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Schweizerisches

udesblatt.

Jahrgang III. Band I.

JJÜLJE* _ Samstag, den 1. Februar 1S51.

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Verhandlungen der Bundesversammlung, des

National- und Ständerathes.

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Bundesgesez über

die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten.

(Vom 9. Dezember 1850.)

Sie Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

in Ausführung des Art. 110 der Bundesverfassung, nach Einficht des Vorschlages des Bundesrathes,

beschließt: A.. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Verbrechen oder Vergehen, welche von Mitgliedern des National- und Ständerathes bezüglich aus ihre Stellung verübt werden, sallen unter Vorbehalt des Bundesblatt. Jahrg. m. Bd. I.

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100 Art. l? in das Gebiet der allgemeinen eidgenosfischen Strasgcseze.

gür Uebertretnng der Reglemente werden sie nach Maßgabe derselben von der betreffenden Behörde diszi* ·plinarisch behandelt, .-pingegen find die Mitglieder des National- und Ständerathes für ihr Votum in der Behorde nicht verantwortlich und es kann nie eine hieraus bezügliche Klage erhoben werden.

Art. 2. Die Mitglieder der eidgenössischen vollziehenden und richterlichen Behörden, sowie die übrigen Beamten find für ihre amtliche Geschäftsführung nach den Bestimmungen dieses Gesezes verantwortlich. Das.* selbe ist der gall bei allen Personen, welche entweder provisorisch ein Amt bekleiden, oder eine vorübergehende, amtliche gunktion übernehmen.

Art. 3. Bis zum Beweise des Gegentheils wird die Theilnahme der einzelnen Mitglieder an den Amtshand* lungen einer Behörde .präsumirt.

Die einzelnen Mitglieder haften für den verursachten Schaden nicht folidarisch, sondern sür ihr Betressniß.

Sosern die einzelnen Mitglieder den Schaden nicht ersezen können, so hat der Bund zu entschädigen.

Art. 4. Die Verantwortlichkeit wird begründet durch Verübung von Verbrechen und Vergehen in der Amtssührung, sowie durch Uebertretung der Bundesverfassung, Bundesgeseze oder Reglemente.

Art. 5. Die Verantwortlichkeit kann disziplinarische Verfügungen, Zivilklage und Kriminalklage zur Folge haben.

Art. 6. Das eidgenosfischc Strasgesez bestimmt den Thatbestand der Verbrechen und Vergehen der Beamten und sejt die Strafen fest (Art. 107 der 33undesversaf>

loi sung). Dieses gilt jedoch nur insofern, als die tü>$t* nosfischen Militärstrafgeseze nicht zur Anwendung kommen.

Art. 7. Die Zivilklage auf Schadenersaz sezt voraus: 1) eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung im Sinne des Art. 4; 2) einen dadurch verursachten pofitiven Schaden.

Art. 8. Das Gesez über das Verfahren in Straf* sachen wird bestimmen, in wie sern den Beschädigten das Recht der Intervention im Strafprozesse zu gestatten ist.

Art. 9. Die Verjährung bei der Kriminalklage tritt inner der Frist ein, welche das eidgenössische Strafgesez überhaupt für Verbrechen und Vergehen festsezen wird.

Art. 10. .5ür die Eidgenossenschaft verjährt die Zivil* klage : 1) inner einem Jahre, nachdem die Behörde, welche über Erhebung der Klage zu entscheiden hat (Art. 32 und 42) von der Schädigung Kenntniß erhalten; 2) inner sechs Monaten von der Schlußnahme auf Er* hebung der Klage an gerechnet, jedoch 3) in dem Falle, wo 'gleichzeitig eine Kriminalklage beschlossen wurde, drei Monate nach dem Endurthttt im Strafprozeß.

