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Schweizerisches

Buudesblatt.

Jahrgang III.

/ Nro.

Band II.

36.

Mittwoch, den 2. Juli 1851.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für fcas Jahr 1851 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frrn. 3.

Inserate sind f r a n k i r t an die Expedition einzufenden. Gebühr 1 Batzen per Zeile oder deren Raum.

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Bericht

der für Vorberathung des Gesezesentwurfs über die .Beiträge der Kantone an Mannschaft und Kriegsmaterial zum eidgenössischen Bundesheer vom Nationalrathe niedergesezten Kommission.

(Vom 10. April 1851.)

Tit.

Die mit dem 8. Mai 1850 durch Beschluß der Bunfce$..->ersammlung in Gefezeskrast übergetretene Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft macht es 3ur gebieterischen Notwendigkeit, daß derselben eine neue -Bildung und Zusammensezung der eidgenössischen Armee folge. Damit ist die Lösung einer d r e i f a c h e n Aufgabe »erbunden :

es muß das Verhältniß der Spezialwaffen z« dem

Effektivbestand des Heeres ausgemittelt; Sundes«««. Jahrg. III. Bd.' II.

10

108 es müssen die ausgewählten Truppenkörper auf die beiden Theile der Armee: Bundesauszug und Reserve, in angemessener Weise repartirt; es muß endlich bestimmt werden, wie viele Truppen jeder Kanton zu den einzelnen Waffengattungen', au...

welchen die Armee gebildet wird, zu stellen habe.

Nach unserm Dafürhalten soll der Bericht, welchen wir Jhnen hiermit erstatten, die Beleuchtung und Rechtfertigung dei Grundsäze in sich enthalten, welche wir bei Erfüllung des empfangenen Auftrags zum Theil im Einverständnisse mit den Ansichten des Bundesrathes, zum Theil im Widerspruche mit denfelben in "jenen drei Richtungen beobachtet haben. Wir müßten es als eine überflüssige Arbeit betrachten, sofern wir im Bericht in die

Erörterung der geringfügigsten Detailverhältnisse uns einlassen wollten. Seit dem Schlüsse unferer Berathungen find mehrere auf die Mannfchaftsscala Bezug habende Eingaben von Kantonsbehörden bei dem Bundesrathe eingelangt, andere werden ihnen vielleicht folgen. Es bleibt nun zweifelhaft, ob die angemessene Berüksichtigung jener ...Borstellnngen nicht Aenderungen in unsern Anträgen nach sich ziehen werde. Ueberhaupt stehen namentlich in Betreff der militärischen Leistungen der Kantone die für eine ge= rechte Ausscheidung derfelben sich darbietenden Hilfsquellen

im umgekehrten Verhältnisse zu der Mannigfaltigkeit und

dem Umfang der dießfälligen Arbeiten. Man dürfte fa(î sagen, daß jede neu vorgenommene Prüfung zu neuen Entdekungen führe, und daß jede der Leztern die Aende* rnng desjenigen bedinge, was man vorher anßer den Bereich des Unsicher« gestellt glaubte. Demnach dürften @ie es begreiflich finden, daß wir uns nicht veranlaßt fehen können, ein Werk, das der Vervollkommnung in feinen Einzelnheiten noch fo sehr fähig ist, mit einem weit-

läufigen Kommentar zu begleiten, sondern mehr mit der Darstellung der allgemein leitenden Grundsäze uns zu befassen gedenken. -- Ohne dieß dürften Sie in den unfern Bericht begleitenden Tabellen den sichersten Leitfaden dafür finden, in wie weit wir von dem Vorschlag des Bundesrathes abweichen. Wir werden nun von Waffengattung zu Waffengattung in allgemeinen Umrissen darzustellen uns bemühen, wie wir die Lösung jener drei im Eingange des Berichts bezeichneten Aufgaben am besten zu erreichen glaubten.

A. -iBeuie.

Nach den Ergebnissen der im Monat März des abgelanfenen Jahres vorgenommenen Volkszählung und iim Einklange mit den Bestimmungen des Art. 19 der Bundesverfassung wird das Bundesheer in Zukunft aus 104,352 Mann bestehen, wovon 69,568 das Kontingent, 34,784 die Reserve "bilden. Der Bundesrath nimmt nun an, daß diese Armee in 12 Divisionen werde eingetheilt werden, und verlangt demnach für jede Division die erforderliche Anzahl Genietruppen, nämlich 1 Kompagnie Sappeursî und 1/2 Kompagnie Pontonniers. ..Die Kommission hält die Eintheilung der Armee in 12 Divisionen für ganj .passend, und indem sie unter Berüksichtigung der befondern Eigenthümlichkeiten nnfers mit Flüssen und Seen reichbegabten, für den Verteidigungskrieg vorzüglich sia) eignenden Landes nach allgemeinen Grnndsäzen der Kriegsïnnde das Erforderniß an Genietruppen für jene 12 Divi= jtonen ermißt, kommt sie zu dem nämlichen Refultat wie der Bundesrath, daß nämlich die Zahl der Sappeurïompagnien ganz, diejenige der Pontonnierskompagnien 3ur H ä l f t e mit der Zahl der Divisionen gleichen Schritt halten müsse. Jn Hinsicht auf die Stärke der Kompagnie»

aiu

und in Betreff der Auswahl der Mannschaft, aus der sie gebildet werden sollen, huldigt dagegen die Kommission theilweise andern Ansichten. Jn ihren Augen müssen namentlich bei der Organisation der die ©pezialwaffen bildenden Truppenkörper drei einander theilweise widerPrebende Rüksichten geeignete Beachtung finden. Die Einreihung unter die Spezialwaffengattungen erheischt von dem Wehrpflichtigen einen höhern Grad der militärischen Ausbildung als diese bei der Infanterie erforderlich ist; die E r l a n g u n g der die D i e n s t f ä h i g k e i t bedingenden technischen Kenntnisse w i r d d a h e r am Besten von dem k r ä f t i g e n M a n n e s a l t e r des Bundesauszugs gefordert. Der Unterricht für die SpeziaiWaffen ist aber kostspilig, .und wenn allen Bedürfnissen der Armee entsprochen -werden soll, so kann die Schweiz sich nicht rühmen, einen Ueberfluß an hiefür tauglichen Subjekten 3u besizen; demnach sollte der einmal sür die Spezialwaffen gebildete ' W e h r m a n n dem Dienste jnöglchst lange e r h a l t e n werden. Bei der natürlichen Neigung des im Alter vorrükenden Mannes, sich von den militärifchen Obliegenheiten bald möglichst losznreißen, um den häuslichen Verpflichtungen desto besser sich hingeben zu können, würde jedoch ein allzulanges Festhalten im Dienste der Rekrutirung sür die ausgewählten Waffengattungen Eintrag thun; also muß d a f ü r gesorgt w e r d e n , daß d i e D a u e r der Dienstleistung bei der R e f e r v e g e g e n ü b e r d e r j e n i g e n bei'rn B u n d e s a u s z u g nicht a u ß e r V e r h ä l t n i ß s t e h e .

