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B u u dcs b l a 11» Jahrgang III. ..-Band n.

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Samstag, den 16. Atigllst 1851.

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Beriet mit Anträge der

zur Prüfung des bundesräthlichen Gesezesentwurfes über die Mast- und Gerichtsordnung vom Nationalrath e niedergesezten Kommission.

,, (Juli 1851.)

Tit.

·

·

. . . . . . .

Sie haben unter'm 9. Juli abbin den Jhnen vom Bundesrath durch Botschaft vom 20. Juni l. J. vorgelegten Gesezentwurf über die .neue schweizerische Maßund Gewichtsordnung, mit einer Menge meist gleichlauiender Petitionen, «n die unterzeichnete Kommission zur .-.B.jr»rüfung und Begutachtung überwiesen.

Diese Petitionen:., alle mit ii..e,n:.jcn. ÜKuenahmcn au1..-1 ..·.£.1 Kantonen·Waafc.t..und, Dieuciifev;--. .u-id: mit beiläufig.

..Bund esbfatt. Jahrg. IIÏ. Bd. II.

46 ··-·. -·····.- :

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13,198 Unterfchriften versehen, sprechen sich sammt und sonders gegen den bundesräthlichen Gesezentwurf auö und fuchen um unbedingte Einführung des französischen Maßsystems in der ganzen Eidgenossenschaft nach.

Unter den, der Kommission überwiesenen, Akten befand sich eine, von dvif ......egierung des h. Standes Neuenburg an die Bundesverfammlung gerichtete, vom 27. Juni l. J.

datirte Eingabe, in welcher das Verlangen gestellt wird: es möchte das sranzösische metrische Maß- und Gewichtssystem, unter Einräumung eines hinlänglichen Termins für dessen Durchführung, in der ganzen Eidgenossenschaft eingeführt werden.

Diefe mit Hinweifung auf den Art. 8l der Bundesverfassnng gemachte Eingabe schließt mit dem Wunsche: die Bundesverfammlung möge jedenfalls lieber den Status quo handhaben und den Entscheid in Sachen auf unbestimmte Zeit verschieben, als mit Verlezung des Prinzips und unter Verursachung doppelter Kosten für eine doppelte Reform, den bundesrathlichen-Entwurf zum Geseze erheben.

Die eben erwähnte Eingabe -sowohl, als die meisten der eingereichten Petitionen gehen von der Ansicht aus, die gesezgebenden Räthe hätten .in der vorliegenden Frage noch sreie, ungebundene Hand, und es stehe ganz bei ihnen, ob sie, gegenüber dem im Konkordat vom 17. August 1835 aufgestellten Maß- und Gewichtfystem, 'der französifchen Maß- und Gewichtsordnung den Vorzug geben wollen oder nicht. Diese Ansicht wird von zwei Mitgliedern Jhrer Kommission gethcilt. Eine Minorität :derfelben beantragt -demnach die unbedingte Annahme des franzöfischen Systems.

Da die Minderheit ihren Antrag gesondert zu steffew und zu rechtfertigen sich erklärt hat, so sind die§§.I, U «nd III gegenwärtigen Rapports lediglich als Berichtet-

607

.stattung der Kommissionsmehrheit anzusehen, welche, die Ansicht des Bundesrathes vollkommen theilend, ihrerseits .der entschiedenen Ueberzeugung ist, es spreche der Art. 37 .der Bundesverfassung fo klar und unzweideutig, daß von .etwas Anderem, als der allgemeinen Einführung des Konkordatfystems gar nicht -die Rede sein könne.

Die Majorität Jhrer Kommission will nun in wesentlichen Zügen erörtern, warum sie" den Gesezesvorschlag des Bundesrathes nicht nur für allein v e r f a f f n n g s g e m ä ß , fondern auch für z w e k m ä ß i g und am leichtesten a u s f ü h r b a r hält.

Dem vorgängig soll sie aber in Kürze bevorworten, weshalb sie glaubt, daß dem eventuell geäußerten Wunsche der Regierung von Neuenburg auf Nichteintreten in die ; Materie und auf Handhabung des Status quo keine Folge gegeben werden könne.

Schon im Jahre 1849 lag auf dem Kanzleitisch des Bundesraths ein, vom eidgenössischen Departement des ·Jnnern ausgearbeiteter, Gefezentwurs über die Vollzie» hung des Art. 37 der Bundesverfassung. Derfelbe fand sich aber Angesichts damaliger, für dringlicher erachteter gesezgeberifcher Arbeiten und tics eingreifender, materieller Reformen nicht bewogen, jenen Entwurf zu behandeln und an die gesezgebenden Rcithe zu bringen. Im Schoße der mit Prüfung der bundesräthlichen Amtsverwaltnng .vom Jahre 1849 beauftragten Kommission des Nationalrathes wurde dann die Frage angeregt, ob der Bundesrath nicht durch Beschluß der leztgenannten Behörde eingeladen werden solle, behufs endlicher Vollziehung des Art. 37 der Bundesverfassung die erforderlichen Vorlagen zu machen. Die Frage wurde mit Entschiedenheit verneint.

Mit allem dem war .aber der Nationalrath nicht einverstanden. Denn als in der vorjährigen Wintersession

608 aus der Mitte desselben der Antrag siel, es folle der Bundesrath zu Vorlegung des durch den Artikel 37 der Bundesverfassung postulirten Gefezentwurfs bis zur nächsten ordentlichen Sizung eingeladen werden, so wurde derselbe, ungeachtet mehrfach dagegen erhobener Einsprachen, mit großer Mehrheit zum Beschluß erhoben.

Nach solchen Vorgängen kann begreiflich die Mehrheit Ihrer Kommission nicht dazu stimmen, daß dem eventuellen Wunsche des h. Standes Neuenburg aus einfache Hand.habung des Status quo im Maß- und Gewichtswefen und auf Nichteintreten in einen Gefezentwurf, dessen Vorlage der Nationalrath durch Beschluß vom 7. November v. J. verlangt hat, Folge gegeben werde.

Die Berichterstattung geht nun über zu Begründung, der Ansicht der Kommissionsmehrheit, betreffend die Hauptfragen und die Hauptgründe, um welcher willen dem bundesräthlichen Gesezentwurfe, gegenüber dem vorgeschlagenen französischen Maßsystem, der Vorzug gegeben werden muß.

S.

Der

L

bundesräthliche G e f e z e n t w u r f über die Maß- und Gewichtsordnung ist allein verfassungsmäßig.

Der Wortlaut des Art. 37 der Bundesverfassung .

,,Der Bund wird auf die Grundlagen des beste,,henden eidgenöffifche.n K o n k o r d a t s für die

,,ganze Eidgenoffenfchaft gleiches Maß und Ge,,wicht e i n f ü h r e n " -- ist in der That gar keiner dop.pelten Auslegung fähig. Derselbe postulirt mit klaren, unzweideutigen Worten die Ausdehnung und Anwendung ·der Maß- und Gewichtsordnung, welche kraft des erwähn»

609

tón eidgenössischen Konkordats in zwölf Kantonen seit anderthalb Dezennien besteht, auf die zehn übrigen, nicht îonkordirenden Kantone. Es sind dieses bekanntermaßen die Kantone Uri, Schwyz, U n t e r w a l d e n , Appenzell, G r a n b ü n d e n , Tessin, W a a d t , Wallis, N e u e n b u r g und Gens. Wollte man bei der Klarheit des B u c h s t a b e n s in der Auslegung und D e u t u n g desselben künsteln und z. B. bemerken, daß hier eben nur von den G r u n d l a g e n des Konkordats und nicht von dem Konkordat selbst gesprochen werde, daß die Basis desselben eben das metrische Dezimalsystem sei, dessen unbedingte

Adoptirung man empfehle, fo wird ein flüchtiger Blik ans den Inhalt der Revisionsverhandlungen-(M. f. den Abfchied

der ordentlichen Tagfazung des Jahres 1847. IV. Seite 239 Art. 35, und S. 265 Art. 37) jeden Verfuch einer derartigen Auslegung als durchaus versehlt, unstatthaft und grundlos erfcheinen lassen.

Die Revisionskommission brachte am 8. April 1848 (Axt. 35) den ..Borschlag: ,,Der Bund ist berechtigt, sur

,,die ganze Eidgenossenschaft gleiches Maß und Gewicht

,,einzuführen." -- Dieser Antrag wurde verworfen, weit allerdings bei dieser Fassung die Einführung des französifchen Systems und die Abschaffung der kaum eingeführten konkordatlichen Maß- und Gewichtordnung möglich geworden wäre.

Tefsin fchlug hierauf am 23. Juni 1848 wörtlich solgenden Artikel vor: ,,L'uniformité des poids et mesures ,,sera établie sur la base du système français." -- Diefer Antrag blieb aber bei der Abstimmung in Minderheit, indem für denselben außer Tessin nur noch Uri und Genf votirten. Daraus ergibt sich schlagend, daß man das französische System nicht wollte. Dagegen wurde Aargan's .Antrag : ,,Es soll im ganzen Gebiet der Eidge-

610 ,, nossenschaft gleiches Maß und Gewicht bestehen mit dent ,,von Zürich nnterstüzten Znsaze F r e i b n r g s : ,,"und ,,,,zwar nach den G r u n d l a g e n , w e l c h e in d e m ,,.,von d e r M e h r h e i t d e r K a n t o n e angenoin,, ,, m e n e n K o n k o r d a t vom 17. August 1835 fest/,/,gese<$t sind'"' -- mit vierzehn Stimmen zum Beschluß erhoben. Jn Begründung dieses Zufazes wurde laut dem Tagsazungsabfchiede wörtlich bemerkt: ,,Daß die Einfüh,,rung des neuen Maß- und Gewichtsystems im Jahre 1835 ,,und den solgenden den Kantonen, sowie den Privaten, ,,bedeutende Auslagen verursacht habe, und daß ihnen ,,unmöglich zugemuthet werden könne, allfällig wieder ein ,,neues System einzuführen; man habe zwar angeführt, ,, daß das angenommene System an verschiedenen Fehlern ,,leide, allein feine Vorzüge in der Hauptsache ließen sich ,,nicht verkennen, indem alle Maßeinheiten auf einfache,,Verhältnisse zurükgeführt worden." Unter diesen vierzehn Stimmen besanden sich auch N e n e n b u r g und Genf.

Dafür, daß das Konkordatssystem in der ganzen Schweiz o b l i g a t o r i s c h eingeführt werde, stimmten ebenfalls vierzehn Stände, darunter Tessin und Waadt. Bei der Schlußberathung am '27. Juni 1848 ist dann der Art. 37 in der Redaktion, wie er gegenwärtig in der Bundesverfassung steht, von neunzehn Ständen angenommen worden und zwar von: Z ü r i c h , Bern, L n z e r n , Uri, Unterw a l d e n , G l a r n s , Zug, F r e i b u r g , S o l o t h u r n , .

S c h a s s h a u s e n , St. G a l l e n , G r a u b ü n d e n , Aarg a n, T h u r g a u , Tessin, W a a d t , W a l l i s , N e u e n b u r g und Genf. An diefe fchlossen sich Bafel-Land und Appenzell Jnner-Rhoden an, so daß nur Schwyz, BaselStadt und Appenzell Außer-Rhoden auf ihren abweichenden Ansichten beharrten.

Jn diefer Gestalt und mit diefem Inhalt gelangte der

611 Art. 37 mit den übrigen Artikeln der Bundesverfassung 3ur Abstimmung vor die großen Räche in den Kantonen und vor das Schweizervolk. Gefandtfchaftsberichte und Regierungsbotschaften erläuterten und erklärten meist noch Sinn, Bedeutung und Tragweite der wichtigsten und eingreifendsten Bestimmungen. Solches geschah ebenfalls mit dem Art. 37, der demnach in der Fassung, wie er vorliegt, auch von den Großen Räthen und dem Volke in den Kantonen Waadt, Neuenburg und Genf, also gerade in denjenigen Kantonen angenommen wurde, aus welchen sich heute nun die meisten Stimmen und Widersacher gegen die Vollziehung desselben erheben.

