314 die Uebertretung stattgefunden und die Untersuchung ge* waltet hat.

Art. 12. Der Bundesrath ist ermächtigt, den Zeit-

punkt zu bestimmen, mit welchem dieses Gesez in Kraft zu treten hat.

Art. 13. Er ist mit dessen Bekanntmachung und weitern Vollziehung beauftragt.

©esezentwurf über

Errichtung von Eisenbahnen.

Vom Bundesrathe definitiv berathen am 24. März l. 3..

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenoffenschaft, in Anwendung des Art. 21 der Bundesverfassung, befchließt: Art. 1. Die Bezeichnung der Eifenbal)nen und der zu ihrer Verbindung dienenden Wasserstraßen, fowie die gestfezung der Bedingungen, unter welchen dieselben im Gebiete der Eidgenossenschaft erstellt und betrieben werden dürfen, ist Sache des Bundes.

Art. 2. Als Hauptlinien des Eifenbahnnezes im Innern der Schweiz werden anerkannt : 1) Die Linie von Genf über Morfee nach Iferten, mit der Seitenbahn nach Onchy; 2) die Linie von Iferten nach Solothnrn, mit der Seitenbahn nach Bern; 3) die Linie von Solothurn nach Zürich;

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4) Die Linie von Zürich über Winterthur und Romanshorn nach Rorfchach; 5) die Linie von Winterthur nach Schaffhauseu; 6) die Linie von Rorschach nach Chur, mit der Seitenbahn nach Wallenftadt;

7) die Linie von Basel nach Olten ;

8) die Linie von Arburg nach Suzern;

9) die Linie von Biasea nach Loearno.

Art. 3. Die Eisenbahn von Genf nach Morsee und von Iferten nach Solothurn kann durch die Wasserstraßen ersezt werden für so lange, als das Bedürfniß die Erjiellung der Eisenbahn nicht dringend erfordert.

Art. 4. Gegenüber der bereits bestehenden fchweizerischen Nordbahngesellschaft bleibt entweder gütliche Verständignng oder Auslösung nach Vorschrift des Bundes* gesezes über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vorbehalten.

Art. 5. Wenn später noch andere Linien in das schweizerische Eisenbahnnez aufgenommen, oder wenn Verbindungslinien mit Eisenbahnen des Auslandes hergestellt werden sollen, so hat die Bundesversammlung die Bedingungen für deren Ausführung und für deren Betrieb besonders festznsezen.

Art. 6. Die Bundesversammlung wird bestimmen, wann und in welcher Ausdehnung die im Art. 2 bezeichneten Eisenbahnen ausgeführt werden dürfen.

Art. 7. Bau und Betrieb einer jeden in Art. 2 bezeichneten Abtheilung find gemeinschaftliches Unternehmen des .Bundes und der Kantone, die fich bei Ausführung einer Abtheilung besonders betheiligen.

Es bleibt jedoch freier Verständigung zwischen dem

Bund und den Kantonen vorbehalten, zwei oder mehrere Abtheilungen in ein Unternehmen zu vereinigen.

316 Art. 8. Die spezielle Leitung eines gemeinschaftlichen Unternehmens wird einem Verwaltungsrathe übertragen, dessen Mitglieder theils durch den Bundesrath und theils durch die Kantonsregierungen der zunächst betheiligten Kantone ernannt werden.

Ieder Verwaltungsrath hat für die Vollziehung ein Direktorium zu erwählen, und für die Kontrole wird eine allgemeine ständige Rechnnngsrevifionskommiffion aufgestellt, deren Mitglieder von dem Bundesrathe ernannt werden.

Es bleibt übrigens frei gestellt, die Leitung und Vollziehung zweier oder mehrerer Abtheilungen dem gleichen Verwaltungsrathe und dem gleichen Direktorium zu übertragen.

Die gestseznng der nähern Organisation bleibt der Bundesversammlung vorbehalten.

Art. 9. Zum Zwecke der Beibringung der nöthigen Geldmittel find für jede Abtheilung Partiale«, unter dem Namen ,,schweizerische Eifenbahnpartialen" auszugeben, deren Inhaber der Bund einen Zins von wenigstens 3 1/2 vom Hundert garantirt.

Art. 10. Reicht der Reinertrag des Bahnbetriebes einer Abtheilung zur Deckung dieses Zinses nicht aus, so ist der mangelnde Betrag zu einem Dritttheile von dem Bunde und zu zwei Dritttheilen von den betheiltgten Kantonen zu bestreiten.

Jeder Kanton haftet dem Bunde für die richtige Bezahlnng der übernommenen Verpflichtung.

Art. 11. Den Kantonen, die zu einer Abtheilung gehören, bleibt es überlassen, fich über den Antheil, den jeder derfelben an den zu übernehmenden zwei Dritttheilen der Garantie zu tragen hat, zu verständigen.

317 Kommt die Verständigung nicht zu Stande, oder find die Geldmittel nicht erhältlich, fo bleibt die betrefsende Abtheilung einsweilen unausgeführt, oder es können angemessene Abänderungen getroffen werden.