3.)iefe Rüksichten haben die Kommission bewogen, bei Festsezung der Zahl der Dienstpflichtigen der Spezialwaffen den Maaßstab des Bedürfnisses strenge festzuhalten ; demnach sind in fast allen Abtheilungen derselben Reduktionen eingetreten

11l Was nun zunächst die Waffe des Genies betrifft, fo. erschien es nicht ausführbar, den sechs Reservej o m p a g n i e n der Sappenrs die nämliche Stärke zu geben wie den sechs A u s z ü g e r k o m p a g n i e n derselben Waffengattung. Bei allen Korps der Armee tritt ein jährlicher Abgang Dienstpflichtiger ein, und derselbe steigert sich in dem Maaße, als vorgerükteres Alter und mannigsache Verhältniffe anderer Art den Wehrmann dazu führen, von der Möglichkeit seiner Dienstbefreiung Gebrauch zu machen, während der feurige Jüngling in seinem Unab-

hängigkeitsgefühle dem Dienste des Vaterlandes weit eher Opfer zu bringen geneigt ist. Um die Reservekompagnien der Sappeurs aus der Stärke der Auszügerkompagnien zu erhalten, wäre demnach ersorderlich gewesen, entweder die Dienstzeit ungebührlich weit auszudehnen, oder für den Auszug eine große Maffe Ueberzähliger zu rekrutiren -- beides Jnkonvenienzen, die nach den vorhin anfgestellten Grnndsäzen möglichst vermieden werden mußten.

2Bir entschlossen uns demnach, bei Jhnen eine Reduktion der Reservekompagnie der Sappeurs von 100 auf 70 Mann zu beantragen. Auch bei der Verminderung von 180 Mann gegenüber dem bundesräthlichen Vorschlage wird das Korps nach unserm Dafürhalten immerhin dem Bedürfnisse genügen, da die im Falle eines ansbrechenden Kriegs wesentlich auf ihre Vertheidignng befchränkte Schweiz in sich wohl stets die Hilfsmittel finden wird, um allfällig

sich kund gebenden Mängeln des militärifchen Organismus

in anderer Weise abzuhelsen und wahrgenommene Lüken ausznsüllen. -- Während der Bundesrath die Sappeurkompagnien der Reserve in gleicher Stärke organisiren wollte, wie dieje...

nigen des Auszugs, ging er in Betreff der Pontonnier-..!

zu einem ganz andern System über. Nach feinem Vor-

112 schlage sollen von den sechs Pontonierskompagnien vier dem Anszuge und z w e i der Reserve angehören, und demnach die Kantone, welche im. Auszuge ganze Kompagnien stellen, gehalten sein, bei der Reserve nur halbe Kom.pagnien zu liefern. Wir fehen aber nicht ein, warum der Organismus bei den Pontoniers nicht der gleiche fein soll

wie bei den Sappeurs; stichhaltige Ausnahmsgründe wurden auch keine angegeben, daher wir in unfern Anträgen

rüksichtlich der Bildung beider Korps auf Beibehaltung, der Conformität Bedacht nehmen zu müssen glaubten.

Ü. 8Srtu!ra.î.

Diese Waffe ist sür die Kriegsführung eine höchst wichtige und notwendige, namentlich mit Rüksicht auf die Beweglichkeit, welche sie gewonnen hat, und wonach ihr Gebrauch felbst auf schwierigein Terrain ein möglicher geworden ist. Aber die Leichtigkeit der Bewegungen der Artillerie hat auch ihre Gränzen, und ein Uebermaß des

Materials würde nicht nur hinsichtlich des damit verbundenen Kostenaufwandes fondern bei den zahlreichen Ge-.

birgen nnsers Landes auch rüksichtlich der freien Beweg-, lichkeit fämmtlicher Truppenkörper Hemmnisse bereiten, welche die von der Artillerie erwarteten Vortheile leicht aufwiegen möchten. Mit Rüksicht daraus, und da das Material der Artillerie nicht denselben Ursachen der Verminderung unterliegt, ,wie die Infanterie und Kavallerie, hat die Kommission in Uebereinstirnmnng mit dem Bundesrathe es sür rathsam gefunden, bei dem Minimum stehen zu bleiben, welches in Art. 44 der Militärorganifation für die Gefammtzahl der Geschüze aufgestellt wird.

Ungleich schwieriger als die Ausmittlung ihres Verhältnisses zu dem Effektivbestande der Armee war, wie hei allen Spezialwaffengattungen, so auch bei der Artil.*

113 lerie die Repartition der hiemit verbundenen Lasten auf die einzelnen Kantone. Es fehlte dießfalls nicht an 3ieklamationen aller Art, die zum Theil im Schooße der Kommission selbst zum Theil von Außen her an diefclbe geltend gemacht wurden. Was aber Jhre für die Begutachtung der Geldfeala niedergesezte Kommission in deren Berichte vom 6., März l. .3. Jhnen bereits als ihre Ansicht eröffnete: "daß die Geldscala unmöglich auf eine mathematisch sichere Grundlage gestellt werden könne, sondern daß sie lediglich nach einem gewissen Takte sestgesezt nnd daß dabei juryartig zu Werke gegangen werden müsse, das bezeichnet das Verfahren, welches einzuschlagen auch uns die Verhältnisse zur gebieterischen Nothwendigkeit machten, und eben so muß bei uns wie bei der Geldsealakommission, ein den Gesammtüberblik möglichst erleichterndes Tableau eine bogenlange Beschreibung unserer in Hinsicht aus die Mannschastsseala gegenüber dem geschichtlichen Entwiflun&sgange des Instituts gefaßten Beschlösse vertreten." -- Wir erlauben uns demnach zu Begründung nnferer Abänderungsanträge lediglich folgende spezielle Andeutungen : Jn Betreff der.Vertheilung des F e l d g e s c h ü z e s auf die Kantone folgten wir beinahe durchgehends dem Vorschlage des Bundesrathes. Die Uebertragung einer Sechspfünderbatterie von ·© ch w y z auf Z u r ich wird, da lezterrn Kanton eine Kompagnie Dragoner abgenommen und derselbe in der Stellung von Positionsgeschüz erleichtert, die Uebertragung eines Dritttheiles der Batterie von Appenzell A.-Rt). auf G l a r u s wird, da diefer Stand der Stellung einer Guidenkompagnie enthoben wurde, kaum erhebliche Anfechtung finden.