Art. 11. Eine von Privaten oder Korsorationen gegen Beamte gerichtete Zivilklage verjährt : 1) wenn der Beschädigte von dem Zeitpunkte an, wo er von der Schädigung'Kenntniß erhalten, seine Klage inner Jahresfrist nicht beim Bundesrath

hängig macht (Art. 43);

2) inner drei Monaten von der Zeit an, wo der Bun-5 desrath seine Zustimmung zur Klaganhebung ertheilte oder verweigerte.

Sollte inner den bezeichneten gristen gegen die be* treffenden Beamten ein den Thatbestand der Zivilklage

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beschlagender Kriminalprozeß hängig sein, so wird die Zeit seiner Dauer von der Schlußnahme über die An#

klage bis zum Endurtheil bei den Verjährungsfristen

nicht berechnet.

Art. 12. Die Verjährung von Zivilklagen für die Eidgenossenschaft, für Privaten oder Korporationen erfolgt jedenfalls nach sünsIahrcn vom Eintritt des Scha«= dens an gerechnet.

Art. 13. Die Kautionen der Beamten dürfen erst dann aushingegeben werden, wenn seit dem Tode oder Rücktritte derselben alle in diesem Gesezesabschnitte

(Art. 10 bis 12) bezeichneten Verjährungsfristen abge#

lausen find und keine Klage angebracht wurde.

Art. 14. Wenn ein eidgenoffifcher Beamter durch Behörden eines Kantons strafrechtlich verfolgt wird nnd behauptet, daß er die fragliche Handlung kraft seiner amtlichen Stellung angeordnet oder begangen habe, so ist derselbe anzuhalten, sich unverzüglich an den Bundesrath zu wenden. Zwischen diesem und der betreffenden Kantonsregierung wird nun die Frage erörtert, ob die Strafkompetenz des Bundes und das Verfahren nach Maßgabe diefes Gesezes, oder die Strafkompetenz des Kantons und die Anwendung seiner Geseze begründet sei. Beim Widerspruch überweist der Bundesrath diesen Konflikt, nach Art. 74, Ziffer 17 der Bundesverfassung, an die Bundesversammlung.

Inzwischen ist jedes Verfahren gegen den Beamten suspeudirt, mit Ausnahme der nöthigen Sicherheitsmaßregeln, welche die betreffende Kantonsregierung entweder in ihrem Interesse, oder, auf Begehren des Bundesrathes, im Interesse des Bundes zu verfügen hat.

Art 15. Dasselbe Verfahren tritt ein, wenn ein eidgenösfischer Beamter durch eine und dieselbe Handlung

103 nach Art. 4 oder 6 dieses Gesezes verantwortlich wird und zugleich ein kantonales Strafgefez übertritt. ..pier entscheidet beim Widerspruche des Bundesrathes und der Kantonsregierung die Bundesversammlung in dem Sinne, daß die überwiegende und schwerere Uebertretung die Kompetenz begründen und die leichtere nur als Schärsungsgrund in Betracht kommen soll.

Art. 16. Wenn ein eidgenössischer Beamter gleichzeitig durch verschiedene Handlungen sowol Bundesgeseze (nach Art. 4 und 6), als auch kantonale Strasgeseze übertritt, so wird er dem Bunde und den Kantonen strasrechtlich verantwortlich.

Die Reihensolge des beidseitigen Versahrens gegen denselben wird durch das erste Einschreiten (Prävention) bestimmt. Diejenige Behörde, welcher die spätere Verfolgung zufällt, darf indessen von der andern die angemessenen Sicherheitsmaßregeln verlangen.

B. Einzelne Bestimmungen über das Ver: fahren.

l. Betreffend die Mitglieder des Nationalund Ständerathes.

Art. 17. Wenn Mitglieder des National- und Stände.rathes eines Verbrechens oder Vergehens bezüglich aus ihre amtliche Stellung (Art. 1) angeschuldigt werden, so kann nur durch Beschluß der Bundesversammlung auf die in den Art. 20 bis 25 bezeichnete Art eine gerichtliche Verfolgung eintreten. In solchen Fällen steht demjenigen Rathe, welchem das betreffende Mitglied angehört, die Priorität der Behandlung zu.

