&d)mtiyrifd)ta

#ST#

B u u d e ê b l a t t.

Jahrgang III. Band I.

Nro. 13.

Samstag, den 15. März 1851.

M,w abonnirt ausfchließlicli beim nächstaeleflenen Postamt. Preis für das Jahr 1851 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Fvfn. 3.

Suser »te sino franfirt an die Expedition einzufeudeu. Gebühr 1 Batzen per Zeile oder deren Raum.

#ST#

C

i

r

k

u

l

a

r

der

eidgenössischen Münzkommission, betreffend Ausnahme eines Anleihens.

(Vom 12. März 1851).

Die eidgenössische Münzkommission, autorisirt vom Bundesrathe, eröffnet hiermit, nach den Grundfäzen des hier angefügten Vertragsprojekts ein Anleihen von 1,500,000 neuer Schweizerfranken.

Der Zuschlag des Anleihens kann für die ganze Summe einem einzigen Hause oder in Parthien mehre'ren Bankhäusern ertheilt werden. Keinen Falls sollen aber mehr als vier Theile stattfinden, welche übrigens im gleichen Verhältnisse zu den verschiedenen Zahlungen oder Wechseln stehen müssen.

Die Münzkommission empfängt versiegelte Sottmifsio-nen für das Anlehen bis den 31. März, 10 Uhr Vor?

mittags. ...

. . .

; .

:

Bundt-sblatt. Jahrg. ni. Bd. i.

20

268 Diese Soumisftonen müssen nach der beiliegenden gcrm ausgestellt und unterzeichnet werden ; fie find mit «iner Note, welche die Abweichungen zu den ausgestellten Bedingungen enthält, zu versehen.

An oberwähntem ...tage und Stunde, werden sie von der Münikommisfion in Gegenwart des Chefs des Finanzdepartements eröffnet werden.

Wenn Offerten für die hinreichende Summe eingehen und die ...Sedingungen nicht diejenigen im Projektvertrag überschreiten, wird der Zuschlag sogleich ertheilt.

Die Unternehmer haben zu erklären, daß fie sich bis zum 5. April an ihre Offerten gebunden halten.

Bern, den 12. März 1851.

Jm .Kamen der schweizerischen Münzkommission : Der "«Präsident, Futter.

-

.·»M.«.....«»-.'.

·

Sfoleihendverttaa für

d i e M n n 3 t e f o t m, 1. 3)ie Herren N. 9l. verpflichten sich für die Unter* ..rnngung der Bons des Anleihens, welche die Eidge* nossenschast in golge Gesezes vom 7. Mai 1850, Art. 9 und 10 über die .....Mnzreform ausgeben wird.

2. Gegen die llebergabe von Bons für die hienach angegebenen Beträge machen fich die Herren W. N. ver# feindlich, den Gegenwerth an die eidgenössische Münzfommisfion entweder in Baar oder in Wechseln aus Paris nach den folûendcn .Beflimmunflen zu leisten :

269

200,000 in Baar in einer Zahlung den 10. April

1851,

200,000 in Baar in vier verschiedenen Zahlungen, jede von »Jr. 50,000 gleichmäßig ver-

theilt im Monat April,

200,000 in Baar in vier verschiedenen Zahlungen, jede von Fr. 50,000 gleichmäßig ver* theilt im Monat Mai, 900,000 in kurzen Wechseln aus Paris in vier Rimessen von Fr. 225,000 jede, den 21. und 28. Mai, 4. und 11. Juni.

gr. 1,500,000 im Ganzen.

3. Die Herren N. N. können ihre Zahlungen ganz oder theilweife von andern Pläzen der Schweiz aus mit Be# nuzung der eidgeniisfifchen Posten an die Münzkommission richten, in welchem .jalle die Transportkosten nicht ihnen zur Last fallen.

4. Die eidgenössischen Gutscheine werden an den oben angegebenen Daten ausgegeben in Abschnitten von gr. 200O, gr. 3000 und ftr. 5000 nach der Wahl der .·perren N. N. Sie werden vom Tage der Emission datirt und tragen Zinse von da an zu 3-/2 % pro Anno; Ihre Verfallzeit wird auf Ende März 1852 bestimmt.

Diese Bons sind an die Ordre derjenigen Personen auszustellen, welche die Herren N. N. s. Z. angeben werden.

5. Sie werden nach dem Wunsche der Herren N. 3l» in Bern oder andern Schweizerpläzen rückzahlbar sein.

Die Münzkommission wird auf die angegebenen Pläzc und auf ihre Kosten die nothigen Summen zur Qtit der Rückzahlung gelangen lassen.

Diese Rückzahlung findet durch die ..pcrren 9l. 9l.

statt.

270

6. Die durch die Herren N. N. endosfïrten Wechselt auf Paris werden al pari, Werth, fünf ..tage vor VersaUzeit und unter Abzug der Zinsen zu 3'/2 % pro Anno für die weiter laufenden Tage geliefert.

7. Für Kommission und alle Kosten erhalten die Herren N. N. »/4 % ihrer Baarzahlungen oder Rimessen..

# S T #

Ans den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 7. März 1851).

© esc z , betreffend

ï>ie Handänderungsgebühr in Frankreich, gegenûbeï ausländischen Rentenbeilzern.

...Dem Bundesrathe wurden vom schweizerisclen Geschäststräger in Paris, in Folge vorgekommener Anstände von Ausländern den sranzofischen Behörden gegenüber, die Bestimmungen eines im Iahre 1830 in Frankreich erlassenen Gesezes mitgetheilt, nach welchen Ausländer eine Handänderungsgebühr zu bezahlen haben, ehe eine Rente auf fie übergehen kann.

Da die Veröffentlichung dieser neuen fiskalischen Verfiigung für einen großen Theil des Publikums von In« teresse sein und dasselbe veranlassen kann, den Geldan* wendungcn im Inland den Vorzug einzuräumen, so hat der Bundesrath beschlossen, diese Verordnung der fran*

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Cirkular der eidgenössischen Münzkommission, betreffend Ausnahme eines Anleihens.

(Vom 12. März 1851).

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1851

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.03.1851

Date Data Seite

267-270

Page Pagina Ref. No

10 000 587

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.