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Schweizerisches

îitidesblatt.

Jahrgang III. Band I.

Nro. 3.

Samstag, den 18. Januar 1851.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgefegenen Postamt. Preis für das Iahr 1851 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 3.

Inferate sind f r a n k i r t an die Expedition einzusenden. ®ebühx l Batzen pex Zeile odex deren Raum.

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Verhandlungen der Bundesversammlung, des

National- und Ständerathes.

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Bosvertrag zwischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreiche Sardinien.

D e r B u n d e s r a t h d e r schweizerischen Eidgenossenschast, nach Einsicht und Prüfung des zu Turin am 21. Oktober 1850 zwifchen der fchweizerifchen Eidgenossenschaft und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Sardinien abgeschlossenen, durch seinen zu diesem Ende mit Vollmacht »ersehenen eidgenössischen Kommissär, Herrn B e n e d i e t La R o c h e - S t e h e l i n , und den ebenfalls mit gehöriger Vollmacht versehenen Abgeordneten Seiner Majestät des Königs von Sardinien, -perrn A n t o n N o m i s , G r a f . v o n P o l l o n e , unterzeichneten Postvertrages, dessen Jnhalt lautet, wie folgt:

Bundesblatt. Iahxg. III. Bd. i.

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42 Vertrag.

Der fchweizerifche Bundesrath und Seine Majestät, der König von Sardinien, von dem Wunsche beseelt, die zwischen beiden Ländern bestehenden frcundnachbarliehen Verhältnisse noch mehr zu befestigen und die Postverhältnisse zwischen der Schweiz und Sardinien auf eine den Interessen des Verkehrs günstigere Weife vermittelst eines Vertrages zu ordnen, haben zu diesem Zwecke als ihre Bevollmächtigten ernannt: Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft : Den Herrn eidgenössischen Kommissär Benedici La Roche-Stehelin, gewesenen Gcneralpostdirektor der Eidgenossenschaft, und Seine Majestät, der König von Sardinien : Den Herrn Anton Nomis, Graf von Pollone, Ritter des St. Moriz-- und St. Lazarusordens, Senator des Königreichs, Viccpräfident der Landwirthschafts- und Handelskammer, ©eneral-Intendant der Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten nnd Generalinspektor der Posten, welche nach erfolgter gegenseitiger Auswechslung ihrer in guter und gehöriger Form ausgefertigt befundenen Vollmachten über nachfolgende Artikel fich ver-

ständigt haben : Art. 1. Zwifchen der Postverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Postverwaltung des Königreichs Sardinien soll eine ununterbrochene, regelmäßige, gegenseitige Uebermittlung der Korrespondenzen, sowohl hinfichtlich der internationalen ...Sriessendungen, Zeitungen und Drucksachen jeder Art, als auch hinfichtlich der nämlichen Gegenstände, die aus oder nach solchen Ländern gehen, welche hiezu fich der Vermittlung der genannten Postverwaltungen bedienen, unterhalten werden.

43 Art. 2. Die dermalen bestehenden oder noch zu erstellenden Kurseinrichtungen für die gegenseitige Beffadernng der Briefpakete zwischen f$en Auswechslungsbureaux der schweizerischen und sardinischen PojBmi)altung, sei es zu Land oder Wasser, werden durch die gewöhnlichen Mittel beider Postverwaltungen unterhalten und die für diese Kurseinrichtungen entfallenden Kosten von diefen Verwaltungen nach Maßgabe der auf dem .betreffenden Gebiete zurückgelegten Entfernung getragen.

Art. 3. Die Portopreife, welche die Postverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft und die Postverwaltung von Sardinien gegenseitig wegen der zwischen den beiden Postverwaltungen ausgewechselten gewöhnlichen Briefe fich berechnen, werden für jeden einzelnen Brief festgestellt nach den folgenden Gewichtsabftufungen :

Als einfache Briefe find diejenigen zu betrachten, deren Gewicht 7-/2 Gramme nicht übersteigt.

Briese über 71/2 Gramme bis zu 15 Gramme einschließlich bezahlen zweifaches Briefporto. Die Briefe von 15 bis zu 22V2 Grammen einfchließlich bezahlen dreifaches Briefporto und fo fort von je 1% zu 7V2 Grammen ein einfaches Briefporto mehr.

