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Jahrgang III. Band I.

S5'0-".Sili' ' Samstag, den 7. Juni 1851.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1851 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Srkn. 3» Inserate sind f x a n f i x t an die Expedition einzusenden. Gebühr l Batzen per Zeile oder deren Raum.

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Entwurf eines

Strafgesezbuches sür die eidgenössischen Truppen.

(Fortsezung.)

Zweites Buch.

.Organisation der Rechtspflege in Strafsachen bei der eidgenössischen Armee.

Erster Abschnitt.

33on der militärischen ©erichtsbarkeit.

Art. 205. Die militärische Strafgerichtébarkeit ist rein persönlich, und erftrekt sich ans alle durch gegenwärtiges Gesezbuch mit Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen, welche die demselben unterworsenen Personen begehen.

Bundesblatt. Iahrg In. Bd I.

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564 Art. 206. Bei Straffällen, bei denen Zivilpersonen .und Militärpersonen der Theilnahme beschuldigt sind, darf die beschuldigte Militärperson nur durch den militärischen, und die beschuldigte Zivilperson nur durch den bürgera .lichen Richter verhaftet, verhört und beurtheilt werden, mit Vorbehalt der Bestimmung des Art. 1.

In folchen Fa'îlen hat jede Gerichtsstelle auf das Ansuchen der andern das Angemessene zu verfügen und ihr darüber Bericht zu erstatten.

Die beschuldigte Militärperson wird zuerst durch den militärischen Richter beurtheilt, und sodann die beurtheilte Prozedur auf Verlangen dem bürgerlichen Richter übersendet behufs der Beurtheilung der Zivilperfon.

Art. 207. Diese Vorschriften beziehen sich nicht aus Personen, welche in der Untersuchung eines Straffalles ·als Zeugen abgehört werden sollen; vielmehr ist jede Militärperson verpflichtet, sich von einem bürgerlichen Richter, und jede Zivilperson sich von einem militärischen Richter abhören zu lassen, sobald sie dazu auf gehörige Weife vorgeladen worden ist (Art. 399).

Art. 208. Jedes Verbrechen wird von demjenigen Gerichte beurtheilt, das für die Heeresabtheilung, zu

welcher der Angenagte gehört, aufgestellt ist (Art. 217).

Art. 209. Jn allen Fällen, in denen die Regel des ·Art. 208 nicht angewendet werden kann, so wie auch, wenn im Jnterefe einer unbefangenen Rechtspflege eine Ausnahme von derfelben gemacht werden muß, entscheidet der oberste Kommandirende, bei welchem Gerichte die Sache anhängig zu machen s«.

Eben so bezeichnet er bei Verbrechen, bei welchen mehrere unter verschiedenen Gerichten stehende Militär..Personen als Theilnehmer erscheinen, unter den verschie-

565 Kriegsgerichten dasjenige, welches die Sache in Gefammtumfange behandeln soll.

i dem Konkurse mehrerer Verbrechen, welche die Person begangen hat, während sie unter verschieMilitärgerichtsbarkeiten gestanden, behandelt das t, bei welchem der oberste Kommandiren.de eines

.Berbrechen anhängig gemacht hat, auch die übrigen.

e Rechtshängigkeit bei einem Gerichte wirkt sort, \ die Abtheilung des Heeres, zu welcher der Ange3te gehört, inzwischen der Gerichtsbarkeit eine.?)

i Gerichts unterworfen wurde, t. 210. Verbrechen, welche zwar während de...: ..ssischen Dienstes begangen, aber im Augenblik de..*; tts des Thäters aus diesem Dienste noch bei keinem jssifchen Gerichte rechtsanhängig waren, follen durch ilitärgerichte desjenigen Kantons untersucht und bet werden, nnter dessen Truppen der Angeschuldigte id des eidgenössischen Dienstes gestanden, oder, er zu keinem Kontingente gehört hat, desjenigen 1s, in welchem er unmittelbar vor seinem Eintritt t eidgenössischen Dienst seinen ordentlichen Wohnsij nd mehrere Angeschuldigte, die zu den Truppen ebener Kantone gehörten, oder ihren lezten ordentWohnsiz in verschiedenen Kantonen hatten, so beder Bundesrath, welcher von den verschiedenen en den Fall zu übernehmen habe.