Der Gebrauch der Kriegsraketen ist in der Neuzeit sehr in Aufnahme gekommen, und in der That, wenn

114 eine Waffe bloß aus Projectilen besteht, die dem Feinde keinen großen Zielpunkt darbieten, und wenn diese neue.

Artillerie auf dem Gipfel der Alpen wie auf niedrig gelegenen Plateaux, in kahlen Ebenen wie im coupirten

Terrain mit gleichem Vortheil sich aufstellen läßt, fo ist zu begreifen, daß ein solches Zerstörungsmittel immer ausgedehntere Anwendung finden, ja daß- dasselbe vielleicht zulezt in den Regeln und Grundsäzen der gegenwärtigen Kriegführung Umänderungen hervorrufen wird.

Inzwischen ist der Gebrauch der Kriegsraketen noch im Stadium des Versuchs begriffen, und die volle Sicherheit der Verwendung derselben gegenüber dem Feinde muß erst ermittelt werden. Diese Rüksicht bewog die Kommission, eine Reduktion in der Zahl der Batterien eintreten zu lassen, um dadurch namentlich das für den Bestand der Waffe erforderliche naturgemäße Verhältniß zwischen Auszug und R e s e r v e zu erstellen. Statt der vier g a n z e n sollen demnach in der Reserve nur vier h a l b e Raketenbatterien gebildet werden. -- Rüksichtlich der G e b i r g sb a t t er i en läßt sich nach dem Urtheil der Sachverständigen eine Reduktion nicht wohl bewerkstelligen, sonst wäre eine solche zu Gunsten der Kantone Graubünden und Wallis sür die R e s e r v e ebenfalls beantragt worden.

Jnzwifchen sind nach dem Vorschlage der Kommission die Leistungen jener Kantone in anderweitiger Beziehung wesentlich dadurch zu erleichtern, daß das Material für die Gebirgsbatterien auf Rechnung der Eidgenossenschaft an-

geschafft, und die Stellung eines Theils der ihnen sür

die Divisionsparke überbundenen Trainpferde den Kantonen Schwyz und Zug auferlegt wird.

@o wohlgemeint der Vorschlag des Bundesrathes erscheint, welcher nur acht P o s i t i o n s k o m p a g n i e n zu bilden, und dieselben alle zur Ersparniß von Unkosten

115 aus Reservemannschaft zu organisiren beabsichtigt, so kann die Kommission dennoch demselben nicht beipflichten. Vorerst glaubt die Kommission, daß acht Positionskompagnien nicht hinreichen würden, um im Falle eines Krieges dem Bedürfnisse zu entsprechen. Bedenke man nur, welche Anzahl von Mannschaft die einzige Stadt Bafel erheischen würde, um diefelbe durch Aufstellung des erforderlichen Positionsgechüzes- kräftig gegen einen feindlichen Angriff zu vertheidigen : so wird man leicht zur Ueberzeugnng ·gelangen, daß acht Positionskompagnien nie hinreichend wären, um neben Basel die Befestigungen von Lnziensteig, Bellinzona, St. Moriz, Evionaz, Aarberg und andere .Verfchanzungen, deren Aufführung zeitweise nothwendig werden könnte, gehörig zu schüzen. Selbst die Anzahl von eilf Kompagnien, deren Aufstellung wir beantragen, hält sich eher u n t e r als ü b er "dem Maaße des Erfordernisses. -- Sodann involvirt die Bildung von PositionsKompagnien, wenn nur Referviften dabei verwendet werden, einen eben sowohl längern als beschwerlicher«

Dienst; die Positionskompagnien sollen gleich gut die Hand* feuerwaffen zu führen, wie das grobe Geschüz zu bedienen verstehen. Der Artillerist wird aber nur ungern sich dazu bequemen, nachdem er den Dienst beim Feldgefchüz im Anszug durchgemacht hat, beim Eintriit in die Reserve einem neuen Exercitium sich zu unterziehen, noch unlieber wird es ihm sein, sur eine volle Tour einen neuen Dienst in der ersten Reihe der Kämpfenden anzutreten, während er nach der Zahl der zurükgelegten Dienstjahre gleich seinen Waffengenossen gerechten Anspruch darauf zu haben glaubt, in die zweite Reihe der Streiter verfezt zu werden. Um diefe Mißverhältnisse einiger Maaßen zu mildern, ohne dabei die ökonomischen Interessen der Eidgenossenschaft aus dem Auge zu verlieren, beantragt die Kommission,

116 daß schon im Auszug vier Positionskompagnien gebildet,'(*· und deren Stellung denjenigen Kantonen überbunden .werde, deren Bevölkerung sür den Artilleriedienst besonders in Anspruch genommen wird. Daß sodann die Kantone, welche in der Reserve kein Feldgeschüz zu stellen haben, nämli-ch Baselstadt, Baselland, Appenzell, Glarus, Thurgau und Tessin aus der Artilleriemannschaft, welche in die Reserve übertritt, Positionskompagnien bilden müssen, scheint begreiflich, gereicht den betreffenden Kantonen vor andern nur zum Vortheil, .und es kann schon beim Unterricht der Artilleriekompagnien des Auszugs jener Stände aus ihren künstigen Bestimmungszwek angemessene Rüksicht genommen werden. Ebenso erscheint es verhältnißgemäß,, wenn diejenigen Kantone, welche im Auszuge ganze Positionskompagnien zu organisiren haben, sür die Reserve halbe Kompagnien zu stellen verpflichtet werden.

Der Bundesrath will die Zahl der P a r k k o m p a g nie n aus zehn festgesezt wissen. Wir aber sind der Ansicht, daß die Parkkompagnien der Zahl der aufzustellenden Armeedivisionen entsprechen müssen, und beantragen daher eine Vermehrung der Erstem um z w e i , dagegen mu§ auch' hier die Stärke der Reservekompagnien gegenüber denjenigen des Auszugs in ein angemessenes Verhältnig treten, damit nicht bei gleicher Stärke der Kompagnien beider Heeresabtheiluugen die schon oben gerügten Mißverhältnisse zum Vorschein kommen.