Der bundesräthliche Gesezentwurf, welcher die neue Maß- und Gewichtsordnung auf das System des Konkordats von 1835 gründet, ist also dem Erörterten z« Folge allein versassungsmäßig, während in der von der Minorität vorgeschlagenen Einführung des französischen Maßsystems eine offenbare Umgehung und Verlezung des Art. 37 der Bundesverfassung liegen würde.

§.

II.

Der G e s e z e n t w u r f des B u n d e s r a t h e s ist ztuekmäiiig.

..Das Concordatssvstem, welches diesem Gesezentwurf zu Grunde liegt, ist nicht bloß allein versassungsmäßig, es ist auch praktisch nnd zwekinäßig. Es wurde feiner Zeit vorzugsweise von dem Astronomen Horner und dem Jngenieuroberst Pestaluz in Zürich, also von Männern begutachtet und vorgeschlagen, denen das metrische System und die großen unläugbaren Vorzüge desselben zumal für die Wissenschaft keineswegs unbekannt waren, die sich aber dennoch für das vorliegende, als für das pïaktischere, dem Volks... edürfniß entsprechendere entschieden. Diese Experten

612 sagen unter Anderm in ihrem Berichte an die Tagfazung vom 22. August 1834: Es gebe zweierlei französifche Systeme, das r e i n m e t r i s c h e und das m o d i s i z i r t e vom Jahre 1812. Das erste, unübertrefflich in seiner theoretischen Zufammenfeznng, habe den Nachtheil, daß seine Längeneinheit, der Meter, von dem allgemein gewohnten Längenmaße wesentlich abweiche und durch feine Größe unbequem werde. Alle zivilisirten Völker von Europa bis an die Enden Asiens hätten das Bedürfniß eines kurzen, leicht zu handhabenden Maßes empfunden, das sie entweder durch die Länge des Fußes, oder hochsjens die des Ellbogens ausgedrükt. Napoleon habe deßwegen auch in Beachtung dieses Volksbedürfniffes durch

ein Dekret vom Jahr 1812 den dritten Theil des Meters als Fußmaß verordnet.

Die erwähnten Experten fchlugen daher gleich den Urhebern des großherzoglich badischen Maß- und Gewichtssystems vor: das metrische System zu Aufstellung einer konsequenten, innerlich znfammenhängenden Maßordnung in der Art zu benuzen, daß man aus demselben auf eine, dem Bedürfniffe des Volkes und den gegebenen, historischen Verhältniffen möglichst entsprechende Weife die Grundeinheiten für das Längenmaß, das Hohlmaß und die Gewichte entlehne. Die Unzahl von Maßen und Gewichten, die damals in der Schweiz neben- und durcheinander bestunden, stimmten alle darin überein, daß die Maßeinheit für die flüfsigen Gegenstände von der "Maß" ansgieng, diejenige für trofene vom ,,Viertel" (Mäß) ,,Mütt" oder "Malter", das Längenmaß vom ,,Fnß", der ,,Elle" und dem ,,Klafter", die Gewichtseinheit endlich vom ,,Pfund". Die ganze Schweiz war also an diese Größen und ihre Benennungen gewohnt, und eine ganzxiche, allzufchroffe Abweichur.jj von dem geschichtlich Her-

«

613 gebrachten hätte eine nicht zu rechtfertigende, unsägliche Verwirrung im Verkehr zur Folge gehabt.

So kam es denn, daß die Erperten 3/<0 Meter als Fuß, l1/? l'iter als Einheit der Hohlmaße und 1/2 Kilogramm als Einheit der Gewichte vorschlugen, die Decimaleintheilung in auf- und absteigender Ordnung -- unter Vorbehalt der für den täglichen Verkehr erforderlichen Ausnahmen -- für alle Maße als Regel auf-

stellten, und die dem Volke geläufigen, landesüblichen Benennungen beibehielten. Diese Ausnahmen beschlagen vornehmlich das K l a f t e r und das bei dem Gebrauch der Hohlmasse kaum zu entbehrende Halbirungsfystem.

Aber -- ruft man uns entgegen -- gerade diese Ausnahmen für den täglichen Verkehr hätte man nicht machen und gestatten sollen! Wir erwiedern : Mußten nicht solche Ausnahmen selbst in Frankreich und auch anderwärts, wo das rein metrische System eingeführt wurde, gestattet werden? Jn der Lombardei z. B. wo das metrische Gewicht dasjenige der (Staatsverwaltung ist, hat das Volk das leichte Psund von 12 Unzen, das schwere Psnnd von '28 Unzen, und ebenfo statt des Hectoliters den Moggio für Getreide und die Brenta für flüfsige Gegenstände beharrlich beibehalten. Welche Mühe hat man in Piémont das Volk feiner landesüblichen Maße zu entwöhnen?

Kehrte nicht das Genfer Volk nach dem Aufhören der französischen Herrfchaft fogleich wieder zu seinem Pfund von 18 Unzen, feinem Sac, feinem Duarteron, feinem

.Königsfuß, feiner Königselle u. f. w. zurük?

Diefe wenigen, für den täglichen Berkehr erforderlichen Ausnahmen abgerechnet, entwikelt sich das von den erwähnten Experten vorgeschlagene und am 17. August 1835 von den bekannten zwöls Ständen angenommene System rationell und praktisch aus dem metrischen.

14 Ein prüfender Blik in die von einem Sachkundigen, dem waadtländischen Generalkommissär gefertigten Tabellen zur Vergleichung der neuen eidgenössischen Maße und ©ewichte mit den Maßen und Gewichten des metrischen Systems weist am besten nach, in welchem einfachen .Verhältnisse das Coneordatsystem zu den metrischen Maßgroßen stehe, und mit welcher Leichtigkeit alle Rednktionen, wie sie im Handel und täglichen Verkehr vorkommen, ausgeführt werden können. Da man sich nicht gescheut hat, in gedrnkten Eingaben an die Bundesversammlung den bundesräthlichen Gesezentwurf in den ungemessensten Ausdrüken als absurd und barbarisch, ja als das Schlechteste zn bezeichnen, was je über Maßund Gewichtswesen vorgeschlagen worden fei, so hielt sich die Majorität Ihrer Kommission für verpflichtet, diese über-

sichtliche Vergleichung ihrem Gutachten beizufügen. (M. s.

Beilage.)

Die Majorität der Kommission kann im Fernern nicht umhin, jenem wegwerfenden Urtheil über das Concordatsfystem die Erklärung des fachkundigen Verfassers der beigefügten Tabelle gegenüber zit stellen.

"Jst das vom Bundesrath vorgeschlagene System, schreibt derselbe in seinem an die Mitglieder der Bundes»ersammlung ansgetheilten ,,Examen du Projet de Poids et Mesures pour la Suisse proposé en mars 1851 par le Conseil fédéral" wirklich so schlecht, um den Abscheu der Einen und den Spott der Andern zu verdienen? Jn den Augen aller in das französische System Verliebten ist der bundesräthliche Entwurf begreiflicher Weise verurtheilt; allein er wurde auch von Solchen übel anfgenommen, welche denselben, da er nichts Neues war, auch nicht näher prüften. Diese üble Aufnahme hat wesentlich in den deutschen Mafbenennungen ihren Grund, welche

615 man zum ersten Mal hört und die durch annehmbarere ersezt werden sollten. Dann finden sich in dem Entwurf einige Unterabtheilungen vor, die befremdlich scheinen und sich niemals rechtfertigen. Scie man, fährt der Verfasser fört, vernünftig; versuche man es, den kleinen Kantonen die waadtländischen Benennungen ,,Fossoner," ,,Copet," ,,Broc" etc. vorzuschlagen, Kritik nnd Spott werden sicherlich nicht ausbleiben. Die Waadtländer namentlich, welche den Entwurf kritisiren, mögen einige Nebenbestimmungen wegwünschen, i m G r u n d e e n t h ä l t a b e r d e r g a n z e E n t w u r f nichts a n d e r e s , a l s d a s i m K a n t o n W a a d t g e f e z l i c h b e s t e h e n d e System f o w o h l f ü r d a s G e w i c h t , a l s f ü r d i e L ä n g e n * u n d Flächenmaße. Verschieden einzig in Bezug auf die Maß (Pot) und das Viertel (Quarteron) weicht das waadtländifche von dem Konkordatsfysteme und zwar in der Weife ab, daß die "Maß" und das ,,Viertel" des bnndesräthlichen Entwurfes sich weit mehr dem französischen metrischen System nähern, als die waadtländischen Maße gleichen Namens."

Die vorgeschlagene aus das Konkordatssystem gegründete schweizerische Maß- und Gewichtsordnung hat das weitere, wesentlich Gute, daß sie im vollen Einklang steht mit derjenigen des benachbarten Großherzogthums Baden, mit welchem die Schweiz auf einer lang gestrekten Gran«li'nie in mannigfachem, täglichem Verkehre steht. Hier die Vergleichung : Längenmaße.

Der badische Fuß = 3 Deeimeter = dem Schweizerfuß.

Die Ruthe = 10 Fuß == der Schweizerruthe.

Das Klafter = 6 Fuß = dem Schweizerklafter.

Die Elle = 2 Fuß = der Schweizerelle.

616 Das immi.

Der Das Der

Getreidemaße.

badifche Meßlein -- 1,5 Liter = dem SchweizerSester = 10 Meßlein = dem Schweizerviertel.

Malter = 10 Sester = dem Schweizermalter.

Zuber = 10 Malter = 10 Schweizermalter.

Flüssigkeitsmasse.

Die badische Maß = 1,5 Liter = der Schweizermaß.

Die Stüze = 10 Maß = 10 Schweizermaß.

Die Ohm = 100 Maß = 1 Schweizersaum.

Das Fuder = 10 Ohm = 10

,,

G e w i ch t e.

Das badifche Pfund = V2 Kilogramm = dem Schwei·zerpfund.

Der Zentner = 100 Pfund = dem Schweizerzentner.

Die Mark = ./2 Pfund = V2 Schweizerpfund.

Die Unze = y16 Pfund = Vie Schweizerpfund.

Das Loth = 1/32 Pfund = dem Schweizerloth.

Ans diesen in möglichst gedrängter Kürze angesührten Gründen, darf die Majorität Ihrer Kommifsion wohl den Schluß ziehen, daß die vom Bundesrath vorgeschlagene Maß- und Gewichtordnung auch z w e k m ä ß i g sei und im

Allgemeinen dem Verkehrsbedürsnisse des Schweizervolkes entspreche.

Was nun die im Gefezentwurf vorkommenden Maßbenennungen betrifft, so hält die Majorität der Kommission allerdings dafür, daß gerade bei der Fassung diefes Gesezes das Vorhandenfein von drei Nationalsprachen, in denen es redigirt und übersezt werden muß, eine ganz besondere Berüksichtigung verdiene. Es entbehren nämlich im Konkordatssystem die Maßeinheiten, namentlich aber die Unterabtheilungen des Vortheils, daß ihr Name selbst.