;. 211. Ueberdieß beurtheilen die kantonalen Milichte alle strafbaren Handlungen, welche entweder iter die Vorschrist der Nummer 6 des Art. 1 fallen id Kantonaltruppen betreffen, oder m Personen begangen worden sind, die gar nicht i Dienste (Art. 158 und 159) oder im Kantonal*

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dienste stehen, oder zu einer im Kanto.italdienfi den Truppe im Sinne des Art. 1, Nummi gehören, oder in einem der im Art. 1, Numm vorgesehenen Falle sich befinden.

Verbrechen und Vergehen jedoch, welche voi eidgenössischen Stabsoffizier unter der Vorausfezi Art. 1, Nummer 2 und 7, oder von irgend einem .

.Pflichtigen unter der Voraussezung des Art. 1, Nui unmittelbar vor dem Eintritte in den eidgenöfsischei cder nach dem Austritte aus demselben verübt sind, sollen in der Regel durch die eidgenossischen beurtheilt werden.

Art. 2Î2. Der Gerichtsstand für Zivilfachen, sich Militärbehörden damit befassen können, wir die Eigenfchaft des Beklagten bestimmt. Die Zit

muß den Militär vor dem militärischen (Art. 19.

und der Militär die Zivilperson vor dem bür; Richter belangen.

...0er Zivilpunkt bei Strafprozessen soll in de

durch das Strasurtheil erledigt und daher in t

und Hauptnntersuchung darauf die nöthige Rü!

nommen werden. Einzig wenn der Geschädigte drüklich verlangt, oder wenn die Zivilanfprüche so .

sind, daß ihre Erörterung eine namhafte Verzöget Prozesses bewirken würde, so ist der Zivilpunkt ordentlichen Zivilweg zu verweisen.

Zweiter Abschnitt.

.Organisation und Kompetenz der Behör]

erster .Titel.

Die S t r a f p o l i z e i b e a m t e n .

Art. 213. ,,Der Befehl, daß wegen eines 23c

567

Vergehens ein gerichtliches Verfahren eingeleitet folle, geht von demjenigen Kommandanten aus, die Strafpolizeigewalt über den Angeschuldigten, er das Korps, zu welchem der Schuldige muth-

gehört, zusteht. Diese Strafpolizei übt: 1er General über alle . eidgenöfsifchen Obersten, unter feinem Befehle stehen, so wie über seinen eine Sekretäre nnd übrigen Angestellten; ier Kommandant eines Armeekorps über alle eid|)en Obersten, welche unter seinem Besehle stehen, über seinen Stab, seine Sekretäre und übrigen

lten ; 'er Kommandant einer Abtheilung des General-

ber diese Abtheilung; >er Kommandant einer Armeedivision über die idanten seiner Brigaden, über seinen eigenen Stab, ·kretäre und übrigen Angestellten; er Kommandant einer Brigade über die Korpsoanten derselben, über seinen Stab, seine Sekrei übrigen Angestellten; er Kommandant eines Truppenkorps, welches jar unter den Befehlen des Stabes einer Brigade P Generalstabes steht, für dieses Truppenkorps; er Kommandant eines Plazes oder Detaschements ihm untergebene Mannschaft.

214. Ueberdieß kann jeder im Kommando höher Strafpolizeibeamte die Befugnisse ausüben, deren lachnng von einem unter ihm kommandirenden verfäumt worden ist.

215. Wenn der Angeschuldigte zur Zeit der tion des Verbrechens sich nicht mehr im Dienste geht der Befehl zur Einleitung des gerichtlichen ns von dem Bundesrathe aus.

Auch kann der

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Bundesratl) mit Beziehung auf die im eidgenössisd ftruktionsdienste befindlichen Truppen die Straspi walt nöthigenfalls felbst ausüben, oder irgend eine zier oder bürgerlichen Beamten übertragen.

Art. 216. Ein gehörig eingeleitetes Strafve kann zwar nicht dnrch den Beamten, welcher den dazu gegeben hat, wohl aber durch einen Obern t gehemmt werden, so lange die Sache nicht ...ei dem gerichte anhängig gemacht ist.

Swcttec ...tUel.

Organisation und Kompetenz der Krii

gerichte.

Art. 217. Es werden dnrch den obersten .r..

danten wenigstens so viele ordentliche Kriegsgeric gestellt, aïs Jnsanteriebrigaden im eidgenössischen flehen.

