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Gesezesentwurf über
die Mehrprägung schweizerischer Theilmünzen, der schweizerischen Bundesversammlung vom Bundesrathe vorgeschlagen.
(Vom 17., Juli 1851.)
...Der Bundesrath der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft,
in Erwägung, daß die durch das Gesez vom 7. Mai 1850 defretirte Anzahl der Zwei- und Einfranken- und der Zwanzigrappenstüke den Verkehrsbedürfnissen nicht
genügt; nach Einsicht des Art. 12 des Gesezes vom 7. Ma 1850 über das eidgenöfsifche Münzwesen, welcher dahin lautet: "die Bundesversammlung sezt jeweilen die Summen ,,u«d die Sorten der stattzusindenden Ausprägungen fest;" nach Einsicht des vom schweizerischen Bundesrathe vorgelegten Dekretsentwurfes, befchließt:
Art. 1. Die Summen und Sorten der neuen fchweizerischen Münzen, deren Prägung durch Art. 2 des Gesezes vom 7. Mai 1850 über die Ausführung der fchweiz.
Münzreform, dekretirt wurde, sind in nachfolgender Anzahl und Werth zu vermehren: a. Silbersorten:
750,000 Zweifrankenstüke . . . . Fr. 1,500,000.
2,500,000 Einfrankenstüke . . . . ,, 2,500,000.
3,250,000 Fr. 4,000,000.
168 Per Transport:
3,250,000 Stüke . . . . . . . Fr. 4,000,000.
b. Billonforten:
2,500,000 Zwanzigrappenstüke . . . u 500,000.
5,750,000 Stüke . . . . . . . Fr. 4,500,000.
Art. 2. Der auf diefen Mehrprägungen sich ergebende Gewinn wird, nach Abzng aller Unkosten, nach demselben Maaßstabe auf die Kantone vertheilt werden, wie der Gewinn, welcher sich auf den durch das Gefez vom 7.
Mai 1850, betreffend die Ausführung der fchweizerifchen Münzresorm, beschlossenen Prägungen sich ergibt.
Art. 3. Die im Art. 9 des vorerwähnten -Gesezes dem Bundesrathe ertheilte Befngniß zur Aufnahme eines
Anleihens bleibt auch für die im obigen Art. 1 befchlossene Prägung in Kraft.
Art. 4. Der Art. 4 des nämlichen Gesezes, betreffend die Wahl einer Münzstätte für die Prägung, findet auch auf die oben dekretirte Nachprägung feine Anwendung.
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Gesezesentwurf über die Mehrprägung schweizerischer Theilmünzen, der schweizerischen Bundesversammlung vom Bundesrathe vorgeschlagen. (Vom 17. Juli 1851.)
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Bundesblatt
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Foglio federale
Jahr
1851
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
54
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
18.10.1851
Date Data Seite
167-168
Page Pagina Ref. No
10 000 748
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