Art. 4. Die Aufgeber von gewöhnlichen Briefen, sei es aus der Schweiz nach den sardinischen Staaten, sei es aus Sardinien nach der Schweiz, können nach Belieben die Entrichtung des Porto den Empfängern überlassen oder das Porto bis zum Bestimmungsorte vorausbezahlen (frankiren).

Art. 5. Die Portotaxe gewöhnlicher, von einem der beiden Länder nach dem andern bestimmter Briese darf weder in der Schweiz noch im Königreiche Sardinien den Betrag von 40 Centimes für den einfachen Brief übersteigen.

Art. 6. Die Postverwaltung der Schweiz wird der Postverwaltung von Sardinien als Portovergütung für die IpiSflewolmlichen'frankirten Briefe aus den sardi* nischen Staaten nach der Schweiz bezahlen, nämlich: 1) Für die Briefe, welche in denjenigen Büreaur aufgegeben werden, welche in der diefem Vertrage an# geführten Tabelle A aufgezeichnet und in einem Rayon von 30 Kilometern von der Gränze des schweizerischen Gebietes gelegen find, den Betrag von 15 Centimes für den einfachen Brief.

2) Für die aus den übrigen Theilen der sardinischen Staaten kommenden Briefe, den Betrag von 20 Centimes für den einfachen Brief.

Art. 7. Die fardinifche Postverwaltung hinwieder wird der schweizerischen Postverwaltung als Portovergütung für die gewöhnlichen nicht frankirten Briefe a u s der Schweiz nach den sardinischen Staaten bezahlen, nämlich : 1) Für die Briefe, welche in denjenigen Büreaur aufgegeben werden, welche in der diefem Vertrage angefügten Tabelle B aufgezeichnet und in einem Rayon von 30 Kilometern von der Gränze des sardinischen Gebiets gelegen find, den Betrag von 15 Centimes sür den einfachen Brief.

2) Für die aus den übrigen Theilen der Schweiz kommenden Briefe, den Betrag von 20 Centimes für den einfachen Brief.

Art. 8. Die '·pofiverwaltnng der Schweiz wird gleich.« falls der Poftverwaltung von Sardinien als Portovergütung für die gewohnlichen, bis zum BejHmmungsD r te srankirten Briefe aus der Schweiz nach den sar-« dinischen Staaten entrichten, nämlich:

45 1) gür die Briefe, welche nach denjenigen Bureaubestimmt find, welche die diesem Vertrage angefügte Tabelle A bezeichnet und die in einem Rayon von 30 Kilometern von der Gränze des Schweizergebietes liegen, den Betrag von 15 Centimes für den einfachen Brief.

2) · gür die nach den andern Theilen der sardinischen Staaten bestimmten Briefe den Betrag von 20 Eentimes für den einfachen Brief.

Art. 9. Die Postverwaltung von Sardinien ihrerseits wird der Postverwaltung der Schweiz als Porto;., vergütung für die gewöhnlichen, bis an den Beftimmungsort frankirten Briefe aus Sardinien nach der Schweiz entrichten, nämlich: 1) Für die Briefe, welche nach denjenigen Büreau.r bestimmt find, welche die diesem Vertrage angefügte Tabelle B bezeichnet und die in einem Rayon von 30 Kilometern von der Gränze des fardinifchen Gebietes liegen, den Betrag von 15 Centimes für den einfachen Brief.

2) Für die nach den übrigen Theilen der Schweiz bestimmten Briefe den Betrag von 20 Centimes für den einfachen Brief.

Art. 10. Für Waarenmnster werden die gewöhnlichen Briefportogebühren entrichtet.

Art. 11. Die Postverwaltung der Schweiz wird der Poftverwaltung von Sardinien für die unfrankirte fardinische Korrespondenz nach den rückwärts der Schweiz liegenden Ländern, dann für die frankirte Korrespondenz aus diesen Ländern nach dem Königreich Sardinien, welche nach gemeinschaftlicher Uebereinkunft stückweife (à découvert) durch die Schweiz befördert wird, 20 Centimes für den einfachen Brief bezahlen.

Art. 12. Die Pofiverwaltnng von Sardinien wird der schweizerischen Postverwaltung für die unfrankirte

46 schweizerifche nach den rückwärts Sardinien liegenden Ländern bestimmte Korrefpondenz, dann für die frankirte, ans befagten Ländern nach der Schweiz bestimmte Korrespondenz, welche nach gemeinschaftlicher Uebereinknnft stückweife durch Sardinien befördert wird, 20 Centimes für den einfachen Brief bezahlen.