Art. 12. Die Partiale« find zu 500 neue Schweizerfranken auszugeben. Diefelben können entweder auf den jeweiligen Inhaber (au porteur) oder auf einen bestimmten Namen ausgestellt werden.

Art. 13. Die Bahn dient den Inhabern der Partialen für jede Abtheilung des Bahnnezes als Unterpfand und der Ertrag der Bahn darf zu keinen, dem Unternehmen fremden, Zwecken verwendet werden, fo lange die Verpflichtungen gegen die Partialeninhaber nicht voll-

ständig erfüllt find.

Art. 14. Während der Dauer des Baues werden die Zinse zu 3 */2 vom Hundert aus dem Kapital entrichtet.

Art. 15. Ist die Bahn im Betriebe, so werden bei Ausmittelnng des Reinertrages 6 vom Hundert vom Werthe des Betriebsmaterials und 2 vom Hundert vom Werthe des Oberbaues in Abzug gebracht und in einen Refervefond gelegt.

Art. 16. Der aus solche Weise ausgemittelte Reinertrag ist zunächst zur Bestreitung der garantirten Zinse von 3V.2 vom Hundert der ausgegebenen Partialen bestimmt.

Den allfällig mangelnden Betrag decken die Garanten.

Art. 17. Uebersteigt der Reinertrag diese Summe, so kommt derselbe den Partialeninhabern zu, bis ihr Zins 4 vom Hundert erreicht.

Ergibt sich ein weiterer Ueberschuß, so ist dieser zur einen Hälfte an die Partialeninhaber als Dividende aus-

318 zubezahlen, zur andern Hälfte in den Refervesond zu legen.

Art. 18. Der Refevefond ist zunächst dazu bestimmt, außerordentliche Ausgaben für Erneuerungen des Be# triebsmaterials und des Oberbaues zu bestreiten und sowol frühere als spätere Zinsausfälle zu decken, bevor die Garanten dafür in Anspruch genommen werden können.

Art. 19. Hat der Referaefond 20 vom Hundert des Anlagekapitals erreicht, so foll er nicht weiter geäufnet werden. Aus dem weitern Ueberschuß ist alsdann ein Amortisationsfond zu bilden.

Art. 20. Nach Verflnß von fünfzig Iahren, vom Tage der Bahnerössnung an gerechnet, steht dem Bunde jederzeit das Recht zu, die ausgegebenen Partialen ganz oder thcilweise zum Nennwerthe einzulösen.

Art. 21. Die Eisenbahnverwaltung ist dem Bunde gegenüber zu unentgeltlicher Beförderung der Briefschaften, Zeitungen und kleinern gahrpoftstücke, die nicht über zehn Pfund schwer sind, verpflichtet. Ebenso ist der dazu gehörende Kondukteur unentgeldlich zu befördern.

Art. 22. Wenn fahrende Postbüreaux eingerichtet werden, so fallen die Herstellungskosten der Postüerwaltung zur Last. Die Eisenbahnverwaltung hat aber den Transport derselben, sowie die Beförderung der dazu gehörenden Angestellten unentgeldlich zu besorgen.

Art. 23. Militärpcrsonen und alle sür das Militärwesen bestimmten Gegenstände sind um die Hälfte der ordentlichen Taxen zu befördern. Vorbehalten bleibt der Transport des Pulvers, für welchen besondere sichernde Verfügungen zu treffen find.

Art. 24. Das Materielle der Eifenbahnen, fowie dao Eisenbahnunternehmen darf von den Kantonen oder Gemeinden mit keinerlei Steuern oder Abgaben, mit

319 Ausnahme der Vorschriften über Assekuranzanstalten belegt werden. Die Einfuhr der Eifenbahnfchienen ist vom

Zoll befreit.

Art. 25. Dem Bundesrath steht im Allgemeinen die Oberaufsicht über die Organisation der Verwaltung und

die pünktliche Handhabung der Beschlüsse der Bundes-

versammlung und insbesondere die ©utheißung der BauPläne, der Fahrtenpläne und die Erlassung angemessener Vorschristen über die Sicherheit des Dienstes zu.

Art. 26. Der Bundesrath ist beauftragt, mit den betheiligten Kantonen fofort in Unterhandlung zu treten und die Vorschläge zu den weitern Schlußnahmen der Bundesverfammlung vorzulegen.

# S T #

Ans denVerhandlungen des schweizerischen

Bundesrathes.

(Vom 22. März 1851).

In einer Depesche des schweizerischen Konsuls in Marseille wird dem Bundesrathe die Mitt'heilung gemacht, daß viele Schweizer aus dem Kanton Wallis mit ihren Familien daselbst anlangen, um nach Afrika auszuwandern. Diese Familien seien aber meistens von Geldmitteln entblößt, und es sei zu befürchten, daß diefelben in ihren Erwartungen getäufcht werden. Das Klima sei in Afrika für Schweizer ungefnnd, und es befinde sich in Europa Sand, das mit mehr Vortheil bebaut werden könne.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Geseztentwurf über Errichtung von Eisenbahnen.

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Bundesblatt

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1851

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16

Cahier Numero Geschäftsnummer

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29.03.1851

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314-319

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