Noch bleibt bei dieser Abtheilung des Berichts zu bemerken übrig, daß in Betreff der Trainmannschaft derjenigen Kantone, welche wohl im Auszuge, nicht aber in der Referve Feldgefchüze zii stellen haben, ans eine angemessene Verwendung für die Zeit Bedacht genommen werden muß, wo jene Mannfchaft aus dem Auszuge ver=

abschiedet wird und bis dieselbe in die Landwehr übergeht«

117 Wir haben uns demnach veranlaßt gefunden, eine befonbere Ökfezesbestimmung in Vorschlag zu bringen, wornach der Bundesrath die Ermächtigung erhält, jener Mannschast bei den verschiedenen Armeetransporten die angemessene Beschäftigung anzuweisen.

Jin weitern sind unsere Abänderungen des bundesräthlichen Entwurfs, betreffend .die Parktrainmannschaft und deren Vertheilung auf die Kantone, die Kriegsfuhrwerke und 'deren Bespannung fo untergeordneter Natur, daß sie hier keiner besondern Begründung bedürsen, sondern lediglich ans den Jnhalt der Tabellen und der damit in -Zusammenhang stehenden Schlußanträge verwiesen werden kann,

. C. $$&®a\letie.

Die Kommission geht in Hinsicht ans die Zahl der taktischen Einheiten, welche das Kavalieriekorps der eidgenössischen Armee bilden sollen, mit dem Bundesrath im Wesentlichen einig; es bestünde dasselbe hiemit aus zwöls Schwadronen Dragoner und acht Kompagnien ©uiden des Auszugs und einer angemessenen Reserve. Wenn allerdings die große Ausgabe, welche der Kavallerie gestellt ist, in's Auge gefaßt wird, so erscheint der Bestand des Korps als zu fchwach, um seiner dreifachen Obliegenheit der Anskundschaftung des Feindes, (Recognoscirung) des Angriffs auf eine zum Widerstand bereite Truppe und der Versolgnng geschlagener Truppen entsprechendes Genüge leisten zu können. Allein die Kräfte und Verhältnisse der Schweiz gestatten es nicht, daß eine größere Masse Kavallerie für den Dienst aufgeboten werde. Die Mehrzahl der Nation ist dem Gebrauch des Pferdes zum 3îeiterdienst nicht hold; bei keiner Waffengattung gab es denn auch so zahlreiche Reklamationen der Stände, welche

118 den Zwek hatten, leztere der Pflicht der Stellung von Truppen für ein Korps zu entheben, wie bei der Kavallerie.

Auch bei dieser Waffe hat aber, wie uns bedünken will, der Bundesrath bei Festfezung der Zahl der Reservetrnppen gegenüber derjenigen der Auszüger die Gränzen der Möglichkeit ans dem Auge verloren. Ohne" unver.hältnißmäßige Anstrengungen zu Erreichung eines übercompletten Standes des Auszugs oder o h n e weit ausgedehnte Dienstdauer der Milizpflichtigen geht es nicht, daß Kantone, welche im Bundesauszuge e i n e Kavalleriekompagnie zu stellen haben, wie Luzern, Solothurn undThurgau, auch sür die Reserve eine folche in Dienstbereitschaft halten. Wir glauben demnach, es fei bei denjenigen Ständen, welche im Auszug mehr als eine Kompagnie Dragoner liefern, das · Kontingentsbetressniß füj.

die Referve auf die Hälfte des Auszuges festzusezen, und -- mit Ausnahme von Genf -- wird für alle Kantone, welche im Auszug nur e i n e Kompagnie stellen, die gleichmäßige Verpflichtung beantragt, daß sie sür die Reserve eine schwächere Kompagnie von 64 Pferden zu organisiren haben. Diefe Stärke läßt sich kaum überfchreiten, im Gegentheil dürfte es den fünf betheiligten Kantonen Luzern, Solothurn, Bafelland, Schaffhausen und Thnrgau noch schwer fallen, anf eine Stärke von 77 Pferden de.3 Auszugs, 64 für die Referve dienstbereit zu halten. -- Eben so wurde die Zahl der Guiden der Referve durchschnittlich anf die Hälfte der für den Auszug bestimmten Mannschaft reduzirt, fo daß hiemit nach unserm Vorschlage an die Stelle der vom Bundesrathe beantragten acht g a n z e n Guidenkompagnien der Reserve, sieben halbe und nur eine ganze treten würden. Allerdings bekomme!, ljiednrch die Guidenkontingente der Kantone sür die Reserve einen sehr geringen Bestand; dieses ist aber sür eine

u.} Truppe, welche bei Feldzügen nicht in den Fall kommen tvird, als taktische Einheit zu operiren, in militärischer Beziehung von keiner Bedeutung. Sollen wir'die Differenz unsers Vorschlags gegenüber dem bundesräthlichen in Zahlen ausdrüken, so gestaltet sich dieselbe folgender Maaßen:

Unser Antrag geht auf Bildung : Pferde.

a. von 24 Dragonerkompagnien des Auszugs

zu 77 Pferden

.

.

.

.

. 1848

b. von 8 Guidenkompagnien des Auszugs zu

. 32 Pferden (wobei zwei halbe zu 19 Pferden) 262

c. von 9 Dragonerkompagnien der Reserve zu

77 Pferden

693

d. von 5 Dragonerkompagnien der Referve zu 64 Pferden e. von 7 halben Guidenkompagnien der Referve

zu 19 Pferden

. '.

.' .

320

.133

f. von einer ganzen Guidenkompagnie der Reserve zu 32 Pferden . . . .

32

Summa: 3288 ...Der Bundesrath verlangt: .Die Stellung von 36 Dragonerkompagnien zu 77 Pferden .

.

. 2772 16 Guidenkompagnien zu 32 Pferden . 512

OOQ .

oZoì

Ergibt sich nach dem Vorschlag der Komntifsion ein Mehr von 4 Stfan sieht hiernach deutlich, daß der Bundesrath un!> die Kommission weniger in Hinsicht auf den Bestand de.?