61T wie die Benennungen Meter, Decimeter, Eentimeter u. s. w., zugleich ihren Werth ausdrüft. Unrichtigkeiten oder Ungenanigkeiten in dieser Beziehung würden nicht nur dem Geseze im Allgemeinen wesentlich schaden, sondern na-

mentlich nicht geringe Zweideutigkeiten znm Nachtheil derjenigen veranlassen, welche an Orten und mit Personen »erschiedener Zunge zu verkehren haben. Zu Vermeidung dießsälliger Uebelstände und zu Vereinfachung überhaupt würde nach den Ansichten der Kommission schon ihr Vorschlag beitragen, die Unterabtheilungen der Hohlmasse lediglich in Bruchzahlen anzugeben, und z. B. die Benennung Vierling, Jmmi, Mäßlein für trokene, die Benennungen ,, Halbmaß," "Schoppen," ,,Halbfchoppen" für flüssige Gegenstände vielleicht nur in der deutfchen Ausgabe des Gesezet?

und zwar in Parenthese beizusügen. M. vergl. §. 4 zu Art. II. 1 u. 2 unten. Eine mit Vorsicht und Genanigkeit abgefaßte, mit der Vollziehungsverordnung oder in anderer fchiklicher Weife zu veröffentlichende offizielle Nonienklatur zum Zwek richtiger Benennung der verschiedenen.

Maße und Gewichte in den Haupt- und Unterabtheilungen und in den verschiedenen Sprachen dürfte ebenfalls ein wirksames Mittel fein, Mißbräuche zu verhüten.

§. HI.

D a s v o m B u n d e s r a t h e v o r g e s c h l a g e n e Gesez, ist am leichtesten ausführbtit.

Jn zwölf Kantonen mit 1,630,000 Seelen, welche zwei Drittheile der gefammten Bevölkerung der fchweizerifchen Eidgenossenschast bilden, sind die Bestimmungen des vom Bundesrath eingebrachten Gesezvorschlags seit Jahren ausgesührt und in voller Geltung. Hier bedarf es also überall keiner .-.Sollziehung mehr,- nur der Hand?

618 Ijabung des Vollzogenen. Des gleichen Maßes und Ge'tvichtes bedient sich feit dem Tagsazungsbefchluß vom 26. Juli 1836 auch die .Eidgenossenfchaft in Zoll- und Postsachen je., und es wird darum längst das ,/eidgenössische" genannt. Eine abermalige Aenderung in Maß und Gewicht dürste, abgesehen von anderm Ungemach, den öffentlichen Verwaltungen und den Privaten ,in den zwölf Kantonen wenigstens ein paar Millionen Franken Unkosten verursachen. Jn Bezug auf den Znstand des Maß- und Gewichtswesens in denjenigen zehn Kantonen, welche seiner Zeit dem Konkordat vom 17. August 1835 nicht beigetreten sind, enthebt die Kommission den Rükänßerungen und Mittheilungen der betreffenden Kantonsregierungen aus ein sachbezüg.iches Kreisfchreiben des Bnndesrathes vom 5. Juli 1849 im Wesentlichen Folgendes.

Faktisch ist das eidgenössische Maß und Gewicht, das heißt, das Konkordatssystem, bereits im Kanton S c h w y j und zwar im Großhandel schon längst sast .allgemein ein-

.geführt. Der Gebrauch des eidgenössischen Gewichts für den Mehl- und Brodverkauf ist in diesem Kanton sogar .gesezlich schon vorgeschrieben. " ' "' Ebenso haben G r a n b ü n d e n sür den Bezug sämmtlicher Staatsgefälle und Tessin'sür di« 3a«òe Berwal·tung des Zollwesens bereits das eidgenössische Maß und

Gewicht eingesührt.

Noch mehr. Die wesentlichen Bestimmungen des Mafjund Gewichtekonkordats vom 17. August 1835 haben auch in den Kantonen Waadt und Wallis längst ihre volle gesezliche Geltung. Der waadtländische Fuß ist genau drei Zehnttheile des französischen Meters «nd wird ebensalls in zehn Zoll, der Zoll in zehn Linien, 'die Linie in zehn Striche getheilt. Die Länge des Stabs (aune) ist .gleich vier .Fuß. Das Pfund, welches die Grundeinheit

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der waadtländifchen Gewichtsordnung bildet, ist ebenfalls .gleich der Hälfte des französischen Kilogramms oder V.54 Kubikfuß destillirten Wassers schwer. In wie weit aber die waadtländischen Hohlmaße für die trokenen Gegenstände, z. B. das Viertel (Quarteron) und der Flüssigkeitsmaße, z. B. die Maß (Pol) von dem Konkordatsfystem abweichen, sind felbe in der That nnzwekmäßig und mit dem gepriefenen metrischen System weniger im Einklang. So erklärt, wie wir bereits oben berührt, der Generalkommissär im Kanton Waadt selbst das dortige Viertel (Quarteron) > 13i/2 £.ter messend und 500 Kubik.zoll oder 10 Maß, das heißt die Hälste eines Kubiksnßes darstellend, für ein verfehltes Maß und gesteht unumwunden, daß das Konkordatssystem in Betreff dee Viertels und der Maß weit mehr dem französischen metrischen System entspreche, als die waadtländische Mag

und das waadtländische Viertel.

Jm Kanton Wallis ist seit dem 1. Jenner 1828 das metrische Psund oder das halbe .Kilogramm ebensalls das einzig gesezmäßige Gewicht. Auch der eidgenössische Fug ist seit längerer Zeit das einzig gesezliche Längenmaß int .Kanton Wallis.

Es bleiben also eigentlich nur noch die fünf Kantone

Uri, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Appenzell (Inner- und Außer-Rhoden), N e u e n b u r g unb

Genf übrig, in welchen bisher das eidgenöfsifche Ma§ und Gewicht weder faktisch noch gesezlich Eingang gefunden hat.

Die Zahl der in diefen Kantonen noch bestehenden vorn eidgenössischen Maß und Gewicht abweichenden Systeme beläuft sich auf ungefähr 34. Davon sind einige dem Sluslande, mehrere Kantonen entlehnt, in welchen bereit.....

die eidgenössische Maß- und Gewichtsordnung gesezliche

620 Geltung hat. Von den 34 verschiedenen Systemen konnen die Maß- und Gewichtordnungen in den Kantonen Unterwalden ob und nid dem Wald, Appenzell Außerund Jnner-Rhoden, Waadt und Neuenburg als Kantonalsystème, das heißt als Systeme angesehen werden, welche das ganze Ojebiet des betreffenden Kantons umfassen. Jn Obwalden bestd;ni indessen zweierlei von einander ab« weichende Flüssigkcitshohlmaße, ebenso in Nidwalden. Jri Appenzell Jnner-Rhoden und AußcivRhodt.n gelten jeden= orts zweierlei Gewichte, im Kanton Waadt zwei verschicdene Kubikmaße, und im Kanton Neucnburg verschiedenartige Flächen-, Kubik- und Hohlmaîje für trokene Gegenfiände, fo wie auch verschiedene Gewichte, je nach den Berufsarten oder Gegenständen, auf welche sie sich beziehen.

Jn den Kantonen Tessin, Wallis und Genf konfurriren Kantonalsysteme mit andern. Jm Tessin gelten hinsichtlich der Längen- sowie der Hohlmaße zwei verfchiedene Kantonalsysteme neben andern Maßen, während das kantonale Gewichtssystem, wie bereits berührt, das cidgenöfsische ist. Jn Wallis, dessen System ans dem ..vaadtländischen beruht, beschränkt sich diese Konkurrenj auf den Gebrauch der Maße für Entrichtung der Zehnten und Grundzinfe, in Genf hinwieder auf das im Großhandel allgemein gebräuchliche metrische System des benachbarten Frankreichs.

Jn den Kantonen Uri, S c h w y z , G r a n b ü n d e n und T e s f i n gelten so viele verschiedene Lokalsysteme, als es dort Landestheile, Thalschasten, Bezirke, Hochgerichte,, Gerichte u. s. w. gibt. Diese Lofalsysteme sind natürlich noch weit weniger unter sich im Zusammenhang, als die .fantonalsysteme. Die auffallendste Mannigfaltigkeit und Suntschekigkeit bieten die Sokalsyftcmc der Kantone Teffiit mi ©ïauhundcn dar.

621 Es läßt sich darum begreifen, wenn gerade ein Abgeordneter des leztgenannten Kantons «s war, der im Schooße des Nationalraths den Antrag stellte, es möchte

durch beförderlichere Vollziehung des Art. 37 der Bundes-

verfassung diefem Wirrwar und dieser Handel- und ...Berlehr gefährdenden Buntschekigkeit von Maßen und Gewichten in den übrigen nicht konkordirenden Kantonen endlich gesteuert werden. Eben so begreiflich ist es, wenn eine von 106 Urnern unterzeichnete, an die Bundesversammlung gerichtete Petition, d. d. Altdorf, 22. Juni 1851 das Gleiche dringend wünfcht, und eine ,,ehrerbietige Vorstellung" von mehreren im Kanton Neuenburg niedergelassenen Schweizerbürgern, d. d. Juni 1851, ebenfalls um beschleunigte Einführung eines einheitlichen Maß- und Gewichtsystems sür die gesammte Eidgenossenschast nachsucht, ohne jedoch des französifchen metrischen Systems ans-

schließlich zu erwähnen.

Von den betreffenden Kantonsregiernngen haben sich

für baldige Einführung des eidgenöfsifchen Maßes und Gewichtes ausgesprochen : die Regierungen von Schwyz (unterm 16. August 1849), von O bw al den (unterm 27. September gl. J.) und von G r au b ü n den (unterm 10. August gl. J.) N i d w a l d e n (f. Korrefpondenz vom 18. August 1849) wäre, obwohl es den Nuzen eines allgemeinen fchweizerifchen Maß- und Gewichtfystems nicht verkennt, lieber bei feinem größeren Flüssigkeitsmaß geblieben, wird aber der Einführung des Konkordatssystems kein Hinderniß entgegenfezen. Jn ähnlicher Weife fpricht

sich Uri (nnterm 14. September 1849) dahin aus, daß es seinerseits den, dem Urnerschuh näher kommenden Meter dem Konkordatsfuß vorgezogen hätte, indessen lediglich um einen hinreichend langen Termin für die Einführung des Konkordatssystems nachsuche. A p p e n z e l l s beide Rhoden, Bimdesblatt. Iahrg. III. -fid. II.

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von einem Kantone umgeben, der von allen Kantonen zuerst das eidgenössische Maß und Gewicht eingeführt hat, fönnen und werden der Einführung desselben ebensowenig entgegen sein, als der Kanton W a a dt, dessen Regierung sich nicht veranlaßt fah, die mehr denn 10,000 Petenten zu fekundiren, welche die ausschließliche Einführung des französischen Maß- und Gewichtssystems verlangen.

Die Regierung von G e n f sprach sich in ihrem Antwortschreiben an den Bundesrath, d. d. 18. Juli 1849 im Wesentlichen aus, wie solgt: Man gebe im dortigen Kanton dem metrischen System, welches bereits im Großhandel gelte, vor andern den Vorzug. "Auf den Fall aber, daß dasselbe nicht angenommen würde (fo lautet

wörtlich die einschlagende Stelle), wünsche sie die Einführung von Maßen und Gewichten, die sich am wenigsten vom metrischen System entsernen und so viel möglich die Bedingungen erfüllen, welche unerläßlich feien, um den Völkerschaften, denen man sie gefezlich anferlege, den allgemeinen Gebrauch derselben zu erleichtern."

Aehnlich äußerte sich die Regierung des Santons Tessin in ihrem Antwortschreiben vom 13. -.September 1849.