Für die im eidgenössischen Jnstruktionsdienstc lichen Truppen bestimmt der -.Bundesrath die Z aufzustellenden Gerichte.

Bei der Aufstellung eines Gerichts sind durch ij Befehl jedesmal die Abtheilungcn des Heeres; seiner Gerichtsbarkeit unterworfen werden, zu b und sodann weiterhin die nöthigen Abänderunge hängen.

Art. 218. Ein ordentliches Kriegsgericht be einem Großnchtcr, zwei Richtern, zwei Ersa und acht, oder wenn die Todeöstrafe in Frage kann, zwölf Geschwornen.

Art. 219. Zu jedem Gerichte gehört auch richtschreiber und ein Auditor. Bei außerort Geschäftsdrange können mehrere Auditoren cinber «lit der nöthigen Kanzlei versehen werden.

569' Art. 220. Verwandte oder Verschwägerte in der geraden Linie unbefchränkt, und in der Seitenlinie bis und mit dem Grade von Geschwisterkindern, follen nicht zugleich bei dem nämlichen Gericht als Großrichter, Richter oder Ersazmänner angestellt werden.

Keiner, der dem Angeklagten oder dem Geschädigten: in einem diefer Grade verwandt oder verschwägert ist, oder der bei einem Straffall ein persönliches Interesse hat, kann bei der Untersuchung oder der Beurtheilung einer Sache als Großrichter, Richter, Auditor oder Ge-richtschreiber handeln.

I.

Die G r o ß r i c h t e r .

Art. 221. Die Großrichter werden von dem obersten Kommandirenden aus den Offizieren des Justizstabes ernannt.

Art. 222. Für die fämmtlichen Kriegsgerichte einer Division wird in der Regel nur Ein Großrichter aufge-

stellt, welcher gleichzeitig mit dem Stabe der .Division einberufen wird und dem Hauptquartiere desselben folgt.

·So oft jedoch eine einzelne, keiner Division zugetheilte Brigade in den eidgenössischen Dienst tritt, ist derselben auch ein Großrichter beizugeben.

Art. 223. Die Gerichtssizungen hält der Großrichter so viel als möglich an demjenigen Orte ab, welcher sür die Geschwornen und Zeugen durchschnittlich am nächsten

gelegen ist.

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Art. 224. Der Großrichter wird im Verhinderungsfalle nach Anweisung des obersten Kommandirenden von einem Auditor, welcher die Voruntersuchung nicht geführt hat, oder von dem Großrichter eines andern Gerichtes vertreten.

Art. 225. Der Großrichter soll wenigstens den Rang haben, welcher dem Grade oder dem Range des Ange-

570 klagten entspricht, oder, wenn dieses nicht der Fall wäre, durch einen andern Offizier des Justizstabes ersezt werden

(Art. 224).

Abgesehen von diesem Falle kann der Großrichter vor Auflösung des Gerichtes wider seinen Willen weder ab.berufen noch verfezt werden.

Art. 226. Für eidgenössische Truppen, welche bloß .zum Behufe des Unterrichtes zufammengezogett werden,,.hat der Bundesrath den -Großrichter zu ernennen, im passenden Augenblike einzuberufen und wieder zu entlassen. Bei der Wahl ist der Bundesrath in diesem Falle nicht an die Offiziere des Justizstabes gebunden.

Art. 227. Der Groß richte r des Gerichts empfängt alle Befehle, welche ihn perfönlich oder das geCammte Gericht betreffen, unmittelbar durch den obersten Kommandirenden.

Er verfammelt das Gericht, wie es die Geschcfte erfordern, ergänzt dasselbe nöthigen Falls durch Erfazmänner und nimmt den Gefchwornen den Eid ab.

Er beaufsichtigt die Pflichterfüllung einer jeden einzelnen Gerichtsperfon, ohne jedoch die Freiheit ihrer Meimini} über die zu behandelnde Sache befchränken zu dürfen.

Er übt die Rechte und die Strafkompetenz eines Straf.polizeibeamten über die unter feiner Leitung stehenden Perfonen aus, und erstattet im Fall von grober Nachläfsigkeit oder Pflichtverlezung Bericht an den Obern, unter welchem die Behörde steht.

Er leitet den Geschäftsgang und alle Verhandlungen 'vor und in dem Gerichte; er bestimmt den Gegenstand der Berathungen und fezt die berathenen Fragen zur Abs stimmung.