Korps als in Betreff der Repartition desselben auf die Kantone auseinander gehen. Jn lezterer Beziehung sind aber auch wirklich der Schwierigkeiten manche z« ober*1

winden. Die vom Bundesrathe eingeholten Pferde-Etat.2

sind nicht vollständig: (St. Gallen, und Graubünden vermochten die Anzahl der im Kanton befindlichen Pferde nicht zu bezeichnen) sie sind nicht z « v e r l a ß ig, da die Zählung nicht in einem und demselben sondern in verfchiedenen srühern oder später« Jahren stattfand, und nun »on einigen Ständen eingetretene Reduktionen behauptet werden; sie sind für die Formation der Kavallerie nicht durchaus e n t f c h e i d e n d , da nicht jedes Pferd für den Reiterdienst sich eignet, und ans den Tabellen der Bestand

der tauglichen .Reitpferde sich nicht ersehen läßt. - Wo die Kommission die erhobenen Reklamationen begründet fand, und Abhilfe zu leisten vermochte, da suchte sie durch

ihre Anträge die Berüksichtigung jener zu erwirken; so

wird namentlich vorgeschlagen, daß G l a r u s und Zug ihre Pferde statt zur Kavallerie zum Train zu stellen haben. Dagegen konnten wir den Vorstellungen der Kantone Baselstadt und G e n f nicht Gehör fchenken, da dieselben im Verhältniß zu ihren ökonomischen Hilfsquellen ohnehin nicht fo bedeutende militärische Leistungen übernehmen müssen, wie andere Stände.

Jndem wir es namentlich im Jnteresse einer gerechten .Repartition der Leistungen sür den Waffendienst der Kavalïerie angemessen fanden, die Organifation von halben

Gnidenkompagnien zu belieben, trat die Notwendigkeit ein, die Zufammenfezung solcher des Nähern zu reguliren.

Jn unser« Schlußanträgen sind unsere Ansichten für die dießfallö zu treffende Bestimmung ausgefprochen, so wie auch, da wir es für nothwendig erachten, daß dem Bundesrath in Hinsicht auf die Gradation der Kommandanten solcher halben Kompagnien die geeigneten Vollmachten «rtheilt werden,, eine dießfalls maaßgebende Vorschrift in der Reihe unserer Vorschläge sich aufgenommen findet.

JL4.1

.D. Schatfschüzen.

In seinem Berichte zu dem in Frage liegenden Gefezesvorschlage spricht der Bundesrath folgende Ansichten ·aus: "Soll die Waffe der Scharfschüzen zum wirklichen Nuzen des Wehrwesens gereichen, und nicht nur "eine hohle Renomisterei sein, so darf das Wesentliche nicht in der Bewaffnung eines Soldaten mit einem Stuzer gesucht werden, sondern in der ungewöhnlichen Fertigkeit und Genauigkeit des Schießens, oder mit andern Worten in der E i g e n s c h a s t eines a u s g e z e i c h n e t e n Schüzen.

Daraus folgt von felbst, daß nicht, wie so vielfach irrig geglaubt wird. Jeder zum Scharffchüzen sich eignet, und daß nicht das ganze Fußvolk, wie ebenfalls behauptet werden will, in gute Scharfschüzen verwandelt werden îann." -- Die Kommission theilt die ausgesprochenen Ansichten in allen Beziehungen, und glaubt, es müsse überÖieß noch bei Ausmittlung des Bestands des Scharffchüzenkorps in Würdigung fallen, daß diese Waffe schon wegen ihrer Ausrüstung, dann aber auch wegen den läufigen Schießübungen, wodurch ihre Brauchbarkeit bedingt ist, unter die kostspieligen gehöre. Nun geräth aber der Bundesrath nach dem Dasürhalten der. Kommission

·mit sich selbst in Widerspruch, wenn als Resultat seiner Erwägungen sich herausstellt, daß die Zahl der Scharffchüzenkompagnien mehr als verdoppelt, daß sie ans einînal von 42 auf 100 gebracht werden foll. Selbst der

.Oberst der Scharfschüzen hielt eine folche Vermehrung îucht im Jnteresse derselben, da er die Zahl der Kom.pagnien des Auszugs auf 50, diejenigen der Reserve aber nur auf 25 gestellt wissen wollte. --· Die Kommission -nähert sich in ihren Anträgen- mehr dem Gutachten des -Herrn Waffenkommandanten als demjenigen des Bundes-

·rathes. Nicht nur würde bei Gleichstellung der Zahl der

122

..Äeservekompagnien mit den Auszügerkompagnien das schon est gerügte Mißverhältniß eintreten, daß entweder für

eine starke Ueberzähligkeit des Auszugs gesorgt, oder die Dienstzeit der Reserve erstrekt werden müßte, sondern die .ohnehin in Folge der neuen Militärorganisation bedeutend in Anspruch genommenen Finanzen der Kantone würden durch Bildung von 58 neuen Scharffchüzenkompagnien so sehr in Anspruch genommen, daß leicht die natürlicheFolge übermäßiger Anstrengungen, Erschlaffung, wo nicht gar Unzufriedenheit mit den kaum in's Leben tretenden .militärischen Schöpfungen des Bundes sich offenbaren .könnten. Dabei hätte man noch nicht einmal sichere Garantien dafür, daß die Diensttauglichkeit mit der großen Zahl der Schüzen in harmonischen Einklang sich bringen ließe, und demnach dem großen Kostenaufwand ein ent* sprechender Erfolg gesichert bliebe. Statt 10,000 Scharf-

schüzen, wie der Vorschlag des Bundesrathes es mit sich ....ringt, aufzustellen, beschränkt sich der Antrag der Kom* nn'ssion : Mann.

a. aus Bildung von 50 Kompagnien des Auszugs 5000 b. ,, ,, ,, 21 ,, der Reserve zu 100 Mann . . . . . 210O c. auf Bildung von 10 Kompagnien der Reserve zu

170

.

.

.

.

.

.

. 7 0 0

Summa : 7800 wobei dem Bedürfnisse ein hinreichendes Genüge geleistet sein sollte.

An der Vertheilung der Scharfschüzenkompagnien dee Auszugs auf die Kantone hat die Kommission gegenüber dem Entwurfe des Bundesrathes nur geringfügige Ab-" cinderungen vorgenommen, die, wenn angegriffen, später ihre Rechtfertigung finden werden. Die Referve wurdein ihr normales Zahlenverhältniß zum Auszug gebracht.

