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Schweizerisch......

ndesblatt.

Jahrgang III. Band I.

Nro.

16.

Samstag, den 29. März 1851.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis sür das Jahr 1851 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 3.

Inferate sind f r a n t i r t an die Expedition einzufenden. Gebühr 1 Batzen per Zeile oder deren Raum.

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Gesezentwurf, die

Mass- und Gewichtordnung betreffend, Vom Bundesrathe definitiv berathen am 13. März l, J.

...Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 37 der Bundesverfassung, nach Einficht des Vorschlages des Bundesrathes,

beschließt: Art. 1. Aus die Grundlage des bestehenden eidge* nösfischen Konkordates vom 17. August 1835 wird für die ganze Eidgenossenschaft gleiches Maß und Gewicht eingeführt (Art. 37 der Bundesverfassung).

Art. 2. Diese Maße und Gewichte sind folgende: Bundesblatt. Jahrg. III. Bd. I.

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310 A. Längenmaße.

a. Der Fuß. Er ist die Grundeinheit der neuen Maßordnung und kommt genau drei Zehntheilen des

franzöfischen Meters gleich.

Der Fuß wird abgetheilt in zehn Zoll, der Zoll in zehn Linien, die Linie in zehn Striche.

b.

c.

d.

e.

f.

Die Elle, bestehend aus zwei Fuß.

Der S t a b , bestehend aus vier Fuß.

Das K l a f t e r , bestehend aus sechs Fuß.

Die Ruth e, bestehend aus zehn Fuß.

Die Wegstunde, bestehend aus sechszehntausend guß.

Î.B. gM$eH»;£ß.?.

Die Flächenmaße find : a. Der Du ad r a t f u ß , von einhundert Ouadratzollen.

b. Das D u a d r a t k l a f t e r , welches nach der Länge und Breite fechs Fuß, mithin sechsunddreißig ..Quadratfuj? enthält.

c. D i e D u a d r a t r u t h e , von einhundert ..üuadratfuß, als Feldmaß.

d. Die Iuchart, von vierzigtaufend .Duadratfuß oder vierhundert .Quadratruthen, als größeres Feldmaß.

e. Die Duadratstunde, von sechszehntausend guß Seite, oder sechstausendvierhundert Iuchartrn Inhalt, als geographisches Flächenmaß.

C. Kubische Maße.

Kubische Maßesind: I.

a. Der b. Das oder

W i r k l i c h e kubische M aß g r o ß en.

K u b i k f u ß , von eintaufend Kubikzoll.

K u b i k k l a f t e r , von fechsmal fechs und dreißig jweihundertundsechszehn Kubikfuß.

311 c. Das Holzklafter. Dieses soll auf der Vorder.* fläche ein Guadratklafter oder sechsunddreißig Quadratfuß halten. Die Festfezung der Tiefe bleibt dem örtlichen Gebrauch überlassen; jedoch ist bei Beftimmung der Scheiterlänge das gegenwärtige Maß als Grundmaß anzunehmen.

II. Hohlmaße.

1) gür trockene Gegenstände.

a. Das Viertel, welches die Einheit der Hohlmaße für trockene Gegenstände ist und sünfzehn franzöfifche

Liter beträgt. Es faßt genau dreißig Pfund destillirten Wassers bei 3'/2 Grad Reauinür, oder zehn

Achtzehntheile des Kubikfußes.

b. Der Vierling, welcher den vierten Theil eines Viertels ausmacht.

c. Das Immi, welches den zehnten Theil und d. das Mäßlein, das den sechszehnten Theil des Viertels bildet.

e. Der M ü t t , der das Vierfache, und f. das M a l t e r , welches das Zehnfache des Viertels

enthält.

Die unter litt, a, h, c und d enthaltenen Maße sollen die Gestalt eines Zilinders haben, dessen Höhe dem Durchmesser gleich ist.

2) Für Flüssigkeiten.

a. Die Maß, sie bildet die Grundlage aller Hohlmaße

für flüfsige Stoffe, faßt genau drei Pfund deftillirten Wassers bei 3'/2 Grad Reaumür, oder den achtzehnten Theil des Kubikfußes und kommt l J /2 sran* zofischen Litern gleich.

312 b. Die H a l b m a ß oder die Hälfte einer Maß.

c. Der Schoppen, welcher den vierten und d. der H a l b s c h o p v e n , welcher den achten Xheil einer Maß in fich begreift.

e. Der S a u m , oder hundert Maß.

I).

Gewichte.