Er führt die Polizei in dem Versammlungsorte de-.?

·Gerichts, auch über die Zuhörer, welche nicht Gerichts-

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.Personen sind, und befehligt die Ordonnanzen, ..Sachen und Gerichtsdiener für die Handhabung der Sicherheit und Ordnung.

Die Vorladungen vor das Gericht ergehen in seinem Namen, so wie alle Schreiben des Gerichts an Behörden oder Personen.

Er wacht über die Ordnung, Genauigkeit und schnelle Fertigung in der Gerichtskanzlei.

II. Die Richter.

Art. 228. Der oberste Kommandirende, und in dein Falle des Art. 226 der Bundesrath, bezeichnet sür jedes Gericht ans den Offizieren der Truppen, welche unter der Jurisdiktion des Gerichtes stehen, zwei Richter und sür jeden Richter einen Ersazmann.

So oft die Ausfällung der Todesstrafe in Frage kommt, sind die beiden Richter zuzuziehen und es steht denfelben eine entscheidende Stimme zu.

Jn allen andern Fällen hingegen haben sie bloß berathende Stimme und ihre Anwefenheit im Gerichte ist nicht erforderlich.

Die Richter und Erfazmänner können vor Auflösung des Gerichtes wider ihren Willen von ihren Stellen nicht abberufen werden.

III.

Die G e s c h w o r n e n .

Art. 229. Fur jedes ordentliche Kriegsgericht wirb Uon dem Brigadestabe aus den Heeresabtheilnngen undStäben, welche der Jurisdiktion des Gerichtes unterworfen sind, eine Geschwornenliste gebildet.

Dieselbe enthält: 1) die Namen sämmtlicher Offiziere, mit Ausnahme der Kommandanten der Brigaden und größerer Heeresabtheilungen und der Chefs ihrer Stäbe, so wie der-

572 Richter und Ersazmänner (Art. 228) und der Ossi..

ziere des Justizstabes; 2) die Namen fämmtlicher Unteroffiziere; 3) die Namen fämmtlicher Korporale.

Uebrigens bezeichnet aus der übrigen Mannfchaft der Hauptmann einer jeden Kompagnie von wenigstens 75 Mann durch öas Loos vier und der Hauptmann jeder kleinern Kompagnie zwei Geschworne, deren Namen der ·Liste der Korporale beigefügt werden.

Zum Behufe der Ziehung des Loofes wird der Bataillonskommandant die Namen der Musikanten und der Mannfchaft des kleinen Stabes, welche keinen Grad bekleidet, fo gleichmäßig als möglich auf die Namensver* zeichnisse der Kompagnien vertheilen.

Art. 230. Wenn ein Korps in Folge von Disloka« lionen einem andern Gerichte untergeordnet wird (Art. 217), so werden die Namen der demselben entnommenen Ge* schwornen von der einen Geschwornenliste auf die andere .übergetragen.

t Art. 231. Zum Behufe der Bildung der Jury für den einzelnen Fall läßt der Großrichter durch den Gerichtsschreibet in öffentlicher ©izung rnitetlst des Looses" au& der Liste der Offiziere vierzehn Namen und aus jeder der beiden andern Listen sieben Namen herausziehen.

Die Namen der Offiziere, welche in der betreffenden Sache als Strafpolizeibeamte gehandelt oder die VorUntersuchung geführt haben, sind vor der Ziehung des Looses zu beseitigen.

Art. 232. Jeder Partei steht es frei, vier Offiziere, zwei Unteroffiziere und zwei Korporale oder Soldaten abzulehnen.

Das Ablehnungsrecht wird schriftlich durch Ausstreiß chung der betreffenden Namen aus der durch das Looê

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gebildeten Liste (Art. 231) oder mündlich, aber jedenfal nicht in Gegenwart der Geschwornen ausgeübt.

Art. 233. Mehrere Personen, welche zusammen a

geklagt werden, können sich über die Ausübung des A ïehnnngsrechtes verständigen oder es kann jede von ihn ihr Recht besonders ausüben. Jn beiden Fällen dürf sie aber die Anzahl der Rekusationen, welche einem ei zelnen Angeklagten erlaubt sind, nicht überschreiten.

Nöthigensalls bestimmt das Loos die Reihenfolge, welcher jeder Angeklagte seine Rekusationen vorzubring hat.