123

E. Snfanterie.

Gewiß wäre es fowohl für die Administration als auch für den militärischen Dienst von großer Bedeutung gewesen,

wenn die Eintheilung der nach Ausscheidung der Speziaiwaffengattungen sür die Jnsanterie übrig bleibenden Trnppen in jeder Beziehung eine einheitliche hätte sein können. Jn Hinsicht aus den Bestand der Kompagnien mußten wir uns von der Unmöglichkeit überzeugen, den-

selben durch die ganze Eidgenossenschaft die gleiche Stärke zu geben, wenn nicht Truppen zweier oder mehrerer Kantone zu einer taktischen Einheit verbunden werden dürfen.

Dagegen fchienen uns die Hindernisse, wenigstens den taktischen Einheiten der Jnsanterie eine gleichartige Zusammensezung zu verleihen, nicht so unübersteiglich wie dem Bnndesrathe. Wir machten den Versuch, die dem Infanteriedienst gewidmeten Truppen sämmtlicher Kantone in Bataillone von sechs Kompagnien und Halb-Bataillone von drei Kompagnien (wovon jene mit zwei, diese mit einer Kompagnie Jäger) zu bringen, und glauben den Versuch als einen gelungenen betrachten zu dürsen. Aller.dings wurden wir hiednrch in die Nothwendigkeit gesezt, bei einigen wenigen Kontingenten über das in der Militärorganisation vorgeschriebene Maximum der Stärke der Kompagnien hinauf, bei andern unter das gesezliche Minimnm hinab zu gehen, aber nicht, daß hiednrch erhebliche Uebelstände eingetreten wären, die Bataillons eine mit der Ordnung und Leichtigkeit ihrer taktischen Bewegungen unverträgliche Stärke erhalten oder eine ihrem Bestim.-

mungszwek als taktische Einheiten widerstreitende Rednktion erlitten hätten. Jm Vergleiche zur Organisation anderer Staaten darf man die Behauptung ausstellen, daß die Stärke der Kompagnien sämmtlicher Bataillons innerBundesblatt. Jahrg. III. Bd. II.

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halb der Gränze sich hält, wornach es dem Kommandanten möglich wird, den in Front entwikelten Körper von der Mitte aus gehorig leiten und in Bewegung fezen zu können. Die -Zahl der bei den Kompagnien angestellten Offiziere ist unter allen Umständen gegenüber den Verhältnissen anderer Staaten, wo ans 40 Mann ein Offizier berechnet wird, mehr als hinreichend, und bei den kleinem Kompagnien kann es nur als nuzbringend betrachtet werden, wenn die Mittel, auf die Truppen einzuwirken

und sie zu überwachen, sich vervielfältigen. -- Die Ungleichheit der Stärke der von den Kantonen zu stellenden Kontingente brachte es mit sich, daß bei der Organisation der Bataillons und Halb-Bataillons Mannschaft für Bildung einzelner Kompagnien übrig blieb. Jn Uebereinstimmnng mit dem Bundesrathe huldigen wir der Ansicht, daß jene vorfchießende Mannschast bei'm Auszug für den Dienst der Jäger verwendet werden foll. Jn der R e f e r v e dagegen, wo die( Zahl der vereinzelten Kompagnien eine größere geworden ist, muß es dem Einverständniß der Kantonsregierungen mit dem Bundesrathe anheimgestelli bleiben, ob diefelben für den Dienst der Füsiliere oder der Jäger verwendet werden sollen ; denn wenn es auch angemessen erscheint, daß alle Jnfanterie mit dem Tiraillieren vertraut gemacht werde, fo eignet sich doch nicht jeder Dienstpflichtige für den Dienst der leichten Jn' fanterie; namentlich ist dem vorgerüktern Alter nicht mehr

diejenige Gewandtheit und Beweglichkeit eigen, um die Aufgabe der leichten Jnfanterie in Gebirgen oder im courpirten Terrain mit der entsprechenden Leichtigkeit erfüllen zu können. -- Ueberdieß darf nicht aus dem Auge verïorfn werden, daß bei den kleinern Kantonen die aus dem .fluszuge anstretenden Füsiliere in Jäger umgebildet wer-

125 den müßten, um dem Vorschlage des Bundesrathes zu genügen.

x Am Schlusse unseres Berichtes haben wir noch zwei Bemerkungen anzubringen.

Die erste betrifft die Vorstellungen der Stände Basel(Stadt und Neuenburg, wegen der zahlreichen flottanten Bevölkerung, die sich dort finde, und das Verlangen um angemessene Berüksichtigung dieser Verhältnisse. Wir fehen uns außer Stande, aus die erhobenen Reklamationen in unfern Anträgen Rüksicht zu nehmen. Schon ein Tagsazungsbeschluß vom 17. Juli 1837 verordnete nach vorangegangener reiflicher Diskufsion: ,,die wandelbare schweizerische Bevölkerung soll zum Behuf der Ausmittlung der eidgenössisch...« Mannschaftsfeala von der ©esammtbevölkerung nicht abgezogen werden." Und der Artikel 19 der Bundesverfassung, wenn er die "schweizerische B e v ö l k e r u n g der K a n t o n e " sür den Bestand des Auszugs und der Reserve als maßgebend erklärt, ist so einfach klar, daß uns eine Deutung desfelben .zu Gunsten der reklamirenden Stände eine Unmöglichkeit erscheint.

Was sodann die Tabellen anbelangt, welche das Gesez eigentlich ausmachen, so versteht es sich von selbst, daß die durch uns beantragten Abänderungen des bundesräthlichen Vorschlags auf beinahe fämmtliche Tabellen mittelbar influenzi««. Es dürfte jedoch erst dann Grund vorhanden sein, die benöthigten Umgestaltungen an sämmtlichen Tabellen vorzunehmen, sobald einmal die Bildung des Bundesheeres in seinen einzelnen Bestandtheilen zum definitiven Abschluß gekommen sein wird.

Zum bessern Verständniß der von uns bearbeiteten Tabelle über die Stellung der Pferde durch die Kantone diene, daß die Zahlen nach der für Offiziere und Truppen

126 bestehenden daß hiemit .hauptmann und Major

reglementarifchen Befugniß berechnet sind, so angenommen wird, es rüke ein Kavalleriemit drei Pferden, ein Bataillonskommandant mit zwei Pferden in's Feld Je.

