkereien im Kanton Luzern unterworfen feien. Dabei wurde jedoch zugegeben, daß auch andere Perfonen, als Bäker, Brod verkaufen .dürfen, wenn diefes ans luzernerifchen Bäkereien komme. -- Der gegen diefes Verbot eingelegte Rekurs wurde gutgeheißen, weil die polizeilichen Beschränkungen, welche der Art. 29 der Blindesverfassung den Kantonen gestattet, wirklich einen polizeilichen Charakter tragen müssen, und nicht auf bloße Verminderung der Konkurrenz hinzielen dürfen und weil «ine Niederlage von fremdem Brod fich in Bezug auf Dualität, Preis und Gewicht eben fo gut polizeilich

kontrolliren läßt, als eine inländische Bäkerei.

Jn Bezug auf die Auslieferung von Angeklagten Polizeiliche®t> und Verbrechern können wir lediglich auf diejenigen schäfte für ·*«* Grundsäze verweisen, welche im lezten Iahresbericht eidgenössische Gerichtswesen.

«rwähnt wurden; im Sinne derselben wnrde die Praris fortgeführt und es sind keine galle vorgekommen,"welche ju einer befondern Erörterung Veranlassung geben.

Dagegen dürfte es nicht unpassend fein, die Kantonsregicrungen auf einen Uebelftand aufmerksam zu machen.

Welcher mehrmals fich zeigte. Bisweilen wird nämlich das Gefuch gestellt, daß wir auf's Schleunigste bei Staaten, mit welchen Verträge bestehen, die Auslieferung flüchtiger Verbrecher auswirken; dabei werden aber die durch die Verträge vorgefchriebenen Akten, z. B.

Urtheile, Verhaftsbefehle u. dgl., entweder gar nicht, oder nicht in ordentlicher Form beigelegt. Diefes ver*

338 anlaßt dann vorerst eine weitere Korrespondenz, die Zeit geht verloren und inzwifchen kann der flüchtige Verbrecher den Kontinent verlassen.

Im leztjährigen Berichte wurde ausgeführt, was bis zum Juli 1850 in Bezug auf den im Kanton Suzeru pendenten Sandesverrathsprozeß geschehen sei.

Wir haben diesem Theil des Berichtes, der damit schließt, daß wir sofort nach einem Auftrag der h. Bundesrnsammlung zur Beschleunigung der Prozedur ein entsprechendes Schreiben an die Regierung von Luzern erließen, noch Folgendes beizufügen : Im Oktober erhielten wir einen einläßlichen Bericht über den StandPunkt dieser Angelegenheit, welcher damit schließt, daß es sich blt.-ß noch darum handle, die Angeklagten cdiktaliter vorzuladen und ihnen die gesezliche Frist einzuräumen, um fich zu stellen. Dieses ist nun seither geschehen, so viel uns bekannt wurde, so daß nun dieser Prozeß in der Lage fich befindet, sofort in contumaciam beurtheilt werden zu können.

Im Saufe des ...Serichtjahrcs find einige Unterschlagungen von eidgenöffischen Zoll- und Poftbeamtetcn zum Vorsch-ein gekommen. Da die eidgenössische Strafgerichtsbarkeit wegen mangelnder Geseze noch nicht in Thätigkeit gefezt werden konnte, so haben wir auf Anfrage der betreffenden Kantonsregierungen diefe Fälle an die kom* .petenten Strafgerichte diefer Kantone gewiesen.

Endlich mag unter dieser Rubrik noch bemerkt werden, daß folgende Prozesse von Kantonen an das Bundesgericht überwiesen wurden: 1. Ein Prozeß zwischen Aargau und ...BafekSand über das Heimathrecht einer Familie Hochstraßer in Auenstein..

2. Ein Prozeß zwischen Basel-Land und Bern über.

.ba8 Hcimathrccht einer gainilie Schnndlin in Arlesheitn.

339 3. Ein Prozeß zwischen Aargau und Uri über das Heimathrecht einer Iohanna Walker.

4. Ein Prozeß zwischen greibnrg und Wallis über

eine Geldforderung.

Ein folcher Fall ist im Saufe des Berichtjahres nicht Vcllziehung B 6uni>eijî vorgekommen.