Die Gewichtefind: a. Das Pfund. Es bildet die Grundeinheit der neuen Gewichtordnung und ist gleich der Hälfte des franzofischen Kilograms oder VM Kubikfuß defiillirtes Wasser schwer, im Zustande der größten Dichtigkei desselben. ,

h. Das soth oder der zweiunddreißigste Theil des

Pfundes.

c. Das Gramm oder VW. des Pfundes mit seinen Unterabtheilungen nach dem Dezimalsystem.

. d. Der Z e n t n e r oder hundert Pfund.

Das sogenannte Apothekergewicht kann, wo es ir Uebung ist, für den Verkehr in Apotheken im Gebrauchi bleiben.

Art. 3. Die Oberaufficht über Ausführung uni Handhabung der Maß - und Gewichtsordnung steht be dem Bundesrathe.

Art. 4. Denjenigen Kantonen, welche nicht bereit.; dem Konkordate vom 17. August 1835 beigetreten find werden die erforderlichen Mustermaße und Gewichte voi Bundeswegen zugestellt.

Art. 5. Iede Kantonsregierung hat dafür zu forgen daß an jedem Hauptorte ihrer untergeordneten Gebiets

theile (Bezirke, Amtsbezirke, Aemter, Hochgerichte u. dgl.: mit den eidgenöffischen Mustern übereinstimmende Probe

313 maße und Probegewichte aufbewahrt und zur Nachachtung dem Publikum zugänglich gemacht werden.

Art. 6. Iede Kantonsregierung hat ferner dafür zu sorgen, daß keine andern als von Eichmeistern nach dieser Maß- und Gewichtsordnung geprüfte und mit derselben übereinstimmende Maße und Gewichte, die ein amtliches Zeichen tragen, gebraucht werden.

Art. 7. In Fällen, wo das Maß und Gewicht nicht

genau bezeichnet wurde, ist anzunehmen, es sei das gefezliche darunter verstanden. Bei allen Verträgen, in denen aus besonderen Gründen ein anderes Maß oder Gewicht festgesezt worden ist, soll die Umwandlung in gesezliches Maß und Gewicht ausdrücklich vorgemerkt werden.

Art. 8. Iede Uebertretnng dieses Gesezes, insoweit fie nicht in ein schweres Vergehen übergeht, wird mit einer Buße von drei bis dreißig Franken bestraft. Rückfall wird als wesentlicher Erschwerungsgrund angesehen.

Ueberdieß find die diesem Geseze widersprechenden fehlerhaften Maße und Gewichte, wo folche getroffen werden, fofort einzuziehen und auf Kosten des Eigenthümers zu zerstören.

Art. 9. Dieses nämliche Verfahren gilt auch in Beziehung auf fehlerhaften Wagen, hinfichtlich deren Gebrauch die im vorhergehenden Artikel angedrohte Strafe gleichfalls ihre Anwendung findet.

Art. 10. Das Verfahren in Uebertretungsfällen ist durch das Bundesgefez vom 30. Iuni 1849, betreffend das Verfahren bei Uebertretung fiskalischer oder polizeilicher Bundesgeseze bestimmt.

Art. 11. Von allen wirklich bezogenen Bußen kommt ein Dritttheil dem Verleider zu, die übrigen zwei Dritttheile fallen an denjenigen Kanton, in dessen Gebiete

314 die Uebertretung stattgefunden und die Untersuchung ge* waltet hat.

Art. 12. Der Bundesrath ist ermächtigt, den Zeit-

punkt zu bestimmen, mit welchem dieses Gesez in Kraft zu treten hat.

Art. 13. Er ist mit dessen Bekanntmachung und weitern Vollziehung beauftragt.

©esezentwurf über

Errichtung von Eisenbahnen.

Vom Bundesrathe definitiv berathen am 24. März l. 3..

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenoffenschaft, in Anwendung des Art. 21 der Bundesverfassung, befchließt: Art. 1. Die Bezeichnung der Eifenbal)nen und der zu ihrer Verbindung dienenden Wasserstraßen, fowie die gestfezung der Bedingungen, unter welchen dieselben im Gebiete der Eidgenossenschaft erstellt und betrieben werden dürfen, ist Sache des Bundes.

Art. 2. Als Hauptlinien des Eifenbahnnezes im Innern der Schweiz werden anerkannt : 1) Die Linie von Genf über Morfee nach Iferten, mit der Seitenbahn nach Onchy; 2) die Linie von Iferten nach Solothnrn, mit der Seitenbahn nach Bern; 3) die Linie von Solothurn nach Zürich;

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Gesezentwurf, die Mass- und Gewichtordnung betreffend.

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1851

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.03.1851

Date Data Seite

309-314

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10 000 599

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