Art. 13. Die Poftverwaltnng der schweizerischen Eidgenossenschaft wird der Postverwaltung von Sardinien gleichfalls als Tranfitvergütung für die nnfrankirten Briefe aus den rückwärts Sardinien liegenden Ländern nach der Schweiz und nach denjenigen Ländern, welchen die Schweiz als Vermittlerin dient oder dienen wird, dann für die frankirten Briefe ans der Schweiz und aus denjenigen Ländern, welchen die Schweiz als Vermittlerin dient oder dienen wird, nach den rückwärts Sardinien liegenden Ländern bei ftückweifer Verfendung durch Sardinien 20 Centimes für den einfachen Brief bezahlen.

Art. 14. Die Postverwaltung von Sardinien wird ihrerfeits der Postverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft als Tranfitvergütung für die unfrankirten Briefe aus den rückwärts der Schweiz liegenden Sandern nach dem Königreich Sardinien und nach denjenigen Ländern, welchen Sardinien als Vermittlerin dient oder dienen wird, dann für die frankirten Briefe ans dem Königreich Sardinien und aus den Ländern, welchen Sardinien als Vermittlerin dient oder dienen wird, nach den rückwärts der Schweiz liegenden .-...ändern bei einer stückweise« Beförderung durch die Schweiz, -- 15 Ccn;times für den einfachen Brief bezahlen.

Art. 15. Außer der im vorhergehenden Art. 13 festgesezten Vergütung für den Tranfit durch sardinifches Gebiet wird die Postverwaltung der schweizerischen Eid-

47 genossenfchaft der Postverwaltung von Sardinien für die nachstehend bezeichneten unfrankirten,- nach der Schweiz und nach den Ländern, welchen die Schweiz als Vermittlerin dient, oder dienen wird, bestimmten Korrespondenzen, bei stückweifer Ueberliefernng und Beförderung zu Sand vergüten:

1) Für die Briefe aus dem ©roßherzogthum Toskana 25 Centimes für den einfachen Brief, als Ersaz des toskanifchen internen Porto's.

2) gür die Briefe aus dem Kirchenstaate 15 Centimes für den einfachen Brief, und 3 Centimes für eine Zeitung oder Druckbogen, als Erfaz der Tranfitgebühr ( durch Toskana.

·.35* Und 5 Centimes für eine Zeitung oder Druckbogen, für die Korrefpondenzen 30 Centimes für den einfachen Brief ans dem Königreich beider Sizilien, als Erfaz der ..Transitgebühren durch den Kirchenstaat und Toskana; und endlich für die unfrankirten Korrefpondenzen aus dem Kirchenstaate, dem Königreich beider Sizilien und andern Staaten bei Beförderung zur See 10 Centimes für den einfachen Brief und 5 Centimes für eine Zeitung oder einen Druckbogen, als Ersaz für die Seeportogebühren.

Art. 16. Die Poftverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft wird der Postverwaltung von Sardinien zu den im vorhergehenden Art. 15 feftgefezten Preisen gleichfalls Rechnung halten für die aus der Schweiz und aus den Ländern, denen die Schweiz als Vermittlerin dient oder dienen wird, nach den im Art. 15 angegebenen Ländern, bestimmten Korrefpondenzen, welche nach gemeinschaftlicher Übereinkunft mit den betheiligten .Ländern, bis zu den Gränzen diefer Staaten frankirt, der Postverwaltung von Sardinien übergeben werden.

48 Art. 17. Die in den sardinischen Staaten herausgegebenen Iournale, Zeitungen, periodischen Werke, Brochüren, Musikalien, Kataloge, Prospekte, Ankündigungen und sonstige gedruckte, gestochene oder lithographirte Anzeigen, welche nach der Schweiz bestimmt find und die in der Schweiz veröffentlichten Gegenstände der gleichen Art, welche nach den sardinifchen Staaten bestimmt find, müssen von einem wie von dem andern Theile bis zum Bestimmungsort frankirt werden.