°" Ueber zwei Fälle diefer Art find Ihnen bereits fpe- gerichtlichen Urtheilen, Ver zielte Berichte vorgelegt worden. Der erste bezieht fich gleichen und auf die Kompetenz der Gerichte von Bern und Appen- schiedsrichterri.

zeli Außerrhoden in der Sieberherr-Wenger'schen Erb- *e" @»r.'*.
sammlung entschieden, daß in solchen Kompetenzstreitigkeiten zwifchen Kantonen der Bundesrath befugt fei, einen Befchluß zu fassen, unter Vorbehalt des Rekurfes an die Bundesversammlung. Da die Akten in dieser Sache noch nicht vollständig sind, so konnte ein Beschluß noch nicht gefaßt werden.

Außer diefem sind noch zwei andere Fälle zu erwähnen: 1. Die Regierung von BafelVLand verlangte Namens oder zu Gunsten einer Konkursmasse von der Regierung von Aargau die Herausgabe eines im Aargau liegenden Werthgegenstandes oder des entsprechenden Ersazes, geitüzt aus das Konkordat vom 7. Inni 1810, betreffend die Effekten eines gatfiten, welche als Pfand in Ereditors Händen in einem andern Kanton liegen. Auf die Weigerung der Regierung von Aargau, dem Begehren zu entsprechen, wurde Beschwerde gesührt, diese jedoch aus folgenden Gründen abgewiefen : Es ist zwar richtig, daß die in einem Confortate befindlichen Kantone

340 für dessen Anwendung einzustehen haben und in lezter Sinie dafür verantwortlich find, daß ihre Behörden es wirklich anwenden. Allein daraus folgt nicht, daß in jedem Spezialfalle die Kantonsregierungen zunächst zu handeln haben, sondern es find in der Regel die Gerichte, welche bei allen Konkordaten privatrechtlichen Inhalts zu entscheiden haben, ob und in welcher Richtung ein solches Konkordat maßgebend sei. Im vorliegenden galle sind zwei Auffassungen der zivilrechtlichen Verhältnisse gedenkhar: a. Entweder wird ein Objeït .der Konkursmasse vindizirt und die Vindikation wird bestritten. Hier haben nach Art. 2 des Konkordates die Gerichte des Drtes, an dem der Befizer wohnt, zu entscheiden.

b. Oder es wird eine Crfazklage gestellt wegen rechtswidriger Veräußerung des Objektes. Auch hier kann . nicht die Regierung den Beklagten verurtheilen, sondern er muß mit seinen Einreden von den Gerichten gehört werden, wobei die leztern allerdings das Konkordat nicht aus den Augen zu verlieren haben.

Die Regierung von Basel-Land hat daher unter allen Umständen die Verwaltung der klagenden Konkursmasse an die aargauischen Gerichte zu verweisen.

2. In golge von Verträgen belangte ein Herr Siegwart ®öldli, von Suzern, einen Herrn Huggler in Brienzwyler vor dem Amtsgerichte Intcrlaken, als forum domicilii, für Uebertragung des Eigenthums an einer in Obwalden liegenden Waldung und für Schadenersaz.

Ueber den Gerichtsstand waltete kein Streit, sondern der Prozeß wurde lange Zeit einläßlich verhandelt. Kurz vor dem Schlüsse desselben erklärte- fich der Beklagte zur Reform und bezeichnete, da er fich mittlerweile in Obwalden niedergelassen, ein Domizil in Brienzwyler, Amts