Die Kommifsion schließt ihren Bericht mit folgenden Anträgen: Eingang des Entwurfs des Bundesrathes, anzunehmen Art. 1. Das Bundesheer besteht aus:

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1) Genietruppen: 12 Kompagnien Sappeurs

6

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. . 1020

Pontoniers . . 510

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SC...

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900 630 1530

2) Artillerie: 39 Kompagnien zur Bedienung fahrender Batterien, nämlich :

- 6 Kompagnien für Zwölfpfünderkanonenbatterien . . . . . . 828

30 Kompagnien für Acht- und

Sechspfünderkanonenbatterien 5250 3 Kompagnien f. Vierundzwan-

zigpfünderhaubizbatterien

. 414 6492 4 Kompagnien für Gebirgsbatterien . . . . . . . . 4 6 0 6 Kompagnien für Raketenbatterien .

.

.

.

.

.

.

.

440

11 Positionskompagnien . . . 880 Uebertrag 8272

\

Uebertrag

900 630 1530

127 s3 ·ss ··» -§s «> ·i* ·SÄ.

oo « i~ crr P.-)

Uebertrag Uebertrag 8272 12 Parkkompagnien . . . 600 Parktrain für dieSappeurwa-

**

900 630 1533

gen die Linienkaissons die

Scharffchüzen und der Jnfanterie, sowie für die Divi-

sionsparks . . ' . . .1413 6409 3876 10285

38

3) Kavallerie: Kompagnien Dragoner 2861

i2
427

5) Infanterie: Bei den Bataillonsstäben . 2344 Kompagnien . . . . 78837 6) Büchsenfchmiede für die Gewehrreparaturwerkstätten . . . .

7) Personal für besondere Theile des Gesundheitsdienstes : Schwadronsärzte . . . . .

Oekonomen und Krankenwärter

2110 1178 3288 5000 2800 7800 54990 26191 81181 30 30 12 147

6 18 73 220

Total 69568 34784 104352

4068

2232

6300

128 Art, 2. Anzunehmen nach dem Entwurf des Bundesrathes, vorbehalten die Abänderungen in der Tabelle.

Art. 3. Der Bund übernimmt die Verpflichtung den Kantonen Graubünden und Wallis das für die von ihnen zu stellenden vier Gebirgsbatterien benöthigte Material zu

liefern. Immerhin bleibt jedoch dasfelbe Eigenthum des Bundes.

Art. 4. Die Organisation der halben Rakenbatterien mit je vier Gestellen soll folgende sein; 1 Hauptmann oder Oberlieutenant; 1 erster Unterlieutenant; 1 Feldweibel; 1 Fourier; 2 Kanonierwachtmeister; 2 Kanonierkorporale; 1 Trainkorporal; 2 Kanoniergefreite; 2 Traingefreite; 1 Frater; 1 Hufschmied; · 1 Sattler; , 2 Trompeter; 14 Kanoniere; 8 Trainfoldaten,

40~ Art. 5. Die Trainmannfchaft derjenigen Kantone, welche wohl im Auszug, nicht aber in der Referve Feldartillerie zu stellen haben, soll bei'm Austritt aus dem Bundeskontingent bis zum Uebertritt in die Landwehr ohne Pferde für Dienstleistungen bei Armeetransporten, wie z. B. bei Lebensmittelfuhrwerken, Pontonstrains je. in Bereitfchaft gehalten werden. Der Bundesrath veranstaltet

129 für die fragliche Mannschaft die erforderlichen Wiederho-

lungsknrse.

Art. 6. Die Organisation der Parkkompagnien der Referve ist Sache des Bundesrathes.

Art. 7. Die halben Guidenkomvagnien erhalten eine Stärke von 19 Mann in folgender Zufammensezung:

1 Offizier; 2 Wachtmeister; 2 Korporale;

1 Hufschmied; - 1 Trompeter; 12 Reiter.

19

Der Bundesrath ist ermächtigt, in Beziehung auf die

Gradation der Kommandanten der halben Guidenkom-, .pagnien die angemessenen Verfügungen zu treffen.

Art. 8. Statt des Art. 3 des bundesräthlichen Entwurfs: Die Infanterie wird zu Bataillons von sechs Kompagnien, worunter zwei Jägerkompagnien und zu Hal'bBataillons von drei Kompagnien, worunter eine Jägerkompagnie, organijtrt. Wo die Zahl der Jnfanteriekompagnien eines Kantons im Auszug zu Bildung von ganzen oder halben Bataillonen nicht hinreicht, sind jene für den Jägerdienst zu verwenden. Wo bei der Eintheilung der Reserve die Notwendigkeit der Bildung vereinzelter Kom.pagnien eintritt, bestimmt auf das Gutachten der Kantonsregierungen der Bundesrath die Art der Dienstleistung derselben bei der Jnfanterie.

Ari. 9. Nach dem Vorschlage des Art. 4 des bundesräthlichen Entwurfs.

130 Tab. 1. Siehe das Projekt der Kommission (Litt.

A. und B.)

Tab. 2. Die Zahl der Pontonnierkompagnien ist um diejenige, welche Luzern zugetheilt war, zu vermindern.

Tab. 3. Die dem Stande Schwyz zugetheilte Sechs.pfünderkanonenbatterie mit Zwölfpfünderhanbizen wird aus den Stand Zürich übergetragen.

Der Stand Glarus hat zwei Sechspfünderkanonen,

der Stand Appenzell A.-Rh. zwei Sechspfünderkanonen, und zwei Zwölfpfünderhaubizen zu stellen.

Bemerkung. Die Repartition der Bedienungsmannschaft ist folgende:

Appenzell A.-Rh. Glarus.

Hauptmann . . . . . 1 Oberlieutenant..... l Erster Unterlieutenante . . . - 1 Zweiter Unterlieutenant . . . -- Arzt mit Oberlientenantsrang l Pferdarzt mit zweiten Unterlieutenantsrang 1 Adjutant-Unteroffizier . . . l Feldweibel . . . . . 1 Fourier . . . . . . -- Trainwachtmeister . . . . 1 Kanonierwachtmeister . . . 5 Kanonierkorporale . . . . 4 Trainkorporale.

. . . 3 Kanoniergefreite . . . . 9 Traingefreite .

Frater . .

.

.

Hufschmiede (Gefreiter) Schlosser .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. 5 . --

.

l

.