Die Frankaturtaxe für die vorerwähnten Gegenstände ist auf 5 Centimes für eine Zeitung oder einen gedruckten Bogen, welches auch deren Format fein mag, festgesezt, und diese Taxe wird auf die Postverwaltungen der beiden Länder in dem Verhältnisse vertheilt, daß davon 2 Centimes der Schweiz und 3 Centimes Sardinien zukommen, unter welch lezteren l Centime fardinifche Stempelgebühr ist.

Art. 18. Die Postverwaltungen von Sardinien und der Schweiz werden fich gegenseitig über den Preis des

Tranfits durch ihr Gebiet, bezüglich der Iournale, Zei-

tungen und Drucksachen aller Art, aus oder nach den rückwärts Sardinien oder der Schweiz liegenden 8ändern, welche stückweise besördert werden, mit 5 Centimes für eine Zeitung oder einen gedruckten Bogen, welches auch deren Format sein mag, Rechnung halten.

Art. 19. Die in Sardinien veröffentlichten Zeitungen und Drucksachen aller Art, welche stückweise im Tranfit durch die Schweiz versendet werden, müssen bis zur äußersten Gränze der Schweiz unter den im vorstehenden Art. 18 festgesezten Bedingungen, frankirt werden.

Art. 20. Die in der Schweiz veröffentlichten Zeitungen und Drucksachen aller Art, welche stückweise im

49 Tranfit durch Sardinien versendet werden, müssen bis zur äußersten sardinischen Gränze, unter den im vorstehenden Art. 18 feftgefczten Bedingungen, frankirt werden.

Art. 21. Um die in den vorigen Artikeln 17 u. 18 für die Zeitschriften und sonstigen Drucksachen zugestan"denen Portoermäßigungen zu genießen, müssen diese Gegenstände unter Kreuzband gelegt werden, dürfen nicht eingebunden fein und keinerlei Handschrift, Ziffer oder irgend ein Schriftzeichen, ausgenommen das Datum und die Unterschrift enthalten. Zeitungen und sonstige Drucksachen, bei welchen diese Bedingungen nicht beobachtet werden und die nicht frankirt find, werden als Briefe betrachtet und demgemäß taxirt werden.

Art. 22. Es versteht fich hiebei, daß die in den vor* hergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen in keiner Weise die Rechte der sardinischen und der schweizerischen Postverwaltung schmälern sollen, auf ihren beidfeitigen Gebieten den Transport und die Vertheilung solcher in besagten Artikeln bezeichneten Gegenstände zu unterlassen, wenn dießfalls den Gesezen und Dekreten nicht Genüge geleistet worden wäre, welche die Bedingungen der Verössentlichung und des Umlaufes derfelben in Sardinien sowie in der Schweiz reguliren.

Art. 23. Wenn die Postverwaltungen derjenigen Länder, welchen Sardinien und die Schweiz zur Vermittlung dienen oder späterhin dienen könnten, ihre inländifchen Tarife fo modifiziren sollten, daß dadurch auf die durch den gegenwärtigen Vertrag festgesezten Tranfittaren und Gebühren für die beidseitigen Korrespondenzen Sardiniens und der Schweiz nach jenen Ländern und umgekehrt Einfluß ausgeübt wird, fo sollen jedenfalls die neuen Gebühren oder Taxen, welche aus diesen Mo-

50 difikationen entstehen, beidfeitig nach den betreffenden Angaben und Berichtigungen der einen oder andern der beiden Poftverwaltungen angenommen werden.

Art. 24. In den durch die Posten von Sardinien und der Schweiz bedienten Ländern und dann fo weit möglich sein wird, auch nach solchen Ländern, deren Korrespondenzen durch die beiden Postverwaltungen vermittelt werden, können im Wechselverkehr Briefe chargirt abgefandt werden. Das Porto diefer Briefe beträgt stets das Doppelte der Taren für die gewöhnlichen Briefe.

Das Porto der chargirten Briefe aus einem der beiden kontrahirenden Länder nach dem andern muß stets zum Voraus und bis zum Bestimmungsorte bezahlt werden. Was das Porto der nach den fremden Staaten bestimmten chargirten Briefe anbetrifft, fo ist dasselbe gleichfalls, bis zu den Punkten oder Gränzen im Voraus zu bezahlen, welche in gegenwärtigem Vertrag bezüglich der Frankirnng der gewöhnlichen Briefe nach den betreffenden fremden Ländern bestimmt worden find.

