500 laus der doppelten Zeit, welche die Strafe, oder, wenn die Vollziehung bereits begonnen hatte, dee noch nicht erstandene Theil derselben zu dauern gehabt hätte. Doch beträgt die Verjährungszeit nie weniger als sünf nnd nie mehr als .dreißig Jahre;

c. alle andern Strafen sind der Verjährung nicht unterworfen ; d. Die Verjährungsfrist wird von dem Tage, an welchem die Strafe vollziehbar geworden ist, oder, wenn die Vollziehung bereits begonnen hatte, von dem Tage, an welchem dieselbe'unterbrochen worden ist, gerechnet.

Art. 43. Verbrechen, welche ausnahmsweise von den bürgerlichen Gerichten zu beurtheilen sind (Art. 3), verjähren nach den Vorschriften der betreffendrn Kantonal-

aefezgebung.

(Die Fortsezung in der nächsten Nummer.)

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Aus dm Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 21. Mai 1851.)

Zum zweiten Commis aus dem Postbüreau zu Lachaux4>efonds (Kantons Neuenburg) mit einer Jahresbesoldung »on Fr. 800 wurde gewählt: Herr Friz Alliot, von Lachauxdesonds.

(Vom 23. Mai 1851.)

· Mittels Depefche vom 20. dieß bxingt der Gefchäftsträger der schweizerischen Eidgenossenschaft in Paris, beiressend die Auswanderung nach Algier, dem Bundesrathe folgendes zur Kenntniß:

501 Häufig wenden sich Schweizerbürger an den Geschäft....träger der schweizerischen Eidgenossenschaft in Frankreich,, um durch dessen Vermittlung sowohl Ländereien in Algier als auch die unentgeldliche Ueberfahrt dorthin von Marseille aus, zu erhalten.

Damit derartigen Begehren von Seite des Kriegsministeri der französifchen Republik entsprochen werden können, müssen die Petente« ihre Geschlechts- und Tauf«amen, ihr Alter, so wie auch die Namen der sie beglei.tenden Familienglieder genau angeben; überdieß müssen île ein Leumundszeugniß vorweifen, fo wie auch eine von ihrer Gemeindebehörde ausgestellte Bescheinigung, daß sie uber mindestens fr. Fr. 1000 frei verfügen können.

Die französische Regierung räumt nur den Grund und ...Soden ein, und ausnahmsweise werden Lebensmittelrationen bis zur kommendtyi Ernte bewilligt. Der Pflanzer ist gehalten, die behufs Nuzbarmachung der Ländereien, deren Ausdehnung übrigens mit den Verhältnissen und Arbeitsmitteln desselben in Einklang gebracht wird, nöthigen ©ebäulichkeiten zu errichten.

Begehren, welchen die erwähnten Zeugnisse nicht beigelegt werden sollten, müssen in Zukunft ohne Weiteres »on der Hand gewiesen werden.

Mehrere Familien, welche vor ihrer Abreife die Abtreiung von Ländereien weder verlangt noch erhalten hatten, sind im größten Elende in Algier angelangt. Aus Rüksichten der Humanität hat der Generalgouverneur dieselben in der Unter-Division von Blidah unterbringen, und ihnen daselbji Wohnung, Land und Lebensmittel anweisen lassen; allein derartige Vergünstigungen können leicht rükgängig gemacht werden und in auch Zukunft nicht mehr stattfinden.

Demnach wurden sich die Familien, welche ohne vorher

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die «ßthigen ..Borsichtemaßregeln getroffen zu haben aus.......andern sollten, den härtesten Entbehrungen ausfezen.

Diejenigen Familien, welche im Besize der nöthigen ·Hülsomittel, in Algier die Landwirthschast zu betreiben tvünscheu, würden jedenfalls klug handeln, wenn sie noch,, bevor fie einen solchen Entschluß gesaßt, abwarten würden, bis das Schiksal und die Lage der in Algier bereite angesiedelten Farnifien besser gewürdigt werden könnte.

...Der Frühling und der Sommer sind übrigens sur eine Ansiedlung in Algier keineswegs günstige Jahreszei-= ten, und es muß hiefür dem Monate September der SSorzug gegeben werden.

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

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24.05.1851

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