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II. B e t r e f f e n d die von der B u n d e s v e v s a m m * l u n g g e w ä h l t e n B e h ö r d e n und Beamten.

Art, 18. Die von der Bundesversammlung geWahlten Behörden und Beamten find derselben nach Inhalt dieses Gesezes verantwortlich. Nur fie kann eine gerichtliche Verfolgung derselben wegen Amtshandlungen oder Unterlassungen, die sich aus die amtliche Stellung beziehen, beschließen und es find daher alle derartigen Klagen gegen jene Behörden oder Beamten an die Bundesversammlung zu richten.

Art. 19. Der Bundesrath ist verpflichtet, dieBundesversammlung einzuberufen, wenn einzelne seiner Mit* glieder in ihrer amtlichen Stellung ein Verbrechen oder Vergehen verüben sollten, und eine Sizung nicht inner* halb eines Monates bevorsteht. Auch das Bundesgericht ili verpflichtet, von Verbrechen oder Vergehen, seiner Mitglieder oder Ersazmänner dem Bundesrathe sofort Kenntniß zu geben. Dieser hat der Bundesversammlung bei ihrer nächsten Sizung den Fall vorzulegen.

Art. 20. In diesen gällen, oder wenn in den Räthen der Bundesversammlung ein Antrag auf Kriminalklage gestellt oder eine Beschwerde eingereicht wird, die eine solche zur Folge haben kann, ist vor Allem den betheiligten Personen davon Kenntniß zn geben und zur

Behandlung der Vorfrage über die Erheblichkeit Tagfahrt anznsezen. Die Entscheidung darüber erfolgt erst nach Anhörung der allfälligen mündlichen oder schriftlichen Ers-

klärnngen der Betheiligten.

Art. 21. Wenn der Rational- oder Ständerath sich sür die Nichterheblichkeit des Antrages oder der Beschwerde ausspricht und bei diesem Beschlüsse beharrt, so ist der ©egenjland erledigt.

105 Art. 22. £aben sich beide Behörden sur die Erheb* lichkeit erklärt, so bestellt jede durch das Soos eine Kom# misfion zur nähern Untersuchung der Sache. Diese Korn.» «lisfion ist verpflichtet, den Betheiligten Gelegenheit zur Vertheidigung zu geben und von Amts wegen diejenigen Akten herbeizuschaffen, welche zur Aufklärung des Ge« genstandes ersorderlich find.

Art. 23. Die Anträge der Kommission find aus sol# gende Momente zu richten : a. entweder der Klage keine weitere IJolge zu geben; b. oder den Beschluß aufzuheben, welcher den Ge# genstand der Beschwerde bildet; c'. oder eine Mahnung an die sehlbaren Beamten zu erlassen ; d. oder eine Zivil- oder Kriminalklage zu erheben.

Diese Anträge können einzeln gestellt oder auch der zweite und dritte, sowie der zweite und vierte verbunden werden.

Art. 24. Die Verhandlungen über den Kommisfionsbericht können erst nach Ablauf von mindestens sechs Tagen nach der ersten Berathung (Art. 20) stattfinden und es ist auch für den Betheiligten schriftliche oder mündliche Vertheidigxmg zu gestatten.

Dem Betheiligten ist wenigstens 24 Stunden vor der Verhandlung Einficht in den Kommisfionalbericht zu gewähren.

Art. 25. Wird von beiden Räthen die Anhebung einer Kriminalklage beschlossen, so ist der Gegenstand an das Bundesgericht zu überweisen. Durch diesen Snt* scheid werden die angeklagten Beamten suspendirt, und die Bundesversammlung hat sofort Ersazmänner zu »ahlen.