Art. 25. Für einen verloren gegangenen chargirten Brief wird diejenige der beiden Administrationen, auf deren Gebiet der Verlust stattgefunden, der andern Administration unter dem Titel der Entfchädigung, je nach Umständen zu Handen des Adressaten oder des Absenders des Briefes eine Vergütung von 50 franzöfifchen Franken binnen zwei Monaten, vom Tage der Reklamation an, entrichten; wobei angenommen wird, daß die Reklamationen in sechs Monaten nach dem Datum der Aufgabe oder der Versendung des chargirten Brieses geschehen müssen, indem nach dieser Frist die beiden Administrationcn zu einer Vergütung gegenseitig nicht mehr verpflichtet find.

Art. 26. Die von einem Staate nach dem andern

51 bestimmte, die verschiedenen öffentlichen Verwaltungszweige ausschließlich betreffende Korrespondenz eines Beamten oder einer Behörde wird ganz portofrei befördert, insofern diefelbe auf dem Gebiete des Staates, dem jener Beamte oder jene Behörde angeho'rig ist, gesezlich dj< Taxsreiheit genießt.

Wenn die Behörde oder der Beamte, an welche die Korrespondenz gerichtet ist, gleichfalls Portofreiheit genießt, fo wird dieselbe ebensalls portosrei abgeliefert.

Im entgegengefezten Falle jedoch wird diefe Korrespondenz nur mit der inländischen Taxe nach dem Tarife für das eigene Sandesgebiet belegt.

Art. 27. Die Regierung Seiner Majestät des Königs von Sardinien verpflichtet sich, der fchweizerischen Eidgenossenschaft den Tranfit über das fardinische Gebiet für die Korrespondenzen in geschlossenen Paketen aus der Schweiz und aus den Ländern, welchen die Schweiz als Vermittlung dient oder dienen wird nach den rückwärts des Königreichs Sardinien gelegenen Ländern, mit welchen die Schweiz eine direkte Verbindung unterhalten will und umgekehrt aus diesen Ländern nach der Schweiz und nach den Staaten, welchen die Schweiz als Vermittlung dient oder dienen wird, gegen 80 Centimes für je 30 Gramme Nettogewicht sür die Briefe und gegen 2 Centimes für eine Zeitung oder für einen gedruckten Bogen, zu gestatten.

Hiebei ist man übereingekommen, daß die Transitgebühr, für welche die Schweiz an Sardinien Rechnung zu halten hat, bezüglich der Korrefpondenzen, welche die, schweizerische Poftverwaltnng für angemessen erachten dürfte, in verschlossenen Paketen durch Sardinien mit der Postverwaltung der Lombardei auszuwechseln, auf 40 Centimes für 30 Gramme Nettogewicht für die Briefe

52 i®

ff und auf l Centime für eine Zeitung oder Druckbogen & herabgefezt werde.

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Die verschlossenen Pakete, welche die Pofiverwaltung \ der Schweiz über sardinisches Gebiet zwischen schweizcrifchen Büreaur auswechseln will, werden von der Post-

verwaltung Sardiniens durch den gewöhnlichen Postdienst kostenfrei befördert.

Art. 28. Die schweizerische Eidgenossenschaft ihrerseits verpflichtet sich, der Regierung Seiner Majestät des Königs von Sardinien den Tranfit über das schweizerische Gebiet für die Korrespondenzen in verschlossenen Paketen ans Sardinien und den Staaten, welchen Sardinien als Vermittlung dient oder noch dienen wird, nach den rückwärts der Schweiz liegenden Ländern, mit welchen Sardinien eine direkte Verbindung zu unterhalt ten wünscht und umgekehrt aus diesen Ländern nach Sardinien und nach den Staaten, welchen Sardinien als Vermittlung dient oder noch dienen wird, gegen 60 Centimcs für je 30 Grammes Nettogewicht für die Briefe und gegen l'/2 Centime für eine Zeitung oder gedruckten Bogen, zu gestatten.

Hierbei ist man übereingekommen, daß die Transitgebühr, für welche Sardinien an die Schweiz Rechnung zu halten hat, bezüglich der Korrefpondenzen, welche die fardinische Postöerwaltnng für angemessen erachten dürfte, in verschlossenen Paketen über Genf mit der Postverwaltung von Frankreich auszuwechseln, auf 20 Centimes für 30 Gramme Nettogewicht für die Briefe und auf V.2 Eentime für eine Zeitung oder Druckbogen, herabgesezt werde.