1

Uebertrag 36

-- 1 -- l -- -- -- -- 1 -- 2 3 1 5 3 1

1 --

19

131 tlebertrag 36 19 . . 1 -- . . l l . . 3 1 40 20 . . . . 35 18 116 59 Jn diefer Tabelle ist zwischen Raketenbatterien und Parkkompagnien eine Kolonne aufzunehmen', wornach jedem der Kantone Zürich, Bern, Aargau und Waadt eine Positionskompagnie zugetheilt wird.

Dem Stand Luzern wird eine Parkkompagnie zugegeben, fo daß sich das Total auf 6 stellt.

Tab. 4. Siehe das befondere Tableau der Kommifsion (Litt. C).

Tab. 5. Dem Stand Zürich wird eine Dragonerïompagnie abgenommen, und dieselbe dem Stande Bern

Wagner . .

Sattler . .

Trompeter .

Kanoniere Trainfoldate«

.

.

.

.

.

.

zugetheilt.

Die Ausscheidung der ©uiden wird vorgeschlagen wie solgt:

33ern

.

.

.

.

. l

Luzern

.

.

.

.

.

Kompagnie.

l

,,

Schwyz . . . . . 1 , , Baselstadt . . . . .11/2 ,, Graubünden

.

.

.

. 1

Tessin

.

.

.

.

.

Wallis

.

.

.

.

.

.

.

.

Neuenburg

1

- /..

,, ,,

1

,,

.1

,,

8

Kompagnien.

Tab. 6. Luzern erhält 1 ©charffchüzenkompagnie mehr, also 3 im Ganzen.

Bundesblatt. Jahrg. m. Bd. II.

12

132 Die Stande Unterwalden ob und nid dem Wald haben jeder nur l Kompagnie zu stellen.

Schaffhausen wird zu Bildung einer Kompagnie ver-

pflichtet, Appenzell J.-Rh. von der Stellung einer solchen

befreit.

Tab. 7. siehe das Generaltableau der Kommifsion (Litt. A).

..lab. 8. Zürich wird l Schwadronsarzt abgenommen, und derselbe Luzern zngetheilt.

Tab. 9. Luzern hat in der Referve keine Pontonniere zu stellen.

Tab. 10. Für die Positionskompagnien wird folgende Vertheilnng vorgeschlagen: Zürich . . . 1 / 2 Kompagnie.

Bern . Vz ,, Glarus . . . V3 ,, mit M Mann.

Baselstadt

. 1

,,

Baselland

. l

,,

.1/2 . l

,, ,,

Appenzell A.*Rh. . % Aargau .

Thurgau

.

.

,,

Tessin . . . 1

,,

Waadt

,,

.

V2

mit 53 Mann.

7 Kompagnien.

Bemerkung. Die Repartition der von Glarus zu Ys und von Appenzell A.-Rh. zu 2/3 zu stellenden Positionskompagnie ist Sache des Bundesrathes.

Luzern hat 1 Parkkompagnie zur Reserve zu stellen.

Tab. 11. siehe das besondere Tableau der Kommission (Litt. D.)

2fab. 12. Für die Dragoner wird folgende Zutheilung vorgeschlagen.

133 ©anze Kompagnien.

Zürich .

. , l Bern .

. 3 Freiburg .

.

l St. Gallen .

l Aargau .

. 1 Waadt

.

.

Kompagnien von 64 Pferden.

Luzern .

. 1

Solothurn .

. 1

B.Tfellaiib

©chaffhausen Thurgau .

.

.

l l 5

2

Die Vertheilung der Guiden ist nach dem Kommissionalantrag folgende: Bern . . . . . 1 / 2 Kompagnie.

Luzern . . . . . y.2 ,,

©chwyz y2 Bafelstadt . . . . . 1 ©raubünden

Tessin Wallis

.

.

.

. . . .

Neuenburg

.

.1/2

1/2 1/2

H // ,/' ,/ H

1/2

4V2 Kompagnie.

Tab.. 13. Für die ©charfschüzen wird folgende 33ertheilung vorgeschlagen.

Ganze Scharfschüzenkompagnien. Kompagnien zu 70 Mann.

2 . 3 Luzern .

* Zürich .

. 4 Uri .

1 Bern .

* 1 Obwalden * . 1 1 Nidwalden .

©larus .

. 1 * 1 greiburg . 1 * 3«g

©chwyz

Appenzell A.-Rh.

St. Galleu .

.

.

1 1

. 1 ©raubünden- .

. 2 Aargau .

Uebertrag l?

©olothurn

Baselland ' .

©chaffhausen .

Genf .

+ · * 4

1 i i 1

Ï-3

134 ©anze Scharfschüzenkompagnien.

Uebertrag 15 Thurgan . . 1 Tessin . . . 1 Waadt .

.

.2

Wallis . . . 1 Neuenburg

.

. l

21 Tab. 14. Siehe das Generaltableau der Kommission (Litt. B).

Tab. 15. Nach dem Vorschlag des Bundesrathes.

Tab. 16. Dem Stande Luzern wird ein Schwa* dronsarzt abgenommen, und derselbe Thurgau gegeben.

Tab. 17. Ohne Abänderung.

x Tab. 18. Die Raketengestelle sind auf 4 per Kanton zu rednziren.

Statt der Bemerkung 3 des Bundesrathes: Abgehende Achtpfünderkanonenbatterien find durch Sechspfünderbatterien zu erfezen.

Tab. 19. Ohne Abänderung.

Tab. 20. Zürich werden abgenommen; 4 Sechspfünderkanonen.

Wallis werden abgenommen: 2 Sechspfünderkanonen.

Dagegen werden zugetheilt:

Dem Stande Schwyz 6 Sechspfünderkanonen.

,,

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©Ens

8

,,

Statt der Tab. 29 und 30 siehe die Tabelle Litt. E.

der Kommission.

135 >

Die übrigen Tabellen erhalten nach den Beschlüssen der Bundesversammlung entsprechende Abänderungen, deren Regulirung vorbehalten bleibt.

Bern, den 10. April 1851.

2>ie Mitglieder der Kommission : Ziegler.

Steiger.

Pioda.

Funk.

Pittet.

Sabhardt.

Barman.

Bnndesbtatt, Jahrg. In. Bd. n.

12

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der für Vorberathung des Gesezesentwurfs über die Beiträge der Kantone an Mannschaft und Kriegsmaterial zum eidgenössischen Bundesheer vom Nationalrathe niedergesezten Kommission.

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Bundesblatt

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Jahr

1851

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.07.1851

Date Data Seite

107-135

Page Pagina Ref. No

10 000 671

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