106 Art. 26. Im galle einer Ueberweisung an das Bundesgericht sind diejenigen Mitglieder und Erfazmänner

desselben, welche zugleich Mitglieder des National- oder Ständerathes sind, bei dem Bundesgerichte im Ausstand.

Art. 27. Die Bundesversammlung wählt in vereinigter Sizung einen besondern Staatsanwalt und so viele außerordentliche Ersazmänner des Bundesgerichtes, als erforderlich find, um die Rekufationsfragen und nothigen* falls die Hauptsache selbst zu beurtheilen. Sie beeidigt diese Beamten.

Art. 28. Bei diesen Wahlen ist zugleich Rücksicht zu nehmen aus die Artikel 56 und 57 des Gesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege, betreffend Unfähig* keit zum Richteramt und Ablehnungsgründe. Auch dürfen keine Personen gewählt werden, welche von der Be* hörde abhängen, deren Mitglieder angeklagt sind.

Art. 29. Sollten alle Mitglieder des Bnndesgerichtes angeklagt werden, so wählt die Bundesversammlung für diesen gall ein besonderes Gericht, nach Maßgabe der Art. 27 und 28. Diesem kommen alle Attribute des Bundesgerichtes zu.

Art. 30. Das Verfahren bei dem Bundeögerichte ist durch das Gefez über die Organifation der Bundes* rechtspflege und durch den Strafprozeß vorgeschrieben.

Art. 31. Das Urtheil ist dem Bundesrathe zu Hanf den der Bundesversammlung mitzutheilen. Sautet dasselbe auf Freisprechung, so treten die suspendirten Beamten sofort wieder in ihre gesezlichen Funktionen ein.

3m galle der Verurtheilung hat der Bundesrath für die

Vollziehung zu forgen.

Art. 32. Jede, gegen die von der Bundesverfammlung gewählten Beamten, gerichtete und auf deren rechts* widrige Amtsführung gestüzte Zivilklage ijl zuerst bei der

107 Bundesverfammlung anzubringen, woselbst das in den Art. 20 -- 23 bezeichnete Verfahren stattfindet.

Art. 33. Beschließen die beiden Räthe, es sei der Klage golge zu geben, so wird dieselbe demBundesge* richte zur Behandlung nach den Vorschriften des ZivilProzesses überwiesen. Im entgegengesezten Falle steht die (Eidgenossenschaft für den Beamten ein, und es ist der klagenden Partei unbenommen, ihre Entschädigungsforderung gegen sie zu richten.

Art. 34. Wenn die Bundesverfammlung die Ueberweifung einer Zivilklage an das Bundesgericht beschließt, so wählt und beeidigt sie die in golge des Art. 27 er.» forderliche Anzahl von außerordentlichen Ersazmännern ; auch kann sie, in so fern der Prozeß das Interesse der Bundeskasse befchlägt, entweder selbst einen Anwalt bestellen oder den Bundesrath damit beauftragen.

Art. 35, Will die klagende Partei nach Abweifung ihrer Klage durch die Bundesverfammlung den Zivil·prozeß gegen die Eidgenossenschaft fortsezen, so sollen die Mitglieder des Gerichtes, welche zugleich Mitglieder des National- oder Ständerathes sind, austreten. An deren Stelle sind außerordentliche Ersazmänner zu wählen.

Art. 36. In Beziehung auf sämmtliche Richter gelten die Art. 56 und 57 des Gesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege.

III. Betreffend die übrigen eidgenossischen Beamten.

Art. 37. Wenn die vom Bundesrathe gewählten Beamten sich sortgefezter Nachlässigkeit oder offenbarer Pflichtverfäumniß, oder wiederholter leichterer Uebertre--.

tungen der Gefeze oder Réglemente schuldig machen, so

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lann der Bundesrath Verweis, Drdnungsbuße bis auf 50 Franken, Suspenjton und Entlassung verfügen.

Art. 38. Die Anwendung aller dieser Disziplin«* strafen kann nur stattfinden nach vorgängiger Untersuchung und Anhörung der Betheiligten.