Die Geschwornen, welche auf diese Weife von eini Einzelnen abgelehnt wurden, sind es dann sür Ali bis die Anzahl der gestatteten Rekusationen erschöpft i Art. 234. Aus den nicht rekusirten Geschwornen l zeichnet der Großrichter in Gegenwart des Anklägers u des Angeklagten oder seines Vertheidigers durch das Lo vier Offiziere, zwei Unterosfijicre und zwei Korporale ot ·Soldaten und, wenn die Todesstrafe in Frage komm kann, sechs Offiziere, drei Unteroffiziere und drei Kor...

vale oder Soldaten, welche zur Beurtheilung des Ani klagten mitzuwirken haben.

Art. 235. Der Großrichter läßt überdieß aus !

allgemeinen Geschwornenliste (Art. 229) mittelst des Soo die Namen zweier Offiziere, eines Unteroffiziers und eit Korporals oder Soldaten herausziehen.

Die so bezeichneten vier Geschwornen sind die orde lichen Ersazmänner der Jury sür die betreffende Sizui Art. 236. Vorstand der Jury ist derjenige Offiji welcher im Grade oder Range am höchsten steht. S gleichem Grade oder Range und Dienstalter entschei -das Lebensalter.

574 Art. 237. Den Gefchwornen soll von ihren Obern der erforderliche Urlaub ertheilt werden, um nach dem Sizungsorte des Gerichtes sich begeben, an der gerichtlichen Verhandlung Theil nehmen und wieder nach ihrem ·Standquartiere zurükkehren zu können. (Art. 278).

Jm Uebrigen sind sie von ihren militärifchen Dienst·verrichtungen nicht zu befreien.

Art. 238. Gefchworne, welche sich nicht rechtzeitig

bei der Sizung einfinden und die dießfällige Verfäumniß nicht genügend entschuldigen können,, werden von dem Großrichter mit einer Disziplinarstrafe belegt, welche für Offizierein zwanzigtägigem strengen Arreste, fürUnteroffiziere, Korporale und Soldaten in zwanzigtägigem Gefängnisse bestehen foll. Das dießfällige Erkenntniß wird von dem Großrichterden betressenden Strafpolizeibeamten (Art. 213) zur Vollziehung mitgetheilt.

Art. 239. An die Stelle ausgebliebener Geschwornen treten die ordentlichen Ersazmänner der Jury (Art. 235).

Wenn diese nicht ausreichen, so werden außerordentliche Erfazmänner aus den in der Nähe befindlichen Offizieren, Unteroffizieren, Korporalen uni.) Soldaten folgendermaßen zugezogen: Für jeden fehlenden Gefchwornen bezeichnet der Großrichter drei der gleichen Kategorie angehörende Erfazmänner, von denen jede der beiden Parteien einen ablehnen darf.

Unter mehreren nicht rekusirten Erfazmännern bezeichnet das Loos denjenigen, welcher in die Jury einzutreten hat.

Niemand darf von dem Großrichter auf die Liste der außerordentlichen Ersazmänner gebracht werden, der nach Art. 220 unfähig wäre, als Richter zu handeln.

Art. 240. Die Gefchwornen follen ihre Stimme nach Eid und Gewissen frei abgeben. Sie sind hiefür Nie-

5'.

mandem »erantwortlich. Sie stehen jedoch -für Jbie äuße Erfüllung ihrer Amtspflicht unter dem Befehle d.es Gro richters, welcher die Kompetenz feines Ranges gegen ] ausüben kann.

Art. 241. Für die Rechtspflege bei dem eidgenof schen Jnstruktionëdienfte wird die Jury aus den, unter d Jurisdiktion eines jeden Gerichtes (Art. 217), stehend« Truppen nach obigen Vorschriften .gebildet.

Die Geschwornenliste (Art. 229) soll wenigstens d Namen von zwölf Offizieren, sechs -Unteroffizieren ut sechs Korporalen oder Soldaten enthalten und im einzelnFalle durch Reknfationen, welche von dem Auditor ut dem Angeklagten in gleicher Zahl vorzunehmen sind, ut nötigenfalls durch das Loos auf acht und beziehungi weife auf zwölf Gefchworne reduzirt werden.