Auch sie gibt dem französifchen metrischen System den Vorzug, anerkennt aber, daß das Konkordatsfystem aus dem metrischen hergeleitet sei und wesentliche Vortheile darbiete. Sie wünscht nur, daß zwischen der Ruthe von 100 Duadratsuß und der Juchart von 40,000 Ouadratsuß ein Mittelmaß sür Flächenmessungen, z. B. ein Maß von 100 Ruthen oder 10,000 Duadratfuß (Pertica) aufgenommen werde, welches den Grundeigenthumsverhälts nissen der Schweiz, wo der Boden fo fehr zerstükelt fei, ganz besonders znfagen würde. Einen ähnlichen Wunsch spricht diese ...Regierung in Bezug aus das Hohlmaß für Flüssigkeiten aus, und zwar mit besonderer Rüfsicht ans

623 den eine Haupterwerbsquelle bildenden Weinhandel, der meistens nach der ,,Brenta" stattfinde, welche 73 französifchen Litres entfpreche, während ihr im bestehenden eidgenöfsifchen Maße keines auch nur annäherungsweise gleichkomme. Ein halber Saum, 50 Maß = 75 Litres könnte füglich die im Tefsin gebräuchliche Brente erfezen und deren Namen annehmen, wodurch nach der Ansicht der Tefsinerregierung einer Menge von Uebelständen vorgebeugt würde.

@o bleibt also von allen bisher erwähnten Regiernngen der nicht konkordirenden Kantone nur diejenige von

Neuenburg übrig, welche ausschließlich und unbedingt die Einführung des französischen metrischen Systems in der ganzen Schweiz reklamirt.

Jhr fchroff gegenüber steht die im Schreiben.an den Bundesrath vom 25. September 1849 ausgefprochene Ansicht der Regierung des h. Standes Wallis, welche das französische metrische System, gleich allen andern bestehenden Maß- und Gewichtordnungen als absurd und i r r i g erklärt, und gestüzt auf die Autorität des fcharfsinnigen Mathematikers Berchtold in Sitten, ein Maß- und Gewichtssystem für die Eidgenossenschaft empfiehlt, welches auf der Berchtold'schen "Metrologie der Natur" beruht.

Herr Berchtold stüzt bekanntermaßen sein System der Natur aus die Umwälzung der Erde, was die Zeit anbelangt und auf den Umkreis der Erde, was das räumliche Maß anbelangt, alfo auf natürliche und unveränderliche Größen, die beide durch einen und denselben Pendel meßbar feien, indem die Erde ihre Umwälzung (den mit* leren tropischen Tag) in 100,000 Schwingungen eines

solchen Pendels (Sekunden) bewirke und 100,000 Pendellängen einen Grad der Erde ausmachen u. s. f.

624 Bei solcher Sachlage hält die Majorität Jhrer Kom.-.

mission entschieden dafür, daß die Ein-und Durchführung der bereits in zwei Drittheilen der Schweiz bestehenden eidgenössischen Maß= und Gewichtsordnung in den ubrigett nicht konkordirenden Kantonen gar wohl möglich, und ein Gesez, wie der Bundesrath es vorschlägt, weit leichter ausführbar sei, als ein ausschließlich auf das französische Maß - und Gewichtsystem gegründetes. Indem die Kontc missionsmehrheit dieses glaubt, ist sie darum keineswegs der Meinung, daß diese Einführung überall fofort ohne Rüksicht auf möglicher Weise eintretende außerordentliche Verumständungen, ohne Rüksicht auf allgemeine und be= sondere eigenthümliche Verhältnisse in den betreffenden Kantonen zu geschehen habe. Dieselbe glaubt vielmehr,

daß in Bezug auf die Durchführung des Gefezes zuläßige Rüksicht getragen und ein hinreichender langer Vollzugsiermin eingeräumt werden sollte. Dieses verlangt schon die Natur der Sache. Ein in Theurungs- oder andern außerordentlichen Zeitläufen erzwungener, plözlicher Uebergang von der alten in die neue Maß- und Gewichts·Ordnung, wäre nach den Ansichten Jhrer Kommission vom Bösen. Die meisten ..Regierungen der nicht konkordirenden Kantone haben darum auch ausdrüklich um einen längern Einführnngstermin nachgefucht. Diejenige von Tessin wünscht geradezu, es möchte derselbe' auf drei Jahre festgefezt werden. Erwägt man überhaupt, wie bei uns in den lezten drei Jahren, unmittelbar nach und während schwierigen Kriegs- und andern schweren Erlebnissen, ein «..ichtigeres Bundesgefez dem andern folgte -- wir erinnern nur an die eidgenössische Militärorganisation, an die Zentralisirung des Zoll- und Postwesens, und vor allem an die Einführung des französischen Münzsystems _ -- so ivird es in der That zum hohen Gebote der Klugheit,

625

nicht plözlich und z u m a l Geseze und Einrichtungen, die so tief in das Leben des Volke..?' eingreifen, die eine gänzliche Umkehr in seinen bisherigen alten Uebungen und ©ewohnheiten bewirken, die so mannigfache anderweitige Opfer nnd Leistungen von dem Bürger fordern, rüksichtslos ein- und durchzuführen.

Ihre Kommission war nur einen Augenblif im Zweifel, ob sie einen bestimmten abgegränzten Termin zu (Sinfüh« rung des Gefezes über das eidgenössische Maß- und ©ewichtswefen beantragen, oder aber nach dem Vorschlage des Bundesraths, der Erekutivbehörde die Facultät eins räumen wolle, den Zeitpunkt der Einführung nach bestem Ermessen und unter zuläßiger, geeigneter Berüksichtigung der Umstände und Verhältnisse, von sich aus festzusezen.

@ie entschied sich am Ende für das Erstere, wählte aber einen hinlänglich langen Termin, um den Uebergang aus der alten in die neue Ordnung in denjenigen Kantonen, wo ein folches stattzufinden hat, möglichst zu erleichtern.

Es muß dem Bundesrath selbst angenehm sein, wenn der Zeitpunkt, bis zu welchem die neue Maß- und Gewicht·ordnung in sämmtluhen Kantonen der Schweiz eingeführt sein muß, durch das Gefez selbst unabänderlich bestimmt ist. Jnnert diefem Termine kann diefelbe dann hier früher, dort etwas fpäter die Vollziehung des Gesezes anordnen.

Jn den Kantonen nämlich, in welchen die baldige Einführung der neuen Maße und Gewichte mit keinen bedeutenden Schwierigkeiten verbunden ist, oder wo man dieselbe sogar ausdrüklich verlangt, wird der Bundesrath mit der Vollziehung nicht zögern, während er sür andere Kantone, wo das Gegentheil zu Tage tritt, den Zeitpunkt der Durchführung, in Berüksichtigung waltender Verhältttisse, innert den Schranken des Gesezes angemessen hinaus* riiken kann.

626

©estüzt aus diese in den vorstehenden §§. I, II und IH angeführten Gründe und Erwägungen, stellt die Majo* rität Ihrer Kommissson den A n t r a g:

Es wolle der schweizerische N a t i o n a l r a t h , -- unter Umgangnahme von dem Minoritatsant r a g e a u f E i n f ü h r u n g des f r a n z ö s i s c h e n Maßsystems in der ganzen Eidgenossenschaft, -- in die B e r a t h u n g des vom Bundesrath d u r c h Botschaft vom 20. Juni l. J. übermittelten Gesezese n t w u r f s , die Maß- und G e w i c h t s o r d n u n g betreffend -- eintreten.

Für den Fall, daß, -- woran die Majorität Ihrer Kommission nicht zweifelt -- dieser ihr Antrag zum Beschluß erhoben und das Eintreten in den bundesräthlichen Gesezentwurf befchlossen würde, hat die vereinte Kommission den ganzen Entwurf durchberathen und fie gibt sich nun die Ehre, Ihnen, Tit., die Abänderungen, welche sie an demselben vornehmen zu sollen glaubte, in nachstehendem §. IV ihres Berichtes vorzulegen und in Kürze z« rechtfertigen.

§. IV.

Die Slbänderungsanträge zum bundesräth.lichen Gesezentwurf.

Die Kommission unterließ nicht, vor Allem Berathung zu pflegen, ob nach dem Beispiele anderer Gesezgebungen über diese Materie dem bundesräthlichen Gesezentwurfe nicht mehr Vollständigkeit gegeben werden soll. @o ist in

627 andern ahnlichen Gesezen ausdrüklich angegeben, wozu diese und jene Maße angewendet werden; die .......caße und Gewichte zum wirklichen, täglichen Gebrauche, ihre Befchaffenheit nach Stoff, Durchmesser und Höhe, sowie besondere Maße z. B. sür Kohlen, Torf Je. werden namentlich aufgeführt, die Zahl und Beschaffenheit der Probemaße wird speziell vorgeschrieben; man findet darin nähere Vorschriften über die Eichmeister und Fichter, ihre Wahl,

ihre Verrichtung und Entschädigung, über die periodische Untersuchung der Maße und Gewichte u. s. w., u. s. w.

Die Kommission hat indessen nach reifer Prüfung der Sache von einer solchen Erweiterung und Ausdehnung der Oekonomie des Gesezes abstrahirt. Sie mußte sich nämlich gestehen, daß dadurch gar leicht nicht nur die im Maßund Gewichtswefen gefezlich geordneten Zustände in den zwölf Kantonen, welche das System des Konkordats von

1835 ins Leben geführt und ihren Verhältnissen angepaßt haben, unnöthigerweise verändert und gestört, fondern daß namentlich auch für jene Kantone, in welchen das Konkordatsfystem noch einzuführen ist, eine Masse von Vorschriften gegeben würde, die nicht überall hinpassen und die weit besser durch Vollziehungsdekrete, Réglemente und Kreisfchreiben des Bundesraths erlassen werden. Die Vollmacht, die man damit zum Zwek der Einführung und

Vollziehung des Gesezes dem Bundesrath überträgt, wird ihm im wohlverstandenen Interesse aller Kantone, sowie der Sache selbst eingeräumt. Ein Mißbrauch oder eine Ueberschreitung dieser Vollmacht ist um so weniger zu fürchten, als die Gränzen derfelben in dem zu erlassenden Gefeze, fowie in den Vollziehungsbefchlüssen zum Konkordat von 1835 (S. Sammlung der offiziellen Aktenstüke CLXVI, T. 2) genau vorgezeichnet sind. Sache des Bun-

*

628

desrathe..? und der Vollziehung wird es namentlich auch sein, die Publikation von Tabellen zur SJergleichung der neuen Schweizermaße und Gewichte mit den bisanhin üblich gewesenen zu veranlassen.

629 Vorschlag des Bundesrathes.

SSoïschfoâ det Äornrnifitott.

-·Bemerfttwge«»

Gesezentwurf die

Maß* und Gewichtsordinmg betreffend.

DieÄoiiimlsffon glaubte ber lach« Die '.Bm.beevets.jiiiim'ut.g ber ..Die Bundesversammlung der schweizerischen tem UeBerficht wegen ba8 ®esez i« schweizerischen Eidgcm.jfensch.ift; Eidgenossenschast, Jrt Ausführung des Art. 37 zwei Titel eintheilen zu sollen. Der erste Titel handelt von dem .B..a§* in Ausführung des Art. 37 der Bundt-sverfassung,, der -.Biiiibeêverfassung, und Gewich.s.istcni, der zweite von nach Einsicht des Vorschlages des Bundesrathes, den ..lnafühi-iiiig..-- und Strafte,.beschließt: beschließt: stiiunmngen.

Art. 1, Ans die Grundlage des bestehenden cidgeTitel i.

nölsifchen Konkordates vom 17. August 1835 wird für Ma§- und ®ewi(..}ts9f.tcm, die ganze Eidgenossenschaft gleiches Maß und Oewicht -Art. 1, Aus die Grundlage de« Jn Art. 1 wurde da« Zitat de« eingeführt (Art. 37 der Bundesverfassung).

bestehenden eibgeitosffscheu Konfor Art. 37 derBuiibeSWfaffmig, bein dats vom 17, August 1835 wirb bereit.! oben im Eingaiige gerufen für die ganze Eidgenossenschaft ist, am Eiide weggelassen.

gleiches Maß.-, und Gewicht eingeführt.