Die verschlossenen Pakete, welche die Poftverwaltung von Sardinien über schweizerisches Gebiet zwischen sardinischen Büreaur., auszuwechseln wünscht, werden von

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der Postverwaltung der Schweiz durch den gewöhnlichen Pvstdienft kostenfrei befördert.

Art. 29. Das Gewicht der unanbringlichen Korrespondenzen jeder Gattung, sowie auch das Gewicht der Postkarten und anderer Rechnungsgegenstände, welche bei dem Wechselverkehr der in den vorstehenden Art. 27 und 28 verzeichneten und in verschlossenen Paketen durch Sardinien oder durch die Schweiz tranfitirenden Korrespondenzen versendet wurden, soll bei dem Abwägen der Briefe, der Zeitschriften und Druckfachen jeder Art, das behufs der Bemessung der durch die genannten Artikel bestimmten Tranfitgebühren stattfindet, nicht mitberechnet werden.

Art. 30. Die Postverwaltungen Sardiniens und der Schweiz legen jeden Monat Rechnung ab über die gegenseitige Uebermittlnng der Korrespondenzen, und diese Rechnungen, nachdem fie vorher geprüft und gegenseitig festgestellt worden find, werden in den zwei auf den Rechnungsmonat folgenden Monaten durch diejenige Administration bezahlt, welche gegen die andere als Schuldner anerkannt wird.

Art. 3l. Die aus irgend einer Ursache unanbringlich gewordenen gewöhnlichen oder chargirten Briefe, Waarenmufier, Iournale, Zeitungen, periodischen Werke und Druckfachen aller Art, welche zwischen den beiden Postverwaltungen von Sardinien und der schweizerischen Eidgenossenschaft ausgewechselt wurden, find gegenseitig am Ende jedes Monats zurückzuschicken. Gegenstände, welche unter Belastung überliefert worden find, werden zu dem Gewicht und Preise, zu welchen fie ursprünglich von dem absendenden Büreanr angerechnet worden, zurückgegeben werden. Diejenigen Gegenstände, welche bis îum Bestimmungsorte oder bis zum Glanzpunkte der

54 jenseitigen Poftverwaltung frankirt worden find, werden

ohne Taxanfaz und ohne Abzugsgebühr zurückgeschickt.

Die unanbringlichen unfrankirten, in geschlossenen Paketen durch die eine der beiden Poftverwaltungen für Rechnung der andern versandten Korrefpondenzen werden zu dem Gewichte und der Gebühr angenommen, zu welchen fie in den Tranfitrechnungen der betreffenden Postbehörden angefezt find, und zwar auf einfache Erklärungen oder Nominallisten hin, welche als Belege der Abrechnung dienen, falls die Briefe felbst durch dasjenige Postamt nicht vorgelegt werden können, welches den daherigen Portobezng von dem anderfeitigen Postamte zu fordern hat.

Art. 32. Die unrichtig adresfirten oder irrig geleiteten gewöhnlichen oder chargirten Briefe, Journale, Zeitungcn, periodifchen Werke und Drucksachen aller Art, werden gegenseitig ohne Verzug, unter Anrechnung des Gewichts und der Gebühr, zu welchen das abfcndcndc Postamt diefelben dem empfangenden angerechnet hat, durch Vermittlung des betreffenden Auswechslungsbit* reau's zurückgeschickt.

Die gewöhnlichen oder chargirten Briefe, Ionrnale, Zeitungen, Druckfachen jeder Art, woher fie auch kommen mögen, deren Adressaten mittlerweile ihren Aufenthalt verändert haben, sind sich gegenfeitig für das Porto, welches die Adressaten hätten bezahlen sollen, anznrechnen oder auszuliefern.

Art. 33. Die Postverwaltung von Sardinien und die Postverwaltung der fchweizerifchen Eidgenossenschaft bezeichnen gemeinfchaftlich die Bureaux, durch welche die gegenseitige Korrespondenzauswechslung stattfinden soll.

Sie stellen auch die Form der im vorstehenden Art. 30 erwähnten Rechnungen fest, bezeichnen die Instradirung

55 der gegenfeitig ausgelieferten Korrespondenzen und treffen alle übrigen zum Behufe der fichern Vollziehung des gegenwärtigen Vertrages erforderlichen Bestimmungen und Anordnungen.