Art. 242. · Wenn bei einer geringen Zahl in aktive ...Oienste stehender Truppen, der Dienst durch die Einb rufung der Geschwornen wesentlich benachteiligt würd oder wenn ein Kriegsgericht niedergesezt werden mn

ohne daß wirklich Truppen in eidgenössischer Dienstaktivit

wären, so können auf den Beschluß des Bundesrathes d nöthigen Offiziere, Unteroffiziere u. f. f. aus den Kanton bezeichnet und zum Dienste bei dem Gericht einberufi werden.

IV.

Die G e r i c h t s s c h r e i b e r .

Art. 243. Der Großrichter ernennt auf den Vorschlc des Auditors den Gerichtsschreiber in der Regel aus di im Dienste befindlichen Militärpersonen.

Art. 244.* Der Gehalt des Gerichtsschreibers wi: unter der Genehmigung des Bundesrathes durch di Großrichter bestimmt.

V. Die A u d i t o r e n . '

Art, 245. Der oberste Kommandirende ernennt st

576 jedes Kriegsgericht einen Auditor aus den Offizieren des

Justizstabes.

Der Auditor tritt mit dem Stabe der Brigade, welche unter der Jurisdiktion des Gerichtes steht, in den Dienjl und folgt dem Hauptquartiere derselben.

Art. 246. Dem Auditor sind die Verrichtungen des Anklägers übertragen.

Er macht Anträge über allsällige Entschädigungen,

ivelche durch den Großrichter sestzufezen sind.

Er hat die besondere Aufsicht über die in der Unter» suchung liegenden Gefangenen, über ihre Verwahrung und Bedürfnisse und über die ©erichtsdiener oder Gefangenwärter. Die Wachen und Ordonnanzen des Gerichts oder der Gefangenschaften follen seine Ordres befolgen, wenn

der Großrichter nicht selbst befiehlt.

Er führt endlich die Kasse und das Rechnungswefen des Gerichts, und sorgt für den Sizungsort und die mate. riellen Bedürfnisse desfelben,, Bei allen feinen Handlungen und Anträgen foll er unparteiisch, nach Recht und Wahrheit, seiner Ueberzeugung gemäß verfahren.

Zur wirklichen Verfolgung eines Kassationsbegehreng bedarf er besonderer Vollmacht des Oberauditors.

Der Gerichtsschreiber foll ihm in allen seinen Amts-

verrichtungen behülflich fein.

Art. 247. Der Auditor wird durch einen andern Auditor, nöthigenfalls dnrch irgend einen Offizier nach der allgemeinen oder fpezisllen Anweisung des obersten -Kommandirenden vertreten.

Art. 248. Der Auditor foll wenigstens den Rang de.-..

Angeschuldigten haben, und wenn dieß nicht der Fall wäre, dnrch einen Offizier von dem erforderlichen Range «rsezt werden (Art. 247).

577

Art. 249. Die Vorschrift des Art. 226 gilt auch für die Auditoren.

..Tritter SEttel.

Organifation und K o m p e t e n z des Kaffationsgerichts.

Art. 250. Das Kassationsgericht besteht mit Inbegriff des Präsidenten aus sünf Offizieren, von denen drei dem Justizstabe angehören sollen, und drei Ersazmännern.

Art. 251. Der Bundesrath wählt die Mitglieder und aus denselben den Präsidenten und Vizepräsidenten des.

Kassationsgerichtes, so wie die Ersazmänner für eine Amtsdauer von drei Jahren.

· Art. 252. Das Kassationsgericht bestellt selbst seine Kanzlei und Bedienung, ans Vorschlag des Präsidenten, welchem dießfalls die vorläufige Verfügung zuiteht. Dasselbe erhält von dem Bundesrath die allfällig erforderlichen Ordonnanzen, .-.Bachen und Bedekungen.

Art. 253. Das Kassationsgericht wird durch seinen.

Präsidenten nach der Bundesstadt einberufen, sobald ein Kassationsbegehren eingelangt ist.

Art. 254. Das Kassationsgericht entscheidet ans dag Begehren des Anklägers oder des Angeklagten, ob da...Urtheil, oder das Verfahren des Kriegsgerichts, oder beides, ganz oder theilweise aufzuheben, und ob die Sache vor demselben oder vor einem andern Gerichte aufs Neue zu behandeln sei.

(Fortsezung folgt.)

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Entwurf eines Strafgesezbuches für die eidgenössischen Truppen.

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1851

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29

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.06.1851

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563-577

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10 000 646

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