AÏ!. 2. ..Diese Maße und Gewichte sind folgende:

Art. 2. Diese Maße unb (De* wichte find folgende;

A. Längenmaße.

A. Sängei.ii.aße.

er biefem Zusaj wirb b«c a. Der Fuß. Er ist die Grundeinheit der neuen Maß= Al« solche werben seftgesezt : bunbeäräthliche Aftikel 6i6 C voit a.

Der Fuß.

Er ist dieGrunbeinOrdnung und kommt genau drei Zehntheile« des ber Konmiifffoit iiiiveranbert vorgc* hcit der neuen Maß Ordnung u.

s.

w.

französischen Meters gleich.

fchlagen.

Der Fuß wird abgetheilt in zehn Zoll, der Zoll in zehn Linien, die Linie in zehn Striche.

h. Die Elle, bestehend aus zwei Fuß.

c. Der Stab, bestehend aus vier Fuß.

d. Das Klafter, bestehend aus sechs Fuß.

c. Die R u t h e , bestehend aus zehn Fuß.

f. Die Wegstunde, bestehend aus sechszehn.ausend

guß.

B. Flächenmaße.

Die Flächenmaße sind: a. Der Duadratsuß, von einhundert ..Duadratzollen.

b. Das Ö u a d r a t k l a f t e r , tvelches nach der Länge und Breite sechs Fuß, mithin sechsunddreißig Oua-

dratfuß enthält.

c. Die D u a d r a t r u the, von einhundert Duadratfuß,

als Feldmaß.

d. Die Jucha r t, von vierzigtausend .CUtadratfnß oder vierhundert ..Duadratruthen, als größeres Feldmaß.

c, Die 0uadratstunde, von sechszehntausenb gufi

Vorschlag des Bundesrathes,

630 Vorschlag der Kommission.

Berncrïunflcn.

Seite, oder fechstaufendvierhundm Jucharten Jn* halt, als geographisches Flächenmaß.

C. Kubische Maße.

Kubische Maße sind:

I. Wirtliche kubische Maßgrößen.

a. Der K u b i k s u ß , von eintausend Kubikzoll.

b. Das Kubikklafter, von sechsmal fechs und dreißig oder zweihundertundfechszehn Kubikfuß.

C. Kubische Maße.

Kubische Maße find :

I. Wirkliche kubische Maßgrößcn.

a. Der Kubiffuß von eintau:

send Kubikzoll.

b. DasKubikklaf ter,vonfech3 mal sechsunddreißig oder zweihuns o. Das H o l z k l a f t e r . Dieses soll auf der Vorder- dert und sechszehn Kubiffuß.

fläche ein Ouadralklafter oder fechsunddreißig Qua- c. Das Holzt'laftex. Dieses dratfuß halten. Die Festjezung der Tiefe bleibt dem soll auf der Vorbersöche und auf örtlichen Gebrauch überlassen; jedoch ist bei Bestini- der Hrntcrfiäche ein £.uadratflafter oder fechsunddreißig Ouadratfuß mung der Scheiterlänge das gegenwärtige Maß als halten. Die Fostsejnng ber Tiefe Grundmaß anzunehmen.

u. s. w. unverändeit.

II. H o h l m a ß e .

1) Für trokcne Gegenstände.

n. Das V i e r t e l , welches die Einheit der Hohlmaße für trokene Gegenstände ist und fünfzehn französische

n. H o h l m a ß e .

Der Zufaz ..unb ans der Hinter fiächc" soll die Sache vollständiger ausbrüten und Gefährde oder lieber« vortheilung in feer Bilbung be8 HoljtlafterS verhüten. Die Tiefe des Klafters oder die fiängc de8 Scheites will baä Gesez nicht Be».

stimmen, fonbern dem örtlichen Geo brauch i't&erïassen, welchem gemäß die Scheiterlänge halb 3, bald 3'/2, bald 4 Fuß beträgt.

1) Für trokene Gegenstände.

a. Das V i e r t e l , welches die Einheit der Hohlmaße für trockene Gegenstände ist und fünfzehn fran*

Liter beträgt. Es faßt genau dreißig Pfund destil: zösische Liter beträgt. Es faßt gelirten Wassers bei 31/2 Grad Reaumür, oder zehn nau dreißig Pfund destifiirten Was-

Achtzehntheile des Kubikfußes.

1). Der V i e r l i n g , welcher den vierten Theil eines Viertels ausmacht.

o. Das Jmmi, welches den zehnten Theil und <1,, Das M a ß lei n, das den fechszehnten Theil des

Viertels bildet.

o. Der Mut t, der das Vierfache, und f. Das M a l t e r , welches das Zehnfache des Viertels enthält.

sers bei 3'/2 Gvad Reaumüx oder

zehn Qichtzehntheile des Kiibikfnßes.

b.DieUi.terabtheilungendeS Viertels. Für den Verkehr kann das Viertel in den vierten Theil (Vierling), in den zehnten Theil (Jmmi) und in den fechszehnten Theil (Mäß.ein) eingetheilt werden.

c. Das M a l t e r , welches das Zehnfnche des Viertels enthalt.

Die Kommission hnt ber lili. b.

darum diese Fassung gegeben, weil lie in (yingaben aus der westlichen Schweiz so gewünscht wird, und in dcx franzosischen Uebertezunn dicseö Lemmaê die deutschen MaßOeneno nungen weggelassen werben fßnnen.

Die litt, c "der Mütt" -- trägt

die Kommisflon an, wegzulaffen, theils weil die Weglassung i»-®!«..Die unter ~1ttt: s , b , c und d enthaltenen Maße gaben aus d« westlichen Schweiz sollen die Gestalt eines Zilinders haben, dessen Höhe dem jewünscht wird, theils weil biefes Durchmesser gleich ist.

Maß auch in einzelnen Gesezen ber KonfordatSïantone, z. B. des Kan» ;onS Zürich weggelassen ist.

Die Hohlmaße unter litt. a.

Die Konferenzbeschlüsse vorn Feb.

und b. foïïen die Gestalt eines 1836, Art. 10, empfehlen mie« hohlen Zylinders haben, dessen Hohe drüflich für die Vexfehremaße Ge« dem Durchmesser gleich ist, wenn sie :ässe von der Gestalt einee (.-ohlen als Urmnß, Mustermaß oder Pro- Sylinders, defsrn Höhe dem h a l = ljemaß gebraucht werden, und dessen 3 e n Durchmesser gleich f ommt.

Höhe dem halben Durchmesser Gleichlautende Bestimmungen ente gleichkömmt, wenn selbe zu Ver= halten die Maß* und Gewichtsords kehrsmaßen bestimmt find.

lungen von Zürich, Bern, Thnra îau ic. Solche Maße find auch iwefmäßiger und für die «fôonfu.» nenten öortheilCaftcr. nrnn.;ntji{lj

631 -

Vorschlag des Bundesrathes,

Vorschlag der Kommission.

Bemerfungett.

bei der Häufelmessung von Obst, Kartoffeln u. Aehnlichem. Je breiter die Basis, desto stärker ist die Haufelung und umgekehrt.

2) Für Flüssigkeiten.

2) Für Flüssigkeiten.

a. Die Maß. Sie bildet bie Grundlage Hohlmaße sür sli.ssür flüssige Stoffe, faßt genau drei Pfund destillir- fige Stoffe,aller saßt genau drei Pfund ten Wassers bei 31/2 ©rad Reaumur, oder den acht- destiairten Wassers bei 31/2 ©rad zehnten Theil des Kubikfußes und kommt l Va fran* Reaumiir oder den achtzehnten Theil

Die Maß, sie bildet die Grundlage aller Hohlmaße

des Kubiffußes und ist gleich anzösifchen Litern gleich.

derthalb französische Liter.

Die H a l b m a ß oder die Hälfte einer Maß.

b. Die Maß wird für den VerDie Komm.ffîon hat, eingereichDer Schoppen, welcher den vierten und kehr nach fortgesezten Halb.rnngen ten Wünschen ans der Westschwefj der H a l b s c h o p p e n , welcher den achten Theil einer i n H a l b m a ß , V i e r t e l s m a ß , entsprechend, vorgezogen, die Maße

Maß in sich begreift.

Der ©a u m, oder hundert Maß.

D. Gewichte.

..Die Gewichte sind:

a. Das P fund. Es bildet die Grundeinheit der neuen Gewichtordnung und ist gleich der Hälfte des französifchen Kilogramms, oder 1/54 Kubikfuß destillirten Wassers schwer, im Zustande der größten Dichtigkeit desfelben.

1>. Das Loth oder der zweiunddreißigste Theil des Pfundes* c. Das G r a m m oder Ysoo des Pfundes mit seinen Unterabtheilungen nach dem Dezimalsystem.

il. Der Z e n t n e r oder hundert Psund.

Das sogenannte Apothekergewicht kann, wo es in Hebung ist, für den Verkehr in Apotheken im Gebrauche bleiben.

(Schoppen), «nd Achtelsmaß

einfach in V?, V., und Vs finzu(Halbfchoppen) getheilf.

theilen. Bei dieser Fassung de.3 c. Der Saum enthalt 100 Maß. Lemma b können inderfranzöstfche.t Gesezeeausgabe die deutscheu Benen« nungcn dem Hauptinhalte unbeschadet weggelassen werden.

Der Eimer von 25 Maß besteht d. Der E i m e r , ber 25 Maß oder den vierten Theil eines Sau« nicht nur in einigen Kantonen der östlichen Schweiz, fondent es wunmes enthalt.

sehen auch die Teffiner für den kleinern Weinverkehr ein kfeineres Maß als der Saum ist und das ihrer B r e n t e näher käme. Zwei Eimer, öder 50 Maß würden nun aber: genau der Brenta der italienischen und dem Setier der franzostscheit Schweiz gleichkommen.

Die Aufnahme diefex Bestimm Die Maß und ihre Aufhellungen erhalten, wenn sie als Normalge- muug wurde in den Konferenzbefasse dienen sollen, die Gestalt eines fchlüsfen von\ Februar 1836 den hohlen Zylinders, dessen Höhe dem Konkordatsfaiitoneit gleich derjenigen empfohlen, welche oben bei den doppelten Durchmesser gleich ist.

Hohlmaßen für trofeiie Gegenstände aufgenommen worden ist.

D. G e m i c h t e .

Die Gewichte sind: a. Das P f u n d . Es bildet die Einheit für atte Abwägungen und ist gleich der Hälfte des franzosischei.

Kilogrammes oder gleich dem Gewichte des vierundsünfzigsten Theiles eines Kubiffußes destillirten Wassers im Zustande der größten

Versilberte Redaf.io...

Dichtigkeit.

b. Die U n t e r a b t h e i l u n g e i .

des Pfundes.

Für den täglichen Verkehr theilt stch das Pfund in zwei utid dreißig Lo t h oder fechszehn U n z e n .

Es kann das Pfund auch eingethtilt werden in 500 Gramme, welche den franzôfîschen Grnrnmes

Die Eintheilung des Pfundes irt Unzen wird nach dem Konfordat von 1835 gestattet. Es gilt diej'e.

Eintheilung bereits in den Kantonen Freiburg und Waadt und e§ wiinscht auch bie Regierung von

632 Sorfchlaa t>e$ Bundesrathes.

Vorschlag der Kommission.

Bemerfungefj.

Graubündcn, daß die Unze aiifge* nommen werde, eiuestheilS, weil in den an die Lombardei angrenzenben Thälern Graubündens und im Kaue ton Tessili die Abtheifung nach Un» zen stattfinde, anderntheils, weil die möglichste Bei&ehaltnng der landc8= üblichen Benennungen den lieber« gang zum neuen System erleichtere.

Der h. Nationalrath mag entschei« den.