Ui Jnterlaken. Auf die Kunde, daß der Beklagte aus der streitigen Waldung Holz wegschaffe, verlangte und erhielt der Kläger nach Maßgabe der bernerschen Prozeßgeseze einen Beschluß des Richteramtes Jnterlaken, wodurch dem Beklagten jede Veränderung am Streitobjekt untersagt wurde. Die Regierung von Obwalden verfügte aus das Gesuch des Klägers, es sei dieser Gerichtsbeschluß einstweilen zu vollziehen, den Rechten dritter Personen unbeschadet, und allen Betheiligten der Rekurs an den Landrath offen lassend. Auf den Rekurs des beklagten Huggler verfügte der Landrath, es sei der Beschluß der Regierung aufgehoben und der Streit über die Waldung an die Ziöilgerichte von Obwalden gewiefen. Auf den Antrag des Richteramtes Interlaken befchwerte sich die Regierung von Bern beim Bundesrathe über diesen ·Beschluß des Landrathes von Obwalden und verlangte die Aufrechthalung der Verfügung des Richteramtes Interlaken, gestüzt auf Art. 49 der Bundesverfassung über die Vollziehung rechtskräftiger Urtheile. Diese Be# schwerde wurde als begründet erachtet, in Erwägung: 1) daß der Bundesrath nach Art. 90, § . 2 der Bundesverfassung berechtigt und verpflichtet ist, die Beobachtung derfelben zu überwachen, und von fich aus oder auf eingegangene Befchwerde die erforderlichen Verfügungen zu treffen; 2) daß die vorliegende Beschwerde über Nichtbeach* tung des Art. 49 der Bundesverfassung als begründet erscheint, indem: a. abgesehen von dem persönlichen, auf Uebertragung von Eigenthum gerichteten Charakter der fraglichen Zivilklage das Richteramt von Interlaken in Folge der Anerkennung beider Parteien zur Beurteilung des Streites unzweifelhaft kompetent wurde;

Bundesblatt Jahrg. III, Bd, u.

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b. eine in gesezlicher Form ausgewirkte, die Erhaltung

des Streitobjekts bezwekende Verfügung des kompetenten Richters in ihrer Wirkung einem rechtskräftigen Urtheile gleichstehen muß, zumal fonft die Vollziehung des Endurthcils »on vorn herein vereitelt werden könnte; . 3) daß [daher die fragliche Verfügung des Richteramtes Interlaken nach Art. 49 der Bundesverfassung auch in andern Kantonen Anerkennung finden muß; 4) daß fowohl nach allgemeinen Rechtsgrundsäzen, als nach der Verfassung von Obwalden der dortige Land* rath keine Befugniß haben kann, den von beiden Parteien anerkannten Gerichtsstand abzuändern und zwar um so weniger, da derselbe außer dem Kanton ist und die Parteien felbft Kantonsfremde find.

·.Besorgung der eigentlichen

Diese beiden Titel geben keinen Stoff zu einläßlicher Berichterstattung, indem weder das Niederlassungswefen,

fnd'£*«!*' n°* bae ® e veinsrecht, »och M* .Presse zu eigentlich bung derBnn- polizeilichen Maßnahmen Veranlassung darbot. Ueber despoli-jei.

die Heimathlofen und die Verfolgung verbotener Werbungen wurde oben unter einem andern Titel das Erforderliche bemerkt. Da in Bezug auf die" Fremden-

Polizei, so weit fie dem Bunde zusteht, die Flüchtlingsangelegenheit Gegenstand eines befondern Berichtes bildet, so bleibt nun noch übrig, über die im März 1850 beschlossene Ausweisung der Mitglieder der Arbeitervereine einige Bemerkungen beizufügen.

Schon in unferm nachträglichen- Bericht hierüber, d. d. 26. September 1850 haben wir mitgetheilt, daß jener Beschluß in allen betreffenden Kantonen, mit Ausnahme von Neuenburg und Genf, seine gänzliche Vollziehung gefunden habe. Diefe fand nun feither auch in ..fteuenburg statt. In Genf hatte sich von Anfang an

kein Verzeichnis der -.Sminsmitglieder vorgefunden, indem dasfelbe, wenn es überhaupt exiftirte, vor der

Untersuchung beseitigt wurde und die polizeilichen Nachforfchungen führten nicht zur Entdeknng einer größern Anzahl derselben. Indeß ergiebt fich aus den Berichten des eidgenössischen Kommissärs und andern Akten, daß, diejenigen fremden Personen, welche befonders eine Rolle fpielten und als die Urheber betrachtet werden können, nicht mehr in der Schweiz find, und daß überhaupt der Verein fich sogleich auflöste, so daß schon feit längerer Zeit keine Spur mehr davon zu finden ist. Unter diesen Umständen glauben wir, daß auch ein gerichtliches Verfahren zu keinem weitern Erfolge führen würde, und daß der Zwek unseres Beschlusses vom 22. März 1850 in der Hauptsache auch hier erreicht wurde.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des schweizerischen Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1850.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1851

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.07.1851

Date Data Seite

277-343

Page Pagina Ref. No

10 000 682

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