Es wird hiebei angenommen, daß die vorbezeichneten Vollzugsbestimmungen durch beide Poftverwaltungen abgeändert werden können, fobald diefe leztern im beider-

seitigen Einverständniß die Nothwendigkeit hiezu anerkennen.

Art. 34. Gegenwärtiger Vertrag ist für fünf Iahre abgeflossen. Nach Ablauf diefer Zeit bleibt derselbe von einem Iahr zum andern so lange in Kraft, bis von einem der beiden hohen kontrahirenden Theile wenigstens sechs Monate voraus das Gegentheil erklärt worden ist.

Art. 35. Gegenwärtiger Vertrag ist durch den Bun-1 desrath der schweizerischen Eidgenossenschaft und durch S. M. den König von Sardinien gemäß den Verfafsungsbestimmungen der beiden Staaten zu genehmigen, und es find die Ratifikationen in Bern so bald wie moglich auszuwechseln.

Dieser Vertrag soll spätestens im Verlauf von zwei Monaten nach Auswechslung der Ratifikationen in Kraft erwachsen.

Zu Urkund dessen haben die beidseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigefezt.

So geschehen in Turin, in doppelter Ausfertigung, den 21. Oktober 1850.

Sig. Sa Roche-Stehelin.

(L. S.)

Sig. de Pollone.

(L. S.)

56

A.

Verzeichnis der sardinischen Postbüreaur, deren Korrespondenzen an die schweizerische Postverwaltung zu 15 Centimes für den einfachen Brief übergeben werden, und umgekehrt.

N a m e n der s a r d i n i s c h e n B ü r e a n r .

Anneey.

Annemasse.

Aosta.

Arona.

Belgirate.

Bonneville.

Canobbio.

Ornavaso.

Pallanza.

Pontegrande.

Ehatillon.

Cluses.

Sta. Maria-Maggiore.

Sallanges.

Samoens.

Erodo.

...Domod'ossola.

Douvaine.

Evian.

Frangi;.

Intra.

La Roche.

Lesa.

Omegua.

Pré-St. Didier.

Rumilly.

St. Icvire.

St. Iulien.

Seyssel.

Stresa.

Tanninge.

Thonon.

Varallo.

Verres.

Vogogna.

57 B.

Verzeichniß der schweizerischen Postbüreaur, deren Korrespondenzen an die Postverwaltung von Sardinien zu 15 Centimes für den einfachen Brief übergeben werden, und umgekehrt.

N a m e n d e r schweizerischen Büxeanr.

Aigle.

Airolo.

Ambri.

Loueche.

Lugano.

Anbonne.

Balerna.

··-Öellinzona.

Ber.

Biasea.

Bironieo.

Bodio.

Brigue.

Carouge.

Chatel St. Denis.

Magadino.

Martigny.

Melano.

Mendrifio.

Lutry.

Morges.

Nyon.

Ofogna.

Raron.

Rolle.

St. Gingolph.

Chiasso.

Coppet.

Cossonay.

Cuuy.

Cchallens.

i Dazio-Grande.

.

gaido.

Genève.

Giornieo.

Grand-St. Bernard.

Lausanne.

Locarno.

Bnndesbla«. Jahrg. III. Bd. I.

St. Mauriee.

St. Saphorin.

Sierre.

Sion.

Taverne.

Vauvrier.

Verner.

Vevey.

Viege.

Villeneuve.

Vionnaz.

5 «

58

-- genehmigt den vorstehenden Vertrag in allen und jeden darin enthaltenen Bestimmungen und erklärt: daß derselbe angenommen, gutgeheißen, ratifizirtund bestätigt ist, unter der Zuficherung unverbrüchlicher Erfüllung, ohne jemals ein Dawiderhandeln weder direkt noch indirekt auf welche Weife und unter welchem Vor* geben dieß auch gefchehen möchte, zu begehen oder zu gestatten.

Zu Urkund dessen ist gegenwärtiges Aktenstück mit der Unterfchrift des Bundespräfidenten und des Kanzlers und mit dem Siegel der Eidgenossenfchaft versehen worden.

Bern, den 3. Ianuar 1851.

Im Namen des fchweizerifchen Bundesrathes,

(L. S.)

Der Bundespräfident: J. Muuziuger.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

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Postvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreiche Sardinien.

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03

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18.01.1851

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41-58

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