Dag Qlpothekergewicht kann, wo Daä Qfpothefcr-.pft.nd hatte )..* e§ in Uebuug ist, in Gebrauche ...lei her 12 Unzen, die Unze 8 Dracha &en. Es ist jedoch dieses fremde Ge- men, die Drachme 3 Scrupel, wicht lediglich auf die Rezepte und der Serupel 20 Gran , also den Verîanf der Arzneien au... der das Pfund r>760 Gran Rürn« Apotheke befchränkt.

berger Gold-- und Silbergewicht..', 3 Ue&rigens soll das Medizinalge.- von dessen Pfunde (è /4 fein wichtswcsen einer zwekmäßigen Re- füll. Das Apotheïerpfund ist vision und Sonlrole unterworfen gleich 357,8435 Grammen und werden, zu welchem BehufderBun-. weicht demnach von dem franzosi-desratf; mit Erlassung der erforter* schen Apothefer = Grammengewicht, lichen Verordnung beauftragt wird. daö sich ausschließlich aus Frank« reich beschränkt, wesenll ch a6. Man hat bisher eine heilige Scheu ge<= habt, ine.fliehe Veränderungen in der Schwere deO bisherigen Medi° z!nal= oder ApotheferpsundeS vor« zunehmen, das durch den größten Theil von Europa, einen Theil von Asien und «inen Theil von Amevita Geltung hat. Der Gebrauch gleich find. Das Gramm wird in Zehntheile (Decigrammes), in Hunderttheile (··-lentigrainnies) und Tausendthefle (Milligrammes) getheilt.

c. Der Z e n t n e r oder hundert Pfund.

desselben geht nämlich bis auf die

flei.isten Theile, bis auf Grane, theils um des WertheS der Arzne!= stoffe willen, die damit gewogen werden, theilö und Oef.nderS ihrer SGirfung wegen, mit welcher die Hoffnung zu Erhaltung des Lebens in näherer VerOindung steht uub wo ein kleiner Srrthum im {leiufieu Gewichtetheile schon gefährliche .5ol= gen haben kann. An dad bisherige Uralte, an dessen Benennung, Be= zeichmmg und Größe durch daä Studium medizinischer Werke und Pharmafopüen, so wie durch lange Praxis gewöhn', werde es, wie man behauptet, ben Acrzten und Pharmazeuten fchwer fallen, Jrruno gen im Verschreiben der Arzneien, was oft auf der Stelle geschehen muß , zn vermeid.». Aua biefeni Grunde hanptfiichlich vermeidet das Konkordat von 1835 jede Veräu« derung im Apothekergewicht und alle .-'onVordirenden Kantone haben fich in ihren baraufhin -.rlafseneii

verglichen tnit dem

M)tf$ Berathung bef fcpu)eiäetif$en metrifc&en (Spflcntó, wtl$t$ î>et Bunkerati) auf èrunblage béé am 17. 5(«guft i ss 5 von den Kantonen

3$t?tth, Bersî? £n|ertfiy ©larus,, SB,§P Freiburg, Solothurn, Basel, ®chaffhause Bin 9 St.

'®$$i&1&c> Aargau und

T

hurgau

abgeschlo.ssenen Konkordates entworfen und im März 1851 vorgeschlagen hat.

A. 1ïinujanMun0 des franjos.schen metrischen Systems in òas sdjtoeijerische metrische Snstem.

B. 1ïm«wnλl«n0 tes fchnjei^mschen nwtrischen SJjstents in iras fran3o(tsd)e metrische Snstent.

..Oer 2Jîctcr, die ©rundeinheit, ist gleich dem Sehnm.ll.i.miW vom vierten ..theil des Erbmeridiane.

.Baä Scili)«» = btbtutet. i(. gïeidj...

Jranja|tf4)e JUa^f.

..Der Der 2)« 3)ex 2>er ..Der 3)er 2)er

SPÎçtianieter Äiiometex £eftoineter' Sefametex hütetet .Decimetex dentimetex SKitHmetet

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V.!-

I. Sönacunto,?« oder -Bîaftf
.g.4)Uiei3erir4)e ..flUa^tr.

I. Songcnmo'pc oder Maße in einer Richtung.

.VlO

600 1200 1800 3000

l =.4800

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u. ftlätbenmafte oder Maße in zwei Richtungen.

H. .5lad>
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Sndjarte Staftet2 .gtBate »Ite (100 eciiitet ober Ion 4002 Oüabtofe.

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2

;

3)ie Hektare = 100 arm 10000 der.peftotnetet 2 Sie 9lre = i are . 100der Sefameter -.· 2)ie Sentiate = l/m are . . 1 .3er..0.eter:' 2)ex SDj9riameter2=:. 10000 ^tfto en (fltojtapl tft^er .$Ia4eni(uun)

,. -an... ;

' .tot-je'.,

2 :

...S..ffit

-

X_'4ren, . ^tm-, 2 36 guC.2' 100 i$ui

-..-3«.l>",.'

3«4atfe.

ooti 400 ·.©Imite.2 SRutljni. t

llll'A . 2'/9 . . . NB. Sie SKjtiote utib bit -.Degiott

=111111'/9 = 1111'A = . 11y9 -^ . .

-. iiv» . Vo

30'0/s, · ,2VS,

1111 v-i

.

ftnb toentg g(6räud]It(^.

Vs«

27777'A

.. · . ' .

4«/,44

-·'-·. m.- .Ktibtf = und ·Cp^lmo'pc od(.f-Maße Ja dreir-Sit-htungen.

25er Buadratfuj)

Der ©tete =

»(«3

37i 37'//22.., 37037'A.

NB. Sit SStraiilfaiiungtn brü Sltrcs jinb ni*t tinb ber Stci|1tte teenig gcbcau^Ii^.

un&cfthnmf.

TM/TM

'

1000 Wa 1000 der SKetet » = 66y3 100 Sii« 100 -= . 6y, io Site ..; \o.

'=· '.-'·>/, l Eilet \ der 2)ecimeter « __ '/,o *''« Vio ^5,, £it« VlOO

Klet tttneä Kafti.

-BaiS 2)as Das 2>aä 2)as

$ektoätamm 2>fkagrainm (Sramin* 3)ecigramm Gmtigramm

00

= i 00 = 10 = 1 = .^Q = '/ 00

»on 1000 .RabifjoU »on 216 .Rubifjiif

Ea^after

\^^ |

26y.

66y,, 6V3

·2%

· Vis

.

2

/3

10%

IV, S -8A

.

%

-..

' ' .' VG " "

Jîitogtamm .fölogramm (Scattim .

(Stamm .

©ramm ©ramm , ©tutnm .

©ruintn .

fflrintu Î8a([tt.

1000 .

.

·

1 2ïïeter

3

100

.

1

1 2)Ecìmete

Çfuni.

=

îÎOOO 200 2

'A

V.O

· VlOO VlOOO

'/W

Vloooo

1 E«niimeter 3 = Vsoo -- i/5000

VlOOOOO

50ÜOO

,,

3cntacr.

©tamnu

bt^.

20 2

64 6V · 16 5

.

A5

Vl2S 4 /625 «/SUS

.

1000

100 10 .

·

'Ao

1

. VlO

·

VlOT

. 66y, 133-/3 ey, 13V3 ·

.

.

.

.

2

/8

l'A Vi-

. 2'/9 llll'A

. VlO.

· 36A,

.' V.OO

. V.oo . 36 3600 .9

. .l

400

= . «As = 2304

'/6400

6400

26v'3 2V.

..,

VlB

5Vs 8

/l5 V-5

:· :

ÎBcnierfung.

1 ïiteiffl}a{ftt ifl gUit^ einem jtubifBtcimeiec SBofTet; 1 Äiibiffi f Sßaifi-t ifl g(tiil) 27 fctübccimcler üüaffcc; 1 dubitommtltt SEaÜet cbtt 1 Siter 3Bo(f«c miejt 2$fnn ·>; 1 JîiiSiff«ß SDafftr tviegt fomit 54 $funb.

S^an f nn alfo tin ©ercf.i)t burd) ein gmiffeä S-loß SBafier u ib tin .Sjc^inoC butd) ein gewijfeé (Sroiiijt .Staffle ntoa^ren.

NB. Sa 3-ïljriagrûinm Hnb bas UJÎiKigramm finb nid) 91-bràudiltd).

·Saä Stamm, bic ©elüid)tcin^tif, i|l gleiii) brm Otteidit c ned .@tiE>ifantùm.cr3 ju größter ^itbfigfeit Ö»t Stm traine »eu 4 ..punberif-clqrabcn iibeï 0) ges brauten b eflillirieii SEafftn),

OTaftct 3 »on

ÄnbitjcO.

.-ßuBtfftiß.

- 1000 216000

. . 1'

. · 216 onbtfltmmt.

uno - fti in in t.

l

.

.9

· 324 . 900

...Sttte obtt SHetet. 3

..Derimtln.3

Gmltad«.3

=

. "Aooo 5t-Vl 25

· .27 . 5832 im&efiimmt.

27000

=

216 SnS. 3

·Çcïjdapct.

. V,ie

unbestimmt, unbestimmt.

.

.

.

.

unbf jliniint.

. . ^--

.

.

1

»B^........

un6c|litnmt.

im&tfUnnni.,

t». $oljlmage füc «tolene (Begcnftände.

Smni

6y,

·sy, 666y3

16% .. 12A

100

.

40000

Vwooo Vioooo

V.oo VM .l

. '/36 . l

. 1'

36

.

:1

SlW(Ct-| .

IV. ®ewtt ^tnta^c

-Baa Sanfrat (le millier) = io 00 2>er 3«ilnex = < 00

Set SufcikfUJj 2>ae ^uHfftafler

$o.jlmage fte tCTfttte.unl. ftüffige ®eaei.fi.,iu.Je. ' m -,,, ...-,..,,,,,,, ant, ,,,, mmta -ub ni
obei SDiaf. §aldmap. ©djop'ptn. fdjoppm.

(Saunu St^nttL ,?Ä l*« Sät Sc^nfai^e.).

,«i(n> · gramm Söffet.

2)er Äilotittr = 3)er Hektoliter = 3)er Sefattter = 3)er Stter = 2)ex 2>eciliter = · 2>er Uentiliter =

=

'Äafttt3 · Don *pcljt(aftcr.

216 (Ju.!.3

SO.-.3

.

Um tin JfubifmoJ ju btjtidintn, ftjt man aetooCntii.) tedjt,!, ttoas oinÇalt, bie Siffet 3, ttridje lit btti Sliiijtungeli, Sänge, Steitt nnb $ö^t, 6tt>eutit a. flubifmot?.!.

um [in ·Rufcifmaji ju 6tjtii.jnni, ftjl mm setüBCntiilj t((.)l«, ttoa« o6etljalb, ttt 3i(fec , Iwfdje bit liei SHi^tunäen, ïtaj'. -Stlilt imb .ÇoÇe, brttuitl.

a. SBiaji für .got; und fefte ftbrvcr.

.

100

3600

IH. Alibi.!: un..» .CpJjlmo*.?c oder 9»aße in drei Richtungen. ,

4

3

«.li.3;:

»on 100 atutaatpii =

Sas .Oua&tatklaftex für ttdjn. autatjfmigm =

2>ie £madratnttt)e gttbmoS . . . . = lOOOO 2>ie Sucharte giftmaf . . . . = . .

2>ie Quabratjlitndf ätogtatiij. gl.%immm = . .

SUl)ria> met«.2

obtt Stljntrf.

SSitriinj.

..Das -.Sierlel . . . . = 3)tt Sierling . . . . = 3)a8 Snitni <&" Setjnttl . = 2>a« SJJepfein ob« .St^tjnhi = Ser SBütt otet Saf. . = 2>a« 3RaIter ober 34..fa..j(s =

obtr

mm

gebnm.