Die Entlassung erfordert einen schristlichmotivirten Beschluß und die absolute Mehrheit aller Mitglieder der Behörde.

Art. 39. Dem -.Bundesgerichte steht hinsichtlich der von ihm gewählten Beamten die in den Art. 37 und 38 bezeichnete Disziplinargewalt zu.

Art. 40. Verbrechen oder schwere Gesezesübertretuu* gen von Beamten, in so sern dieselben durch die eidgenosfische Kriminalstrasgesezgebung vorgesehen sind, hat der Bundesrath dem Bundesgerichte zu überweisen. Mit dieser Verfügung ist die Suspension zu verbinden, welche bis zum gerichtlichen Urtheile fortdauert.

Art. 41. Kriminalklagen gegen Beamte über ihre amtlichen Funktionen find beim Bundesrathe anzubringen, und können nur durch Beschluß desselben beim Bundesgerichte anhängig gemacht werden.

Verweigert der Bundesrath die Ueberweisung der Klage an das Bundesgericht, so steht dem Kläger die Beschwerdesührung über diese Verfügung bei der Bundesversammlung zu. (Art. 74, Ziss. 15 der Bundesverfassung.)

Art. 42. Der Bundesrath ist verpflichtet, im Interesse der Bundeskasse gegen fehlbare Beamte auch Zivilklagen zu erheben, wenn deren Bedingungen vorhanden find. (Art. 7.)

Art. 43. Alle Zivilklagen, welche von anderer Seite gegen Beamte wegen a.esezwidriger Amtsführung erhoben »erden, find zunächst beim Bundesrathe anzubringen.

109 Verweigert dieser seine Zustimmung, so fan« der Klager den beklagten Beamten aus dem Zivilwege belangen, so fern er vorerst für die entspringenden Kosten eine vom Bundesgerichte zu bestimmende Kaution gelei* jtet hat.

Art. 44. Dieses Gesez tritt mit dem 1. Januar 1851 in Krast.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung beauftragt.

Also beschlossen »om schweizerischen Nationalräthe, Bern, den 7. Dezember 1850.

Der Präsident: Dr. Kern.

..Der Sekretär:

Also beschlossen vom schweizerischen Ständerathe, .-.Bern, den 9. Dezember 1850.

..Der Präsident: J. ..Ruttimaun.

Der ©ekretar: N. von Moos.

/ Der schweizerische Bundesrath beschließt:

einziger Artikel. Das vorstehende Bundesgesez über die Verantwortlichkeit der eidgenöffischen Behörden und Beamten, welches unter'm 7. und 9. Dezember 1850 »on beiden Räthen erlassen worden, ist den sämmtlichen

110 Kantonsregierungen zur üblichen Publikation mitzutheilen

und gleichzeitig in das Bundesblatt und in die offizielle Sammlung der Eidgenossenschaft aufzunehmen.

Bern, den 29. Ianuar 1851.

Im ....-ìamen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident:

J. Munzinger.

Der Stellvertreter des Kanzlers der Eidgenossenschaft: N. von Moos.

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Verordnung, betreffend

das Überschreiten der Gränze mit zollpflichtigen Waaren außer den Zollstunden.

(Vom 25, Januar 1851.)

..Der schweizerische B u n d e s r a t h in Gemäßheit der Artikel 21 und 53 des Bundesgesezes vom 30. Juni 1849 über das Zollwesen und zur nähern Erläuterung der Art. 18, 21 und 23 der VerOrdnung zum obigen Geseze gleichen Tages, verordnet:

Art. 1. Die Waarenführer, welche vor oder nach den durch Art. 21 obiger Verordnung zur Abfertigung der zollpflichtigen Guter festgesezten Stunden in der .Dîahe

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Bundesgesez über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten.

(Vom 9. Dezember 1850.)

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.02.1851

Date Data Seite

99-110

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10 000 553

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