Sät.

16

10

1»/s 1

5

/8

·

V.

Vi« V« Ve, l 2'/,

4

. 2'/3 . l

64 160

40 100 -

SKoltti obec SubitfuC.

3t.jnfoi.jte.

O'HK

StW.

^alBmafi.

10

40 10 4 2'A 160 400

10

20 5 2 Vie V,« l'A Vs 80 2 Vie 40 10 200 5 /,9 100

/.s

. Vio . V« . Vico

v«.

. V.60

. l"A .

tun.

2y,

^atfe* .5atrat. $funl) aBajf«.

fdiol),).-.

20 .8 .5 320 800

aiti.

mi§t 30 = 15 mi§t 7'A = 3V, mi§l 3 = 1'A Vico nu§t l'/s = 'V,6 = 60 · Vs mi§t 120 1 mißt 300 = 150 Vio Vio

VlOO

§oll!m
!D!ap.

^alBmaf*.

3>ie 3Ka§ = 1 Sie .palbmajj . . . . = . 'A 25er Schoppen »on "4 SHa(i = 2)er Çialbfdioppcii »on VS SDiaf =

2)er ©aum

4 2 l

2 l

. "A . Vs

»onióòsBaf = 100

.



.

'/4

-«al6.

fijot!,).-.

S«»,)..

VlOO . 4

'As '/8G

V..OO

. 2 . l 800

400 '

200

Rubilfuf!.

V«o Vsoo

l

fflitriing.

VlO '/20

·

3mmi ot>cr 3eljnttt.

Subitili.

Sedia, icbntrl.

1V5 . 4A . V.

VS

· 'A

·A» Vso 5-V.8 10

. Vio ·'Ao 40

VTS

·A«

100

160 '

a«uü obci Saf.

V« V«o V.60 '/320

2V.

ÜJlalltr ober 9Sfunl> aBaf 3c^nfad)cd.

V,» 'Aoo '/«o '/800

l

8iler.

mi§t 3 = l'A mi§t l'A = V, 3 3 mi§t A= 's mi§t V8 = Vis mi§t 300 = 150

IV. ©cwid-.tmo'.ff.

-SKünjcn.

$fiinb.

Set .Xtanfen ·* = i .-.tanitn 23er Éecime = '/.,. sjraoltn 3)er Gentimc I Statifen

.

=

SiuiEm.

(Sntfime.

. .1

· 100

· '/IO · VlOO

.

.

10

.

1

(3>tut) baä Buubtegeftj Dom 7. gRai 1830 ii) btt Sijtotijerftanfcn bim franjöfifdien iSrmitra g(tii)ä<(i(I((.)

*· Btt Siacta ifl 9lei$ btm .Stund).,: Den 5 ®romm .Sillin mil man 3f$nte.n (%a) Jtingtfialt.

Sa« $fun.) .

2)a« £otb 3)ae ©ramm* 2)rt aentnex

. ' . . . .

= »on '/i; -.Srnnb .

= Biffraf.l!af.l...)ea<5ci..i.6t = = ton 100 iffunb .

....:

. 1 -

'/M

·

'AOO

100

@tamm.

foli).

.

32

.

1

-

8

/IS5

3200

500 . 15V8 .

1

50000

Stntner, .

VlO,,

Vaano V&woo

i

..nilC'jiQtntn.

. = .v.

. = · -A, --

'/IftOO

. = 50

©ramm.

ïiltr Saff«.

500 tuiegt 'A . 15V8 wiegt Vo4 . 1 wiegt V.ooo 50000 wieqt 50

· Sa« ©ramm tò glei* bfrn ®ori-l!t cinta .ffubifctnttmrtaö jU grcgfrt I-D-i-b* tigftit (jur .-.ttnt.prratnT Don 4 ®ra,"> nbn 0) gttradittn dti.tiUir.ttn ©asstr..".

SQcm ©ranalf entmin ac Piccato m -tau i ance

B. Umwandlung des schweizerischen metrischen Systems in das franzofïsche metrische System.

I.

Schweizerische Maße.

Fuß.

Längenmaße oder Mafie in einer Richtung.

Zoa.

Strich.

Siuie.

. 10

Der ftuß abgetheilt in 10 ZoE := . 1 Der Zoll abgetheilt in 10 sinien ~ y1O Die iUnie abgetheilt in 10 Striche = Vico Der Strich -- Viooo

Klafter

Stab von

von

grari z o l i l c h e Maße.

Wegstunde von 16000 _. .

Marias Fuß.

Wtia. ..Decimetex. Zentimeter. Millimeter. meter.

Rnthe

von

von

2 Fnß. 4 Fuß. e Fuß. 10 Fnß.

10O0 . y« . Ve 100 .y» . Veo VlOO

100 .

10

. VlO

.

1

Vieooo=

.VlO

V4

.

. 1 Vmn

Elle

.

.'/4O

.

1/400

10

. 1

. V.n

Die csllc von 2 Fuß . = . 2 . 20 200 2000 Der Stab von 4 Fnß . = . 4 . 40 400 40O0 Das Klafter von 6 Fuß . = . 6 . 60 6000 Die Nuthc von 10 Fuß . -_- 10 100 1000600 1OO00

. Vio

.

.

.

.

3

.VlO

1/6OO

.

30

.

3

300 . 30 . 3

. VlO

.

#

.

.

.

.

. 3 /m

. 1 . 2

. V»

.

. =

.

/5

.

6

1 12/3 . 1 1600

.

. =

. l'A

.

12

.

. =

. 1*/S

.

18

. 3

. 30

2

/3

.

3

>/5

.

V3

.

1 iy.

2y»

. 3 . 5

Die Weqstunde von 16000 Fuß = 16O00

Das Zeichen ....... bedeutet: ist gleich...

.

.

V6

3

/5

.

. =

·1 _

AOflfl

. 60 600 120 12OO 180 1800 300 3000

*

*

»

*

12/25

13. Flächenmaße oder Maße in zwei Richtungen.

Um ein Quadratmaß zu bezeichnen, sezt man gewöhnlich rechts, etwas oberhalb, die Ziffer 2 , welche die zwei Richtungen, Sänge und Breite, bedeutet.

Klafter 2

Ouadratzoll. .Duadratfuß.

Der .üuadratfuß Das Duadratllafter Die Duadratruthe Die Iucharte Die .Cluadratstunde

von 100 Cutadratzolt = für techu. Ausmessungen = Feldmaß . . . . = Feldmaß . . . . -- geograph. Flächenranm -_

100 3600 10000 . .

. .

IH.

.

.

.

36

Rnthe '· Jucharte Ouadratvon von 400 100 Fuß.2 Ruthen. 2 stunde.

von 36 Fuß. 2

1

.

.

. 100 40000

.

Vf.6

1

9

.

2'/9

.

VlOO

.

/25 .

1

400

1111V«

V4OOOO

.

.

.VlOOOO

.

.

.

*

VdOO

\

---- --

*

----

*

*

.

*

VlOO

.

.9

*

*

Mijriameter. -1 .

. 3v . 324 .9 25 . 900

VlOO

-- 2304

1

.

*

.V...!

6400

Sentiate oder Sccirnefer.2 Meter.2

Heftare Sire (100 (100 Aren). Meter2).

36

3.100

.

Ui/e~,

Kubik : uwd Hohlmaße oder Mafie in drei Richtungen.

Um ein Kubikmaß zu bezeichnen, sezt man gewöhnlich rechts, etwas oberhalb, die Ziffer 3, welche die drei Richtungen, Sänge, Breite und Höhe, bedeutet.

a. iiubiïmafîG.

Kubikzotl.

Der Knbikfufj Das Kubikklafter Da? Holzïïafter

. .1

. 1000 216000

von 1000 Äubifjoil von 2162 Knbikfuß

36 Fuß Fläche,

Stere oitt Meter.3

Holzklafter.

Vil6 .1

unbestimmt, unbestimmt.

unbestimmt.

unbestimmt.

.

.

. 216 unbestimmt.

unbestimmt.

Tiefe unbestimmt

Klafter3 von 216 Fuß.3

Knbikfuß.

.

.

=

.

.

=

.

. =

.

27

Deeimeter. 3 .

/lOOO

Zentimeter.3

2700O

.27

51O4/125

.. 5832

unbestimmt.

unbestimmt.

#

*

·

unbestimmt.

l». Hohlmasse siit trofene ©egenstcttde.

...Siertel.

Vierling.

Jmmi oder Zehntel.

Das Viertel . . . . " . 1 DCÏ Vierlina . . . . ~~- . ./»

. 4

10

Da.3 Immi

oder Zehntel . -·

. 21

Öl/, -- / 2

.

1

. /5 . v* . 16 40 . 40 100

. Vio

Daê Meßlein oder Sechszehntel =·· . Vi6

.

Der Mütt oder Sat . . ~ . 4 Daê Malter oder Zehnfaches := . 10

164

'/4 l/ ,, ,16 1/4O 1/64

l'A

1 64 160

V8

1

10

/i8 10

.

VlO

*

!/.,, / 40

5/,,..

. VlOO

5Vl8

15

/144

40 100

2Vi8

*/5

.1

5.%S

/s

Halb- Saum. Pfund Sasser.

schoppen.

40 80 i/.

10 20 4 . 8 Vino 2V» . 5 Viro 160 320 400 800 1

205

2V» ~ 72

/36

. 1/160 .

2V»

Halbmaß. Schoppen.

VlO

n . 40

2 11/4

80 200

.

2

/5

Siter.

mißt 30 = 15 mißt 7Vo = 33/i mißt 37 = 15l»/2 mißt 1 /8 = /i6 Ì1 l l. p i

*

1

u

.*-.*

/

\

mißt 120 = 60 mißt 300 = 150

c. Hohlmasse fite SClüsfioMten.

-- ._ _ Die Maß

.

Mütt Malter oder Kubikfuß. Maß.

oder Sak. Zehnfaches.

Meßlein ober Se*.?'

îelintel.

-j£V VT--- f

Maß. Halbmaß.

·--

Die Halbmaß . . . . -- . Va 1 Der techoppen von1'.·· M a ß -- . V.i . V« Der Halbfchoppen .oon ..Map -= . V» . V..

Der Saum voniobMaß -- 100 200

fchoppen.

peu.

')

1

Halb-

.4

Q

2

.4

1 .

400



Sanm.

Viertel.

Vierling.

l//1OO.

l/io

1/.A

z/.

Vzoo

V36

'/2O

. Vs

.

2

VlUÜ

.

1

'/8Oü

800

Knbikfuß.

1

,18

vTM VU4

51O/18



Jmmi oder Zehntel.

Vso

oi>pï ©ed]§> Stbntel.

1

. V2U

100

40

13/..

y» v*

. VlO

10

Meßlein.

V8

MUÜ oder Saf.

Zehnfaches.

l,/

\/...n 1

.

V5

Vso

.

VS

Vl6O

· Vs

'/32O

160

^ÜKalte oder

2»/2

/2OO

'Aoo Vsoo

1

Pfund Wasser

Siter.

mißt

^

--

l1/»

mißt mißt

iVa 3 = 3/4 =

A Vs

mißt

/8 =

3

VI e

mißt 300 = I50

I¥. Gewichtmaße.

Das Pfund .

= Das Voth von %2 Pfund . .

= Das Wramm* wissenschaftliches Gewicht = Der Zentner = »on 100 Pfund . .

-

Pfund.

2oth.

.i

. 32

. 1/32

100 «

'/5ÜO

. 1 ·

8

/125

Gramm.

500 . 15V8 .1

3200 50000

Kilogramm.

Zentner.

· VlOO

.

./32OO Y5OOOO

=

. V»

.

=

.

.

=

'/64

'/1OOO

. = 50

Gramm.

500 . 15V8 .

1

50000

Siter Wasser.

wiegt V2 wiegt Vs.« wiegt Viooo

wiegt 50

* Das Gramm ift gleich dem Gewicht eines Kubikcentimeters zu größter Dichtigkeit (zur Temperatur von 4 Grad über 0) gebrachten destillirten Wassers.

Vom ®eneralkommifsär ficcato in San fanne.

·*

- 633 -

Sßorschlag des Bundesrathes.

Vorschlag der Kommission.

Bemerkungen.

Gefezen streng an die diepfällige

Vorfchrift gehalten.

Die Kommifston hat darum auch dieses exzeptionelle Gewicht imbundesrathlichen Vorschlag belassen und nur der dießfälligen Bestimmung eine striktere Fassung gegeben.

Jndessen durfte die Kommiffion auf die Klage von Sachkennern, daß im Medizinalgewichtswefen der verfchiedenen Kantone nicht nur alle und jede Kontrole mangele, fondern daß die im Gebrauch befindlichen anerkannt..-« Apothefergewichte selbst hin und wieder jeder genauen lieber» einstimmung entbehren, daß über» haupt in diesem wichtigen Zweige der Sanitätspolizei Anarchie und Unordnung walte, -- es bei dem Vorgeschlagenen nicht bewenden las« sen. Sie fand sich vielmehr verpflichtet, einen Zufaz zu dem Artikel vorzuschlagen, vermöge welchem der Bundesrath ermächtigt und beauftragt wird, zu Erzielung der notwendigen Uebereinstimmungdes von den Medizinalpersonen in den verschiedenen Kantonen gebrauchten Apothekergewichts, über dessen Gewichtsverhältnisse und Eintheilung, so wie über dessen Kontrollirung zii.ekmäßige Bestimmungen auf dem Wege einer Verordnung zu erlassen.

Von Einführung des Grammengewichts im Medizinalwefen kann nicht die Rede sein, zumal wenn mau sich erinnert, zu welcher Gefährde die Anwendung dieses Gewichts in Frankreich selbst in meh« rern frappanten Fällen geführt hat.

Man wird wohldie bisherige Eintheilung des Pfundes in 12 Unzen bei« behalten und den ©rnndfaz aufneh-

men, daß das Mediziualgewicht ·%

des ßiviljjewichts betragen soll.

sitcl u.

Art. 3. Die Oberaufsicht über Ausführung unb Handhabung der Maß- und ©ewichtordnung steht bei dem Bundesrathe.

Art. 4. Denjenigen Kantonen, welche nicht bereits dem Konkordate vom 17. August 1835 beigetreten sind, werden die erforderlichen Mustrnnaße und ©fwichte von Bundfswegen jugestelW.

Aussfihrungs» und Straf bestimniungen.

Art. 3. Die Oberausstcht über Qlusführung und Handhabung ber Maß» und Gewichtsordnung steht bei dem Bundesrath.

Art. 4. Denjenigen Kantonen, welche nicht bereite dem Konkordate vom 17. August 1835 beigetreten find, werden die erforderlichen Mu*

Ohne Abänderung.

Kleine ReWktioi.sv.T-.'ejsm.iUj.

634 Vorschlag des Bundesrathes.

Vorschlag der Kommission.

Bemerkungen.

stermaße und Mnstergewichte von Bundeswegen zugestellt.

Art. 5. Jede Kantonsregierung hat dafür zu sorgen, daß an jedem Hanptorte ihrer untergeordneten Gebietstheile (Bezirke, Amtsbezirke, Aemter, Hochgerichte u. dgl.)

mit den eidgenössischen Mustern übereinstimmende Probemaße und Probegewichte aufbewahrt und zur Nachachtung dem Publikum zugänglich gemacht werden.

Art. 5. Jede Kantonsregierung hat dafür zu forgen, daß unter der Qlufjîcht von Knnstverstänbigen für diewschiedenenGeBietstheileCAmts bezirke,Aemter, Hochgerichte u.dgl.)

mit den eidgenösllschen Urmaßen genau übereinstimmende Probemaße und Probegewichte gefertigt unb durch die Voliziehungsbeamten in den Bezirken sorgfältig aufbewahrt werden. Diese mit dem eidgenos|1= scheu Kreuz bezeichneten Probemaße dienen zur .-.lbgl.ichung (Eichung) der zum Verkehr bestimmten Maße und Gewichte und sollen zu diefem Behuse dem Publikum stets zugänglich fein.

VerSnberte Rebnkt.oii.

Art. C. Jede Kantonsregiernng hat ferner dafür zu forgen, daß keine andern als von Eichmeistern nach dieser Maß- und Gewichtordnung geprüfte und mit derselben übereinstimmende Maße und Gewichte, die ein amtliches Zeichen tragen, gebraucht werden.

Art. 6, Jede Kantonsregierung hat ferner dafür zu forgen, daß im Verkehr feine andern als von Eichmeistern nach dieser Maßund Gewichtordnung geprüfte und mitderselben übereinstimmende Maße und Gewichte, die das amtliche Zeichen tragen, gebraucht werden.

Kleine Rebaktionsänberiing.

Art. 7. Jn Fällen, wo das Maß und Gewicht nicht genau bezeichnet wurde, ist anzunehmen, es fei das gesezliche darunter verstanden. Bei allen Verträgen, in denen aus befonderen Gründen ein anderes Maß oder Gewicht festgefezt worden ist, soll die Umwandlung in

Art. 7. Alle abzuschließenden Die Kommifsfon war mit fich im Verträge über Gegenstände, die nach Zweifel, ob e8 nicht besser sei, statt Maß und Gewicht angegeben find, des Art. 7 einfach vorzuschlagen : dürfen nicht anders als nach der Das eidgenössische Maß und Gea gegenwärtigen Maß- und Gewichts- wicht wird allein als gesetzlich ans Ordnung errichtet werden. Bei sol-- erkannt" - wodurch die Fahiltät chen Verträgen, in welchen dieses (Ich unter Vorbehalt der Rebuktion Maß und Gewicht gar nicht oder anderer Maße in ......crträgen zu fa nicht deutlich bezeichnet wurde, ist dienen, wo besondere eigenthüiulichc anzunehmen, es fei das gefezliche Verhältnisse e8 mit fich bringen, verstanden. Bei Verträgen aber, in weggefallen wäre. Da indessen für denen aus besondern Gründen ein die Abnahme von Bodenzinfen, anderes Maß oder Gewicht festgefezt Safzehnten und ähnlichen unvexs lìnfle würden ist, foli die UmwaudlintgJ-.L äiibfrlirf'.?!! f.:'.itri''T'tlln.1fn nn'ftfye gefezliches Maß und Gewicht aus- Maaße da und dort noch ge6räuch= druklich beigefügt werden.

lich sind und auf altem Herkommen beruhen, blieb die Kommisfìon bei dem Vorschlage stehen uni» tea schränkte sich bloß aus eine Redak" tionsveränderung.

gesezliches Maß und Gewicht ausdrüklich vorgemerkt werden.

Art. 8. Jede Uebertretnng dieses Gesezes, insoweit .Mit. S. Wer im Verkehr unge-sie nicht in ein schweres Vergehen übergeht, wird mit eichtes oder unljezeichneteS Maß uiid einer Buße von drei bis dreißig Franken bestrast. Rük- Gewicht gebraucht, verfällt, wenn Fall nicht durch wissentliche sall wird als wesentlicher Erschwerungsgrund angesehen. der Täuschung und Schädigung als Ueberdieß sind die diesem Geseze widersprechenden Betrug erscheint, in eine Buße von fehlerhaften Maße und Gewichte, wo solche angetroffen 2 fis 20 Franken.

werden, sofort einzuziehen und aus Kosten des Eigenthümers zn zerstören.

635 .·.Borschlaf} dee S5unde..Sïathe.é?,

Vorschlag der Kommission.

Der Gebrauch geeichter oder 6e-> zeichneter aber unrichtiger Maße und Gewichte, insofern die Ueber« tretung nicht ein schwerer zu bestra« fendes Vergehen enthält, ist mit einer ..Buße von 2 bis 40 Fran= ken zu belegen. Rnksall wird als wesentlicher Erschwerungsgrirnd an« gesehen und Behandelt.

Ueberdieß sollen die biesen Gesezfn widersprechenden fehlerhasten Maße und Gewichte, wo solche an» getroffen werden, aus Kosten des Eigenihümers berichtigt oder, wenn dieses nicht geschehen kann, je nach Umstanden, zernichtet werden.

Bemerkungen.

Die sofortige Einziehung und unbedingte Zernichtung der betroffenen fehlerhaften Maße fand eine Majorität derKominission nicht für zwefmäßig. Dieselbe glaubte im Gegentheil, in gar vielen Fällen sei die Berichtigung leicht und das be.richtigte Maß dem Eigenthümei.

wieder zuzustellen; eine Konfieka» tion, meinte die Majorität, werbe nur dazu führen, daß das Eich.» personal bie fehlbaren Maaße bisweilen zu Handen nähme und berichtigt wieder in den Verkehr brächte.

Art. 9. Dieses nämliche" Verfahren gilt auch in Be-

Art. 9. Brn.desräthlicher Vor-schlug mit Berichtigung der eingebrauch die im vorhergehenden Artikel angedrohte Strafe schlichenen Druffehter "fehlerhaften Wagen" statt "fehlerhafte Waagen."

ziehung auf fehlerhafte Wagen, hinsichtlich deren Ge-

aleichfalls ihre Anwendung findet.

Art. 10. Das Verfahren in Uebertretungsfällen ist Art. 10. Buiidesräthlicher Vordurch das Bundesgesez vom 30. Juni 1849, betreffend schlag.

das Verfahren bei Uebertretnng fiskalifcher oder polizeilicher Bundesgefeze bestimmt.

Art. 11. Von allen wirklich bezogenen Bußen kommt

Art. lì. Von allen wirklich bezogenen Buße., kommt ein Dritt= theile fallen an denjenigen Kanton, in dessen Gebiete die theil dem Anzeiger zu je. DasUebrige wie im bundesräthlichen Vorschlag.

ein Dritttheil dem Verleider zu, die übrigen zwei Dritt..

Uebertretung stattgefunden und die Untersuchung gewaltet hat.

Art. 12. Der -.Bundesrath ist ermächtigt, den ZeitArt. 12. Di« durch gegenwärpunkt zu bestimmen, mit welchem dieses Gesez in Kraft tiges "Gesez aufgestellte Maß- und Gewichtordnung soll spätestens bis.

zu treten hat.

zum 31. Dezember 1855 in fämmtlichen Kantonen eingeführt und in Wirksamkeit sein.

Art. 13. Er ist mit dessen .Bekanntmachung und weilern Vollziehung beauftragt.

Art. 13. Der Bundesrath ist mit der Bekanntmachung dieses Gefezes, sowie mitErlafsung aller, fur die Vollziehung desselben erforderlichen Verordnungen und Reglemente beauftragt.

Man fehe den Bei icht ber Koni» mifsîon Seite 9.

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Genehmigen ©ie, Herr Präsident, Hemtt .Jìatioiiulrathe, dit: .Sersicherw.ta, unsm? wO.f0mmen.cn Hochachlung.

Bern, den 23. Juli 1851.

Die Mitglieder der .Kommission: Bruimer.

Huugerbühler, Berichierfiatlcr.

ÎÇueter.

Sambelet.

Soldini.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht mit Anträge der zur Prüfung des bundesräthlichen Gesezesentwurfes über die Mast- und Gerichtsordnung vom Nationalrathe niedergesezten Kommission. (Juli 1851.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1851

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.08.1851

Date Data Seite

605-636

Page Pagina Ref. No

10 000 706

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